Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 12.07.2022, Az.: 3 A 46/21

Absonderung; Auszubildende; Corona; Entschädigungsanspruch; Infektionsschutz; Krankenpflege

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
12.07.2022
Aktenzeichen
3 A 46/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • PflR 2023, 48-54

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1.Weder der Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB noch derjenige aus § 19 BBiG sind subsidiär gegenüber dem Anspruch aus § 56 IfSG (vgl. zu § 616 BGBNds. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2021 13 LA 258/21 ).

2. Die amtlich angeordnete Absonderung nach § 30 IfSG ist ein subjektives Leistungshindernis im Sinne des § 616 Abs. 1 BGB (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2021- 13 LA 258/21).

3. Die Vorschrift des § 616 Abs. 1 BGB kann durch arbeitsvertragliche Regelungen - hier: Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes - wirksam abbedungen werden.

4. Die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG ist ausgeschlossen, wenn eine Ausbildung über den Anwendungsbereich des Krankenpflegegesetzes fällt (vgl. § 22 KrPflG a.F.).

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung nach §§ 56 ff. des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für den Verdienstausfall ihrer Mitarbeiterin Frau H..

Frau I. ist seit dem 1. September 2017 als Auszubildende im von der Klägerin betriebenen Krankenhaus „Bonifatius Hospital“ in A-Stadt beschäftigt. Ausweislich des Ausbildungsvertrages vom 15. Februar / 6. März 2017 (Bl. 9 ff. der GA; dort § 4) finden die Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag Anwendung.

Mit Bescheid vom 4. August 2020 (Bl. 4 ff. der GA) ordnete der Landkreis Emsland für den Zeitraum 3. August bis 17. August 2020 gegenüber Frau I. Absonderung in sogenannter häuslicher Quarantäne an, da sie Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person gehabt hatte. In dieser Zeit zahlte die Klägerin Frau I. ihre Vergütungsansprüche für insgesamt 13 Tage fort.

Unter dem 23. Oktober 2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf Entschädigung nach § 56 IfSG (vgl. Bl. 6 ff. der GA). Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 23. November 2020 (Bl. 8 der GA) lehnte der Landkreis Emsland den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass Frau I. Auszubildende sei und daher gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 b des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) einen Lohnfortzahlungsanspruch für bis zu sechs Wochen habe. Damit sei die Klägerin verpflichtet, Frau I. die Vergütung über den Quarantänezeitraum weiter zu zahlen, da die Quarantäne einen nicht in der Person Frau J. liegenden Grund darstelle, durch den sie unverschuldet verhindert gewesen sei, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Es sei damit nicht zu einem Verdienstausfall im Sinne des § 56 IfSG gekommen.

Die Klägerin hat am 25. März 2021 bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben. Der Rechtsstreit wurde durch das Verwaltungsgericht Hannover an das erkennende Gericht verwiesen.

Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, dass § 19 BBiG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht einschlägig sei. Die Vorschrift sei nach dem Sinn und Zweck ihres Regelungsgehaltes ebenso wie der inhaltsgleiche § 616 Satz 1 BGB dann einschlägig, wenn die Gründe für die nicht mögliche Beschäftigung des Auszubildenden aus der Risikosphäre des Ausbildungsbetriebs stammten. Dies sei hier im Fall einer angeordneten Quarantäne jedoch nicht der Fall. § 56 IfSG gehe als speziellere Norm § 19 BBiG vor. Der Gesetzgeber habe durch diese Norm klargestellt, dass das Vergütungsrisiko nicht vom Arbeitgeber getragen werden solle, sondern im öffentlichen Interesse zum Schutz der Volksgesundheit auch von der Allgemeinheit zu tragen sei. Die finanzielle Absicherung sei eine Kernaufgabe des Staates in Zeiten einer gesundheitsgefährdenden Pandemie. Es erschließe sich daher nicht, weshalb diese Aufgabe auf die Arbeitgeber abgewälzt werden solle. Die Rechtsprechung, auf die der Beklagte verweise, sei nicht einschlägig (wird ausgeführt). Bei der Corona-Pandemie handele es sich um ein generelles Ereignis, das mit der Person des Dienstverpflichteten nichts zu tun habe, sondern auch jeden anderen ebenso treffen könne. Epidemien und/oder Pandemie stellten objektive Leistungshindernisse dar, die weder vom Anwendungsbereich des § 616 BGB noch vom Anwendungsbereich des § 19 BBiG erfasst seien. Solche allgemeinen Risiken gehörten nicht zu den vom Arbeitgeber einzukalkulierenden und auch versicherbaren Risiken. Überdies schließe bereits der Ausbildungsvertrag die Anwendung der §§ 616 BGB, 19 BBiG aus, da nach § 10 AVR die Fälle, in denen im Bereich der AVR eine vom Arbeitgeber zu tragende Arbeitsbefreiung zu leisten sei, abschließend aufgeführt seien. Die Anordnung häuslicher Quarantäne sei dort gerade nicht genannt. Damit seien §§ 616 BGB und 19 BBiG abbedungen. Vorrangige Vergütungsansprüche aus diesen Vorschriften bestünden selbst im Falle ihrer Anwendbarkeit nicht. Die von §§ 616 BGB und 19 BBiG umfassten Fälle beträfen regelmäßig Anlässe wie Hochzeit, Beerdigung, Pflege eines nahen Angehörigen o. ä. Schließlich falle das Ausbildungsverhältnis ausweislich des Ausbildungsvertrages unter das Krankenpflegegesetz und damit nicht in den Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes. § 22 KrankenpflegeG schließe die Anwendung des BBiG ausdrücklich aus. Dies gelte überdies gleichermaßen auch nach § 63 PflegeberufeG. Eine mit § 19 BBiG vergleichbare Vorschrift findet sich weder im Krankenpflegegesetz noch im Pflegeberufegesetz. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG bestehe in diesem Fall einer angeordneten Quarantäne ohne Erkrankung ebenfalls gerade nicht.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landkreises Emsland vom 23.11.2020 zu verurteilen, an die Klägerin 804,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.03.2021 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen und hält § 19 BBiG für anwendbar und in diesem Fall einschlägig, da die Anordnung einer Quarantäne infolge eines Infektionsgeschehens als ein in der Person liegender Grund anzusehen sei. Ein Vorrang des § 56 IfSG bestehe auch ausweislich der Rechtsprechung nicht, wenn der Betroffene - wie hier - einen Lohnanspruch gegen seinen Arbeitgeber habe (wird ausgeführt). Ein Erstattungsanspruch könne nicht geltend gemacht werden.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Landkreises Emsland vom 31. August 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf Erstattung der an Ihre Auszubildende Frau I. (im Folgenden „Auszubildende“ genannt) gezahlten Verdienstausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 804,90 € für den Zeitraum vom 3. bis 17. August 2020 zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung einer Erstattung der an die Auszubildende geleisteten Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 804,90 € (§§ 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 IfSG).

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der vom 23. Mai 2020 bis zum 18. November 2020 und damit auch im hier relevanten Zeitraum gültigen Fassung erhält derjenige, der auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das Gleiche für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden.

Die Klägerin hat den Erstattungsanspruch fristgemäß gegenüber dem nach § 54 IfSG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) zuständigen Landkreis Emsland geltend gemacht.

Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 IfSG sind erfüllt.

Diese verlangen, dass die Leistungen, die der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer erbracht hat, eine Entschädigung im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG darstellen. Nach § 56 Abs. 1 IfSG enthält eine Entschädigung in Geld, wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden. Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 und 2 IfSG in der vom 30. März 2020 bis zum 22. Mai 2020 gültigen Fassung, der auch in der Fassung vom 23. Mai 2020 bis zum 18. November 2020 fortgilt, hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für die sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde zu zahlen, welche ihm auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet werden.

