Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.08.2016, Az.: 5 LA 226/15

Funktionsleistungsbezüge; Professor

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.08.2016
Aktenzeichen
5 LA 226/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.11.2015 - AZ: 6 A 3188/14

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 25. November 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Funktionsleistungsbezuges als ruhegehaltfähig.

Der am 15. März 1949 geborene Kläger wurde zum 1. September 1997 zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 3 an der Hochschule A-Stadt ernannt.

Seit 2004 nahm der Kläger die Geschäfte des Vizepräsidenten für Forschung und Nachwuchsförderung der Hochschule A-Stadt wahr. Mit Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur wurde der Kläger ab dem 1. Januar 2006 zum nebenamtlichen Vizepräsidenten für das Ressort Forschung und Nachwuchsförderung der Hochschule A-Stadt bestellt. Dafür gewährte ihm die Hochschule A-Stadt bis Dezember 2009 eine monatliche Stellenzulage in Höhe von 63,91 EUR.

Auf Antrag des Klägers übertrug die Hochschule A-Stadt dem Kläger unter dem 22. Dezember 2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 das Amt eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 2 an der Hochschule A-Stadt (Überleitung aus der Besoldungsgruppe C 3) und zahlte ihm neben den Dienstbezügen u. a. die in einer Vereinbarung vom 22. Dezember 2009 für die Übernahme des Amtes eines Vizepräsidenten für Forschung und Nachwuchsförderung (nebenamtlicher Vizepräsident) vereinbarten Funktionsleistungsbezüge in Höhe von zunächst 500,- Euro, ab November 2013 in Höhe von 537,22 EUR.

Mit Ablauf des 31. März 2014 versetzte die Universität A-Stadt den Kläger auf seinen Antrag in den Ruhestand.

Die Funktionsvorgängerin des Beklagten setzte für den Kläger mit Bescheid vom 17. Februar 2014, geändert unter dem 6. Oktober 2014, Versorgungsbezüge fest. Dabei erkannte sie die Funktionsleistungsbezüge für die Übernahme des Amtes eines Vizepräsidenten für Forschung und Nachwuchsförderung nicht als ruhegehaltfähig an, weil dem Kläger diese Funktionsleistungsbezüge nicht mindestens fünf Jahre, sondern vom 1. Januar 2010 bis zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2014 gewährt worden sind.

Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Funktionsleistungsbezüge als ruhegehaltfähig abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen.

a) Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger angeführte Bestimmung des § 33 BBesG in seinem Urteil nicht erörtert hat, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu der Annahme einer Überraschungsentscheidung, zumal die Rüge, es läge eine Überraschungsentscheidung vor, dem von dem Kläger nicht geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnen wäre. Ein Urteil stellt sich jedenfalls aber auch nur dann als Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschluss vom 10.5. 2016 - BVerwG 1 B 52.16 -, juris Rn. 5). Dies war hier indes nicht der Fall. Der Kläger hatte sich im Klageverfahren auf § 33 BBesG berufen und diese Vorschrift erörtert. Diesen Vortrag hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (S. 4 UA) auch beachtet, aber hierauf nicht seine Entscheidung gestützt. Eine überraschende Wendung des Rechtsstreits wird hieraus nicht erkennbar.

b) Erfolglos beruft sich der Kläger darauf, die Berufung sei wegen ernstlicher Zweifel zuzulassen, weil neue Tatsachen bekannt geworden seien, die das Verwaltungsgericht nicht habe berücksichtigen können. Er legt „in diesem Zusammenhang“ eine Stellungnahme des Leiters der Personalabteilung der Universität vom 28. Januar 2016 vor. Welche Auswirkungen diese Stellungnahme haben soll und inwiefern sie einen Anspruch auf Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der Funktionsleistungsbezüge begründen könnte, legt er jedoch nicht dar. Sollte er mit der Vorlage dieser Stellungnahme meinen, die Funktionszulage sei ruhegehaltfähig, weil dies zeige, dass die Universität bei der Gewährung der Funktionsleistungsbezüge von ihrer Ruhegehaltfähigkeit ausgegangen sei, findet sich eine solche Einschätzung in der schriftlichen Vereinbarung über die Zahlung von Leistungsbezügen vom 22. Dezember 2009 nicht wieder.

c) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das Verwaltungsgericht habe bei der Auslegung dieser Vereinbarung nicht § 33 Abs. 3 BBesG in der zu jenem Zeitpunkt geltenden Fassung berücksichtigt. Die Berechnung des Ruhegehalts und damit auch die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen und Funktionsleistungsbezügen bestimmen sich nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand galten, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - BVerwG 2 C 48.11 -, juris Rn. 13; Urteil vom 25.8.2011 - BVerwG 2 C 22.10 -, juris Rn. 8). Der Kläger ist mit Ablauf des 31. März 2014 in den Ruhestand versetzt worden. Deshalb sind hier grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften maßgeblich, es sei denn, Übergangsregelungen sehen etwas anderes vor.

d) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass dem Kläger nach den maßgeblichen Vorschriften kein Anspruch auf Anerkennung der streitigen Funktionsleistungsbezüge als ruhegehaltfähig zusteht.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NBeamtVG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung vom 2. April 2013 (Neubekanntmachung des NBeamtVG, Nds. GVBl. S. 73) waren ruhegehaltfähige Dienstbezüge Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 BBesG, soweit sie nach § 5 Abs. 7 NBeamtVG ruhegehaltfähig waren. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NBeamtVG ist nach dem Beginn des Ruhestands des Klägers mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 215) mit Rückwirkung zum 1. Januar 2013 dahingehend geändert worden, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NBeamtVG ruhegehaltfähige Dienstbezüge Leistungsbezüge nach § 26 Abs. 1 NBesG sind, soweit sie nach Absatz 7 ruhegehaltfähig sind. Die Benennung des § 26 Abs. 1 NBesG statt des § 33 Abs. 1 BBesG beruhte auf einer redaktionellen Anpassung an die ebenfalls mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 23. Juli 2014 (a. a. O.) vorgenommene Änderung bzw. Neufassung des § 26 NBesG (vgl. LT-Drucks. 17/1561, S. 19). Eine Übergangsvorschrift enthält § 28 Abs. 3 Satz 1 NBesG in der Fassung vom 23. Juli 2014 (a. a. O.) für Versorgungsempfänger, die seit dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten sind. Für diese Personengruppe sind die Versorgungsbezüge ab Beginn des Ruhestands unter Anwendung des ab 1. Januar 2013 geltenden Rechts neu festzusetzen, wenn sich aus dem neuen Recht höhere Versorgungsbezüge ergeben.

Hiervon ausgehend ergibt sich für den Kläger nach beiden Gesetzesfassungen, dass die ihm gewährten Funktionsleistungsbezüge nicht ruhegehaltfähig sind.

Bei den streitigen Funktionsleistungsbezügen handelt es sich um Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG bzw. von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBesG. Beide Fassungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NBeamtVG setzen voraus, dass diese Leistungsbezüge nach § 5 Abs. 7 NBeamtVG ruhegehaltfähig sind. Nach § 5 Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 a) NBeamtVG beider Fassungen sind Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG bzw. nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBesG bei Berechnung der Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie neben den Bezügen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens fünf Jahre gewährt wurden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Leistungsbezüge sind dem Kläger nicht mindestens fünf Jahre lang gewährt worden, sondern nur vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2014.

e) Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, die Regelungen im Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz seien nicht abschließend und gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 NBesG sei hier ergänzend das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 anzuwenden. Deshalb - so der Kläger weiter - käme § 33 Abs. 3 Satz 2 BBesG zur Anwendung, wonach für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 die Vorschrift des § 15a BeamtVG entsprechend mit der Maßgabe gelte, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gelte. Für ihn gelte deshalb § 15a Abs. 3 BeamtVG entsprechend mit der Folge, dass die Funktionsleistungsbezüge ruhegehaltfähig seien, weil ihm das Amt eines nebenberuflichen Vizepräsidenten für das Ressort Forschung und Nachwuchsförderung, für das er die Leistungsbezüge erhalten habe, mindestens fünf Jahre, nämlich seit dem 1. März 2004, übertragen worden sei.

