Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.12.2012, Az.: 7 ME 82/11
Stattfinden einer Fortsetzungsfestellung analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Erledigung der Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.12.2012
- Aktenzeichen
- 7 ME 82/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 29664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:1211.7ME82.11.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog
Fundstelle
- DÖV 2013, 283
Amtlicher Leitsatz
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet nach Erledigung der Hauptsache eine Fortsetzungsfeststellung analog§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nicht statt (wie bereits Senatsbeschluss 7 M 42/90 v. 06.06.1990 - OVGE MüLü 41, 511).
[Gründe]
I.
Mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zulassung des Hauptbetriebsplan für das Bergwerk zur Erkundung des Salzstocks Gorleben, Geltungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012, (Hauptbetriebsplan Wiederaufnahme der Erkundung, Bereiche 1 und 3) vom 27. September 2010 wiederherzustellen. Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Es sei offensichtlich, dass der Hauptbetriebsplan Rechte der Antragsteller im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO nicht berühre.
Mit ihrer gegen den Beschluss am 27. April 2011 erhobenen Beschwerde haben die Antragsteller ihr Aussetzungsbegehren weiterverfolgt.
Nach inzwischen erfolgtem Ablauf der Geltungszeit der Hauptbetriebsplanzulassung vom 27. September 2010 hat der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen den Hauptbetriebsplan mit Bescheid vom 27. September 2012 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Die Antragsteller haben unter dem 30. Oktober 2012 ihre beim Verwaltungsgericht anhängigen Klagen auf die Verlängerung erstreckt, woraufhin dieses zwei weitere Klagen dagegen (2 A 184 und 185/12) eingetragen hat.
Der Verlängerungsbescheid ist nicht für sofort vollziehbar erklärt worden.
Auf die Anregung des Senat vom 23. November 2012, für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben, haben die Antragsteller nicht reagiert.
II.
Die Beschwerde, § 146 Abs. 4 VwGO, ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bereits deshalb zu bestätigen, weil der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Aussetzungsantrag der Antragsteller, § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt., VwGO, nach Ablauf des Geltungszeitraums der Hauptbetriebsplanzulassung vom 27. September 2010 unzulässig (geworden) ist.
Denn für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen, wie die Antragsteller sie erstrebt haben, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, nachdem die angefochtene Hauptbetriebsplanzulassung wegen Zeitablaufs, § 43 Abs. 2 VwVfG, keine aktuellen Rechtswirkungen mehr entfaltet, die einer vorläufigen Regelung zugänglich wären oder für die eine solche Regelung nötig wäre. Eine Fortsetzungsfeststellung, wie sie im Klageverfahren unter bestimmten Umständen nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO möglich ist, findet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 6. Juni 1990 - 7 M 42/90 -, OVGE MüLü 41, 511, m.v.w.N.; HessVGH, Beschl. v.10. Juni 1988 - 1 TH 2568/87 -, NVwZ-RR 1989, 518 <519> m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO17, Rn. 132 zu § 80).
Offen bleiben kann, ob die Antragsteller den Verlängerungsbescheid nach § 56 Abs. 3 BBergG i.V.m. § 54 Abs. 1 BBergG vom 27. September 2012 zulässigerweise in ihre ursprünglichen Klageverfahren durch Klageänderung einbeziehen können - was dann unter Umständen auch Folgebedeutung für das parallele Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bzw. das Beschwerdeverfahren haben könnte - oder ob sie diesen Bescheid nur mit gesonderten Klagen anfechten können, wovon zunächst offenbar das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. Denn auch im ersteren Fall fehlte aktuell das Rechtsschutzinteresse, weil der Verlängerungsbescheid - offenbar bewusst - nicht für sofort vollziehbar erklärt worden ist und das Aussetzungsinteresse aktuell auch dann entfallen wäre.