Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.06.2023, Az.: 12 KS 104/21

Bebauungsgenehmigung; Bestimmtheit; Flächennutzungsplan; Funktionslosigkeit; Konzentrationsflächenplanung; Perplexität; Substanzgebot; Umdeutung eines Antrags; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; Windenergieanlage; Voraussetzungen der Bestimmtheit eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid-Antrags und der Funktionslosigkeit einer Konzentrationsflächenplanung für WEA

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.06.2023
Aktenzeichen
12 KS 104/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 32126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0627.12KS104.21.00

Fundstellen

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Vorbescheid-Antrag kann perplex und unwirksam sein, wenn er zwar dem buchstäblichen Sinne des sprachlichen Ausdrucks nach für bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen umfassend gestellt ist, die Erläuterungen seines Inhalts durch den antragstellenden Vorhabenträger aber erkennen lassen, dass gleichwohl gerade eine dementsprechend umfassende Prüfung und Entscheidung über die Genehmigungsvoraussetzungen nicht gewollt ist.

  2. 2.

    Es ist nicht die Aufgabe der Immissionsschutzbehörde, Schnittmengen aus den abstrakten Prüfungsprogrammen des vom Vorhaben berührten Fachrechts und des Bauplanungsrechts zu bilden sowie diese Schnittmengen von den Genehmigungsvoraussetzungen einer Bebauungsgenehmigung abzuziehen , um dadurch eine Differenz verbleibender Genehmigungsvoraussetzungen zu ermitteln, die dann als Antragsangabe im Sinne von § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV gelten soll.

  3. 3.

    Das Erfordernis einer bestimmten Antragsangabe im Sinne des § 23 Abs. 1 der 9. BimschV lässt sich nicht durch eine (als obligatorische konstruierte) Umdeutung umgehen.

  4. 4.

    Jedenfalls sofern kein Extremfall einer Feigenblattplanung vorlag, konnten nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. d. F. v. 27.8.1997 auch Mängel der Abwägung in Bezug auf das Substanzgebot einer Konzentrationsflächenplanung für WEA unbeachtlich werden.

  5. 5.

    Unter dem Gesichtspunkt übermäßiger Sperrwirkung kann die Funktionslosigkeit der Darstellung der Ausschlusswirkung einer Konzentrationsflächenplanung nicht isoliert gerechtfertigt werden, sondern nur dann eintreten, wenn zugleich die korrespondierende positive Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung funktionslos geworden ist.

  6. 6.

    Die Rechtsfigur der Funktionslosigkeit ist kein probates Mittel, durch das sich Vorhabenträger der Windenergienutzung unter Umgehung der §§ 1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8 sowie 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB bereits beim Vorliegen einer objektivrechtlichen Planungspflicht der Gemeinde oder aus Billigkeitsgründen von der Ausschlusswirkung einer überalterten Konzentrationsflächenplanung befreien könnten, die einer Beschleunigung der Energiewende hinderlich ist.

  7. 7.

    Hat im Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Vorbescheids eine allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit stattzufinden, kann das Gericht nur dann auf eine Verpflichtungsklage des Vorhabenträgers zu dessen Gunsten durchentscheiden , wenn entweder eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits durchgeführt worden ist oder wenn schon eine die UVP-Pflicht des Vorhabens verneinende allgemeine Vorprüfung vorliegt, die dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt einen ihr durch den Beklagten versagten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für den Neubau von sechs Windenergieanlagen - WEA - des Typs Enercon E-147 EP5 E2 mit einer Gesamthöhe von je 199,5 m und einer Leistung von je 5,0 MW.

Der Vorbescheid soll nach ihren Antragsangaben im Verwaltungsverfahren zumindest Teile der "Prüfung und Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens" (vgl. S. 157, unter 8. und 9., der Beiakte - BA - 1) zum Gegenstand haben.

Die sechs WEA sollen im Ortsteil I. der Beigeladenen auf den Flurstücken J. (WEA 1), 14 (WEA 2), 1/19 (WEA 3) der Flur K. bzw. den Flurstücken L. (WEA 4), 64 (WEA 5) und 26/2 (WEA 6) der Flur M. der Gemarkung F. errichtet werden (S. 161 BA 1). Ihre Standorte (vgl. die Karte S. 149 BA 1) befinden sich damit außerhalb des einzigen Sondergebietes für WEA ("N."), das die Konzentrationsflächenplanung (Bl. 116 BA 1 = hinter Trennblatt - TrBl. - 15 in BA 2) der Beigeladenen von 1998/99 in Gestalt der 3. Änderung ihres Flächennutzungsplanes - 3. FNP-Änd. - darstellt und in dem die Gesamthöhe der Anlagen auf 99,9 m begrenzt ist (Ziffer 2 der Textlichen Darstellungen - Textl. Darst. - der 3. FNP-Änd. - hinter TrBl. 15 in BA 2 = Bl. 116 BA 1). Ausweislich Ziffer 1 der Textl. Darst. der 3. FNP-Änd. sind bzw. werden von der Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächenplanung solche WEA ausgenommen, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB privilegiert sind.

Die Bekanntmachung vom 13. März 1999 (Bl. 15 GA 1) der Genehmigung vom 22. Februar 1999 (vor TrBl. 1 in BA 2), welche die Bezirksregierung Weser-Ems für die 3. FNP-Änd. der Beigeladenen mit einer Maßgabe erteilt hatte, der deren Rat am 9. März 1999 beigetreten war, hatte u. a. folgenden Inhalt [mit Erläuterungen in eckigen Klammern durch den erkennenden Senat]:

"... Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde F. für die Festlegung von Standorten im Bereich der Gemeinde F. für Windenergieanlagen und Vorranggebieten ergibt sich aus der nachstehenden Planzeichnung.

[Es folgt eine Planzeichnung, die nur das Sondergebiet und seine nähere räumliche Umgebung, nicht aber den gesamten Außenbereich der Gemeinde abbildet.]

Anlagen an anderer Stelle im Gebiet der Gemeinde F. werden damit ausgeschlossen. ...

Ferner wird auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen, wonach eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen des genannten Bauleitplans [d. h. der 3. FNP-Änd.] dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde F. geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde F. geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen."

Wie aus dem angefochtenen Ablehnungsbescheid des Beklagten (Bl. 13 f. GA) und den Antragsunterlagen der Klägerin (S. 15 und 99 BA 1) hervorgeht, wurde zur Bebauung des genannten Sondergebietes für WEA "N." ein "vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. O." für einen Windpark "P." aufgestellt. Dieser auch als "Windpark Q." (vgl. Bl. 193 BA 1) oder Windpark "R." bezeichnete Park besteht aus insgesamt elf WEA des Typs Enercon E 66/18.70 mit einem Rotordurchmesser von 70 m und einer Nennleistung von 1.800 kW (vgl. S. 95 BA 1). Er hat noch immer Bestand und liegt etwa 4,8 km nordöstlich (vgl. S. 99 BA 1) der Standorte der sechs geplanten WEA der Klägerin. Allerdings handelt es sich um einen kreis- und gemeindeübergreifenden Windpark (vgl. 3. FNP-Änd., Erläuterungsbericht - ErlB. -, S. 6, unter, hinter TrBl. 16 in BA 2 = S. 140 BA 1), stehen nur vier seiner Anlagen auf dem Gebiet der Beigeladenen (vgl. Bl. 193 BA 1) und die anderen in S. (Landkreis T.). Im Gegensatz zu den übrigen sieben Anlagen mit 98 m Nabenhöhe weisen diese vier nur eine Nabenhöhe von 65 m auf (vgl. S. 95 BA 1). Der Standort "U." galt bei der Eröffnung des "Windparks Q." im Jahre 2002 als "Top Standort", da durchschnittliche Windgeschwindigkeiten von 7,1 m/s auf 98 m Nabenhöhe prognostiziert wurden (www.wpd.de/eroeffnung-windpark-Q. /). Auch die Prognose für 60 m Höhe lag am Standort "N." noch bei 6,4 m/s (vgl. ErlB., S. 4, hinter Trbl. 16 in BA 2 = S. 143 BA 1). Anlagen mit einer Nennleistung von 1.800 kw und einer Höhe von Gesamthöhe von knapp 100 m gehörten 1998 noch zu den größten ihrer Art (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Windkraftanlage#/media/Datei:EnerconSizes_de.svg). Die mittlere Nennleistung der in Deutschland neu installierten Windkraftanlagen betrug nämlich 164 kW im Jahr 1990, im Jahr 2000 erstmals über 1 MW, im Jahr 2009 erstmals über 2 MW. Noch bis Ende der 1990er Jahre lag der Durchmesser neu errichteter Anlagen meist unter 50 Meter, und [erst] nach etwa 2003 meist zwischen 60 und 90 Meter (vgl. Wikipedia, Stichwort: Windenergieanlage, hier: 1.2 Technische Entwicklung seit den 1990er Jahren bis heute, m. w. N. - https://de.wikipedia.org/wiki/Windkraftanlage).

Die Klägerin stellte am 8. September 2020 (S. 156, 168 und 171 BA 1) bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung des umstrittenen Vorbescheids.

Ihr damaliger Verfahrensbevollmächtigter führte dazu erläuternd aus:

"Ich bitte namens und im Auftrag meiner Mandantschaft ausschließlich um Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Die entsprechenden Schall- und Schattenberechnungen sind den Antragstellungen beigefügt. Eine naturschutzfachliche, gewässerfachliche/-rechtliche Prüfung ist nicht beantragt."

Auf dem Antragsformular (S. 157 BA 1) gab die Antragstellerin unter "8. Beabsichtigte Änderung" Folgendes an:

"Benennung der Genehmigungsvoraussetzungen über die entschieden werden soll: - Prüfung und Feststellung des Planungsrechts"

Unter "9. Begründung" erläuterte sie dies wie folgt:

" ... - Prüfung und Feststellung der Planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Die Prüfung weiterer genehmigungstechnischer Belange wie unter anderem naturschutzfachliche Aspekte sind nicht Bestandteil dieser Voranfrage und werden im späteren BIMSchG Vollverfahren geklärt."

In einer als "Kurzbeschreibung der Bauvoranfrage" (vgl. S. 155 BA 1) bezeichneten Anlage (S. 151 ff. BA 1) heißt es über den des "Zweck des Vorhabens" sowie zur "Standortwahl", zum "Schall" bzw. zum "Schatten":

"Mit diesem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG wird die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von sechs Windenergieanlagen (WEA) beantragt, um unnötige und kostenintensive Entwicklungskosten zu vermeiden. ..."

