Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.02.2020, Az.: 1 A 4054/18
Bestattungspflicht; Entzug der elterlichen Sorge; unbillige Härte
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 03.02.2020
- Aktenzeichen
- 1 A 4054/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 71641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1.Eine unbillige Härte der Pflicht zur Tragung der Bestattungs-kosten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Erforderlich ist insoweit regelmäßig eine Verurteilung des Verstorbenen wegen schwerer Straftaten zu Lasten des Bestattungspflichti-gen oder der Entzug der elterlichen Sorge.
2.Hiervon ist auch dann nicht abzuweichen, wenn die Durchfüh-rung eines straf- oder familienrechtlichen Verfahrens wegen einer dauerhaften Auslandsabwesenheit (hier: Flucht des Vaters aus der DDR in die Bundesrepublik) mit ggf. erheblichen Schwierigkeiten verbunden war und möglicherweise deshalb nicht erfolgte.
Tenor:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Bestattungskosten.
Am 30. März 2018 verstarb im Stadtgebiet der Beklagten der Vater der Klägerin, Herr C.. Der Verstorbene war geschieden, die Klägerin ist dessen einziges noch lebendes Kind. Die Beklagte hörte die Klägerin schriftlich zur Frage einer möglichen Bestattungspflicht hinsichtlich ihres Vaters an. Diese lehnte eine Bestattung ab, da sie zu ihrem Vater keinerlei Kontakt gehabt habe. Nachdem bis zum 11. April 2018 niemand für die Bestattung des Verstorbenen Sorge getragen hatte, beauftragte die Beklagte ein örtliches Bestattungsunternehmen mit der Überführung und Einäscherung des Leichnams. Die Asche wurde in eine Urne aufgenommen. Die Beklagte forderte sodann die Klägerin mit Bescheid vom 8. Mai 2018, dieser zugestellt am 15. Mai 2018, dazu auf, die Urne bis zum 17. Mai 2018 beisetzen zu lassen, und drohte die Ersatzvornahme an. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde angeordnet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin sei als Kind des Verstorbenen bestattungspflichtig. Vorrangig Bestattungspflichtige seien nicht vorhanden. Eine Ausnahme von der Bestattungspflicht ergebe sich hinsichtlich der Klägerin – anders als diese vorgebracht habe – auch nicht daraus, dass dies für sie eine unzumutbare Härte darstelle. Die Verletzung von Unterhaltspflichten durch den Verstorbenen oder ein gestörtes Familienverhältnis könnten eine solche Ausnahme nicht begründen.
Nach fruchtlosem Ablauf der der Klägerin gesetzten Frist beauftragte die Beklagte am 18. Mai 2018 bei einem Bestattungsunternehmen die Beisetzung der Urne, die sodann erfolgte. Im Rahmen ihres Tätigwerdens wandte die Beklagte folgende Kosten auf: 33,52 € für die ärztliche Todesfeststellung (Blatt 46 der BA), Kosten des Bestattungsunternehmens in Höhe von 718,13 € (Blatt 56 der BA) sowie Friedhofsgebühren in Höhe von 830 € für die Urnenbeisetzung.
Gegen den Bescheid vom 8. Mai 2018 hat die Klägerin am 15. Juni 2018 Klage erhoben. Sie hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2018 aufzuheben. Nachdem die Beklagte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 21. Juni 2018 die Zahlung der verauslagten Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 1.581,65 € nebst einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 189 € an sie festgesetzt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 ihre Klage dahingehend erweitert, nunmehr auch die Aufhebung dieses Bescheids zu beantragen. Hinsichtlich des Bescheids vom 8. Mai 2018 haben die Beteiligten den Rechtsstreit durch Erklärungen vom 10. Juli 2018 (Eingang bei Gericht am 13. Juli 2018) bzw. 26. Juli 2018 übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.
Zur Begründung des aufrechterhaltenen Teils der Klage trägt die Klägerin vor, die Übernahme der Bestattungskosten für ihren Vater stelle für sie eine unbillige Härte dar. Zeitlebens habe sie zu diesem keinen Kontakt gehabt. Der Vater habe sich bereits vor ihrer Geburt von der Mutter getrennt und daraufhin das Gebiet der damaligen DDR, in dem die Klägerin und ihre Mutter zu der Zeit wohnten, verlassen. Deshalb habe zu ihm niemals eine Nähebeziehung bestanden. Dieser habe auch keine Unterhaltszahlungen für die Klägerin geleistet. Darin liege ein strafbares Handeln. Der Verstorbene habe sich somit in jeder Hinsicht seinen Verpflichtungen ihr gegenüber entzogen. Eine Sorgerechtsentziehung bzw. eine gerichtliche Verurteilung des Vaters seien seinerzeit allein deshalb nicht erfolgt, weil dieser sich außerhalb des Staatsgebiets der DDR aufgehalten habe und damit gerichtlich nicht greifbar gewesen sei.
Die Klägerin hat nunmehr schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2018 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Insbesondere komme eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht nicht bereits wegen Unterhaltspflichtverletzungen oder eines zerrütteten Familienverhältnisses in Betracht. Aus dem Nichtvorliegen einer Verurteilung bzw. Sorgerechtsentziehung gegenüber dem Vater wegen dessen Abwesenheit könne nicht geschlossen werden, dass eine solche bei dessen Verbleib in der DDR tatsächlich erfolgt wäre. Auch der Umstand, dass die Klägerin bzw. deren Mutter Unterhaltszahlungen seinerzeit nicht erreicht hätten, lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Vater tatsächlich keine Zahlungen geleistet habe. Es sei seinerzeit durchaus vorgekommen, dass Unterhaltszahlungen zwischen den deutschen Staaten umgeleitet worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Bescheids vom 8. Mai 2018 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Soweit danach über die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 5. März 2019 sowie mit Zustimmung der Beteiligten durch Schriftsätze vom 12. September 2018 bzw. 22. Oktober 2018 der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, noch zu befinden ist, hat sie keinen Erfolg.
Sie ist zwar zulässig. Insbesondere hat die Klägerin den Bescheid vom 21. Juni 2018 durch Erklärung vom 29. Juni 2018 wirksam in die Klage einbezogen. Zwar dürfte es sich dabei nicht um eine bloße Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 S. 1 VwGO, sondern um eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO handeln (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 12). Diese ist jedoch sachdienlich und zudem nach § 91 Abs. 2 VwGO zulässig, da sich die Beklagte insoweit schriftsätzlich rügelos eingelassen hat.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Kostenbescheid vom 21. Juni 2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er basiert auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und ist in formeller wie in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat die Klägerin rechtmäßig auf Basis von § 8 Abs. 4 Satz 3 BestattG für die Kosten der Bestattung ihres Vaters sowie auf Basis von §§ 1, 5 und 13 NVwKostG i.V.m. Nr. 56.8 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung für die angefallenen Verwaltungsgebühren in Anspruch genommen. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen keine Bedenken. Er erweist sich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig. Die Beklagte ist durch die Bestattung des Vaters der Klägerin ihrer subsidiären Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG nachgekommen. Die Klägerin ist auch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BestattG bestattungspflichtig. Gegenüber der Klägerin vorrangig Bestattungspflichtige sind nicht ersichtlich, die Klägerin hat hierzu auch nichts vorgetragen.
Ausnahmen von der danach bestehenden Bestattungs- bzw. Kostentragungspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Ob vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Lage in Niedersachsen ein Entfallen der Bestattungspflicht aus Billigkeitsgründen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wie es insbesondere in der Rechtsprechung zur Gesetzeslage anderer Bundesländer anerkannt ist (vgl. etwa Hess. VGH, Urt. v. 26. Oktober 2011 – 5 A 1245/11 –, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27. April 2015 – 2 LB 28/14 –, juris), überhaupt in Betracht kommt, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bisher offengelassen. Jedenfalls, so hat es ausgeführt, kommt ein solches Entfallen aus Billigkeitsgründen – wenn überhaupt – nur in besonderen Ausnahmesituationen in Betracht, in denen einem Angehörigen schlichtweg unzumutbar ist, für die Bestattung des Verstorbenen Sorge zu tragen (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 9. Juli 2013 – 8 ME 86/13 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Als Maßstab für die Unzumutbarkeit sind die zivilrechtlichen Bestimmungen, nach denen die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten (§ 1579 BGB) oder Verwandter in gerader Linie (§ 1611 BGB) wegen grober Unbilligkeit eingeschränkt ist oder vollständig entfällt, nicht geeignet. Anders als die Unterhaltspflicht stellt die Bestattungspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen Verstorbenem und bestattungspflichtigem Angehörigen dar. Bei der Pflicht zum Bestatten des Verstorbenen handelt es sich vielmehr nur um eine einmalige, mit von vornherein begrenzten Kosten verbundene Pflicht. Aus diesem Grunde darf und muss die Schwelle, ab derer von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist und die Bestattungspflicht auf den nachrangig Bestattungspflichtigen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, auf die Allgemeinheit übergeht, eine erheblich höhere sein (Nds. OVG, Beschl. v. 19. Dezember 2012 – 8 LA 150/12 –, juris Rn. 6 f.; VG Lüneburg, Urt. v. 16. Dezember 2014 – 5 A 146/14 –, juris Rn. 20 m.w.N.).
