Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.12.2012, Az.: 4 LB 28/11
Berücksichtigung von Treuhandabreden; Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Ausbildungsförderung für die Vergangenheit bei Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auf Grund des Vorhandenseins von dem Bedarf deckenden Vermögen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.12.2012
- Aktenzeichen
- 4 LB 28/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 32031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:1219.4LB28.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 28.05.2010 - AZ: 9 A 816/08
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 1 SGB X
- § 11 Abs. 1 BAföG
- § 13 Buchst. f) BAföG
Amtlicher Leitsatz
Zur Berücksichtigung von Treuhandabreden
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung durch die Beklagte.
Der Kläger nahm im Wintersemester 2002/2003 das Studium der Elektrotechnik an der Leibniz Universität Hannover auf und beantragte am 9. Januar 2003, 22. Juli 2003, 18. November 2005 und 6. Juni 2006 die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeiträume von Januar 2003 bis September 2003, Oktober 2003 bis September 2004, November 2005 bis September 2006 und Oktober 2006 bis März 2007. In den ersten beiden Anträgen gab er an, über kein Vermögen zu verfügen, in den nachfolgenden Anträgen erklärte er, ein Vermögen von 5.170,- EUR bzw. 5.150,- EUR zu haben. Durch Bescheide vom 30. April 2003, 30 September 2003, 30. Dezember 2005 und 30. März 2007 wurde dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 2.462,- EUR bewilligt.
Im Rahmen eines Datenabgleichs nach § 45d EStG wurde dem Studentenwerk Hannover ausweislich eines Aktenvermerks vom 2. Februar 2005 bekannt, dass der Kläger im Jahr 2003 vom Zinsabschlag freigestellte Kapitalerträge in Höhe von 267,- EUR bei der Postbank Hamburg und der Norisbank Nürnberg erzielt hatte. Der Kläger wurde daraufhin mit Schreiben vom 4. Januar 2007, 15. Mai 2007 und 13. September 2007 gebeten, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen. Dem kam er nicht nach.
Durch Bescheid vom 6. Dezember 2007, zugestellt am 10. Dezember 2007, hob die Beklagte die o. a. Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung auf und forderte vom Kläger die Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Ausbildungsförderung in Höhe von 2.462,- EUR. Zur Begründung führte sie an, dass auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen sei. Der Kläger sei bei Antragstellung Inhaber von Forderungen gegen die Postbank und die Norisbank gewesen. Der Wert dieser Forderungen habe damals den jeweils maßgeblichen Vermögensfreibetrag überstiegen. Bei Anrechnung des zu berücksichtigenden Vermögens ergebe sich für die o. a. Bewilligungszeiträume kein Förderungsanspruch. Deshalb stellten sich die Bewilligungsbescheide bei rückwirkender Betrachtung als rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte dar. Solche Verwaltungsakte dürften für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig sei, was hier nicht der Fall sei, da die Verwaltungsakte auf unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben des Klägers beruhten. Daher seien die Bewilligungsbescheide aufzuheben und der Kläger zur Erstattung der erhaltenen Ausbildungsförderung aufzufordern.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10. Januar 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass auf seinen Namen bei der Postbank ein Sparbuch angelegt worden sei. Der Kontostand habe am 19. Februar 2003 12.000,28 EUR und am 25. Februar 2003 1,- EUR betragen. Seine Mutter habe für das Konto Vollmacht gehabt und mit dieser das Konto auch verwaltet. Das Geld auf dem Konto habe zu jeder Zeit seiner Mutter gehört. Er habe das Geld nie als sein eigenes angesehen. Dies sei sicherlich falsch, was er auch bedauere, er habe dies jedoch nicht mutwillig getan. Weiterhin sei auf seinen Namen bei der Norisbank ein Sparkonto eingerichtet gewesen. Auf dieses Konto habe seine Mutter im Jahr 2000 8.000,- DM eingezahlt. Am 25. Februar 2004 sei das Konto, das damals einen Stand von 4.294,86 EUR gehabt habe, aufgelöst worden. Der Betrag sei auf sein Girokonto überwiesen worden. Seine Mutter habe von diesem Geld einen Betrag von 2.260,50 EUR erhalten. Den Restbetrag habe sie ihm geschenkt. Außerdem habe er ein Postsparkonto gehabt, das am 27. Februar 2003 einen Kontostand von 1.800,- EUR aufgewiesen habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert, die Angaben des Klägers seien nicht ausreichend belegt. Insbesondere fehlten Nachweise über das Konto bei der Norisbank. Außerdem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass seine Mutter bezüglich des Postbankkontos tatsächlich Vollmacht gehabt und allein über das Guthaben verfügt habe. Ferner sei zu klären, weshalb das Sparbuch auf den Namen des Klägers angelegt worden sei. Des Weiteren sei der Geldfluss auf dem Sparbuch darzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 28. Mai 2010 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dieser Bescheid sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lägen nicht vor, da der Kläger im streitigen Zeitraum nicht über Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG verfügt habe, das auf seinen Bedarf anzurechnen gewesen wäre. Das Guthaben auf dem Postbanksparbuch, auf das es hier insbesondere ankomme, sei nicht nach §§ 26, 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG anzurechnenden Vermögen des Klägers gewesen. Das Gericht gehe nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der Würdigung der gesamten Umstände davon aus, dass das Guthaben von 12.000,- EUR, das auf den Namen des Klägers angelegt gewesen sei, nicht zu dem vom Kläger einzusetzenden Vermögen gehört habe, weil insoweit zwischen dem Kläger und seiner Mutter eine Treuhandabrede bestanden habe. Die Mutter des Klägers habe das Vermögen bereits vor der Volljährigkeit des Klägers auf dessen Namen angelegt. Der Kläger habe seiner Mutter kurz nach Erreichung der Volljährigkeit am 26. Oktober 1999 eine Vollmacht für das Konto erteilt. Der Kläger habe für das Gericht überzeugend und nachvollziehbar dargestellt, dass zwischen ihm und seiner Mutter immer klar gewesen sei, dass es sich nicht um sein Geld, sondern das seiner Mutter handele. Er habe sich mit dem Konto auch nie beschäftigt, dies habe seine Mutter getan, die auch über die Vollmacht verfügt habe. Demzufolge habe seine Mutter im Februar 2003 praktisch das gesamte Guthaben abgehoben und auf ihre Konten eingezahlt. Hierzu seien Kontoauszüge vorgelegt worden, die für den Februar 2003 Einzahlungen von zweimal 4.000,- EUR, einmal 3.000,- EUR und einmal 1.500,-EUR auf Konten der Mutter des Klägers belegten. Insofern sei der Vortrag des Klägers hierzu schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Das Gericht habe insbesondere die Tatsache überzeugt, dass der Kläger bereits 1999, also lange vor der Aufnahme des förderungsfähigen Studiums, seiner Mutter eine Vollmacht über das streitige Postsparkonto erteilt habe. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem fraglichen Vermögen in Wirklichkeit um Vermögen des Klägers gehandelt habe, das er von seiner Mutter als Schenkung oder Zuwendung für seine Ausbildung erhalten habe, hätten sich aus den gesamten Umständen nicht ergeben. Von der Prüfung, inwieweit es sich bei dem Guthaben bei der Norisbank um Vermögen des Klägers gehandelt habe, könne das Gericht absehen, da dieses Vermögen auch nach Ansicht des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung deutlich unter dem maßgeblichen Freibetrag gelegen habe.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Senat durch Beschluss vom 1. Februar 2011 (4 LA 210/10) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen hat.