"... Durch das Standortkonzept Windenergie 2013 sind einige naturschutzfachliche Belange bekannt. Laut Standortkonzept Windenergie sind Eignungseinschränkungen im Zusammenhang mit dem angrenzenden FFH-Gebiet V. (Nr. W.) und dem Potenzial der Vogelwelt (hier Wiesenvögel) zu erwarten. Die Flächen gehören demnach zum Nahrungsraum des in R. bekannten Standortes des Weißstorchs. Die Antragstellerin hat bereits Kontakt mit einem Umweltgutachter aufgenommen und erste Kartierungen durchgeführt. Weitergehende Naturschutzfachliche Untersuchungen und Datenabfragen Werden im Rahmen eines BImSchG Genehmigungsverfahrens erarbeitet."

"Es wurden Schallberechnungen mit der Software WindPRO 3.4.388 durchgeführt. ... Bei dieser Berechnung handelt es sich lediglich um eine grobe Vorabschätzung ohne Ortsbegehung. ... Der anzunehmende Schalleistungspegel kann ggf. höher ausfallen als in der Berechnung angenommen. ... Eine detaillierte Betrachtung der Schallemissionen erfolgt im BImSchG Vollverfahren. Alle möglichen Überschreitungen werden durch schallreduzierte Betriebsweise bzw. Abschaltung im Betrieb eingehalten."

"Es wurden Schattenwurfberechnungen mit der Software WindPRO 3.4.388 durchgeführt. ... Eine detaillierte Betrachtung der Schattenemissionen erfolgt im BImSchG Vollverfahren. Alle Überschreitungen der Grenzwerte von 30 h/a und 30 min/d astronomisch max. möglichen Schattenwurf werden automatisch im Betrieb durch eine in der WEA installierte Schattenabschaltung abgeschaltet."

Die Beigeladene versagte mit Schreiben vom 16. und 23. November 2020 (S. 178 f. und 181 BA 1) unter Hinweis auf die Ausschlusswirkung der 3. FNP-Änd. ihr bauplanungsrechtliches Einvernehmen.

Der vormalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin machte geltend, dass der jetzige Betreiber der WEA in F. diese wegen Auslaufens der EEG-Vergütung aus wirtschaftlichen Gründen abstellen werde. Für diesen Fall wäre die Bauleitplanung der Beigeladenen ohne Funktion (Bl. 190 f. BA 1).

Der Beklagte lehnte gleichwohl mit Bescheid vom 18. Januar 2021 (Bl. 8 f. GA) die Erteilung des beantragten Vorbescheids unter Hinweis auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und die Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen in Gestalt der 3. FNP-Änd. ab.

Daraufhin erhoben die späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. Februar 2021 Widerspruch (S. 197 f. BA 1 = Bl 10 f. GA) und hielten die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens für entbehrlich, sofern der Beklagte keine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz [hinsichtlich der 3. FNP-Änd. und deren Ausschlusswirkung] für sich in Anspruch nehme. Letzteres bestätigte der Beklagte unter dem 18. Februar 2021 unter Hinweis auf § 14a BImSchG (S. 210 BA 1).

Am 5. Juli 2021 (vgl. Bl. 16 GA) hat die Klägerin den Rechtsweg beschritten.

Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:

(A) Die Hauptbeteiligten des Verfahrens seien außergerichtlich übereingekommen, dass es eines Widerspruchsbescheides nicht bedürfe, weil der Beklagte meine, er sei an den Flächennutzungsplan der Beigeladenen gebunden.

(B) Sie, die Klägerin, habe gemäß den §§ 4 und 9 BImSchG einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des beantragten immissionsschutzrechtlichen Bescheids.

(I) Es sei im Verwaltungsverfahren die Prüfung eindeutig auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt worden. Damit sei hier letztlich jedenfalls die Frage gemeint gewesen, ob dem Vorhaben die 3. FNP-Änd. der Beigeladenen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegengestanden habe. Auch der Beklagte habe das so verstanden, da er eine fehlende Bestimmtheit der Antragsangaben nicht beanstandet habe.

(II) Dem Vorhaben stehe die 3. FNP-Änd. der Beigeladenen nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, weil sie unwirksam sei. Denn die Bekanntmachung ihrer Genehmigung erfülle nicht den Hinweiszweck (1), die Planung sei zudem materiell-rechtlich fehlerhaft, weil keine Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien stattgefunden habe (2) und sie der Windenergie nicht substanziell Raum verschaffe (3). Außerdem sei die Ausschlusswirkung funktionslos geworden (4).

(1) Die Bekanntmachung der Genehmigung der 3. FNP-Änd. (Bl. 15 GA) sei fehlerhaft und mehrfach irreführend. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB müsse sie ihren Adressaten den räumlichen Geltungsbereich der Darstellungen hinreichend deutlich machen. Diesen Anforderungen werde die Bekanntmachung nicht gerecht, weil sie nicht hinreichend klar wiedergebe, dass der Geltungsbereich der 3. FNP-Änderung das gesamte Gemeindegebiet sei und WEA dort (außerhalb des Vorranggebiets) gemeindeweit hätten ausgeschlossen werden sollen. Der hiesige Fall sei insoweit demjenigen der Konzentrationszonenplanung der Stadt Linnich vergleichbar, die Gegenstand der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts geworden sei. Diese Rechtsprechung sei von dem Grundgedanken getragen, dass aus der Bekanntmachung für einen mit dem [Bau-] Planungsrecht nicht vertrauten Dritten erkennbar sein müsse, dass WEA im übrigen Außenbereich entprivilegiert sein sollten. Erforderlich seien deshalb grundsätzlich erstens eine kartografische Darstellung der Ausschlussfläche und zweitens ein hinreichend deutlicher, für jedermann verständlicher Hinweis darauf, dass dort WEA entprivilegiert seien. Diesen Maßstäben genüge die hier umstrittene Bekanntmachung ebenso wenig wie diejenige im X. Parallelfall. Auch vorliegend werde nämlich im Text der Bekanntmachung für den Geltungsbereich der Planung auf die beigefügte Zeichnung verwiesen, in der nur das "Vorranggebiet" und nicht das gesamte Gemeindegebiet dargestellt sei. Außerdem sei in der Bekanntmachung von "Vorranggebieten" die Rede, obwohl solche im Raumordnungsrecht (anders als Eignungsgebiete) gerade nicht die Nutzung an anderer Stelle ausschlössen. Der Normadressat habe hier den (unrichtigen) ersten Eindruck gewinnen müssen, dass Geltungsbereich der 3. FNP-Änd. nur das "Vorranggebiet" sei. Der Zusatz in Fettdruck "Anlagen an anderer Stelle im Gebiet der Gemeinde F. werden damit ausgeschlossen."sei nicht geeignet, den falschen ersten Eindruck zu korrigieren. Er lasse schon nicht erkennen, welche "Anlagen" gemeint seien und ob er selbst sich allein auf die Karte beziehe oder Bestandteil des Textkörpers der Bekanntmachung sei. Der Zusatz beschreibe zudem den Geltungsbereich der 3. FNP-Änd. nicht genügend, weil er sich inhaltlich nicht auf den Außenbereich beschränke. Im beplanten Innenbereich (Industrie- und Gewerbegebiete) wären WEA aber weiterhin zulässig. Schließlich würden in dem Zusatz auch die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unzutreffend wiedergegeben. Denn diese bestünden lediglich darin, dass WEA jenseits des Sondergebietes im Außenbereich "entprivilegiert" seien - und auch das nur für den Regelfall.

(2) Die 3. FNP-Änd. verstoße gegen die aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung an eine Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien und -zonen.

(3) Die 3. FNP-Änd. verschaffe Raum für maximal vier WEA alter Bauart auf ca. 12,5 ha. Das seien lediglich 0,16 % des Gebiets der Beigeladene von 7.702 ha.

Es liege auf der Hand, dass dies nach damaligem Recht, und erst Recht nach heutigen Maßstäben, nicht ausreiche, um der Windenergie substanziell Raum zu geben. Zwar sei einzuräumen, dass die WEA des Windparks "P." - an den Verhältnissen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung gemessen - den damals aktuellen technischen Standards entsprochen und zu den großen WEA gezählt hätten. Die vormals sehr günstigen Wirtschaftlichkeitsprognosen für diese WEA seien später aber alle wiederrufen worden und hätten sich als unrichtig erwiesen. Von den elf Anlagen des Windparks hätten - unter gewöhnlichen (d. h. von dem Ukraine-Krieg unbeeinflussten) Verhältnissen - lediglich die sieben Anlagen auf dem Gemeindegebiet von S. wirtschaftlich betrieben werden können. Sie hätten dabei allerdings nicht die erhofften besonders hohen Gewinne abgeworfen. Die vier Anlagen auf dem Gebiet der Beigeladenen hätten (unter gewöhnlichen Verhältnissen) nur ein Defizit erwirtschaftet. Angesicht der geringen Größe ihrer Rotoren seien sie - der Höhenbegrenzung der 3. FNP-Änd. geschuldet - nicht hoch genug gewesen, um einen hinreichenden Ertrag zu erzielen.

(4) Die 3. FNP-Änd. habe eine innergebietliche Wirkung als vorbereitende Bauleitplanung, die durch einen vorhabenbezogenen Bauleitplan konkretisiert worden sei, und eine außergebietliche Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit genauso unmittelbar rechtsgestaltenden Wirkungen wie ein Bebauungsplan sie innergebietlich habe. Hinsichtlich dieser [bezogen auf das Sondergebiet] außergebietlichen Ausschlusswirkung sei sie funktionslos geworden. Sie schließe nämlich die Errichtung von WEA faktisch im gesamten Gemeindegebiet aus und konterkariere damit die Wertungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 3 BauGB.

(a) Der sehr schmale Zuschnitt des Sondergebietes für WEA, welches die 3. FNP-Änd. darstelle, bewirke, dass dort keine WEA errichtet werden könnten. Die Rotordurchmesser solcher WEA dürfen nämlich maximal 80 m betragen - zumal die von ihnen überstrichene Fläche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts innerhalb des Geltungsbereichs der Darstellung zu liegen hätte. Derartige Anlagen würden aber nicht mehr produziert. Es komme erschwerend hinzu, dass auf der direkt angrenzenden "Windeignungsfläche" der Gemeinde S. derzeit "repowert" werden solle. Entsprechende immissionsschutzrechtliche Anträge seien zwar bereits gestellt, allerdings noch nicht beschieden. Die "Repoweringanlagen" würden mindestens eine Gesamthöhe von 200 m und einen Rotordurchmesser von über 140 m aufweisen. Sie würden knapp an der Gemeindegrenze der Beigeladenen konfiguriert, sodass dann in deren Sondergebiet schon unter dem Gesichtspunkt einzuhaltender Abstände der WEA untereinander keine Aufstellungskonfiguration möglich bleibe.

