Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.06.2019, Az.: 2 ME 314/19
einstweilige Anordnung; Feststellungsantrag; Gleichbehandlungsgrundsatz; Nachweis; Schwerpunktbereichsprüfung; Studienleistung; Studienleistungen anderer Universitäten; Verzicht; Verzicht auf den Nachweis einer Studienleistung; Zulassung zur Prüfung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.06.2019
- Aktenzeichen
- 2 ME 314/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 28.01.2019 - AZ: 6 B 4833/18
Rechtsgrundlagen
- Art 3 GG
- § 7 SPBPO
- § 123 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Studienortwechsler - Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung an der Juristischen Fakultät der Gottfried-Wilhelm-Leibniz Universität Hannover; Anerkennung von Studienleistungen, die an einer anderen Universität erbracht wurden.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 28. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge jeweils auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der seit dem Wintersemester 2012/2013 zunächst an den Universitäten C. und D. im Studiengang Rechtswissenschaften studiert hat und seit dem Wintersemester 2016/2017 in demselben Studiengang bei der Antragsgegnerin immatrikuliert ist, begehrt seine vorläufige Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung.
Mit Bescheid vom 18. September 2017 hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf seinen Antrag vom 13. September 2017 zum Schwerpunktstudium im Schwerpunktbereich 3 „Handel, Wirtschaft und Unternehmen“ zum Wintersemester 2017/2018 unter dem Vorbehalt zugelassen, dass er die für die Zulassung weiter vorausgesetzten Leistungsnachweise (Methodenlehrenachweis und Proseminarnachweis) bis zur Ausgabe der Studienarbeit der Schwerpunktbereichsprüfung in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit des Wintersemesters 2017/2018 vorlegt. Mit Bescheid vom 9. Februar 2018 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin nach dem Beschluss des Prüfungsausschusses mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2018 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung nicht, weil er den erforderlichen Nachweis über seine erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Methodenlehre nicht erbracht habe. Der vorgelegte Nachweis über die (einfache) Teilnahme an einer Methodenlehrveranstaltung an der Universität C., genüge den Anforderungen nicht. Der Antragsteller, der bereits seit zwei Semestern an der Antragsgegnerin studiere, habe nach dem Studienortwechsel auch genug Zeit gehabt, den Methodenlehrenachweis, den die Antragsgegnerin jedes Semester anbiete, zu erbringen.
Dagegen hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Klage - 6 A 4832/19 - erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz - 6 B 4833/18 - nachgesucht. Über die Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem der Antragsteller sinngemäß beantragt hat,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zur Schwerpunktbereichsprüfung für das im Wintersemester 2017/2018 beginnende Schwerpunktbereichsstudium zuzulassen,
hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2019 abgelehnt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch auf die begehrte vorläufige Zulassung nicht glaubhaft gemacht. Den für die Zulassung nach § 7 Abs. 1 lit. c) der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Antragsgegnerin - SPBPO - erforderlichen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Methodenlehre habe er nicht erbracht, und auch die Regelung des § 7 Abs. 2 SPBPO entbinde ihn nicht von der Erbringung des Nachweises.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers mit den wörtlichen Anträgen,
1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. Januar 2019, zugestellt am 30. Januar 2019 aufzuheben,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur Schwerpunktbereichsprüfung im Schwerpunktbereich 3 mit dem Vertiefungsfach Unternehmensrecht zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzulassen,
3. hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur Schwerpunktbereichsprüfung für das kommende Sommersemesters 2019.
4. weiter hilfsweise, für das im Wintersemester 2019/2020 beginnende Schwerpunktbereichsstudium im Schwerpunktbereich 3 mit dem Vertiefungsfach Unternehmensrecht zuzulassen,
5. höchst hilfsweise, einstweilen festzustellen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung im Schwerpunktbereichsstudium 3 mit dem Vertiefungsfach Unternehmensrecht erfüllt,
hat keinen Erfolg.
Ungeachtet der Fassung der Anträge zu 1. - 4. und ausgehend von dem tatsächlichen Vorbringen versteht der Senat das Begehren des Antragstellers so, dass es darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum nächstmöglichen Termin zur Schwerpunktbereichsprüfung im Schwerpunktbereich 3 „Handel, Wirtschaft und Unternehmen“ zuzulassen.
