Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 28.04.2005, Az.: 2 B 409/04

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
28.04.2005
Aktenzeichen
2 B 409/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 43032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2005:0428.2B409.04.0A

Fundstelle

  • ÖffBauR 2005, 96

In der Verwaltungsrechtssache der Frau A.B.,

...

Streitgegenstand: Anfechtung einer Baugenehmigung

- hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -

hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 2. Kammer - am 28. April 2005 beschlossen:

Tenor:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen zu 1) vom Antragsgegner unter dem 14. Oktober 2004 erteilte Baugenehmigung wird abgelehnt.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2); die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17 000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vom Antragsgegner dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung für den Bau eines Lebensmittelmarktes im Stadtgebiet der Beigeladenen zu 2).

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der beiden bebauten Wohngrundstücke H. und I. Straße (Gemarkung J. Flur, Flurstücke).

3

Auf den benachbarten, westlich bzw. nord-westlich gelegenen Flurstücken, die zum Teil im Eigentum der Beigeladenen zu 2) stehen und die durch - mit noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingungen versehenem - notariellen Vertrag vom 08.03.2002 an den Beigeladenen zu 1) verkauft wurden, plant dieser, einen "Lidl-Markt" mit einer Verkaufsfläche von 699 m2 und 97 Stellplätzen zu errichten.

4

Der Beigeladene zu 1) hatte bereits am 03.04.2002 beim Antragsgegner einen in weiten Teilen identischen Bauantrag gestellt, der unter dem 07.05.2003 mit der tragenden Begründung bestandskräftig abgelehnt worden war, das Bauvorhaben würde sich gem. § 34 BauGB nicht in die Umgebung einfügen, da städtebauliche Spannungen zu erwarten seien und die Schaffung von (damals noch geplanten) 113 Stellplätzen die Immissionssituation verschlechtern würde. Daraufhin änderte der Beigeladene zu 1) seine Planung, indem er die Zahl der Stellplätze auf 97 reduzierte und für die Genehmigung des Bauvorhabens nunmehr die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes begehrte.

5

Die Beigeladene zu 2) führte sodann ein Verfahren zur 17. Änderung ihres Flächennutzungsplanes durch, schloss mit dem Beigeladenen zu 1) einen Durchführungsvertrag ab und stellte den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nr. 59 K." auf. In der hierüber abgehaltenen Ratssitzung vom 21.04.2004 wurde als Tagesordnungspunkt (TOP) 7 bzw. 8 zunächst über die Änderung des Flächennutzungsplanes beraten und dann beschlossen. Als TOP 9 wurde über die Anregungen und Bedenken im Auslegungsverfahren bzgl. des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen, als TOP 10 war der Durchführungsvertrag Gegenstand der Beschlussfassung und als TOP 11 folgte abschließend der Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die von der Antragstellerin gegen den Plan erhobenen Bedenken wurden vom Rat weggewogen. Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan war den Ratsmitgliedern vorder Sitzung nicht zur Kenntnisnahme vorgelegt worden/Allerdings beinhaltete die Beschlussvorlage u.a. Informationen über die Größe des Marktes und die Anzahl der geplanten Stellplätze. Die Bezirksregierung Braunschweig genehmigte die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 28.06.2004, worauf die Änderung am 21.07.2004 im Amtsblatt bekannt gegeben und der vorhabenbezogene Bebauungsplan am 29.07.2004 mit Hinweis gem. § 215 BauGB bekannt gemacht wurde.

6

Am 14.10.2004 wurde dem Beigeladenen zu 1) vom Antragsgegner eine Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit 97 Stellplätzen erteilt. Teil der Baugenehmigung sind u.a. Nebenbestimmungen, ein Verkehrsgutachten, ein Schallschutzgutachten, der Durchführungsvertrag und der Bebauungsvertrag geworden. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes wird auf die Baugenehmigung vom 14.10.2004, die der Antragstellerin am 15.10.2004 bekannt gegeben wurde, Bezug genommen.

7

Am 08.11.2004 wurde die Baugenehmigung dahingehend abgeändert, dass nunmehr nur noch die Fahrgassen des Parkplatzes zu asphaltieren seien; auch dies wurde der Antragstellerin bekannt gegeben.

8

Die Antragstellerin legte am 15.11.2004 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und beantragte deren Aussetzung der Vollziehung. Sie begründete dies damit, dass sie in ihren nachbarlichen Rechten verletzt sei. Die Anzahl der genehmigten Stellplätze sei zu hoch, statt der notwendigen 23 sollten 97 Stellplätze errichtet werden. Der Bebauungsplan, auf dem die Baugenehmigung beruhe, leide an materiellen Äbwägungsfehlern. Diese hätten seine Nichtigkeit zur Folge. Das Schallgutachten des TÜV-Nord vom 14.12.2001 sei inhaltlich mangelhaft und die hierauf aufbauende Abwägung daher fehlerhaft. Das Gutachten gehe von einer Bewegungshäufigkeit von 0,8 Kraftfahrzeugen je Stellplatz und Stunde aus, obwohl bei Einkaufszentren mit eingeschränktem Warenangebot eine Bewegungshäufigkeit von 2,2 angenommen werden müsse. Der geplante Lidl-Markt sei ein solcher Einkaufsmarkt. Irrigerweise betrachte das Gutachten lediglich den Parkplatz als Immissionsort. Es sei dabei außer Acht gelassen worden, dass der gesamte Ein- und Ausfahrtsverkehr unmittelbar an der Wand des Hauses I. Straße entlang führe.

9

Das Baugenehmigungsverfahren sei fehlerhaft gewesen. Es gehe von einem veralteten Schallgutachten aus und habe nicht die aktuell geplante Stellplatzsituation, insbesondere deren Anordnung auf dem Grundstück berücksichtigt. Die Baugenehmigung stelle zudem nicht sicher, dass es zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zu keiner Warenanlieferung komme. Auch wenn das Entladen erst ab 6.00 Uhr stattfinde, sei bereits erheblich früher mit der Anfahrt der LKW zu rechnen, wodurch die Anwohner durch den Lärm belästigt würden. Es fehle insoweit an einer vollziehbaren Nebenbestimmung. Die Werte der TA-Lärm, auf die sich das Schallschutzgutachten zurückziehe, seien lediglich Richtwerte. Das Schallgutachten berücksichtige nicht die zukünftigen Geländehöhen. Der Beigeladene zu 1) beabsichtige, das Gelände aufzufüllen, weshalb die Parkplätze dann angehoben würden. Dies habe Einfluss auf die Schallausbreitung. Es sei eine erhebliche Lärmzunahme besonders für das Wohnhaus H. zu befürchten. Der vorgesehene Lärmschutzwall mit einer Höhe von 1,50 m werde zudem keinerlei positive Wirkung entfalten, da die Wohnräume in den Häusern, höher lägen. Ergänzend begründete die Antragstellerin ihren Widerspruch damit, dass die Beilgeladene zu 2) die vertragliche Durchführungsvereinbarung erst nach dem Satzungsbeschluss abgeschlossen habe, was rechtsfehlerhaft sei. Zudem sei der Vorhabenträger nicht in der Lage, das Vorhaben durchzuführen; er besitze nicht die privatrechtliche Verfügungsbefugnis über die betroffenen Grundflächen. Der Satzungsbeschluss sei deshalb unwirksam.

