Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.08.2016, Az.: 11 ME 61/16

Bestimmtheit; Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel; Glücksspielstaatsvertrag; Internet; Internetverbot; Kohärenz; Online-Casinospiel; Online-Poker

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.08.2016
Aktenzeichen
11 ME 61/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 01.03.2016 - AZ: 10 B 4522/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung reicht es aus, wenn in der Begründung detailliert beschrieben wird, welche bisherigen Glücksspiele auf welcher Internetseite eines Glücksspielveranstalters nicht mehr veranstaltet werden dürfen. Eine vollständige Auflistung (Inventarisierung) sämtlicher Glücksspielvarianten kann nicht verlangt werden.

2. Der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2012 - GlüStV - kann einem Veranstalter von Online-Casinospielen und Online-Pokerspielen entgegen gehalten werden.

3. Das Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV steht mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV in Einklang. Die durch das Internetverbot für Casino- und Pokerspiele verfolgten Ziele werden nicht durch die Verwaltungspraxis konterkariert.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 1. März 2016 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 1. März 2016 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg; die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Die Antragstellerin ist ein in E. ansässiges Unternehmen, das über eine Lizenz der dortigen Glücksspielaufsichtsbehörde verfügt. Auf der Internetpräsenz A.. F. wird angegeben, dass die Website von der G. (E.) H.., einer 100%igen Tochtergesellschaft der Antragstellerin, betrieben wird. Auf der Lizensierungsseite von A.. F. erfolgt der Hinweis, dass der Benutzer auf Online-Glücksspiel-Services zugreift, die von G. betrieben und verwaltet werden. Ein mit der Antragstellerin verbundenes Unternehmen ist die I., ebenfalls ein lizensiertes Unternehmen mit Sitz in E.. Nach der Nutzungsvereinbarung von A.. F. „gilt“ I. für Spiele in einem EU-Mitgliedstaat bezüglich der Nutzungsbedingungen als Vertragspartner. Auf den Domains http:// J.. A.. F., http:// J.. A.K.. F. und http:// A.. L.. F. werden Onlinespiele angeboten.

Dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren liegt der Bescheid vom 21. Juli 2015 zugrunde, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin untersagt hat, selbst oder durch Dritte - insbesondere durch Tochterunternehmen oder deren Tochterunternehmen - im Internet öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV, insbesondere mit den unter den Domains http:// J.. A.. F., http:// J.. A.K.. F. und http:// A.. L.. F. aufrufbaren Angeboten in Niedersachsen zu veranstalten, zu vermitteln oder zu bewerben. Eine entsprechende Verfügung hat der Antragsgegner unter dem 21. Juli 2015 auch gegenüber der G. (E.) H.. erlassen. Die Antragstellerin hat gegen den an sie gerichteten Bescheid am 19. August 2015 Klage erhoben (10 A 4175/15), über die noch nicht entschieden worden ist. Auf ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. Juli 2015 angeordnet, soweit von der Untersagung Online-Casinospiele betroffen sind, und im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Untersagung von Online-Pokerspielen, den Antrag abgelehnt.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Antragstellerin und der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, führen die dagegen vorgetragenen Beschwerdegründe der Antragstellerin, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dagegen hat die von dem Antragsgegner erhobene Beschwerde Erfolg. Aus den von ihm hinreichend dargelegten Beschwerdegründen ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch hinsichtlich der Untersagung von Online-Casinospielen abzulehnen.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der durch Gesetz angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Untersagungsbescheides das öffentliche Interesse überwiegt. Ein solches Interesse fehlt grundsätzlich dann, wenn anzunehmen ist, dass die Klage keinen Erfolg haben wird (BVerwG, Beschl. v. 6.9.1995 - BVerwG 1 VR 2.95 -, NVwZ 1997, 68, juris, Rn. 15). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012, 190, 196, in Kraft getreten am 1.7.2012) - GlüStV - i. V. m. § 22 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes - NGlüSpG -. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Insbesondere kann sie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Während § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV der Glücksspielaufsicht ein Ermessen einräumt, eine unerlaubte Vermittlung unerlaubten Glücksspiels zu untersagen, normiert § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG eine Verpflichtung zum Einschreiten.

Der angefochtene Bescheid ist hinreichend bestimmt (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG).

Ein Verwaltungsakt muss, um hinreichend bestimmt zu sein, zum einen den Adressaten in die Lage versetzen zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung darstellen. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsaktes (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - BVerwG 8 C 21.12 -, juris, Rn. 15 m. w. N.).

Die in der Verfügung des Antragsgegners getroffene Regelung genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit. Der unbestimmte Tenor der Verfügung, mit dem der Antragstellerin die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von öffentlichem Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV im Internet untersagt wird, ist in der Begründung der Verfügung hinreichend konkretisiert worden. Durch Auslegung lässt sich ermitteln, welche Glücksspiele von der Verfügung erfasst werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Untersagung von Online-Pokerspielen als auch hinsichtlich der Untersagung von Online-Casinospielen.

Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verfügung im Hinblick auf die Untersagung von Online-Pokerspielen hinreichend bestimmt sei, greifen nicht durch.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht nicht von einem falschen Empfängerhorizont ausgegangen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es für die Frage der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes nicht auf dessen Verständlichkeit für eine mit dem Glücksspielsektor nicht vertraute Person ankomme, sondern entscheidend sei, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr zukünftiges Verhalten danach ausrichten können, begegnen keinen Bedenken. Gegenüber Dritten muss der Inhalt des Verwaltungsaktes dann hinreichend bestimmt sein, wenn diese durch den Verwaltungsakt rechtserheblich betroffen sind. Soweit die Antragstellerin auf die mögliche Strafbarkeit von Veranstaltern und Spielern verweist, sind diese mit dem Glücksspielsektor vertraut, so dass schon deshalb keine höheren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV bestehende Möglichkeit zur Auferlegung von Zahlungseinschränkungen geboten. Danach kann die zuständige Behörde den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen. Voraussetzung für eine Unterbindung der Zahlungsströme ist somit der Erlass weiterer Verfügungen gegenüber den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, die ihrerseits unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts hinreichend bestimmt sein müssen. Besondere Anforderungen an die Bestimmtheit der hier streitigen Verfügung ergeben sich daraus nicht (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.9.2015 - 6 S 1426/14 -, juris, Rn. 23).

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Tenor zwar unbestimmt sei, weil dort lediglich der Gesetzeswortlaut wiederholt werde. Der Antragsgegner habe jedoch in der Begründung der Verfügung in Bezug auf die Online-Pokerspiele hinreichend konkrete Feststellungen getroffen, mit denen dem Bestimmtheitsgebot entsprochen werde. Dem kann die Antragstellerin nicht erfolgreich entgegenhalten, die Verwendung des Oberbegriffs „Pokerspiele“ sei nicht hinreichend bestimmt, weil bei Poker hoch umstritten sei, welche Varianten Glücksspiele und welche Geschicklichkeitsspiele seien. Durch den Begriff „hinreichend bestimmt“ wird klargestellt, dass die Bestimmbarkeit des Regelungsinhaltes genügt. Die Verwendung generalisierender Begriffe ist möglich, wenn sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten, z. B. durch Beifügung von Beispielen in Fällen, in denen ein engerer Oberbegriff nicht mehr vorhanden ist (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, Rn. 5). Für die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung reicht es daher aus, wenn in der Begründung detailliert beschrieben wird, welche bisherigen Glücksspiele auf welcher Internetseite eines Glücksspielveranstalters nicht mehr veranstaltet werden dürfen (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.9.2015 - 6 S 1426/14 -, juris, Rn. 24; Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 37, Rn. 70). Hier hat der Antragsgegner in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht pauschal auf den Begriff „Pokerspiele“ Bezug genommen, sondern als Beispiele die Pokervarianten „Texas Hold’em“, „Omaha Hi“, „Omaha-Hi-Lo“ und „7 Cards Stud-Hi“ genannt. Damit hat er die von der Verfügung erfassten Glücksspiele nicht nur anhand eines generalisierenden Begriffs („Online-Pokerspiele“) beschrieben, sondern mit der Benennung konkreter Beispiele hinreichend deutlich gemacht, welche bisher von der Antragstellerin veranstalteten Online-Pokerspiele als unerlaubtes Glücksspiel angesehen werden und künftig zu unterlassen sind, und auf diese Weise eine bestimmte, konkrete Einzelfallregelung getroffen. Eine vollständige Auflistung („Inventarisierung“) sämtlicher Pokervarianten kann aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzuges nicht verlangt werden.

Wie der Antragsgegner mit seiner Beschwerdebegründung zutreffend dargelegt hat, ist die angefochtene Verfügung auch hinreichend bestimmt, soweit der Antragstellerin das Angebot von Online-Casinospielen untersagt worden ist. Nach den vorstehend angeführten Maßstäben lässt sich auch in Bezug auf Online-Casinospiele der Regelungsinhalt der Verfügung durch Auslegung bestimmen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff Online-Casinospiele gesetzlich nicht definiert ist und darunter sowohl die herkömmlich in Spielbanken angebotenen Glücksspiele wie „Poker“, „Black Jack“, „Baccara“ und „Roulette“, also Tisch- und Kartenspiele, als auch die ebenfalls in Spielbanken angebotenen Automatenspiele fallen können. Eine Bestimmbarkeit des Gegenstands der Verfügung unter Rückgriff auf diesen Begriff setzt daher voraus, dass die Verfügung Anhaltspunkte dafür enthält, welches Verständnis ihr zugrunde liegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. 8.9.2015 - 6 S 1426/14 -, juris, Rn. 26). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Wie bei den Online-Pokerspielen hat der Antragsgegner in der Begründung seiner Verfügung auch für Online-Casinospiele Beispiele angeführt, und zwar „Roulette“, „Blackjack“ sowie Automatenspiele, insbesondere in Form von sog. „Slot-Machines“. Er hat damit in der angefochtenen Verfügung ausreichend deutlich gemacht, dass nach seinem Verständnis unter den Begriff Online-Casinospiele sowohl Tisch- und Kartenspiele als auch Automatenspiele fallen. Dass der Antragsgegner als Beispiele für Automatenspiele „Slot-Machines“ genannt hat, steht der Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der im Glücksspielsektor tätigen Antragstellerin nicht entgegen, zumal die Antragstellerin diesen Begriff, wie der vom Antragsgegner vorgelegte Ausdruck zeigt, selbst auf ihren Internetseiten verwendet.

