Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.08.2016, Az.: 2 ME 141/16
Prognose; Schulaufhebung; Schülerzahlenprognose; Schulschließung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.08.2016
- Aktenzeichen
- 2 ME 141/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 21.06.2016 - AZ: 4 B 220/16
Rechtsgrundlagen
- § 106 Abs 1 SchulG ND
- § 4 SchulOrgV ND
- § 6 Abs 1 SchulOrgV ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Aufhebung zweier Grundschulen (§ 106 Abs. 1 NSchG), insbesondere zu der Voraussetzung der Erstellung einer Schülerzahlenprognose gemäß § 6 Abs. 1 SchOrgVO (Folgeverfahren im Nachgang zu den Senatsbeschlüssen vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 u. 2 ME 193/15 -).
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 21. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 21. Juni 2016, mit dem dieses den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 A 226/16 (VG Göttingen) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 31. März 2016 abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Gegenstand der Allgemeinverfügung vom 31. März 2016, die auf einem Ratsbeschluss vom 25. Februar 2016 beruht, ist die Aufhebung der Grundschulen A-Stadt und Eisdorf zum Schuljahresende 2015/2016 (Ziffer 1) sowie die Errichtung einer Außenstelle der Grundschule Gittelde im Gebäude der ehemaligen Grundschule Eisdorf zum Schuljahresbeginn 2016/2017 (Ziffer 2). Hinsichtlich der Aufhebung der Grundschulen A-Stadt und Eisdorf hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet.
Die Antragsgegnerin hatte zuvor bereits mit Allgemeinverfügung vom 20. Januar 2015 die Aufhebung der Grundschulen A-Stadt und Eisdorf zum Schuljahresende 2015/2016 sowie die Errichtung einer Außenstelle der Grundschule Gittelde im Gebäude der ehemaligen Grundschule Eisdorf zum Schuljahresbeginn 2016/2017 verfügt und hinsichtlich der Aufhebung der Grundschulen A-Stadt und Eisdorf die sofortige Vollziehung angeordnet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage der Antragsteller hatte zweitinstanzlich Erfolg (Senatsbeschl. v. 18.12.2015 - 2 ME 136/15 -; die Parallelentscheidung vom gleichen Tage - 2 ME 193/15 - ist in juris veröffentlicht). Dem lag die Auffassung des Senats zugrunde, dass die Allgemeinverfügung voraussichtlich rechtswidrig sei, weil sie auf einem groben Planungsfehler beruhe. Entgegen der Vorgabe des § 6 Abs. 1 SchOrgVO habe es für die Aufhebung der Schulen an einer „Prognose der Schülerzahlen für mindestens zehn Jahre“ gefehlt. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin hinsichtlich der beabsichtigten Schulschließungen ein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet.
Das Verwaltungsgericht hat den sich auf Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 31. März 2016 beziehenden Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgelehnt, da die Allgemeinverfügung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der von ihnen im Beschwerdeverfahren angeführten und vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründe hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragsteller überwiegt, von der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung vorläufig verschont zu werden. Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Einschätzung:
1. Die Antragsteller legen schon nicht im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar, dass die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin wegen fehlender Beteiligung bzw. Bildung eines Gemeindeelternrats an einem Verfahrensfehler leidet, auf den sie - die Antragsteller - sich im gerichtlichen Verfahren berufen können.
Das Verwaltungsgericht hat der Rüge der Antragsteller, es fehle an einer Beteiligung des Gemeindeelternrates - ein solcher sei noch nicht einmal ordnungsgemäß gebildet worden - zum einen entgegengehalten, dass sich die Elternratsvorsitzenden ausweislich des Protokolls der Sitzung des Arbeitskreises vom 14. Januar 2016 entschieden hätten, auf die Bildung eines Gemeindeelternrates in der Gemeinde Bad Grund (Harz) zu verzichten. Die Elternschaft habe letztlich selbst zu entscheiden und zu verantworten, ob sie freiwillig auf eine zum Schutz ihrer eigenen Interessen vom Gesetzgeber vorgesehene Vereinigung verzichte. Das Verwaltungsgericht hat zum anderen selbständig tragend („Hinzu kommt….“, vgl. S. 6 d. amtl. Entscheidungsabdrucks) u.a. unter Verweis auf die Kommentierung bei Brockmann/Littmann/ Schippmann (NSchG, Kommentar, Stand: April 2016, § 99 Anm. 2) ausgeführt, dass dieser Einwand auch deshalb ohne Erfolg bleibe, weil sich die Antragsteller auf eine fehlende Beteiligung des Gemeindeelternrats nicht berufen könnten. Gemeindeelternvertretungen seien gegenüber dem Schulträger lediglich Informations- und Beteiligungsrechte eingeräumt. Sie hätten weder ein eigenes Recht zur Anfechtung schulorganisatorischer Entscheidungen noch könnten sie Rechtsansprüche auf bestimmte schulorganisatorische Entscheidungen gerichtlich geltend machen. Dementsprechend könnten sich auch Dritte nicht zur Wahrung ihrer eigenen Rechte darauf berufen, dass Elternvertretungen bei bestimmten organisatorischen Entscheidungen nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt worden seien. Auf diese selbständig tragende Argumentation gehen die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nicht ein. Das genügt dem Darlegungsgebot im Beschwerdeverfahren nicht. In diesem Zusammenhang wird hervorgehoben, dass allgemeine Bezugnahmen auf erstinstanzliche Schriftsätze (S. 1 der Beschwerdebegründung) den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht entsprechen.
