Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.08.2016, Az.: 2 LA 86/16
befangen; Befangenheit; Chancengleichheit; Rügeobliegenheit; Rügepflicht; ungenügend; voreingenommen; Voreingenommenheit; Wiederholungsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.08.2016
- Aktenzeichen
- 2 LA 86/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 25.02.2016 - AZ: 6 A 3744/15
Rechtsgrundlagen
- § 22 LehrVorbDAPV ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch ein bereits mit der Abnahme einer vom Prüfling nicht bestandenen Erstprüfung betrauter Prüfer in der Wiederholungsprüfung zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen und unvoreingenommenen Bewertung bereit und auch fähig ist.
2. Hat ein Prüfer die Leistungen eines Prüflings in der Erstprüfung mit ungenügend bewertet und ist diese Note nach der Prüfungsordnung für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können zu vergeben, ist dieser Prüfer nicht allein deshalb für die Wiederholungsprüfung als von vorneherein auf eine bestimmte Bewertung festgelegt und damit befangen anzusehen.
3. Zur Rügeobliegenheit bei einer Besorgnis der Befangenheit der Prüfer.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 25. Februar 2016 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, den Beklagten unter Aufhebung seines Prüfungsbescheides vom 23. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2015 zu verurteilen, ihr eine erneute Ablegung des Prüfungsunterrichts I im Fach „Deutsch“ zu ermöglichen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Prüfungsverfahren der Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen fortzusetzen, zu Recht abgewiesen. Weder unterliegt die Richtigkeit dieser Entscheidung ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, sondern bereits dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634, Beschl. d. 2. K. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, vgl. Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Das ist der Klägerin nicht gelungen.
a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keine Gründe für eine Befangenheit der Prüfer der Wiederholungsprüfung des Prüfungsunterrichts I gesehen. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Umstand, dass vier der fünf Prüfer bereits ihre erste erfolglose Prüfung abgenommen hätten und ihre Leistung dort insgesamt mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sei (zwei Prüfer haben für „mangelhaft“ und drei für „ungenügend“ votiert), vermag den Vorwurf der Befangenheit nicht zu begründen.
Der Vorwurf der Befangenheit setzt voraus, dass der Prüfling die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Prüfer werde in dieser Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Aus der Sicht eines vernünftigen Prüflings muss also die nicht auf Mutmaßungen, sondern auf Tatsachen gründende Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, der Prüfer werde die Prüfungsleistung nicht mit der gebotenen Distanz und sachlichen Neutralität beurteilen, sondern sich von seiner ablehnenden inneren Einstellung und von seinen persönlichen Vorbehalten ihm gegenüber leiten lassen (Senat, Urteil vom 2.7.2014 - 2 LB 376/12 -, juris, u. v. 9.9.2015 - 2 LB 169/14 -, juris, VGH BW, Beschl. v. 3.7.2012 - 9 S 2189/11 -, juris, Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rdnr. 338 f.).
aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass ein Prüfer, der den Prüfling bereits bei dessen ersten erfolglosen Prüfungsversuch geprüft hat, nicht schon deshalb als Prüfer in der Wiederholungsprüfung wegen Befangenheit ausgeschlossen ist. Gegen die senatsbekannte und den Regelungen der §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 2 APVO-Lehr zumindest nicht widersprechende Übung des Beklagten, mit der Abnahme der Wiederholungsprüfung möglichst denselben Prüfungsausschuss zu betrauen, der bereits mit der Erstprüfung befasst war, bestehen insoweit keine Bedenken.
