Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 22.07.2015, Az.: 3 A 78/12
altersabhängige Besoldung; altersdiskriminierende Besoldung; Altersdiskriminierung; Ausschlussfrist; Beamtenbesoldung; Besoldung; Entschädigung; Schadensersatz
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 22.07.2015
- Aktenzeichen
- 3 A 78/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 45033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 15 AGG
- § 15 Abs 2 AGG
- § 15 Abs 4 AGG
- § 27 BBesG
- § 28 BBesG
- EGRL 78/2000
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Als Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch von Bundesbeamten wegen altersdiskriminierender Besoldung kommt für den Zeitraum vom 18.08.2006 bis 30.06.2009 allenfalls § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Betracht. Die für diesen Anspruch geltende Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG beginnt in den Fällen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage ausnahmsweise erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen zu laufen. Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Hennigs und Mai (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I 7965) am 08.09.2011 geklärt worden (Anschluss an: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, - 2 C 6.13 -, - 2 C 36.13 - u.a.).
Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Verkündung ist für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes unionsrechtskonform, steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung der Zivilgerichte und bietet Rechtsklarheit.
Unerheblich ist, ob und wann der betroffene Beamte die klärende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine besoldungsrechtliche Einstufung nach dem Lebensalter und begehrte ursprünglich die Besoldung nach der höchsten Grundgehaltsstufe seiner Besoldungsgruppe für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2009, nunmehr verlangt er eine Entschädigung für den Zeitraum vom 18.08.2006 bis zum 30.04.2009.
Der 1956 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1988 Bundesbeamter auf Lebenszeit und bei der I. in J. tätig. In der Zeit vom 01.01.2008 bis 30.04.2009 wurde er nach der Besoldungsgruppe A 14, Stufe 11, besoldet; im Zeitraum vom 01.05.2009 bis 30.06.2009 nach der Endstufe.
Mit individualisiertem Musterschreiben vom 23.12.2011, bei der Beklagten eingegangen am 28.12.2011, beantragte der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 08.09.2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10 Hennigs und Mai -), sein Grundgehalt rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2009 nach der höchsten Besoldungsstufe zu bemessen und ihm den Differenzbetrag auszuzahlen. Denn das damals geltende Besoldungsrecht sei altersdiskriminierend gewesen. Frühere, nicht beschiedene Widersprüche gegen die Besoldung existieren nicht.
Die Beklagte wertete das Schreiben als Widerspruch, den sie mit einem nach der Vorlage Bundesministeriums des Innern (RdSchr. d. BMI v. 23.03.2012 - D 3 - 221 280/17, Anträge auf Neuberechnung der Besoldung) erstellen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2012, zugestellt am 05.06.2012, zurückwies. Es bestehe kein Anspruch auf Neuberechnung und Nachzahlung von Besoldungsleistungen. Das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung verstoße nicht gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG normierte Verbot der Altersdiskriminierung. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 08.09.2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10 Hennigs und Mai -) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10.11.2011 – 6 AZR 148/09 –, BAGE 140, 1-14) zu der unzulässigen Eingruppierung nach dem Lebensalter gemäß Bundesangestelltentarif (BAT) seien nicht auf das Bundesbesoldungsgesetz a.F. übertragbar. Einem Anspruch auf Neufestsetzung und Nachzahlung von Besoldung stehe darüber hinaus das beamtenrechtliche Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegen.