Aus der Begründung der Verfügung geht auch hinreichend deutlich hervor, dass der Antragsgegner die von ihm genannten Online-Casinospiele als Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV ansieht. Der Antragsgegner hat in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer I. seiner Begründung Beispiele für die auf den ebenfalls genannten Internetseiten angebotenen Online-Casinospiele angeführt. In Ziffer II. 2  wird weiter darauf hingewiesen, dass für Online-Casinospiele und anderes Online-Glücksspiel nach deutschem Recht keine Erlaubnis erteilt werden kann, und im nächsten Absatz die Definition des Begriffs des Glücksspiels nach § 3 Abs. 1 GlüStV wiedergegeben. Damit hat der Antragsgegner hinreichend deutlich gemacht, dass die von ihm durch Beispiele näher bezeichneten Online-Casinospiele unter den Begriff des Glücksspiels nach § 3 Abs. 1 GlüStV fallen, und damit den Regelungsgegenstand ausreichend bestimmt. Dass er im Hinblick auf Pokerspiele eine gesonderte Subsumtion unter den Begriff des Glücksspiels vorgenommen hat, ist damit zu erklären, dass bestimmte Pokervarianten als Geschicklichkeitsspiel und nicht als Glücksspiel angesehen werden. Dies ist bei Casinospielen nicht der Fall. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Begründung seines Bescheides im Beschwerdeverfahren ergänzt und damit das Bestimmtheitsgebot jedenfalls nachträglich erfüllt.

Der Antragsgegner hat in seiner ergänzenden Begründung vom 15. März 2016 ausgeführt, dass als Casino-Spiele „(Live-)Roulette“, „(Live-)Black Jack“, „(Live-)Baccarat“ und „(Live-)Poker“ sowie diverse Automatenspiele (Slots) angeboten werden und diese Casinospiele nach der Definition des Glücksspiels in § 3 GlüStV als Glücksspiele anzusehen seien. Weiter hat er zu Live-Roulette, den Kartenspielen Black Jack und Baccara(t) sowie den Automatenspielen im Einzelnen dargelegt, dass bei diesen Spielen die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt und diese Spiele gegen Entgelt angeboten werden. Damit ist der Verfügungsgegenstand auch im Hinblick auf Online-Casinospiele hinreichend bestimmt worden. Durch die nachträgliche Klarstellung während des gerichtlichen Verfahrens wird ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot eines Verwaltungsaktes geheilt (BVerwG, Urt. v. 20.4.2005 - BVerwG 4 C 18.03 -, NVwZ 2005, 933, juris, Rn. 53 f. und Beschl. v. 21.6.2006 - BVerwG 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589, juris, Rn. 1).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die angefochtene Verfügung auch nicht bezüglich der Tathandlung unbestimmt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, kann dem Tenor der Verfügung eindeutig entnommen werden, dass der Antragstellerin selbst oder durch Dritte, insbesondere durch Tochterunternehmen, sowohl das Veranstalten als auch das Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel untersagt wird. Dies sind keine generalisierenden Begriffe, deren Wertung der Antragstellerin überlassen bleibt. Die Antragstellerin kann der Verfügung vielmehr unzweifelhaft entnehmen, welche Handlungen untersagt werden. Dass die Antragstellerin die Regelung als zu weit gehend empfindet, weil sie als Holdinggesellschaft weder Veranstalterin noch Vermittlerin sei und auch eine Tochtergesellschaft nur Veranstalterin oder Vermittlerin sein könne, stellt die Bestimmtheit der Verfügung nicht in Frage.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i. V. m. § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG sind gegeben.

