Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.04.2015, Az.: 11 MS 298/14

verfassungsmäßige Ordnung; vorläufiger Rechtsschutz; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtswidrigkeitsgrund; Strafgesetzwidrigkeit; Verbotsgrund; Vereinsverbot

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.04.2015
Aktenzeichen
11 MS 298/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Stellt die Verbotsbehörde in der Verfügung, mit der der Verein sofort vollziehbar verboten und aufgelöst wird, fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwider laufen und der Verein sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, ist ein vorläufiger Rechtsschutzantrag, der darauf beschränkt ist, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, soweit der Verein verboten wird, weil er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Tenor:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom       12. November 2014 - 11 KS 272/14 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2014 wiederherzustellen, soweit der Antragsteller verboten wird, weil er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, wird abgelehnt.

Der Antragsteller  trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verbotsverfügung des Antragsgegners.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte der Antragsgegner unter 1. fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Antragstellers, des Vereins „Hells Angels MC Charter Göttingen“, den Strafgesetzen zuwider laufen und die Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Der Antragsteller wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten und aufgelöst. Die Verfügung enthält Nebenanordnungen, deren sofortige Vollziehbarkeit teilweise angeordnet wurde. Gegen die Verfügung  hat der Antragsteller am 12. November 2014 Klage vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben (11 KS 272/14).

Mit Schriftsatz vom 25. November 2014 hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, soweit der Verein „Hells Angels MC Charter Göttingen“ verboten wird, weil er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Zur Begründung seines Antrages macht der Antragsteller geltend: Es bestehe ein rechtlich geschütztes Interesse an dem beschränkten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Er verkenne nicht, dass die Sanktionierung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 VereinsG bereits bei einem vollziehbaren Verwaltungsakt greife, während die Strafschärfung für Mitglieder des Vereins, der verboten sei, weil er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, ein unanfechtbares Vereinsverbot voraussetze. Werde dem Antrag nicht stattgegeben, bestehe allerdings für jedes Vereinsmitglied die latente Gefahr, bereits vor der Unanfechtbarkeit der Verbotsverfügung der Strafschärfung der §§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 86 Abs. 1 Nr. 2 und 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgesetzt zu sein, die sich mit einer Unanfechtbarkeit der Verbotsverfügung nachträglich realisiere. Der mangelnde Nachweis hinreichender Tatsachen, die für die Verwirklichung des Verbotsgrundes des Sich-Richtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung sprächen, führe zur insoweit bestehenden offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verbotsverfügung. Der Antragsgegner habe die Feststellung der Verwirklichung des Sich-Richtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung eigenständig der Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit des Vereins in Ziffer 1 der Verbotsverfügung zur Seite gestellt. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei die ausdrückliche Feststellung des im konkreten Fall nach Auffassung der Verbotsbehörde einschlägigen Verbotsgrundes erforderlich. Dieses Erfordernis beruhe darauf, dass die rechtlichen Folgen einer Tätigkeit im Rahmen einer verbotenen Vereinigung je nach dem durch die zuständige Behörde festgestellten Verbotsgrund verschieden seien. Daraus folge, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verbotsverfügung die Frage des Vorliegens eines Verbotsgrundes, welcher (straf-)rechtlich qualifizierende Rechtsfolgen auslösen könne, selbst dann nicht offenlassen könne, wenn es bereits festgestellt habe, dass ein anderer das Verbot vollumfänglich tragender Grund vorliege. Ein solcher qualifizierender Verbotsgrund sei das von dem Antragsgegner festgestellte Sich-Richten des Vereins gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Diese Feststellung sei inhaltlich von den sonstigen Regelungen der Verbotsverfügung abtrennbar und deshalb gesondert aufhebbar.

Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. Er hält das vorläufige Rechtschutzbegehren aufgrund der eingeschränkten Antragstellung wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für sein Anliegen. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende schutzwürdige Interessen verfolgt. Hingegen fehlt es, wenn der vorläufige Rechtsschutz dem Rechtsschutzsuchenden im Falle seines Erfolges keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt (Windthorst, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 80, Rn. 211). So liegt der Fall hier.

Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung vom 20. Oktober 2014, soweit der Antragsteller verboten wird, weil er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, hätte keinen Nutzen für den Antragsteller. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Absatz 2 Nr. 4 die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Aufgabe des Eilrechtsschutzverfahrens ist es, über die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über die Hauptsache zu beschließen (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80, Rn. 136). Wäre der beschränkte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig und dem Antrag stattzugeben, bliebe das mit der Verfügung vom 20. Oktober 2014 ausgesprochene Vereinsverbot weiterhin vollziehbar. Der Antragsgegner hat das Verbot auch darauf gestützt, dass der Zweck und die Tätigkeit des Antragstellers den Strafgesetzen zuwider laufen. Ob die Voraussetzungen für die Feststellung dieses Verbotsgrundes gegeben sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Der Antragsteller hat zur Beschränkung seines Eilrechtsschutzantrages angeführt, er gebe sich nicht der prozessualen Illusion hin, dass es ihm vor dem Hintergrund der von dem Antragsgegner zur Rechtfertigung des Vereinsverbotes angeführten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gelingen könnte, das Aussetzungsinteresse über das Vollzugsinteresse zu stellen.