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrags vor, dass das Verwaltungsgericht bezüglich des Sparguthabens bei der Postbank zu Unrecht ein Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter unterstellt habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger gegenüber den Kreditinstituten als Forderungsinhaber aufgetreten und dort entsprechende Freistellungsaufträge erteilt habe. Zudem habe er in seinen Anträgen auf Ausbildungsförderung die behaupteten Umstände nicht offengelegt, sondern durch Streichung der entsprechenden Zeilen in den Antragsformularen versichert, über keinerlei Vermögen zu verfügen. Der Kläger habe überdies im Verwaltungsverfahren nicht mitgewirkt. Seine angekündigte Stellungnahme sei erst im Klageverfahren 16 Monate nach der ersten Anforderung durch das Studentenwerk erfolgt. An der Aufklärung des Sachverhalts habe der Kläger auch nur unzureichend mitgewirkt. Die Kontostände im Zeitpunkt der Stellung der Anträge lägen für das Girokonto bei der Norisbank und das in der Klagebegründung erstmals erwähnte Postsparkonto bis zum heutigen Tage nicht vor. Der Kläger habe auch keine konkrete Abrede mit seiner Mutter darlegen können. Er habe weder Zeit noch nähere Umstände noch den konkreten Inhalt der Treuhandabrede mit seiner Mutter angegeben. Er habe auch nicht dargelegt, weshalb seine Mutter gerade im Februar 2003 das Vermögen auf andere Konten transferiert habe. Das Verwaltungsgericht habe ferner außer Acht gelassen, dass der Kläger im Februar 2003 für 6.990,- EUR ein Motorrad gekauft habe. Der Kläger habe angegeben, das Motorrad aus seinen Ersparnissen bezahlt zu haben. Diese Ersparnisse müssten bei Antragstellung jedoch bereits vorhanden gewesen sein. Nach alledem sei eine Treuhandabrede nicht nachgewiesen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 9. Kammer - vom 28. Mai 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag,
erwidert aber Folgendes: Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung der Ausbildungsförderung lägen nicht vor, da er im streitigen Zeitraum nicht über Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG verfügt habe. Das Guthaben auf dem Postsparbuch, auf das es hier insbesondere ankomme, habe nicht zu seinem anzurechnenden Vermögen gehört. Das Verwaltungsgericht sei nach seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung und Würdigung der gesamten Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass das Guthaben von 12.000,- EUR, das auf seinen Namen angelegt gewesen sei, nicht zum einzusetzenden Vermögen gehört habe. Insoweit habe zwischen ihm und seiner Mutter eine Treuhandabrede bestanden, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2008 (5 C 12.08) auch im Ausbildungsförderungsrecht zu berücksichtigen sei. Das hier in Rede stehende Vermögen habe seine Mutter bereits vor seiner Volljährigkeit auf seinen Namen angelegt. Kurz nach Erreichen seiner Volljährigkeit habe er seiner Mutter am 20. Oktober 1999 eine Vollmacht über das Konto erteilt. Die Einzahlungen auf das Konto habe auch ausschließlich seine Mutter vorgenommen. Der Kontostand habe am 20. Februar 2003 12.000,28 EUR und am 25. Februar 2003 1,- EUR betragen. Das Postbank-Sparbuch sei durch eine Vollmacht seiner Mutter verwaltet worden. Das gesamte Geld auf diesem Konto habe zu jeder Zeit seiner Mutter gehört. Auch der Umstand, dass eventuell ein Freistellungsauftrag erteilt worden sei, rechtfertige nicht den Schluss, dass das Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung bei ihm vorhanden gewesen sei. Er habe das Geld auch nie als sein eigenes angesehen. Das sei sicherlich falsch gewesen. Er bedaure dies auch, habe dies jedoch nicht mutwillig getan. Weiterhin sei bei der Norisbank auf seinen Namen ein Sparkonto eingerichtet gewesen. Auf dieses Konto habe seine Mutter im Jahr 2008 8.000,- EUR eingezahlt. Dabei habe es sich ursprünglich um das gesamte Geld seiner Mutter gehandelt. Dieses Konto habe am 25. Februar 2004 einen Kontostand von 4.294,86 EUR gehabt. Am darauffolgenden Tag sei das Geld auf sein Girokonto überwiesen worden. Von diesem Geld habe seine Mutter einen Teilbetrag von 2.260,50 EUR erhalten. Den Restbetrag habe er von seiner Mutter geschenkt bekommen. Des Weiteren habe er ein Postsparkonto gehabt. Der Kontostand habe am 27. Februar 2003 1.800,- EUR betragen. Von seinem ersparten Geld, das er auf seinem Girokonto bei der Postbank gehabt habe, habe er am 20. Februar 2003 für 6.900,- EUR ein Motorrad gekauft. Im Jahr 2004 habe er zudem aus der Ansparung kleinere Beträge sowie Gelder aus einem Job bei der Universität ein Tagesgeldkonto bei der BMW Financial Services eingerichtet. Die erste Einlage habe 2.000,- EUR betragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist zulässig und begründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für zulässig und begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als notwendig erachtet. Die Beteiligten haben der Entscheidung im Beschlusswege auch nicht widersprochen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte die Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung vom 30. April 2003, 30. September 2003, 30. Dezember 2005 und 30. März 2007 aufgehoben und vom Kläger die Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Ausbildungsförderung in Höhe von 2.462,- EUR gefordert hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Rücknahme der o. a. Bewilligungsbescheide findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen haben hier vorgelegen. Zum einen sind die o. a. Bewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen, weil der Bedarf des Klägers (§§ 11 Abs. 1, 13 f. BAföG) durch nach §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG auf den Bedarf anzurechnendes Vermögen des Klägers gedeckt war und der Kläger somit keine Ausbildungsförderung beanspruchen konnte. Zum anderen steht auch § 45 Abs. 2 bis 4 SGB VIII der Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit nicht entgegen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass das Guthaben auf dem Konto bei der Postbank zum Vermögen des Klägers gehört hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zu Unrecht angenommen, dass dieses Vermögen auf Grund einer zwischen dem Kläger und seiner Mutter bestehenden Treuhandabrede Vermögen der Mutter des Klägers gewesen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. September 2008 (- 5 C 12/08 -, NVwZ 2009, 395) zur Berücksichtigung von Treuhandabreden im Ausbildungsförderungsrecht Folgendes ausgeführt:
"Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - [...] Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberschaft verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechendes Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - [...] Rn. 33).
Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -). Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 (2625) m.w.N.).
Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - WM 2003, 512 f. m.w.N.). Zwar schließt im vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - HFR 2001, 678). Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben.
Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte."
Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das Bundesverwaltungsgericht durch sein Urteil vom 30. Juni 2010 (- 5 C 2/10 -) nochmals bekräftigt hat, erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass von einer rechtlich bindenden Treuhandvereinbarung in Bezug auf das Guthaben bei der Postbank ausgegangen werden könne, als verfehlt. Denn der insoweit darlegungs- und beweislastpflichtige Kläger hat eine zivilrechtlich wirksam zustande gekommene Treuhandabrede zwischen ihm und seiner Mutter nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Treuhandabsprache zwischen dem Kläger und seiner Mutter, die nach der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung einer Treuhandabrede erforderlich ist. Der Kläger hat sich im Verwaltungsverfahren zur Sache nicht geäußert. Er hat auch im Klageverfahren weder konkret angeführt, dass ein Treuhandvertrag zwischen ihm und seiner Mutter bezüglich des Guthabens auf dem Konto bestanden hat, noch auch nur laienhaft zum Ausdruck gebracht, dass eine schuldrechtliche Vereinbarung zustande gekommen ist, aus der sich ergibt, dass die mit der rechtlichen Inhaberschaft des Vermögens verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten seiner Mutter eingeschränkt gewesen ist, was eine Treuhandabrede kennzeichnet. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung vom 29. Mai 2008 lediglich erklärt, dass seine Mutter eine Vollmacht für das auf seinen Namen eingerichtete Konto bei der Postbank gehabt habe und er das Geld auf dem Konto nie als eigenes angesehen habe. Daraus ergibt sich aber nicht, dass eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache über ein Treuhandverhältnis erfolgt ist. Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung, dass weder die Einrichtung eines Kontos auf den Namen eines Minderjährigen durch seine Mutter noch Einzahlungen auf das Konto durch diese noch die Erteilung einer Vollmacht kurz nach Erreichen der Volljährigkeit einen konkreten Hinweis auf das Bestehen oder das Zustandekommen einer Treuhandabrede liefert. Auch mit der Behauptung, dass er das Geld auf dem Konto nie als eigenes angesehen habe, hat der Kläger eine rechtswirksam zustande gekommene Treuhandabrede nicht konkret und substantiiert dargetan. Hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Abrede ergeben sich ebenso wenig aus den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, denen zufolge "das Postbanksparbuch mit der Kontonummer C. durch eine Vollmacht der Mutter" des Klägers "verwaltet" worden sei und das Geld auf diesem Konto zu jeder Zeit der Mutter des Klägers gehört habe. Zum einen steht der letzte Teil dieser Erklärung im Widerspruch zu dem Vortrag des Klägers in der Klagebegründung vom 29. Mai 2008, dass es sicherlich falsch gewesen sei, dass er das Geld auf dem Konto nie als eigenes angesehen habe, und dass er dies auch bedauere; diesen Vortrag hat der Kläger im Berufungsverfahren sogar wiederholt. Zum anderen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers, dass das Konto mittels Vollmacht seiner Mutter "verwaltet" worden sei, noch keineswegs den Schluss, dass eine zivilrechtlich wirksame Treuhandabrede zwischen ihm und seiner Mutter über das Guthaben auf dem Konto bestanden hat. Für die "Verwaltung" eines Kontos mittels Vollmacht kann es nämlich verschiedene Gründe geben, die mit einem Treuhandverhältnis in keinem Zusammenhang stehen müssen.
Hinreichende Anhaltspunkte für eine Treuhandabrede lassen sich schließlich auch nicht der Berufungserwiderung des Klägers entnehmen. Der Kläger hat zwar in seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 erstmals vorgetragen, dass zwischen ihm und seiner Mutter in Bezug auf das Guthaben auf dem Konto eine Treuhandabrede bestanden habe. Die näheren Umstände des Zustandekommens der behaupteten Treuhandabrede und deren konkreten Inhalt hat der Kläger aber nicht angegeben. Vielmehr hat er wiederum nur vorgetragen, dass das in Rede stehende Vermögen bereits vor seiner Volljährigkeit von seiner Mutter für ihn angelegt worden sei, dass er seiner Mutter kurz nach Erreichen der Volljährigkeit eine Vollmacht für das Konto erteilt habe, dass das Konto mit der Vollmacht seiner Mutter verwaltet worden sei, dass das Geld auf dem Konto zu jeder Zeit seiner Mutter gehört habe und dass er das Geld nie als eigenes angesehen habe, was sicherlich falsch sei, was er auch bedauere, aber nicht mutwillig getan habe. Dieses Vorbringen ist aber - aus den eingangs genannten Gründen - zur substantiierten Darlegung einer zivilrechtlich wirksam zustande gekommenen Treuhandabrede nicht ausreichend, zumal es auch widersprüchlich ist, soweit der Kläger einerseits behauptet, dass das Geld auf dem Konto zu jeder Zeit seiner Mutter gehört habe, andererseits aber auch vorträgt, dass es sicherlich falsch gewesen sei, dass er das Geld auf dem Konto nie als eigenes angesehen habe, und dass er dies auch bedauere. Die bloße Behauptung des Bestehens einer Treuhandabrede ist aber nicht ausreichend. Das gilt erst recht, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger - wie hier - weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, sondern erstmals im Berufungsverfahren - noch dazu in Reaktion auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils - das Bestehen einer Treuhandabrede behauptet.
Im Übrigen spricht auch eine Vielzahl wesentlicher Beweisanzeichen gegen das Bestehen einer Treuhandabrede.
So fehlt es an einer substantiierten Darlegung des Inhalts der Abrede des Klägers mit seiner Mutter, obwohl die Angabe des konkreten Inhalts der Vereinbarung erforderlich gewesen wäre, um festzustellen, ob überhaupt eine rechtlich anzuerkennende Treuhand im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegt. Das Fehlen substantiierter Angaben dazu spricht gegen die Glaubhaftigkeit eines Vertragsschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, a.a.O.).
Ferner ist eine konkrete Angabe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfolgt, obwohl auch diese zur substantiierten Darlegung einer Treuhandabrede notwendig gewesen wäre, zumal der Kläger bei der Eröffnung des Kontos bei der Postbank noch minderjährig gewesen ist. Als Minderjähriger konnte er eine wirksame Treuhandvereinbarung nämlich nicht schließen; eine solche konnte vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers auch nicht durch seine Mutter im Wege eines Insichgeschäfts, d. h. im eigenen Namen und zugleich als Vertreterin ihres minderjährigen Sohnes handelnd, begründet werden, weil ein solches Rechtsgeschäft, das weder ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden noch dem Kläger ausschließlich einen rechtlichen Vorteil gebracht hätte, nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 i.V.m. § 181 BGB nicht wirksam gewesen wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 4.10.2011 - 4 LA 279/09 - u. v. 4.2.2011 - 4 PA 13/11 -).
Ferner hat der Kläger keinen plausiblen Grund dafür benannt, weshalb das Geld auf dem Sparkonto zwar auf seinem Namen angelegt, zwischen ihm und seiner Mutter aber ein Treuhandvertrag geschlossen worden sein soll. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit eines Vertragsschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, a.a.O.).
Des Weiteren hat der Kläger nicht dargetan, dass der Ausschluss der Verfügung über das Treugut absolut gewesen ist, die Verwertung des behaupteten Treuguts durch ihn also auch dann nicht statthaft gewesen sein sollte, wenn er in finanzielle Not gerät oder seine Ausbildung nur durch die Verwertung des Treuguts finanzieren kann. Dieser Umstand begründet ebenfalls Zweifel an Bestehen einer Treuhandabrede (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, a.a.O.).
Ebenso ist als Indiz gegen einen wirksamen Treuhandvertragsabschluss zu werten, dass der Kläger eine treuhänderische Bindung dieses Teils seines Vermögens nicht von vornherein in seinen Anträgen auf Bewilligung von Ausbildungsförderung angegeben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, a.a.O.). Hinzu kommt, dass der Kläger sich auch im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren trotz anwaltlicher Vertretung nicht auf ein Treuhandverhältnis berufen hat.
Darüber hinaus rechtfertigt schließlich auch die Tatsache, dass der Kläger gegenüber der Postbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat, Zweifel am Bestehen eines Treuhandvertrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, a.a.O.).
Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass der insoweit darlegungs- und beweislastpflichtige Kläger eine zivilrechtlich wirksam zustande gekommene Treuhandabrede mit seiner Mutter substantiiert dargelegt oder gar nachgewiesen hat. Da es schon an einer ausreichenden, konkreten Darlegung fehlt, besteht auch kein Grund für eine weitere Sachverhaltsermittlung.
Folglich ist davon auszugehen, dass der Kläger in dem nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 9. Januar 2003 über Vermögen in Höhe von 12.000,- EUR verfügt hat, das nach §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen war, soweit es den Freibetrag von 5.200,- EUR (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) überstieg. In der Folgezeit hat die Mutter des Klägers das Guthaben auf dem Konto abgehoben und auf eigene Konten eingezahlt. Darin liegt, da eine Treuhandabrede zwischen dem Kläger und seiner Mutter, die das Abheben des Geldes gerechtfertigt hätte, weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen ist, eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 -, DVBl. 1983, 846). Dies wiederum hat ausbildungsförderungsrechtlich zur Folge, dass die von dem Konto abgehobenen Beträge dem Auszubildenden weiterhin zuzurechnen und, soweit sie den Freibetrag und den zur Bedarfsdeckung für den Bewilligungszeitraum benötigten Betrag übersteigen, auf den Bedarf des Klägers für die weiteren Leistungszeiträume anzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 -, DVBl. 1983, 846). Da diese Beträge auch den Bedarf für diese Zeiträume decken, konnte der Kläger für keinen der o. a. Zeiträume Ausbildungsförderung beanspruchen. Daher ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Bewilligungsbescheide vom 30. April 2003, 30. September 2003, 30. Dezember 2005 und 30. März 2007 rechtswidrig gewesen sind.
Demzufolge durfte die Beklagte die Bewilligungsbescheide in vollem Umfang für die Vergangenheit aufheben, da sich aus § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X nichts anderes ergibt. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X berufen, weil die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhen, die er vorsätzlich oder jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat, indem er das Vermögen bei Antragstellung nicht angegeben hat.
Die Aufforderung an den Kläger, die zu Unrecht geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 2.462,- EUR zurückzuzahlen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 und 3 SGB X.