I.

Die Klägerin ist aufgrund des am 15. Februar / 6. März 2017 mit der Auszubildenden abgeschlossenen Ausbildungsvertrages deren Arbeitgeberin.

An der Einordnung der Auszubildenden als Erwerbstätige im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die Kammer keine Zweifel. Auch wenn in Anlage 7 der AVR (Abschnitt B II) für Ausbildungsverhältnisse bis zum 31. Juli 2021 stets von „Schülern“ gesprochen wird, die Ausbildungshilfen erhalten (§ 1), werden auch von diesen Hilfen ausweislich der Gehaltsabrechnungen Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt und die Auszubildenden unterliegen der Einkommensteuerpflicht. Somit sind sie als Erwerbstätige anzusehen.

Ausweislich der Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2020 hat die Klägerin als Arbeitgeberin an ihre Auszubildende für die hier streitigen Tage eine Entschädigung in Höhe von 804,90 € ausgezahlt (vgl. zur Berechnung II.4.).

Der für den Erstattungsanspruch der Klägerin primär erforderliche ursprüngliche Entschädigungsanspruch der Auszubildenden gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG besteht. Diese hat aufgrund der gegen sie nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG für die Zeit vom 3. bis zum 17. August 2020 angeordneten Absonderung einen Verdienstausfall erlitten.

Gegen die Auszubildende ist als Ansteckungsverdächtige (§ 2 Nr. 7 IfSG) die Absonderung angeordnet worden. Die Wirksamkeit der an sie gerichteten Verfügung unterliegt keinen Bedenken. Solche sind von den Beteiligten weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Ob die Absonderungsanordnung rechtmäßig gewesen ist, kann dahingestellt bleiben, da der Entschädigungsanspruch nicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme voraussetzt. Dieses Erfordernis ist § 56 Abs. 1 IfSG nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Regelung, den betroffenen Arbeitnehmer sozial abzusichern, können auch rechtswidrige Maßnahmen zu einem Entschädigungsanspruch führen. Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass derjenige, der an der Ausübung der Erwerbstätigkeit durch eine z. B. unverhältnismäßige Maßnahme gehindert wurde und hierdurch einen Verdienstausfall erlitt, keinen Anspruch hat (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 10. Ed. 15. Januar 2022, IfSG § 56 Rn. 34; Meßling, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19-Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 19 Rn. 8, beck-online; Kießling/Kümper, 2. Aufl. 2021, IfSG, § 56 Rn. 20, beck-online; a. A. Winter/Thürk in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 22 Rn. 14; Eufinger DB 2020, 1121).

II.

Der Entschädigungsanspruch der Auszubildenden ist auch nicht nach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG ausgeschlossen. Danach erhält eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine solche Möglichkeit zur Vermeidung der Absonderung hat für die Auszubildende im August 2020 nicht bestanden. Ob § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG über die dort geregelten Fälle hinaus dahingehend zu verstehen ist, dass ein Entschädigungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Absonderung für den Abgesonderten vermeidbar gewesen bzw. in vorwerfbarer Weise verursacht worden ist (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 K 67/21, juris, Rn. 94), kann dahingestellt bleiben, da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Auszubildende der Klägerin die Absonderung vorwerfbar herbeigeführt hat bzw. hätte vermeiden können.

Ferner hat die Auszubildende der Klägerin für einen Zeitraum vom 3. bis zum 17. August 2020 einen Verdienstausfall erlitten. Denn sie hat in dieser Zeit, in der sie ihre Arbeitsleistung nicht erbracht hat, keinen Anspruch auf Zahlung ihrer Ausbildungsvergütung gehabt.

