Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.04.2015, Az.: 1 OA 38/15
Festsetzung eines eigenständigen Streitwerts für einen Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.04.2015
- Aktenzeichen
- 1 OA 38/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 13250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2015:0401.1OA38.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 19.02.2015
Rechtsgrundlage
- § 52 Abs. 1 GKG
Fundstellen
- BauR 2015, 1892
- BauR 2015, 1153-1154
- DÖV 2015, 536
- JurBüro 2015, 363-364
- NdsVBl 2015, 5
- NordÖR 2015, 360
- ZfBR 2015, 394
Amtlicher Leitsatz
Der Erlass von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO setzt ein besonderes Sicherungsinteresse voraus. Dieses liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet werden wird.
Für einen Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen ist auch dann ein eigenständiger Streitwert festzusetzen, wenn dieser gemeinsam mit dem Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird.
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 10.000,- EUR ist nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat dem zurückgenommenen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anordnung eines Baustopps zu Recht einen eigenständigen Streitwert von 2.500,- EUR beigemessen. Bei dem entsprechenden Begehren handelt es sich um einen über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinausgehenden Streitgegenstand, der nach - soweit ersichtlich - einhelliger und zutreffender Auffassung der Rechtsprechung ein besonderes Sicherungsinteresse voraussetzt. Dieses liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet werden könnte (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.1.1992 - 7 C 22.91 -, Rn. 15 = BVerwGE 89, 357; Beschl. v. 9.2.2012 - 9 VR 2.12 -, Rn. 6 = NVwZ 2012, 570 = BRS 80 Nr. 149; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.4.2014 - 12 ME 236/13 -, Rn. 15 = NVwZ-RR 2014, 550; OVG Münster, Beschl. v. 27.10.2008 - 7 B 1368/08 -, Rn. 60 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 -, Rn. 22 ff. = NVwZ-RR 2014, 752 [VGH Baden-Württemberg 09.04.2014 - 8 S 1528/13]). Das Erfordernis eines so verstandenen Sicherungsinteresses folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der den Erlass von Sicherungsmaßnahmen in das Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts stellt. Ihr Erlass ist demzufolge nicht der gesetzlich vorgesehene Regelfall, sondern setzt besondere Umständen des Einzelfalls voraus. Vor diesem Hintergrund und angesichts der besonderen Interessenlage ist für einen Antrag auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen ein eigenständiger Streitwert festzusetzen; diesen hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren zutreffend mit 2.500,- EUR bemessen (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).