(b) Bezogen auf ihre Ausschlusswirkung sei die 3. FNP-Änd. auch deshalb unwirksam, weil sie für das Sondergebiet eine Höhenbegrenzung auf 99,9 m Gesamthöhe und damit auf eine Nabenhöhe von ca. 70 m vorsehe. Der erkennende Senat habe eine derartige Funktionslosigkeit bereits mit seinem Beschluss vom 30. März 2022 - 12 KN 159/21" - [dort Seite 13] als "eindeutiges Ergebnis in nur einem Satz" anerkannt, indem er ausgeführt habe: "Ein potentielles ,Wiederaufleben' der Ausschlusswirkung in der 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin kommt schon deshalb nicht als Grund für die Verneinung des Rechtschutzbedürfnisses in Betracht, weil die darin enthaltene Begrenzung auf vier WEA mit einer Nabenhöhe von max. 70 m der Privilegierung der Windenergie im Gebiet der Antragsgegnerin heute offensichtlich keinen hinreichenden Raum mehr bieten würde."

(III) Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Vorbescheids seien gegeben. In Rahmen des auf die planungsrechtliche Zulässigkeit, und d. h. hier das fehlende Entgegenstehen öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beschränkten Vorbescheid-Verfahrens habe der Beklagte lediglich ein vorläufiges positives Gesamturteil zur Genehmigungsfähigkeit - nicht zur genauen Betriebsweise der WEA - zu treffen. Bei der "abschließenden Genehmigung des Gesamtvorhabens" dürften sich dann nur noch solche Probleme stellen, die sie, die klagende Vorhabenträgerin, durch Modifikationen des Vorhabens oder ggf. die Genehmigungsbehörde des Beklagten durch eine Beifügung von Nebenbestimmungen bewältigen könne und werde. Dementsprechend habe sie in ihrem Antrag ausreichende Ausführungen zum Artenschutz gemacht. Weder ihr noch dem Beklagten seien Sachverhalte für Versagungsgründe aus naturschutzfachlicher Sicht bekannt. Die Nähe zum Nahrungsraum des Weißstorchs sei naturschutzrechtlich für die Genehmigungsfähigkeit irrelevant, da dieser Vogel nicht ganzjährig anwesend sei. Zu Immissionen in Form von Schall und Schatten habe sie ebenfalls ausreichend Stellung genommen. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit stelle sich auch unter diesem Aspekt nicht. Bei einer Entfernung von 660 m zu Wohngebäuden und einer Anlagenhöhe von 199,5 m sei ein Tagbetrieb stets in Volllast möglich.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2021 aufzuheben und ihr entsprechend ihrem Vorbescheidsantrag vom 8. September 2020 einen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von 6 Windenergieanlagen zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene haben keine Anträge gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Die Beigeladene hat unter dem 2. Mai 2023 auf Ersuchen des Berichterstatters (Bl. 56 GA, unter 4.) zur Frage etwa erhobener Rügen formeller und materieller Mängel der 3. FNP-Änd. im Wege einer amtlichen Auskunft (Bl. 96 GA) Folgendes mitgeteilt: Eine fehlende Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen sei weder ausdrücklich noch sinngemäß innerhalb von sieben Jahren seit der Bekanntmachung gerügt worden und aus dem Unterbleiben der Vervollständigung von Verfahrensvermerken auf der Planurkunde könne nicht geschlossen werden, dass Rechtsverletzungen oder Mängel geltend gemacht worden seien. Derartige Einwände lägen nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (BA 1) und der Beigeladenen (BA 2 bis 6) verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung im Senat gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (A), aber unbegründet (B).

A) Die Zulässigkeit der Klage scheitert weder an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (I.) und dem Erfordernis ausreichender Bezeichnung des Klagebegehrens (II.) noch am Rechtsschutzbedürfnis (III.) oder am fehlenden Abschluss des Vorverfahrens (IV.).

I. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO, weil die Gesamthöhe der hier umstrittenen WEA an Land jeweils 50 m übersteigt und infolge des Hineinwirkens der Feststellungen eines Vorbescheids in ein späteres Genehmigungsverfahren bereits der Streit um einen Vorbescheid zu den "Streitigkeiten um die Errichtung und den Betrieb" solcher WEA zählt.

II. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zwar sind - wie im Folgenden noch auszuführen ist - verwaltungsverfahrensrechtlich an die Konkretisierung des begehrten Vorbescheids durch den jeweiligen Vorhabenträger keine geringen Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen lassen sich aber nicht auf die Auslegung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen. Der dortige Begriff des Klagebegehrens ist nämlich mit dem Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG - BGBl. I 1990, 2809) in die Vorschrift eingefügt worden. Mit der Verwendung des Begriffs des Klagebegehrens hat der Gesetzgeber den zuvor verwendeten Begriff des Streitgegenstandes ersetzt, um die Vorschrift von den Meinungsstreitigkeiten über den Streitgegenstandsbegriff freizuhalten (BR-Drs. 135/90, 76). Die Herausarbeitung eines bestimmten Antrags, den die Klage gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur enthalten "soll" und der für die Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich ist, kann im weiteren gerichtlichen Verfahren erfolgen. Der Gegenstand des Klagebegehrens ist schon dann hinreichend bezeichnet, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben wird (BVerwG, Urt. v. 22.9.2016 - BVerwG 2 C 16.15 -, NVwZ 2017, 489 ff. [BVerwG 22.09.2016 - BVerwG 2 C 16.15] [489]). Das ist hier geschehen, sodass § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht.

III. Im gerichtlichen Verfahren gilt die Dispositionsmaxime. Es ist daher möglich - wenn auch nicht sachgerecht -, dass sich das Klagebegehren einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nicht auf den (objektiv) im Verwaltungsverfahren beantragten Vorbescheid bzw. die Bescheidung des im Verwaltungsverfahren gestellten Vorbescheid-Antrags richtet, sondern stattdessen auf einen Vorbescheid anderen Inhalts respektive die Bescheidung eines im Verwaltungsverfahren (so) nicht gestellten Vorbescheid-Antrags. Missdeutet ein anwaltlich vertretener Kläger seinen vor dem behördlichen Empfängerhorizont (entsprechend den §§ 133, 157 BGB) zu interpretierenden Vorbescheid-Antrag aus dem Verwaltungsverfahren und fordert deshalb im späteren Klageverfahren evident etwas Anderes (aliud), ist Klagebegehren (§ 88 VwGO) folglich nicht "automatisch" der "wahre" Antragsgegenstand aus dem Verwaltungsverfahren, sondern - bei fehlender Übereinstimmung damit - letztlich die unrichtige Selbstinterpretation des klagenden Vorhabenträgers. Die Klage ist dann allerdings grundsätzlich mangels Rechtsschutzbedürfnis und Durchführung des Vorverfahrens unzulässig (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 18.12.2021 - 12 LB 110/19 -, NuR 2022, 66 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 70 ff.).

Anders liegt es indessen im vorliegenden Falle. Zwar werfen die Ausführungen der Klägerin, die in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sind, für welche Genehmigungsvoraussetzungen der Vorbescheid begehrt wird, ein diffuses Licht auf diese Problematik. Es lässt sich aber kein evidenter Unterschied zwischen der klägerischen Darstellung des eigenen Begehrens im Verwaltungsverfahren einerseits und im Prozess andererseits ausmachen. Die Klägerin bezeichnete ihr Begehren vielmehr in beiden Verfahren schlagwortartig in einer Weise, die zunächst den Eindruck erweckt, sie begehre einen Vorbescheid mit dem Inhalt einer Bebauungsgenehmigung (im Sinne eines die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellenden Bauvorbescheids - vgl. Bay. VGH, Urt. v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 -, BauR 2023, 430 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56), um dann durch weitere Ausführungen - etwa über den Umfang daraufhin gebotener Prüfungen des Beklagten - erkennen zu lassen, dass sie gleichwohl keine abschließenden Feststellungen des Vorliegens aller entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen (etwa des Nichtentgegenstehens öffentlicher Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB oder des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ermöglichen möchte und für erforderlich hält. Das ist zwar widersprüchlich, findet sich aber - wenn auch mit unterschiedlichen Akzenten - im Verwaltungsverfahren und -prozess. Anwaltlich vertreten hat die Klägerin zudem davon Abstand genommen, in ihren verwaltungsprozessualen Sachantrag die enge Deutung aufzunehmen, die sie gegen Ende des Prozesses als die richtige Interpretation jener Angabe favorisiert hat, die sie in ihrem Vorbescheid-Antrag gemacht hatte, um damit § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV zu genügen. Stattdessen hat sie mit dem Klageantrag wieder an ihren auslegungsbedürftigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Antrag auf Erteilung des Vorbescheids angeknüpft. Dies rechtfertigt es, bei der gerichtlichen Herausarbeitung des Streitgegenstandes davon auszugehen, dass die Klägerin vorrangig bemüht ist, eine Übereinstimmung zwischen den Inhalten des im Verwaltungs- bzw. im Gerichtsverfahren erstrebten Vorbescheids zu wahren, anstatt ihrerseits zu versuchen, isoliert den Streitgegenstand des Prozesses eindeutiger festzuschreiben, dabei aber Gefahr zu laufen, einen evidenten Verlust der vorgenannten Übereinstimmung herbeizuführen - und sich auf diese Weise einer Sachurteilsvoraussetzung zu begeben. Letzteres zu vermeiden, ist ihr so auch gelungen.

IV. Der Zulässigkeit der Klage vom 5. Juli 2021 steht schließlich gemäß § 14a BImSchG das fehlende Ergehen eines Widerspruchsbescheids nicht entgegen, da über den Widerspruch der Klägerin vom 15. Februar 2021 mehr als drei Monate nach der Einlegung noch nicht entschieden ist.

B) Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den ihr versagten Vorbescheid oder eine erneute Bescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ihres Vorbescheid-Antrags. Zum einen genügen die Antragsangaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht, um mit der erforderlichen Bestimmtheit (§ 23 Abs. 1 der 9. BImSchV) die Genehmigungsvoraussetzungen kenntlich zu machen, für die der Vorbescheid beantragt wurde, sondern kennzeichnen sie einen unwirksamen und nicht umzudeutenden Vorbescheid-Antrag (I.). Zum anderen stehen dem Vorhaben der Klägerin gemäß den §§ 9, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. den §§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 3 Satz 3 und 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB öffentliche Belange entgegen, weil das Vorhaben ein solches nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Nutzung der Windenergie) ist, für das durch Darstellungen im Flächennutzungsplan (3. FNP-Änd.) der Beigeladenen eine (wirksame) Ausweisung an anderer Stelle erfolgte, und keine Ausnahme vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorliegt (II.). Unabhängig davon fehlt es für den Erfolg des Begehrens der Klägerin nach einer Verpflichtung zur Erteilung (d. h. nicht nur zur erneuten Bescheidung wegen) des Vorbescheids an der Spruchreife der Sache (III.).