Mit dem so verstandenen Begehren und den insoweit unter Beachtung von §§ 88, 129 VwGO zu fassenden Anträgen zu 1. - 3.,
die Antragsgegnerin unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum nächstmöglichen Termin zur Schwerpunktbereichsprüfung im Schwerpunktbereich 3 „Handel, Wirtschaft und Unternehmen“ zuzulassen,
bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch des Antragsstellers verneint. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 lit. c) der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 4a Abs. 4 Satz 1 NJAG beruhenden Ordnung der Antragsgegnerin über die Durchführung der Schwerpunktbereichsprüfung an der Juristischen Fakultät - Schwerpunktbereichsprüfungsordnung - SPBPO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 6. Juli 2012 (Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover 2012, 64) nicht erfüllt, weil er bei der Antragstellerin keine Lehrveranstaltung in Methodenlehre mit Erfolg besucht hat. Denn nach § 11 der Studienordnung der juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm-Leibniz-Universität Hannover vom 17. August 2018 (StudORechtsWiss Uni H) (Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität 2018, 258) ist die Teilnahme an der Methodenlehreveranstaltung nur dann erfolgreich, wenn eine Klausur mit mindestens vier Punkten bestanden worden ist.
Entgegen der Beschwerde ergibt sich ein Anordnungsanspruch auch weder aus der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 SPBPO (dazu unten 1.) noch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) (dazu unten 2.).
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SPBPO werden Studienleistungen, die an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes erbracht wurden, auf Antrag anerkannt, wenn sie den Anforderungen dieser Schwerpunktbereichsprüfungsordnung entsprechen (1. Alternative) oder wenn sie an der Universität, an der sie erbracht wurden, den Zulassungsvoraussetzungen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung genügen (2. Alternative). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die an der Universität C. erbrachten Studienleistungen, namentlich der vorgelegte Nachweis über die Teilnahme an der Veranstaltung „Propädeutik: Einführung in die Rechtswissenschaften“ den Anforderungen der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Antragsgegnerin, namentlich dem nach § 7 Abs. 1 lit. c) geforderten Methodenlehrenachweises nicht entspricht, weil die Studienleistung des Antragstellers - entgegen den Anforderungen des § 7 Abs. 1 lit. c) SPBPO in Verbindung mit § 11 StudO - keine erfolgreich bestandene Klausur beinhaltet.
Die Beschwerde dringt auch mit der Auffassung, der Antragsteller habe eine dem Methodenlehrenachweis entsprechende Studienleistung durch die an der Universität C. bestandene Zwischenprüfung erbracht, weil Gegenstand der dortigen Fachprüfungen auch die Methodik der Fallbearbeitung und die Allgemeinen Grundlagen des Rechts gewesen seien, nicht durch. Nach § 6 Abs. 3 der Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Erste juristische Prüfung an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität C. (StudORechstWiss Uni HGW) i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Erste juristische Prüfung an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität C. (PORechtsWiss Uni HGW) umfasst die dortige Zwischenprüfung zwar auch eine Fachprüfung im Prüfungsfach „Allgemeine Grundlagen des Rechts“. Gegenstand des Prüfungsfachs sind aber nach § 17 Abs. 3 PORechtsWiss Uni HGW nur die zu wählenden Lehrveranstaltungen zu den historischen, philosophischen, gesellschaftlichen, politischen oder wirtschaftlichen Grundlagen des Rechts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) - e) StudORechtsWiss Uni HGW. Dass die von dem Antragsteller gewählte Lehrveranstaltung „Philosophische Grundlagen des Rechts“ den Anforderungen des Nachweises der Juristischen Methodenlehre entspricht, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Nach seinem eigenen Vorbringen umfassten die von ihm besuchten Lehrveranstaltungen der Universitäten D. und C. gerade keine Klausur und entsprachen damit nicht den genannten Anforderungen der Antragsgegnerin. Entgegen der Beschwerde entsprechen auch die von dem Antragsteller im Zuge der Zwischenprüfung an der Universität C. nach § 17 Abs. 2 Nr. 2.- 4., Abs. 4 PORechtsWiss Uni HGW erbrachten Studienleistungen im Öffentlichen Recht, Privatrecht und Strafrecht, die inhaltlich auch die Methodik der Fallbearbeitung umfassten, den Anforderungen des Methodenlehrenachweises nicht. Die dortigen Aspekte der „Methodik der Fallbearbeitung“ bleiben erheblich hinter den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. April 2019 skizzierten Inhalten der Lehrveranstaltung zur Juristischen Methodenlehre und danach geforderten Studienleistungen zurück.