Unabhängig davon erschließt sich dem Senat aus den Ausführungen der Antragsteller aber (nach wie vor) nicht, warum die Antragsgegnerin gehalten gewesen sein sollte (und wie sie dies hätte durchsetzen sollen), im Vorfeld der hier zu beurteilenden Entscheidung über die Schulschließung einen Gemeindeelternrat zu bilden, obwohl die potentiellen Mitglieder des Gremiums mehrheitlich kein Interesse an dessen Bildung gezeigt haben. Woraus die Antragsteller das rechtliche Erfordernis einer einstimmigen Entscheidung über die Bildung des Gemeindeelternrats herleiten, erläutern sie nicht näher und ist auch nicht ersichtlich.
2. Der Senat vermag dem mehrfach in unterschiedlichen Zusammenhängen wiederholten Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Rats-, Ausschuss- oder Arbeitskreismitglieder bzw. Elternvertreter nicht hinreichend über ihr vorliegende Daten oder für die Entscheidung relevante Tatsachen informiert, nicht zu folgen. Eine umfassende Information erfolgte
· zunächst in der Sitzung des Arbeitskreises am 14. Januar 2016 (Protokoll Beiakte Heft 1, Bl. 124 ff., vgl. hier u.a.: „Bevor Herr F. in die Thematik einsteigt, bietet er noch einmal an, Fragen zur Schulentwicklung und speziell zum bisherigen Verfahren in der Gemeinde Bad Grund (Harz) zu beantworten. Er erkundigt sich, ob sich alle Anwesenden gut informiert fühlen. Das wird bejaht.“),
· in der Ausschusssitzung am 18. Januar 2016 (Beiakte Heft 1, Bl. 120 ff.)
· in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 21. Januar 2016 (Beiakte Heft 1, Bl. 118),
· in der Ratssitzung am 26. Januar 2016 (Beiakte Heft 1, Bl. 114),
· in der Sitzung des Arbeitskreises am 8. Februar 2016 (Beiakte Heft 1, Bl. 41 ff.: „Herr F. fragt nach, ob hinsichtlich der [Anm.: vorab übersandten] CIMA Prognose weiterer Erläuterungsbedarf bestehe. Dies wird verneint.“
· in der Ausschusssitzung am 11. Februar 2016 (Beiakte Heft 1, Bl. 38 ff.),
· in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 18. Februar 2016 (Beiakte Heft 1, 35 ff.),
· und schließlich in der Ratssitzung am 25. Februar 2016 (Beiakte Heft 1, Bl. 30 ff.: „Herr G. führt aus […]. Die Kritik, dass die Ratsmitglieder sich nicht sorgfältig mit dem Vorgang beschäftigt hätten bzw. diese damit überfordert seien, wird von ihm zurückgewiesen.“).
Im Übrigen wird hingewiesen auf
· die E-Mail Korrespondenz mit dem Ratsmitglied H. (Beiakte Heft 1, Bl. 45 ff.); vgl. hierzu auch das Protokoll der Ausschusssitzung vom 11. Februar 2016, Beiakte Heft 1, Bl. 40: „Herr H. kritisiert Teilbereiche der Prognose und stellt einige Anfragen, die von Herrn F. beantwortet werden.“,
· die Korrespondenz mit Herrn I. und dem Ortsbürgermeister A-Stadt Herrn J. (Beiakte Heft 1, 50 ff.),
· die Beschlussvorlage für die Ratssitzung am 25. Februar 2016 (Beiakte Heft 1, Bl. 27 ff.).
Nach alledem hat der Senat keineswegs den Eindruck, dass die Antragsgegnerin es darauf angelegt hat, den mit der Entscheidung befassten Gremien oder sonstigen Interessenvertretern Informationen vorzuenthalten. Überdies sind in den Verwaltungsvorgängen Stellungnahmen enthalten, aus denen deutlich wird, dass sich jedenfalls die sich dort äußernden Erziehungsberechtigten nicht falsch oder unzureichend informiert gefühlt haben (Stellungnahmen der Frau K. [Beiakte Heft 1, Bl. 13 ff.] und des Herrn L. [Beiakte Heft 1, Bl. 141 ff.]).