Für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren ist unerheblich, dass der Antragsgegner in seiner Verfügung neben der Feststellung des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit des Zwecks und der Tätigkeit des Antragstellers auch festgestellt hat, dass sich der Antragsteller gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG bestimmt unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 GG, dass ein Verein erst dann als verboten behandelt werden darf, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Jede staatliche Maßnahme gegen eine nach Art. 9 Abs. 2 GG kraft Verfassung verbotene Vereinigung setzt damit eine vorgängige, für alle und gegen alle wirkende Feststellung des Verbotenseins der betreffenden Vereinigung unter ausdrücklicher Bezeichnung des Verbotsgrundes oder der Verbotsgründe voraus (BVerwG, Urt. v. 25.1.1978 - I A 3/76 -, BVerwGE 55, 175, juris, Rn. 38). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt dieser Rechtsgestaltung zugrunde, dass die rechtlichen Folgen, die die Tätigkeit in einer verbotenen Vereinigung auslöst, je nach dem durch die Verbotsbehörde festgestellten Verbotsgrund verschieden sind. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren zwei Verbotsgründe festgestellt. Daraus folgt nicht, dass die festgestellten Verbotsgründe im vorläufigen Rechtsschutzverfahren isoliert angreifbar sind. Selbst bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verbotsgrundes der Gerichtetheit gegen die verfassungsmäßige Ordnung bliebe die Verfügung vollziehbar, weil der Antragsgegner festgestellt hat, dass der Zweck und die Tätigkeit des Antragstellers den Strafgesetzen zuwider laufen.

Ob die Gerichte verpflichtet sind, sämtliche von der Verbotsbehörde festgestellten Verbotsgründe zu prüfen und über ihr Vorliegen zu entscheiden (vgl. zum Meinungsstand Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 3 VereinsG, Rn. 278 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Diese Frage stellt sich nur im Hauptsacheverfahren.

Das  Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag wird nicht dadurch begründet, dass mit der Feststellung des Verbotsgrundes der Gerichtetheit gegen die verfassungsmäßige Ordnung weiterreichende Rechtsfolgen verbunden sind als mit dem Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit des Zweckes oder der Tätigkeit der Vereinigung. Ob Zuwiderhandlungen gegen ein Vereinsverbot  nach § 20 VereinsG oder nach den gegenüber der allgemeinen Strafnorm verschärften Vorschriften der §§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 86 Abs. 1 Nr. 2 und 86 a Abs. 1 StGB strafbar sind, hängt nach den genannten Bestimmungen des Strafgesetzbuches davon ab, ob die strafbare Tätigkeit eine Vereinigung betrifft, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Mitglieder des Antragstellers setzen sich somit gegenwärtig und auch zukünftig bis zur Rechtskraft der Verfügung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2014 nicht der Gefahr aus, bei Zuwiderhandlungen gegen das Vereinsverbot nach den strafschärfenden Vorschriften der §§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 86 Abs. 1 Nr. 2 und 86 a Abs. 1 StGB bestraft zu werden. Vor Unanfechtbarkeit der Verbotsverfügung kommt § 20 VereinsG zur Anwendung, der lediglich ein vollziehbares Vereinsverbot voraussetzt und gegenüber den genannten Normen des Strafgesetzbuches einen Auffangtatbestand darstellt. Der Einwand des Antragstellers, im Falle der Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuches bestehe für jedes Vereinsmitglied die latente Gefahr, bereits vor der Unanfechtbarkeit der Verbotsverfügung der Strafschärfung der §§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 86 Abs. 1 Nr. 2 und 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgesetzt zu sein, die sich mit einer Unanfechtbarkeit der Verbotsverfügung nachträglich realisiere, überzeugt nicht. Tathandlungen gegen das Vereinsverbot, die vor der Unanfechtbarkeit der Verbotsverfügung begangen werden, sind nach § 20  VereinsG und nicht nach den strafschärfenden Vorschriften des Strafgesetzbuches strafrechtlich zu würdigen.

Gegen die Zulässigkeit des Antrages des Antragstellers spricht zudem, dass eine stattgebende Entscheidung mit der beantragten Beschränkung im Ergebnis auf die Feststellung eines einzelnen Rechtswidrigkeitsgrundes hinausliefe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann im Verfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die gerichtliche Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes nicht verlangt werden (Beschl. v. 5.9.1984 - 1 WB 131/82 -, BVerwGE 76, 258, 261, und Beschl. v. 16.10.1989 - 7 B 43/89 -, Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 59). Auch für das vorliegende Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Befugnis des Antragstellers, den Streitgegenstand auf bestimmte rechtliche Gesichtspunkte zu begrenzen und damit das Gericht zu deren Prüfung zu verpflichten, zu verneinen (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 86, Rn. 6; Hess. VGH, Beschl. v. 15.9.2009 - 7 A 2550/08 -, juris, Rn.28, zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).