10

Der Antragsgegner lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung am 07.12,2004 ab. Diese sie rechtmäßig ergangen. Das Verkehrsgutachten berücksichtige die richtige Bewegungshäufigkeit. Gemäß der neuen Parkplatzstudie sei nunmehr die zu erwartende Anzahl der PKW anhand der Netto-Verkaufsfläche zu berechnen. Für einen Verbrauchermarkt der angegebenen Größe ergebe sieh hieraus ein tägliches PKW-Aufkommen von 554. Für einen Discounter und Getränkemarkt ergebe sich eine Zahl von 865. Wenn das Verkehrsgutachten demgegenüber von 1017 PKW ausgehe, liege es weit über den zu erwartenden Zahlen, dennoch würden die Immissionsrichtwerte nicht überschritten. Die Zufahrt neben dem Hausgrundstück der Antragstellerin sei im Lärmgutachten als Emmissionsort berücksichtigt worden. Auf dem Plan sei nämlich bei der Ausfahrt ein Lautsprecher eingezeichnet, welcher das Symbol für eine Schallquelle sei. Die Hauswand selbst sei bewusst nicht als Immissionsort gewählt worden, da es sich um eine Grenzwand handele, in der keine Fenster zulässig seien, so dass Immissionen dort unschädlich seien. Die unterschiedlichen Höhenverhältnisse wie auch die Einebnung des Geländes seien sehr wohl im Gutachten berücksichtig worden. Es sei zwar richtig, dass der Lärmschutzwall nicht lärmmindernd wirke. Auf ihn stelle das Gutachten aber überhaupt nicht ab. Das Schallgutachten vom 12.08.2004 berücksichtige bereits die Änderungen der Stellplätze. Die Nebenbestimmung 13 137p Nr. 2 der Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt und ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Nachbarschützende Vorschriften der NBauO und des NSOG seien nicht verletzt. Der Vorhabenträger sei aufgrund des Kaufvertrages und einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung im Besitz einer qualifizierten Anwartschaft, was für die Annahme der notwendigen privatrechtlichen Verfügungsbefugnis im Sinne von "in der Lage sein" ausreiche.

11

Die Antragstellerin hat am 10.12.2004 um verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

12

Zur Begründung führt sie ergänzend aus, der Durchführungsvertrag sei nicht von beiden Vertragsparteien vor dem Satzungsbeschluss rechtsverbindlich unterschrieben worden. § 15 des Durchführungsvertrages besage zudem, dass dieser erst wirksam werde, wenn die Satzung hinsichtlich des Bebauungsplanes in Kraft trete. Für ein Inkrafttreten des Planes sei eine wirksame Beschlussfassung des Rates erforderlich. Insoweit sei nicht ausreichend, dass lediglich formal dem Abschluss eines Vertrags zugestimmt werde, sondern es müsse - wie bei einem Satzungsbeschluss - der vollständige Wortlaut des Vertrages bekannt sein. Dem Rat habe aber keinerlei Vertragsentwurf zur Beschlussfassung vorgelegen. Ihm sei nicht einmal der wesentliche Inhalt des Vertrages bekannt gewesen. Unbekannt sei auch geblieben, was hinsichtlich eines Wechsels des Vorhabenträgers vereinbart worden sei und welche Sicherheiten für die Vertragsdurchführung vorliegen würden. Der Bürgermeister der Beigeladenen zu 2) habe daher mit der Unterzeichnung des Vertrages seine Kompetenzen überschritten und als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, so dass der Vertrag nichtig sei. Darüber hinaus sei der vom Bürgermeister unterschriebene Vertrag dem Beigeladenen zu 1) nicht vor dem Satzungsbeschluss des Rates zugegangen und daher unwirksam. Der Durchführungsvertrag bilde mit dem Grundstückskaufvertrag eine Einheit, er sei deshalb beurkundungsbedürftig. Da eine Beurkundung nicht stattgefunden habe, führe das zu seiner Nichtigkeit. Aufgrund der Genehmigung des Flächennutzungsplanes unter Auflagen seitens der Bezirksregierung "hätte vom Rat ein Beitrittsbeschluss gefasst werden müssen und die Eigentümer der von der Änderung oder Ergänzung betroffenen Grundstücke hätten zuvor angehört werden müssen. Dies sei nicht geschehen, weshalb der Bebauungsplan mangels gültigen Flächennutzungsplans höchstens als vorgezogener Bebauungsplan hätte beschlossen werden dürfen. Er hätte dann von der Bezirksregierung genehmigt werden müssen, was hier nicht geschehen sei. Der Bebauungsplan sei schließlich abwägungsfehlerbehaftet, da die Lärmbelästigungen lediglich anhand der Richtwerte berücksichtigt worden seien. Die Planung des Beigeladenen zu 1) sehe einen großflächigen Einkaufsmarkt mit einer Geschossfläche von über 1 200 qm vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, weil der ihm zugrunde liegende Flächennutzungsplan bereits unwirksam sei. Dieser weise nämlich für die zu bebauende Fläche ein Mischgebiet aus, tatsächlich werde dort jedoch keine Mischnutzung stattfinden.

13

Da hiernach ein wirksamer Bebauungsplan nicht vorliege, sei die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unter Berücksichtigung einer Zulässigkeit des Vorhabens im unbeplanten Innenbereich, also nach § 34 BauGB zu beurteilen. Insoweit liege jedoch bereits eine bestandskräftige Ablehnung eines entsprechenden Bauantrages vor.

14

Die Antragstellerin beantragt,

  1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 14.10.2004 anzuordnen.

15

Der Antragsgegner beantragt,

  1. den Antrag abzulehnen.

16

Zur Begründung verweist er auf seine Ablehnung des Aussetzungsantrages und führt ergänzend aus: Der Durchführungsvertrag sei nicht beurkundungsbedürftig gewesen. Allein der behauptete tatsächliche und wirtschaftliche Zusammenhang reiche für eine Formbedürftigkeit des Vertrages nicht aus. Abwägungsmängel des Bebauungsplanes lägen nicht vor. Der Flächennutzungsplan habe keine unmittelbaren Rechtswirkungen; er könne keinen Vertrauensschutz für die Antragstellerin begründen. Das Gebiet, auf dem der Lebensmittelmarkt entstehen solle, sei im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen worden. Das konkrete Bauvorhaben werde dagegen erst im Bebauungsplan festgesetzt und nicht bereits im Flächennutzungsplan.

17

Der Beigeladene zu 1) hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

18

Die Beigeladene zu 2) beantragt, den Antrag abzulehnen.

19

Sie trägt vor: Es sei nicht nötig gewesen, dem Beschlussorgan den konkreten Text des Durchführungsvertrages vorzulegen. Ausreichend sei es, dass die Beschlussvorlage ausführlich Sinn, Zweck und Inhalt des abzuschließenden Vertrages dargelegt habe. Der Durchführungsvertrag sei deshalb ordnungsgemäß beschlossen worden. Er sei auch vor Beschluss des Bebauungsplanes bereits vorhanden gewesen. Der Flächennutzungsplan sei zwar von der Bezirksregierung nur unter Auflagen genehmigt worden, es habe sich hierbei jedoch lediglich um redaktionelle Änderungen gehandelt, so dass ein Beitrittsbeschluss des Rates nicht erforderlich gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) sei bereit und in der Lage gewesen, den Durchführungsvertrag zu erfüllen; ihm seien im Kaufvertrag die erforderlichen Verfügungsberechtigungen erteilt worden.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

21

II.

Der nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Denn der Widerspruch der Antragstellerin, die sich beim Antragsgegner erfolglos um die Aussetzung der Vollziehung der dem Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung bemüht hat, entfaltet gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung.

22

Der Rechtsschutzantrag ist allerdings unbegründet.

23

Nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Abwägung der Interessen der Beteiligten eine eigene Ermessensentscheidung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes regelmäßig dann überwiegt, wenn dieser sich als rechtmäßig erweist. Das Interesse des betroffenen Dritten an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung der Baugenehmigung überwiegt hingegen regelmäßig dann, wenn der Verwaltungsakt in geschützte Nachbarrechte eingreift und deshalb rechtswidrig ist. Bei dieser Interessensabwägung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass nicht nur auf Seiten des Nachbarn vollendete, weil unumkehrbare Tatsachen einzutreten drohen, sondern auch auf Seiten des Bauherrn nicht mehr wieder gutzumachende Folgen eintreten können wie z.B. aufgrund verlorener Zeit nicht erzielbare Gewinne, negative Entwicklung der Beschaffungskosten für kapital und das Fehlen der Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn, wie ihn § 945 ZPO im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO vorsieht, geltend zu machen. Da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 212a BauGB tendenziell dem Bauen den Vorrang einräumt, ist dem Bauherrn eine Zurückstellung seiner Bauabsichten erst dann zuzumuten, wenn nach der hier allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung des Sachverhaltes mehr oder minder zweifelsfrei erwiesen ist, dass Nachbarrechte verletzt sind ( Nds. OVG, Beschluss vom 09.09.2004 - 1 ME 194/04 -, NVwZ-RR 2005,17). Soweit eine angefochtene Baugenehmigung auf den Festsetzungen eines Bebauungsplanes beruht, ist bei Anwendung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes kein Raum für dessen inzidente Normenkontrolle, also einer vollständigen Überprüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplanes. Vielmehr ist im Grundsatz von der Gültigkeit der als Rechtsnorm (= Satzung) ergangenen planerischen Feststellungen auszugehen und nur eine überschlägige Prüfung der Erfolgsaussichten entsprechender Einwände im Sinne eines "herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes" vorzunehmen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13 04.1993 - 2 W 5/93 -/Juris). Dementsprechend hält die Kammer bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung die Verfahrensbeteiligten an den für die umstrittene Baumaßnahme ergangenen Satzungsbestimmungen fest, wenn nicht deren Rechtsunwirksamkeit quasi "auf der Hand liegt".

24

In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze bleibt die Antragstellerin mit ihren Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung erfolglos. Denn die Kammer kann eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht feststellen.

25

Die Baugenehmigung vom 14.10.2004 erweist sich im Hinblick auf die subjektiven Rechte der Antragstellerin als aller Voraussicht nach rechtmäßig.

26

Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt sind, ist der für das streitbefangenen Bauvorhaben ergangene vorhabenbezogene Bebauungsplan "Nr. 59 K.". An seiner Rechtmäßigkeit besteht unter Anlegung des herabgestuften Prüfungsmaßstabes kein durchgreifender Zweifel, deshalb ist. nicht - wie die Antragstellerin meint - auf § 34 BauGB zurückzugreifen.

27

Grundlage für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Nr. 59 K." war die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 2). Sie begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ob aufgrund der nur unter Auflagen erfolgten Genehmigung durch die Bezirksregierung ein Beitrittsbeschluss des Rates hätte erfolgen müssen oder nicht, kann offen bleiben.. Denn die Regelung des § 6 Abs. 6 BauGB, auf den die Antragstellerin hier wohl abstellt, ist keine nachbarschützende Norm, deren Verletzung sie geltend machen kann. Eine Norm ist nämlich nur dann drittschützend, wenn sie zumindest auch die Interessen eines Dritten schützen will. Die Frage, ob ein Beitrittbeschluss des Rates nötig gewesen wäre, betrifft aber lediglich die Rechtsstellung der Mitglieder des Rates der Beigeladenen zu 2). Ihnen allein könnten nämlich kommunalverfassungsrechtlich verbürgte Mitwirkungsmöglichkeiten verloren gegangen sein. Auch das Fehlen einer erneuten Beteiligung der Bürger vor den vorgenommenen Änderungen aufgrund der Auflagen der Bezirksregierung vermag die Antragstellerin nicht erfolgreich als Verletzung eigener Rechte zu rügen, denn bei den Änderungen handelte es sich um solche rein redaktioneller Art, weshalb eine erneute Beteiligung nicht stattfinden musste (vgl. Jade, Dirhberger, Weiss, BauGB, § 10 Rn. 28). Es hat insoweit nämlich keine inhaltliche Veränderung des Planes stattgefunden. Rechte von Betroffenen, also auch die der Antragstellerin, wurden durch die Änderungen in keiner Weise tangiert.

28

Am rechtmäßigen Zustandekommen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Nr. 59 K." hat die Kammer nach überschlägiger Prüfung ebenfalls keine Zweifel. Der Rat der Beigeladenen zu 2) hat ordnungsgemäß über den Bebauungsplan beschlossen. Ob dem Rat vor einer Beschlussfassung der komplette Inhalt des nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen Durchführungsvertrages vor der Beschlussfassung bekannt sein muss, berührt ebenfalls keine Rechte eines Nachbarn, sondern allein die Mitwirkungsrechte der Ratsmitglieder. Diese haben sich hier offenbar in der Lage gesehen, mit den ihnen über das Bauprojekt vorliegenden Informationen zur Sache abzustimmen und keine Verfahrensfehler gerügt. Ohne dass es darauf hier ankommt, dürfte es kommunalverfassungsrechtlich zudem ausreichend sein, wenn den Ratsmitgliedern - wie das hier der Fall war - die Möglichkeit gegeben wird, im Vorfeld der Sitzung Einsicht in den Durchführungsvertrag zu nehmen.

29

Soweit die Antragstellerin das zeitlich versetzte Unterzeichnen des Vertrages durch den Ratsvorsitzenden und den Vorhabenträger als unzulässig rügt, beruht auch diese Rüge nicht auf einer nachbarschützenden Vorschrift. Der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geregelte Verfahrensablauf nimmt vielmehr nur öffentliche Interessen in den Blick und dient allein der Rechtsklarheit, damit bei möglicherweise auftretenden Unstimmigkeiten zwischen Gemeinde und Vorhabenträger eine eindeutige vertragliche Regelung vorliegt. Schließlich entfaltet auch die Regelung, dass der Vorhabenträger zur Durchführung der Aufgaben "bereit und in der Lage sein" muss, keinerlei die Antragstellerin als Nachbarin schützende Funktion. Denn hierdurch werden lediglich die Gemeinden vor unseriösen Investoren geschützt, die ein Bauprojekt "auf den Weg bringen", ohne dass sie Zugriff auf den benötigten Grund und Boden haben. Der Beigeladene zu 1) als Vorhabenträger ist im. Übrigen ausreichend "in der Lage", das Vorhaben durchzuführen, denn seine Eigentumsrechte sind mittels einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert (vgl. Hoppe, Bönker, Grotefels, Öff. Bau recht, § 12 Rn. _1.56) und ihm wurden die erforderlichen Nutzungsbefugnisse im Rahmen des am 08.03.2002 geschlossenen notariellen Kaufvertrages von der Beigeladenen zu 2) eingeräumt.

30

Die Antragstellerin kann weiterhin aus dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB keine Verletzung eigener Rechte herleiten. Insoweit kann aber bereits dahinstehen, ob überhaupt ein Verstoß gegen das Entwicklungsverbot vorliegt, da ein solcher jedenfalls gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich wäre. Eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ist zudem mangels über den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan - der vom F-Plah erfasst wird - hinausgehender Wirkung nicht zu befürchten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Da gemäß § 12 Abs. 3 BauGB die Festsetzungen nach der BauNVO für vorhabenbezogene Bebauungspläne unbeachtlich sind, was auch für § 11 Abs. 3 BauNVO (Einkaufszentren) gilt, geht die Rüge der Antragstellerin, der geplante Lebensmittelmarkt sei nach Art der Bebauung im Mischgebiet nicht zulässig, ins Leere.