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein bereits mit der Erstprüfung befasster Prüfer bei einer späteren Prüfung regelmäßig voreingenommen ist; vielmehr müssen darüber hinaus im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die objektiv die Besorgnis rechtfertigen, dass dieser Prüfer die Leistungen des Prüflings in der Wiederholungsprüfung nicht mit der gebotenen Distanz und Unvoreingenommenheit bewerten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1983 - 7 B 25.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173, OVG Saarlouis, Beschl. v. 26.1.2011 - 3 A 238/10 -, juris, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.4.1989 - 9 S 1978/88 -, DVBl 1989, 1199, Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschl. v. 23.5.1979 - P.St. 862 -, juris, Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rdnr. 346). Ebenso gibt es keinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass - etwa bei Wiederholungsprüfungen - dem von der Klägerin in ihrer Antragsbegründung erwähnten „Ankereffekt“, d.h. dem Umstand, dass (so die Klägerin) die Bewertung der Leistung des Kandidaten in einer vorangegangenen Prüfung einen Anker für die Leistungsbewertung in einer Wiederholungsprüfung setzt, an dem sich der Prüfer unbewusst orientiert, Rechnung zu tragen wäre. Vielmehr kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch ein in diesem Fall oder in vergleichbaren Fällen mit der Abnahme der Prüfung betrauter Prüfer zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen und unvoreingenommenen Bewertung bereit und auch fähig ist (vgl. auch zu der ähnliche Fragen aufwerfenden Konstellation der Neubewertung von Prüfungsleistungen: BVerwG, Urt. v. 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307, v. 24.2.1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, 686, v. 30.6.1994 - 6 C 4.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334, u. v. 30.1.1995 - 6 C 1.92 -, NVwZ 1995, 788, Beschl. v. 11.7.1996 - 6 B 22/96 -, DVBl 1996, 1373, sowie BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 - 6 C 7.02 -, NJW 2003, 1063: „Vielmehr darf der Normgeber grundsätzlich von dem Bild des Prüfers ausgehen, der zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen Bewertung fähig und bereit ist (…). Entsprechendes gilt für die Prüfungsbehörde, wenn sich eine Neubewertung der Prüfungsarbeit als nötig erweist. (…) Nach dem Gesagten ist eine Pflicht dazu, entsprechende Vorkehrungen im Prüfungsverfahren zu treffen, vielmehr nur für Fälle in Betracht zu ziehen, in denen bestimmte Umstände mit nicht zu vernachlässigender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass ein Prüfer mit dem gebotenen Pflichtbewusstsein daran gehindert ist, frei und unvoreingenommen zu entscheiden.“).
bb) Die danach erforderlichen besonderen Umstände, die objektiv die Besorgnis rechtfertigten, dass die bereits mit der Erstprüfung der Klägerin befassten Prüfer deren Leistungen in der Wiederholungsprüfung nicht mit der gebotenen Distanz und Unvoreingenommenheit bewerten konnten, liegen nicht vor. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfer von vorneherein auf eine bestimmte Benotung der Wiederholungsprüfung festgelegt waren, weil sie zuvor die Erstprüfung der Klägerin (im Gesamtergebnis) mit „ungenügend“ bewertet hatten. Dementsprechend war der Verordnungsgeber auch nicht gehalten, eine Regelung in der APVO-Lehr vorzusehen, dass die Prüfer einer Erstprüfung in einem solchen Fall nicht mit der Abnahme der Wiederholungsprüfung betraut werden dürfen.
Die Note „ungenügend“ soll gemäß § 13 Abs. 1 APVO-Lehr vergeben werden für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Schon dem Wortlaut dieser Notendefinition ist zu entnehmen, dass sich die Bewertung der Prüfer nicht unmittelbar auf spezielle Eigenschaften des Prüflings bezieht, sondern auf dessen punktuelle Einzelleistung in der Prüfung (hier im Prüfungsunterricht). Mit der Vergabe der Note ist allein die Aussage getroffen, dass die gezeigte Leistung auf die in der Notendefinition bezeichneten lückenhaften Grundkenntnisse und nicht behebbaren Mängel schließen lässt; eine Aussage in dem Sinne, dem Prüfling fehle es schon im Ausgangspunkt an einer „Lehrerpersönlichkeit“ wird dagegen nicht getroffen. Durch das prognostische Element der Notendefinition („…so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.“) legt sich der Prüfer schon deshalb nicht zugleich für zukünftige Beurteilungen fest, weil jeder Prognose die Möglichkeit innewohnt, dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht bestätigt. Es kann - entsprechend den unter aa) aufgezeigten Grundsätzen - ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass ein Prüfer generell nicht gewillt oder in der Lage ist, eine solche im ersten Prüfungsversuch angestellte Prognose anlässlich der Wiederholungsprüfung zu revidieren.
Schließlich trifft zwar der Hinweis der Klägerin zu, dass mit der Lehramtsstaatsprüfung tatsächlich die im Vorbereitungsdienst zu erwerbenden Kompetenzen des Prüflings überprüft werden sollen. Dass von der Bewältigung konkreter Prüfungsaufgaben auf im Studium oder in der Ausbildung zu erwerbende Kompetenzen des Prüflings geschlossen werden soll, ist aber keine Besonderheit der Lehramtsstaatsprüfung, sondern vielmehr typisch für die meisten Prüfungen. Gerade weil sich Kompetenzen anhand einer punktuellen Leistung aber nicht immer verlässlich nachweisen lassen, gewährt (hier) der Verordnungsgeber beispielsweise die Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen. Mit anderen Worten: Jedem Prüfer ist bewusst, dass eine erbrachte Prüfungsleistung nur in begrenztem Maße zuverlässige Rückschlüsse auf erworbene oder auch fehlende Kompetenzen zulässt und sich möglicherweise in einer Wiederholungsprüfung ein anderes Bild bieten kann.
b) Die Klägerin stellt unabhängig davon auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass sie die von ihr allein aus der Vergabe der Note „ungenügend“ in der Erstprüfung hergeleitete Annahme der Befangenheit der Prüfer unverzüglich, das heißt, nach Bekanntgabe der Mitglieder des Prüfungsausschusses, dem Beklagten gegenüber hätte geltend machen müssen. Zwar mag es zutreffen, dass der Beklagte dem Anliegen der Klägerin, andere Prüfer einzusetzen, voraussichtlich nicht entsprochen hätte. Derartige Prognosen über das Verhalten der Prüfungsbehörde können ein Absehen von der Rügeobliegenheit jedoch allenfalls in Ausnahmesituationen rechtfertigen, etwa, wenn die Prüfungsbehörde zuvor bereits dokumentiert hat, dass sie auch in Anbetracht der Bedenken des Prüflings an der Prüfungskommission festhalten wird. Hier ist aber noch nicht einmal ersichtlich, dass sich der Beklagte mit der von der Klägerin aufgeworfenen Problematik zuvor überhaupt jemals befasst hatte. Die Rügeobliegenheit des Prüflings hat außerdem nicht nur den Sinn und Zweck, der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels zu ermöglichen. Es soll vielmehr auch verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 6.8.2014 - 2 LA 451/13 -, juris, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.7.2012 - 9 S 2189/11 -, VBlBW 2013, 97). Eben dieser Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit ist auch hier berührt.
Dass dem Beklagten die der Befangenheitsrüge zugrunde liegenden Tatsachen bekannt waren, kann die Klägerin einer Rügeobliegenheit schließlich ebenfalls nicht entgegenhalten. Denn anders als in dem Fall, dass eine Prüfung - etwa durch äußere Einwirkungen - in einem so erheblichen Maße in ihrem Ablauf gestört wird, dass die Beeinträchtigung des Prüflings auf der Hand liegt und deshalb eine Rüge des Prüflings entbehrlich sein mag, musste es sich dem Beklagten nicht aufdrängen, dass ein Prüfling aus der bloßen Vergabe der Note „ungenügend“ in der Erstprüfung eine Befangenheit der Prüfer der Wiederholungsprüfung herleiten könnte.
2. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 2.8.2014 - 2 LA 118/14 -, juris Rn. 40). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris).
Zur Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage,
ob ein Prüfer für die Wiederholungsprüfung als befangen anzusehen ist, der in der Erstprüfung die Lehrprobe mit der Note „ungenügend“ bewertet hat,
bedarf es schon deshalb nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, weil sie sich ohne Weiteres unter Heranziehung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zulassungsverfahren beantworten lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).