Ein Anspruch der Auszubildenden auf Lohnfortzahlung ergibt sich zunächst nicht aus § 611a Abs. 2 BGB i. V. m. dem Ausbildungsvertrag. § 611a Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Die Vorschrift des § 326 Abs. 1 BGB führt bei Arbeitsverträgen allerdings zu dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, der im Ergebnis besagt, dass der Arbeitnehmer einer (anderweitigen) Anspruchsgrundlage bedarf, um einen Vergütungsanspruch zu haben, wenn er - wie hier - seine Arbeitsleistung nicht erbringt (vgl. VG Münster. Urteil vom 19. Mai 2022 – 5a K 854/21 -, beck-online).

Die Auszubildende hat auch keinen Anspruch aus § 616 Satz 1 BGB i.V.m. dem Ausbildungsvertrag. Gem. § 616 Satz 1 BGB wird der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung danach nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung gehindert wird (1.).

Auch ein Anspruch aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 b des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) besteht nicht, da dieses im Bereich der hier relevanten Ausbildung aufgrund der Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) keine Anwendung findet (2.).

Vorausgeschickt sei, dass - was zwischen den Beteiligten streitig ist - weder der Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB noch derjenige aus § 19 BBiG subsidiär gegenüber dem Anspruch aus § 56 IfSG sind (vgl. zu § 616 BGBNds. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2021 – 13 LA 258/21 –, juris Rn. 9). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt in diesem Beschluss zutreffend aus:

„Entgegen der Auffassung der Klägerin ist, wie das Verwaltungsgericht zurecht angenommen hat, der Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB nicht subsidiär gegenüber dem Anspruch aus § 56 IfSG. Nach § 616 Satz 2 BGB geht der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Eine Subsidiarität des § 616 BGB, wie sie von der Klägerin behauptet wird, ergibt sich nicht aus § 56 IfSG. Vielmehr ist § 56 IfSG subsidiär, so dass weder ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG noch ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers besteht, wenn der Arbeitnehmer einen Vergütungsfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB gegen den Arbeitgeber hat (vgl. MüKo, BGB, 8. Auf. 2020, § 616 Rn. 25). Neben dem eindeutigen Wortlaut spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift für diese Auslegung. Denn § 56 IfSG soll vor materieller Not schützen, wo allgemeine Fortzahlungspflichten nicht greifen. Eine Entlastung des Arbeitgebers bezweckt die Norm hingegen nicht (vgl. Eckart/Winkelmüller (Hrsg.), BeckOK Infektionsschutzrecht, 5. Aufl. 2021, IfSG, § 56 Rn. 37 m.w.N.). Zuletzt wurde diese Auslegung durch den Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes bestätigt. Danach sei bei § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG wie bisher ein Verdienstausfall Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung, der etwa dann nicht eintritt, soweit eine Entgeltersatzleistung gewährt wird (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 3.3.2021, BT-Drs. 19/27291, S. 64 f.).“

Danach ist Auszubildenden die Vergütung grundsätzlich auch zu zahlen bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Das hier von der Klägerin infrage gestellte Tatbestandsmerkmal des subjektiven Leistungshindernisses ("aus einem … in ihrer Person liegenden Grund") ist erfüllt. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg an, das in seinem Urteil vom 13. Januar 2022 (7 A 3387/21 -, V.n.b.) ausgeführt hat:

„Nach der Rechtsprechung des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist die amtlich angeordnete Absonderung nach § 30 IfSG ein solches subjektives Leistungshindernis, da sich bei der Anordnung der Absonderung ein personenbezogener Gefahrenverdacht verwirklicht (Beschluss vom 1. Juli 2021 - 13 LA 258/21 -, juris Rn. 10 [zu § 616 Abs. 1 BGB]; vgl. dahingehend auch VG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2021 - 5 K 578/21 -, juris Rn. 24 ff.; VG Gera, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 3 K 280/21 -, juris Rn. 19; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2021 – 7 K 21.80 -, juris Rn. 27; VG Freiburg, Urteil vom 2. Juli 2021 – 10 K 547/21 -, juris Rn. 20; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 K 67/21 -, juris Rn. 84 f.; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 – 3 K 107/21 –, BeckRS 2021, 13968 Rn. 24; BeckOK-Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 9. Edition, Stand: 20. Dezember 2021, § 56 Rn. 37.1; Noack, Entgeltfortzahlung und Entschädigung - Entgeltrisiko und Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus § 56 IfSG, in: NZA 2021, 251 (253); Hohenstatt/Krois, Lohnrisiko und Entgeltfortzahlung während der Corona-Pandemie, in: NZA 2020, 413 (415); Stöß/Putzer, Entschädigung von Verdienstausfall während der Corona-Pandemie, in: NJW 2020, 1465 (1468); Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (Hrsg.), BGB, § 616 Rn. 17, Stand: Februar 2020; MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 25; a.A. Weller/Lieberknecht/Habrich, Virulente Leistungsstörungen - Auswirkungen der Corona-Krise auf die Vertragsdurchführung, in: NJW 2020, 1017 (1019); Kraayvanger/Schrader, Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 V 2 IfSG bei COVID-19?, in: NZA-RR 2020, 623 (626); wohl auch: BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21 -, Pressemitteilung). Auch wenn es sich bei der Corona-Pandemie um ein weltweites Ereignis handelt, durch die ein vergleichbares Leistungshindernis zur selben Zeit für mehrere Beschäftigte bestehen kann, liegt in einer Absonderung wegen eines individuellen Ansteckungs- oder Krankheitsverdachts ein subjektives Leistungshindernis, da die besonderen persönlichen Verhältnisse des Beschäftigten derart betroffen sind, dass Rückwirkungen auf seinen körperlichen oder seelischen Zustand bestehen, womit stets ein personenbedingter Grund anzunehmen ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. Juli 2021 - 13 LA 258/21 -, juris Rn. 10; Preis/Mazurek/Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, in: NZA 2020, 1137 (1139 f.)). Schließlich ist Grund der Leistungsverhinderung die von einer ansteckungs- oder ausscheidungsverdächtigen Person ausgehende Ansteckungsgefahr (BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 – juris; Eckart/Kruse, in: BeckOK-Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 9. Edition, Stand: 20. Dezember 2021, § 56 Rn. 37.1).

Dies offenbart auch eine systematische Betrachtung der Arbeitgeberpflichten: Danach sind aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber Arbeitnehmern aus § 618 BGB und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedermann aus § 823 BGB Ansteckungsgefahren – und damit ausscheidungs- und ansteckungsverdächtige Personen – aus Betrieben fernzuhalten. Eine behördlich verfügte Infektionsschutzmaßnahme ist insofern lediglich die staatliche Reaktion auf die von dem Adressaten ausgehenden Gefahr (BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 – juris; VG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2021 - 5 K 578/21 -, juris Rn. 25).“

1.

Die Vorschrift des § 616 Satz 1 BGB, die damit grundsätzlich anwendbar ist, wurde hier jedoch durch den Ausbildungsvertrag wirksam abbedungen. Gem. § 4 des Ausbildungsvertrages finden die Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag Anwendung. § 10 AVR Allgemeiner Teil benennt dabei ausdrücklich die Fälle, in denen eine vom Arbeitgeber zu tragende Arbeitsbefreiung möglich ist. Die Anordnung häuslicher Quarantäne wird darin nicht benannt.

Gegen den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 616 BGB durch tarifvertragliche Regelungen bestehen keine Bedenken. Eine detaillierte, regelmäßig als abschließend zu verstehende Aufzählung der zur Entgeltfortzahlung berechtigenden Sachverhalte - wie in § 10 AVR erfolgt - ist als vollständige Abbedingung des § 616 Satz 1 BGB auszulegen und als solche nicht zu beanstanden (vgl. BeckOGK/Bieder, Stand 1. Februar 2020, BGB § 616 Rn. 49 f. unter Hinweis auf BAG NZA 2016, 1028 [BAG 25.05.2016 - 5 AZR 298/15] Rn. 15; 1990, 567 (568); AP BGB § 616 Nr. 64 = NZA 1984, 33; AP BGB § 616 Nr. 58 = NJW 1983, 1079; Erman/Belling/Riesenhuber, BGB, Kommentar, § 616 Rn. 15; MüKoBGB/Henssler, § 616 Rn. 74; Soergel/Kraft, BGB, Kommentar, § 616 Rn. 4.).

2.

Auch ein Anspruch der Auszubildenden aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 b BBiG ist ausgeschlossen. Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 b BBiG ist Auszubildenden die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen auch zu zahlen, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Die Kammer hat bereits ausgeführt, dass das Tatbestandsmerkmal „aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund“ erfüllt ist.

Die hier streitgegenständliche Ausbildung fällt jedoch unter den Anwendungsbereich des (nicht mehr gültigen) Krankenpflegegesetzes (KrPflG), das hier aufgrund der Übergangsvorschrift des § 66 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 1. Januar 2020 (BGBl. I 2581) weiter anwendbar ist, da die Ausbildung vor dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde.

Gem. § 22 KrPflG findet das Berufsbildungsgesetz für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen keine Anwendung. Zu den „in diesem Gesetz geregelten Berufen“ gehört gem. § 1 Abs. 1 KrPflG auch die hier streitgegenständliche Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Krankenpfleger/in.

Für die Heil-und Heilhilfsberufe ist das BBiG auch nicht mehr ergänzend anwendbar. Es gilt nur, falls die Ausbildungen nicht durch Bundesrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG oder durch Landesrecht geregelt sind, wie zum Beispiel durch § 22 KrPflG. Abgrenzungskriterium ist hier, ob die Ausbildung vorwiegend schulisch oder vorwiegend betrieblich geprägt ist. Das BBiG findet nur letzterenfalls Anwendung (vgl. Erfk/Schlachter, BBiG, 22. Aufl. 2022, § 3 Rn. 21; Taubert, BBiG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 19). Zumindest teilweise können aber die Grundsätze, die zu Vorschriften des BBiG entwickelt wurden, herangezogen werden, zum Beispiel bei der Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung (vgl. BeckOK Arbeitsrecht/Hagen, Stand 1. März 2022, § 3 BBiG Rn. 7).

Für die hier streitgegenständliche Ausbildung ist das BBiG damit nicht anwendbar; die Ausbildung ist nicht vorwiegend betrieblich geprägt, sondern findet ausweislich der Informationen, die die Klägerin auf der Internetseite ihrer „Akademie St. Franziskus“ vorhält, zu etwa gleichen Teilen in der Akademie in Form eines theoretischen und fachpraktischen Unterrichts sowie in verschiedenen Einrichtungen der Gesundheitspflege in Form einer praktischen Ausbildung statt. Urlaub kann ausschließlich während der unterrichtsfreien Zeit genommen werden. (vgl. https://publish.akademie-franziskus.de/LS/2046671289/KIP/DetailBenutzerdefiniertAuflistung/f00a0d56-e053-4dcb-9525-26da1e5de1ee?wss_2=esGrid_KipUebersicht&wss_2_anzahl=10&wss_2_sort=asc---Kursdauer%20von~~asc---Kurs%20Titel, zuletzt abgerufen am 29. Juni 2022). Vor dem Hintergrund, dass auch das nunmehr geltende PflBG die Ausbildung in den Pflegeberufen vom Geltungsbereich des BBiG ausnimmt (vgl. § 63 PflBG), ist die Kammer der Überzeugung, dass auch die hier noch unter dem Geltungsbereich des KrPflG durchgeführte Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Krankenpfleger/in nicht vom Anwendungsbereich des BBiG umfasst ist, da sich an den Ausbildungsabläufen - theoretischer Unterricht und fachpraktische Zeiten im Wechsel - nichts geändert hat und die Ausbildung nunmehr lediglich in eine generalistische Pflegeausbildung, die es ermöglicht, nach der Ausbildung in allen Versorgungsbereichen zu arbeiten, also in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege, (vgl. Taubert, a.a.O.) umgewandelt worden ist.

Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch dazu, dass die jeweiligen Auszubildenden - wie bereits ausgeführt - als Erwerbstätige gelten. Gerade der bereits zitierte Wortlaut der Anlage 7, Abschnitt B II der AVR (Ausbildungsverhältnisse bis zum 31. Juli 2021), in dem die Auszubildenden ausdrücklich als Schüler bezeichnet werden, untermauert die schulische Prägung dieses Ausbildungsverhältnisses. Die Zahlung einer sozial- und einkommensteuerpflichtigen Vergütung schließt diese vorwiegend schulische Prägung nicht aus

Eine ergänzende Heranziehung der Grundsätze des BBiG, hier in Gestalt der Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b BBiG, für die es weder im KrPflG noch im PflBG eine vergleichbare Regelung gibt, scheidet nach Ansicht der Kammer aus. Die in der Rechtsprechung anerkannte Heranziehung der Grundsätze zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2008, NZA 2008, 828 [BAG 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06]) ist hier nicht einschlägig, da es nicht um die Höhe der Ausbildungsvergütung selbst, sondern um die Frage des auch in Verhinderungsfällen fortbestehenden Anspruchs auf Zahlung derselben geht. Der Anspruch der Auszubildenden auf eine angemessene Ausbildungsvergütung ist sowohl im KrPflG (§ 12 Abs. 1) als auch im PflBG (§ 19 Abs. 1) geregelt, sodass die ergänzende Heranziehung der entsprechenden Vorschriften des BBiG, namentlich § 17 Abs. 1, nach den Grundsätzen der juristischen Methodenlehre als ergänzende Auslegung rechtmäßig ist. Ist jedoch - wie hier - überhaupt keine Regelung vorhanden und bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke, scheidet eine ergänzende Heranziehung der Regelungen gerade mit Blick darauf, dass die Anwendbarkeit des BBiG sowohl im KrPflG als auch im PflBG ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, aus.

3.

Daran gemessen ist die Klägerin für die Zeit der Absonderung der Auszubildenden nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

Der Auszubildenden stand auch kein Anspruch nach § 3 EFZG zu. Danach hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Auszubildende erkrankt gewesen ist, bestehen jedoch nicht. Nach den Angaben der Klägerin im Erstattungsantrag vom 23. Oktober 2020 war die Auszubildende im Zeitraum der Absonderung nicht arbeitsunfähig erkrankt. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

Auch ein Anspruch aus weiteren Vorschriften (wie beispielsweise § 615 BGB) ist nicht ersichtlich.

Ferner ist auch die für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 IfSG notwendige Kausalität zwischen der Absonderung und dem Verdienstausfall gegeben. Der Verdienstausfall der Auszubildenden ist aufgrund der für die Zeit vom 3. bis 17. August 2020 behördlich angeordneten Absonderung eingetreten.

4.

Der der Klägerin zu erstattende Nettoverdienstausfall beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 804,90 €. Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur sozialen Sicherung in angemessenen Umfang zusteht, § 56 Abs. 3 IfSG. Ausgehend von einem Soll-Bruttolohn in Höhe von durchschnittlich 1857,46 € für die Monate Mai bis Juli 2020 ergibt sich - unter Zugrundelegung der nicht substantiiert angegriffenen Berechnung - ein Verdienstausfall für die Zeit der Absonderung in Höhe von 804,90 €.

Die Klage ist auch begründet, soweit die Klägerin aus dem Erstattungsbetrag die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verlangt. Die Voraussetzungen von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog liegen seit dem 25. März 2021 (§ 90 VwGO) vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.