Dieser Rechtsauffassung kann jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie die vom niedersächsischen Gesetzgeber ausdrücklich in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 a) NBeamtVG beider Fassungen getroffene Regelung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG bzw. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBesG ausblendet und deshalb schon nicht mit dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung vereinbar ist.

Überdies trifft § 5 Abs. 7 NBeamtVG beider Fassungen eine eigenständige und abschließende Regelung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG bzw. § 26 NBesG. Zum Teil sind in § 5 Abs. 7 NBeamtVG die Bestimmungen des § 33 Abs. 3 BBesG in der Fassung vom 2. April 2013 übernommen worden. Die Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 2 BBesG über die entsprechende Anwendung des § 15a BeamtVG für Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG hat keinen Eingang in § 5 Abs. 7 NBeamtVG gefunden, für diese Leistungsbezüge ist in § 5 Abs. 7 Satz 5 NBeamtVG eine andere Regelung getroffen worden. Dass es - wie der Kläger meint - weiterer Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit dieser Leistungsbezüge insbesondere im niedersächsischen Besoldungsrecht bedürfte, ist nicht ersichtlich. Nach dem Willen des niedersächsischen Gesetzgebers sollte der Regelungsinhalt betreffend die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit und des inneren Zusammenhangs in das Versorgungsrecht verlagert werden (vgl. LT-Drucks. 16/3207, S. 85; LT-Drucks. 17/1561, S. 12). Die versorgungsrechtlichen Regelungen wurden in § 5 NBeamtVG gebündelt (vgl. LT-Drucks. 16/3207, S. 69), in § 5 Abs. 7 NBeamtVG wurden die Regelungen zur Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen abschließend zusammengefasst (vgl. LT-Drucks. 16/4178, S. 4; LT-Drucks. 17/1561, S. 14).

Sollte der Kläger meinen, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NBeamtVG eine Rechtsfolgenverweisung enthielte, träfe dies nach alledem nicht zu. Die Benennung des § 33 Abs. 1 BBesG bzw. § 26 Abs. 1 NBesG dient nur der Beschreibung der Art der Leistungsbezüge, hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit aber wird ausdrücklich auf Absatz 7 des § 5 NBeamtVG verwiesen.

Inwieweit § 33 Abs. 3 Satz 2 BBesG und § 15a BeamtVG im Hinblick auf die bis einschließlich Dezember 2009 gezahlte Stellenzulage zu prüfen wären, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan (vgl. S. 3 vorletzter Absatz am Ende der Zulassungsbegründungsschrift vom 29.1.2016). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bis Dezember 2009 gezahlte Stellenzulage kein Leistungsbezug war. Dieser Feststellung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Hinweis des Klägers auf § 19 Abs. 3 NBeamtVG verfängt nicht. Diese Vorschrift regelt die Berechnung ruhegehaltfähiger Dienstbezüge, wenn ein niedersächsischer Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in das vorherige Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit eingetreten ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder verweist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 a) NBeamtVG auf § 19 NBeamtVG noch kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Hinblick auf die abschließenden Regelungen in § 5 NBeamtVG in Betracht.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage, in welchem Verhältnis § 5 Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 a) NBeamtVG zu § 33 Abs. 3 BBesG i. V. m. § 15a BeamtVG und § 19 Abs. 3 NBeamtVG steht, dahingehend geklärt ist, dass § 5 Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 a) NBeamtVG gegenüber den anderen genannten Vorschriften eine eigenständige, abschließende Regelung trifft.

f) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, es wäre „dann wieder“ „die Bestandsschutzvereinbarung“ von Bedeutung (S. 4 der Zulassungsbegründungsschrift vom 29.1.2016), fehlt es an einem substantiierten nachvollziehbaren Vortrag.

g) Mit seinem Vorbringen, er habe „bereits Vorsorglich auf die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 a) NBeamtVG hingewiesen und ergänzend auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 (2 BvL 11/04 -), Rn, 32 ff. verwiesen“, hat der Kläger im Rahmen seiner Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 7 Satz 5 Nr. 1a NBeamtVG nicht hinreichend substantiiert darzulegen vermocht. Seinem weiteren Vortrag: „Es ist erkennbar weshalb, die dort aufgestellten Grundsätze nicht für die Beurteilung der hier strittigen Ruhegehaltsfähigkeit des Funktionsleistungsbezugs gelten sollen, gerade weil das BVerfG noch unlängst in seinem Urteil vom 14.02.2012 (2 BvL 4/10) die Verfassungswidrigkeit der W-Besoldung festgestellt hat.“ lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, worauf der Kläger konkret eine Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Vorschrift stützen will.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Der Sachverhalt ist einfach. Besondere rechtliche Schwierigkeiten hat der Kläger mit dem Zitieren des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Im Übrigen ist der Wortlaut der streitigen Regelungen eindeutig und ihre Anwendung nicht schwierig.

3. Schließlich liegt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.

a) Die erste vom Kläger aufgeworfene Frage:

„Sind die gem. § 26 Abs. 1 Nr. 3 geregelten Funktionsleistungsbezüge im Nds. Beamtenversorgungsgesetz abschließend geregelt?“

lässt sich dahingehend beantworten, dass die Gewährung der Leistungsbezüge in § 26 NBesG und die Ruhegehaltfähigkeit dieser Leistungsbezüge in § 5 Abs. 7 NBeamtVG abschließend geregelt sind. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter Ziffer 1. Bezug genommen.

b) Die zweite Frage

„Ist das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 06.08.2002 i. V. m. § 15a BeamtVG gem. § 1 Abs. 2 im Falle der Verneinung der Frage 1. daneben weiterhin anwendbar?“

erübrigt sich, weil die erste Frage zu bejahen ist.

c) Die dritte Frage

„Ist die Auslegung zum Begriff „übertragen war“ in § 15a BeamtVG, wonach es nicht darauf ankommt, dass das Funktionsamt tatsächlich wahrgenommen wurde, auf § 19 NBeamtVG übertragbar?“

stellt sich nach der Bejahung der ersten Frage ebenfalls nicht mehr und ist hier im Übrigen nicht von Bedeutung. Insoweit wird wiederum auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1. hingewiesen.

d) Die vierte Frage

„Weicht der Begriff „gewährt wurde“ in § 5 Absatz 7 Satz 5 Nr. 1a NBeamtVG von dem Begriff „übertragen war“ in § 15a BeamtVG ab?“

bedarf ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung, weil - wie oben unter Ziffer 1. ausgeführt - § 5 Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 a) NBeamtVG eine eigenständige, abschließende Regelung enthält und § 15a BeamtVG hier nicht zur Anwendung kommt.

e) Die fünfte Frage

„Wenn Frage 4. zu bejahen sein sollte, ist der Begriff „gewährt wurde“ in § 5 Absatz 7 Satz 5 Nr. 1a NBeamtVG mit Art 33 Absatz 5 GG vereinbar?“

ist zu bejahen.

Zwar erläutert der Kläger zunächst diese Frage nicht substantiiert. An späterer Stelle seiner Zulassungsbegründungsschrift führt der Kläger jedoch aus, er halte die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 a) NBeamtVG für fraglich, denn die darin normierte Wartefrist von fünf Jahren sei nicht hinreichend gerechtfertigt und dürfte gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums der Versorgung aus dem letzten Amt, des Leistungsprinzips und des Alimentationsprinzips verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 20. März 2007 eine Wartefrist von mehr als zwei Jahren als zu lang angesehen. Zudem sei Maßstab, dass der Beamte die Versorgung auch tatsächlich erdient haben müsse. Deshalb komme es für die Wartefrist nicht auf den Zeitraum der tatsächlichen Gewährung der Leistungsbezüge, sondern auf die Dauer der Ausübung des Amtes an.

Der Senat hält die Vorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 a) NBeamtVG jedoch nicht für verfassungswidrig, so dass die Berufung nicht zuzulassen ist, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.

Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt, auf den sich der Kläger beruft, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Er ist Ausfluss des Alimentationsprinzips, welches den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang - auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren. Bezugspunkt der Angemessenheit ist das Statusamt des Beamten (amtsangemessene Alimentation), bei Ruhestandsbeamten das zuletzt bekleidete Amt. Zugleich ist der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt Ausdruck des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatzes. Das Alimentationsprinzip und das Leistungsprinzip „überschneiden“ sich im Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 17.3.2016 - BVerwG 2 C 2.15 -, juris Rn. 14 m. w. N. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvL 11/04 -, juris).

Vor diesem Hintergrund ist die in § 5 Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 a) NBeamtVG geregelte Mindestdauer der Wartefrist von fünf Jahren zulässig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. März 2007 (a. a. O.) entschieden, dass eine dreijährige Wartefrist dem nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt widerspreche. Diese Entscheidung bezog sich jedoch auf Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit. Sie kann deshalb nicht auf die Gewährung von Funktionsleistungsbezügen der vorliegenden Art übertragen werden. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG bzw. nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBesG werden nach Satz 3 der jeweiligen Vorschrift für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Sie haben deshalb einen mit dem Beamtenverhältnis auf Zeit vergleichbaren Charakter (vgl. BT-Drucks. 14/6852, S. 14). Für die Frage der Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge bei Beamtenverhältnissen auf Zeit ist in § 15a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BeamtVG bzw. § 19 Abs. 3 Satz 2 NBeamtVG eine Wartefrist von fünf Jahren vorgesehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn für die Ruhegehaltfähigkeit der vergleichbaren Leistungsbezüge ebenfalls auf eine Wartefrist von fünf Jahren abgestellt wird. Dies steht auch in Einklang mit folgender Überlegung: Das Professorenbesoldungssystem ist in den Fällen wie dem vorliegenden zweiteilig. Es besteht aus einem festen Gehaltsbestandteil in Form der W-Besoldung und aus dem variablen Leistungsbestandteil. Betrachtet man die Gewährung der Funktionsleistungsbezüge isoliert von dem festen Gehaltsbestandteil, so ist es auch im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG bzw. NBeamtVG, wonach ein Ruhegehalt nur gewährt wird, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat, nicht sachfremd, hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen die Dauer der Wartefrist ebenfalls auf fünf Jahre zu bestimmen (vgl. zu § 15a BeamtVG: Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 15a BeamtVG Rn. 11 a. E.).

Es ist auch nicht verfassungswidrig, dass § 5 Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 a) NBeamtVG für die Berechnung der Wartefrist auf die Dauer der Gewährung der Funktionsleistungsbezüge und nicht auf die Dauer der Wahrnehmung bzw. Übertragung der wahrgenommenen Funktion abstellt.

Anknüpfungspunkt für die Alimentationshöhe ist - wie ausgeführt - das Statusamt, im Hinblick auf die Versorgungshöhe das zuletzt innegehabte Statusamt. Das Statusamt des Beamten bestimmt zudem, welche Aufgabenwahrnehmung für ihn angemessen ist (Amtsangemessene Beschäftigung). Dem widerspräche es, wenn aus der tatsächlich wahrgenommenen, vom Statusamt abweichenden Aufgabe die angemessene Alimentation, hier die Versorgungshöhe, abzuleiten wäre (BVerwG, Beschluss vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 16). Anders als etwa die Berechnung der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung spiegelt die Höhe der Beamtenversorgung nicht die zeitabschnittsweise zu berechnende, tatsächlich erbrachte Lebensleistung wieder, sondern sie orientiert sich an dem zuletzt erreichten Statusamt (BVerwG, Beschluss vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 17).

Hieraus folgt, dass Anknüpfungspunkt für die Versorgung eines Professors das Statusamt ist, aus dem er in den Ruhestand tritt und aus dem sich die Versorgung grundsätzlich berechnet. Dies ist in den Fällen wie dem vorliegenden das nach der Besoldungsgruppe W bewertete Amt eines Universitätsprofessors. Die Bestellung zu dem Amt, für das Leistungsbezüge nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NBesG gezahlt werden - wie hier die Bestellung zum Vizepräsidenten für das Ressort Forschung und Nachwuchsförderung -, erfolgt hingegen nebenamtlich, ein anderes Amt im statusrechtlichen Sinne wird dem Professor damit nicht übertragen.

Ob die Anrechnung der Dauer einer nebenamtlichen Bestellung in die Wartezeit plausibel wäre, kann dahinstehen. Angesichts des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine solche Anrechnungsregelung verfassungsrechtlich geboten wäre. Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 23. Juli 2014 (a. a. O.) in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (- 2 BvL 4/10 -, juris) über die Verfassungswidrigkeit der W-Besoldung in Hessen die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 für niedersächsische Hochschullehrer angehoben und damit auch die Ruhegehälter, wie sie aus dem festen Gehaltsbestandteil des zuletzt ausgeübten Statusamtes zu berechnen sind, erhöht (vgl. LT-Drucks. 17/1561 S. 8, 9).

Zudem ist das Anknüpfen an die Bezugsdauer dem Versorgungsrecht nicht fremd (vgl. z. B. § 5 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 BeamtVG; Nr. 6 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B). § 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG stellt für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BBesG ebenfalls auf die Bezugsdauer ab.

Ferner werden Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG bzw. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBesG naturgemäß nur für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion/Aufgabe gewährt und sind mit dieser sachlich untrennbar verknüpft (vgl. BT-Drucks. 14/6852, S. 14). Es ist deshalb nicht sachfremd, die Ruhegehaltfähigkeit der Versorgung an die Dauer der Gewährung der Leistungsbezüge anzuknüpfen. Dass die Dauer der Wahrnehmung des Amtes und die Gewährung von Leistungsbezügen im Einzelfall auseinanderfallen kann - wie hier, weil dem Kläger zuvor für die Wahrnehmung des (Neben-)Amtes eines Vizepräsidenten für Forschung und Nachwuchsförderung eine Stellenzulage gezahlt worden ist -, vermag eine Verfassungswidrigkeit der streitigen Regelung nicht zu begründen. Denn das Abstellen auf die Dauer der tatsächlichen Gewährung der Leistungsbezüge beruht offenbar auf der Erwägung, dass die Leistungsbezüge nur dann, wenn sie mindestens fünf Jahre lang gewährt worden sind, die Lebensverhältnisse des Beamten nachhaltig geprägt haben (vgl. Kümmel, NBeamtVG, § 5 Rn. 122; allerdings zu § 5 Abs. 7 Satz 4 NBeamtVG). Dieser Gedanke ist mit dem Alimentationsgrundsatz vereinbar.

f) Die sechste Frage

„Wenn die Frage 5 bejaht werden sollte, beschneidet § 5 Abs. 7 Satz 5 Nr. 1a NBeamtVG in unzulässiger Weise § 2a Absatz 4 Satz 1 bis 3 NBesG in der Fassung vom 7.11.2008, wenn dort ausgeführt wird, dass den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume eingeräumt werden und die für die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG vorgesehenen Möglichkeiten grundsätzlich ausgeschöpft werden sollen?“

stellt sich hier nicht. § 2a Abs. 4 NBesG ist am 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten und findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil der Kläger erst mit Ablauf des 31. März 2014 in den Ruhestand versetzt worden ist. Die Gewährung der Leistungsbezüge ist nunmehr in § 26 NBesG geregelt. Im Übrigen betraf der frühere § 2a Abs. 4 NBesG die Ausschöpfung der für die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG vorgesehenen Möglichkeiten, nicht dagegen ihre Ruhegehaltfähigkeit, die hier aber im Streit ist.

4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).