Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.06.2023, Az.: 1 KN 122/21

Dorfgebiet; Geruchsimmission; Festsetzung eines gegliederten Dorfgebietes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.06.2023
Aktenzeichen
1 KN 122/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 24180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0615.1KN122.21.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Beabsichtigt eine Gemeinde die Schaffung von dem Wohnen vorbehaltenen Bauflächen in der Nähe eines emittierenden landwirtschaftlichen Betriebes, kann sie hierfür ein Dorfgebiet unter Einbeziehung des Betriebes und gleichzeitiger Gliederung des Gebietes nach § 1 Abs. 4 BauNVO festsetzen. Die Einbeziehung eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Herstellung des Gebietscharakters eines Dorfgebiets ist erst dann unzulässig, wenn die für das Wohnen und die für die Landwirtschaft vorgesehene Teilflächen derart weit voneinander entfernt liegen, dass sie sich wechselseitig nicht mehr beeinflussen, mithin bei wertender Betrachtung nicht mehr von einem (gegliederten) Baugebiet die Rede sein kann.

  2. 2.

    Bei Aufstellung eines Bebauungsplans darf die planende Gemeinde eine emittierende Nutzung in der Abwägung unberücksichtigt lassen kann, wenn der Emittent deren Aufgabe angekündigt und seine Ankündigung nicht widerrufen hat.

Tenor:

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).