Bei den von der Antragstellerin im Internet unter den in dem angefochtenen Bescheid genannten Domains angebotenen Online-Casinospielen und Online-Pokerspielen handelt es sich um öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Bei den im angefochtenen Bescheid beispielhaft genannten Online-Casinospielen wie „Roulette“, „Black Jack“, „Baccara(t)“ sowie Automatenspielen wird im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hängt ganz oder überwiegend vom Zufall ab. Dies ist auch bei den angebotenen Online-Pokerspielen der Fall. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass der Geschicklichkeitsanteil beim Poker hinter dem Glücksspielcharakter zurücksteht, weil die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dies entspricht auch hinsichtlich der von der Antragstellerin genannten Pokervariante „Texas Hold’em“ der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.8.2009 - 11 ME 67/09 -, NVwZ-RR 2010, 104, juris, Rn. 9; ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2009 - 1 S 203.08 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.3.2011 - 6 S 2255/10 -, juris, Rn. 7). Die Feststellung, dass bei durchschnittlichen Spielern beim Pokern in der Spielvariante „Texas Hold'em" der Spielausgang und damit die Gewinnchance überwiegend vom Zufall und nur zu einem kleineren Teil von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, hat das Bundesverwaltungsgerichts mangels durchgreifender Verfahrensrügen revisionsrechtlich nicht beanstandet (Urt. v. 22.1.2014 - BVerwG 8 C 26.12 -, NJW 2014, 2299, juris, Rn. 15). Die von der Antragstellerin genannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 16.9.2015 - X R 43/12 -, juris) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, kam es dort auf die nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilende Frage an, ob sich die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit als reines Glücksspiel darstellte und deshalb keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorlag. Eine Einordnung als reines Glücksspiel war in dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall aufgrund der bindenden Feststellungen des Finanzgerichts für die vom Kläger gespielten Pokervarianten auszuschließen. Eine gewerbliche Betätigung im Sinne des Einkommensteuerrechts durch Teilnahme an Pokerspielen schließt es allerdings nicht aus, dass diese Betätigung glücksspielrechtlichen Regelungen unterworfen ist. Das Glücksspielrecht erfasst auch Betätigungen, die sich als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel darstellen (BFH, Urt. v. 16.9.2015 - X R 43/12 -, juris, Rn. 61).

Das Angebot an Online-Casinospielen und Online-Pokerspielen stellt unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV dar, weil die Antragstellerin nicht über die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis verfügt.

Der Erlaubnisvorbehalt ist anwendbar. Er kann der Antragstellerin entgegen ihrer Auffassung auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Februar 2016 - Rs. C-336/14 (Ince) - entgegen gehalten werden. Der EuGH hat in der genannten Entscheidung festgestellt, dass die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV einen Mitgliedstaat daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten innehat, zu ahnden, wenn die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten daran geknüpft ist, dass der genannte Wirtschaftsteilnehmer eine Konzession nach einem Konzessionserteilungsverfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erhält und das vorlegende Gericht feststellt, dass dieses Verfahren den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet, und soweit trotz des Inkrafttretens einer nationalen Bestimmung, nach der privaten Wirtschaftsteilnehmern eine Konzession erteilt werden kann, die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewendet werden (EuGH, Urt. v. 4.2.2016, - Rs. C-336/14 -, NVwZ 2016, 369, juris, Rn. 85). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin können die Ausführungen des EuGH zum Bereich der Sportwetten nicht gleichermaßen auf den Bereich des hier streitigen Glücksspielangebots (Online-Casinospiele und Online-Pokerspiele) übertragen werden.

Diese Entscheidung befasst sich mit der strafrechtlichen Ahndung einer ohne behördliche Erlaubnis aufgenommenen Vermittlung von Sportwetten beim Bestehen eines (faktischen) staatlichen Sportwettenmonopols und trifft keine allgemeinen Aussagen zur Vereinbarkeit von Bestimmungen zur präventiven Gefahrenabwehr hinsichtlich anderer Glücksspielbereiche mit Unionsrecht. Zudem setzt die Entscheidung in der Sache voraus, dass das (vorlegende) nationale Gericht feststellt, dass das Erlaubnisverfahren den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet, und zudem die Bestimmungen zur Einführung des staatlichen Monopols von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig erachtet werden (OVG des Saarlandes, Beschl. v. 12.5.2016 - 1 B 199/15 -, juris, Rn. 43). Dass diese einschränkenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass zwar nach § 10 Abs. 2 und 6 GlüStV ein staatliches Glücksspielmonopol besteht, welches für den Bereich der Sportwetten mittels eines Konzessionssystems (§ 10a Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV) für private Wettunternehmen geöffnet worden ist.  Der Bereich der Spielbanken, in denen u.a. Casino- und Pokerspiele angeboten werden, unterliegt dagegen keinem staatlichen Monopol. Die Spielbankzulassung wird nach öffentlicher Ausschreibung des Niedersächsischen Finanzministeriums gemäß § 3 NSpielbG für bis zu zehn öffentliche Spielbanken erteilt. Eine solche Konzession können auch private Betreiber erhalten. Insofern fehlt es bereits an einer vom EuGH vorausgesetzten Entscheidung nationaler Gerichte zu einem unionsrechtswidrigen Monopol für diesen Glücksspielbereich.

Im Übrigen galt schon nach der alten Rechtslage, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols die Schaffung eines Erlaubnisvorbehalts für das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten verfassungskonform war und nicht gegen Unionsrecht verstieß. Ein solcher Erlaubnisvorbehalt dient nicht allein dem Schutz des Monopols, sondern unabhängig davon den verfassungsrechtlich wie unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - BVerwG 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303, juris, Rn. 53). Das Unionsrecht verlangt selbst bei Rechtswidrigkeit des Monopols keine - und erst recht keine sofortige - Öffnung des Marktes für alle Anbieter ohne präventive Kontrolle. Vielmehr steht es dem Mitgliedstaat frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden. In der Zwischenzeit ist er lediglich verpflichtet, Erlaubnisanträge privater Anbieter nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu prüfen und zu bescheiden (EuGH, Urt. v. 24.1.2013 - Rs. C-186/11 u. a. -, NVwZ 2013, 785, juris, Rn. 39, 44, 46 ff.). Einen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit vermittelt das Unionsrecht auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung nicht (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - BVerwG 8 C 14.12 -, a. a. O., juris, Rn. 56). Dass in Bezug auf den in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt eine andere Beurteilung geboten ist, ist nicht ersichtlich (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 -, juris, Rn. 186).

Die Ausführungen der Antragstellerin zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission können ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Beschluss vom 17. September 2015 (- 23 L 75.15 -, juris) angeschlossen, nach der sich allein aus dem Fragenkatalog der Europäischen Kommission keine Rückschlüsse auf die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit dem Unionsrecht ziehen lassen.

Die angefochtene Verfügung ist auch nicht unverhältnismäßig. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Angebot der Antragstellerin offensichtlich erlaubnisfähig wäre. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Eine Erlaubnis für den Internetvertrieb sieht § 4 Abs. 5 GlüStV nur für Sportwetten, Lotterien und Pferdewetten, nicht aber für die von der Antragstellerin angebotenen Casinospiele und Pokerspiele vor.

Der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner könne sich nicht auf das Internetverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV berufen, weil der angefochtene Bescheid auf den Erlaubnisvorbehalt gestützt worden sei, greift nicht durch. Die Untersagungsverfügung ist sowohl darauf gestützt worden, dass die Antragstellerin nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV verfügt, als auch darauf, dass eine Erlaubnis wegen des Internetverbots nicht erteilt werden kann. Insofern ist nicht nur auf die formelle, sondern auch auf die materielle Rechtswidrigkeit der untersagten Tätigkeit abgestellt worden.

Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, dass das Internetverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV europarechtswidrig sei, hat sie ihr Beschwerdevorbringen schon nicht im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. Denn die Antragstellerin hat sich nicht mit den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, mit denen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2015 (- 23 L 75.15 -, juris) die Vereinbarkeit des Internetverbots mit den europarechtlichen Regelungen der Dienstleistungsfreiheit begründet worden ist. Die Bezugnahme der Antragstellerin auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren reicht nicht aus, um dem Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nachzukommen.

Die Beschwerde der Antragstellerin hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn sie ihr Vorbringen zum Internetverbot hinreichend dargelegt hätte. Denn das Verwaltungsgericht ist voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV in Einklang steht.

Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit muss das Diskriminierungsverbot beachten sowie im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit nach Art. 51 f. i.V.m. Art. 62 AEUV oder nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten. Außerdem darf sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 12.6.2014 - Rs. C-156/13 -, NVwZ 2014, 1001, juris, Rn. 21 ff., m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - BVerwG 8 C 10.12 -, BVerwGE 147, 47, juris, Rn. 28, u. v. 24.11.2010 - BVerwG 8 C 14.09 -, BVerwGE 138, 201, juris, Rn. 62; Senatsurt. v. 29.9.2014 - 11 LC 378/10 -, NdsVBl. 2015, 80, juris, Rn. 30).

Weiter setzt die Eignung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit voraus, dass sie zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beiträgt (EuGH, Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-316/07 u.a. -, NVwZ 2010, 1404, juris, Rn. 88 ff., Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-46/08 -, NVwZ 2010, 1422 [EuGH 08.09.2010 - Rs. C-46/08], juris, Rn. 64 ff., Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01 -, NVwZ 2004, 87, juris, Rn. 67). Diese Anforderung gilt nicht nur für die Rechtfertigung staatlicher Glücksspielmonopole, sondern für die Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit allgemein, auch wenn bei der Anwendung dieser Kriterien nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Dienstleistungsfreiheit durch die Errichtung eines staatlichen Monopols ungleich stärker beschränkt wird als durch Regelungen, die lediglich bestimmte Vertriebs- und Vermarktungsformen verbieten (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - BVerwG 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, 1, juris, Rn. 35 m. w. N.).

Innerhalb des Kohärenzgebotes sind zwei Anforderungen zu unterscheiden. Der Mitgliedstaat muss die unionsrechtlich legitimen Ziele im Anwendungsbereich der Regelung tatsächlich verfolgen. Er darf nicht scheinheilig legitime Ziele vorgeben, in Wahrheit aber andere - namentlich fiskalische - Ziele anstreben, die die Beschränkung nicht legitimieren können. Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik des Mitgliedstaates in anderen Glücksspielbereichen konterkariert werden (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - BVerwG 8 C 5.10 -, a. a. O., juris, Rn. 35).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, zu denen u.a. die Ziele des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen einschließlich der Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend- und Spielerschutzes gehören (EuGH, Urt. v. 12.6.2014 - Rs. C-156/13 -, juris, a. a. O., Rn. 21; Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-46/08 -, a. a. O., juris, Rn. 45, und Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-316/07 u.a. -, a. a. O., juris, Rn. 79). Bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele steht den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie dürfen ihre Glücksspielpolitik ihrer eigenen Wertordnung entsprechend ausrichten und das angestrebte Schutzniveau selbst bestimmen. Die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen sind allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. Dabei ist jede beschränkende Regelung gesondert zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - BVerwG 6 C 10.12 -, juris, Rn. 30). Die Belange der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sind ebenso wie die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) sowie das Anliegen der Kriminalitätsbekämpfung durch Betrugsvorbeugung (§ 1 Nr. 4 GlüStV) zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, juris, Rn. 69; Senatsurt. v. 21.6.2011 - 11 LC 348/10 -, juris, Rn. 45).

Wie bereits zu der wortgleichen Vorgängerregelung in § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 entschieden worden ist, werden mit dem Internetverbot unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere die Bekämpfung der Spielsucht und des Jugendschutzes, verfolgt, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt (EuGH, Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-46/08 -, a. a. O., juris, Rn. 105; BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - BVerwG 8 C 4.10 - , NVwZ 2011, 341, juris, Rn. 11 f.). Dass § 4 Abs. 5 GlüStV im Gegensatz zum bisherigen generellen Verbot die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet zu erlauben, führt nicht zur Inkohärenz des § 4 Abs. 4 GlüStV (so auch: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 -, juris, Rn. 197). Die Ausnahmen vom Internetverbot beruhen auf einer neuen Einschätzung der von den einzelnen Glücksspielarten ausgehenden Gefahren und dienen im Rahmen der gebotenen Binnendifferenzierung (vgl. § 1 Satz 2 GlüStV) der besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV. Die Erlaubniserteilung nach § 4 Abs. 5 GlüStV ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV solche Online-Glücksspiele ausgeschlossen, bei denen besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung bestehen. Lotterien mit hoher Ziehungsfrequenz, die dadurch zum Weiterspielen animieren, sind im Internet daher nicht erlaubnisfähig. Entsprechendes gilt für Sportwetten, bei denen nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ein generelles Verbot von Live-Wetten besteht. Die Möglichkeit, während einer Fernsehübertragung auf laufende Sportereignisse zu wetten, läuft dem Ziel der Suchtbekämpfung entgegen und verstärkt die mit dem Wetten verbundenen Risiken einschließlich der Manipulation von Sportereignissen. Live-Ereigniswetten weisen aufgrund der hohen Ereignisfrequenz und der Schnelligkeit der Wettplatzierungen eine hohe Suchtgefahr auf. Das Spielbedürfnis wird über die fortwährende Einführung neuer Spielanreize stimuliert. Ausnahmen vom Live-Wetten-Verbot können nur für Wetten auf das Endergebnis zugelassen werden (§ 21 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 GlüStV) und sind damit auf wenige einzelne Wettmöglichkeiten begrenzt. Demgegenüber ist bei Casinospielen und Poker im Internet die Zeit zwischen Einsatz, Spielausgang und nächstem Einsatz typischerweise eng getaktet und zudem die Teilnahme an mehreren Spielen gleichzeitig möglich, so dass diese Angebote aufgrund der schnellen Spielabfolge und der Möglichkeit zum Spielen rund um die Uhr ein erhöhtes Suchtpotenzial beinhalten.

Die Beschwerde hat auch insofern keinen Erfolg, als sich die Antragstellerin gegen ihre Heranziehung als Verantwortliche für die Veranstaltung von Glücksspiel im Internet wendet. Veranstalter von Glücksspiel ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Glücksspielverträgen ermöglicht (Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.1.2012 - 10 CS 11.1670 -, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.4.2010 -, juris, Rn. 4; Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 4). Geschäftszweck der gesamten A. -Unternehmensgruppe und damit der Antragstellerin als Muttergesellschaft ist die Veranstaltung von Glücksspiel. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, werden nach den Lizenzbedingungen auf der Internetseite von A.. F. die Online-Glücksspiel-Services (Casino, Poker u.a.) von der G. (E.) H.. und damit von einer 100%igen Tochtergesellschaft der Antragstellerin betrieben und verwaltet. Dass das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin 100 % der Anteile an der G. hält, darauf geschlossen hat, dass (auch) die Antragstellerin über ihr Tochterunternehmen die Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht und als Veranstalterin zur Verantwortung gezogen werden kann, begegnet keinen Bedenken. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren nicht bestritten, beherrschenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft auszuüben. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass Vertragspartnerin im Verhältnis zu deutschen Spielern nicht die G., sondern die I. sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht angenommene Verantwortlichkeit der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde unter der Überschrift „Unzureichendes Eingehen auf die Ermessenserwägungen“ weiter vor, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Störerauswahl die angefochtene Verfügung nur unzureichend geprüft und fast ausschließlich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Beschluss vom 17. September 2015 - 23 L 75.15 - wiedergegeben habe, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien. Denn der Antragsgegner habe anders als in dem vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall die Rechtmäßigkeit seiner Störerauswahl nicht dargelegt. Dieses Vorbringen ist ebenfalls nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Wie der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Untersagung unerlaubten Glücksspiels in Niedersachsen auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung. Die Bezugnahme der Antragstellerin auf ein aus ihrer Sicht unzureichendes Eingehen auf die Ermessenserwägungen geht daher fehl. Die von ihr beanstandeten Ausführungen sind vielmehr unter dem Aspekt der Kohärenz des Internetverbots erfolgt. Dass sich das Verwaltungsgericht dabei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin angeschlossen hat, begegnet keinen Bedenken.

Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten den Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, d. h., sie müssen geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH, Urt. v. 11.6.2015 - Rs. C-98/14 -, juris, Rn. 64). Die vertikale Kohärenzbetrachtung bezieht sich nicht nur auf die Schlüssigkeit des normativen Rahmens der Regulierung, sondern schließt zugleich die staatliche Vollzugspolitik in die Betrachtung mit ein. Durch die Einbeziehung der Anwendungsmodalitäten in die Kohärenzbetrachtung soll vermieden werden, dass ein Mitgliedstaat zwar einen abgestimmten und damit kohärenten Regelungsrahmen schafft, die vorgegebenen Ziele jedoch durch Untätigkeit der zuständigen Verwaltungsbehörden unterläuft. Es bedarf aber nicht der Prüfung der Kohärenz jeder Durchführungsmaßnahme im Einzelfall (EuGH, Urt. v. 3.6.2010 - Rs. C-258/08 -, NVwZ 2010, 1081 [EuGH 03.06.2010 - Rs. C-258/08], juris, Rn. 50). Maßgeblich ist vielmehr, ob strukturelle Vollzugsdefizite vorliegen (Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, Einf. Rn. 46).

Nach diesen Maßstäben werden die durch das Internetverbot für Casinospiele und Pokerspiele verfolgten Ziele nicht durch die Verwaltungspraxis (auch der anderen Bundesländer) konterkariert. Nach den im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin haben sich alle Bundesländer auf ein gemeinsames Vorgehen gegen illegales Glücksspiel im Internet geeinigt und dazu im Juli 2014 Leitlinien aufgestellt. Da schon aus Kapazitätsgründen und wegen des unübersichtlichen Marktes nicht gegen alle Anbieter illegalen Glücksspiels im Internet vorgegangen werden kann, differenzieren die Leitlinien nach der Gefährlichkeit des Spiels und der Größe der Anbieter. Dabei werden Casino- und Pokerspiele als besonders gefährlich eingestuft. Wie sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin weiter ergibt, wird aufgrund festgelegter Kriterien ein priorisiertes Einschreiten angestrebt, wobei Umfang und Verbreitung des Angebots („Große vor Kleinen“), Gefährlichkeit des angebotenen Spiels und Effizienz des Einschreitens maßgeblich sein sollen. Dass das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin dieses Konzept als kohärent angesehen hat, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren schon nicht angegriffen. Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme, dass das im angefochtenen Beschluss dargestellte Konzept der Länder die Grundlage für eine den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechende und damit kohärente Verwaltungspraxis darstellt.

Dem Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner habe sich bei seinem Einschreiten ihr gegenüber nicht an die im angefochtenen Beschluss genannten Maßgaben gehalten, kann nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid dargelegt, dass angesichts der Vielzahl von erlaubten Glücksspielangeboten im Internet ein zeitgleiches Vorgehen gegen alle Anbieter selbst bei Einsatz erheblicher Ressourcen nicht möglich sei. Möglich sei jedoch ein systematisches Vorgehen, das sich u.a. nach Art, Umfang und Reichweite der Angebote richte und auch berücksichtige, ob durch Maßnahmen der Glücksspielaufsichtsbehörden anderer Bundesländer bereits Schritte zur Gefahrenabwehr eingeleitet seien, die sich mittelbar auch auf die Sachlage in Niedersachsen auswirken könnten. Diese Ausführungen machen deutlich, dass der Antragsgegner gegen illegales Glücksspiel im Internet im Vollzugsverbund mit den anderen Bundesländern vorgeht und sein Handeln auch im vorliegenden Fall an den gemeinsam festgelegten Kriterien ausgerichtet hat. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides waren entscheidend für sein Vorgehen gegen das von Niedersachsen aus aufrufbare Angebot der von der Antragstellerin vertriebenen Webseiten, dass diese als Muttergesellschaft des größten am Markt agierenden Online-Casinoanbieters einen besonders hohen Markteinfluss habe. Nach dem Bericht des Informationsportals „Poker Olymp“ sei A.. F. das größte Online Casino der Welt. Nach dessen Rankingliste rangiere die Webseite der Antragstellerin auf dem ersten Platz der besten Pokerspielanbieter im Internet. Auch bei einer Google-Abfrage mit den Stichworten „online“ und „poker“ erscheine die Webseite „J.. A.K.. F.“ auf der ersten Seite bereits auf dem fünften Platz. Wesentlicher Punkt sei die Ausrichtung des Angebots auf den deutschen Markt gewesen. Die Antragstellerin werbe in deutscher Sprache und mit deutschem Kundenservice für ihre Glücksspielangebote. Nach dem Alexa-Ranking stünden Besucher aus Deutschland an fünfter Stelle, nach dem StatsTool-Ranking sogar an vierter Stelle der Besucherzahlen von A.. F.. Das Verwaltungsgericht hat dieses am Gewicht des Angebotes der Antragstellerin auf dem deutschen Markt orientierte Vorgehen nicht beanstandet. Es hat hierzu Bezug genommen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in dem Beschluss vom 17. September 2015 (- 23 L 75.15 -, juris, Rn. 43), wonach es ein sachgemäßes Kriterium sei, nach der Größe der Anbieter zu differenzieren. Die Ermittlung der Größe nach dem Ranking im Internet sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch wenn sich derartige Trefferlisten möglicherweise manipulieren ließen, stehe außer Frage, dass jedenfalls die Antragstellerinnen zu den großen Unternehmen in diesem Bereich zählten. Selbst wenn die so gefundenen Anbieter nur einen Bruchteil des gesamten Angebots illegaler Anbieter ausmachten, griffen die Länder so doch auf namhafte und in der allgemeinen Bevölkerung bekannte Unternehmen zurück, denen daher in diesem Bereich eine für die Vorbildwirkung entscheidende Führungsposition zukomme. Es würde die Anforderungen an das Kohärenzgebot überspannen, wenn aus diesem Prinzip ein zeitgleiches und lückenloses Einschreiten gegen jedweden oder annähernd alle Anbieter abgeleitet werden müsste.

Mit diesen Erwägungen im angefochtenen Beschluss hat sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt. Soweit sie mit Schriftsatz vom 8. Juli 2016 auf ihr Vorbringen zur fehlenden Eignung von Google-Suchen und dem Alexa-Ranking als Entscheidungsgrundlage für die Störerauswahl verwiesen hat, ist dies erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt. Zudem genügt eine Bezugnahme auf Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung aber auch keine Bedenken gegen die vom Antragsgegner herangezogenen Kriterien. Die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass sie zu den größten und bekanntesten Anbietern von Casino- und Pokerspielen im Internet gehört, deren Internetseiten von einer hohen Anzahl von Nutzern aus Deutschland aufgerufen werden. Hohe Besucherzahlen lassen wiederum den Schluss darauf zu, dass diese Seiten von einer hohen Anzahl von Spielern aufgesucht werden.

Das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Januar 2014 (- AN 4 K 12.01074 -, juris) falsch zitiert, da das Verwaltungsgericht Ansbach zu einem anderen Ergebnis gekommen sei als das Verwaltungsgericht, ist ebenfalls nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, dass die von ihm vertretene Auffassung der bisherigen Rechtsprechung bzw. den von ihm zitierten Urteilen entspreche, hätte dies nicht automatisch zur Folge, dass der Beschwerde stattzugeben wäre. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil allgemeine Maßstäbe für ein Konzept zur Störerauswahl aufgestellt (Urt. v. 28.1.2014 - AN 4 K 12.01074 -, juris, Rn. 31), die mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus übereinstimmen.

Soweit die Antragstellerin zur weiteren Begründung ihres Beschwerdevorbringens auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verwiesen hat, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Beschwerdegründe nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).