In Erwägung zu ziehen ist ein Entfallen der Bestattungspflicht lediglich bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich bestattungspflichtigen Angehörigen oder bei einem vergleichbaren besonders schwerwiegenden elterlichen Fehlverhalten und einer daraus folgenden beiderseitigen grundlegenden Zerstörung des Eltern-Kind-Verhältnisses. Derartige Ausnahmesituationen können etwa in Fällen erlittener Misshandlungen durch den Verstorbenen oder bei einem dauerhaften Entzug des elterlichen Sorgerechts nach §§ 1666, 1666a BGB vorliegen. Nicht ausreichend sind demgegenüber Unterhaltspflichtverletzungen, ein zerrüttetes Verhältnis des Verstorbenen zu dessen nahen Angehörigen, das zu einem über Jahrzehnte ausbleibendem Kontakt führt, oder sonst gestörte Familienverhältnisse (VG Lüneburg, Urt. v. 16. Dezember 2014 – 5 A 146/14 –, juris Rn. 21 f. m.w.N.). Ebenfalls nicht ausreichend ist der Umstand, dass der Bestattungspflichtige den Verstorbenen nicht gekannt hat und auch keinerlei persönlicher Kontakt bestand (VG Lüneburg, Urt. v. 12. Juni 2016 – 5 A 144/16 –, juris Rn. 41).
Weitergehende allgemeine Billigkeitserwägungen sind bei der Durchsetzung der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BestattG und bei der Heranziehung zu Bestattungskosten auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 BestattG grundsätzlich nicht anzustellen. Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bestehen angesichts der damit verbundenen Kostenbelastung für den herangezogenen Bestattungspflichtigen nicht. Denn es handelt sich um keine abschließende Entscheidung über die tatsächliche Kostenbelastung des Bestattungspflichtigen, da er entweder Rückgriff bei einem Erben nach § 1968 BGB oder einem anderen gleichrangig Bestattungspflichtigen nach §§ 426 BGB, 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG nehmen kann und (hilfsweise) bei einer Unzumutbarkeit der Kostentragung zudem die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII eröffnet ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 9. Juli 2013 – 8 ME 86/13 – juris, Rn. 12; Beschl. v. 5. April 2019 – 10 PA 350/18 –, juris Rn. 9).
Ob das niedersächsische Recht eine solche Ausnahme von der Kostentragungspflicht aus Billigkeitsgründen vor dem Hintergrund seines Wortlautes überhaupt zulässt, kann vorliegend dahinstehen. Auch unter Zugrundelegung der vorstehend aufgezeigten Maßstäbe kommt eine solche Ausnahme zu Gunsten der Klägerin jedenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin hat weder schwerwiegende Straftaten ihres verstorbenen Vaters ihr gegenüber oder ein vergleichbares besonders schwerwiegendes elterliches Fehlverhalten noch erlittene Misshandlungen durch ihren Vater oder einen dauerhaften Sorgerechtsentzug vorgetragen. Das „bloße“ Nicht-Bestehen einer Vater-Kind-Beziehung, das die Klägerin zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht hat, genügt – auch bei Trennung durch eine Staatsgrenze – nach dem Vorstehenden den an das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles zu stellenden Anforderungen gerade nicht. Gleiches gilt für die Verletzung von Unterhaltspflichten durch den Vater, unabhängig davon, ob dieser tatsächlich keine Unterhaltszahlungen an die Tochter geleistet hat oder – wie die Beklagte für möglich hält – diese die Klägerin bzw. deren Mutter vor dem Hintergrund der politischen Situation zwischen den beiden deutschen Staaten lediglich nicht erreicht haben. Die mögliche Verletzung von Unterhaltspflichten durch den Vater erlangt in diesem Zusammenhang eine Relevanz auch nicht dadurch, dass sie unter Umständen einen Straftatbestand erfüllt. Wie vorstehend aufgezeigt, rechtfertigt nicht bereits jedwede Straftat eine Ausnahme von der Bestattungspflicht der Angehörigen. Erforderlich ist vielmehr eine schwere Straftat zulasten des Betroffenen. Die Verletzung von Unterhaltspflichten stellt eine solche schwere Straftat nicht dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts selbst Körperverletzungshandlungen des Verstorbenen gegenüber dem Bestattungspflichtigen, auch über mehrere Jahre hinweg, nicht als eine schwere Straftat im skizzierten Sinne angesehen werden (Nds. OVG, Beschl. v. 9. Juli 2013 – 8 ME 86/13 – juris, Rn. 10 f.). Auf die Frage, ob wegen der Unterhaltspflichtverletzungen eine strafrechtliche Verurteilung des Verstorbenen erfolgt ist bzw. erfolgen konnte, kommt es demnach nicht an.