Mit seiner am 05.07.2012 erhobenen Klage hat der Kläger ursprünglich die Zahlung des Differenzbetrages zwischen seiner Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe des Grundgehaltes für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2009 (16 Monate) begehrt. Er hat sinngemäß beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.05.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.035,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Nach Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dem Verfahren C-502/12 hat die Kammer das zunächst durch Beschluss vom 02.12.2013 ausgesetzte Verfahren wieder aufgenommen. Auf Grund der Entscheidungen des Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - verb. Rechtssachen C-501/12 bis 506/12, C-540/12 und C-541/12, Specht - NVwZ 2014, 1294) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 3.13 –, – 2 C 6.13 –, u.a., juris) hat der Kläger seine Klage mit am 27.03.2015 eingegangenem Schriftsatz dahingehend geändert, dass er nunmehr für den Zeitraum vom 18.08.2006 (Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes) bis zum 30.04.2009 (Erreichen der höchsten Besoldungsstufe), d.h. für 32,5 Monate, eine Entschädigung von 100,00 € monatlich begehrt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und des Grundgehaltes nach dem Lebensalter im Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung seien rechtswidrig. Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung laufe dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot zuwider. Nach der im Jahre 2014 ergangenen Rechtsprechung komme statt der ursprünglich begehrten höheren Besoldung ein Entschädigungsanspruch in Betracht. Dieser sei auch nicht wegen Ablaufs einer Ausschlussfrist erloschen. Die Festlegung des Ausschlusstermins auf den 08.11.2011 würde voraussetzen, dass der betroffene Beamte die EuGH-Rechtsprechung in Sachen Hennigs und Mai vor diesem Datum positiv zur Kenntnis genommen habe. Dies sei bei ihm - dem Kläger - nicht der Fall. Er habe von der Entscheidung des Gerichtshofes in Sachen Hennigs und Mai nicht vor Ende Dezember 2011, insbesondere nicht bis zum 08.11.2011, erfahren, obwohl er die Informationen der Berufsverbände regelmäßig und zeitnah lese. Zudem habe der Dienstherr ihn nicht kurzfristig über die Gerichtsentscheidung informiert und dadurch seine Fürsorgepflicht verletzt. Weiterhin beruft er - der Kläger - sich auf mehrwöchige, im Einzelnen dargelegte Abwesenheitszeiten zwischen September und Dezember 2011, die ihm nicht zu Lasten gereichen dürften. Es sei auch nicht seine Aufgabe, täglich Internetportale nach entsprechenden Gerichtsentscheidungen zu durchsuchen. Weiterhin bezweifle er, dass das Urteil des Gerichtshofes zeitnah im Internet veröffentlicht worden sei. Erst gegen Mitte Dezember 2011 habe er von der Möglichkeit eines Anspruchs erfahren und unverzüglich einen entsprechenden Antrag gestellt. Außerdem beruft er sich auf eine Information des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30.01.2012, wonach eine Übertragbarkeit der zum Arbeitnehmerrecht ergangenen Rechtsprechung auf das Beamtenrecht nicht gesehen werde. Aus Fürsorgegesichtspunkten sei der Dienstherr nach dieser Falschinformation verpflichtet gewesen, die Beamten so rechtzeitig zu informieren, dass der Anspruch nach Klarstellung noch hätte geltend gemacht werden können. Das Abwarten des vermeintlichen Fristablaufs seitens des Dienstherrn sei treuwidrig. Schließlich dürfe für den Fristbeginn nach § 15 Abs. 4 AGG in einem Fall der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage - wie hier - frühestens an das Datum der umfassenden Veröffentlichung der klärenden höchstrichterlichen Entscheidung in einer großen juristischen Fachzeitschrift, wie der NJW, angeknüpft werden. Als klärende höchstrichterliche Entscheidung könnten für die Frage der Ansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014, insbesondere - 2 C 6.13 -, angesehen werden. Indem das Bundesverwaltungsgericht dort auf das Verkündungsdatum abgehoben habe, habe es zum einen das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, da es ohne Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes von der Judikatur des Bundesgerichtshofes zum Verjährungsbeginn abgewichen sei. Zum anderen müsse die Frage, ob ein Abstellen auf das Verkündungsdatum unionsrechtskonform sei, dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt werden.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Widerspruchsbescheid vom 18.05.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Gründe des Widerspruchsbescheides vertiefend und ergänzend trägt sie vor, selbst wenn man eine Altersdiskriminierung unterstellen würde, wäre diese gerechtfertigt und führte außerdem nicht zu der Rechtsfolge einer Besoldung aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Zudem sei ein auf § 15 AGG gestützter Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch nach dem Ende der sich monatlich wiederholenden Benachteiligungen am 30.06.2009 spätestens seit dem 01.09.2009 verfristet. Nach Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014, die ausweislich eines Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern (RdSchr. d. BMI v. 28.05.2015, Az. D3-30200/118#4) nicht gegen das Justizgrundrecht auf den gesetzlichen Richter verstießen, vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Frist zur Beanspruchung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 4 AGG am 08.11.2011 abgelaufen sei und der Kläger seinen Antrag zu spät gestellt habe. Abwesenheitszeiten vom Dienst seien für den Fristbeginn unerheblich. Die nach Ablauf der Ausschlussfrist datierende Information des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30.01.2012 habe keine Falschinformation enthalten, sondern lediglich die damalige Rechtsauffassung des Innenministeriums zitiert. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folge keine allgemeine Belehrungspflicht. Soweit der Kläger seinem Dienstherrn vorhalte, treuwidrig etwaige Informationen bis zu einer vermeintlichen Verfristung der Ansprüche zurückgehalten zu haben, handle es sich um Spekulation.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigerweise geänderte Klage (A.), über die die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg (B.).
