Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.08.2015, Az.: 1 KN 142/13

Abwägungsgebot; Bebauungsplan; FFH Verträglichkeitsprüfung; Präklusion; Tierhaltung; Tierhaltungsanlage; Umweltprüfung; Unionsrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.08.2015
Aktenzeichen
1 KN 142/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. § 215 Abs. 1 BauGB ist mit europäischem Unionsrecht vereinbar.

2. Zum notwendigen Detaillierungsgrad der Umweltprüfung für einen einfachen Bebauungsplan, der die Zulassung potentiell umweltbeeinträchtigender Vorhaben nicht erleichtert.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Kostenforderung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 13 „Sonderbauflächen zur Regelung von Tierhaltungsanlagen“ der Antragsgegnerin, der die Errichtung von Tierhaltungsanlagen im Außenbereich der Gemeinde auf wenige Sondergebiete beschränkt und namentlich der Errichtung eines vom Antragsteller geplanten Stallgebäudes entgegensteht.

Der Antragsteller ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle in der der Antragsgegnerin benachbarten Stadt E. /F. und Eigentümer des im Gebiet der Antragsgegnerin gelegenen Flurstücks 67/1, Flur 21 Gemarkung B.. Für dieses beantragte der Antragsteller am 2.2.2009 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Stalls mit 15.400 Ferkelaufzucht- und 1.500 Mastschweineplätzen. Der Landkreis G. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3.5.2011 und Widerspruchsbescheid vom 21.2.2012 unter Verweis auf eine am 30.12.2010 von der Antragsgegnerin bekannt gemachte zweijährige Veränderungssperre ab. Hiergegen erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht H. Verpflichtungsklage (Az. 2 A 1256/12), über die noch nicht entschieden ist. Die Antragsgegnerin ist in diesem Verfahren beigeladen.

Bereits am 9.12.2008 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans mit dem Ziel, die Tierhaltung im Gemeindegebiet zu steuern. Im Jahr 2009 führte sie eine Befragung der im Plangebiet ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe durch; in der als Ergebnis dieser Befragung erstellten Tabelle ist auch der Antragsteller mit seinem o.g. Vorhaben erfasst. Als Ergebnis einer Besprechung vom 31.3.2010 ist vermerkt: „Keine Berücksichtigung bei der Bauleitplanung, kein Außenstandort“. Vom 16.8.2010 bis zum 2.9.2010 führte die Antragsgegnerin die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung durch, vom 31.1.2011 bis zum 1.3.2011 eine erste öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die Auslegungsbekanntmachung enthielt keinen Hinweis auf verfügbare Umweltinformationen oder auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a VwGO. Auf Hinweis des Landkreises erstellte die Antragsgegnerin einen Umweltbericht und legte die Planunterlagen einschließlich des Umweltberichts vom 20.4.2012 bis zum 21.5.2012 erneut aus. Die Auslegungsbekanntmachung vom 4.4.2012 enthielt wiederum keinen Hinweis auf verfügbare Umweltinformationen; beiden Auslegungsbekanntmachungen war zur Erläuterung des Geltungsbereichs eine farbige Karte des gesamten Gemeindegebietes, in der auch mögliche zulässige Vorhabenstandorte eingetragen waren, beigefügt; die Karte nahm etwa ein Drittel einer DIN A4-Seite ein. Der Antragsteller gab in keinem der Auslegungsverfahren eine Stellungnahme ab. Am 26.6.2012 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Planausfertigung durch den Bürgermeister am 27.7.2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt des Landkreises G. vom 15.8.2012 sowie durch Aushang vom 10.8.-15.10.2012 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung im Amtsblatt zeigt zur Darstellung des Geltungsbereichs eine auf ca. ¼ verkleinerte Schwarzweiß-Kopie der in der Auslegungsbekanntmachung verwendeten Karte.

Der Bebauungsplan erfasst mit wenigen Ausnahmen den gesamten Außenbereich der Antragsgegnerin. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen bezieht er sich nur auf die Regelung von Tierhaltungsanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB. Alle weiteren Vorhaben gem. §§ 34 und 35 BauGB im Geltungsbereich seien von dem Bebauungsplan nicht betroffen. Der Plan setzt insgesamt 15 Flächen mit ca. 21,5 ha Gesamtfläche (rund 1% des Gemeindegebiets) als sonstige Sondergebiete mit folgender Nutzungsbeschreibung fest:

Zulässig sind Vorhaben gewerblicher Tierhaltung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (Betriebsstellen gewerblicher Tierhaltung) sowie Vorhaben landwirtschaftlicher Tierhaltung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 201 BauGB (landwirtschaftliche Betriebsstellen der Tierhaltung).“

Nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen sind Tierhaltungsanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BauGB nur innerhalb der Sondergebiete und der dort festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans dagegen ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist eine landwirtschaftliche Tierhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bis zu einer Größenordnung von max. 10 Großvieheinheiten sowie Pferdehaltung. Nach Nr. 7 der textlichen Festsetzungen sind innerhalb der festgesetzten Sondergebiete Tierhaltungsanlagen nur in der Art und in dem Umfang zulässig, wie sie die gesetzlichen Immissionsschutzanforderungen der umgebenden Wohnbebauung und sonstiger Nutzungen (wie z.B. Waldflächen) erfüllen. Entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte zu Geruchs- und Staubimmissionen sowie zum Lärmschutz wie Filteranlagen seien im notwendigen Umfang vorzusehen. Die übrigen Flächen sind als Flächen für Wald, Wasserflächen, Flächen für Abgrabungen, Verkehrsflächen, Flächen für die Landwirtschaft oder für Naturschutzmaßnahmen ausgewiesen. Für die letzteren beiden enthalten Nrn. 5 und 6 der textlichen Festsetzungen nähere Bestimmungen; unberührt sollen danach insbesondere bestehende Baurechte nach § 35 BauGB (ausgenommen für Tierhaltungsanlagen) bleiben. Nachrichtlich werden um die einzelnen Tierhaltungsbetriebe Immissionsradien wiedergegeben.

In der Planbegründung (S. 19 f.) sind die Planungsziele wie folgt formuliert:

- Möglichst keine weitere Zersiedelung des Außenbereichs.

- Eine weitere Zersiedelung des Außenbereichs ist grundsätzlich zu vermeiden […]

- Neue Betriebsstandorte für Tierhaltungsanlagen im Außenbereich sollen nur ausgewiesen werden, wenn eine Entwicklung am vorhandenen Standort nicht mehr möglich ist. Sie sollen nur dort ausgewiesen werden, wo eine Vereinbarkeit mit den übrigen Planungszielen gewährleistet ist.

- Gänzlich bzw. weitestgehend unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Flächen… sollen auch künftig von einer baulichen Entwicklung freigehalten werden. Hierdurch sollen bisher weitestgehend ungestörte Lebensräume für Pflanzen und Tiere in ihrer Funktion erhalten und entwickelt werden. Damit sollen aber auch zusammenhängende Bewirtschaftungsflächen für die Landwirtschaft, vornehmlich auch für die nicht-tierhaltenden Betriebe, erhalten werden.

- Schutz der vorhandenen und geplanten Siedlungsränder und Freizeiteinrichtungen vor Emissionen (Geruchsbelästigungen, Keimausbreitungen) und Schutz des Ortsbildes.

- […]

- Sicherung von Naherholungsqualitäten

- Freihaltung von Wald- und Maßnahmenflächen für Naturschutz sowie potentiellen Naherholungsflächen vor schädlichen Geruchsbelastungen.

- Landschaftsschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Waldflächen, Erholungsgebiete, Angebote der Freizeitinfrastruktur und des Tourismus und Entwicklungsbereiche für den Naturschutz einschl. von Naturschutzgebieten sind gänzlich von Tierhaltungsanlagen freizuhalten.

- Zu diesen Flächen und Angeboten müssen ausreichende Abstände eingehalten werden. Hierzu sollen Mindestabstände festgelegt werden.

- Ausnahmen für bereits vorhandene Betriebe müssen geregelt werden.

- Existenzsicherung der Landwirtschaftlichen Betriebe und der vorhandenen Betriebsstandorte

- […]

- […]

Der der Planbegründung beigefügte Umweltbericht ist einheitlich für die 25. Flächennutzungsplanänderung der Samtgemeinde I. und den Bebauungsplan erstellt. In einem sondergebietsübergreifenden Teil wird darauf hingewiesen, dass die Planung selbst kein Baurecht schaffe und dass bereits die Planungsziele und ihre Umsetzung in allgemeiner Form Umweltbelangen Rechnung trügen. Ferner wird allgemein zu den einzelnen Schutzgütern Stellung genommen, wobei teilweise (z.B. zur Bewertung von Biotoptypen, zur Erfassung geschützter Arten, zur Stickstoffempfindlichkeit von Biotopen und zur FFH-Verträglichkeit von Vorhaben in den Sondergebieten) auf eine noch vorzunehmende Detailprüfung im Baugenehmigungs- bzw. Anlagenzulassungsverfahren verwiesen wird. Als Anhang sind dem Umweltbericht Standortblätter der einzelnen Betriebe bzw. Sondergebiete beigefügt. Darin sind - neben Angaben zur Lage, gegenwärtigen und geplanten Nutzung und verkehrlichen Erschließung der Flächen mögliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter „Tiere und Pflanzen“, „biologische Vielfalt“, „Boden, Wasser, Klima, Luft“, „Landschaft“, „Mensch“ sowie „Kultur- und Sachgüter“ unter bestimmten Aspekten (z.B. „Verlust von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen“, „Beeinträchtigung von Schutzgebieten und -objekten“) tabellarisch, i.d.R. mit „ja“, „nein“ oder „möglich“ bewertet.

Mit Schreiben vom 9.8.2013 – bei der Antragsgegnerin eingegangen am 14.8.2013 – machte der Antragsteller zahlreiche Verfahrens- und Abwägungsfehler des Plans geltend; zu den Rügen im Einzelnen wird insoweit auf Anlage 5 zur Antragsbegründung vom 22.10.2014 Bezug genommen.

Am 9.8.2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Sein Antrag sei zulässig. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO sei nicht eingetreten, da die Auslegungsbekanntmachung(en) fehlerhaft gewesen sei(en). Sie enthielte(n) keinen Hinweis auf die vorhandenen Umweltinformationen; zudem sei der Geltungsbereich mit der Bezeichnung des Plans und dem kleinen Kartenausschnitt ohne Maßstabsangabe nicht hinreichend genau umschrieben. Eine entsprechende Rüge nach § 215 Abs. 1 BauGB sei zur Vermeidung der Präklusionsfolge nicht erforderlich; dies ergebe sich insbesondere aus dem Unionsrecht. Die Rüge sei im Übrigen erfolgt. Der Antrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin habe die Belange des Antragstellers entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt. Seine Betriebserweiterungsinteressen seien zwar in der Befragung im Jahr 2009 ermittelt und in einer Ratssitzung vom 18.5.2010 behandelt, in der Folge aber nicht mehr thematisiert worden. Anders als die anderen planbetroffenen Landwirte sei er nicht mehr zu Informationsveranstaltungen eingeladen worden. In der Planbegründung finde sich kein Hinweis auf eine konkrete Auseinandersetzung mit seinem Vorhaben, sondern lediglich das Planungsziel, dass eine Standortzuweisung nur für vorhandene Tierhaltungsbetriebe erfolge. Der Plan sei auch wegen der i.R. der Zulässigkeit gerügten Fehler der Auslegungsbekanntmachung rechtswidrig. Auch die Schlussbekanntmachung bezeichne den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht hinreichend deutlich. Verfahrensfehlerhaft könne der Plan auch sein, da am Satzungsbeschluss offenbar der Bürgermeister und der Ratsherr J. mitgewirkt hätten, denen als Landwirten Bauflächen zugewiesen worden seien und die daher als Planbegünstigte einem Mitwirkungsverbot unterlegen hätten. Der Umweltbericht sei fehlerhaft. Zum einen habe entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB kein Scoping stattgefunden; die Antragsgegnerin habe schlicht den Umweltbericht aus dem parallel betriebenen Verfahren der Samtgemeinde I. zur Änderung des Flächennutzungsplans übernommen, obwohl die Anforderungen an die Prüftiefe in beiden Verfahren nicht identisch seien. Dementsprechend genüge auch inhaltlich die Prüftiefe des Umweltberichts nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Belange eingehend prüfen müssen statt nur Beeinträchtigungsmöglichkeiten zu skizzieren und im Übrigen auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Dies sei nur möglich, wo im nachgelagerten Verfahren eine Umweltprüfung stattfinde; das sei nicht in jedem Genehmigungsverfahren, insbesondere nicht bei den vom Plan ermöglichten Vorhaben der Fall. Auch das Konfliktbewältigungsgebot lasse eine Beschränkung der Untersuchung im Umweltbericht mit Blick auf ein nachgelagertes Genehmigungsverfahren nur dann zu, wenn sichergestellt sei, dass die für notwendig erkannten Maßnahmen dort in derselben Tiefe, die im Rahmen der Bauleitplanung geboten sei, geprüft würden. Konkret sei namentlich die Betroffenheit des FFH- und Vogelschutzgebiets DE 2909-401 „K. von I. bis L.“, dort die Biotope mit den Gebietsnummern 3108023 und 3108047, durch das Sondergebiet für den Standort OL 33a unzureichend ermittelt worden. Unzureichend ermittelt worden seien auch Belange des Artenschutzes; eine Untersuchung vorhandener und möglicherweise von der Planung betroffener Arten habe offenbar nicht stattgefunden. Auch Emissionsprognosen seien nicht erstellt worden; dies sei insbesondere für die Standorte OL 26 und OL 26a erforderlich gewesen, die in der Nähe von Wohnbebauung lägen. Ferner hätten für diese mögliche Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen beschrieben werden müssen. Ferner gebe es keine Aussage darüber, ob ein Gebiet, für das Immissionsgrenzwerte festgelegt sind, betroffen sei. Alternativstandorte seien nicht geprüft worden. Angaben zur Betroffenheit des Landschaftsschutzgebietes K. fehlten. Der Plan sei schließlich abwägungsfehlerhaft. Gemessen am Anspruch der Planung, Siedlungsgebiete vor Immissionen zu schützen, sei nach dem Gebot der Konfliktbewältigung sowie dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG die Festsetzung von Emissions- und Immissionswerten erforderlich gewesen; Immissionskonflikte würden über die textliche Festsetzung Nr. 7 vielmehr ins Genehmigungsverfahren verlagert. Ferner habe die Antragsgegnerin das Gebot, der Tierhaltung substantiell Raum zu verschaffen, nicht hinreichend beachtet und betreibe eine Verhinderungsplanung, indem sie nur ortsansässigen Landwirten Entwicklungsmöglichkeiten verschafft habe.

Der Antragsteller beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 26. Juni 2012 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 13 „Sonderbauflächen zur Regelung von Tierhaltungsanlagen“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Antrag für unzulässig. Das Grundstück des Antragstellers liege im festgesetzten Überschwemmungsgebiet, sein Vorhaben sei daher auch ohne den angegriffenen Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Plan verstoße nicht gegen § 2 Abs. 3 BauGB. Das Vorhaben des Antragstellers sei erfasst worden; der Rat habe dieses, auch im Rahmen einer Stellungnahme vom 4.3.2010 im Genehmigungsverfahren (GA Bl. 163 ff.) zur Kenntnis genommen, aber als eindeutig den Planungszielen widersprechend eingestuft. Daher habe es im weiteren Gang der Planung nicht mehr explizit erwähnt werden müssen. Selbst wenn man demgegenüber ein Ermittlungsdefizit annähme, sei dieses gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Der im fehlenden Hinweis auf verfügbare Umweltinformationen begründete Fehler der Auslegungsbekanntmachung sei gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, da er nicht binnen Jahresfrist gerügt sei; das Rügeschreiben des Antragstellers greife nur die Bekanntmachung des Bebauungsplans, nicht die Auslegungsbekanntmachung an. Die kartographische Darstellung des Plangebiets in Auslegungs- und Schlussbekanntmachung erfülle die erforderliche Anstoßfunktion. Die etwaige Mitwirkung zweier befangener Ratsmitglieder sei gem. § 41 Abs. 6 Satz 1 NKomVG unbeachtlich. Der Umweltbericht sei nicht zu beanstanden. Dessen Prüftiefe und den Prüfungsumfang habe die Antragsgegnerin festgelegt; einer gesonderten Dokumentation habe es nicht bedurft. Die Prüftiefe sei in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 10.2.2015 – 1 KN 119/13 – mit Blick auf die geringe Regelungstiefe des Bebauungsplans niedrig angesetzt worden. Zu konkreten Betroffenheiten von Umweltbelangen, etwa der FFH-Verträglichkeit konkreter Vorhaben, seien Aussagen noch nicht möglich gewesen. Gleiches gelte mit Blick auf den Artenschutz sowie die Entstehung und Vermeidung möglicher Emissionen. Ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot liege nicht vor. Es sei in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass die Intensivtierhaltung durch einfachen Bebauungsplan auch gesteuert werden könne, wenn dieser die Zulässigkeit bestimmter Anlagen nicht abschließend regele. Die Konfliktverlagerung auf die Genehmigungsebene – wie hier durch die textliche Festsetzung Nr. 7 – sei zulässig; es sei nicht erkennbar, dass die Konflikte dort nicht gelöst werden könnten. Seinem Ziel der Entlastung der Siedlungsgebiete von Immissionen werde der Plan schon dadurch gerecht, dass er die Tierhaltung auf wenige Standorte beschränke. Substantiell Raum verbleibe der Tierhaltung hier schon deshalb, weil die Viehdichte in der Gemeinde schon vor der Planung niedersachsenweit überdurchschnittlich gewesen sei; bestehende Standorte schränke der Plan nicht ein, vielmehr weise er zusätzliche Sondergebiete aus. Im Übrigen dürfe die Antragsgegnerin auch vorbeugend tätig werden. Eine Verhinderungsplanung liege nicht vor; die Sicherung des Außenbereichs als Raum von Erholung und Natur sei ein legitimes Planungsziel. Dass Standorte nur auf Flächen ortsansässiger Landwirte ausgewiesen seien, diskriminiere Ortsfremde nicht; der Plan knüpfe an das Vorhandensein von Tierhaltungsanlagen, nicht an die Liegenschaftsverhältnisse an. Jeder Ortsfremde könne Grundstücke innerhalb der Sondergebiete erwerben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist antragsbefugt; es besteht die Möglichkeit, dass bei der Abwägung seine Eigentumsbelange fehlerhaft berücksichtigt wurden. Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das er zur Errichtung von Tierhaltungsanlagen nutzen möchte. Genau diese Nutzungsweise schließt der Bebauungsplan aus. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht § 78 WHG der Errichtung von Tierhaltungsanlagen auf dem Grundstück nicht zwingend entgegen; nach dem Vortrag des Antragstellers im Verfahren über eine Ausnahme von der Veränderungssperre ist diesem vom Landkreis G. mit Bescheid vom 31.3.2010 eine wasserbehördliche Genehmigung zur Errichtung des Stalls im Überschwemmungsgebiet nach § 93 Abs. 3 Satz 1 NWG i.d.F. vom 25.7.2007 (GVBl. S. 345) erteilt worden, mit der über die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 NWG, die denen des § 78 WHG entsprechen, verbindlich entschieden ist.

Der Zulässigkeit steht auch nicht § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Zwar hat der Antragsteller fristgemäß keine Einwendungen erhoben. Allerdings ist dies unbeachtlich, da die Auslegungsbekanntmachungen keine Angaben zu verfügbaren Umweltinformationen enthielten (vgl. Senatsurt. v. 10.2.2015 - 1 KN 124/13 -, BauR 2015, 785 = juris Rn. 24 ff.).

II.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan ist wirksam.

1.

Dass die Auslegungsbekanntmachungen keine Angaben zu verfügbaren Umweltinformationen enthielten, führt nicht zur Unwirksamkeit des Plans. Dieser Fehler ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er nicht binnen eines Jahres nach Bekanntmachung des Plans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurde. Gerügt wird in dem Schreiben des Antragstellers vom 9.8.2013 lediglich eine Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung des Bebauungsplans. Die Auslegungsbekanntmachungen werden nicht einmal pauschal als fehlerhaft bezeichnet. Die pauschale Rüge (5.3), dass „die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht ausreichend beachtet worden sind“, reicht selbst bei Anlegung des i.R.d. § 215 Abs. 1 gebotenen großzügigen Maßstabs zur Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts nicht aus.

§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist entgegen der Auffassung des Antragstellers unionsrechtskonform. Der Senat folgt insoweit der Rechtsauffassung Kments (AöR 130 (2005), S. 570 [582 ff., 610 ff.]) und des VGH Mannheim, in dessen Urt. v. 18.12.2014 - 8 S 1400/12 -, BauR 2015, 1089 = juris Rn. 66 ff. es heißt:

„Unionsrecht schließt die Anwendung von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf beachtliche Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht aus.

Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25. Juni 1998 (Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl EU Nr. L 156 S. 17) umgesetzt (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 15/2250 S. 44). Dem entsprechend sind auch Planerhaltungs- und Fehlerfolgenvorschriften, welche die Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen Verfahrensvorschriften regeln, die auf Unionsrecht beruhen, an den diesbezüglichen Vorgaben des Unionsrechts zu messen. Diese stehen hier einer Anwendung von § 215 BauGB nicht im Weg. Im Grundsatz sind nationale Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechten durch das Unionsrecht anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.03.2006 - C-234/04 - ECLI:EU:C:2006:178 - Kapferer). In Ermangelung unionsrechtlicher Vorgaben zum Verwaltungsverfahren beim Erlass eines Bebauungsplans ist zunächst allein das nationale Verfahrensrecht maßgeblich. Dieses darf - soweit wie hier Unionsrecht betroffen ist - nicht ungünstiger ausgestaltet sein als in Konstellationen, die allein nationale Vorgaben betreffen (Grundsatz der Äquivalenz). Es darf weiter die Durchsetzung von Rechten, die durch die Unionsrechtsordnung verliehen werden, auch nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-542/08 - ECLI:EU:C:2010:193 - Barth Rn. 16 ff. zu Verjährungsregelungen).

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Anwendung des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als unionsrechtskonform. Die Vorschrift findet ausnahms- und unterschiedslos auf Vorschriften ohne und mit Bezug zum Recht der Europäischen Union Anwendung und genügt damit dem Äquivalenzgrundsatz. Sie genügt auch dem Effektivitätsgrundsatz. Denn die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB treten nur bei einer zutreffenden Belehrung über die Folgen einer unterbliebenen Rüge ein, so dass sichergestellt ist, dass die Betroffenen - auch ohne Blick in das Gesetz - von der Rügeobliegenheit erfahren können. Auch ist der Fristlauf - über die entsprechende Anwendung der §§ 187 ff. BGB (Senatsurteil vom 07.11.2014 - 8 S 1353/12 - juris) - klar bestimmt und keinen Unsicherheiten unterworfen (vgl. zu diesen Voraussetzungen des Effektivitätsgrundsatzes: EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - C-406/08 - ECLI:EU:C:2010:45 Rn. 40 ff. - Uniplex). Schließlich ist die Frist mit einem Jahr hinreichend lang bemessen, um dem Grundsatz der Effektivität zu genügen.“

Der Antragsteller ist dem nicht mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten.

Ohne Erfolg macht er sinngemäß geltend, aus der Verpflichtung der Vertragsstaaten in der Aarhus-Konvention und der UVP-Richtlinie auf die Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes sei ein spezielles unionsrechtliches Verbot von Unbeachtlichkeitsfristen zu sehen. Die Aarhus-Konvention selbst ist ein völkerrechtlicher Vertrag und gehört als solcher nicht zum Anwendungsvorrang beanspruchenden Unionsrecht. Unionsrecht ist zwar die durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie um die Pflicht zu Angaben über verfügbare Umweltinformationen ergänzte UVP-Richtlinie (RL 85/337/EWG, inzwischen RL 2011/92/EU, dort Art. 6 Abs. 2 Buchst. e). Diese schließt aber Planerhaltungsvorschriften nicht per se aus. Art. 11 der Richtlinie, auf den sich der Antragsteller bezieht, lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.

(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.

Die Vorschrift soll mithin die Möglichkeiten bestimmter Kreise, eine rechtswidrige Maßnahme, d.h. hier Satzung, auch effektiv gerichtlich angreifen zu können, sicherstellen; ein generelles Verbot, diesen Rechtsschutz durch angemessene prozessuale oder materiell-rechtliche Ausschlussfristen zu beschränken, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen; sie ergibt sich auch nicht im Umkehrschluss aus Absatz 4, der eine gänzlich andere Thematik behandelt. Der Verweis des Antragstellers auf das EuGH-Urteil vom 18.4.2013 - C-463/11 -, BauR 2013, 1097 ff. geht fehl; dort war nicht eine Unbeachtlichkeit von Unionsrechtsverstößen nach Zeitablauf im Interesse der Rechtssicherheit, sondern § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F., der von vornherein zur Unbeachtlichkeit bestimmter Unionsrechtsverstöße führte, Prüfungsgegenstand. Das Gleiche gilt für das Urteil des BVerwG v. 4.8.2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264 = juris Rn. 25 ff. (vgl. zur Differenzierung zwischen der Unionsrechtskonformität der §§ 214 und 215 auch ausführlich Kment a.a.O.).

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die nicht näher begründete Rüge des Antragstellers, die Jahresfrist sei nicht angemessen. Angesichts der Tatsache, dass in der Bekanntmachung von Bebauungsplänen auf die Frist hingewiesen und die interessierte Öffentlichkeit diese Bekanntmachung in der Regel zur Kenntnis nehmen wird, ist dem nicht zu folgen (ebenso mit Blick auf das nationale Verfassungsrecht Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.2.2015, § 215 Rn. 60).

2.

Aus dem gleichen Grund ist die Rüge des Antragstellers, die Auslegungsbekanntmachung erfülle ihre Anstoßfunktion deshalb nicht, weil Bezeichnung und kartographische Darstellung des Plangebiets zu ungenau seien, schon wegen § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Eine unzureichende Planbezeichnung hat der Antragsteller in seinem Rügeschreiben lediglich mit Blick auf den Aufstellungsbeschluss (dessen etwaige Fehlerhaftigkeit bereits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht zur Planunwirksamkeit führt) und die Schlussbekanntmachung gerügt. Im Übrigen erfüllt die Beschreibung des Plangebiets in der Auslegungsbekanntmachung die Anstoßfunktion. Der Begriff der Anstoßwirkung kennzeichnet schlagwortartig die Anforderungen, die an die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne zu stellen sind. Die Bekanntmachung muss danach in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 [345] = juris Rn. 15 ff.). Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Ihre Aufgabe ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird (BVerwG, Beschl. v. 17.9.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75 = juris Rn. 4). Das Bundesverwaltungsgericht fordert, dass die Bekanntmachung erkennen lassen muss, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen (BVerwG a.a.O. m.w.N.). Das ist hier durch die kartographische Darstellung des Plangebiets i.V.m. dem Plannamen möglich. Die der Auslegungsbekanntmachung beigefügte Plankarte stellt das ganze Gemeindegebiet dar. Dessen Silhouette mit der charakteristischen Biegung des F. -Altarms und der das Gemeindegebiet zentral querenden A31 sollte den Planbetroffenen auch ohne ausdrückliche Benennung geographischer „Anknüpfungspunkte“ oder Angabe eines Maßstabes vertraut genug sein, um den Geltungsbereich des Plans identifizieren zu können. Die Planbezeichnung „Sonderbauflächen zur Regelung von Tierhaltungsanlagen“ legt nahe, dass innerhalb des so identifizierten Geltungsbereichs im Außenbereich die genannten Sonderbauflächen geplant sind. Selbst wenn aus der Plankarte aufgrund des Maßstabs nicht abschließend erkennbar wäre, wo diese liegen, wäre damit die Anstoßfunktion erfüllt; dieses Plandetail kann der interessierte Bürger durch Einsichtnahme selbst herausfinden. Nicht gerügt, aber auch nicht zu beanstanden ist, dass die der Auslegungsbekanntmachung beigefügte Karte den Eindruck erwecken könnte, das Plangebiet umfasse das gesamte Gemeindegebiet, während tatsächlich kleinere Flächen hiervon ausgenommen sind. Von Einwendungen wird hierdurch niemand abgehalten - im Gegenteil (Senatsurt. v. 19.2.2015 - 1 KN 124/13 -, juris Rn. 36).

3.

Gleiches gilt für die Kritik des Antragstellers an der Deutlichkeit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 15.8.2012. An diese sind geringere Anforderungen als an die Auslegungsbekanntmachung zu stellen. Erforderlich ist, dass sie einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Planes gibt und dass dieser Hinweis den ausliegenden Plan identifiziert (BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.08 - a.a.O., juris Rn. 19). Dem ist hier aus den o.a. Erwägungen genügt.

4.

Die Mitwirkung des Bürgermeisters und des Ratsherren J. an der Fassung des Satzungsbeschlusses führt schon deshalb nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, weil das Vertretungsverbot des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 NKomVG nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 NKomVG nicht für die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen gilt (vgl. schon Senatsurt. v. 9.12.2013 - 1 KN 215/11 -, juris Rn. 32). Unabhängig davon wäre ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot nach § 41 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 NKomVG unbeachtlich geworden, da er nicht schriftlich binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Plans unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden ist; das Rügeschreiben des Antragstellers vom 9.8.2013 benennt den Verstoß gegen Mitwirkungsverbote nicht.

5.

Die Umweltprüfung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.

a)

Für die Wirksamkeit des Plans ist unerheblich, ob die Antragsgegnerin ein förmliches, als solches dokumentiertes „Scoping“ durchgeführt hat. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Hierbei handelt es sich um einen unselbständigen internen Verfahrensschritt. Es bedarf weder eines Ratsbeschlusses noch einer Veröffentlichung der Entscheidung (Mitschang, in: Schlichter/Stich u.a. (Hrsg.), Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand Mai 2015, § 2 Rn. 426 m.w.N.). Mithin genügt die konkludente Entscheidung der Gemeinde, den einheitlichen Entwurf einer Umweltprüfung für die Samtgemeinde im Verfahren zur 25. Flächennutzungsplanänderung und für die Bebauungspläne der Mitgliedsgemeinden zu übernehmen, verfahrenstechnisch den Anforderungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB; ob die Übernahme inhaltlich ausreichend war, ist eine andere Frage. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre ein daraus resultierender Verfahrensfehler unbeachtlich, da er nicht in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 BauGB aufgeführt ist.

b)

Inhaltlich sind Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ausreichend. Zu einer „baugleichen“ Umweltprüfung im parallel durchgeführten Planaufstellungsverfahren in der Gemeinde M. hat der Senat in seinem Urteil vom 10.2.2015 - 1 KN 119/13 - ausgeführt:

„Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Bebauungsplan Nr. 26 erhebt nicht den Anspruch, die Zulässigkeit bestimmter Tierhaltungsbetriebe in den Sondergebieten abschließend zu regeln. Er trifft keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - für dieses gilt mithin weiterhin § 35 BauGB - und verweist in der textlichen Festsetzung Nr. 7 auf das Immissionsschutzrecht. Eine detaillierte Ermittlung der von den zugelassenen Tierhaltungsbetrieben ausgehenden Emissionen war daher nicht möglich. Eine Grobabschätzung potentieller, im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu bewältigender Auswirkungen auf Mensch und Natur, insbesondere durch Geruchsbelästigungen, ist in den dem Umweltbericht beigefügten Standortblättern durch Ermittlung der Vorsorgeabstände nach VDI 3474-E sowie eine schutzgutbezogene (nicht quantitative) Betroffenheitseinschätzung erfolgt.“

Dies ist ungeachtet des hier wesentlich substantiierteren Antragstellervortrags auf das vorliegende Verfahren zu übertragen. Vertiefend ist Folgendes zu ergänzen: Im Umweltbericht sind die planbedingten Umweltauswirkungen darzustellen. Die Auswirkungen von innerhalb der Sondergebiete errichteten Tierhaltungsanlagen, namentlich die vom Antragsteller thematisierten Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete, auf Belange des Arten- oder Immissionsschutzes, würden hierzu nur gehören, wenn diese Tierhaltungsanlagen gerade durch den Plan ermöglicht würden bzw. der Plan zumindest Hindernisse für ihre Verwirklichung überwände. Das ist nicht der Fall. Der Plan schafft, wie die Antragsgegnerin zutreffend festgestellt hat, kein neues Baurecht. Tierhaltungsanlagen sind im Außenbereich ohnehin nach Maßgabe der §§ 35 Abs. 1 Nrn. 1, 4 BauGB zulässig, soweit ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der vorliegende Bebauungsplan könnte zusätzliches Baurecht nur insoweit schaffen, als er auch solchen Betrieben eine planungsrechtliche Grundlage verschaffte, denen im unbeplanten Außenbereich öffentliche Belange entgegenstünden. Das tut er nicht. Der Plan regelt lediglich die Art der baulichen Nutzung. Eine Tierhaltungsanlage, der wegen ihrer Umweltauswirkungen - z.B. wegen der von ihr ausgehenden Emissionen, wegen ihrer Flächeninanspruchnahme oder wegen der von ihr ausgehenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - öffentliche Belange entgegenstehen, ist im Außenbereich jedoch stets auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung unzulässig. Hinsichtlich der Emissionen wird die Fortgeltung der materiellen Anforderungen des § 35 Abs. 1 BauGB zusätzlich durch die textliche Festsetzung Nr. 7 sichergestellt.

Für die Abwägung relevant und daher zu ermitteln waren die möglichen von zu errichtenden Tierhaltungsanlagen in den Sondergebieten ausgehenden Umwelteinwirkungen mithin nicht als Folgen der Planung sondern nur unter dem Gesichtspunkt, dass die Planung ihr selbstgestecktes Ziel der Existenzsicherung der Landwirte im Plangebiet, d.h. das Erfordernis, der Tierhaltung im Gemeindegebiet noch substantiell Raum zu belassen, verfehlt hätte, wenn die Errichtung von Tierhaltungsanlagen in den Sondergebieten weitgehend an den o.a. umweltbezogenen Restriktionen des § 35 Abs. 1 BauGB bzw. der textlichen Festsetzung Nr. 7 scheitern müsste. Um das auszuschließen, reichte die gewählte Untersuchungstiefe aus. Insbesondere waren hierfür keine Ermittlung der Empfindlichkeit bestimmter Biotope in den Natura-2000-Gebieten gegenüber Ammoniakeinträgen und keine artenschutzfachliche Bestandsaufnahme der Sondergebiete erforderlich. Ebenso wenig war es erforderlich, konkrete Immissionsberechnungen für die im Rahmen der Standortblätter skizzierten Vorhaben anzustellen. Für die Abwägungsgerechtigkeit des Plans war es nicht erforderlich, sicherzustellen, dass gerade diese Vorhaben in den Sondergebieten tatsächlich verwirklicht werden können.

Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Prüfungstiefe einheitlich zu der der Umweltprüfung des Flächennutzungsplans gewählt hat, auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, wenn sie den Umweltbericht zumindest sprachlich vollständig an das konkret in Rede stehende (Bebauungsplan-)Verfahren angepasst hätte. Eine in beiden Plänen identische Prüftiefe bedeutet für sich genommen nicht zwingend, dass die Prüftiefe im Bebauungsplanverfahren zu gering ist; denkbar ist ebenso, dass sie im Flächennutzungsplanverfahren unnötig hoch war. Im Übrigen ist eine gegenüber der Flächennutzungsplanebene detailliertere Prüfung der Umweltbelange im Bebauungsplanverfahren nur dann geboten, wenn der Bebauungsplan tatsächlich die Darstellungen des Flächennutzungsplans konkretisiert und detaillierter ausfüllt. Hier ist jedoch die Regelungstiefe beider Planebenen weitgehend deckungsgleich; insbesondere weicht der Umgriff der Sondergebiete im Bebauungsplan nicht von dem der Sonderbauflächen im Flächennutzungsplan ab. Der Flächennutzungsplan war offenbar nicht auf Ausfüllung durch den Bebauungsplan angelegt, sondern auf Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Der Bebauungsplan hat nur die ergänzende Folge, dass nicht nur die gewerbliche, sondern auch die landwirtschaftliche Tierhaltung, die über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zu steuern ist, eine Beschränkung erfährt.

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin „eine ggf. erforderliche weitere Umweltprüfung […] auf die nachfolgende Zulassungsebene (Baugenehmigungsverfahren) verlagert bzw. abgeschichtet“ hat (S. 43 der Planbegründung), wobei dahinstehen kann, inwieweit eine Verlagerung in ein Verfahren, in dem - wie im Baugenehmigungsverfahren - keine Umweltverträglichkeitsprüfung i.e.S. stattfindet, zulässig ist. Da der Plan, wie oben dargelegt, keine nachteiligen Umweltauswirkungen hat, wird hier streng genommen nichts verlagert; die Umweltprüfung ist vollständig.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch hinsichtlich der Untersuchung der FFH-Problematik nichts Abweichendes aus dem Beschluss des 12. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 30.7.2013 - 12 MN 301/12 -, juris Rn. 44. Dem darin in Bezug genommenen Urteil des EuGH vom 20.10.2005 - Rs. C-6/04 -, Slg. 2005 I 9017 = juris Rn. 51 ff. lässt sich nicht entnehmen, dass Raumordnungs- bzw. Flächennutzungspläne eine detaillierte FFH-Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon enthalten müssen, ob sie Vorhaben, die potentiell FFH-Gebiete beeinträchtigen, einer Genehmigung näher bringen oder nicht. Der EuGH hat vielmehr eine abstrakte Regelung für unwirksam erklärt, die für Landnutzungspläne generell keine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorsah. Zur Begründung hat er sich darauf gestützt, dass nach der nationalen Regelung diese Landnutzungspläne explizit auf der Genehmigungsebene umzusetzen gewesen seien. Aus der Unzulässigkeit eines solchen generellen Ausschlusses - den es für den deutschen Bebauungsplan nicht gibt, vgl. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 BNatSchG - folgt nicht das Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unabhängig von den Wirkungen des konkreten Plans.

6.

Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügten Fehler im Abwägungsvorgang sowie Fehler im Abwägungsergebnis liegen nicht vor.

Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die daraus folgenden Anforderungen an den Abwägungsvorgang entsprechen denen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 20 = BVerwGE 131, 100; Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 2.11 -, juris Rn. 9 = DVBl. 2013, 507). Die so ermittelten und bewerteten öffentlichen und privaten Belange sind in einem weiteren Schritt gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderung an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, juris Rn. 45 = BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4).

a)

Der Auffassung des Antragstellers, das Planaufstellungsverfahren verstoße gegen § 2 Abs. 3 BauGB, da seine Belange nicht ermittelt bzw. nicht bewertet worden seien, ist nicht zu folgen.

Wie der Antragsteller selbst einräumt, ist er von der von der Antragsgegnerin und der Samtgemeinde I. mit der Planvorbereitung beauftragten IPW im Jahr 2009/2010 mit einem ausführlichen Fragebogen zu seiner Betriebssituation und seinen Erweiterungsabsichten befragt worden. In der als Ergebnis dieser Befragung erstellten Tabelle sind seine Entwicklungsabsichten unter der Nummer OL 35 zutreffend dargestellt. Soweit der Antragsteller rügt, im weiteren Verlauf des Verfahrens seien keine weiteren Schritte zur Ermittlung seiner Belange mehr unternommen worden, während andere Betriebsinhaber weiterhin aktiv in das Verfahren einbezogen worden seien, vermag dies ein Ermittlungsdefizit nicht zu begründen. Wenn aufgrund der mit der Befragung 2009/2010 gesammelten Erkenntnisse feststand, dass dem Antragsteller nach den von der Antragsgegnerin festgelegten Kriterien kein Sondergebiet zugewiesen werden konnte, bedurfte es keiner weiteren aktiven Einbeziehung des Antragstellers, zumal es diesem freistand, ergänzende Informationen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung beizubringen; der fehlende Hinweis auf verfügbare Umweltinformationen war nicht geeignet, ihn hiervon abzuhalten. Auch im Normenkontrollverfahren trägt der Antragsteller im Übrigen nicht vor, welche weiteren abwägungsrelevanten Aspekte seines Betriebes der Antragsgegnerin entgangen sein sollten.

Der Vortrag des Antragstellers, seine Belange seien entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht in die Abwägung eingeflossen, ist unzutreffend. Die o.g. Ergebnistabelle ist Anlage zur Planbegründung und war damit Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Rats. Ferner heißt es auf S. 34 der Planbegründung:

„Hierzu vorgetragene Absichten von Flächeneigentümern, die nicht als Landwirt tätig sind oder nicht im Gemeindegebiet ansässig sind, wurden ausdrücklich nicht berücksichtigt, da diese Mitteilungen bzw. angemeldeten Entwicklungsabsichten weder hinreichend konkret waren (…), nicht den o.g. Planungszielsetzungen entsprachen oder aber aufgrund der vorhandenen betrieblichen Nebenerwerbssituation und/oder fehlenden Hofnachfolge eine Realisierungsfähigkeit in Frage stand. Zudem sind in diese Entscheidungen auch die Ergebnisse der Restriktions- und Potentialanalyse eingeflossen.“

Diese Ausführungen sind zwar knapp, können aber vor dem Hintergrund des Zurückstellungsantrags der Antragsgegnerin vom 4.3.2010 für den Genehmigungsantrag des Antragstellers (GA Bl. 163 ff.), der die Überlegungen des Rats ausführlicher wiedergibt, verstanden werden: Maßgeblich für die Ablehnung des Standortwunsches des Antragstellers war danach neben dessen Lage in einem Überschwemmungsgebiet (die allein nicht entscheidend gewesen sein dürfte, da sie z.B. einer Ausweisung des Außenstandortes OL 26a offenbar nicht entgegenstand) seine Lage in einer „Freiraumschneise“ annähernd mittig zwischen den vorhandenen Außenstandorten OL 32a und 33a; das Vorhaben würde den Landschaftsraum an dieser Stelle aus Sicht der Antragsgegnerin überfrachten. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, in der Beurteilung des Ansiedelungsvorhabens durch die IPW vom 4.2.2010 (GA Bl. 169 ff.) sei die Rede davon gewesen, der Rat habe noch zu prüfen, ob vor dem Hintergrund bestimmter Planungsziele überhaupt Raum für einen weiteren Standort sei. Denn diese „Prüfung“ betraf nicht eine weitere Sachverhaltsaufklärung, sondern die Abwägung; hierzu hat sich der Rat in seiner Stellungnahme vom 4.3.2010 und in der Planbegründung positioniert.

b)

Angesichts dessen ist die Nichtberücksichtigung der Erweiterungsabsichten des Antragstellers entgegen dessen Vermutung auch kein Indiz für eine Verhinderungsplanung mit dem versteckten Ziel eines Ausschlusses nicht ortsansässiger Interessenten. Die Tatsache, dass er und der ebenfalls mit seinem Betrieb nicht ortsansässige Landwirt N. (Interessent für das Baufenster OL 36 - dieses hätte fernab jeder landwirtschaftlichen Hofstelle in unmittelbarer Nähe eines Waldstücks gelegen) keine Baufenster zugewiesen bekommen haben, ist durch das im Plan konsequent verfolgte und offen bekannte Ziel der Antragsgegnerin, auch Außenstandorte nur in der Nähe vorhandener Hofstellen/Tierhaltungsanlagen auszuweisen, hinreichend zu erklären. Die Lage der Baufenster OL 26a und OL 37 spricht nicht dagegen, dass die Antragsgegnerin das o.g. Planungsziel tatsächlich verfolgte; beide sind zwar „Außenstandorte“, liegen aber mit 100 bzw. 180 m relativ nah an vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäuden, während das Baufenster OL 35 gut 300 m Abstand zur nächsten landwirtschaftlichen Bebauung aufgewiesen hätte; darüber hinaus erklärt auch die o.a. „Sperrlage“ in einer Freiraumschneise zwischen zwei vorhandenen Tierhaltungsanlagen die von den Außenstandorten OL 26a und OL 35 abweichende Behandlung.

c)

Der Auffassung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägung verkannt, dass der Bebauungsplan ohne Festsetzung von Immissionswerten nicht geeignet sei, das selbstgesteckte Planungsziel zu erreichen, bestehende und zu entwickelnde Siedlungsgebiete vor Immissionen zu schützen, kann nicht gefolgt werden. Der Bebauungsplan erhebt den Anspruch, Konflikte zwischen Siedlungsentwicklung und emissionsträchtigen Tierhaltungsbetrieben dadurch zu verringern, dass letztere - wo das unter Berücksichtigung der Interessen vorhandener Betriebe abwägungsfehlerfrei möglich ist - aus der Nähe von Siedlungsbereichen ferngehalten werden. Ein Grundsatz, dass eine Gemeinde eine bestimmte städtebauliche Konfliktlage durch Bebauungsplan nur „ganz oder gar nicht“ lösen darf, ist dem Abwägungsgebot nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller hier das Konfliktbewältigungsgebot bemüht, geht er offenbar von der Annahme aus, dass der Plan in den Sondergebieten für Tierhaltungsbetriebe zusätzliche Baurechte schaffe und damit selbst Immissionskonflikte schaffe. Das ist indes, wie unter 5. b) ausgeführt, nicht der Fall.

d)

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abwägung die Belange der tierhaltenden Betriebe nicht in unverhältnismäßiger Weise hinter ihre für eine Freihaltung der Landschaft streitenden Planungsziele zurückgestellt.

Die von der Antragsgegnerin zur Begründung der weitgehenden Beschränkung von größeren Tierhaltungsanlagen angeführten, im Tatbestand wiedergegebenen Ziele (S. 19 f. der Planbegründung - vor allem Freihaltung der Siedlungsränder, Waldflächen, Waldränder, Naturschutzflächen und Überschwemmungsgebiete) sind legitim (vgl. Senatsurt. v. 10.2.2015 - 1 KN 119/13 -, AUR 2015, 152 = juris Rn. 39 m.w.N.) und vermögen eine Beschränkung der Tierhaltung grundsätzlich zu rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat diese Ziele durch die auf S. 22 ff. der Planbegründung dargestellte Restriktionsanalyse auch konkretisiert und dargelegt, dass sie grundsätzlich zu einem weitgehenden Ausschluss der Tierhaltung im Plangebiet führen würden. Auf den Flächen, die nach der Restriktionsanalyse keines besonderen Schutzes bedürfen (in der Karte Abb. 10 der Planbegründung weiß), ist die Tierhaltung zwar auch ausgeschlossen worden. Dies kann indes mit dem auch hier greifenden Planungsziel, eine weitere Zersiedelung des Außenbereichs grundsätzlich zu vermeiden, gerechtfertigt werden.

Die Antragsgegnerin hat bei der Verfolgung ihrer Ziele der aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Konzentrationszonenplanung im Flächennutzungsplan abgeleiteten Forderung der Senatsrechtsprechung, der in weiten Teilen des Außenbereichs ausgeschlossenen privilegierten Nutzung noch substantiell Raum zu schaffen oder zu belassen, ausreichend Rechnung getragen. Nach der Senatsrechtsprechung ist hierfür nicht in jedem Fall erforderlich, Raum für großzügige Neuansiedlungen vorzusehen. Entbehrlich ist dies jedenfalls dann, wenn die planende Gemeinde bereits eine deutlich überdurchschnittliche Viehdichte aufweist, der Tierhaltung also bereits durch Absicherung des vorhandenen Bestandes substantiell Raum verschafft ist (Senatsurt. v. 13.9.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780 ff. = juris Rn. 91, 97 ff.; v. 13.8.2013 - 1 KN 69/11 - ZfBR 2013, 795 = juris Rn. 28; Beschl. v. 29.11.2013 - 1 MN 157/13 -, BauR 2014, 503 = juris Rn. 24 f.). Nach der Antwort der Nds. Landesregierung vom 5.8.2011 auf eine kleine Anfrage des Abgeordneten O. (LT-Drs. 16/4307) wies die Gemeinde B. im Jahr 2010, also rd. 2 Jahre vor dem Satzungsbeschluss eine Viehdichte von 1,6 Großvieheinheiten (GV)/ha auf, womit sie bereits spürbar vom Landesdurchschnitt (1,12 GV/ha) abwich. Hinzu kommt, dass es der Plan entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht bei einer Bestandssicherung belässt. Durch den Bebauungsplan sollen vielmehr nach den Standortblättern zusätzlich zum Bestand von 1919,2 GV in den Sondergebieten Tierhaltungsanlagen mit einem Besatz von 2129,6 GV realisierbar sein. Dafür, dass der Plan dieses Erweiterungspotential tatsächlich belässt, spricht, dass die beteiligten Landwirte die entsprechenden Baufenster ganz überwiegend hingenommen haben. Selbst wenn aber nicht alle in den Standortblättern erfassten Erweiterungsvorhaben in den Sonderbaugebieten tatsächlich realisierbar sein sollten, würde dies nichts daran ändern, dass der Landwirtschaft durch den Bebauungsplan substantiell Raum belassen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.