Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.06.2023, Az.: 1 LA 112/22

Auslegung; Bordell; Kerngebiet; Vergnügungsstätte; Wettbüro; Auslegung eines Bebauungsplans; Reichweite des Ausschlusses von Vergnügungsstätten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.06.2023
Aktenzeichen
1 LA 112/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 23770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0630.1LA112.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 18.08.2022 - AZ: 2 A 161/20

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung einer Festsetzung in einem Bebauungsplan, die durch Regelbeispiele konkretisiert wird

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 18. August 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 15.255 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung einer Tippannahme mit Kiosk und Café in ein Sportwettbüro mit Sportübertragungen. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob in dem das Vorhabengrundstück überplanenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Var. 4 BauNVO vollständig ausgeschlossen sind.

Der Kläger ist Eigentümer des Vorhabengrundstücks "A-Straße" im Stadtgebiet der Beigeladenen (F., G., Gemarkung A-Stadt). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66 "Am Mühlenkolk" (1. Änderung 2013), der dort ein Kerngebiet festsetzt. § 2 der textlichen Festsetzungen lautet: "Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und sonstige Einrichtungen des Sex-Gewerbes: Die gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sind in Anwendung des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig. Hierzu zählen Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33i und des 33c Gewerbeordnung sowie Diskotheken. Nicht zugelassen sind auch gem. § 1 Abs. 9 BauNVO Bordelle, bordellartige Nutzungen, Nachtclubs, Sexkinos, Betriebe mit Sexdarbietungen sowie weitere Einrichtungen des Sexgewerbes, die der Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung bedürfen." In der Planbegründung führt die Beigeladene zu den Zielen der Bebauungsplanänderung aus: "Weiterhin sollen die textlichen Festsetzungen in Bezug auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten konkretisiert und Wohnnutzungen auch im Erdgeschoss ermöglicht werden. Damit soll gesichert werden, dass das geplante Objekt des Service-Wohnens umsetzbar ist, zudem möchte die Stadt Schüttorf allgemein die Möglichkeiten des Wohnens in der Innenstadt verbessern" (S. 3 der Planbegründung). Weiter heißt es: "Da es sich bei dem Plangebiet um einen zentralen städtebaulichen Bereich auch mit ausgeprägter Wohnnutzung handelt, soll die gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO allgemein zulässige Nutzung Vergnügungsstätten in diesem Teil der Stadt ausgeschlossen werden. Diese Nutzung entspricht weder dem Bestand noch den Planungszielen für das Gebiet" (S. 7 der Planbegründung).

Der Kläger stellte unter dem 29 April 2020 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des auf dem Vorhabengrundstück zuvor genehmigten Cafés und Kiosks mit Tippannahme in ein Sportwettbüro "als Vergnügungsstätte mit Sportübertragungen". Laut Betriebsbeschreibung solle das Sportwettbüro eine "Verweildauer der Kunden" ermöglichen.

Nachdem die Beigeladene mit Schreiben vom 8. Juni 2020 ihr Einvernehmen versagt hatte, lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung unter Hinweis darauf, dass der Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausschließe, ab.

Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben, das die Klage durch Urteil vom 18. August 2022 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben eine Vergnügungsstätte im Sinne der NBauO darstelle und aufgrund des wirksamen Ausschlusses von Vergnügungsstätten in § 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Der Bebauungsplan nenne zwar mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die falsche Rechtsgrundlage für den Ausschluss und gehe darüber hinaus unzutreffend davon aus, dass Vergnügungsstätten in einem Kerngebiet lediglich zu den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gehörten. Im Wege der Auslegung lasse sich jedoch ohne Weiteres erkennen, dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe und tatsächlich der Ausschluss einer allgemein zulässigen Nutzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO beabsichtigt gewesen sei. Denn in der Begründung des Bebauungsplans (S. 7) werde die zutreffende Rechtsgrundlage benannt und auf die allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Kerngebieten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) hingewiesen. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 1 Abs. 5 BauNVO seien gegeben. § 2 Satz 1 und 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 66 regelten den Ausschluss sämtlicher Vergnügungsstätten. Zwar lasse der Wortlaut des § 2 Satz 2 beide Auslegungsvarianten zu, da typische Signalwörter für eine beispielhafte oder abschließende Aufzählung fehlten. Aus der Begründung des Bebauungsplans (S. 3 und 7) ergebe sich jedoch, dass sämtliche Arten von Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden sollten. Denn dort sei pauschal von Vergnügungsstätten die Rede, ohne dass eine Differenzierung nach bestimmten Unterarten und deren Gebietsschädlichkeit erfolge. Hinzu komme, dass die genannten Rechtsgrundlagen "§ 1 Abs. 5 BauNVO" bzw. "§ 1 Abs. 6 BauNVO" lediglich den vollständigen Ausschluss der Nutzungsart "Vergnügungsstätten" trügen. Um Unterarten von Vergnügungsstätten (wie beispielsweise nur Spielhallen) auszuschließen, habe es eines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO bedurft. Darüber hinaus habe der Plangeber im Rahmen der 1. Änderung nur eine Konkretisierung des Ausschlusses von Vergnügungsstätten vornehmen wollen (vgl. S. 3 der Begründung) und damit erkennbar nichts an dem bereits in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans geregelten generellen Ausschluss von Vergnügungsstätten (vgl. § 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans i.d.F.v. 1996 sowie S. 4 der Begründung vom 11.1.1996) ändern wollen.