31

Ein subjektiv-öffentliches Recht, das einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung beinhaltet, kann die Antragstellerin ferner nicht aus § 1 Abs. 7 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, erfolgreich geltend machen. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB hat zwar drittschützenden Charakter. Niemand kann indessen verlangen, dass eine Baugenehmigung nur nach einer korrekten Abwägungsentscheidung erteilt wird. Der Schutzcharakter dieser Vorschrift hat vielmehr lediglich im Rahmen der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren seine Bedeutung (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2005 -2 B 409/04 -).

32

Ist nach alledem der streitbefangene vorhabenbezogene Bebauungsplan überschlägig als gültig anzusehen und verletzt er keine Rechte der Antragstellerin, so bleibt im Rahmen des Baunachbarschutzes allein noch der behauptete Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das für beplante Gebiete in § 31 Abs. 2 BauGB und § 15 BauNVO seine besondere Ausprägung gefunden hat, Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Dieses Gebot besagt, dass sich ein Vorhaben, auch wenn es sich in jeder Hinsicht innerhalb des vom Bebauungsplan gezogenen Rahmens hält, dennoch seine Umgebung nicht unzumutbar beeinträchtigen, es also an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung nicht fehlen lassen darf (vgl. Schmaltz in Schrödter, BauGB Rn. 51 zu § 31). Eine drittschützende Wirkung kommt dem Gebot der Rücksichtnahme zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, NVwZ 1987,409 [BVerwG 19.09.1986 - 4 C 8.84]). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme konkret begründet, hängt im Wesentlichen also von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme in gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann eine Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, NJW 1978,62).

33

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze greift das vom Beigeladenen zu 1) geplante Bauvorhaben in die Belange der Antragstellerin nicht rücksichtslos ein. Die von ihr befürchteten unerträglichen Lärmbelästigungen sind wohl nicht zu erwarten. Dies ergibt sich aus dem vom TÜV-Nord für das Bauvorhaben am 14.12.2001 ergänzt am 12.08.2004, erstellten Schallgutachten. Zur Klärung der zulässigen Immissionen greift das Gutachten rechtsfehlerfrei auf die Werte der TA-Lärm zurück. Soweit bei atypischen Konstellationen ein Abweichen hiervon geboten sein könnte, braucht dem nicht weiter nachgegangen werden, denn eine solche Atypik liegt hier auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht vor.

34

Das Schallgutachten leidet nicht - wie von der Antragstellerin behauptet - an inhaltlichen Mängeln. Es berücksichtigt die vorhandenen und geplanten Geländeverhältnisse. Auf Seite 4 wird ausgeführt, dass das Gelände zunächst eingeebnet werden soll und dass sich auf dem Gelände zum H. hin ein relativ steiler Anstieg mit ungefähr 5 m befindet, sowie eine Geländekante im Süden existiert. Die Beachtung der Höhenunterschiede geht aus den Anlagen des Gutachtens ebenfalls hervor.

35

Dem Schallgutachten liegt die richtige Bewegungshäufigkeit zugrunde. Zwar sind die Angaben hierzu im ursprünglichen Gutachten aus dem Jahre 2001 noch mangelhaft. In der Ergänzung vom 12.08.2004 hat insoweit aber aufgrund der zwischenzeitlich neugefassten Parkplatzlärmstudie eine Neuberechnung stattgefunden. Diese kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Überschreitung der Grenzwerte nicht vorliegt. Diese Neuberechnung orientiert sich nunmehr an der Größe der Verkaufsfläche des Einkaufsmarktes. Der geplante Lidl-Markt unterfällt der Kategorie "kleiner Verbrauchermarkt", da er eine Verkaufsfläche von unter 5 000,00 m2 aufweist. Hinsichtlich des Lärms aus dem Fahrzeugaufkommens fand zunächst eine Berechnung anhand 554 eintreffenden Kunden-Pkw statt. Diese Anzahl dürfte zwar zu gering bemessen sein. Es findet sich im Gutachten aber auch eine zweite Berechnung, die von einem PKW-Aufkommen von 1017 ausgeht, was eher eine zu hohe Zahl von Besuchern darstellen dürfte. Beide Berechnungen blieben bei Berücksichtigung von asphaltierten Fahrbahnen auf dem Parkplatz unter den in einem allgemeinen Wohngebiet sich aus der TA-Lärm ergebenden zulässigen Richtwerten. Die Grundstücke der Antragstellerin befinden sich ausweislich des Flächennutzungsplanes in einem Allgemeinen Wohngebiet. Die Umsetzungen für das Einhalten der Richtwerte, d.h. das Asphaltieren der Fahrstraßen und das Einhalten einer Nachtruhe war entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits im Rahmen des Bebauungsplanes zu regeln, sondern durfte - wie erfolgt - der Baugenehmigung vorbehalten bleiben.

36

Das Schallgutachten hat entgegen der Behauptung der Antragstellerin den zu erwartenden Lärm an der Ein- und Ausfahrt zum Parkplatz bei seinen Berechnungen berücksichtigt. Dies kann man bereits daran erkennen, dass in der Anlage 3 des Gutachtens im Bereich der Ein- und Ausfahrt ein Lautsprechersymbol, also eine Schallquelle eingezeichnet wurde. Dafür, dass dieser Messpunkt dann unberücksichtigt geblieben sein sollte, gibt es keinerlei Anhalt.

37

Das Schallgutachten ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der 1,50 m hohe Lärmschutzwall auf dem Parkplatz in der Tat wohl keinerlei positive Auswirkungen auf möglicherweise auftretende Lärmbelästigungen der Antragstellerin haben wird. Dieser Lärmschutzwall wurde nämlich in den Berechnungen des Gutachtens und bei seiner Auswertung von vornherein überhaupt nicht berücksichtigt. Er kann also hinweg gedacht werden, ohne dass es zu Grenzwertüberschreitungen kommen würde.

38

Das Schallgutachten ist nicht aufgrund einer fehlerhaften Berücksichtigung der geplanten Stellplätze fehlerhaft. Das ergänzende Gutachten bezieht sich auf einen Freiflächenplan mit Stand vom 23.06.2004. Im Rahmen der Ergänzung des Gutachtens im August 2004 wurde die Neustrukturierung der Stellplätze also bereits einbezogen. Die acht Parkplätze, die nunmehr näher an die I. Straße herangerückt sind, sind auch bereits im Plan verzeichnet.

39

Ferner wurde zugunsten der Antragstellerin gesondert berücksichtigt, dass die Nachtruhe besonders schützenswert ist Im Rahmen der Baugenehmigung wurde dem Beigeladenen zu 1) daher die Nebenbestimmung 13-137p Nr. 2 aufgegeben. Diese besagt, dass eine Warenanlieferung zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht erfolgen darf. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her eindeutig. Mit "Anlieferung" ist nicht nur das Entladen, sondern bereits das Heranfahren der LKW an die Verkaufsstätte ausgeschlossen, d.h. auch eine Anfahrt der LKW zur Nachtzeit. Die Nebenbestimmung ist deshalb hinreichend bestimmt und kann ggf. bei Verstößen durchgesetzt werden.

40

Im Rahmen der Baugenehmigung wurde schließlich unter Punkt 13-137p Nr. 1 festgesetzt, dass (zumindest) die Fahrgassen zu asphaltieren sind. Auch hierdurch ist die Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm gesichert.

41

Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aus Billigkeit sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), die einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Demgegenüber hat der Beigeladene zu 1), der sich nicht am Verfahren beteiligt hat, seine Kosten selbst zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung gründet sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht bei der Wertfestsetzung von einer durchschnittlichen befürchteten Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte aus. Allerdings sind zwei Hausgrundstücke der Antragstellerin von den Auswirkungen der angefochtenen Baugenehmigung betroffen, so dass der Streitwert zu verdoppeln ist.