Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.09.2016, Az.: 5 LA 13/16
Abgeltung; krankheitsbedingt; Mindesturlaub; Ruhestand; Schulferien; Urlaub; unterrichtsfreie Zeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.09.2016
- Aktenzeichen
- 5 LA 13/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 30.12.2015 - AZ: 6 A 4178/14
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 3 UrlV ND
- Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 30. Dezember 2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.186,42 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die weitere finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub.
Die Klägerin stand als beamtete Lehrkraft im Dienst des Landes Niedersachsen. Sie war vom 8. April 2013 bis zum 31. März 2014 krankgeschrieben.
Mit Bescheid vom 17. März 2014 versetzte die Beklagte die Klägerin mit Ablauf des 31. März 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie einen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von zehn Urlaubstagen habe.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 begehrte die Klägerin eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub für weitere zehn Tage.
Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 2014 ab. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung für weitere zehn Tage zusteht.
Beamte haben gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaub, den sie krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht nehmen konnten (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris Rn. 2 ff.). Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ergebenden vier Wochen, d. h. 20 Tage Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Urlaubstage, die über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen, sind von dem Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn. 18).
Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte - wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat - zutreffend der Klägerin für die Jahre 2013 und 2014 Erholungsurlaub im Umfang von zehn Tagen finanziell abgegolten und einen Anspruch für weitere zehn Tage abgelehnt. Ausgehend von der dargelegten Rechtsprechung stand der Klägerin im Jahr 2013 ein unionsrechtlich gewährleisteter Mindesturlaub von vier Wochen, d. h. 20 Arbeitstagen zu. In Anspruch genommen hat sie davon bis zu ihrer Erkrankung ab dem 8. April 2013 insgesamt 15 Tage (2. bis 4. Januar 2013, 31. Januar bis 1. Februar 2013 und 16. März bis 2. April 2013). Damit verblieben für das Jahr 2013 fünf Tage, für die finanzielle Abgeltung zu leisten war und die die Beklagte auch finanziell abgegolten hat. Für das Kalenderjahr 2014 standen der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats März 2014 fünf Tage Erholungsurlaub zu (drei von zwölf Monaten = 1/4 x 20 Tage), die die Beklagte ebenfalls finanziell abgegolten hat.
Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen - wie schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - ein, Lehrkräften an öffentlichen Schulen erhielten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien und in Anbetracht dessen, dass nicht die gesamte Ferienzeit Erholungsurlaub sei, sondern lediglich „unterrichtsfreie Zeit“ darstelle, müsse der Mindesturlaub mit der unterrichtsfreien Zeit ins Verhältnis gesetzt werden. Das bedeute - so die Klägerin weiter -, dass bei 20 Tagen Mindesturlaub und 60 Tagen unterrichtsfreier Zeit ein Tag Mindesturlaub drei Tagen unterrichtsfreier Zeit entspreche. Daher dürfe die tatsächlich genommene Ferienzeit nur zu 1/3 für die Abgeltung des Mindesturlaubs berücksichtigt werden. Damit verbleibe für 2013 ein Restanspruch von 15 Tagen und für das Jahr 2014 im Umfang von fünf Tagen. Abzüglich der bereits gewährten zehn Tage verbleibe ein Abgeltungsanspruch von weiteren zehn Urlaubstagen.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für eine solche Berechnungsweise an einer rechtlichen Grundlage fehlt.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NEUrlVO erhalten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien. Eines Antrags bedarf es nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht. Demnach ist den Lehrkräften überlassen, innerhalb der Schulferien die genauen Zeiträume ihres Erholungsurlaubs festzulegen. Dieses für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen praktizierte System der Selbsteinteilung der Schulferien vermag es nicht zu rechtfertigen, bei der Abgeltung ihrer Urlaubstage gegenüber den übrigen Beamten eine andere Wertigkeit ihrer Urlaubstage vorzunehmen. Da jeder Tag der unterrichtsfreien Zeit in den Ferien geeignet ist, Erholungswirkung zu entfalten, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte den Mindesturlaub 1:1 mit den Ferientagen verrechnet und bei der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs aus Praktikabilitätsgründen auf den jeweiligen Ferienbeginn abstellt.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).