I. Wie sich aus § 9 Abs. 1 BImSchG ergibt, setzt die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids einen Antrag voraus. Dieser Antrag muss gemäß § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV (hier anwendbar gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 9. BImSchV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs) die bestimmte Angabe enthalten, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird. Ein Vorbescheid-Antrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, kann von vornherein nicht positiv beschieden werden. Er ermöglicht keine weitere auf eine positive Bescheidung ausgerichtete Bearbeitung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.2.2022 - 12 MS 172/21 -, BauR 2022, 1034 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 48) und bietet daher auch nicht die Grundlage dafür, die Genehmigungsbehörde zu seiner erneuten Bescheidung zu verpflichten.

Das hat folgenden rechtlichen Hintergrund (Nds. OVG, Beschl. v. 14.2.2022 - 12 MS 172/21 -, a. a. O., juris, Rn. 66): Ein positiver Vorbescheid verbindet gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG eine (Vorab-) Entscheidung über nur einzelne - deshalb vom Vorhabenträger in seinem Antrag nach § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV genau anzugebende - Genehmigungsvoraussetzungen des Vorhabens mit dessen günstiger vorläufiger Gesamtbeurteilung im Übrigen (vgl. die entsprechende Regelung für die Teilgenehmigung in § 8 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BImSchG). Zumindest die für die (Vorab-)Entscheidung vom Vorhabenträger ausgewählten Genehmigungsvoraussetzungen bedürfen daher bereits im Verfahren zur Erteilung des Vorbescheids einer behördlichen Beurteilung auf demselben Niveau wie in einem Verfahren zur Erteilung einer Errichtungs- und Betriebsgenehmigung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.9.2018 - 8 A 1886/16 -, BauR 2019, 498 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 72). Hinsichtlich aller von ihm für die Vorbescheidung ausgewählten Genehmigungsvoraussetzungen muss der Vorhabenträger dementsprechend detaillierte - und damit ggf. auch kostenträchtige - Unterlagen vorlegen, ohne insoweit irgendwelche Abstriche machen zu können. In einem auf dem Vorbescheid aufbauenden späteren Genehmigungsverfahren wird nämlich das Vorliegen dieser ausgewählten Genehmigungsvoraussetzungen grundsätzlich nicht nochmals mit Regelungswirkung festgestellt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.10.2019 - 12 KS 127/17 -, juris, Rn. 159, und Peschau, in: Feldhaus, BImSchR, allgemeiner Werkstand: Dez. 2022, § 9 BImSchG, Rn. 14).

Der ihm in Gestalt einer bestimmten Angabe nach § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV obliegenden Entscheidung darüber, welche Genehmigungsvoraussetzungen zur (feststellenden) behördlichen Entscheidung gestellt werden und welche (übrigen) Genehmigungsvoraussetzungen (demzufolge) nur einer (positiven) behördlichen Gesamtbeurteilung unterzogen werden sollen, kann sich ein antragstellender Vorhabenträger nicht entziehen. Sie betrifft nämlich das identitätsstiftende Merkmal des Vorbescheids (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 18.10.2021 - 12 LB 110/19 -, a. a. O., juris, Rn. 71). Ein Vorbescheid, der ein Weniger an Genehmigungsvoraussetzungen zum Gegenstand hat, ist daher etwas Anderes (aliud) und kein Weniger (minus) im Verhältnis zu einem umfassenderen Vorbescheid. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung wird insbesondere vor dem Hintergrund des § 20 Abs. 2 der 9. BImSchV deutlich. Das Ausmaß, in dem die Genehmigungsvoraussetzungen zum Gegenstand des Antragsbegehrens im Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Vorbescheids gemacht werden, entscheidet nämlich über die Zulänglichkeit mit dem Antrag vorgelegter Unterlagen (sowie infolgedessen mittelbar über das Rangverhältnis konkurrierender Genehmigungsanträge nach dem Prioritätsprinzip) und bestimmt über den Umfang der erforderlichen Prüfungen der Genehmigungsbehörde.

1. Es ist durch Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB zu ermitteln, für welche Genehmigungsvoraussetzungen ein Vorbescheid beantragt wird. Diese Auslegung kann ergeben, dass der Vorbescheid-Antrag unwirksam ist. Denn er stellt eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar.

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen sind (als sogenannte perplexe Willenserklärungen) unwirksam, wenn sie widersprüchlich sind oder einen nach der Rechtsordnung nicht geltungsfähigen Inhalt haben (vgl. OVG NRW, Urt. v. 9.6.2004 - 19 A 1757/02 -, NWVBl 2004, 425 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 79 f., m. w. n.). Eine Widersprüchlichkeit kann dabei auch davon herrühren, dass ein Vorbescheid-Antrag zwar dem buchstäblichen Sinne des sprachlichen Ausdrucks nach für bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen umfassend gestellt ist, die Erläuterungen des Antragsinhalts durch den antragstellenden Vorhabenträger aber erkennen lassen, dass gleichwohl gerade eine dementsprechend umfassende Prüfung und Entscheidung über die Genehmigungsvoraussetzungen nicht gewollt ist.

So liegt es im vorliegenden Falle. Denn die Klägerin hat zwar sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren zur Bezeichnung der nach § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV bestimmt anzugebenden Genehmigungsvoraussetzungen "die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens" genannt und damit sprachlich zum Ausdruck gebracht, sie begehre einen Vorbescheid mit dem Inhalt einer Bebauungsgenehmigung. Sie hat aber zugleich zu erkennen gegeben, dass sie keine Prüfung des Nichtentgegenstehens öffentlicher Belange - etwa des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB - auf demselben Niveau wie im Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der WEA wünscht, und zwar um "unnötige und kostenintensive Entwicklungskosten" zu vermeiden. Wie soeben ausgeführt, passt dies aber rechtlich nicht zueinander. Ein Vorbescheid mit dem Inhalt einer Bebauungsgenehmigung kann sich in Ansehung der Prüfung entgegenstehender Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 3 BauGB gerade nicht mit einer "vorläufigen Prüfung" oder einem positiven Gesamturteil begnügen. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat geltend gemacht, letztlich lasse sich ihr Vorbescheid-Antrag im Auslegungswege darauf reduzieren, dass die zu prüfende Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV nur das Nichtentgegenstehen öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB habe sein sollen. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Zumal die Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten war, wäre es ihr nämlich ein Leichtes gewesen, dieses Antragsbegehren auch sprachlich bestimmt zum Ausdruck zu bringen - hätte sie es tatsächlich so verstanden wissen wollen. Zu Unrecht schließt sie zudem aus der fehlenden behördlichen Beanstandung der Bestimmtheit ihres Vorbescheid-Antrags auf ein mit dieser engen Auslegung übereinstimmendes Antragsverständnis des Beklagten. Denn angesichts der Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene stand für den Beklagten frühzeitig fest, dass er den Vorbescheid-Antrag ablehnen würde. Dies spricht dafür, dass er sich über die genaue Reichweite dieses Antrags keine abschließende Rechenschaft ablegte und jedenfalls nicht zu jenem engen Verständnis des Antragsinhalts gelangte, das die Klägerin nun nachträglich favorisiert. Wäre das anders gewesen, hätte er nämlich sein einengendes Antragsverständnis zumindest in dem Ablehnungsbescheid zum Ausdruck gebracht. Das ist aber nicht geschehen. Die Annahme, beide Hauptbeteiligten des Prozesses hätten im Verwaltungsverfahren die gemäß § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV anzugebende Genehmigungsvoraussetzung als (allein) das "Nichtentgegenstehen öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB" identifiziert, dieses Antragsverständnis aber aufgrund übereinstimmender Fehlbezeichnung jeweils mit den Worten "Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit" des Vorhabens ausgedrückt, entspricht nicht den Tatsachen. In Wahrheit wollte die Klägerin jedenfalls ein über diesen isolierten Punkt hinausreichendes Mehr verbindlich festgestellt sehen und war dem Beklagten angesichts der frühen Ablehnungsreife des Vorbescheid-Antrags nicht wichtig zu wissen, wieweit genau dieses Mehr reichte.

2. Der Vorbescheid-Antrag ist zudem (teilweise korrespondierend mit seiner Perplexität) unbestimmt. Die Klägerin hat namentlich unterlassen, diejenigen öffentlichen Belange, die im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen könnten, die sie aber - etwa (siehe soeben unter B. I. 1.) - nicht als Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV betrachtet sehen wollte, mit der dazu gebotenen Bestimmtheit von der nach § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV erforderlichen Angabe auszunehmen. Vielmehr hat sie lediglich erkennen lassen, dass ihres Erachtens einige fachgesetzliche Vollprüfungen unterbleiben sollten, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die Fachgesetze den Inhalt öffentlich-rechtlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dergestalt konkretisieren, dass die fachgesetzliche und die bauplanungsrechtliche Prüfung teilweise den gleichen oder einen einander zumindest wesentlich überschneidenden Inhalt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 4 bis 6 zu § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, sowie Urt. v. 29.8.2007 - BVerw 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 11 bis 15 zu § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Es ist aber nicht die Aufgabe der Immissionsschutzbehörde, "Schnittmengen" aus den abstrakten Prüfungsprogrammen des von dem Vorhaben berührten Fachrechts und des Bauplanungsrechts zu bilden sowie diese "Schnittmengen" von den Genehmigungsvoraussetzungen einer Bebauungsgenehmigung "abzuziehen", um dadurch eine "Differenz" verbleibender Genehmigungsvoraussetzungen zu ermitteln, die dann (vermeintlich) als zur abschließenden Prüfung gestellt gelten könnte. Der Mühe, durch solche gedanklichen Operationen zu Angaben im Sinne des § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV zu gelangen, die einerseits bestimmt genug sind und andererseits das (Nutzen/Kosten-) Verhältnis zwischen der Reichweite der Feststellungswirkung des beantragten Vorbescheids und den für diese Reichweite aufzuwendenden (Gutachter-) Honoraren optimieren, muss sich ein Vorhabenträger vielmehr selbst unterziehen. Wer sein Antragsbegehren nicht auf die verbindliche Klärung einfach zu benennender, einzelner Genehmigungsvoraussetzungen beschränken mag, wird diese Obliegenheit zwar ohne (fach-) anwaltliche Hilfe nur schwer bewältigen. Es trüge aber zur Beschleunigung und Effektuierung des Wegs zu einer rechtssicheren Anlagenvollgenehmigung nur scheinbar bei, dem Vorhabenträger deshalb "großzügig" Unklarheiten bei der nach § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV notwendigen bestimmten Angabe des Antragsgegenstandes nachzusehen. Denn wenn es wegen solcher Unklarheiten nicht schon während des Vorbescheid-Verfahrens zu verzögernden Rückfragen und Streitigkeiten über den gebotenen Prüfungsumfang kommen sollte, würden sich diese Unklarheiten doch regelmäßig in Ungewissheiten über die Reichweite der Feststellungswirkung des erteilten Vorbescheids fortsetzen. Das aber schüfe vermeidbare Rechtsunsicherheit und ein Potential für Konflikte um den Prüfumfang der späteren Anlagenvollgenehmigung.

3. Der von der Klägerin gestellte perplexe und unbestimmte Vorbescheid-Antrag lässt sich auch nicht in einen bestimmten anderen Vorbescheid-Antrag umdeuten.

Entsprechend dem Zweck der Umdeutung, wie er unter anderem in § 140 BGB und § 47 VwVfG zum Ausdruck kommt, ist eine Umdeutung vorzunehmen, wenn ein fehlerhafter Rechtsakt (z. B. Rechtsgeschäft, Verwaltungsakt) entsprechend dem (mutmaßlichen) Willen seines Urhebers als anderer, aber zielidentischer und rechtmäßiger Rechtsakt aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.2006 - BVerwG 1 DB 5.06 -, Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 11, hier zitiert nach juris, Rn. 20).

Da es dem antragstellenden Vorhabenträger versagt ist, die ihm allein obliegende Disposition über das Ausmaß der zum Gegenstand seines Antragsbegehrens gemachten Genehmigungsvoraussetzungen dergestalt faktisch in die Hände der Genehmigungsbehörde zu legen, dass er - als hilfsweisen Gegenstand desselben Antrags - das Verlangen artikuliert, die Behörde möge ggf. einen Vorbescheid unter Ausklammerung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen erteilen, falls die vorgelegten Unterlagen für einen Vorbescheid mit umfassenderem Inhalt nicht ausreichten (Nds. OVG, Urt. v. 18.12.2021 - 12 LB 110/19 -, a. a. O., hier zitiert nach juris, Rn. 71, zustimmend Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Werkstand: Apr. 2023, § 9 BImSchG, Rn. C.2), lässt sich ein vergleichbarer Effekt nicht über eine (als obligatorische konstruierte) Umdeutung erreichen. Das würde nämlich § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV umgehen und dieser Norm letztlich ihre den Beteiligten Verantwortungssphären zuweisende Funktion nehmen. Eine Umdeutung könnte deshalb allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn erstens das Vorliegen einer bestimmten Genehmigungsvoraussetzung so eindeutig im Zentrum der von einem Vorhabenträger erstrebten Klärung gestanden hätte, dass demgegenüber alle anderen als Prüfungsgegenstand thematisierten Genehmigungsvoraussetzungen gleichsam nur "Beiwerk" gewesen wären, und wenn zweitens die Umdeutung zu keinen Verschiebungen der Rangfolge (etwa vorhandener) miteinander konkurrierender zur Vorbescheidung oder Genehmigung gestellter Vorhaben führen würde. Als Umdeutungsergebnis ist hier allenfalls ein von der Klägerin (allerdings als Auslegungsergebnis) favorisierter Vorbescheid-Antrag in Betracht zu ziehen, der sich ausschließlich auf das Begehren nach abschließender Feststellung des Nichtentgegenstehens öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beschränkte und mit dem im Übrigen nur ein positives Gesamturteil gefordert würde. Für einen solchen Antrag lässt sich jedoch im vorliegenden Falle bereits die erstgenannte der beiden soeben aufgezählten Voraussetzungen nicht feststellen. Denn die Problematik (der Wirksamkeit) der entgegenstehenden Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen hat nicht von vornherein im Zentrum des Vorbringens der Klägerin gestanden, sondern sie hat sich erst im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens als der maßgebliche Streitpunkt herausgestellt. Deshalb kann auch keine ausreichende Zielidentität zwischen dem hiesigen weiten Antrag auf einen Vorbescheid, der objektiv einer unbestimmt reduzierten Bebauungsgenehmigung nahegekommen wäre, und einem Vorbescheid-Antrag festgestellt werden, der nur die isolierte Frage nach einer dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehenden Planung zur (abschließenden) Prüfung stellen würde.

II. Dem Vorhaben der Klägerin stehen gemäß den §§ 9, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. den §§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 3 Satz 3 und 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB öffentliche Belange entgegen, weil es ein solches nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist, für das durch Darstellungen im Flächennutzungsplan (3. FNP-Änd.) der Beigeladenen eine (wirksame) Ausweisung an anderer Stelle erfolgte und keine Ausnahme vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorliegt.

Das Vorhaben der Klägerin dient unzweifelhaft der Nutzung der Windenergie (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), und angesichts seiner Größe und Lage (mehrere WEA in erheblicher Entfernung von dem mit der 3. FNP-Änd. dargestellten Sondergebiet für WEA) bestehen hier für eine Ausnahme vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine Anhaltspunkte.

Ein dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehendes Eingreifen der §§ 35 Abs. 3 Satz 3 und 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB hängt damit im Ergebnis (nur) davon ab, ob die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen, namentlich die in Ziffer 1 der Textl. Darst. der 3. FNP-Änd. (hinter TrBl. 15 in BA 2 = Bl. 116 BA 1) vorgesehene Ausschlusswirkung, bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat (und damit vor dem Stichtag - vgl. § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB - des 1. Februar 2024) wirksam geworden und geblieben ist. Das stellt die Klägerin zu Unrecht in Abrede.

Die 3. FNP-Änd. hat mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung am 13. März 1999 Wirksamkeit erlangt.

Gemäß dem § 233 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BauGB ist dies auf der Grundlage der damals maßgeblichen Bestimmungen des Baugesetzbuchs zu beurteilen.

1. Ebenso wie nach aktuellem Recht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB) war es bereits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. d. F. vom 27.8.1997 ausgeschlossen, dass Form- oder Verfahrensfehler bei der Bekanntmachung (der Genehmigung - vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - BVerwG 4 CN 2.19 -, BVerwGE 170, 26 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 15) eines Flächennutzungsplans oder seiner Änderung unbeachtlich wurden, wenn der mit der Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB a. F. (s. o.) verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden war. Nur eine - jedenfalls im Wesentlichen - rechtmäßige Bekanntmachung ist geeignet, diesen Hinweiszweck zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.2.2022 - BVerwG 4 BN 39.21 -, BauR 2022, 1025 f., hier zitiert nach juris, Rn. 6). Abstriche können allerdings insoweit gemacht werden, als die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans oder seiner Änderung nicht schon dann zu verneinen ist, wenn das Verfahren an irgendeinem - noch so kleinen - Bekanntmachungsfehler leidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2003 - BVerwG 4 B 66.03 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 19, hier zitiert nach juris, Rn. 11, und Urt. v. 14.12.2022 - BVerwG 4 CN 1.22 -, NVwZ 2023, 667 ff. [BVerwG 14.12.2022 - BVerwG 4 CN 1.22], hier zitiert nach juris, Rum.20 ff.[22]). Zwar ist bei Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der gesamte Außenbereich der Gemeinde der Geltungsbereich der Darstellungen und muss die Bekanntmachung ihren Adressaten diesen Geltungsbereich hinreichend deutlich machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - BVerwG 4 CN 2.19 -, a. a. O., juris, Rn. 13). Auch für die Bestimmung des hierzu Hinreichenden ist aber maßgeblich, ob die Bekanntmachung geeignet ist, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bauleitplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - BVerwG 4 CN 2.19 -, a. a. O., juris, Rn. 16 f.). Im Zuge der tatrichterlichen Beurteilung, ob diese Anforderungen erfüllt sind, muss auf die Gesamtheit des Inhalts der Bekanntmachung abgehoben werden. Dabei können sich zwar missverständliche Teile derselben gegenüber anderen Teilen als derart bestimmend darstellen, dass eine Verfehlung des Hinweiszwecks die Folge ist. Ungenaue Passagen können aber auch durch ergänzende Angaben korrigiert oder relativiert werden. Stellt die Gemeinde bei einer Konzentrationszonenplanung mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kartographisch nur einen Ausschnitt ihres Gemeindegebiets dar, wird sie es jedenfalls im Text der Bekanntmachung deutlich machen müssen, wenn die Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtliche Wirkungen im gesamten Außenbereich entfalten sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - BVerwG 4 CN 2.19 -, a. a. O., juris, Rn. 22).

Die Prüfung der hier umstrittenen Bekanntmachung ergibt, dass diese ihren Hinweiszweck noch erfüllte. Denn unter Einbeziehung des übrigen Textes der Bekanntmachung geben die dortige Planzeichnung und die in Fettdruck gehaltene Textpassage darunter auch in räumlicher und inhaltlicher Hinsicht den wesentlichen Gehalt der Planung ausreichend wieder. Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

Allerdings ist die Bekanntmachung in mehrfacher Hinsicht fragwürdig: Zum einen folgt nur der Geltungsbereich der positiven Seite der Konzentrationsflächenplanung, also die Lage des Sondergebiets für WEA, aus der Planzeichnung (a). Zum anderen ist die Angabe, dass Anlagen an anderer Stelle im Gebiet der Beigeladenen damit ausgeschlossen würden, ungenau, weil sich der Ausschluss - als Rechtsfolge der Flächennutzungsplanung - nur für den Außenbereich ergibt (b) und die Ausschlusswirkung gemäß Ziffer 1 der Textl. Darst. der 3. FNP-Änd. nicht nur schon gesetzlich (gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten WEA ausnimmt, sondern hier auch diejenigen WEA von ihr ausgenommen werden sollten, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert sind (c). Dagegen ist es unbedenklich und führt nicht zur Verfehlung des Hinweiszwecks der Bekanntmachung, dass in ihr die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht als eine auf den Regelfall beschränkte "Entprivilegierung" beschrieben werden (d).

a) Das den erstgenannten Kritikpunkt aufgreifende Vorbringen der Klägerin schlägt nicht durch, weil es angesichts der fetten Buchstabentypen, in denen die Angabe gesetzt ist, dass Anlagen an anderer Stelle im Gebiet der Beigeladenen damit ausgeschlossen würden, praktisch unvermeidlich ist, bei einer Betrachtung der Planzeichnung auch dies zur Kenntnis zu nehmen. Denn es besteht dem optischen Eindruck nach sogar ein stärkerer Zusammenhang zwischen der Planzeichnung und dieser Angabe als zwischen der Planzeichnung und dem übrigen Bekanntmachungstext. Die in Fettdruck gesetzte Angabe ist - insoweit einer Legende vergleichbar - ihrer optischen Wirkung und ihrem Inhalt nach eine Erläuterung der Planzeichnung. Aus diesem Grunde kann bei einem Adressaten der Bekanntmachung, der diese Zeichnung mit der im Rechtsverkehr gebotenen Sorgfalt zur Kenntnis nimmt, auch nicht der Irrtum entstehen, die 3. FNP-Änd. sei eine reine Positivplanung. Diesen falschen "ersten Eindruck" könnte lediglich gewinnen, wer allein die Überschrift der Bekanntmachung läse und dann die Planzeichnung so oberflächlich betrachtete, dass er lediglich die Darstellung eines Sondergebietes erfasste. Auf den Empfängerhorizont von Bekanntmachungsadressaten mit einer derart (sachwidrig) selektierenden Wahrnehmung kommt es aber nicht an. Deshalb geht auch der weitere Einwand der Klägerin fehl, dem Zusatz in Fettdruck sei nicht zu entnehmen, auf welche "Anlagen" er sich beziehe. Bei (gebotener) Lektüre (auch) des der Planzeichnung vorangehenden Satzes im Textkörper der Bekanntmachung ist nämlich jedem verständigen Adressaten klar, dass mit den in dem Zusatz erwähnten "Anlagen" nur WEA gemeint sind.

Einen falschen Schluss darauf, dass der Geltungsbereich der 3. FNP-Änd. auf das Sondergebiet für WEA beschränkt sei, konnten die Adressaten der Bekanntmachung auch nicht aus der raumordnungsrechtlichen Bedeutung des für das Sondergebiet verwendeten Wortes "Vorranggebiet" ziehen. Denn zum einen war die raumordnungsrechtliche Definition dieses Wortes hier erkennbar nicht unmittelbar einschlägig, besteht deshalb aber kein "Verwendungsverbot" für das Wort mit seinem (dann) nicht raumordnungsrechtlich vorgegebenem Bedeutungsgehalt. Zum anderen bestand (auch) im Raumordnungsrecht schon damals zwischen einem Vorranggebiet und einer Ausschlusswirkung kein Gegensatz. Dies erhellte die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG i. d. F. d. BauROG (BGBl. I 1998, 2081 [2106]). An die Stelle der dort vorgesehenen Regelung, dass Vorranggebiete zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, trat hier (d. h. im Kontext der Bauleitplanung) lediglich eine textliche Darstellung, auf deren Ausschlusseffekt der Wortlaut der Bekanntmachung hinwies.

b) Aus der Ungenauigkeit der Angabe der räumlichen Reichweite der Ausschlusswirkung (infolge der Einbeziehung des Innenbereichs) vermag der erkennende Senat ebenfalls keine Verfehlung des Hinweiszecks der Bekanntmachung der Genehmigung der 3. FNP-Änd. abzuleiten.

Die insoweit geübte Kritik der Klägerin überzeugt nicht. Das beginnt schon damit, dass sich die Klägerin mehrfach selbst widerspricht. Einerseits beanstandet sie, dass die Bekanntmachung nicht hinreichend wiedergebe, dass Geltungsbereich der 3. FNP-Änderung das gesamte Gemeindegebiet sei und WEA dort (außerhalb des "Vorranggebiets") gemeindeweit hätten ausgeschlossen werden sollen (vgl. im Tatbestand - Tbst. - unter B. II. 1.). Andererseits kritisiert sie, dass der in Fettdruck gehaltene Zusatz den Geltungsbereich der 3. FNP-Änd. deshalb nicht genügend beschreibe, weil er sich inhaltlich nicht auf den Außenbereich beschränke. Zum einen behauptet sie, die 3. FNP-Änd. schließe die Errichtung von WEA faktisch im gesamten Gemeindegebiet der Beigeladenen aus (vgl. im Tbst. unter B. II. 4.). Zum anderen macht sie geltend, im beplanten Innenbereich wären WEA aber weiterhin zulässig (vgl. im Tbst. unter B. II. 1.).

Die "überschießende" Einbeziehung auch des Innenbereichs in die in Fettdruck gehaltene Angabe, dass Anlagen an anderer Stelle im Gebiet der Beigeladenen damit ausgeschlossen würden, ist aber jedenfalls unschädlich. Denn sie ist weder räumlich unrichtig (aa), noch wäre die Art der allenfalls in Betracht kommenden Unrichtigkeit geeignet, die Erreichung des Hinweiszwecks in Frage zu stellen (bb).

aa) Die Angabe ist bereits deshalb nicht räumlich unrichtig, weil sie sich auch so verstehen lässt, dass sie lediglich den Rechtszustand im Gemeindegebiet beschreibt, der zwar mit der 3. FNP-Änd. eintritt, von dieser aber nur teilweise verursacht ist, weil sie über eine (bereits bestehende) Unzulässigkeit von WEA im Innenbereich hinaus nun auch - mit Ausnahme des Sondergebiets - eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit von WEA im Außenbereich herbeiführt. Für die Richtigkeit dieser Beschreibung spricht nicht nur, dass es im Gemeindegebiet der Beigeladenen - soweit ersichtlich - vor dem Inkrafttreten der 3. FNP-Änd. weder ein im beplanten Innenbereich gelegenes Sondergebiet für WEA gegeben hat noch ein Industrie- oder Gewerbegebiet, das als geeigneter Standort für eine WEA angesehen wurde. Das kann u. a. aus dem Erläuterungsbericht zu der 3. FNP-Änd. (dort S. 1 f. = S. 145 f. BA 1) gefolgert werden, in dem es zu Anlass, Zielen und Rahmenbedingen der Planung unter anderem heißt, dass Anträge auf Errichtung von WEA der Beigeladenen derzeit nicht vorlägen und Letztere beabsichtige, die planungsrechtlichen Grundlagen für die Realisierung von WEA im Gemeindegebiet [erst] zu schaffen.

bb) Selbst wenn in einem bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung der 3. FNP-Änd. bestehenden Gewerbe- oder Industriegebiet - theoretisch - vereinzelt eine WEA hätte errichtet werden können, hätte dies indessen nicht dazu geführt, dass der Hinweiszweck der hier in Rede stehenden Bekanntmachung nicht erreicht worden wäre.

Denn eine insoweit räumlich überschießende Aussage über den Ausschluss von WEA im ganzen Gemeindegebiet der Beigeladenen hätte die Eignung der Bekanntmachung, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bauleitplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen, nicht merklich herabgesetzt.

Im Hinblick auf die Bewusstmachungsfunktion ist festzuhalten, dass die überschießende (und einmal unterstellt teilweise unrichtige) Information, außerhalb des neuen Sondergebiets seien im Außen- und Innenbereich der Beigeladenen keine WEA zulässig, die richtige und wichtige Information über deren Unzulässigkeit im (neben dem Sondergebiet) übrigen Außenbereich eingeschlossen hätte. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von WEA im bereits beplanten Innenbereich konnte zudem über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch einen Flächennutzungsplan nicht gesteuert werden. Wer ihr dies aufgrund der hier in Rede stehenden Bekanntmachung zugeschrieben hätte, wäre also lediglich in Einzelheiten unrichtig über einen von der in Kraft tretenden Planung weder beeinflussten noch beeinflussbaren Rechtszustand informiert worden.

Diese unrichtige Zusatzinformation hätte Adressaten der Bekanntmachung auch nicht darin eingeschränkt, sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bauleitplans zu informieren und diesen anhand der Informationen in der Bekanntmachung zu finden. Denn wer als Adressat der Bekanntmachung ein Interesse daran gehabt hätte, dass auf dem Gebiet der Beigeladenen, aber andernorts als in dem dargestellten Sondergebiet für WEA eine Nutzung der Windenergie zulässig geblieben wäre, hätte schwerlich darauf verzichtet, sich näher über den Inhalt der Planung zu informieren, weil er dieser nicht nur für den Außen-, sondern (fälschlich) auch für vereinzelte Standorte in Industrie- und Gewerbegebieten des beplanten Innenbereichs eine Ausschlusswirkung zuschrieb. Wer hingegen als Adressat der Bekanntmachung daran interessiert gewesen wäre, das dargestellte Sondergebiet selbst zu nutzen, oder daran, dass es gar nicht oder andernorts im Gebiet der Beigeladenen ausgewiesen worden wäre, hätte sich durch einer Fehlinformation über eine Ausschlusswirkung (auch) im Innenbereich erst recht nicht abhalten lassen, den Einzelheiten der Planung nachzugehen.

c) Die Erreichung des Hinweiszwecks der Bekanntmachung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese nicht über die gegenständlichen Einschränkungen der Ausschlusswirkung zugunsten der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB privilegierten WEA informierte. Denn insoweit handelte es sich um Einzelheiten des gegenständlichen Regelungsgehalts des Bauleitplans. Die Bekanntmachung der Genehmigung der 3. FNP-Änd. musste sie daher nicht wiedergeben, sondern lediglich am Regelfall und Grundsätzlichen orientiert über den wesentlichen Inhalt der Bauleitplanung unterrichten. Den Adressaten der Bekanntmachung oblag es dann ihrerseits, sich genauer auf dem ihnen in der Bekanntmachung gewiesenen Weg über den räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bauleitplans zu informieren.

d) Zu Unrecht kritisiert die Klägerin schließlich, der Hinweiszweck der Bekanntmachung der Genehmigung der 3. FNP-Änd. sei deshalb verfehlt worden, weil dort die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht als auf den Regelfall beschränkte "Entprivilegierung" beschrieben würden. Wie bereits soeben unter B.II. 1. c) festgehalten, musste die Bekanntmachung der Genehmigung der 3. FNP-Änd. zur Erreichung ihres Hinweiszwecks lediglich am Regelfall und Grundsätzlichen orientiert über den wesentlichen Inhalt der Bauleitplanung unterrichten. Deshalb war es zur Erreichung ihres Hinweiszwecks auch nicht erforderlich, dass sie darüber informierte, dass nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Ausschlusswirkung in Ausnahmefällen nicht eintritt. Die Verwendung des Wortes "ausgeschlossen" anstelle von "entprivilegiert" ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gilt schon deshalb, weil es für den Hinweiszweck der Bekanntmachung nicht auf die Feinheiten der rechtlichen Konstruktion, sondern auf die wesentliche Wirkung der Planung ankommt. Im Übrigen missdeutet die Klägerin insoweit die von ihr zitierte Rechtsprechung. Denn der rechtlichen Konstruktion nach entzieht § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Vorhaben keineswegs "in der Regel" die "Privilegierung" nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, sondern er bewirkt lediglich, dass sich das Freihaltungsinteresse an außerhalb von Konzentrationszonen liegenden Außenbereichsflächen - und zwar im rechtlichen Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - als entgegenstehender öffentlicher Belang regelhaft sogar gegen diese "Privilegierung" durchsetzt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.5.2023 - 7 D 328/21.AK -, juris, Rn. 78). Davon zu unterscheiden ist eine "Entprivilegierung" in dem Sinne, dass ein Vorhaben dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entzogen wird und infolgedessen nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist. Diese Rechtsfolge kann zwar vorbehaltlich des § 249 Abs. 7 Satz 2 BauGB aufgrund einer nach Maßgabe des § 249 Abs. 9 BauGB zulässigen landesrechtlichen Grundlage - wie etwa § 1 Abs. 2 BauGB-AG NRW - eintreten (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.5.2023 - 7 D 328/21.AK -, juris, Rnrn. 35 und 91) und ist nunmehr auch in § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehen, sie ist aber nicht die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

2. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin eine materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der 3. FNP-Änd. unter dem Blickwinkel mangelnder Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien und -zonen.

Dem Erfordernis einer hinreichenden Unterscheidung des Plangebers zwischen harten und weichen Tabukriterien und -zonen muss auch eine Konzentrationszonenplanung genügen, die - so wie die hiesige Änderungsplanung - aufgestellt wurde, bevor die Rechtsprechung ihre Anforderungen an die Ermittlung harter und weicher Tabuzonen ausformuliert hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2016 - BVerwG 4 B 7.16 -, DVBl. 2016, 710 ff., hier zitiert nach juris Rnrn. 5 und 7). Ein Fehlen der genannten Unterscheidung ist ein Mangel im Abwägungsvorgang (BVerwG, Beschl. v. 9.2.2015 - BVerwG 4 BN 20.14 -, ZfBR 2015, 489 f. [BVerwG 09.02.2015 - BVerwG 4 BN 20.14], hier zitiert nach juris, Rn. 7). Im vorliegenden Falle würde es sich deshalb um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 6 BauGB i. d. F. v. 15.12.1997 handeln.

Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BauGB sind jedoch auf der Grundlage von Altfassungen des Baugesetzbuchs unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Änderung von Flächennutzungsplänen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Änderungen unbeachtlich. Die für die Beurteilung der Frage dieser Beachtlichkeit maßgeblichen Vorschriften der einschlägigen Altfassung des Baugesetzbuchs sind weiter anzuwenden (§ 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB).

Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. d. F. vom 27.8.1997 wurden Mängel der Abwägung eines Flächennutzungsplans unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit der Bekanntmachung (seiner Genehmigung - vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - BVerwG 4 CN 2.19 -, a. a. O., hier zitiert nach juris, Rn. 15) unter Darlegung des Sachverhalts, der den Mangel begründen sollte, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden waren. Bei der Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans war auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 215 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB i. d. F. vom 27.8.1997).

Die Bekanntmachung der Genehmigung der 3. FNP-Änd. (Bl. 15 GA) enthielt den im Tatbestand zitierten ausreichenden Hinweis auf das Unbeachtlich-Werden von Mängeln der Abwägung durch Fristablauf. Auf der Grundlage der eingeholten amtlichen Auskunft der Beigeladenen vom 2. Mai 2023 (Bl. 96 GA) geht der erkennende Senat zudem davon aus, dass Mängel der Abwägung, insbesondere das Fehlen der in Rede stehenden Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien und -zonen, binnen der dafür maßgeblichen Frist von sieben Jahren nicht geltend gemacht wurden. Ein (etwaiger) derartiger Mangel der 3. FNP-Änd. ist daher jedenfalls durch Fristablauf unbeachtlich geworden und kann deshalb von der Klägerin im hiesigen Prozess nicht mehr erfolgreich gerügt werden.

3. Eine anfängliche Unwirksamkeit der 3. FNP-Änd. lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass es sich von vornherein um eine "Feigenblattplanung" gehandelt hätte, durch die der Windenergie nicht - wie geboten - substanziell Raum gegeben wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schafft, den Tatsachengerichten vorbehalten und damit grundsätzlich verschiedene Modelle für rechtens erachtet (BVerwG, Beschl. v. 12.5.2016 - BVerwG 4 BN 49.15 -, BauR 2016, 1445 f., hier zitiert nach juris, Rn. 4, m. w. N.). Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass es nicht zulässig wäre, einen bestimmten prozentualen Anteil festzulegen, den die Konzentrationsflächen im Vergleich zu den Potenzial-Flächen erreichen müssten, damit die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintrete, und den Rechtssatz gebilligt, dass je geringer der ausgewiesene Anteil an Konzentrationsflächen sei, desto gewichtiger die gegen eine weitere Ausweisung von "Vorranggebieten" sprechenden Gesichtspunkte sein müssten, damit es sich nicht um eine unzulässige "Feigenblattplanung" handele. Damit hat es keinen Anlass gesehen, den Ansatz (OVG B-Stadt-Bdg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 60) zu beanstanden, wonach für die Kontrolle des Abwägungsergebnisses (OVG B-Stadt-Bdg, a. a. O., Rn. 41; OVG NRW, Urt. v. 24.2.2023 - 7 D 43/22.NE -, juris, Rn. 70) eine Bewertung des Verhältnisses zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzial-Flächen vorzunehmen sei, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergeben. Dieser zulässige Ansatz kann also lediglich keine Exklusivität für sich beanspruchen. Fehlt es an ausreichenden Ermittlungen und Bewertungen des Plangebers zu dem Gebot, durch die Planung der Windenergienutzung substanziell Raum zu verschaffen, wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass daraufhin zumindest ein Mangel des Abwägungsvorgangs vorliege (OVG NRW, Urt. v. 24.2.2023 - 7 D 43/22.NE -, juris, Rn. 76). Könne gerichtlich festgestellt werden, dass er offensichtlich, von Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung und nicht nachträglich unbeachtlich geworden sei, dürfe folglich offenbleiben, ob die Planung der Windenergie im (Abwägungs-)Ergebnis substanziell Raum verschaffe (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.2.2023 - 7 D 43/22.NE -, juris, Rnrn. 76, 84 ff. und 113).

Für den vorliegenden Fall bedarf dieser Problemkreis indessen keiner umfassenden Betrachtung. Denn nach dem hier anzuwendenden alten Recht (§ 233 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BauGB i. V. m. § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. d. F. vom 27.8.1997) konnten sowohl Fehler im Abwägungsvorgang als auch solche im Abwägungsergebnis (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger [Hrsg.], BauGB, Werkstand: Okt. 2022, § 215 Rn. 72 und § 233 Rn. 44b) durch Fristablauf unbeachtlich werden, wenn sie nicht beizeiten geltend gemacht worden waren. Dies schließt zur Überzeugung des erkennenden Senats auch etwaige Mängel der Abwägung in Bezug auf das Substanzgebot einer Konzentrationsflächenplanung für WEA ein, zumindest sofern - wie hier - kein "Extremfall" einer "Feigenblattplanung" (vgl. OVG B-Stadt-Bdg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, a. a. O., juris, Rnrn. 47 f.) gegeben ist. Ein solcher "Extremfall" kann vorliegend schon deshalb ausgeschlossen werden, weil das durch die 3. FNP-Änd. dargestellte Sondergebiet für WEA trotz seiner geringen Fläche genügend Raum für immerhin eine Windfarm (vgl. § 2 Abs. 5 UVPG n. F.) aus solchen WEA bot, die nach ihrer Größe (Gesamthöhe knapp unter 100 m) und Leistung (jeweils mehr als 1,5 MW) vor dem Hintergrund der insoweit maßgeblichen (§ 233 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB i. V. m. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. d. F. v. 27.8.1997) damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen (laut ErlB., S. 1, = S. 146 BA 1, forderte das Landesraumordnungsprogramm 1994 eine Installation von WEA mit einer Gesamtleistung von 1.000 MW bis zum Jahre 2000) und technischen Verhältnisse (s. o. im Tbst.) einen durchaus beachtlichen Energie- und für einen Vorhabenträger auch Unternehmensgewinn versprach. Schon deshalb würde sich auch der von der Klägerin gezogene Vergleich zwischen allein der Flächengrößen des durch die 3. FNP-Änd. dargestellten Sondergebiets für WEA einerseits und des Gebiets der Beigeladenen andererseits nicht eignen, um hier ohne weiteres auf eine "Feigenblattplanung" zu schließen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob sich - wie die Klägerin behauptet - der Betrieb der vier WEA auf dem Gebiet der Beigeladenen entgegen anderslautenden Prognosen nach deren Inbetriebnahme als unwirtschaftlich herausgestellt hat. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Entwicklung schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates der Beigeladenen über die 3. FNP-Änd. hätte erkannt werden können und müssen.

Wie bereits oben unter B) II. 2. ausgeführt, enthielt die Bekanntmachung der Genehmigung der 3. FNP-Änd. einen ausreichenden Hinweis auf das Unbeachtlich-Werden von Mängeln der Abwägung durch Fristablauf. Auf der Grundlage der eingeholten amtlichen Auskunft der Beigeladenen vom 2. Mai 2023 ist zudem die Annahme gerechtfertigt, dass auch etwaige Mängel der Abwägung in Bezug auf das Substanzgebot, dem die 3. FNP-Änd. als Konzentrationsflächenplanung unterlag, binnen der maßgeblichen Frist von sieben Jahren nicht geltend gemacht wurden. Etwaige derartige Mängel der 3. FNP-Änd. sind folglich ebenfalls durch Fristablauf unbeachtlich geworden und lassen sich deshalb von der Klägerin hier nicht erfolgreich beanstanden.

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die 3. FNP-Änd. nicht aufgrund eingetretener Funktionslosigkeit unwirksam geworden.

In ihrem klassischen Anwendungsbereich setzt die Funktionslosigkeit der Darstellung eines Bauleitplanes voraus, dass erstens die Verhältnisse, auf die sich die Darstellung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Darstellung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und dass zweitens die Abweichung zwischen der planerischen Darstellung und der tatsächlichen Situation in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Darstellung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.1977 - BVerwG I C 58.76 -, BVerwGE 54, 5 ff. [11]). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist bei Bebauungsplänen für jede Festsetzung gesondert zu prüfen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 1.12.2022 - 1 KN 79/20 -, BauR 2023, 418 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 27). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.

a) Zu Unrecht meint die Klägerin, aufgrund der - den Festsetzungen eines Bebauungsplans vergleichbaren - unmittelbaren Rechtswirkung, die gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Konzentrationsflächenplanung (hier die 3. FNP-Änd.) hat, lasse sich deren Ausschlusswirkung als "festsetzungsgleich" isoliert auf eine solche Funktionslosigkeit prüfen, die infolge "übermäßig gewordener" Sperrwirkung eintrete. Solange und soweit die Darstellung einer Ausschlusswirkung die Errichtung von WEA in der Ausschlusszone verhindert hat und verhindern kann, erfüllt sie nämlich gerade ihre bestimmungsgemäße Funktion und kann deshalb deren - schon begrifflich - nicht ledig, also funktionslos, sein. Eine Funktionslosigkeit (nur) der textlichen Darstellung einer Ausschlusswirkung könnte vielmehr allenfalls dann in Betracht kommen, wenn diese Darstellung - nach einer den hiesigen Verhältnissen diametral entgegenlaufenden Entwicklung - in der Ausschlusszone des Geltungsbereichs der Konzentrationsflächenplanung durch die Errichtung und den Betrieb von WEA quasi flächendeckend missachtet worden wäre.

