Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.12.2012, Az.: 5 LA 357/11

Ernsthafte Gefährdung des Ansehens der Bundswehr durch eine Dienstpflichtverletzung bei hinreichender Wahrscheinlichkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Verfehlung; Fristlose Entlassung aus der Bundeswehr aufgrund des Tragens von Kleidung mit rechtsextremistischen Aufdrucken beim Dienstsport

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.12.2012
Aktenzeichen
5 LA 357/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 29632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1204.5LA357.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 06.09.2011 - AZ: 2 A 4292/10

Fundstellen

  • DÖD 2013, 63-65
  • DÖV 2013, 204
  • NVwZ-RR 2013, 6
  • NVwZ-RR 2013, 475-477
  • ZBR 2013, 209-211

Amtlicher Leitsatz

Das Ansehen der Bundeswehr kann durch eine Dienstpflichtverletzung bereits dann ernstlich gefährdet werden, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verfehlung öffentlich bekannt wird. Das Tragen von Kleidung mit rechtsextremistischen Aufdrucken beim Dienstsport kann eine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr rechtfertigen.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr.

2

Der Kläger, ein ehemaliger Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad eines Hauptgefreiten, nahm im Dezember 2009 in seiner Dienststelle an einem Volleyballturnier teil. Dabei trug er ein grünes Trikot mit der Bezeichnung und dem Wappen seiner Einheit, das er auf der Vorderseite unterhalb des Wappens mit dem Schriftzug "Arisch" und auf der Rückseite mit der Zahl "18" versehen hatte. In der Umkleidekabine ließ er während des Turniers sichtbar einen Pullover mit dem Aufdruck "Werwolf Der letzte Widerstand" auf der Vorderseite und dem Goebbels-Zitat "Hass ist unser Gebet und Rache unser Feldgeschrei" auf der Rückseite hängen. Der Kommandeur der 4. Luftwaffendivision nahm dies zum Anlass, den Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus der Bundeswehr zu entlassen.

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Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, sodass sein Verbleiben im Dienst das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährde. Zwar habe der Kläger die Kleidungsstücke mit ihrem rechtsradikalen Sinngehalt nicht öffentlich, sondern im Rahmen einer dienstinternen Veranstaltung getragen. Das Ansehen der Bundeswehr könne aber auch gefährdet sein, wenn sich Missstände hinter den Kasernentoren abspielten. Es sei ernstlich zu befürchten, dass an dem Volleyballturnier teilnehmende Soldaten ihren Angehörigen oder Bekannten davon berichteten. Überdies habe der Kläger die Aufdrucke auf dem Trikot von einer Druckerei anbringen lassen; dabei habe sich ein Mitarbeiter der Druckerei irritiert gezeigt. Die Verbindung von Symbolen der Bundeswehr mit den Kennzeichen einer rassistischen Ideologie sei nicht erträglich und dem öffentlichen Ansehen der Bundeswehr abträglich.

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II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.

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Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -, V. n. b.).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäߧ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

8

Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht sei zu.U.nrecht davon ausgegangen, dass das Tragen und der Besitz der beanstandeten Kleidungsstücke außerhalb der Bundeswehr hätten bekannt werden können, trifft dieser Einwand nicht zu. Zwar unterliegen die bei dem Turnier anwesenden Soldaten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SG der Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer dienstlichen Tätigkeit - dazu gehört auch der Dienstsport - bekannt gewordenen Angelegenheiten. Fraglich ist aber bereits, ob dazu auch die Pflicht zu rechnen ist, über rechtsextremistische Vorfälle innerhalb der Bundeswehr gegenüber Dritten zu schweigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SG nimmt Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht aus. Darunter fallen nach einer Auffassung in der Literatur wahre und sachlich geschilderte Erlebnisse eines Soldaten während seiner Dienstzeit (so Walz, in: ders./Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 17). Dazu zählte wohl auch ein Bericht eines Soldaten über das Verhalten des Klägers. Selbst wenn man aber § 14 Abs. 1 Satz 1 SG für anwendbar hielte, wäre nicht gewährleistet, dass sich die anwesenden Soldaten - gerade im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen Unsicherheiten des Tatbestands - durchweg und in vollem Umfang an die Verschwiegenheitspflicht halten. Auch ein gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßender Bericht eines Soldaten hätte die von dem Verwaltungsgericht zutreffend beschriebenen Folgen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit.

9

Zu.U.nrecht rügt der Kläger weiter, das Verwaltungsgericht verkenne die Bedeutung der verschiedenen Tatbestandsalternativen des § 55 Abs. 5 SG. Richtig ist zwar, dass die Vorschrift zwei verschiedene Tatbestandsvarianten, die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung einerseits und des Ansehens der Bundeswehr andererseits enthält. Nicht zutreffend ist indes die weitere Überlegung, eine Gefährdung des Ansehens könne deshalb nur eintreten, wenn die Dienstpflichtverletzung bereits öffentlich geworden sei. Mit dem an das Polizeirecht angelehnten Begriff der Gefährdung macht § 55 Abs. 5 SG vielmehr deutlich, dass bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreicht (vgl. zum Gefahrenbegriff im Polizeirecht BVerwG,Urteil vom 3.7.2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, [...] Rn. 32). Dass eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, hat das Verwaltungsgericht nach den obigen Ausführungen zutreffend angenommen.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht überdies festgestellt, dass der Umgang des Klägers mit Kleidungsstücken mit rechtsextremistischen Bezügen bereits öffentlich geworden ist. Der Mitarbeiter der Druckerei, die das Trikot bedruckt hat, hat den Kläger nach dessen eigenen Angaben im Rahmen seiner Vernehmung auf die Aufschrift "Arisch" angesprochen. Das zeigt nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts deutlich die Irritation, die Außenstehende angesichts des Verhaltens des Klägers empfinden. Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger erstmals in seinem - nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen - Schriftsatz vom 9. Februar 2012 auseinander. Der entsprechende, nicht bloß der Erläuterung bzw. Verdeutlichung des bisherigen Vorbringens dienende Vortrag muss bereits deshalb unberücksichtigt bleiben. Hinzu kommt, dass die Einwände des Klägers auch in der Sache nicht überzeugen. Soweit er einwendet, der Mitarbeiter der Druckerei habe nicht davon ausgehen können, dass der Kläger ein Angehöriger der Bundeswehr sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Trikot neben dem Wappen den Aufdruck "11./ObjSRgtLW" trägt. Ein Bezug zur Bundeswehr war damit offenkundig. Ob der Mitarbeiter der Druckerei darüber hinaus davon ausging, dass der Kläger das Trikot für sich bzw. im Rahmen des Dienstes verwenden wollte, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass der Kläger ein den Träger als Bundeswehrangehörigen ausweisendes Kleidungsstück mit rechtsextremistischen Bezügen versehen ließ.

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Keinen Erfolg hat der Kläger mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die im Rahmen der Feststellung einer ernstlichen Gefährdung i.S.v. § 55 Abs. 5 SG erforderliche Gesamtabwägung aller Umstände unterlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Beurteilung der Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr zwar um eine nachträgliche Prognose, in deren Rahmen die Gesamtpersönlichkeit des betroffenen Soldaten zu berücksichtigen ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.5.2006 - 5 ME 67/06 -, [...] Rn. 19; Beschluss vom 4.7.2005 - 5 ME 46/05 -, V. n. b.). Die vom dem Kläger angeführten Gesichtspunkte - ein dreieinhalb Jahre beanstandungsfrei ausgeübter Dienst sowie ein Einsatz in Afghanistan - sind indes nicht geeignet, sein Verhalten in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen und den drohenden Ansehensverlust der Bundeswehr bei einem Verzicht auf eine Entlassung auszuschließen. Sie entsprechen lediglich der allgemeinen Erwartung an einen Zeitsoldaten. Auch Reue sowie die Vernichtung der Kleidungsstücke gehen nicht über das hinaus, was von einem Soldaten in der Situation des Klägers - zumal angesichts der drohenden Entlassung - zu erwarten ist. Demgegenüber wiegen die gegen den Kläger sprechenden Gründe schwer. Dieser hat gegenüber der Beklagten selbst angegeben, das Trikot seit Sommer 2008 regelmäßig beim Dienstsport getragen zu haben. Es handelt sich mithin keineswegs um eine einmalige Verfehlung. Hinzu kommt, dass die Dienstpflichtverletzung eine besondere Schwere aufweist, weil der Kläger - wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat - die Symbole der Bundeswehr als einer Armee in einem demokratischen Rechtsstaat mit den Kennzeichen einer rassistischen Ideologie - und in provokativer Absicht mit einer Bezugnahme auf Adolf Hitler - verbunden hat.

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Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden konnte, nicht. Einer solchen Prüfung bedarf es nur dann, wenn es sich entweder um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.8.2010 - BVerwG 2 B 33.10 -, [...] Rn. 7). Beides ist hier nicht der Fall.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 14). Daran fehlt es bei der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob auch eine nur innerdienstlich bekannt gewordene Dienstpflichtverletzung das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden könne, aus zwei Gründen.

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Die von dem Kläger aufgeworfene Frage ist erstens bereits aufgrund des Gesetzestextes eindeutig dahingehend zu beantworten, dass die Dienstpflichtverletzung nicht öffentlich bekannt geworden sein muss. Aus dem in § 55 Abs. 5 SG verwendeten Begriff der Gefährdung folgt nach den obigen Ausführungen, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Bekanntwerdens der Dienstpflichtverletzung ausreicht. Der Gefahrenerfolg muss nicht bereits eingetreten sein; es genügt die drohende Gefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1971 - BVerwG VIII C 180.67 -, [...] Rn. 10).

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Zweitens würde sich die von dem Kläger aufgeworfene Frage im Rahmen eines Berufungsverfahrens nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat nach den obigen Ausführungen zu Recht - und ohne dass der Kläger dies fristgemäß angegriffen hätte - angenommen, dass die Dienstpflichtverletzung tatsächlich bekannt geworden ist.

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3. Auch der Zulassungsgrund eines erheblichen Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.

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Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO und damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, greift nicht. Eines Hinweises auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das Ansehen der Bundeswehr könne auch bei der bloßen Möglichkeit, dass eine Dienstpflichtverletzung öffentlich bekannt wird, gefährdet sein, bedurfte es nicht. Zwar fallen auch Hinweise auf Rechtsfragen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 86 Abs. 3 VwGO. Das gilt jedoch nicht in Bezug auf solche Rechtsfragen, deren Erheblichkeit offensichtlich ist (BVerwG, Beschluss vom24.1.1991 - BVerwG 8 B 164.90 -, [...] Rn. 14; Urteil vom7.1.1972 - BVerwG IV C 41.70 -, [...] Rn. 31). Das war hier der Fall. Der in § 55 Abs. 5 SG verwendete Begriff der Gefährdung zeigt - wie bereits erläutert - in aller Klarheit, dass der Gefahrenerfolg nicht eingetreten sein muss.

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Hinzu kommt, dass die von dem Kläger erhobene Rüge auch als solche nicht ausreicht. Bei einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muss substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des Gehörs noch vorgetragen hätte. Erforderlich ist weiter, dass dieser zusätzliche Vortrag seinem Prozesserfolg hätte nutzen können (BVerwG, Beschluss vom24.1.1991 - BVerwG 8 B 164.90 -, [...] Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - zu Recht festgestellt, dass das Verhalten des Klägers bereits dadurch öffentlich bekannt geworden ist, dass der Mitarbeiter der Druckerei das Trikot gesehen hat. Das hat der Kläger nicht wirksam in Zweifel gezogen.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).