II.

Der dagegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Ernstliche Zweifel sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese als offen erweisen. Nach diesen Maßstäben ist es dem Kläger nicht gelungen, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der textlichen Festsetzung in Frage zu stellen.

a)

Soweit der Kläger vorträgt, dass § 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen komplett entbehrlich und geeignet sei, den Rechtsanwender zu irritieren, wenn die Beigeladene - wie das Verwaltungsgericht annehme - bereits mit § 2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen sämtliche und nicht nur bestimmte, als städtebauliches Problem erkannte Vergnügungsstätten habe ausschließen wollen, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Bereits der Wortlaut der textlichen Festsetzung in § 2 Satz 2 ("Hierzu zählen...") spricht dafür, dass die Beigeladene durch Satz 2 den in § 2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen verwendeten pauschalen Begriff der "Vergnügungsstätte" näher erläutern wollte. In diesem Sinne - d.h. im Sinne einer beispielhaften, nicht abschließenden Erläuterung für die Plananwender - ist auch die als Planungsziel formulierte Konkretisierung der textlichen Festsetzungen in Bezug auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten zu verstehen. Diese Erläuterung war zwar - worauf der Kläger zutreffend hinweist - rechtlich nicht zwingend notwendig, sie führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung aufgrund mangelnder Bestimmtheit. Aus der Planbegründung, die auf den Ausschluss von "Vergnügungsstätten" verweist, ohne nach deren Unterarten zu differenzieren, und zudem nur § 1 Abs. 5 BauNVO und nicht auch § 1 Abs. 9 BauNVO nennt, was für den Ausschluss einzelner Unterarten aber erforderlich gewesen wäre, ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - deutlich, dass die Plangeberin Vergnügungsstätten insgesamt ausschließen wollte.

b)

Mit seinem Vorbringen, die Beigeladene habe schon mit dem Ursprungsplan nicht alle heute bekannten Arten von Vergnügungsstätten ausschließen wollen, sondern lediglich ganz bestimmte, die sie zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bebauungsplanes im Jahr 1996 bereits als städtebauliches Problem identifiziert habe, zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht auf. Hierbei kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Klägers, Wettbüros ausschließlich für allgemeine Sportwetten seien 1996 in Deutschland nahezu unbekannt gewesen und weder als städtebauliches Problem noch als Vergnügungsstätte bewertet worden, in tatsächlicher Hinsicht zutreffend sind. Denn das Verwaltungsgericht hat den Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 1996 sowie dessen Begründung lediglich ergänzend herangezogen, um im Rahmen der Auslegung den historischen Willen des Normgebers zu ermitteln. Ein etwaiger Wille der Beigeladenen, den Begriff der Vergnügungsstätten einschränkend auszulegen bzw. nur bestimmte Unterarten von Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO auszuschließen, hat - was der Kläger nicht in Abrede stellt - in die Planzeichnung und Begründung des Ursprungsbebauungsplans keinen Eingang gefunden.

Maßgeblich für die Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers ist allerdings die 1. Änderung des Bebauungsplans "Am Mühlenkolk", die am 18. März 2013 in Kraft getreten ist. In dieser Bebauungsplanänderung hat die Beigeladene - wie bereits ausgeführt und auch vom Verwaltungsgericht angenommen - eine Beschränkung des Ausschlusses auf bestimmte Unterarten von Vergnügungsstätten erneut nicht vorgenommen. Ein Wille der Beigeladenen, im Rahmen der 1. Änderung nur solche Unterarten von Vergnügungsstätten auszuschließen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ursprungsbebauungsplanes bereits als städtebauliches Problem identifiziert worden waren, lässt sich der Festsetzung und der Begründung ebenfalls nicht entnehmen. Ein solcher Wille wird vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Dass Wettbüros für allgemeine Sportwetten im Jahr 2013 in Deutschland bereits bekannt waren, bestreitet der Kläger nicht. Im Übrigen sind Bebauungspläne wie alle Rechtsnormen auslegungsfähig und -bedürftig. Ihr Regelungsgehalt ist nicht auf das beschränkt, was zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bekannt war, sondern zukunftsoffen.

c)