A. Die in der Umstellung von einem besoldungsrechtlichen Anspruch zu einem Schadensersatz- bzw. Entschädigungsbegehren liegende Klageänderung ist zulässig nach § 91 VwGO, weil sich die Beklagte schriftsätzlich rügelos auf die geänderte Klage eingelassen hat und Sachdienlichkeit gegeben ist.
B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen einer altersdiskriminierenden Besoldung für den Zeitraum vom 18.08.2006 bis zum 30.04.2009; der das ursprüngliche Begehren - Besoldung nach der höchsten Grundgehaltsstufe seiner Besoldungsgruppe für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2009 - ablehnende Widerspruchsbescheid vom 18.05.2012 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Wie die Klageänderung impliziert, steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung höherer Besoldungsleistungen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2009 zu.
Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom 18.08.2006 bis 30.04.2009 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung vom 06.08.2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl. I S. 3020).
Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.; BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 3.13 –, Rn. 13, – 2 C 6.13 –, juris, Rn. 14).
Die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27, 28 BBesG a.F. benachteiligte Beamte entgegen Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL 2000/78/EG) unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters. Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist jedoch ausgeschlossen. Da von der Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst sind, besteht kein gültiges Bezugssystem, das als Grundlage herangezogen werden kann. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch des betreffenden Beamten besteht daher nicht (BVerwG, Urteil vom 20.05.2015 – 2 A 9.13 –, juris, Rn. 10; im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 3.13 –, Rn. 12 ff., 17 ff. – 2 C 6.13 –, juris, Rn. 13 ff., 18 ff. und – 2 C 36.13 –, Rn. 9 ff.).
II. Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18.08.2006 bzw. 01.01.2008 bis zum 30.06.2009 weder Schadensersatz noch Entschädigung beanspruchen.
1. Weder folgt aus der RL 2000/78/EG ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 a.a.O. Rn. 108; BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 3.13 und 2 C 6.13 –, juris, jeweils Rn. 23 f.) noch besteht für den Zeitraum vor dem 08.09.2011 ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch (kein hinreichend qualifizierter Verstoß; BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 3.13 und 2 C 6.13 –, juris, jeweils Rn. 25-30, – 2 C 36.13 – Rn. 15) oder ein Zahlungsanspruch aus § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG (kein Vertretenmüssen der Beklagten; BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 3.13 und 2 C 6.13 –, juris, jeweils Rn. 25-30, – 2 C 36.13 – Rn. 15).
2. Allenfalls in Betracht käme für den Zeitraum vom 18.08.2006 (Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes) bis 30.04.2009 ein Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG. Danach kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
a) Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 3.13 und 2 C 6.13 –, juris, jeweils Rn. 45).
b) Allerdings hat der Kläger die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG nicht eingehalten.
aa) Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Es handelt sich um eine mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbare Ausschlussfrist (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 3.13 und 2 C 6.13 –, juris, jeweils Rn. 47 f. m.w.N.), deren Versäumung zum Erlöschen des Anspruchs führt (Weth in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 15 AGG, Rn. 49). Das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung dient dem Schutz des Schuldners: Er soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist aufbewahren zu müssen (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 3.13 –, Rn. 50 und – 2 C 6.13 –, Rn. 49 mit Verweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1780 S. 38).
Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, hat der Beschäftigte dann Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Danach ist in diesen Ausnahmefällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich. Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 (EuGH, Urteil vom 08.09.2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10 Hennigs und Mai -, ECLI:EU:C:2011:560, Slg. 2011, I-7965) geklärt worden (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 3.13 –, Rn. 52 f. und – 2 C 6.13 –, Rn. 51 f. m.w.N.), auf das zudem das vom Kläger im Dezember 2011 verwendete Musterschreiben erkennbar Bezug nahm (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 36.13 – juris, Rn. 19 f.; Urteil vom 20.05.2015 – 2 A 9.13 –, juris, Rn. 12 f.). Als klärende Entscheidungen können demnach nicht erst die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 angesehen werden.
bb) Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. insbesondere von der ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe, hatte der Kläger grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem er dem Besoldungssystem der §§ 27, 28 BBesG a.F. unterstellt war und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft getreten war (18.08.2006). Zu der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gehört nicht die Kenntnis von Gerichtsentscheidungen. Da von jedem Beamten auf Grund seiner Treuepflicht Grundkenntnisse des Besoldungsrechts zu erwarten sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.04.2015 – 5 LB 149/14 –, juris, Rn. 43-45) und das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie des neuen Bundesbesoldungsgesetzes allgemein bekannt war, würde die Frist des § 15 Abs. 4 AGG grundsätzlich bereits mit dem 18.08.2006, jedenfalls aber mit dem 01.07.2009 zu laufen beginnen.
cc) Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus begünstigt die Rechtsprechung den Betroffenen in dem Ausnahmefall der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, indem der Fristbeginn bis zur höchstrichterlichen, objektiven Klärung der Rechtslage hinausgeschoben wird. In dieser Konstellation wird allerdings keine subjektive Komponente gefordert, die den Fristbeginn noch weiter aufschieben würde. Es ist vielmehr unerheblich, ob der Betroffene - z.B. durch Interessen- und Berufsverbände - Kenntnis von der klärenden höchstrichterlichen Entscheidung erlangt. Denn derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine fristenhemmenden Maßnahmen ergreift, darf nicht anders behandelt werden als derjenige, der bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Klage erhebt. In diesem Fall wird der Fristbeginn durch die Rechtsunkenntnis auch nicht hinausgeschoben (BGH, Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 262/07 –, juris, Rn. 19 zum Verjährungsbeginn nach § 199 BGB).
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob und wann der betroffene Beamte persönlich die Entscheidungen des Gerichtshofes in Sachen Hennigs und Mai (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) zur Kenntnis genommen hat, sondern nur auf die objektive Klärung der Rechtsfrage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 zum Az. 2 C 36.13. Erst Recht nicht ankommen kann es auf eine etwaige Kenntnis des betroffenen Beamten von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014. Schließlich ist irrelevant, ob dem Kläger die Vorschrift des § 15 Abs. 4 AGG bekannt war.
dd) Die Kammer folgt auch überzeugt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es für den Fristbeginn in den Fällen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, die durch ein höchstrichterliches Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union geklärt wird, auf den Zeitpunkt von dessen Verkündung, nicht aber auf das Datum der Langtext-Veröffentlichung ankommt.
Dieser Anknüpfungspunkt ist europarechtskonform (1.), steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung der Zivilgerichte (2.) und bietet Rechtsklarheit (3.).
(1.) Es steht zur Überzeugung der Kammer mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der RL 2000/78/EG, in Einklang, wenn die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in den Fällen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage spätestens mit dem Zeitpunkt der Verkündung der klärenden höchstrichterlichen Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union beginnt, so dass es nicht darauf ankommt, wann der jeweilige Kläger von dieser Entscheidung positive Kenntnis erlangte oder ggf. hätte erlangen können.
Zum einen hat der Gerichthof (EuGH, Urteil vom 08.07.2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003, juris) entschieden, dass das Primärrecht der Union und Art. 9 der RL 2000/78/EG der Regelung des § 15 Abs. 4 AGG grundsätzlich nicht entgegenstehen, wenn die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gewahrt seien. Die Prüfung, ob diese beiden Bedingungen erfüllt seien, sei Sache des nationalen Gerichts. Allerdings sah der EuGH weder Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz (Rn. 34) noch gegen den Effektivitätsgrundsatz (Rn. 39). Sowohl das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21.06.2012 – 8 AZR 188/11 –, BAGE 142, 143-157, juris, Rn. 20 ff.; Urteil vom 15.03.2012 – 8 AZR 37/11 –, BAGE 141, 48-72, juris, Rn. 32 ff., 49 ff.; Urteil vom 15.03.2012 – 8 AZR 160/11 –, juris, Rn. 30 ff., 47 ff.) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 3.13 und 2 C 6.13 –, juris, jeweils Rn. 48 f. m.w.N.) sehen beide Bedingungen als erfüllt an. Damit ist die Rechtslage geklärt bzw. die Unionsrechtskonformität offenkundig.
Erst Recht verstößt die bundesverwaltungsgerichtliche Auslegung des § 15 Abs. 4 AGG nicht gegen die RL 2000/78/EG. Denn der ausnahmsweise Aufschub des Fristbeginns ist bereits eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende, dem Benachteiligten zu Gute kommende, Ausnahme.
Daher hat die Kammer entgegen der Anregung des Klägers und unabhängig davon, dass eine Vorlagepflicht ohnehin nicht bestünde, von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen und den Gerichtshof nicht im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV angerufen, um die Unionsrechtskonformität des Fristbeginns nach § 15 Abs. 4 AGG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht zu klären.
(2.) Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Verkündung des klärenden, höchstrichterlichen Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union steht auch nicht im Widerspruch zur Judikatur des Bundesgerichtshofes.
Danach kann der Beginn der Verjährungsfrist, die grundsätzlich ebenfalls ein subjektives Element voraussetzt, in den Fällen einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung fehlt (BGH, Urteil vom 25.02.1999 – IX ZR 30/98 –, NJW 1999, 2041, juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 262/07 –, juris, Rn. 19; kritisch zu der Ausnahme als solcher zB.: Stoffels, NZA 2011, 1057 m.w.N.).
Allerdings lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum einen nicht eindeutig entnehmen, dass es in jedem Fall auf die Veröffentlichung der jeweils klärenden Entscheidung in einer großen juristischen Fachzeitschrift wie der NJW ankäme. Denn auch in der Entscheidung vom 25.02.1999 stellte der BGH auf den „Erlass“ des die unsichere Rechtslage klärenden Urteils ab (Rn. 24 ff.), obwohl der Kläger an dem die streitige Rechtsfrage erstmals höchstrichterlich klärenden Verfahren nicht beteiligt war (in diesem Sinne wohl auch BGH, Urteil vom 16.09.2004 – III ZR 346/03 –, BGHZ 160, 216-232, juris, Rn. 39). In dem Urteil vom 23.09.2008 wurde darauf abgehoben, dass die zuvor unklare Rechtslage „nach der Veröffentlichung dieser Entscheidungen in der NJW als der auflagenstärksten juristischen Fachzeitschrift“ geklärt sei, jedoch war in dem dortigen Fall nicht entscheidungserheblich, ob die Rechtsunsicherheit bereits mit der Urteilsverkündung oder erst mit der Urteilsveröffentlichung beseitigt war.
Zudem bestehen zwischen der Veröffentlichungspraxis der deutschen Gerichte einerseits und des Europäischen Gerichtshofes andererseits entscheidende Unterschiede. Während bei deutschen Gerichten die Langtext-Veröffentlichung einige Zeit nach der Verkündung in Anspruch nimmt, sind die Urteile des Europäischen Gerichtshofes am Tag der Verkündung ab etwa 12.00 Uhr MEZ auf der Website des Gerichtshofes (www.curia.eu) verfügbar (vgl. http://curia.europa.eu/ > de > Presse und Medien > Service für die Medien). Die interessierte Öffentlichkeit kann die jeweilige Entscheidung damit bereits am Tag der Verkündung umfassend zur Kenntnis nehmen.
(3.) Darüber hinaus führt jedenfalls bei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes nur die Anknüpfung an den - regelmäßig in der überregionalen Tagespresse oder Fernsehberichterstattung aufgegriffenen - Verkündungszeitpunkt zu eindeutigen Lösungen. Die Veröffentlichung einer Entscheidung im Langtext erfolgt in verschiedenen Medien jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten. So wurde beispielsweise (nur) der Tenor der Entscheidung in Sachen Hennigs und Mai im Amtsblatt der Union erst am 22.10.2011 (ABl. C 311 vom 22.10.2011, S. 12–13) veröffentlicht, in der Neuen Juristischen Wochenschrift erst in Heft 8/2012 (NJW 2012, 512) vom 16.02.2012, während der Langtext in der - einen „Ableger“ der NJW speziell für das Arbeitsrecht darstellenden - Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht bereits im Heft 19/2011 vom 10.10.2011 (NZA 2011, 1100) zur Verfügung stand. Die unterschiedlichen Publikationsdaten zeigen bereits, dass es auf den Zeitpunkt der Langtextveröffentlichung in einer der juristischen Fachzeitschriften nicht ankommen kann.