Unter dem Gesichtspunkt übermäßiger Sperrwirkung kann die Funktionslosigkeit der Darstellung der Ausschlusswirkung einer Konzentrationsflächenplanung daher nicht isoliert gerechtfertigt werden, sondern nur dann eintreten, wenn zugleich die positive Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung ganz oder überwiegend funktionslos geworden ist, sodass - entsprechend der gesetzgeberischen Konzeption (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 12.4.2021 - 12 KN 159/18 -, BauR 2021, 1061 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 110) - mit deren Rechtfertigung auch diejenige der korrespondierenden Ausschlusswirkung entfällt.

Eine Funktionslosigkeit des durch die 3. FNP-Änd. der Beigeladenen dargestellten Sondergebiets für WEA lässt sich hier aber nicht feststellen. Aus der Begründung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 18. Januar 2021 (S. 184 f. BA 1 = Bl. 13 f. GA) und den Antragsunterlagen (vgl. S. 15, 99 BA 1) der Klägerin ist zu entnehmen, dass aus der 3. FNP-Änd. ein "vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. O." für einen "Windenergieanlagenpark P." entwickelt sowie dieser Windpark mit elf Anlagen, davon vier im Sondergebiet für WEA der 3. FNP-Änd., errichtet wurde und er noch immer Bestand hat. Damit wurde die 3. FNP-Änd. voll umgesetzt, sodass selbst eine Neuplanung diesem bauplanungsrechtlich gesicherten Bestand Rechnung tragen dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2023 - BVerwG 4 CN 6.21 -, juris, Rn. 23). Unerheblich ist, ob sich für die Betreiber des Windparks "P." bei isolierter Betrachtung der aktuelle Betrieb der vier Anlagen auf dem Gebiet der Beigeladenen als unwirtschaftlich darstellt. Denn auch diese Anlagen laufen und produzieren Strom. Ebenso wenig, wie ein Bauleitplan für ein Wohngebiet funktionslos würde, wenn der Vermieter dortiger Wohnungen mit seiner Vermietung keine Rendite, sondern Verluste erzielte, führt allein die Unwirtschaftlichkeit des Betriebs vorhandener WEA in einem Sondergebiet für WEA zur Funktionslosigkeit der dieses Gebiet ausweisenden Bauleitplanung.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass sich die Frage einer erneuten Verwirklichung der 3. FNP-Änd. aktuell stellt. Ob das schon nach einer Außerbetriebnahme oder erst nach einem Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) der vier WEA, die auf dem Sondergebiet für WEA der 3. FNP-Änd. betrieben werden, anders sein könnte, bedarf hier keiner Klärung. Denn jedenfalls reichen weder etwaige Absichtserklärungen des Betreibers dieser vier WEA, sie künftig außer Betrieb zu nehmen, noch bereits gestellte, aber bislang ungenehmigte Anträge für ein "Repowering" an benachbarten WEA-Standorten in S. dazu aus.

Der Senat sieht auch keine Veranlassung, im vorliegenden Falle der Frage weiter nachzugehen, ob und wann eine Konzentrationsflächenplanung - in denkbarer Weiterentwicklung der Rechtsfigur der Funktionslosigkeit (vgl. Berkemeier, Geltungsverlust oder Unanwendbarkeit von Plänen aufgrund von Funktionslosigkeit, B-Stadt 2019, § 4 Nr. 3, S. 114 ff.) - als Folge davon funktionslos werden könnte, dass ihrem Gesamtergebnis eine nach aktuellen Verhältnissen schlechterdings nicht mehr vertretbare Abwägung zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.2.1997 - BVerwG 4 B 6.97 -, NVwZ-RR 1997, 513 f. [BVerwG 07.02.1997 - BVerwG 4 B 6.97], hier zitiert nach juris, Rn. 6, m. w. N.). Schon angesichts der ausdifferenzierten gesetzlichen Neuregelungen in § 249 Abs. 7 BauGB sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 und 5 WindBG bieten dafür nämlich gerade die geänderten Prioritäten des Klimaschutzes keine Rechtfertigung. Die ohnehin schon bestehende Rechtsunsicherheit würde vielmehr nur weiter gesteigert werden, wenn neben den neuen gesetzgeberischen Ansatz mit seinen Übergangsregelungen eine Judikatur träte, die Altplanungen wie diejenige der Beigeladenen quasi "in justizieller Eigenregie" durch eine Weiterentwicklung der Rechtsfigur der Funktionslosigkeit aufbräche, obwohl diese Planungen nach § 233 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 BauGB i. V. m. § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (hier in i. d. F. vom 27.8.1997) gesetzgeberisch erheblichen Schutz genießen.

Die Rechtsfigur der Funktionslosigkeit ist nach alledem kein probates Mittel, durch das sich Grundeigentümer und/oder Vorhabenträger der Windenergienutzung unter Umgehung der §§ 1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8 sowie 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB bereits beim Vorliegen einer objektivrechtlichen Planungspflicht der Gemeinde oder aus Billigkeitsgründen (z. B. unter Voraussetzungen, die an die §§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und 313 Abs. 1 BGB erinnern) von der Ausschlusswirkung einer überalterten Konzentrationsflächenplanung befreien könnten, die einer einträglicheren Grundstücknutzung bzw. einer Beschleunigung der Energiewende hinderlich ist.

b) Die Klägerin missversteht und überbewertet die Passage in dem Beschluss des Senats vom 30. März 2022 - 12 KN 159/21 - [dort Seite 13], die das Wiederaufleben einer vorangegangenen Konzentrationsflächenplanung betrifft. Es handelt sich hierbei nicht um Überlegungen, die der Rechtsfigur der Funktionslosigkeit zuzuordnen sind, sondern sie betreffen die Frage, welcher Wille dem Plangeber einer aktualisierenden Konzentrationsflächenplanung für den Fall derer Unwirksamkeit in Bezug auf ein Wiederaufleben der Vorgängerplanung zuzuschreiben ist, wenn insoweit keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde. Die Maßstäbe, nach denen - unter Berücksichtigung der objektiven Eignung der Vorgängerplanung, die Windenergienutzung zu steuern, anstatt sie zu behindern - dieser Wille als ein maßgerechter mutmaßlicher Wille zu bestimmen sein kann, sind mit den Voraussetzungen der Funktionslosigkeit nicht identisch.

III. Unabhängig von dem Vorstehenden fehlt es für den Erfolg des Begehrens der Klägerin nach einer Verpflichtung zur Erteilung (also nicht nur zur erneuten Bescheidung wegen) des Vorbescheids jedenfalls an der Spruchreife der Sache (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wie sich aus § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG und den §§ 1 Abs. 2, 23 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 20 Abs. 1a und 1b (insbesondere Satz 4) der 9. BImSchV schließen lässt, soll zum Zwecke der Umweltvorsorge in Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Vorbescheids für solche Vorhaben, die in der Errichtung und dem Betrieb einer UVP-pflichtigen Anlage bestehen, nur auf der Grundlage einer behördlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stattgebend entschieden werden. Im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 und den Umstand, dass der hiesige Vorbescheid-Antrag objektiv einen Gegenstand hat, der einer (wenn auch unbestimmt) reduzierten Bebauungsgenehmigung nahekommt, ist davon auszugehen, dass auch der hier begehrte Vorbescheid nicht ohne eine (wenn auch ggf. reduzierte) allgemeine Vorprüfung (§ 7 Abs. 1 UVPG) erteilt werden dürfte (§§ 23 Abs. 4 i. V. m. 22 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV). Da eine solche Vorprüfung ihrerseits gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 UmwRG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, könnte das Gericht auf eine Verpflichtungsklage der klagenden Vorhabenträgerin zu deren Gunsten nur "durchentscheiden" (und müsste ggf. die Sache dafür spruchreif machen), wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits durchgeführt worden wäre oder wenn eine die UVP-Pflicht des Vorhabens verneinende allgemeine Vorprüfung vorläge, die dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügte (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 18.10.2021 - 12 LB 110/19 -, a. a. O., juris, Rn. 65). Beides ist hier nicht der Fall.

C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO.

D) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10 (in analoger Anwendung), 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

E) Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 40 und 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter Nr. 5 Buchst. b) und Nr. 3 Buchst. k) des Streitwertkatalogs der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des beschließenden Gerichts (NdsVBl. 2021, S. 247 ff.). Der Senat legt nicht die Wertangabe der Klägerin in der Klageschrift (500.000,- EUR) zugrunde. Denn angesichts der in ihrem immissionsschutzrechtlichen Antrag angegebenen Errichtungskosten von 18 Mio EUR erscheint dies als zu niedrig und ist nicht nachvollziehbar hergeleitet. Stattdessen geht der Senat von den in dem immissionsschutzrechtlichen Antrag (S. 158 BA 1) unter 4.2 genannten Herstellungskosten von 18 Mio EUR aus. Er beaufschlagt diesen Betrag vor dem Hintergrund einer im Internet veröffentlichen Kostenbetrachtung (https://windmonitor.iee.fraunhofer.de/windmonitor_de/3_Onshore/5_betriebsergebnisse/3_investitionskosten/) pauschalierend mit 20%, um dadurch zu den Investitionskosten zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf den Vorbescheid zu gelangen, sowie mit weiteren 3,7 % als einem - mit dem Wertsicherungsrechner des Statistischen Bundesamtes (https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Methoden/Internetprogramm.html) errechneten - Inflationsausgleich für den Zeitraum zwischen dem Eingang dieses Antrags bei der Genehmigungsbehörde und der Klageerhebung. Es ergibt sich ein Betrag der Investitionskosten von aufgerundet 22,4 Mio EUR. Daraus lässt sich nach der in dem obigen Streitwertkatalog wiedergegebenen Rechtsanwendungspraxis der Streitwert von 750.000,- EUR (= 1/3 x 10 % x 22,4 Mio EUR) ableiten. Der Senat wendet lediglich Nr. 5 Buchst. b) und nicht Buchst. c) seines Streitwertkatalogs an, weil die Klägerin den Gegenstand ihres Antrags auf einen Vorbescheid jedenfalls gegenüber einem Antrag auf einen umfassenden Standortvorbescheid reduzieren wollte.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).