Auch die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative SPBPO begründet keinen Anordnungsanspruch. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht dazu aus, dass der vorgelegte Nachweis über die Teilnahme an der Lehrveranstaltung Propädeutik: Einführung in die Rechtswissenschaften“ den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative SPBPO nicht genügt, weil diese Studienleistung nach § 24 Abs. 1 PORechtsWiss Uni HGW keine Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität C. ist.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, die Antragsgegnerin müsse den Antragsteller auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative SPBPO schon deshalb ohne Methodenlehrenachweis zur Schwerpunktbereichsprüfung zulassen, weil die Universität C. einen derartigen Nachweis für die dortige Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung nicht verlange, folgt der Senat dem nicht. Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung lassen ein derartiges Verständnis der Vorschrift nicht zu. § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative SPBPO regelt nach seinem Wortlaut die Anerkennung von Studienleistungen, die an anderen Universitäten erbracht wurden. Das setzt eine tatsächlich erbrachte anerkennungsfähige Studienleistung voraus. Über eine solche verfügt der Antragsteller aber gerade nicht. Die Tatsache, dass eine andere Universität für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung auf eine bestimmte Studienleistung verzichtet, ist in diesem Sinne nicht anerkennungsfähig. In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass § 7 Abs. 2 SPBPO in direktem Zusammenhang mit der Regelung des § 7 Abs. 1 SPBPO steht, der unter den Buchstaben a) - c) die Studienleistungen bestimmt, die die Antragsgegnerin für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung voraussetzt. Daran anknüpfend bestimmt § 7 Abs. 2 SPBPO, unter welchen Voraussetzungen die Antragsgegnerin Studienleistungen anerkennt, die an anderen Universitäten erbracht wurden. Einen Verzicht auf bestimmte Leistungen spricht die Vorschrift indes nicht aus. Dies entspricht auch dem objektiven Sinn und Zweck der Vorschrift, die darauf abzielt, einen Wechsel des Studienortes zu erleichtern, ohne dabei Abstriche hinsichtlich des von jedem Studierenden zu fordernden Leistungs- und Vorbildungsstandes zu machen. Diese Zielsetzung entspricht nicht zuletzt den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG und des daraus abzuleitenden Grundsatzes der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren.
2. Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne seine Zulassung im Zuge der Gleichbehandlung mit anderen Studienortwechslern beanspruchen, denn die Antragsgegnerin habe Studienortwechsler in der Vergangenheit auch ohne Methodenlehrenachweis zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen, ist die Antragsgegnerin dem entgegengetreten und hat vorgetragen, dass eine solche frühere, nicht prüfungsrechtskonforme Praxis zwischenzeitlich nicht mehr bestehe und sie zwischenzeitlich von allen Studierenden den Methodenlehrenachweis verlange. Dessen ungeachtet gehört der Antragssteller auch nicht zu der Gruppe der unmittelbaren Studienortwechsler, hinsichtlich derer er eine Gleichbehandlung beansprucht, denn zum Zeitpunkt der Beantragung seiner Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung war er bereits seit zwei Semestern bei der Antragsgegnerin immatrikuliert und hatte ausreichend Zeit, den Methodenlehrenachweis, den die Antragsgegnerin in jedem Semester anbietet, zu erbringen. Zudem stünde der Verzicht auf den Methodenlehrenachweis bei Studienortwechslern im Widerspruch zu geltendem Recht. Aus einer insoweit rechtswidrigen Verwaltungspraxis folgt in Verbindung mit dem Gleichheitssatz aber kein Anspruch auf eine Beibehaltung oder Wiederholung des rechtswidrigen Verwaltungshandelns (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.6.1986 - 8 B 16.86 - juris Rn. 4) und erst recht kein Anspruch darauf, die rechtswidrige Verwaltungspraxis auszuweiten.
3. Im Übrigen bleibt der Antragsteller auch mit dem Hilfsantrag zu 4., mit dem er erstmalig im Beschwerdeverfahren die vorläufige gerichtliche Feststellung begehrt, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung im Schwerpunktbereichsstudium 3 mit dem Vertiefungsfach Unternehmensrecht erfüllt, ohne Erfolg. Der Antrag ist bereits unstatthaft, weil es sich bei der in der Hauptsache - 6 A 4832/18 - erhobenen Klage, deren Sicherung mit der einstweiligen Anordnung angestrebt wird, um eine Gestaltungsklage in Form der Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) handelt. Das mit dem Hilfsantrag begehrte vorläufige Feststellungsbegehren ist deshalb gegenüber dem der Sache nach statthaften vorläufigen Zulassungsbegehren subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dessen ungeachtet hat der Antragsteller insoweit auch einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Es ist bereits nicht dargelegt, dass die begehrte einfache Feststellung notwendig und geeignet ist, wesentliche Gefahren oder Nachteile abzuwenden, die dem Antragsteller anderenfalls drohen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Danach ist der Wert des Streitgegenstandes in dem auf die vorläufige Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch für das erstinstanzliche Verfahren mit der Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro und mithin mit 2.500 Euro zu bemessen. Der Senat macht insofern von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern.