Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.04.2016, Az.: 5 LB 156/15

Abdienquote; Ausbildungsgeld; Ausbildungskosten; besondere Härte; Bundeswehr; Dienstunfähigkeit; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis; Ernennung; Erstattung; Fachausbildung; früherer Sanitätsoffizier-Anwärter; Fälligkeit; Humanmedizin; Klinikarzt; Kriegsdienstverweigerer; Ratenzahlung; Sanktion; Soldat auf Zeit; Stabsarzt; Studium; Stundung; Verpflichtung; Vorteilsausgleich; Weiterbildung; Zinsen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.04.2016
Aktenzeichen
5 LB 156/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 24.03.2015 - AZ: 7 A 144/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Ausbildungsgeld und Kosten der Fachausbildung von einer vorzeitig aus dem Soldatenverhältnis ausgeschiedenen Sanitätsoffiziers-Anwärterin (hier bejaht).

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine frühere Soldatin auf Zeit, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten ihrer Ausbildung zur Humanmedizinerin.

Die am … 1980 geborene Klägerin wurde zum … 1999 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt. Mit Urkunde vom …1999, ausgehändigt am … 1999, wurde sie in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dienstzeit wurde zuletzt mit Verfügung vom 11. April 2002 auf die volle Verpflichtungszeit von siebzehn Jahren mit Dienstzeitende zum … 2016 festgesetzt.

Vom 4. April 2000 bis zum 13. Juni 2006 absolvierte die Klägerin unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin an der Universität B-Stadt. Am … 2006 wurde sie zur Stabsärztin ernannt. Ab dem 14. Juni 2006 nahm sie an der klinischen Weiterbildung „Innere- und Allgemeinmedizin“ im Bundeswehrkrankenhaus B-Stadt teil. Während dieser Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus absolvierte sie in der Zeit vom 15. Januar 2007 bis zum 19. Januar 2007 einen Grund- und Spezialkurs „Röntgen- und Gendiagnostik“ an der Universitätsklinik C..

Am 14. Januar 2008 beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin. Mit Bescheid vom 10. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil für Sanitätsoffiziere kein Rechtsschutzinteresse bestehe, solange sie nur Sanitätsdienst zu leisten hätten. Der Sanitätsdienst stelle keinen Kriegsdienst mit der Waffe dar.

Am 27. März 2008 wurde die Klägerin am linken Knie operiert, und es wurde ein Weichteiltumor entfernt. Das Bundeswehrkrankenhaus B-Stadt führte in einem Ambulanzbericht vom 17. Oktober 2008 aus, langes Stehen, Gehen und Sitzen sei nicht möglich. Die Klägerin sei im täglichen stationären Betrieb nicht einsetzbar, weil sie nicht voll belastbar sei. Eine deutliche Besserung der Befunde sei derzeit nicht absehbar. In einer ärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 20. Januar 2009 wurde ausgeführt, bei der Klägerin sei eine Begutachtung auf Entlassung bei einer vorgesehenen Verwendung als „SanStOff-zArzt“ durchzuführen. Als Ergebnis der Begutachtung wurde am 21. Januar 2009 ausgeführt, die Klägerin sei nicht verwendungsfähig.

Am … 2008 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin der D. -Universität E. ernannt. Ebenfalls am … 2008 wurde sie wegen der Berufung in dieses Beamtenverhältnis aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 wurde die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten in Höhe von 127.240,37 EUR angehört. In einer Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse gab die Klägerin an, über ein Tagesgeldkonto mit einem Guthaben von 65.000,-- EUR zu verfügen. Ihr monatliches Nettoeinkommen betrage 2.613,69 EUR. Zusätzlich verdiene sie 1.000,-- EUR im Jahr. An die Ärztekammer zahle sie monatlich 20,-- EUR und an die private Kranken- und Pflegeversicherung 212,45 EUR. Sie sei ledig und habe keine Kinder.

Mit Leistungsbescheid vom 28. Juli 2010 forderte die Beklagte von der Klägerin die Erstattung des ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin gewährten Ausbildungsgeldes in Höhe von 126.726,37 EUR sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von 514,-- EUR für Grund- und Spezialkurs „Röntgen- und Gendiagnostik“ (davon 370,-- EUR unmittelbare und 144,-- EUR mittelbare Kosten), also insgesamt 127.240,37 EUR unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen. Die erste Ratenzahlung wurde auf 55.000,-- EUR und die sich daran anschließenden Raten auf 700,-- EUR monatlich festgesetzt. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 Prozent sollten mit der Bestandskraft des Bescheides, spätestens am 1. September 2010 erhoben werden.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2010 Widerspruch ein und führte aus, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass Soldaten in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das Ausbildungsgeld zu erstatten hätten, während bei den übrigen Zeitsoldaten lediglich die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung zu erstatten seien. Die Anknüpfung der Rückforderungsbeträge an das Bruttoausbildungsgeld sei willkürlich, denn davon sei ein erheblicher Teil bereits in der Form von Steuern an den Staat zurückgeflossen. Von Bedeutung sei auch, dass ihre Eltern während eines regulären Studiums Anspruch auf Kindergeld gehabt hätten. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass sie während des Studiums an Semestertreffen habe teilnehmen und ihre Famulaturen an Bundeswehreinrichtungen habe durchführen müssen. Ab dem 16. Juni 2006 habe sie ihrem Dienstherrn im Übrigen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Sie habe eigenverantwortlich Patienten behandelt und Bereitschaftsdienste geleistet. Die Rückforderung sei auch mit einer wirtschaftlichen Knebelwirkung verbunden. Hin zukomme, dass sie beim Ausscheiden aus dem Sanitätsdienst der Bundeswehr erkennbar dienstunfähig gewesen sei. Sie sei daher ohnehin wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen gewesen. Es sei nicht verhältnismäßig, sie so zu behandeln, als ob sie einen Antrag auf Entlassung gestellt hätte, denn sie habe aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit mit ihrer Entlassung rechnen müssen und lediglich eine sich ergebende Berufschance genutzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Die Klägerin hat am 4. April 2013 Klage erhoben und ergänzend zur Begründung ausgeführt,der Rückforderungsanspruch könne nicht im Wege eines Verwaltungsaktes geltend gemacht werden. Der vorliegend anzuwendende § 56 Abs. 4 SG in der früheren Fassung sehe eine Erstattungspflicht auch nur vor, wenn ein Soldat auf eigenen Antrag entlassen worden sei, nicht aber wenn er als auf eigenen Antrag entlassen gelte. Zu berücksichtigen sei im Übrigen, dass sie einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gestellt habe. Der Stundungszins sei auch zu hoch. Die Rückforderung sei zudem verjährt. Das Widerspruchsverfahren sei nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen, denn nach der Begründung des Widerspruchs am 7. März 2011 sei das Verfahren offensichtlich nicht mehr gefördert worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht dienstunfähig gewesen. Zum Zeitpunkt ihrer Entlassung sei nicht ersichtlich gewesen, dass sie dauerhaft gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. In dem Gutachten sei lediglich die fehlende Verwendungsfähigkeit festgestellt worden. Die Klägerin habe aber noch rein administrative Aufgaben wahrnehmen können. Als Angehörige des Sanitätsdienstes wäre sie auf einem derartigen Dienstposten sowohl in Friedenszeiten als auch im Verteidigungsfall einsetzbar.

Mit Urteil vom 24. März 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die Forderung von Ausbildungsgeld sei gemäß § 97 SG in der Fassung vom 30. Mai 2005 i. V. m. dem Änderungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG „in der bisherigen Fassung“ - das ist die Fassung vom 15. Dezember 1995, die bis zum 23. Dezember 2000 gültig war (SG 1995) - maßgeblich, die Forderung, Fachausbildungskosten zu erstatten, richte sich dagegen nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG (SG 2005) in der Fassung vom 30. Mai 2005, die bis 8. August 2008 gültig gewesen sei, weil die Zeiten der geltend gemachten Fachausbildungen nach dem 23. Dezember 2000 gelegen hätten.

Die Beklagte habe die Erstattungsforderung durch einen Leistungsbescheid geltend machen dürfen.

Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt.Es stelle keine gleichheitsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar, dass Soldaten auf Zeit, die eine Ausbildung absolviert hätten, im Falle des Ausscheidens nur die Kosten dieser Ausbildung, nicht aber die erhaltenen Dienstbezüge erstatten müssten, während frühere Sanitätsoffizier-Anwärter auch zur Rückzahlung des ihnen gewährten Ausbildungsgeldes verpflichtet seien. Denn während diese die Ausbildung im Laufe ihrer Dienstzeit und unter vollständiger Einbindung in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr absolvierten, seien Sanitätsoffizier-Anwärter für die Zeit ihres Studiums beurlaubt und von ihren Dienstpflichten freigestellt. An dieser Unterscheidung ändere auch der Umstand nichts, dass Sanitätsoffizier-Anwärter an Semestertreffen teilnähmen und ihre Famulaturen an Bundeswehreinrichtungen ableisten müssten. Diese Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit seien als nur geringfügig anzusehen und rechtfertigten nicht ihre Gleichstellung mit den nicht vom militärischen Dienst beurlaubten Soldaten.

Die Voraussetzungen der hier maßgeblichen Vorschriften lägen vor. Zwar habe die Klägerin keinen förmlichen Entlassungsantrag gestellt, sie gelte aber als auf eigenen Antrag entlassen, weil sie ihre Entlassung dadurch bewirkt habe, dass sie sich zur Beamtin habe ernennen lassen.

Die Beklagte habe zu Recht das Bruttoausbildungsgeld herangezogen. Denn die Beklagte habe den vollen Bruttobetrag aufgewendet. Die Klägerin habe zudem die Möglichkeit, den zurückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sogenannte Negativeinkünfte geltend zu machen, um damit eine Verringerung der Steuerschuld zu erreichen.

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung fiktive Ansprüche auf Kindergeld und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht berücksichtigt habe, denn hypothetische Leistungen Dritter könnten im Rahmen der aus § 56 Abs. 4 SG erwachsenden gesetzlichen Pflicht zur Rückzahlung gewährter Leistungen außer Betracht bleiben.

Die von der Beklagten vorgenommene Härtefallregelung halte einer rechtlichen Prüfung ebenfalls stand.Die Entscheidung der Beklagten, zur Vermeidung einer besonderen Härte nur die Zeiten im Hinblick auf einen Verzicht auf einen Teil des Erstattungsbetrags als sogenannte Abdienzeiten heranzuziehen, in denen ein Soldat auf Zeit mit seinen durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe, und bezüglich der Klägerin die Zeit ihrer klinischen Weiterbildung nicht als derartige Zeiten anzuerkennen, sei nicht zu beanstanden. Die insoweit Berufssoldaten betreffende Rechtslage nach § 49 Abs. 4 SG sei auch auf den Fall des für Soldaten auf Zeit geltenden § 56 Abs. 4 SG anzuwenden, denn Sinn und Zweck seien vergleichbar.

Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung auch nicht eine etwaige Dienst-unfähigkeit der Klägerin berücksichtigen müssen. Es habe in der Verantwortung der Klägerin gelegen, durch ihre Ernennung zur Akademischen Rätin ihre Entlassung freiwillig herbeizuführen anstatt eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit anzustreben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Akademischen Rätin als Soldatin auf Zeit dienstunfähig und sie zu entlassen gewesen sei. Ein Gutachten, das sich mit der körperlichen oder gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin und ihrer Ursache sowie Dauer befasst und ausgeführt hätte, ob die Klägerin in keiner Dienststellung mehr verwendbar sei, habe nicht vorgelegen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die insoweit unverzichtbaren militärischen Anforderungen zu erfüllen, die an einen Stabsarzt mit rein administrativen Aufgaben zu stellen und nicht identisch mit den Anforderungen an die kämpfende Truppe seien.

Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung auch nicht berücksichtigen müssen, dass die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gestellt habe. Die Entlassung beruhe nämlich nicht auf diesem Antrag, sondern allein auf dem Über-tritt in das Beamtenverhältnis.

Die Beklagte sei auch nicht zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Knebelung zu einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungsdauer verpflichtet.

Die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft des über die Hauptforderung ergangenen Leistungsbescheides sei ebenso wie die Höhe von 4 Prozent nicht zu beanstanden.

Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Die Beklagte habe von den anspruchsbegründenden Umständen im Jahr 2008 Kenntnis erlangt. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs sei durch Erlass des Leistungsbescheides vom 28. Juli 2010 gehemmt. Der Hinweis der Klägerin auf § 204 Abs. 2 BGB greife nicht durch.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 28. Juli 2015 (- 5 LA 108/15 -) wegen rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung aufgrund der Tätigkeit der Klägerin als Assistenzärztin vom 14. Juni 2006 bis zum 29. Oktober 2008 im Bundeswehrkrankenhaus (teilweise) auf der Basis einer Abdienquote auf die Erstattungsforderung verzichten müssen. Die Rückzahlungspflicht habe bei Soldaten auf Zeit anders als bei Berufssoldaten keinen Sanktionscharakter, sondern solle einen Vorteilsausgleich herbeiführen. Hierbei seien die Vorteile für die Beklagte zu beachten, die von der selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit der Klägerin als Stabsärztin im Bundeswehrkrankenhaus profitiert habe. Die Übertragung des für die Berufssoldaten geltenden Sanktionierungsgedankens auf die Soldaten auf Zeit verbiete sich angesichts einer nicht vergleichbaren Interessenlage. Von Berufssoldaten erwarte man, dass sie tatsächlich bis zur Versetzung in den Ruhestand ihren Dienst leisteten. Außerdem seien die Anforderungen an Berufssoldaten höher. Ihnen stünden ganz andere Karrieremöglichkeiten offen, während die Beklagte Soldaten auf Zeit mit dem Hinweis auf gute spätere zivile Karrierechancen anwerbe. Würde man die Facharztausbildung als Stehzeit vollständig ausblenden, würde nach ihrer - der Klägerin - Berechnung eine Abdienzeit erst nach acht bis neun Jahren zu einem teilweisen Verzicht führen können.

Sie sei beim Ausscheiden aus der Bundeswehr erkennbar dienstunfähig gewesen. Dies gehe sowohl aus dem Ambulanzbericht vom 17. Oktober 2008 als auch aus der Begutachtung vom 1. Januar 2009 hervor. Die Dienstfähigkeit sei nicht nur aufgrund der Verwendbarkeit eines Soldaten in Friedenszeiten zu beurteilen. Sie, die Klägerin, sei bereits seit dem 13. März 2008 krankgeschrieben gewesen. Der Dienstherr habe es seinerzeit pflichtwidrig versäumt, den sich aufdrängenden Anhaltspunkten für eine Dienstunfähigkeit nachzugehen. Diese Erwägungen hätten im Ergebnis zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen müssen.

Außerdem vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Beklagte habe keine Verwaltungsaktbefugnis gehabt.

Sie trägt weiter vor, die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Soldaten in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das gewährte Ausbildungsgeld in voller Höhe zu erstatten hätten, während bei den übrigen Zeitsoldaten nur die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung zu erstatten seien.

Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, mittelbare Kosten der Fachausbildung als Fachausbildungskosten geltend zu machen, denn der Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG beschränke die Erstattungspflicht für frühere Zeitsoldaten in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes auf das „gewährte Ausbildungsgeld“.

Die Beklagte hätte zur Vermeidung einer besonderen Härte einen Endzeitpunkt für die Ratenzahlung bestimmen müssen.

Die Forderung sei verjährt. Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG komme nicht in Betracht, weil es der Beklagten an der Verwaltungsaktbefugnis fehle. Die Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2011 zu laufen begonnen und sei am 1. Januar 2014 eingetreten. § 204 Abs. 2 BGB sei wegen der in § 102 VwVfG niedergelegten Übergangsvorschrift anwendbar und habe dazu geführt, dass durch Stillstand des Verfahrens eine etwaige Hemmung beendet worden sei. Eine Verjährung sei in jedem Fall in Bezug auf einen etwaigen Zinsanspruch eingetreten, denn bei erst zukünftig entstehenden Zinsen könne eine Hemmungswirkung gemäß § 53 VwVfG nicht eingetreten sein.

Für die Geltendmachung von Stundungszinsen schon vor Bestandskraft gebe es keine Rechtsgrundlage. Außerdem seien die geltend gemachten Zinsen von 4 Prozent überhöht, ein Zinssatz von mehr als 1,5 Prozent sei nicht zu rechtfertigen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt den Einwänden der Klägerin entgegen und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie trägt insbesondere vor, ihre Verwaltungspraxis, nach der während einer Fachausbildung das zuvor absolvierte Medizinstudium nicht abgedient werde, sei von der Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden. Beim Zusammentreffen von Studium und Fachausbildung oder bei mehreren Fachausbildungen seien die Stehzeitverpflichtungen für jeden Ausbildungsgang gesondert zu berechnen. Werde während des Abdienens einer Stehzeitverpflichtung eine neue Fachausbildung begonnen, sei für deren Dauer der weitere Ablauf der sogenannten „Abdienzeit“ gehemmt. Denn auf die Stehzeit seien nur solche Zeiträume anzurechnen, in denen der Soldat die erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stelle, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen.

Die Erstattungspflicht bei Zeitsoldaten habe nicht ausschließlich den Zweck eines Vorteilsausgleichs, sondern wie bei Berufssoldaten Sanktionscharakter, weil auch sie die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherten.

Eine etwaige Dienstunfähigkeit der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn die Klägerin habe aufgrund ihrer Entnennung zur Beamtin als entlassen gegolten. Es habe deshalb nicht geprüft werden müssen, ob das Dienstverhältnis auch anderweitig hätte beendet werden können. Es sei auch nicht pflichtwidrig unterlassen worden, das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit festzustellen.

Es sei nicht zu beanstanden, dass der Zeitraum der Ratenzahlungspflicht im Leistungsbescheid nicht begrenzt worden sei. Die hier festgesetzte Ratenzahlung in Form einer Einmalzahlung von 55.0000,-- EUR sowie weiterer monatlicher Raten in Höhe von 700,-- EUR führe zu einer Zahlungspflicht von rund acht Jahren und sechs Monaten. Sie liege damit innerhalb eines Zweidrittelzeitraums von der Entlassung bis zum Eintritt der Klägerin in den Ruhestand.

Die Festsetzung von Stundungszinsen sei rechtmäßig, weil Zinsen auch schon vor Bestandskraft des Leistungsbescheides erhoben werden könnten. Die Höhe des Zinssatzes von 4 Prozent sei angemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2013 sind rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin ist rechtsfehlerfrei zur Rückzahlung von Ausbildungsgeld in Höhe von 126.726,37 EUR sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von 514,-- EUR für einen Grund- und Spezialkurs „Röntgen- und Gendiagnostik“ (davon 370,-- EUR unmittelbare und 144,-- EUR mittelbare Kosten, hiervon wiederum 78,-- EUR für Reisekosten und 66,-- EUR für Trennungsgeld), also in Höhe von insgesamt 127.240,37 EUR, herangezogen worden.

Zur Begründung verweist der Senat auf die ausführliche Begründung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, der er folgt und die er sich zu Eigen macht (§ 130b VwGO).

Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist das Folgende hervorzuheben bzw. zu ergänzen:

1. Die Beklagte hat zu Recht von der Klägerin Ausbildungsgeld in Höhe von 126.726,37 EUR für die Zeit ihres universitären Studiums vom 4. April 2000 bis zum 13. Juni 2006 zurückgefordert.

Rechtsgrundlage für diese Rückforderung ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Vorschrift des § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (im Folgenden: SG 1995). Diese vom 1. Januar 1996 bis zum 23. Dezember 2000 gültige Fassung der Norm ist nach § 97 Abs. 1 SG anzuwenden auf Soldaten auf Zeit, die wie die Klägerin vorliegend mit ihrem Studium der Humanmedizin vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muss gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist.

Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 liegen hier vor. Die Klägerin befand sich im Zeitpunkt ihres vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Stabsärztin in einem Soldatenverhältnis auf Zeit. Unter den Begriff der Kosten des Studiums fällt auch das der Klägerin auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 SG gezahlte Ausbildungsgeld. Für die Klägerin ist unstreitig für die Zeit ihres universitären Studiums als Sanitätsoffizier-Anwärterin für den Zeitraum vom 4. April 2000 bis zum 13. Juni 2006 ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126.726,37 EUR gezahlt worden.

Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass statt des Satzes 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 der Satz 2 Nr. 2 als Anspruchsgrundlage anzuwenden wäre, weil § 56 Abs. 4 SG a. F. insgesamt Bezug auf den früheren Status des Soldaten vor seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr nähme (so OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016 - 1 A 10/14 -, juris Rn. 29 ff.), lägen diese Voraussetzungen hier vor. Denn der Klägerin war - als sie Sanitätsoffizier-Anwärterin war - ein Ausbildungsgeld in der zurückverlangten Höhe gewährt worden.

Dem Erstattungsverlangen der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Entlassung aus der Bundeswehr nicht unmittelbar und selbst beantragt hat, sondern mittelbar gemäß § 125 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRRG in der vom 31. Dezember 2004 bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung dadurch bewirkt hat, dass sie sich zur Beamtin hat ernennen lassen. Denn im Ergebnis nicht anders als mit einem Entlassungsantrag verwirklichte die Klägerin mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis ihren freien Entschluss, aus der Bundeswehr auszuscheiden (BVerwG, Urteil vom 25.3.1987 - BVerwG 6 C 87.84 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016, a.a.O., Rn. 33; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 17.12.2015 - OVG 7 B 27.14 -, juris Rn. 44 ff.).

2. Die Forderung, Ausbildungskosten für die von der Klägerin in der Zeit vom 14. Juni 2006 bis 29. Oktober 2008 absolvierte Fachausbildung in Höhe von 514,-- EUR zu erstatten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 4 SG in der seit der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 gültigen Fassung, die bis heute unverändert gilt (im Folgenden: SG). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 SG ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten.

a) Die Beklagte durfte die Fachausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG zurückverlangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränkt der Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG die Erstattungspflicht für frühere Zeitsoldaten in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes nicht auf das „gewährte Ausbildungsgeld“. Eine solche Beschränkung gibt schon der Wortlaut nicht her, denn es heißt dort nicht etwa, es bestehe eine Erstattungspflicht „nur" in Bezug auf das Ausbildungsgeld (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016, a. a. O., Rn. 57). Gegen eine solche Beschränkung spricht auch der Zweck des § 56 Abs. 4 SG. Dieser Zweck besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u. a. darin, einen Vorteilsausgleich herbeizuführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006 - BVerwG 2 C 18.05 -, juris Rn. 13 ff.; siehe hierzu auch unten Ziffer 6. b). Dieser Vorteil ist nicht auf das Ausbildungsgeld beschränkt, sondern ein früherer Sanitätsoffizier hat auch im Rahmen seiner Fachausbildung Vorteile erlangt, die er nach diesem Gesetzeszweck zu erstatten hat.

Dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, wonach „die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung" zu erstatten sind, kann auch nicht entnommen werden, die Erstattungspflicht könne sich stets nur auf eine der beiden Kostenarten beziehen. Vielmehr entspricht diese Verknüpfung der weiteren Formulierung in § 56 Abs. 4 Satz 1 SG „dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war". Mit dieser „oder“-Verknüpfung sollte nur sichergestellt werden, dass auch jene Fälle erfasst werden, in denen nur für ein Studium oder nur für eine Fachausbildung Kosten angefallen sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016, a. a. O., Rn. 57).

b) Die durch die Teilnahme der Klägerin an dem Grund- und Spezialkurs Röntgen- und Gendiagnostik entstandenen Kosten sind Kosten einer Fachausbildung.

Bei dem Begriff „Fachausbildung“ in § 56 Abs. 4 Satz 1 SG handelt es sich um einen Begriff des Soldatenrechts. Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist jede einem dienstlichen Zweck dienende, für alle Teilnehmer einheitlich ausgestaltete Ausbildung eines Berufssoldaten bzw. Soldaten auf Zeit, die zu seiner allgemeinen militärischen Ausbildung hinzukommt und zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - BVerwG 6 C 3.81 -, juris Rn. 27 zu einem Berufssoldaten). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es demnach, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs „Fachausbildung“ keine Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982, a. a. O., Rn. 27, Beschluss vom 28.9.1983 - BVerwG 6 B 13.83 -, juris Rn. 4 zu einem Berufssoldaten). Die Fachausbildung kann aufgrund ihrer Besonderheiten in eine Berufstätigkeit eingebettet sein und einer weiteren Spezialisierung in einem Fachgebiet dienen (BVerwG, Urteil vom 5.5.1995 - BVerwG 2 C 10.94 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Urteil vom 4.7.2013 - 6 BV 12.19 -, juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Klägerin sind durch die Teilnahme an einem Grund- und Spezialkurs Röntgen- und Gendiagnostik (vgl. Bl. 19 BA A) fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen ihrer Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus in der Zeit vom 14. Juni 2006 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundeswehr am 29. Oktober 2008 als Stabsärztin im Bundeswehrkrankenhaus vermittelt worden. Diese Weiterbildung war eine Fachausbildung.

Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Fachausbildung in die Tätigkeit der Klägerin als Ärztin in einem Bundeswehrkrankenhaus eingebettet war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2014 - BVerwG 2 B 96.13 -, juris Rn. 8; Urteil vom 25.3.1987, a. a. O., Rn. 29; Beschluss vom 28.9.1983, a. a. O., Rn. 4).

Dass hier für die Klägerin als früherer Soldatin auf Zeit etwas Anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 14. Juni 2006 bis zum 29. Oktober 2008 in der klinischen Weiterbildung für das vorgesehene Fachgebiet „Innere und Allgemeinmedizin“ (vgl. Aktenvermerk über ein Personalgespräch vom 13.1.2006; Informationsblatt des Personalamtes der Bundeswehr - Az 32-86-00 vom 19.12.2005 zur Ersteinplanung von Studienabsolventen der Studienfachrichtung Humanmedizin). Diese Fachausbildung hatte das Ziel, die Klägerin zur (Fach-)Ärztin für Innere und Allgemeinmedizin und für die entsprechende militärische Verwendung als Truppenärztin weiterzubilden. Die Tätigkeit der Klägerin im Bundeswehrkrankenhaus diente mithin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - hauptsächlich der Erweiterung der Qualifikation der Klägerin, die ihr auch außerhalb des Dienstes in der Bundeswehr nützlich und deshalb „wirtschaftlich verwertbar“ ist.

Der Einwand, es stelle einen grundrechtswidrigen Eingriff dar, wenn die Bundeswehrverwaltung als bundeseigene Verwaltung einen fundamentalen Begriff wie das, was eine Ausbildung sei, abweichend festlege, während die Berufsausbildung größten Teils nach dem Kammerprinzip organisiert sei, greift nicht durch. Wie oben dargelegt, handelt es sich bei dem Begriff „Fachausbildung“ in § 56 Abs. 4 Satz 1 SG um einen Begriff des Soldatenrechts. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, sie habe während dieser auf begrenzte Dauer angelegten Weiterbildung keinen Facharzttitel erlangen können, steht dies der Annahme einer Fachausbildung nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass nach dem Vortrag der Beklagten die internen Vorgaben der Beklagten vorsehen, dass Sanitätsoffiziere mindestens eine zweijährige Weiterbildung in dem Bereich absolvieren müssen, in welchem sie anschließend eingesetzt werden. Für die Annahme, dass es sich hierbei um Fachausbildung handelt, spricht weiter, dass sich nach dem Vorbringen der Beklagten die früheren Sanitätsoffiziere sämtliche Leistungen, die sie bei der Beklagten im Rahmen der Weiterbildung erlangt hatten, auf ihre Facharztausbildung nach Entlassung aus der Bundeswehr anrechnen lassen können.

Im Übrigen hat die Beklagte im Einzelnen dargelegt, dass sich die Weiterbildung der Klägerin nach den Vorgaben der Ärztekammer B-Stadt gerichtet habe. Nach § 5 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung für die Hamburger Ärztinnen und Ärzte vom 21. Februar 2005 i. d. F. vom 5. Oktober 2015 (abrufbar unter http://www.aerztekammer-hamburg.org/files/aerztekammer_hamburg/aerztinnen aerzte/recht/rechtsvorschriften/Weiterbildungsordnung_05102015.pdf; im Folgenden: WBO-HH) wird die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Gemäß § 5 Abs. 3 WBO-HH ist der befugte Arzt verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 WBO-HH zu bestätigen. Nach § 8 Abs. 1 WBO-HH hat der in Weiterbildung befindliche Arzt die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.

Dies zugrundgelegt hat die Klägerin während ihrer Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus nicht uneingeschränkt eigenverantwortlich gehandelt. Ihre Weiterbildung hat sich nicht in der praktischen ärztlichen Berufstätigkeit und der Gewinnung von Berufserfahrung erschöpft, sondern setzte vielmehr auch eine theoretische Unterweisung durch besonders qualifizierte Weiterbilder in einem geregelten Ausbildungsgang voraus (vgl. §§ 4, 5, 8, 12 WBO-HH; Bay. VGH, Urteil vom 4.7.2013, a. a. O., Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 5.5.1995, a. a. O., Rn. 20). Soweit die Klägerin hiergegen anführt, es sei realitätsfern, davon auszugehen, der auszubildende Arzt würde fortwährend unter Kontrolle stehen, vermag sie die Einschätzung, dass es sich bei der Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus gleichwohl um eine Fachausbildung gehandelt hat, nicht in Frage zu stellen. Zwar ist diese Weiterbildung „praxislastig“. Dies entspricht jedoch den Vorgaben an eine Weiterbildung zum Facharzt. Denn die Weiterbildung verlangt für den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Bereiche Innere und Allgemeinmedizin eine stationäre Basisweiterbildung in diesen Gebieten und ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen (vgl. § 4 Abs. 5 und Abschnitt B WBO-HH).

Mit dem Einwand, einer Ausbildung widerspreche das Ableisten von Überstunden während der Krankenhaustätigkeit, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Überstunden können auch während einer Weiterbildung zum Facharzt anfallen.

Der von der Klägerin besuchte Grund- und Spezialkurs Röntgen- und Gendiagnostik war Teil dieser Fachausbildung. Die Beklagte durfte deshalb die Kosten dieses Kurses in Höhe von 370,-- EUR als unmittelbare Fachausbildungskosten geltend machen.

c) Die mittelbaren Fachausbildungskosten in Höhe von 144,-- EUR, die aufgrund der Teilnahme der Klägerin an dem genannten Kurs entstanden sind und sich aus Reisekosten in Höhe von 78,-- EUR und Trennungsgeld in Höhe von 66,-- EUR zusammensetzen, hat die Beklagte ebenfalls zu Recht zurückverlangt. Denn zu den Kosten der Fachausbildung gehören alle Kosten, die in einem adäquaten Zusammenhang mit dieser Ausbildung stehen, und somit neben den unmittelbaren Ausbildungskosten auch die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 11.2.1977 - BVerwG VI C 105.74 -, juris Rn. 26; s. a. OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 17.12.2015, a. a. O., Rn. 47 zu Reisekosten; OVG NRW, Urteil vom 1.6.2015 - 1 A 930/14 -, juris Rn. 24 zu Sekundärkosten wie u. a. Erstattung von Umzugskosten; vgl. auch Walz/Eichen/ Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 18; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 49 Rn. 8).

 d) Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der Fachausbildungskosten ist auch die weitere Voraussetzung, dass die Klägerin, die sich auf eigene Initiative zur Beamtin hat ernennen lassen, als auf eigenen Antrag entlassen gilt, gegeben (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016, a. a. O., Rn. 34).

3. Gegen die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG alter und neuer Fassung bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zwar sieht § 56 Abs. 4 SG im Falle der Entlassung unterschiedliche Rechtsfolgen für Soldaten in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes einerseits und andere Zeitsoldaten andererseits vor, deren militärische Ausbildung mit einem Studium (z. B. an einer Bundeswehrhochschule) oder einer Fachausbildung verbunden war. Letztere haben im Falle einer Entlassung (nur) die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung zu erstatten, Soldaten in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes haben dagegen im Falle der Entlassung das ihnen als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte volle Ausbildungsgeld zu erstatten. Der Betrag, den Sanitätsoffizier-Anwärter bzw. Soldaten in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes zurückzuzahlen haben, liegt damit regelmäßig über den Erstattungsbeträgen anderer Zeitsoldaten.

Wie jedoch bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, werden im Gegensatz zu der Klägerin als Sanitätsoffizier-Anwärterin, die für ihr Studium freigestellt worden ist, die Soldaten, die an einer Bundeswehrhochschule studieren, während ihres Studiums nicht beurlaubt und damit nicht von den Dienstpflichten als Soldat befreit. Dies gilt auch für den exemplarisch herangezogenen Piloten, der die Ausbildung im Laufe seiner Dienstzeit und unter vollständiger Einbindung in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr absolviert. Dieser Unterschied zwischen einem für sein Studium freigestellten Sanitätsoffizier-Anwärter und einem Soldaten, der während seiner Ausbildung Dienst tut, ist von solcher Art und solchem Gewicht, dass er die in Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG vorgenommene Differenzierung rechtfertigt (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016, a. a. O., Rn. 47; OVG Berl.-Bbg, Urteil vom 17.12.2015, a. a. O., Rn. 70; VG Münster, Urteil vom 21.8.2014 - 5 K 2265/12 -, juris Rn. 30 f. m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2013 - 10 K 5420/13 -, juris Rn. 21; VG Gießen, Urteil vom 5.11.2012 - 5 K 785/11.GI -, juris Rn. 21).

Dem steht nicht entgegen, dass die Sanitätsoffizier-Anwärter an Semestertreffen teilzunehmen haben und ihre Famulaturen sowie das Pflegedienstpraktikum in der Regel an Bundeswehreinrichtungen ableisten. Diese Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit sind als nur geringfügig anzusehen und rechtfertigen ihre Gleichstellung mit den an Bundeswehrhochschulen studierenden und nicht vom militärischen Dienst beurlaubten Soldaten nicht. Im Übrigen ist die Klägerin gegenüber Soldaten, die an einer Bundeswehrhochschule studiert haben, insoweit privilegiert, als Letztere auch einen Anteil an den Personal- und Sachkosten der Ausbildungseinrichtung erstatten müssen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 6.3.2014 - 12 A 153/13 -, juris Rn. 35). Außerdem ist der für sein Studium beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter frei und ohne jede Kontrolle durch die Bundeswehr, während zum Beispiel schon eine geringfügig verspätete Ankunft eines Soldaten, der an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studiert, bei einer Vorlesung disziplinarische Folgen nach sich ziehen kann (OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016, a. a. O., Rn. 47 a. E.).

b) § 56 Abs. 4 SG verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG (s. a. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016, a.a.O., Rn. 37 ff.; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 17.12.2015, a. a. O., Rn. 67 ff.).

Art. 33 Abs. 5 GG findet keine Anwendung auf Soldatenverhältnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.6.1971 - 2 BvL 10/69 -, juris Rn. 38). Bei den Kosten des Studiums oder der Fachausbildung und bei dem Ausbildungsgeld handelt es sich nicht um besoldungsähnliche Leistungen, die vom Alimentationsprinzip erfasst sind. Das Ausbildungsgeld wird auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 SG gezahlt und ist eine Art Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016, a. a. O., Rn. 41 m. w. N.).

Überdies werden die Ausbildungen dem Soldaten nicht in seinem Interesse, sondern im Interesse des Dienstherrn gewährt (Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., § 56 Rn. 17).

4. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte die Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt geltend machen durfte.

Hiergegen wendet die Klägerin mit ihrer Berufung ohne Erfolg ein, der rechtmäßige Erlass eines Verwaltungsaktes setze eine gesetzliche Grundlage sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht voraus und das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass § 56 Abs. 4 SG für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs in Form eines Verwaltungsaktes herangezogen werden könne.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2011 - BVerwG 6 C 39.10 -, juris Rn. 14 m. zahlreichen w. N.), dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsaktes zu bedienen (sog. Verwaltungsaktbefugnis), nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein muss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt. Denn als Handlungsform, in der die Verwaltung Privatpersonen in der Regel gegenübertritt, ist der Verwaltungsakt allseits bekannt. Es reicht deshalb aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt.

Dies ist hier der Fall. Nach § 56 Abs. 4 SG müssen frühere Soldaten auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungskosten erstatten. Angesichts des Erfordernisses, den Umfang der erstattungspflichtigen Kosten genau zu berechnen und darüber zu entscheiden, ob und inwieweit von der Härtefallregelung des Abs. 4 Satz 3 Gebrauch gemacht wird, ist von einem Entstehen des Erstattungsanspruchs erst mit dem Wirksamwerden des Erstattungsbescheides auszugehen (vgl. Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., § 56 Rn. 19). Hieraus folgt die Ermächtigung der Beklagten, den Erstattungsbetrag von den ehemaligen Soldaten unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen durch Verwaltungsakt zu fordern (vgl. auch VG München, Urteil vom 13.12.2013 - M 21 K 12.700 -, juris Rn. 21 m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016, a. a. O., Rn. 22 zur Änderung des Leistungsbescheides als Verwaltungsakt; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 17.12.2015, a. a. O., Rn. 39 zur Anhörung vor Erlass des Bescheides als Verwaltungsakt). Die von der Klägerin genannte Zentrale Dienstvorschrift (14/5 B 156 Nr. 8 ZDV), nach der die Erstattungspflicht aus § 56 SG immer schon kraft Gesetzes entstehe, ist insoweit missverständlich (vgl. wiederum Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., § 56 Rn. 19).

Dem steht - anders als die Klägerin meint - nicht entgegen, dass das Soldatenverhältnis beendet ist (s. a. BVerwG, Urteil vom 11.2.1977, a. a. O., Rn. 16; Urteil vom 25.3.1987, a. a. O., Rn. 19). Die Voraussetzungen des streitigen Erstattungsanspruchs - namentlich die Entstehung der geltend gemachten Kosten - sind zweifelsfrei während des Soldatenverhältnisses entstanden. Zwar entsteht die konkrete Erstattungspflicht erst in dem Moment, in dem der Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen wird oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt. Der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch ist jedoch eine Nachwirkung der hoheitlichen Rechtsbeziehungen, in dem der Dienstherr (die Bundeswehr) dem Soldaten hoheitlich gegenübertritt und grundsätzlich befugt ist, die Einzelheiten dieses Rechtsverhältnisses durch Verwaltungsakt zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.1967 - BVerwG VIII C 74.66 -, juris Rn. 9; Urteil vom 28.9.1967 - BVerwG II C 37.67 -, juris Rn. 13 f.).

Der Ansicht der Klägerin, die Fälle der Erstattung nach § 56 Abs. 4 SG seien nicht mit den Fällen der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge vergleichbar, kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden. In beiden Fällen geht es um die Rückforderung von Beträgen, die während eines hoheitlichen Dienstverhältnisses gezahlt worden sind.

Überdies besteht - wie dargelegt - eine Verwaltungsaktbefugnis auch gegenüber Privatpersonen. Zweifelsfrei handelt es sich bei der hier streitigen Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 56 Abs. 4 SG um eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG).

5. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte den Bruttobetrag zurückfordern durfte. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, juris Rn. 60 f.; BVerwG, Urteil vom 21.9.1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, juris Rn. 22) wird bei dem vergleichbaren Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge der Bruttobetrag zugrunde gelegt. Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger der Dienst- oder Versorgungsbezüge von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Er ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen. Erst wenn dies scheitert, kommt eine Reduktion des Rückzahlungsbetrags in Betracht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016, a. a. O., Rn. 48; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2013, a. a. O., Rn. 26; VG Gießen, Urteil vom 5.11.2012, a. a. O., Rn. 27). Dass letzteres hier der Fall (gewesen) wäre, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

6. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen ist, im Ermessenswege den Erstattungsbetrag zu vermindern. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

a) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann eine sogenannte Abdienquote berücksichtigt und können auf deren Grundlage die Zeiten aus dem Erstattungsbetrag herausgerechnet werden, in denen der Soldat auf Zeit mit seinen durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (so auch OVG NRW, Urteil vom 1.6.2015, a. a. O., Rn. 25; vgl. zu Berufssoldaten: BVerwG, Beschluss vom 14.5.2014, a. a. O., Rn. 8; Urteil vom 25.3.1987, a. a. O., Rn. 29; Beschluss vom 28.9.1983, a. a. O., Rn. 4).

Die Beklagte hat entgegen der Ansicht der Klägerin zu Recht den Umstand, dass die Klägerin in der Zeit vom 14. Juni 2006 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundeswehr am 29. Oktober 2008 als Stabsärztin im Bundeswehrkrankenhaus tätig war und dabei den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat, nicht im Rahmen einer Abdienquote berücksichtigt und keinen Teilverzicht ausgesprochen.

Wie bereits oben unter Ziffer 2. b) ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat. Wie ebenfalls bereits unter Ziffer 2. b) dargelegt, befand sich die Klägerin - diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt - in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundeswehr am 18. Dezember 2008 als Stabsärztin im Bundeswehrkrankenhaus in einer Fachausbildung.

Eine solche Zeit der fachärztlichen Ausbildung in einem Bundeswehrkrankenhaus kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Dienstzeit des Berufssoldaten angerechnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2014, a. a. O., Rn. 8; Urteil vom 25.3.1987, a. a. O., Rn. 29; Beschluss vom 28.9.1983, a. a. O., Rn. 4).

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anrechnung von Zeiten der Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus gilt gleichermaßen im Hinblick auf die Berücksichtigung einer etwaigen Abdienquote für Zeitsoldaten (so auch OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016, a. a. O., Rnrn. 58 ff., 62; VG Münster, Urteil vom 21.8.2014, a. a. O., Rn. 64 ff.; VG Mainz, Urteil vom 2.6.2014 - 6 K 118/13.MZ -, juris Rnrn. 40 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 6.3.2014, a. a. O., Rn. 45; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2013, a. a. O., Rn. 40; VG München, Urteil vom 17.5.2013 - M 21 K 11.6236 -, juris Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 5.11.2012, a. a. O., Rn. 37).

Für die Frage, ob Fachausbildungen auf die Steh- oder Abdienzeiten anrechenbar sind, sind die unterschiedlichen Rechtsstellungen eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit ohne Bedeutung,

Zwar verpflichten sich - wie die Klägerin herausstellt - Berufssoldaten im Gegensatz zu Soldaten auf Zeit zum unbefristeten Dienst bei der Beklagten. Jedoch wird - wie bereits das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - auch von einem Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll und dem der Dienstherr im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, erwartet, dass er dem Dienstherrn die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006, a. a. O., Rn. 14; s. a. OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 17.12.2015, a. a. O., Rn. 69). Diese Erwartung besteht ungeachtet dessen, dass die Beklagte - wie die Klägerin einwendet - Soldaten auf Zeit mit dem Nutzen einer Ausbildung bei der Bundeswehr für die zivile Karriere anwirbt.

Zu keiner anderen Einschätzung führt der Vortrag der Klägerin, die Anforderungen an Berufssoldaten seien ungleich höher, weil sie mittels einer strengen Bestenauslese aus bewährten Soldaten auf Zeit rekrutiert würden. Beide Dienstverhältnisse stehen nicht streng alternativ nebeneinander. Häufig werden Soldaten auf Zeit nach Abschluss ihres Studiums oder ihrer Fachausbildung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen, weil sie dann für eine besondere Verwendung bereitstehen. Dies rechtfertigt es, das Gewicht der Folgen der Nichterfüllung der eingegangenen Verpflichtungszeit eines Soldaten auf Zeit und der Nichterfüllung der Stehzeitverpflichtung bei Berufssoldaten betreffend die Weiterbildung des Soldaten in einem Bundeswehrkrankenhaus gleich zu beurteilen (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 20.8.2002 - 10 ZU 4067/98 -, juris Rn. 11 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12.8.1986 - BVerwG 6 C 115.84 -, juris Rn. 22 ff.; vgl. auch OVG Berl.-Bbg, Urteil vom 17.12.2015, a. a. O., Rn. 71).

Die Klägerin stand während ihrer Fachausbildung im Bundeswehrkrankenhaus nicht uneingeschränkt der Bundeswehr zur Verfügung. Nicht nur die Zeiten der von der Klägerin belegten Kurse und Fortbildungen dienten ihrer Fachausbildung, sondern die klinischen Tätigkeiten der Klägerin waren - wie oben unter Ziffer 2. b) ausgeführt - selbst Teil der Fachausbildung. Während dieser Zeit der klinischen Weiterbildung war sie nur für solche ärztlichen Tätigkeiten verwendbar, die sich im Rahmen der von der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte gestellten Anforderungen hielten. Für eine allgemeine militärische Verwendung im Rahmen der Laufbahn als Sanitätsoffizier, etwa als Truppenärztin, war sie hingegen noch nicht einsetzbar.

Dieser Annahme steht nicht der Vortrag der Klägerin entgegen, ihr seien Fälle bekannt, in denen Ärzte während dieser Zeit der Weiterbildung bereits im Ausland eingesetzt worden seien. Selbst wenn es zu solchen Einsätzen gekommen sein sollte, folgte daraus nicht, dass sich die Klägerin nicht in der Fachausbildung befunden habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Stabsarzt - wenn er aus der klinischen Weiterbildung abkommandiert wird - diese Fachausbildung unterbricht und mit seinen bis dahin erworbenen Fähigkeiten in Anspruch genommen wird (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016, a. a. O., Rn. 69).

Soweit die Klägerin einwendet, sie habe während der Krankenhaustätigkeit Überstunden geleistet, rechtfertigt dies nicht eine Minderung der Erstattungsverpflichtung. Wurden überobligatorische Sonderleistungen erbracht, so sind diese dem Dienstherrn, soweit er sie nicht ohnehin durch Freizeitausgleich oder sonst wie abgegolten hat, als Element adäquaten Karriereverhaltens unentgeltlich zugeflossen (VG München, Urteil vom 17.5.2013, a. a. O., Rn. 33).

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, man könne den Ausbildungscharakter einer Facharztausbildung nicht mit dem Gewinn an klinischer Erfahrung begründen, weil sich dann ein approbierter Arzt im Sanitätsdienst ständig in „Fachausbildung“ befinde und somit keine Stehzeiten produzieren könne bzw. nach ihren Berechnungen eine Abdienzeit generell erst nach acht bis neun Jahren zu einem teilweisen Verzicht führen könne. Die Frage, welcher Zeitraum anrechenbar ist, hängt nach dem Vortrag der Beklagten von den Verwendungen des Soldaten im Einzelfall ab. So ist z. B. in dem von dem Senat entschiedenen Parallelfall 5 LB 154/15 (Urteil vom 26.4.2016) bei der dortigen Klägerin für die Zeit ihrer ärztlichen Tätigkeit nach dem klinischen Weiterbildungsabschnitt bis zu ihrer Entlassung - nämlich für 209 Tage - als erhebliche Dienstzeit eine Abdienquote ermittelt und daraufhin auf 5,56 Prozent des Ausbildungsgeldes und der unmittelbaren Fachausbildungskosten verzichtet worden.

Der mit einem „gesellschaftlichen Wandel" begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach, wonach die durch ein Studium ausgelöste Mindestzeit eines Berufssoldaten durch eine Facharztausbildung nicht im Ablauf gehemmt werde (VG Ansbach, Urteil vom 22.11.2011 - AN 15 K 11.904 -, juris), folgt der Senat nicht. Er schließt sich den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 4. Juli 2013 (a. a. O., Rn. 34 ff.) an, mit dem dieses das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. November 2011 (a. a. O.) geändert und im Einzelnen dargelegt hat, dass nichts dafür ersichtlich sei, dass die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Änderungen im Bereich der Bundeswehr den vom Gesetzgeber mit den Erstattungsbestimmungen verfolgten Zweck berührt haben könnten, dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegenzuwirken.

b) Die Beklagte war auch nicht gehalten, im Hinblick auf den Gesetzeszweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG einen Teilverzicht auf die Erstattungsforderung auszusprechen.

Zur Erstattungspflicht von Soldaten auf Zeit nach § 56 Abs. 4 SG hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - ausgeführt, dass ein Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen kann, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat auf Grund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006, a. a. O., Rn. 14; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 2.7.1996 - BVerwG 2 B 49.96 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist (BVerwG, Urteil vom 30.3.2006, a. a. O., Rn. 15).

Hieraus folgt aber nicht, dass Zweck der Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ausschließlich der wirtschaftliche Ausgleich desjenigen Vorteils ist, den der Soldat durch die besondere Ausbildung erhalten hat (so aber Walz/Eichen/Sohm, a. a. O., § 56 Rn. 11). Vielmehr betrifft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 (a. a. O.) diejenigen Berufs- und Zeitsoldaten, die wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden sind. In jenen Fällen stellt die Zwangslage, in der sich ein Soldat befindet, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat und der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen worden ist, eine besondere Härte dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006, a .a. O., Rn. 16; auch der Beschluss des BVerwG vom 2.7.1996, a. a. O., betraf die Erstattungspflicht eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten auf Zeit). Die wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Soldaten haben deshalb die Kosten einer Fachausbildung nur insoweit zu erstatten, als ihnen ein Vorteil aus der Ausbildung verblieben ist.

In den anderen Fällen der nicht wegen Kriegsdienstverweigerung anerkannten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit aber dient die Erstattungspflicht nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Die Regelungen über die Entlassung von Soldaten wie über die Erstattungspflicht sollen vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen (so auch zur Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 SG für Soldaten auf Zeit: OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 17.12.2015, a. a. O., Rn. 71; OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016, a. a. O., Rn. 64; so zur Erstattungspflicht von Berufssoldaten gemäß § 49 Abs. 4 SG: BVerwG, Beschluss vom 14.5.2014, a. a. O., Rn. 7 m. w. N.).

Selbst wenn man im Hinblick auf die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 SG als ein Instrument des wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs eine vermögensrechtliche Betrachtung vornähme, bei der auch die Vorteile von Bedeutung sein könnten, die der Dienstherr durch die zwischenzeitliche Dienstleistung des Soldaten auf Zeit erlangt hat (so VG Kassel in einem entsprechenden Fall, Urteil vom 12.9.2014 - 1 K 314/13.KS -, Bl. 97 - 108 GA, V. n. b.; über die hiergegen beim Hess. VGH <Az. 1 A 1790/14> eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden), hat die Beklagte hier zu Recht nicht zum Teil auf den Erstattungsbetrag verzichtet. Denn der Dienstherr hat einen etwaigen wirtschaftlichen Vorteil, den er von der Berufstätigkeit der Klägerin als Ärztin im Bundeswehrkrankenhaus erlangt hat, ausgeglichen. Die Klägerin hat nämlich für ihre Tätigkeit als Stabsärztin während ihrer Weiterbildungszeit, in der sie Patienten behandelt, Bereitschaftsdienste geleistet und weitere Dienste verrichtet hat, ein Gehalt erhalten. Da ihre Fachausbildung im Vordergrund stand und sie ihre Dienste deshalb dem Dienstherrn nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, hat der Dienstherr weitere wirtschaftliche Vorteile nicht gewonnen, sie waren deshalb von ihm auch nicht auszugleichen.

c) Der Vortrag der Klägerin, der Sanktionierung der Verletzung der Treuepflicht stehe entgegen, dass das Beamtenrecht ausdrücklich den Wechsel des Soldaten in ein Landesbeamtenverhältnis zulasse, greift nicht durch. Eine solche Folge lässt sich insbesondere nicht § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung entnehmen, wonach der Soldat auf Zeit entlassen ist, wenn er zum Beamten ernannt wird. Diese Bestimmung regelt nur, dass beide Dienstverhältnisse nicht etwa gleichzeitig nebeneinander bestehen, sondern dass das Beamtenverhältnis lückenlos das Soldatenverhältnis ablöst. § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG besagt insbesondere nicht, dass etwaige Sanktionen aufgrund der Rechtswirkung der Ernennung zum Beamten entfallen würden, weil der frühere Soldat weiterhin dem Staat diene. In Fällen wie dem vorliegenden besteht vielmehr - wie dargelegt - das öffentliche Interesse darin, durch die Sanktion der Erstattungspflicht die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherzustellen.

d) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg als besondere Härte anführen, sie habe sich ebenso wie zahlreiche junge Kollegen im Sanitätsdienst der Bundeswehr durch Umstrukturierungen weder hinreichend ausgebildet noch ausreichend fachlich betreut gefühlt. Damit trägt sie zum einen keinen atypischen Fall vor, vielmehr treffen die Bedingungen alle Soldaten regelmäßig gleich. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass das Bundeswehrkrankenhaus - wie die Klägerin meint - eine Ausbildung zu verantwortungsvollen jungen Ärzten nicht mehr gewährleistet hätte. Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1992 (- VI ZR 64/91 -, juris) zur Arzthaftung sagt nichts über die Bedingungen der Klägerin im Bundeswehrkrankenhaus B-Stadt in der Zeit ihrer Fachausbildung in den Jahren 2005 bis 2008 aus. Was die Ausbildungskosten für das Studium an der zivilen Universität betrifft, geht dieser Einwand erst recht ins Leere.

e) Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Beklagte die Unerfahrenheit der Klägerin in unangemessener Weise ausgenutzt hätte. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 16. März 1999 war die Klägerin nahezu 19 Jahre alt und musste sich der Folgen ihres Handelns bewusst sein, zumal die Erklärung u. a. einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Unwiderruflichkeit sowie auf die gesetzliche Regelung des § 56 Abs. 4 SG enthielt. Die Beklagte ermöglichte ihr ein Studium sowie verschiedene Fachausbildungen und wandte hierfür erhebliche Kosten auf. Die im Gegenzug eingegangene Verpflichtungszeit stellte hierfür eine angemessene Gegenleistung dar. Angeblich unerfüllte Aussichten, Versprechungen und Erwartungen begründen keine, auf atypischen Umständen beruhende besondere Härte.

7. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten, dass die Beklagte nicht eine etwaige Dienstunfähigkeit der Klägerin hat berücksichtigen müssen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin die Ernennung zur Akademischen Rätin und damit ihre Entlassung freiwillig herbeigeführt hat. Die Rückforderung beruht allein auf diesem Entschluss. Es hat in der Verantwortung der Klägerin gelegen, eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit anzustreben, um die Rückforderung zu umgehen.

Der Senat ist zudem mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten der Ansicht, dass nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Akademischen Rätin für die Verwendung als Soldatin auf Zeit nicht mehr dienstfähig war.

Gemäß § 55 Abs. 2 SG ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit entspricht dem des § 44 Abs. 3 SG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 10).

Für das Entlassungsverfahren ordnet § 55 Abs. 2 Satz 1 SG unter anderem die entsprechende Geltung des § 44 Abs. 4 SG an. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird die Dienstunfähigkeit auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Das Gutachten muss sich zu der körperlichen oder gesundheitlichen Beeinträchtigung des Soldaten und zu ihrer Ursache sowie Dauer äußern. Ferner muss es ausführen, ob der Soldat in keiner Dienststellung mehr verwendbar ist oder welche Art von Dienst er im Falle einer nur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit noch leisten kann. Nur eine dauernde und erhebliche Verwendungsunfähigkeit kann zur Feststellung der Dienstunfähigkeit führen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2012 - 1 A 1775/10 -, juris Rn. 11; Scherer/Alff/Poretschkin, a. a. O., § 55, Rn. 12).

Der vorliegende Ambulanzbericht vom 17. Oktober 2008 (Bl. 75 f. GA) entspricht diesen Anforderungen nicht. Er kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im täglichen stationären Betrieb nicht einsetzbar sei, da sie nicht für längere Zeit voll belastbar sei. Es sei auch nicht abzusehen, ob eine Verbesserung der Muskelfunktion des linken Oberschenkels möglich sei. Aus diesem Grunde werde die GZ VI(sechs)/8 nach ZDv 46/1 vergeben; eine deutliche Besserung der Befunde sei derzeit nicht absehbar. Jedoch enthält dieser Ambulanzbericht keine Aussage zu sonstigen Verwendungsmöglichkeiten der Klägerin.

In Friedenszeiten ist ein Soldat dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich der Dienstherr entscheidet, diese mit ihm zu besetzen. Es obliegt der Entscheidung des Dienstherrn, welche personellen Änderungen er vornimmt, um die Stelle mit einem anderweitig nicht verwendbaren Soldaten besetzen zu können. Ein Stabsarzt ist nicht bereits dann dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kurativ tätig sein, d. h. Soldaten medizinisch behandeln kann, sondern ein Stabsarzt kann grundsätzlich auf einer Stelle mit rein administrativen Aufgaben verwendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 15,16).

Ferner muss ein Soldat in der Lage sein, seine Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles zu erfüllen. Es ist Sache des Dienstherrn, die sich daraus ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 17).

Zu diesen Anforderungen verhält sich der Ambulanzbericht vom 17. Oktober 2008 nicht. Auch die nach der Entlassung der Klägerin verfasste ärztliche Mitteilung für die Personalakte vom 21. Januar 2009 (Bl. 77 GA), wonach die Klägerin nicht verwendungsfähig sei, enthält hierzu keine konkreten Angaben. Es fehlte mithin an einem den Anforderungen des § 44 Abs. 4 Satz 1 SG genügenden Gutachten.

Dafür, dass die Klägerin in Friedenszeiten zumutbar hätte verwendet werden können, spricht der Umstand, dass die Klägerin, die ausweislich einer am 20. April 2016 vor dem Senat durchgeführten Internetrecherche seit dem Jahr 2013 als Kinderärztin in einer Kinder- und Jugendpraxis tätig sein und diese Praxis am 1. Januar 2015 übernommen haben soll (vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.4.2016), seit dem 29. Oktober 2008 als Akademische Rätin tätig war. Administrative Stellen haben auch bei der Bundeswehr zur Verfügung gestanden, denn wie aus anderen Entscheidungen gerichtsbekannt ist, hat die Bundeswehr eine Vielzahl von Stellen für Stabsärzte mit rein administrativen Aufgaben eingerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 16; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.2.2014 - 10 A 10926/13 -, juris Rn. 26).

Es ist ferner - wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat - nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht in der Lage war, die insoweit unverzichtbaren militärischen An-forderungen zu erfüllen, die an einen Stabsarzt mit rein administrativen Aufgaben zu stellen sind. Hierbei ist zu beachten, dass die Anforderungen an die kämpfende Truppe nicht dieselben sein müssen, die in Stäben oder im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet werden. Außerdem hätte die Möglichkeit bestanden, der Klägerin eine Befreiung von bestimmten Anforderungen zu erteilen (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.2.2014, a. a. O., Rn. 31). Dass die Klägerin im Verteidigungsfall nicht als Stabsarzt mit administrativen Aufgaben einsetzbar gewesen wäre, lässt sich weder aus dem Ambulanzbericht vom 17. Oktober 2008 noch der ärztlichen Mitteilung vom 21. Januar 2009 entnehmen.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Beklagte habe eine Überprüfung der sich aufdrängenden Umstände, die eine Entlassung wegen Dienstfähigkeit hätten rechtfertigen können, pflichtwidrig unterlassen. Bevor die Beklagte eine weitere Verwendungsmöglichkeit der Klägerin hätte prüfen und gegebenenfalls überhaupt erst ein Verfahren zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit hätte einleiten können, bei welchem sie schließlich auch noch die dreimonatige Frist des § 55 Abs. 6 Satz 2 SG hätte wahren müssen, hatte die Klägerin bereits zwölf Tage nach ihrer Untersuchung am 17. Oktober 2008 im Rahmen ihrer ambulanten Behandlung ihre Entlassung durch ihre Ernennung zur Beamtin herbeigeführt. Ein Verstoß der Beklagten gegen die Fürsorgepflicht kann daher nicht angenommen werden.

Ist demnach nicht feststellbar, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Entlassung am 29. Oktober 2008 dienstunfähig gewesen ist, kann sie sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte hätte eine Dienstunfähigkeit im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen berücksichtigen und eine besondere Härte im Sinne von § 55 Abs. 4 SG annehmen müssen.

8. Die Beklagte musste auch nicht im Rahmen der Härtefallregelung berücksichtigen, dass die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gestellt hatte.

Zutreffend ist allerdings, dass Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst erst seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2012 (- BVerwG 6 C 11.11 -, juris) auch vor Beendigung ihres Dienstverhältnisses ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer haben. Der Antrag der Klägerin vom 14. Januar 2008 war deshalb mit Bescheid vom 10. März 2008 als unzulässig abgelehnt worden. Sie hätte jedoch gemäß § 55 Abs. 3 SG einen Antrag auf Dienstentlassung wegen besonderer Härte stellen und im Erfolgsfall gegebenenfalls in das Anerkennungsverfahren überwechseln können. Zwar wäre dies ein zeitraubendes und über lange Zeit ungewisses Verfahren gewesen. Dass der Klägerin eine solche Vorgehensweise nicht möglich gewesen wäre, ist aber nicht ersichtlich. Sie hat keinen solchen Entlassungsantrag aus Gewissensgründen gestellt, sondern hat ihre Entlassung dadurch herbeigeführt, dass sie in das Beamtenverhältnis übergetreten ist. Dass ihre (herbeigeführte) Entlassung aus Gewissensgründen motiviert gewesen wäre, die eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gerechtfertigt hätten, ergibt sich weder aus den vorhandenen Unterlagen noch aus dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren. Sollte sie sich - wie die Klägerinnen in den Parallelverfahren 5 LB 61/15 und 5 LB 154/15 - auf die Neuausrichtung der Bundeswehr nach ihrem Eintritt in das Soldatenverhältnis berufen, ergäben sich hieraus Gewissensgründe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG nicht. Die Neuausrichtung der Bundeswehr ist ein Umstand, der alle Soldaten gleich trifft und keinen atypischen Fall einer besonderen Härte zu begründen vermag. Es ist außerdem gerichtsbekannt und ergibt sich zudem aus einer dem Senat in dem Parallelverfahren 5 LB 154/15 (Urteil vom 26.4.2016) vorliegenden Aufstellung, dass es auch schon vor der Verpflichtung der Klägerin Auslandseinsätze der Bundeswehr gab. Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Sinn einer rechtlich bindenden Zusicherung zugesagt worden ist, nicht an derartigen Einsätzen teilnehmen zu müssen, ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht.

9. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Ermessensausübung der Beklagten.

Die im Leistungsbescheid vom 28. Juli 2010 geregelte Ratenzahlung ist nicht zu beanstanden, weil eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin nicht zu befürchten ist.

Entschließt sich allerdings die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30.3.2006, a. a. O., Rn. 24 im Fall eines wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit). Ob die Beklagte die Rückzahlungspflicht im Leistungsbescheid ausdrücklich hätte zeitlich begrenzen müssen (für ein solches Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 20.4.2015 - 1 A 1242/12 -, juris Rn.109 ff.; a. A. OVG Berl-Bbg., Urteil vom 17.12.2015, a. a. O., Rn. 61; vgl. zum Streitstand im Übrigen OVG NRW, Urteil vom 20.4.2015, a. a. O., Rn. 110), bedarf nach Ansicht des Senats keiner abschließenden Entscheidung. Denn in jedem Fall hat die Beklagte die individuelle Vermögenslage der Klägerin auch mit Blick auf die Dauer der Zahlungspflicht hinreichend berücksichtigt. Deshalb kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 22. September 2015 (- 20 K 355/12 -), V. n. b. in dem der dortige Leistungsbescheid aufgehoben worden war, weil darin anders als im vorliegenden Fall keine Raten festgesetzt worden waren und nur zugesichert worden war, einem Antrag auf Erlass des restlichen Erstattungsbetrages zwei Jahre vor Erreichen des für den dortigen Kläger geltenden Rentenalters zu entsprechen, berufen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen kann, einer solchen Anforderung der zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums regelmäßig in der Weise ermessensgerecht entsprochen werden, indem die Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungsraten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in den Ruhestand (§ 35 SGB VI) begrenzt wird (OVG NRW, Urteil vom 20.4.2015, a. a. O., Rn.118). Ob dieser Zweidrittelzeitraum angemessen ist, bedarf hier ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung. Es liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen, einen noch kürzeren Zeitraum zugrunde zu legen.

Der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit nachvollziehbarer Begründung zugrunde gelegte Zweidrittelzeitraum ist abgesehen davon im vorliegenden Fall aber auch ohne eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung im Leistungsbescheid eingehalten. Bei der 1980 geborenen Klägerin beträgt die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienst der Beklagten im Jahr 2008 bis zu dem - nach gegenwärtiger Rechtslage unterstellten - Eintritt in den Ruhestand mit 67 Jahren im Jahr 2047 39 Jahre. Hiervon zwei Drittel ergeben einen Zeitraum von 26 Jahren, innerhalb dessen die Klägerin zu Ratenzahlungen grundsätzlich mindestens verpflichtet werden könnte. Der sich nach den in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Ratenzahlungen ergebende Zeitraum der Zahlungsverpflichtung liegt jedoch deutlich unter den ermittelten 26 Jahren. Nach Zahlung der ersten festgesetzten Rate von 55.000,-- EUR wäre der verbleibende Betrag von 72.240,37 EUR bei den festgesetzten Raten von monatlich 700,-- EUR in etwa 103 Monaten, also in acht Jahren und sechs Monaten abbezahlt. Selbst wenn die erste Rate von 55.000,-- EUR in monatlichen Raten von 700,-- EUR zu tilgen wäre und etwa 96 Monate, also sechs Jahre sechs Monate hinzukämen, betrüge der gesamte Tilgungszeitraum rund 15 Jahre und damit erheblich weniger als der ermittelte Zweidrittelzeitraum von 26 Jahren. Angesichts dieser Zeitspanne ist ein etwaiger Zweidrittelzeitraum auch im Hinblick auf die festgesetzten Stundungszinsen gewahrt.

Der Senat hält es überdies für unbedenklich, dass die Klägerin die erste Rate von 55.000,-- EUR bewältigen kann, ohne in existentielle Sorge zu geraten. Die Klägerin hat im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides über ein Tagesgeldkonto mit einem Guthaben von 65.000,-- EUR verfügt (siehe S. 6 des Leistungsbescheides und Bl. 96 BA A). Ihr Nettoeinkommen zum Juni 2010 hat laut Bezügemitteilung 2.613,96 EUR betragen (Bl. 54 BA A). Die monatliche Teilzahlungsrate von 700,-- EUR liegt etwa 30 Prozent unter dem pfändbaren Betrag (vgl. S. 6 des Leistungsbescheides).

10. Die Festsetzung von Stundungszinsen ist rechtmäßig.

a) Allerdings können die Stundungszinsen nicht als Verzugsschaden (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB) geltend gemacht werden. Die Regelungen der §§ 284 ff. BGB über den Verzug sind im öffentlichen Recht nicht generell entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 22.3.1990 - BVerwG 2 C 33.87 -, juris Rn. 24; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 28.4.2015 - 5 LB 141/14 -, juris Rn. 131; Urteil vom 28.4.2015 - 5 LB 149/14 -, juris, Rn. 60, beide zu Fällen der Rückforderung von überzahlten Bezügen wegen einer verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB).

Die Festsetzung von Stundungszinsen findet ihre Rechtsgrundlage aber in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.6.2015, a. a. O., Rn. 58; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 17.12.2015, a. a. O., Rn. 60; Bay VGH, Beschluss vom 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 -, juris Rn. 21; Hess. VGH Beschluss vom 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 -, juris Rn. 18; Thür. OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -, juris Rn. 33).

Diese Vorschrift erwähnt zwar nur den - vollen oder teilweisen - Verzicht auf die Forderung ausdrücklich. Der Senat schließt sich aber der genannten Rechtsprechung an, wonach durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auch sonstige Maßnahmen, die einer durch die Erstattung ansonsten eintretenden besonderen Härte für den Schuldner entgegenwirken sollen, wie z. B. Stundung oder Festsetzung von Raten, nicht ausgeschlossen sein sollen (vgl. auch Scherer/Alff/Poretschkin, a. a. O., § 49 Rn. 11). Insoweit hat die Beklagte bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der Härteregelung einen Ermessensspielraum. Dies schließt auch die Entscheidung mit ein, ob und in welcher Höhe sie für die Stundung bzw. die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest im gewissen Umfang auszugleichen sucht (OVG NRW, Urteil vom 1.6.2015, a. a. O., Rn. 58; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 17.12.2015, a. a. O., Rn. 60; Bay. VGH, Beschluss vom 19.5.2015, a. a. O., Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 28.11.2008, a. a. O., Rn. 18), zumal hier die Rückforderungen nicht aus einem noch bestehenden Dienstverhältnis, sondern aus einem ehemaligen Dienstverhältnis geltend gemacht werden. Die Erhebung von Stundungszinsen entspricht auch der haushaltsrechtlichen Vorgabe in § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO (so auch Thür. OVG, Urteil vom 12.11.2015, a. a. O., Rn. 33; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 17.12.2015, a. a. O., Rn. 60; Bay. VGH, Beschluss vom 19.5.2015, a. a. O., Rn. 21).

b) Die Festsetzung von Stundungszinsen ab dem 1. September 2010 und damit vor Eintritt der Bestandskraft des Leistungsbescheides begegnet nach Ansicht des Senats keinen Bedenken (vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 1.6.2015, a. a. O., Rn. 59 ff.; VG Münster, Urteil vom 21.8.2014, a. a. O., Rn. 99 m. w. N.).

Bei der Stundung wird die Fälligkeit einer Forderung hinausgeschoben (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 271 Rn. 12). Wenn eine Leistung noch nicht fällig ist, ist allerdings grundsätzlich noch kein Raum für eine Stundung und für die Erhebung von Stundungszinsen. Die mit dem Leistungsbescheid festgesetzte Erstattungsforderung ist erst ab Bestandskraft des Bescheides fällig. Die aufschiebende Wirkung durch Einlegung des Widerspruchs und die Erhebung der Klage bewirkt, dass der frühere Soldat während deren Dauer keine Zahlung leisten muss. Deshalb kann zwar während der Dauer der aufschiebenden Wirkung die Beklagte von der Klägerin nicht die Zahlung des Erstattungsbetrags verlangen und grundsätzlich auch nicht Stundungszinsen erheben. Erweist sich der Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren (ganz oder teilweise) jedoch als rechtmäßig und wird bestandskräftig, so entfällt die aufschiebende Wirkung mit Wirkung ex tunc (OVG NRW, Urteil vom 1.6.2015, a. a. O., Rn. 59 ff. m. w. N.) Der frühere Soldat ist dann (rückwirkend) von dem im Leistungsbescheid ausdrücklich oder sinngemäß festgesetzten Zeitpunkt an zur Zahlung verpflichtet, und ab diesem Zeitpunkt greift die ihm ggf. eingeräumte Stundung (so auch OVG NRW, Urteil vom 1.6.2015, a. a. O. Rn. 62) .

c) Die von der Beklagten geltend gemachte Höhe der Stundungszinsen von 4 Prozent ist nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden.

In welcher Höhe Stundungszinsen bei der Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten geltend gemacht werden dürfen, ist streitig.

Die überwiegende Rechtsprechung hält 4 Prozent für rechtmäßig (so OVG NRW, Urteil vom 1.6.2015, a. a. O., Rn. 63 ff.; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 17.12.2015, a. a. O., Rn. 60; Bay. VGH, Beschluss vom 19.5.2015, a. a. O., Rn. 21; VG Schleswig, Urteil vom 6.3.2014, a. a. O., Rn. 46; VG Mainz, Urteil vom 2.6.2014, a. a. O., Rn. 48; VG Göttingen, Urteil vom 11.3.2015 - 1 A 142/13 -; VG Braunschweig, Urteil vom 24.3.2015 - 7 A 144/13 -; VG Gießen, Urteil vom 5.11.2012, a. a. O., Rn. 42; VG München, Urteil vom 13.12.2013, a. a. O., Rn. 40). Zur Rechtmäßigkeit der Zinshöhe von 4 Prozent wird angeführt, die Konditionen für Baufinanzierungskredite gäben keinen geeigneten Anhalt für eine noch ermessensgerechte Festlegung der Zinshöhe, da es sich bei der Stundung der Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht um einen derartigen Kredit handele. Es sei eher naheliegend, die marktüblichen Konditionen ungesicherter (Konsumenten-) Darlehen vergleichend heranzuziehen; der Wert entspreche im Übrigen einem Niveau, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus z. B. bei den angesprochenen Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau üblich sei (OVG NRW, Urteil vom 1.6.2015, a. a. O, Rn. 67). Ein Abstellen allein auf die Refinanzierungskosten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt lasse außer Acht, dass der Rückzahlungsverpflichtung auch ein gewisser Sanktionscharakter innewohne (OVG NRW, Urteil vom 1.6.2015, a. a. O., Rn. 65).

Nach anderer Ansicht sind 1,5 Prozent Stundungszinsen angemessen (VG Hannover, Urteil vom 16.10.2014 - 2 A 3282/13 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.12.2014 - 1 K 6101/12 -, juris Rn. 62; VG Münster, Urteil vom 21.8.2014, a. a. O., Rn. 97; VG Sigmaringen, Urteil vom 31.3.2015 - 7 K 1974/13 -, V. n. b.). Diese Rechtsauffassung orientiert sich an der statistischen Erhebung der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 12.11.2015, a. a. O., Rn. 33) hält 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz für ermessensfehlerfrei. In Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO i. V. m. Nr. 1.4.1 zu § 59 BHO der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) i. d. F. vom 14. Dezember 2011 sei eine Verzinsung mit 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz angemessen, weil die zur Bundeshaushaltsordnung ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften seit ihrer Fassung vom 14. März 2001 (GMBl. S. 307) in Ziffer 1.4.1 zu § 59 BHO (VV-BHO) vorsähen, dass als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen seien.

Der Senat verkennt nicht, dass sich in den letzten Jahren die Kreditzinsen auf einem sehr niedrigen Niveau befanden. Er schließt sich jedoch der überwiegenden Rechtsprechung an und hält aus den von dieser Rechtsprechung angeführten Gründen (siehe vor allem OVG NRW, Urteil vom 1.6.2015, a. a. O., Rn. 65 ff.) die Höhe der festgesetzten Stundungszinsen von 4 Prozent für rechtmäßig. Der Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vermag der Senat angesichts des Umstandes, dass sich der Basiszinssatz halbjährlich verändert, hier aber eine Jahre lange Rückzahlungsverpflichtung im Raume steht, nicht zu folgen.

11. Die Erstattungsforderung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verjährt.

Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2009. Sie wurde rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheides vom 28. Juli 2010, der - wie oben ausgeführt - ein Verwaltungsakt ist, gehemmt.

Die Hemmung ist nicht entfallen. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, § 204 Abs. 2 BGB sei wegen der Übergangsvorschrift des § 102 VwVfG anwendbar und habe dazu geführt, dass durch Stillstand des Verfahrens eine etwaige Hemmung beendet worden sei. Zwar ist über den Widerspruch der Klägerin vom 30. August 2010 erst mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2013 entschieden worden. Selbst wenn § 204 BGB neben § 53 VwVfG Anwendung fände, gilt jedenfalls aber § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in „amtswegigen“ Verfahren (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 34.11 -, juris Rn. 44). Dies folgt aus dem im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) und der grundsätzlichen Pflicht der Behörde zur Entscheidung über einen eingelegten Widerspruch (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Fall der Nichtentscheidung über den Widerspruch binnen angemessener Zeit steht einem Kläger die Untätigkeitsklage unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO zu (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 27.7.2011 - AN 11 K 11.01032 -, juris Rn. 33, 34). Das von der Klägerin angeführte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2011 (- 8 A 909/11 -, Rnrn. 54 f.) setzt sich mit diesen Gesichtspunkten nicht auseinander.

Soweit die Klägerin meint, eine Verjährung sei in jedem Fall in Bezug auf einen etwaigen Zinsanspruch eingetreten, denn bei erst zukünftig entstehenden Zinsen könne eine Hemmungswirkung gemäß § 53 VwVfG nicht eingetreten sein, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Sind künftige (Zins-)Ansprüche noch nicht entstanden, können sie auch noch nicht verjährt sein.

12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Der Senat schließt sich zum Einen der Begründung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 24. Februar 2016 (a. a. O., jetzt vor dem BVerwG anhängig unter dem Az.: BVerwG 2 C 5.16) an, das die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage zugelassen hat, ob bei Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Ratenzahlung im Rahmen einer Härtefallentscheidung auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Verzinsung des gestundeten Betrags mit einem Zinssatz in Höhe von jährlich 4 Prozent rechtmäßig ist. Zum diesbezüglichen Meinungsstreit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 10. c) verwiesen. Diese Frage allein führt schon zur Zulassung der Revision insgesamt, weil die Entscheidung über die Zinshöhe als Teil der Härtefallentscheidung nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Leistungsbescheides, sondern den materiellen Bestand des (insofern modifizierten) Erstattungsanspruchs und damit den Leistungsbescheid insgesamt betrifft (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016, a. a. O., Rn. 88; vgl. auch BVerwG. Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn. 23 zur Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung von Bezügen).

Zum anderen hält der Senat die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam im Hinblick auf die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erstattungspflicht früherer Berufssoldaten im Sanitätsoffiziersdienst betreffend die Berücksichtigung von Zeiten der Weiterbildung als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus im Rahmen der Härtefallregelung und betreffend den Sanktionszweck der Erstattungspflicht gleichermaßen auf die Erstattungspflicht früherer Soldaten auf Zeit im Sanitätsoffiziersdienst nach § 56 Abs. 4 SG Anwendung findet, und im Hinblick auf die Fragen der Form der zeitlichen Begrenzung der Erstattungspflicht, der Rechtsgrundlage der Erhebung von Stundungszinsen und der Erhebung von Stundungszinsen vor Bestandskraft des Leistungsbescheides.