Auch hinsichtlich der Frage eines möglichen Sorgerechtsentzuges ergibt sich nach Auffassung des Einzelrichters aus der besonderen familiären Situation der Klägerin, die sich so darstellte, dass diese sich seinerzeit mit ihrer Mutter auf dem Gebiet der DDR befand, während der Verstorbene sich bereits kurz nach ihrer Geburt in die Bundesrepublik Deutschland begeben hatte, nichts anderes: Die sich daraus möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Verstorbenen mit dem Ziel einer Sorgerechtsentziehung sind nicht geeignet, eine von den vorstehenden Maßstäben abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Einzelrichters daraus, dass die Rechtsprechung das Kriterium des Entzugs der elterlichen Sorge mit Blick darauf entwickelt hat, dass sein Vorliegen durch die subsidiär bestattungspflichtige Behörde leicht zu ermitteln ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18. Dezember 2006 – 8 LA 131/06 –, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. Dezember 2012 – 8 LA 150/12 – juris Rn. 11). Danach sei das Vorliegen einer formellen Sorgerechtsentziehung für die subsidiär bestattungspflichtige Behörde mit einem nur geringen Aufwand feststellbar. Demgegenüber bedürfe es für die Feststellung, ob ohne einen solchen formellen Sorgerechtsentzug in materieller Hinsicht die Voraussetzungen dafür vorlägen, zunächst einer möglicherweise umfangreichen Ermittlungstätigkeit seitens der Behörde. Der Hintergrund des vorliegenden Falls erweist, dass unter Umständen darüber hinaus bereits die Frage, ob überhaupt eine formelle Sorgerechtsentscheidung ergangen ist bzw. aus welchen Gründen eine solche nicht ergangen ist oder ergehen konnte, einen solchen umfangreichen Ermittlungsaufwand auslösen kann. So liegt es zwar nahe, dass die Durchführung eines Sorgerechtsentziehungsverfahrens hinsichtlich des Verstorbenen mit gewissen Schwierigkeiten belastet war bzw. belastet gewesen wäre. Ob aber die Durchführung eines solchen Verfahrens damals aus Rechtsgründen nicht möglich war, ist keineswegs ohne Weiteres gewiss. Vor dem Hintergrund der in der gesetzlichen Regelung des § 8 BestattG zum Ausdruck kommenden Lastenverteilung erscheint es unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen sachgerecht, einen solchen Ermittlungsaufwand der Behörde nicht aufzubürden. Das Gesetz geht insoweit davon aus, dass grundsätzlich die Angehörigen für die Beisetzung eines Verstorbenen Sorge zu tragen haben. Die Gemeinde tritt nur dann hilfsweise in Aktion, wenn eine Bestattung durch die Angehörigen nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen kann. Generell erscheint es angemessen, die dafür entstehenden Kosten nicht der Allgemeinheit, sondern den Angehörigen aufzuerlegen. Lediglich in eng umgrenzten Ausnahmefällen kann davon Abstand genommen werden. Das Risiko der fehlenden Beweisbarkeit eines solchen Ausnahmefalles in Form einer formellen Entscheidung der jeweils zuständigen Stellen den Angehörigen aufzuerlegen, begegnet dabei keinen Bedenken. Dies gilt umso mehr, als in solchen Fällen vielfach Vorgänge in Rede stehen, die – wie auch im Falle der Klägerin – bereits lange Zeit zurückliegen und einer verständigen und umfassenden Würdigung daher mitunter nur noch schwer zugänglich sind. Dies wird insbesondere im vorliegenden Fall anhand der nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden Ausführungen der Beklagten deutlich, wonach etwa das Fehlen von Unterhaltszahlungen an die Klägerin verschiedene Hintergründe haben kann. Mit Blick darauf, dass nach dem Vorstehenden für das Vorliegen eines von der Kostentragungspflicht befreienden Ausnahmefalles zulässigerweise an den formellen Akt einer Entziehung des Sorgerechts angeknüpft werden kann, bedurfte es insoweit auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung des Gerichts.
Die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Auslagen und Gebühren sind schließlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie bewegen sich im üblichen Rahmen. Die Klägerin hat die angesetzten Kosten auch der Höhe nach nicht substanziell bestritten.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung noch anhängigen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Billigem Ermessen entspricht es danach, auch diese Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Nach den vorstehenden Ausführungen wäre sie – das erledigende Ereignis hinweggedacht – auch insoweit unterlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.