Demgegenüber ist festzustellen, dass die Antragsteller die mangelnde Information insbesondere der Rats- und sonstiger Gremienmitglieder lediglich behaupten, aber zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Senat konkret dazu vorgetragen haben, wann welches Gremienmitglied in Bezug worauf nicht genügend informiert worden sein soll. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in Bezug auf den Ratsvorsitzenden M. im angefochtenen Beschluss umfassend dargestellt, welche Informationen diesem übermittelt worden sind und festgestellt, dass es nicht erkennbar sei, dass Herr J. danach selbst noch weiteren Aufklärungsbedarf für sich gesehen hätte (S. 10 des amtl. Entscheidungsabdrucks). Letzteres gilt im Übrigen auch für die weiteren Ratsmitglieder, denn es hätte sich aufgedrängt, eine etwaige mangelnde Information in der Ratssitzung am 25. Februar 2016 zu rügen. Die in der Ratssitzung am 25. Februar 2016 (Protokoll, Beiakte Heft 1, Bl. 30 ff.) geäußerte Kritik von Herrn H., („er verweist auf zahlreiche für ihn noch ungeklärte Fragen“) entspricht ganz offensichtlich nicht der Auffassung der Ratsmehrheit (vgl. demgegenüber ausdrücklich auch Herrn G.: „Die Kritik, dass die Ratsmitglieder sich nicht sorgfältig mit dem Vorgang beschäftigt hätten bzw. diese damit überfordert seien, wird von ihm zurückgewiesen.“).
In diesem Zusammenhang ist der Kommentar von N. im Harz Kurier vom 28. Januar 2016 (Beiakte Heft 1, Bl. 107) zu erwähnen, in dem es heißt: „Ich finde es aber unfair, der Ratsmehrheit - offen oder unterschwellig - vorzuwerfen, sie entscheide uninformiert und ohne die Fakten abzuwägen, ja, sie folge gar blind der Verwaltung. Das Ganze ist ein demokratisches Verfahren. Für die Unterlegenen ist es bitter, doch zum Wesen der Demokratie gehört es auch, die Entscheidung der Mehrheit zu akzeptieren.“
3. Falsch ist die Behauptung der Antragsteller, den Schulleitungen der Grundschulen und den Elternvertretern sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, neue Stellungnahmen abzugeben. Mit Bekanntmachung vom 5. Januar 2016 (Beiakte Heft 1, Bl. 144) ist zur öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Schule und Kindergarten des Rates der Gemeinde Bad Grund (Harz) am 18. Januar 2016 eingeladen worden. Tagesordnungspunkte waren u.a. Schulentwicklung in der Gemeinde Bad Grund (Harz) und Interessenermittlung der Erziehungsberechtigten gem. § 106 Abs. 5 Nr. 2 NSchG. In einem Hinweis zu dem letztgenannten Tagesordnungspunkt ist ausdrücklich ausgeführt: „Auch wenn im Verfahren, das zum Ratsbeschluss vom 23. Oktober 2014 geführt hat, die betroffenen Erziehungsberechtigten bereits umfänglich Gelegenheit hatten, ihr Interesse vorzutragen (…), wird allen Erziehungsberechtigten, deren Kinder ab Schuljahr 2016/2017 die hiesigen Grundschulen besuchen oder in den darauffolgenden Jahren voraussichtlich eingeschult werden, die Möglichkeit gegeben, ihre Interessen im Rahmen dieser öffentlichen Sitzung oder auf anderem Wege der Gemeinde Bad Grund (Harz) vorzutragen.“ Hiervon haben Erziehungsberechtigte nicht nur in dieser Sitzung (vgl. Sitzungsprotokoll, Beiakte Heft 1, Bl. 120 ff.), sondern auch schriftlich Gebrauch gemacht (vgl. z.B. die schriftlichen Stellungnahmen von Frau K., des Herrn O., des Herrn I., des Antragstellers zu 2., [Beiakte Heft 1, Bl. 11 ff.] sowie die E-Mail des Herrn L. [Beiakte Heft 1, Bl. 141 ff.]). Damit ist nachhaltig dokumentiert, dass die Antragsgegnerin für neue Stellungnahmen offen war; dass dies gegenüber den Schulleitungen oder Eltern in ihrer Eigenschaft als Elternvertreter demgegenüber nicht der Fall gewesen sein könnte, ist schon mit Blick darauf fernliegend. Diese Behauptung findet in den Verwaltungsvorgängen auch keine Stütze. Das Gegenteil ist der Fall (vgl. in diesem Zusammenhang:
· das Protokoll der Sitzung des Arbeitskreises vom 14. Januar 2016, Beiakte Heft 1, 127: „Herr F. betont, dass die Schulleiterinnen und Elternratsvorsitzenden unter Einbeziehung der Schulelternräte noch aktualisierte Stellungnahmen abgeben könnten, wobei es ihnen freigestellt bleibe, an ihren bisherigen Stellungnahmen festzuhalten.“,
· das Protokoll der Ratssitzung vom 26. Januar 2016, Beiakte Heft 1, Bl. 114: „Er [Anm.: Herr F.] erinnert daran, dass die Erziehungsberechtigen noch die Möglichkeit hätten, ihre Elterninteressen schriftlich bis zur nächsten Arbeitskreissitzung am 8. Februar 2016 zu bekunden. Gleiches gelte für die Elternratsvorsitzenden bzw. für die Schulelternräte.“
· das Protokoll der Sitzung des Arbeitskreises am 8. Februar 2016, Beiakte Heft 1, Bl. 43: „Herr F. fragt nach, ob von den Elternratsvorsitzenden oder den Schulleitungen neue Stellungnahmen zur Schulschließung formuliert worden seien. Er verliest zum Abgleich noch einmal die ursprüngliche Stellungnahme der Elternratsvorsitzenden vom 12. November 2013. Die Elternratsvorsitzenden bestätigen, dass diese Stellungnahme nach wie vor aktuell sei.“
· sowie den E-Mail-Verkehr zwischen Frau P., Schulleiterin der Grundschule A-Stadt, und dem Bürgermeister der Antragsgegnerin vom 7./8. Februar 2016 [Beiakte Heft 1, Bl. 65 f.]).
