Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.12.2012, Az.: 4 LA 330/11

Gewährung von Ausbildungsförderung bei Wechsel von einem Doppeldiplomstudiengang Politikwissenschaft zu einem Masterstudiengang

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.12.2012
Aktenzeichen
4 LA 330/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 29623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1211.4LA330.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 27.10.2011 - AZ: 4 A 224/10

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 5
  • NVwZ-RR 2013, 263-265

Redaktioneller Leitsatz

1.

Wird ein Master-Studiengang begonnen, nachdem der erste Teil eines Doppeldiplomstudiengangs erfolgreich absolviert wurde und mit dem zweiten Teil hätte fortgesetzt werden können, kommt eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG zur Gewährung von Ausbildungsförderung für den Masterstudiengang nicht in Betracht.

2.

Eine weitere Ausbildung führt die erste Ausbildung nur bei einer Identität des materiellen Wissenssachgebietes in derselben Richtung fachlich weiter im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG. Es reicht nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten Ausbildung verwandt ist oder dass die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre auf die Gewährung von Ausbildungsförderung gerichtete Klage abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung für den zum Wintersemester 2010/2011 begonnenen Master-Studiengang "Internationale Migration und interkulturelle Beziehungen". Vor Aufnahme dieses neuen Studiums hatte sie in dem deutsch-französischen Doppeldiplomstudiengang Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt "Europastudien" an der Universität Münster bis zum 8. Fachsemester studiert und hierfür Ausbildungsförderung erhalten. Nach dem 8. Fachsemester nahm sie erfolgreich an einer berufsqualifizierenden Diplomprüfung teil und erwarb den akademischen Grad "Diplom-Sozialwissenschaftlerin". Diesen Doppeldiplomstudiengang hätte sie nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts "ohne weiteres" an der Universität Münster fortsetzen und durch Erwerb des französischen Teils des Doppeldiploms in Zusammenarbeit mit dem Institut d'Etudes in Lille abschließen können.

3

Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

4

Es bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung analog § 7 Abs. 1a BAföG für den Master-Studiengang "Internationale Migration und interkulturelle Beziehungen" hat.

6

Der Senat hat zu der Frage einer analogen Anwendung dieser Vorschrift in einem ähnlich gelagerten Fall in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 3. September 2007 (4 ME 594/07) Folgendes ausgeführt:

"Auch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG entgegen seinem klaren Wortlaut kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber hat mit dieser Sonderregelung gerade die Kombination von Bachelor- (bzw. Bakkalau-reus-) und Masterstudiengang (bzw. Magisterstudiengang) besonders fördern und die Förderung des Masterstudiengangs durch Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG sicherstellen wollen, da dieser durch den berufsqualifizierenden Abschluss des vorangegangenen Bachelorstudiengangs bereits ausgeschöpft worden wäre (Begründung des Entwurfs der Bundesregierung vom 30.3.1998 zum 19.BAföG-ÄndG, BT-Drucks. 13/10241, Seite 8). Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Gesetzgeber den vorliegenden Fall, in dem der Auszubildende den Diplomstudiengang nach Bestehen der Diplomprüfung I mit dem Ziel der - an seiner bisherigen Ausbildungsstätte weiter angebotenen - Diplomprüfung II nicht weiter fortsetzt und stattdessen wegen seiner Ansicht nach besserer Berufsaussichten den Abschluss eines Masterstudiengangs anstrebt, planwidrig nicht geregelt hat. Für eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG fehlt es hier daher bereits an einer Regelungslücke. Von dem vorliegenden Fall unterscheiden sich der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 17.10.2006 - 5 B 78.06 -) entschiedene Fall, in dem der Bachelorabschluss nach der Prüfungsordnung so in einen Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass für den Erwerb des - berufsqualifizierenden - Bachelorgrades keine Ausbildungs- und Prüfungsleistungen vorgesehen sind, die nicht auch für das Staatsexamen zu erbringen sind, und der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 18.12.2006 - 4 Bs 284/06 -, NVwZ-RR 2007, 321) zu Grunde liegende Fall, in dem der Masterstudiengang von vornherein den zweiten Abschnitt des Diplomstudiengangs (Diplom II) ersetzt und eine Fortsetzung des Diplomstudiengangs mithin nicht möglich ist, maßgeblich. Denn in diesen Fällen würde der Ausschluss von Förderungsleistungen im Hinblick auf den bereits erzielten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor bzw. Diplom I) dem Ziel der Regelung in § 7 Abs. 1 a BAföG, den sogenannten Bolognaprozess ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen, ersichtlich zuwiderlaufen (siehe hierzu im Einzelnen die zitierten Beschlüsse des BVerwG und des OVG Hamburg). Eine derartige Verbindung von herkömmlicher Ausbildung und Bachelor- bzw. Masterstudiengang, die den vom Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fällen zu Grunde gelegen hat und die eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 a BAföG geboten erscheinen lässt, liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Der Antragsteller hätte den Diplomstudiengang ohne weiteres fortsetzen und mit der Diplomprüfung II abschließen können und hierfür nach dem oben Gesagten Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen gehabt. Der Ausschluss von Förderungsleistungen für den Masterstudiengang widerspricht hier auch nicht dem genannten Ziel der Neuregelung in § 7 Abs. 1 a BAföG, den Bolognaprozess zu unterstützen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass Auszubildende anderer Studiengänge dazu bewogen werden sollten, diese zu Gunsten eines Masterstudiengangs aufzugeben. Nach § 7 Abs. 1 a BAföG sollen vielmehr nur Studierende innerhalb der Kombination von Bachelor- mit Masterstudiengang durch diese Sonderregelung förderungsrechtlich begünstigt werden."

7

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 18.07 -) ist § 7 Abs. 1a BAföG nicht analog anwendbar, wenn der vorausgehende grundständige Studiengang bereits mit einem traditionellen Hochschulabschluss im Sinne von§ 18 Abs. 1 HRG, etwa - wie hier - mit einem Diplom, abgeschlossen worden ist.

8

Der Einwand der Klägerin, in ihrem Falle liege entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein "atypischer Fall" im Sinne des (vor dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen) Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2006 (- 4 Bs 284/06 -) vor, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Frage der analogen Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2011 (12 A 2860/09). Denn der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschiedene Fall unterscheidet sich maßgeblich von dem vorliegenden Fall und dem Fall, der dem oben wieder gegebenen Beschluss des Senats zu Grunde gelegen hat, da in dem Fall des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen das Studium nach Abschluss des ersten Teils eines Konsekutivdiplomstudiengangs nur noch als Masterstudium fortgesetzt werden konnte. Nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt hier jedoch zum einen kein Konsekutivstudiengang vor und zum anderen hätte die Klägerin ihren Doppeldiplomstudiengang fortsetzen können.

9

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG. Zwar stellt § 7 Abs. 1a BAföG im Verhältnis zu § 7 Abs. 2 BAföG entgegen der vom Verwaltungsgericht, vom Senat in dem genannten Beschluss vom 3. September 2007 und in der Kommentarliteratur (Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 16.1 m.w.N.) vertretenen Auffassung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 18.07 -; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 - 2 LB 13/11 -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.10.2012 - 12 S 1231/12 -) keine abschließende Sonderregelung dar. Es kommt daher in diesen Fällen die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG grundsätzlich in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind in ihrem Falle jedoch weder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG noch die des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG erfüllt.

10

Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG für den von ihr neu begonnenen Master-Studiengang "Internationale Migration und interkulturelle Beziehungen", weil dieser nicht "in derselben Richtung fachlich weiterführt".

11

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 26.1.1978 - V C 39.77 - und 24.6.1982 - 5 C 23.81 -) führt eine weitere Ausbildung die erste Ausbildung nur bei einer Identität des materiellen Wissenssachgebietes in derselben Richtung fachlich weiter im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Es reicht danach nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten Ausbildung lediglich verwandt ist oder dass die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität der Wissenssachgebiete der ersten und der weiteren Ausbildung. Hier kann jedoch von einer solchen Identität des materiellen Wissenssachgebietes des Master-Studiengangs "Internationale Migration und interkulturelle Beziehungen" mit dem materiellen Wissenssachgebiet des von der Klägerin zuvor betriebenen deutsch-französischen Doppeldiplomstudiengangs Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt "Europastudien" keine Rede sein. Soweit die Klägerin insofern anführt, ihre Diplomprüfung habe das Thema "Umweltveränderungen und Migration: Zur Notwendigkeit eines neuen Flüchtlingsbegriffs" gehabt, begründet allein dies ersichtlich keine Identität der materiellen Wissenssachgebiete der beiden Studiengänge.

12

Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Danach wird im Übrigen Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Ob ausnahmsweise ein derartiger Härtefall vorliegt, ist unter Anlegen eines strengen Auslegungsmaßstabs zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 18.07 -).

13

Unter dem in dieser Vorschrift als besonderer Umstand des Einzelfalles ausdrücklich genannten Gesichtspunkt des angestrebten Ausbildungsziels kann eine weitere Ausbildung deshalb nur dann förderungsfähig sein, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer einzigen förderungsfähigen Ausbildung nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung voraussetzt (Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 34 m.w.N.). Hier hätte die Klägerin jedoch den oben bezeichneten Doppeldiplomstudiengang an der Universität Münster fortsetzen und in Zusammenarbeit mit dem Institut d'Etudes in Lille das angestrebte Doppeldiplom erwerben können. Zum Erreichen des ursprünglich angestrebten Ausbildungsziels hätte die Klägerin daher nicht eine weitere Ausbildung aufnehmen müssen.

14

Als besonderer Umstand des Einzelfalls im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG kommt auch in Betracht, dass der Auszubildende sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung aus besonderen Gründen nicht mehr zu Nutze machen kann, also die Berufsausübung für ihn ausgeschlossen oder unzumutbar erschwert ist (Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 33 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

15

Besondere Umstände des Einzelfalls, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ausnahmsweise die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung rechtfertigen, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 18.07 -) ferner in dem Fall angenommen, dass eine Auszubildende ihre Ausbildung "in einer Situation objektiver förderungsrechtlicher Unsicherheit" aufgenommen hatte, weil auch das Studentenwerk zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung den von ihr studierten deutsch-französischen Studiengang noch insgesamt - einschließlich der Zeit nach Erwerb der Magistergrade bis zum ersten juristischen Staatsexamen - als förderungsfähig angesehen und erst in der Folgezeit seine Förderungspraxis geändert hatte. Auch ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor, da die Klägerin den (inzwischen eingestellten) Doppeldiplomstudiengang Politikwissenschaft, für den sie Ausbildungsförderung erhalten hatte, nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - unter förderungsrechtlich unveränderten Umständen - ohne weiteres hätte beenden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann daher in ihrem Falle keine Rede sein von "einer Situation objektiver förderungsrechtlicher Unsicherheit".

16

Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bestehen jedenfalls nach der Klärung der hier entscheidungserheblichen Fragen durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 18.07 -) nicht (mehr).

17

Die Berufung kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

18

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7.4.2011 - 4 LA 98/10 -, 8.10.2009 - 4 LA 234/09 - und 24.2.2009 - 4 LA 798/07 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a Rn. 103 ff. m.w.N.).

19

Die von der Klägerin zur Begründung dieses Zulassungsgrundes angeführte Frage, ob § 7 Abs. 1a BAföG im Verhältnis zu Absatz 2 dieser Vorschrift eine abschließende Sonderregelung darstellt, ist bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 18.07 -) geklärt gewesen. Darüber hinaus wäre diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG hier nach dem oben Gesagten nicht vorliegen. Eine Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt daher nicht in Betracht.