ee) Die Ausschlussfrist begann daher am 09.09.2011 um 0.00 Uhr zu laufen und endete am 08.11.2011 um 24.00 Uhr (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Mit seinem am 28.12.2011 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben hat der Kläger den Anspruch daher zu spät geltend gemacht (entsprechend: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 36.13 – juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 20.05.2015 – 2 A 9.13 –, juris, Rn. 13; VG Bayreuth, Urteil vom 14.04.2015 – B 5 K 14.537 –, juris, Rn. 16). Zu einem früheren Zeitpunkt hatte der Kläger keinen bis dahin nicht beschiedenen Widerspruch gegen seine Besoldung erhoben, der als Anknüpfungspunkt für eine frühere Geltendmachung dienen könnte. Selbst wenn man auf die Langtextveröffentlichung in der NZA am 10.10.2011 abstellen würde, wäre die Ausschlussfrist am 10.12.2011 abgelaufen und von dem Kläger versäumt worden.
ff) Da die Kammer zumindest im Falle einer durch Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes geklärten unsicheren Rechtslage für den Beginn der Ausschlussfrist deren Verkündungszeitpunkt als maßgeblich erachtet und selbst bei einer Anknüpfung an den Veröffentlichungszeitpunkt in einer großen juristischen Fachzeitschrift die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstrichen wäre, besteht kein Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den gegen mehrere der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 erhobenen Verfassungsbeschwerdeverfahren (2 BvR 756/15, 2 BvR 757/15 und 2 BvR 758/15), in denen die dortigen Beschwerdeführer nach den im Internet verfügbaren Angaben der sie offenbar vertretenden Rechtsanwälte (Schmid-Drachmann, Ribet Buse & Partner GbR aus Berlin, http://sdrb.de/) einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Begründung rügen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Abweichung von der explizit zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fristbeginn das Verfahren dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe hätte vorlegen müssen. Die dort zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen sind hier nicht vorgreiflich.
gg) Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 32 Rn. 16, § 31 Rn. 9).
hh) Die Beklagte musste den Kläger schließlich nicht auf eine etwaige Antragstellung aufmerksam machen. Die Fürsorgepflicht gebietet es grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht kommen könnte, aufmerksam macht (BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 – 2 C 10.96 –, BVerwGE 104, 55-60, juris, Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 07.08.2013– 5 LA 291/12 –, juris Rn 23). Es obliegt dem Beamten, sich zur Wahrung seiner Rechte entsprechend zu informieren. Vorliegend hat der Dienstherr seine Beamten auch nicht - was fürsorgepflichtwidrig wäre - vor dem Ablauf der Ausschlussfrist fehlerhaft unterrichtet (zur fehlerhaften Information: BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 – 2 C 19.90 –, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 – 2 C 6.06 –, juris, Rn 17; Nds. OVG, Urteil vom 11.02.2014 – 5 LB 72/13 –, UA S. 20 f., V.n.b.). Zum einen enthielt der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 23.09.2011 (Az. D 5 - 220 000/115; abrufbar unter http://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/RdSchr_20110923.pdf?__ blob=publicationFile) keine Aussage zu einer Übertragbarkeit der Rechtsprechung in Sachen Hennigs und Mai auf Beamte. Zum anderen kommt es auf die mögliche Fehlerhaftigkeit der durch Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27.01.2012 (RdSchr. d. BMI v. 27.1.2012 – D 3 - 221 280/17 –, juris) gegebenen Anweisungen und die entsprechende Information des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30.01.2012 nicht entscheidungserheblich an, da die von Amts wegen vom Gericht zu berücksichtigende Ausschlussfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.
Dem Beamten werden insoweit keine übermäßigen Anstrengungen abverlangt. Für eine Erweiterung seiner Rechtspositionen muss er entsprechende Maßnahmen ergreifen und kann sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass er seitens des Dienstherrn oder Dritter (z.B. durch Berufsverbände) für mögliche Anträge sensibilisiert wird.
c) Ob der Entschädigungsanspruch darüber hinaus auch (teilweise) verjährt ist, kann dahingestellt bleiben. Die Kammer lässt ebenfalls offen, ob Sekundäransprüche für den Zeitraum zwischen dem 18.06.2006 und dem 31.12.2007 auch deshalb ausgeschlossen sind, weil der Kläger diesen Zeitraum nicht in sein - die Altersdiskriminierung beanstandendes - Schreiben vom Dezember 2011 einbezog, sondern eine Nachzahlung der Besoldung erst mit Wirkung vom 01.01.2008 begehrte.
III. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Prozesszinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.