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Stellungnahmen der Erziehungsberechtigten (des Herrn I. und der Antragstellers zu 2.) nicht „kommentiert“, d.h. mit begleitenden Anmerkungen, an die Gemeinderatsmitglieder weiterleiten dürfen (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 17 ff). Es sei den Gemeinderatsmitgliedern dadurch auf unzulässige Weise suggeriert worden, dass die von Seiten des Schulträgers gemachten Kommentare richtig und somit die Stellungnahmen falsch seien. Das sei eine Einschränkung des den Eltern zustehenden Rechts zur Stellungnahme und stelle eine unzulässige Beeinflussung der Ratsmitglieder dar. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Anmerkungen des Bürgermeisters F. dienen nicht der Beeinflussung, sondern der vollständigen Information der Ratsmitglieder. Sie geben erkennbar die Position der Verwaltung zu den angesprochenen Fragen wieder, so dass es der Wertung der Gemeinderatsmitglieder überlassen bleibt, welche Argumente sie letztlich als durchgreifend ansehen. Das Recht der Erziehungsberechtigten, bei schulorganisatorischen Entscheidungen ihre Positionen in den Meinungsbildungsprozess einzubringen, zwingt die Verwaltung des Schulträgers im Übrigen nicht, aus ihrer Sicht unzutreffende oder auf unvollständiger Tatsachengrundlage beruhende Erwägungen ohne Gegenäußerung an den Rat weiterzuleiten. Das Gegenteil kann sogar der Fall sein, wenn aufgrund der Äußerung der Erziehungsberechtigten weiterer Informationsbedarf zu Tage tritt. Ob die Gegenäußerung in einer separaten Stellungnahme oder - wie hier - im Wege einer „Kommentierung“ erfolgt, ist rechtlich unerheblich, wenngleich die Abfassung einer separaten Stellungnahme einer sachlichen Auseinandersetzung eher dienen dürfte.
4. Die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des Gutachtens des CIMA-Instituts angestellte Schülerzahlenprognose ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 - hervorgehoben hat, ist die nach § 6 Abs. 1 SchOrgVO bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 NSchG zu treffende Prognose über die Schülerzahlen gerichtlich nur einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich. Die Auslegung des § 106 Abs. 1 NSchG ergibt, dass der Gesetzgeber dem Schulträger insoweit ein behördliches Letztentscheidungsrecht (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Vorlagebeschl. v. 10.12.2014 - 6 C 16.13 -, N&R 2015, 17, BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, NVwZ 2010, 435) einräumen wollte, das der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 1 SchOrgVO näher konkretisiert hat. Die gerichtliche Kontrolle einer Prognose beschränkt sich grundsätzlich - so auch hier - darauf, ob diese unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, vgl. allgemein zu Prognoseentscheidungen auch Brunn, NJOZ 2014, 361). Von einer Prognose nach § 6 Abs. 1 SchOrgVO kann im Übrigen nicht verlangt werden, dass sie alle gesellschaftlichen Entwicklungen über einen 10-Jahreszeitraum präziser voraussieht als diejenigen Stellen, die sich speziell mit den jeweiligen Problemfeldern befassen; „angemessen“ ist in dem vorgenannten Sinne vielmehr bereits eine Prognose, die sich ernsthaft mit der Einschätzung der verschiedenen Entwicklungsfaktoren befasst, ohne dabei einen Aufwand zu betreiben, der zu den möglichen Folgen der darauf beruhenden Entscheidung außer Verhältnis steht. Es ist auch nicht Sache des Gerichts, eine neue, auf einer anderen Methodik beruhende Berechnung anzustellen, nur weil es - oder ein Prozessbeteiligter - diese Methodik für aussagekräftiger hält.
b) Klarzustellen ist vorab, dass die Forderung der Antragsteller, den Gemeinderatsmitgliedern und Mitgliedern der weiteren mit der Schulaufhebung befassten Gremien seien sämtliche Daten zu übermitteln, die auch der mit der Erstellung einer Prognose beauftragten Firma (hier: CIMA-Institut) übermittelt worden seien, in dieser Absolutheit nicht zutrifft. Wird die Erstellung der Schülerzahlenprognose einem Dritten überlassen, ist es ausreichend (aber auch erforderlich), dass den Ratsmitgliedern (sowie ggf. den Mitgliedern weiterer Gremien) das von dem Dritten erstellte Produkt, ggf. mit weiteren Erläuterungen der Verwaltung, zur Verfügung gestellt wird. Die von dem Dritten erstellte Schülerzahlenprognose muss, wie bereits im Beschluss gleichen Rubrums von 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 - hervorgehoben, aus sich heraus verständlich sein, d.h. aus ihr muss auch hervorgehen, auf welcher Datenbasis sie erstellt worden ist und warum bestimmte Werte nicht und andere gleichwohl in die Aufstellungen eingeflossen sind. (Nur) in dem Fall, dass die Prognose in einzelnen Punkten Fragen offen lässt, kann gegenüber der Verwaltung ein Anspruch auf Offenlegung weiterer Einzelheiten bestehen. Derartige Nachbesserungswünsche hat die Mehrheit des Rates der Antragsgegnerin bezogen auf die CIMA-Prognose indessen nicht gesehen.
c) Der Senat ist wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Schülerzahlenprognose der Antragsgegnerin, die im Wesentlichen auf dem Gutachten des CIMA-Instituts beruht und außerdem von ergänzenden Erwägungen getragen wird, die u.a. in der Beschlussvorlage zur Ratssitzung vom 25. Februar 2016 aufgeführt sind, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (S. 8 bis 16 des amtl. Entscheidungsabdrucks); hier hat sich das Verwaltungsgericht auch mit den Einwänden der Antragsteller bereits im Einzelnen auseinandergesetzt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu ergänzen:
aa) Soweit die Antragsteller unterstellen (S. 4 Mitte der Beschwerdebegründung), bestimmte Ergebnisse oder Annahmen des Gutachtens seien nur damit zu erklären, dass das CIMA-Institut dahingehende Vorgaben von der Antragsgegnerin erhalten habe, sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen. Er teilt außerdem - wie das Verwaltungsgericht (S. 16 des amtl. Entscheidungsabdrucks) - auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass das Gutachten in seinen Aussagen nicht plausibel sei. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzen sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auseinander. Im Übrigen haben die Antragsteller die Aussagen des CIMA-Gutachtens in diesem Zusammenhang, wie ihr Beschwerdevorbringen erkennen lässt, offenbar nach wie vor nicht richtig nachvollzogen, wenn sie ausführen: „Die Schülerzahlenprognose der Firma CIMA benennt als einzigen Grund die Hypothese, dass es geburtenunfreudige Frauen im Gemeindegebiet bzw. im Landkreis Osterode geben würde und diese deutschen geburtenunfreudigen Personen diese Geburtenunfreundigkeit an die Flüchtlingsfrauen/Ausländerinnen weitergeben würden.“ Denn das trifft ersichtlich nicht zu.
bb) Das Verwaltungsgericht hat den methodischen Ansatz des CIMA-Instituts für die Ermittlung der zu erwartenden Schülerzahlen (ohne Flüchtlingskinder) zutreffend wiedergegeben. Danach wurden für die Ermittlung der Schülerzahlen beim sog. „Basismodell ohne Berücksichtigung möglicher künftiger Flüchtlingsströme“ zum jeweiligen Schuljahresbeginn die aktuellen Schülerzahlen und Informationen aus den Einwohnermeldedaten zu Kindern im Vorschul- und Grundschulalter bis zum Schuljahr 2021/2022 (Einschulung des jüngsten heute bereits geborenen Altersjahrgangs) eingesetzt. Dabei wurden entsprechend der niedersächsischen Regelungen zur Schulpflicht (§ 64 NSchG) jeweils die Geburtszeiträume vom 1. Oktober bis zum 30. September erfasst. Für die Lebensjahre vor der Einschulung und in der Grundschulzeit erfolgte eine jahresweise Fortschreibung unter Berücksichtigung der Wanderungs- und Sterbewahrscheinlichkeiten aus der CIMA-Bevölkerungsprognose. Für die späteren Schuljahre (bis zum Schuljahr 2026/2027) setzt die CIMA-Schülerprognose direkt auf der Bevölkerungsprognose auf. Aus den jeweiligen Alterskohorten wurden mithilfe eines Schätzverfahrens die Schülerpotenziale entlang der für den Eintritt der Schulpflicht relevanten Stichtage nach § 64 NSchG für die jeweiligen Klassenstufen ermittelt. Bei der Schülerprognose wurde davon ausgegangen, dass sich vorzeitige Einschulungen und Zurückstellungen von der Einschulung weitgehend ausgleichen und keine verzerrenden Auswirkungen auf die Schülerzahlen haben. Warum die Antragsteller demgegenüber meinen, das CIMA-Institut hätte seiner Prognose andere bzw. weitere Zahlen zugrunde legen müssen (Anzahl der aktuell in den Krippen, Horten und Kindergärten untergebrachten Kinder, Zuzüge und Wegzüge), wird nicht näher begründet, vor allem legen die Antragsteller nicht nachvollziehbar dar, warum die Vorgehensweise des CIMA-Instituts zu nicht validen Ergebnissen führen sollte. Vielmehr spricht vieles für die Annahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in seinem Schreiben an die Rechtsanwälte I. u.a. vom 19. Februar 2016 (Beiakte Heft 1, Bl. 50), dass die von den Antragstellern favorisierten Daten allenfalls ein unvollständiges Bild liefern würden. Denn es blieben beispielsweise Kinder im Vorschulalter unberücksichtigt, die allein von den Erziehungsberechtigten, in privaten oder außerörtlichen Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege betreut werden.
cc) Der Einwand der Antragsteller, Inklusionskinder seien in dem CIMA-Gutachten nicht zutreffend berücksichtigt worden, weil sie nur einfach gezählt worden seien, nach dem Klassenbildungserlass aber doppelt berücksichtigt werden müssten, ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat in dem von ihm in Bezug genommenen Beschluss vom 21. Juli 2015 - 4 B 161/15 -, n.v., ausgeführt:
„Entgegen der Auffassung der Antragsteller (und offenbar auch der Antragsgegnerin) sind diese [Anm. d. Senats: Inklusionskinder] bei der Prognoseentscheidung nicht doppelt zu zählen. § 4 Abs. 3 SchOrgVO gibt die Zahl 24 als Schülerzahl je Zug oder Lerngruppe in der Grundschule vor, ohne zwischen Kindern mit oder ohne Förderbedarf zu unterscheiden. Die Zahl wurde auch nach der Aufnahme der Inklusionsvorschriften in das NSchG durch Gesetz vom 23.3.2012 (Nds. GVBl. S. 34) beibehalten. Lediglich bei der nachfolgenden Klassenbildung sind Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt zu zählen (Ziffer 3.1 des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ vom 7.7.2011, SVBl. S. 268). Hätte der Verordnungsgeber insoweit eine Angleichung der Vorschriften gewollt, hätte bei der Änderung der SchOrgVO im Jahre 2013 hierzu Gelegenheit bestanden. Der Verordnungsgeber trägt mit der einfachen Zählung offenbar dem Umstand Rechnung, dass die Anzahl der Inklusionskinder im Voraus kaum feststellbar ist. Denn der sonderpädagogische Förderbedarf stellt sich häufig erst während des Schulbesuchs heraus. Die Doppelzählung von Inklusionskindern wird dabei weitgehend durch die bei der Klassenbildung über den Werten der SchOrgVO liegende zulässige Höchstzahl von 26 Kindern (s. Ziffer 3.1. des o.g. Erlasses) ausgeglichen.“
Dem schließt sich der Senat an.
dd) Zur außerdem beanstandeten Berücksichtigung der Flüchtlingskinder greift das Vorbringen der Antragsteller ebenfalls nicht durch:
Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen methodischen Ansatz des CIMA-Gutachtens im angefochtenen Beschluss zutreffend erläutert. Dabei hat es insbesondere näher begründet, warum ein Abstellen auf konkrete Zahlen im Rahmen des Gutachtens verzichtbar war und darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin hierzu weitere Erläuterungen in ihrer Beschlussvorlage zur Ratssitzung vom 25. Februar 2016 (Beiakte Heft 1, Bl. 27 f.) gemacht habe. Darauf gehen die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nicht ein. Wenn sich die Antragsteller außerdem gegen die dem sogen. „Modell A“ zugrunde liegenden Annahmen wenden, geht ihr Vorbringen - abgesehen davon, dass es sich weitgehend in nicht näher begründeten Behauptungen erschöpft - an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die durch das CIMA-Institut erstellte Prognose sich im Hinblick auf die Flüchtlingskinder vielmehr nur dann als fehlerhaft erweisen würde, wenn auch die Annahmen und Basisdaten der Modellrechnung B dazu führen würden, dass die hiermit ermittelten Schülerzahlen deutlich zu gering ausfielen. Das sei indes nicht zu erkennen. Diese Schlussfolgerung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet (S. 12 ff. d. amtl. Entscheidungsabdrucks). Dem setzen die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nichts entgegen.
5. Die Auffassung der Antragsteller, eine Schule dürfe nicht geschlossen werden, wenn eine Schülerzahlenprognose im Vergleich zu der aktuellen Ist-Situation keine zu erwartende Reduzierung der Schülerzahlen ergebe, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass die Antragsteller nicht erkennen lassen, woraus sie dieses Erfordernis herleiten - der „Gesetzeswortlaut“ des § 106 NSchG, der nur auf die „Entwicklung der Schülerzahlen“ abstellt, gibt hierfür ebenso wenig etwas her wie § 6 SchOrgVO -, besteht ein solches Erfordernis auch nicht. Das erschließt sich schon unmittelbar aus den Ausführungen der Beschwerdebegründung: Denn die Auffassung der Antragsteller hätte zur Folge, dass eine Schule auch dann nicht geschlossen werden dürfte, wenn sie über Jahre hinweg - möglicherweise rechtswidrig - mit wesentlich zu geringen Schülerzahlen geführt worden ist und für die Zukunft (lediglich) kein Anstieg der Schülerzahlen zu erwarten ist. Eine solche Verfestigung dieses Zustandes entspricht erkennbar nicht dem Anliegen der §§ 106 Abs. 1, 5 Satz 1 Nr. 1, 9 Satz 1 Nr. 2 NSchG, 4 SchOrgVO.
Das Verwaltungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung einer Schule demgegenüber ausführlich und zutreffend dargestellt (S. 6 ff. des amtl. Entscheidungsabdrucks). Danach ist die Frage, ob die Entwicklung der Schülerzahlen eine Maßnahme nach § 106 Abs. 1 NSchG erfordert, unter Beachtung der Bestimmungen über die Mindestgrößen von Schulen zu beantworten (§ 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG). Diese finden sich in dem nach § 106 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 NSchG erlassenen § 4 SchOrgVO. Gemäß § 4 Abs. 1 SchOrgVO sind Grundschulen mindestens ein-, höchstens vierzügig zu führen. Eine Schule, die nicht einzügig geführt werden kann, darf fortgeführt werden, wenn andernfalls die Schulwege wesentlich ungünstiger würden. Bei den Berechnungen ist von 24 Schülern je Zug oder Lerngruppe auszugehen (§ 4 Abs. 3 SchOrgVO). Maßgeblich für die Entscheidung über die Aufhebung einer Schule ist danach, ob die einzügige Führung der Schule - bzw. der Schulen - auf der Grundlage der Schülerzahlenprognose gesichert ist.
6. Auch im Übrigen ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller in ihren Rechten bzw. ein grober Planungsfehler (vgl. zum Überprüfungsmaßstab Senatsbeschl. v. 18.12.2015 - 2 ME 136/15 u. 2 ME 193/15 -, letzterer in juris veröffentlicht) nicht dargelegt.
a) Zu der von den Antragstellern erneut aufgeworfenen Frage des Schülertransports hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (S. 20 des amtl. Entscheidungsabdrucks):
„Die von den Antragstellern im Hinblick auf den Abwägungsvorgang stattdessen vorgebrachten Rügen beziehen sich nicht auf eine angenommene Verletzung eigener Rechte. Dies gilt zunächst hinsichtlich ihrer Argumentation im Zusammenhang mit dem Schülertransport. Ihnen ist zunächst darin zuzustimmen, dass der Landkreis E-Stadt als Träger der Schülerbeförderung seine Stellungnahme vom 12. Januar 2016 tatsächlich vor Fertigstellung der vollständigen CIMA-Prognose vom 29. Januar 2016 abgab. Ob dem Landkreis E-Stadt zu dieser Zeit bereits die CIMA-Vorabeinschätzung (Bl. 175 der Beiakte 001) vorlag, ist dem Gericht nicht bekannt. Diese Frage bedarf aber auch keiner weiteren Aufklärung. Denn der von den Antragstellern behauptete Umstand, der Landkreis E-Stadt habe seine Stellungnahme ohne hinreichende Kenntnis der neu prognostizierten Schülerzahlen abgegeben, vermag allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Landkreis E-Stadt und der Antragsgegnerin zu tangieren. Die Rechte der Antragsteller (bzw. ihres Sohnes) aus § 114 NSchG auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg bleiben hiervon hingegen unberührt. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass dem Landkreis E-Stadt ausweislich des durch die Antragsgegnerin vorgelegten Schreibens vom 16. Februar 2016 die CIMA-Schülerprognose später bekannt geworden ist. Dennoch sah er keine Veranlassung, von seiner zuvor abgegebenen Stellungnahme abzurücken.Ohnehin haben die Antragsteller nicht vorgetragen, dass sie oder ihr Sohn aufgrund der durch die Schließung der Grundschule A-Stadt notwendig werdende Schülerbeförderung unzumutbar beeinträchtigt werden.…“
Mit diesen Ausführungen setzen sich die Antragsteller nicht in einer nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Zudem geben sie den Inhalt der Schreiben des Landkreises Osterode vom 29. August 2014 und vom 13. Oktober 2014 (Beiakte 6, Bl. 489 und 504) nur verkürzt und damit im Ergebnis unzutreffend wieder. Insoweit wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerin auf S. 14 f. ihrer erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 20. Juni 2016 (Gerichtsakte, Bl. 85) verwiesen. Dass Einzelheiten der Schülerbeförderungen „bis vor einigen Wochen“ noch der Klärung bedurften, führt nicht auf einen groben Planungsfehler. Es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rats sämtliche Feinheiten des Schülerbeförderungskonzepts zwischen Gemeinde und dem Träger der Schülerbeförderung bereits abgestimmt sind.
b) Auch mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Raumkapazität setzen sich die Antragsteller nicht hinreichend im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (S. 16 f. des amtl. Entscheidungsabdrucks):
„Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die an der Grundschule Gittelde (Haupt- und Außenstelle) vorhandenen Kapazitäten innerhalb des Prognosezeitraums ausreichend, um alle in der Gemeinde lebenden Grundschulkinder aufnehmen zu können. Unproblematisch ist dabei zunächst, dass die Antragsgegnerin - anders als noch in dem vorherigen Verfahren zur Schulentwicklung - ihrer Planung nunmehr zwölf mögliche Klassenräume im Gebäude der Grundschule Gittelde (Hauptstelle) zugrunde gelegt hat. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die seitens der Antragsgegnerin gemachten Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen könnten. Es spricht auch nichts dagegen, aus dem bisherigen Computerraum sowie dem bisherigen „Rohbauraum“, der Lehrküche und/oder dem Musikraum weitere Klassenräume zu machen. Derartige Räume sind nicht verpflichtend von einer Grund-schule einzurichten bzw. vorzuhalten.
Aufgrund der Planung der Antragsgegnerin sind auch keine räumlichen Engpässe zu erwarten. Denn nach dem aktualisierten Raumverzeichnis der Grundschule Gittelde (Hauptstelle) sind dort bereits aktuell neun Klassenräume vorhanden. Für eine vollständige Dreizügigkeit allein in der Hauptstelle wären also drei weitere Klassenräume notwendig. Tatsächlich vorhanden sind sogar vier Räume, namentlich der bisherige Computerraum, der „Rohbauraum“, die Lehrküche und der Musikraum. Also selbst dann, wenn die Hauptstelle der Grundschule Gittelde in allen Jahrgängen dreizügig geführt werden müsste, bliebe einer der genannten Räume übrig, der erforderlichenfalls sonstigen Zwecken zugeführt werden könnte; so z.B. der Förderung von Flüchtlingskindern und/oder als Ruhemöglichkeit für Inklusionskinder, wie es die Antragsteller verlangen. Ohnehin blieben als weiterer „Ersatzraum“ laut Aufstellung der Antragsgegnerin noch der Werkraum sowie der Lehrmittelraum übrig, wobei letzterer voraussichtlich unverzichtbar sein dürfte.“
Die Antragsteller beanstanden in ihrer Beschwerdebegründung lediglich, die Ratsmitglieder seien (auch insoweit) unzureichend informiert worden. Die Antragsgegnerin hat den Ratsmitgliedern allerdings in der Anlage zum Schreiben des Herrn I. unter Nr. 22 (Beiakte Heft 1, Bl. 18 Rückseite) mitgeteilt, wie sich die Raumsituation in der Grundschule Gittelde darstellt und mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 darstellen wird. Dass den Ratsmitgliedern die genaue Größe der zukünftigen Klassenräume hätte mitgeteilt werden müssen, ist fernliegend. Im Übrigen sind in der Ratssitzung vom 25. Februar 2016 ausweislich des Sitzungsprotokolls keine weiteren Informationen zu den Räumlichkeiten erbeten worden. In ihrer Antragserwiderung vom 20. Juni 2016 (S. 12) hat die Antragsgegnerin zudem noch einmal vertiefend zur Raumsituation vorgetragen. Die dortigen Ausführungen sind nachvollziehbar; die Beschwerde geht auch hierauf nicht ein. Die von den Antragstellern in ihrer Beschwerdebegründung in Aussicht gestellte Möglichkeit, dass in zwei einzelnen Klassen die Höchstzahl von 26 Schülern überschritten werden könne und dann nicht mehr genug Räumlichkeiten zur Verfügung stünden, ist spekulativ.
c) Die Antragssteller legen in ihrer Beschwerdebegründung gerade nicht dar (so aber ihre Schlussfolgerung auf S. 9), dass sie wegen der Nichtberücksichtigung der durch das Kommunalinvestitionspaket erhaltenen Subventionen in der Abwägungsentscheidung unzumutbar in ihren (eigenen) Rechten verletzt sind. Bei dieser die Finanzierung von Maßnahmen betreffenden Frage handelt es sich - wie schon das Verwaltungsgericht betont hat - um einen öffentlichen Belang, der eigene Rechte der Antragsteller nicht berührt. Es wird auch nicht plausibel vorgetragen, warum in diesem Zusammenhang ein grober Planungsfehler vorliegen soll. So ist schon nicht nachvollziehbar hergeleitet, woraus sich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin ergeben sollte, die Mittel aus dem Kommunalinvestitionspaket gleichmäßig auf die Grundschulen A-Stadt und Gittelde (oder „alle drei“ Grundschulen) zu verteilen.
d) Die Ausführungen der Antragsteller zu den Gesichtspunkten „Fluchtwege und Brandschutz“ sind spekulativ, wie schon ihre Formulierung zeigt, und durch nichts belegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11); in Anwendung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs hat der Senat den Auffangwert halbiert.