Das weitere Vorbringen des Klägers, die Festsetzung in § 2 Satz 3 bezüglich typischer Vergnügungsstätten mit sexuellem Hintergrund wie Nachtclubs, Sexkinos oder Betrieben mit Sexdarbietungen mache nur Sinn, wenn diese nicht schon durch § 2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen erfasst seien, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Vielmehr sprechen die Überschrift des § 2 der textlichen Festsetzungen, der Wortlaut der Festsetzung in § 2 Satz 3 und der dortige Verweis auf § 1 Abs. 9 BauNVO dafür, dass die Beigeladene Bordelle, bordellartige Betriebe und sonstige Einrichtungen des Sex-Gewerbes für den Fall gesondert ausschließen wollte, dass diese nicht als Vergnügungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Var. 4 BauNVO, sondern als sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einzuordnen sind. Bordelle und bordellartige Betriebe sind nach der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bauplanungsrechtlich keine Vergnügungsstätten, sondern als Gewerbebetriebe zu behandeln (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 = BRS 82 Nr. 18 = juris Rn. 10; v. 2.11.2015 - 4 B 32.15 -, ZfBR 2016, 150 = BRS 83 Nr. 67 = juris Rn. 4; jeweils zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO; zum Meinungsstand zuvor vgl. Senatsurt. v. 24.4.2007 - 1 KN 22/07 -, BauR 2007, 2024 = BRS 71 Nr. 120 = juris Rn. 30 f.). Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass die Beigeladene in der Festsetzung in § 2 Satz 3 mehrere Einrichtungen erfasst hat, die als Vergnügungsstätten anzusehen und bereits von dem vollständigen Ausschluss nach § 2 Satz 1 erfasst sein dürften. § 2 Satz 3 mag insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommen. Der vom Kläger gezogene weitreichende Schluss, dies erfordere eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Vergnügungsstätte, ist gleichwohl nicht gerechtfertigt. Insbesondere die Planbegründung liefert dafür keinerlei Anhaltspunkt.

d)

Entgegen der Rüge des Klägers spricht die in der Begründung des Bebauungsplans verwendete Formulierung, wonach die textlichen Festsetzungen bezüglich des Ausschlusses von Vergnügungsstätten konkretisiert werden sollten, nicht gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger macht geltend, eine Konkretisierung liege gerade nicht vor, wenn lediglich der Status quo im Sinne eines umfassenden Ausschlusses konserviert werden solle. Mit der angestrebten Konkretisierung ist zum einen - wie dargestellt - eine beispielhafte Erläuterung des Begriffs der Vergnügungsstätte für die Plananwender gemeint, die an dem vollständigen Ausschluss von Vergnügungsstätten rechtlich nichts ändert. Darüber hinaus hat die Beigeladene ergänzend Betriebe, in denen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden und die bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung nach weiten Teilen der Rechtsprechung als Gewerbebetriebe anzusehen gewesen wären, ausgeschlossen. Des Weiteren ist eine Konkretisierung dahingehend erfolgt, dass die Beigeladene ihre im ursprünglichen Bebauungsplan vorgenommene Gliederung des Plangebiets, nach der im Kerngebiet (MK1) entlang der Steinstraße Vergnügungsstätten ausgeschlossen, im Kerngebiet an der Mühlenstraße aber Vergnügungsstätten (Spielhallen) zugelassen waren (vgl. Planzeichnung, S. 4 der Planbegründung 1996), aufgegeben hat. Nach der 1. Änderung des Bebauungsplans "Am Mühlenkolk" sind Vergnügungsstätten nunmehr vollständig ausgeschlossen.

e)

Soweit der Kläger rügt, weder aus der Festsetzung selbst noch aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe sich hinreichend deutlich, ob die Beigeladene den Ausschluss wirklich auf § 1 Abs. 5 BauNVO habe stützen wollen, führt dies ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Eine weitergehende differenzierte Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. Die allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Kerngebiet ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 5 BauNVO, sondern - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Bei § 1 Abs. 5 Alt. 1 BauNVO handelt es sich demgegenüber um die Rechtsgrundlage für einen vollständigen Ausschluss von nach §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsarten. Insofern mag es - wie der Kläger nunmehr geltend macht - sein, dass der in der Planzeichnung genannten Rechtsgrundlage (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) nicht nur ein Tippfehler zugrunde liegt. Der Planbegründung ist indes klar zu entnehmen, dass sich die Beigeladene der rechtlichen Reichweite ihrer Planung - Ausschluss einer allgemein zulässigen Nutzung - bewusst war.

2.

Die vom Kläger im Rahmen seiner ergänzenden Begründung des Zulassungsantrags noch innerhalb der Frist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Eine Rechtsache ist nicht bereits schwierig, weil Auslegungsbedarf - hier in Bezug auf einen Bebauungsplan - besteht. Für den der Beigeladenen seitens des Antragstellers unterstellten Willen, nur bestimmte Unterarten von Vergnügungsstätten, die sie als städtebauliches Problem erkannt habe, auszuschließen, ergeben sich aus der Planzeichnung und der Planbegründung keine hinreichenden Anhaltspunkte. Hätte die Beigeladene einen entsprechenden Willen gehabt, hätte sie diesen ohne Weiteres unter Rückgriff auf § 1 Abs. 9 BauNVO, den sie in Bezug auf Betriebe des Sexgewerbes herangezogen hat, verwirklichen können.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3 e) der auf der Internetseite des Gerichts abrufbaren Streitwertannahmen der Bau- und Immissionsschutzsenate für ab dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit Senatsbeschl. v. 28.6.2022 - 1 LA 173/21 -, BauR 2022, 1332 = juris Rn. 14). Der Senat folgt insoweit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts