Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.08.2016, Az.: 5 ME 103/16

fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung; gesundheitliche Eignung; psychiatrisches Explorationsgespräch; psychiatrische Untersuchung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.08.2016
Aktenzeichen
5 ME 103/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.07.2016 - AZ: 2 B 4155/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei einer fachpsychiatrischen Untersuchung im Vorfeld der Einstellung als Beamtenanwärter zur Klärung der Frage der gesundheitlichen Eignung besteht regelmäßig kein Anwesenheitsrecht dritter Personen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 28. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.364,62 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. Juli 2016 hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschusses nicht.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).

a) Das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck - BA -, S. 2 bis 4) hat in Bezug auf den Hauptantrag des Antragstellers - den die Einstellungszusage vom 23. November 2015 zurücknehmenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Steueranwärter beim Finanzamt B. zum 1. August 2016 einzustellen und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen - das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit der Begründung verneint, dass der Hauptantrag auf eine im Verfahren des § 123 Abs. 1 VwGO unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Denn nach der ständigen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen sei, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen werde. Hier fehle es bereits an der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren - gerichtet auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - voraussichtlich obsiegen würde. Diese Feststellung hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht zu erschüttern vermocht.

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), der nach § 1 BeamtStG für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris Rn. 44). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr dabei immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 10). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden.

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 NBG in Verbindung mit § 45 NBG vor, dass die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgrund einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen beamteten Arzt festzustellen ist; dieser muss gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013, a. a. O., Rn. 11); dieses Urteil ist gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013, a. a. O., Rn. 24ff.).

Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013, a. a. O., Rn. 12). Die gesundheitliche Eignung ist nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen (BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 21). Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 35) und den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erfasst (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013, a. a. O., Rn. 14). Die gesundheitliche Eignung ist zu verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Betreffende werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernden Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013, a. a. O., Rn. 16, 21; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 4), dass sich die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für die Einstellung als Steueranwärter in den Dienst der niedersächsischen Steuerverwaltung gegenwärtig nicht feststellen lässt. Zwar ist seine gesundheitliche Eignung mit amtsärztlichem Zeugnis des Fachbereichs Gesundheit/Begutachtung der C. vom 9. März 2016 zunächst bejaht worden (Bl. 11/Beiakte 001). Mit amtsärztlichem Zeugnis vom 6. Juli 2016 (Bl. 39/Beiakte 001) ist der Antragsgegnerin jedoch durch den Fachbereich Gesundheit/Begutachtung der C. mitgeteilt worden, dass die damalige Entscheidung amtsärztlicherseits nicht mehr aufrechterhalten und deren Inhalt widerrufen werde, weil nunmehr vom Antragsteller Angaben gemacht worden seien, die den Amtsärzten im Rahmen der ersten Untersuchung nicht zur Kenntnis gegeben worden seien; es erfolge daher aufgrund des Gutachtenauftrags der Antragsgegnerin eine fachärztliche Zusatzbegutachtung und anschließend eine erneute amtsärztliche Stellungnahme.

Dieses (zweite) amtsärztliche Zeugnis vom 6. Juli 2016 hält der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - für nachvollziehbar. Denn der Antragsteller hatte der Leitung der Steuerakademie Niedersachsen mit Schreiben vom 21. April 2016 vor dem Hintergrund seines Antrages auf Zuweisung eines Einzelzimmers ein Attest des ihn behandelnden Heilpraktikers D., bei welchem es sich um den Vater des Antragstellers handelt, vom 19. April 2016 übermittelt, in dem u. a. dargelegt wird, der Antragsteller befinde sich seit nunmehr vier Jahren in seiner - des Herrn E. - heilpraktischen Behandlung; es seien beim Antragsteller „Symptome eines beginnenden Borderline-Syndroms zutage [getreten]“, und „zudem [seien] beginnende Angststörungen bei dem Patienten zu beobachten“ (Bl. 26/Beiakte 001). Auch ist in dem weiteren, vom Antragsteller zur Stützung seines Antrags auf Zuweisung eines Einzelzimmers übersandten Attest der ihn behandelnden Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin F. vom 30. März 2016 unter „Aktuelle Diagnose“ u. a. von einer „Angststörung“ die Rede. In der ergänzenden Stellungnahme des Heilpraktikers E. vom 19. Mai 2016, welche der Antragsteller mit weiterem Schreiben vom selben Tage zum Verwaltungsvorgang gereicht hat, wird schließlich ausgeführt, die beim Antragsteller aufgetretenen Symptome hätten vor allem eine gesteigerte Sensibilität des Patienten sowie eine herabgesetzte Impulskontrolle betroffen; die Symptome hätten durch die bisher durchgeführte Therapie unter Kontrolle gebracht und gehalten werden können; klarstellend sei hervorzuheben, dass das definitive Vorliegen eines Borderline-Syndroms beim Antragsteller zu keinem Zeitpunkt habe diagnostiziert werden können (Bl. 28/Beiakte 001).

Dass der Antragsgegnerin aufgrund dieser drei Bescheinigungen Zweifel daran erwachsen sind, ob die (erste) amtsärztliche Einschätzung vom 9. März 2015 auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruhte und sie deshalb den Fachbereich Gesundheit/Begutachtung der C. unter dem 24. Mai 2016 mit Blick auf diese drei Schreiben um eine erneute amtsärztliche Einschätzung zur gesundheitliche Eignung des Antragstellers ersucht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Fachbereich Gesundheit/Begutachtung der C. angesichts der genannten Schreiben sowie angesichts des am 20. Juni 2016 mit dem Antragsteller im Beisein seines Vaters geführten Gespräches eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung des Antragstellers für erforderlich gehalten und vor diesem Hintergrund in seiner (zweiten) Stellungnahme vom 6. Juli 2016 an der positiven ersten Eignungsprognose vom 9. März 2015 nicht mehr festgehalten hat, erscheint dem Senat gut nachvollziehbar.

Eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung des Antragstellers liegt jedoch bislang unstreitig nicht vor. Damit ist die Frage der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers in psychischer Hinsicht nicht geklärt, so dass eine positive Eignungsprognose derzeit nicht möglich ist. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin die dem Antragsteller unter dem 23. Mai 2015 erteilte Einstellungszusage, welche unter dem Vorbehalt des Feststehens der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung erteilt worden war (vgl. Bl. 8f./Gerichtsakten - GA -), zu Recht mit Bescheid vom 19. Juli 2016 (Bl. 11/GA) zurückgenommen. Auf die Frage, in wessen Sphäre die fehlende Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum vorgesehenen Einstellungszeitpunkt (1. August 2016) begründet lag, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.

Dessen ungeachtet vermag der Senat der Auffassung des Antragstellers - die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. Juli 2016 verfügte Rücknahme ihrer Einstellungszusage sei maßgeblich auf Umstände zurückzuführen, welche ausschließlich die Antragsgegnerin zu vertreten habe (Beschwerdebegründung - BB -, S. 2f. [Bl. 121f./GA]) - nicht beizutreten. Dass sich die Antragsgegnerin veranlasst gesehen hat, das positive erste amtsärztliche Zeugnis vom 9. März 2015 in Frage zu stellen, geht allein auf die vom Antragsteller unter dem 19. April sowie dem 19. Mai 2016 zur Begründung seines Antrags auf Zuweisung eines Einzelzimmers übersandten Unterlagen zurück, welche mit dem Hinweis auf „Symptome eines beginnenden Borderline-Syndroms“, „beginnende Angststörungen“ bzw. eine „Angststörung“ Zweifel an einer gefestigten psychischen Verfassung begründet haben. Die Antragsgegnerin hat zügig nach Erhalt der zweiten Stellungnahme des Heilpraktikers E. vom 19. Mai 2016 - nämlich am 24. Mai 2016 - um eine erneute amtsärztliche Einschätzung gebeten und insoweit mit Blick auf die zum 1. August 2006 beabsichtigte Einstellung auf die besondere Eilbedürftigkeit hingewiesen (Bl. 32/Beiakte 001). Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe erst am 20. Juni 2016 einen Termin beim Fachbereich Gesundheit/Begutachtung der C. erhalten, im Rahmen dessen die vom Antragsteller am 19. April 2016 bzw. 19. Mai 2016 übersandten Stellungnahmen Gegenstand gewesen seien; dementsprechend sei der Fachbereich Gesundheit/Begutachtung der C. fast einen Monat untätig geblieben (BB, S. 3f. [Bl. 122f./GA]). Ein Gesprächstermin innerhalb von weniger als vier Wochen erscheint auch dem Senat angesichts des Aufgabenumfangs der medizinischen Dienste der kommunalen Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes keinesfalls als ungewöhnlich lang, gerade auch unter Berücksichtigung der naturgemäß in diesen Zeitraum fallenden Urlaubszeiten.

Wie aus dem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben des Fachbereichs Gesundheit/Begutachtung der C. vom 8. Juli 2016 (Bl. 41f./Beiakte 001) hervorgeht, ist von dort bereits am 21. Juni 2016 - also einen Tag nach dem am 20. Juni 2016 stattgefundenen Gespräch - Dr. G. aus Wunstorf mit der für notwendig gehaltenen fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung beauftragt worden; der Untersuchungstermin bei Dr. G. sollte am 26. Juli 2016 stattfinden (im Zeitraum vom 9. bis 23. Juli 2016 befand sich der Antragsteller mit seiner Familie im Urlaub). Mit diesem angesichts der laufenden Ferienzeit zeitnahen Termin, der zudem den Urlaub des Antragstellers und seiner Familie berücksichtigte, ist den Interessen des Antragstellers hinreichend Rechnung getragen worden. Zu einer fachärztlichen Begutachtung am 26. Juli 2016 nebst entsprechender fachpsychiatrischer Stellungnahme ist es jedoch unstreitig nicht gekommen, weil der (zu diesem Zeitpunkt 18jährige) Antragsteller wünschte, sich in Anwesenheit seines Vaters und behandelnden Heilpraktikers untersuchen zu lassen und Dr. G. diese Verfahrensweise ablehnte. Anders als der Antragsteller meint (BB, S. 3 [Bl. 122/GA]), begegnet auch dieser Umstand keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit es um die Anwesenheit einer Begleitperson während einer medizinischen Begutachtung geht, handelt es sich grundsätzlich um eine Frage, die der Sachverständige nach seinem fachlichen Ermessen zu beantworten hat (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11.6.2013 - 2 A 11071/12 -, juris Rn. 3). Wenn es ein Sachverständiger für erforderlich hält, die Untersuchung in Abwesenheit dritter Personen vorzunehmen, weil er die Verfälschung des Ergebnisses der Exploration befürchtet, bewegt er sich damit regelmäßig im Bereich seiner Fachkompetenz (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11.6.2013, a. a. O., Rn. 3; vgl. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 15.6.2006 - 1 Bs 102/06 -, juris Rn. 4). Insbesondere bei der Erstellung psychiatrischer Gutachten ist die Anwesenheit Dritter bei der Exploration problematisch. Denn es liegt auf der Hand, dass der Betroffene gerade durch die Anwesenheit eines nahen Angehörigen in eine besondere Situation gerät und sich möglicherweise genötigt sieht, dem Gutachter gegenüber unwahre Angaben zu machen, etwa um sein Verhältnis zur dritten Person nicht (weiter) zu belasten (so OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11.6.2013, a. a. O., Rn. 5, in Bezug auf die von der dortigen Beamtin gewünschte psychiatrische Untersuchung im Beisein ihrer Schwester). Ist eine dritte Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch anwesend, ist zu befürchten, dass keine authentische Kommunikation zwischen dem Sachverständigen und dem Probanden stattfindet. Denn eine verlässliche ärztliche Einschätzung und Begutachtung erfordert bei einer psychiatrischen Exploration ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch (OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2014 - 6 A 1311/13 -, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 23.2.2015 - 3 CE 15.172 -, juris Rn. 20; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11.6.2013, a. a. O., Rn. 6 unter wörtlicher Wiedergabe entsprechender medizinischer Fachliteratur). Dies gilt umso mehr, wenn der nahe Angehörige - hier: der Vater des Antragstellers - gleichzeitig der den Antragsteller behandelnde Heilpraktiker ist und als solcher die „Symptome eines beginnenden Borderline-Syndroms“ sowie „beginnende Angststörungen“ bescheinigt sowie vertiefende Angaben zur psychischen Situation seines Sohnes gemacht hat.

Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Mai 2012 (- 4 L 113/12 -, juris) beruft und sich hierdurch in seiner Ansicht bestärkt sieht, er habe zu Recht auf der Anwesenheit seines Vaters bei der fachpsychiatrischen Untersuchung bestanden (BB, S. 3 [Bl. 122/GA]), folgt der Senat dem nicht. Denn jener Beschluss hat die Frage der Zulässigkeit eines generellen Ausschlusses einer Begleitperson bei einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit zum Gegenstand, nicht aber - wie im Streitfall - die Frage der Zulässigkeit einer Teilnahme von Begleitpersonen bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch. Jedenfalls bei letzterem kann dem Dienstherrn das Prognoserisiko, welches durch die Hinzuziehung einer Begleitperson entsteht, aufgrund des Erfordernisses eines unmittelbaren und unbeeinflussten ärztlichen Gesprächs regelmäßig nicht zugemutet werden. Dass hier die Anwesenheit der gewünschten Begleitperson ausnahmsweise in Betracht gezogen werden könnte, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei dieser - wie dargelegt - um einen nahen Angehörigen, nämlich den Vater des Antragstellers, handelt, der diesen heilpraktisch behandelt hat.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, seinem Vater sei am 21. Juni 2016 während eines Telefonats mit der Ausbildungsleiterin beim Finanzamt B., Frau H., mitgeteilt worden, der Antragsteller werde auch dann eingestellt, wenn bis zum 1. August 2016 keine ergänzende Begutachtung durch den Fachbereich Gesundheit/Begutachtung der C. erfolgen könne (BB, S. 4 [Bl. 123/GA]), verhilft dieser Einwand seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn am 21. Juni 2016 lag noch das (erste) positive amtsärztliche Zeugnis vom 9. März 2015 vor. Nachdem dieses aus nachvollziehbaren Gründen (s. o.) mit amtsärztlichem Zeugnis vom 6. Juli 2016 widerrufen worden war, liegt - wie ausgeführt - derzeit kein fachpsychiatrisches Zusatzgutachten in Bezug auf den Antragsteller vor, aufgrund dessen eine positive Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung möglich wäre.

b) Dem Hilfsantrag des Antragstellers - den angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller unter dem Vorbehalt der nachträglichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung einzustellen - bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Denn eine Einstellung „unter dem Vorbehalt der nachträglichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung“ ist der Systematik der §§ 9 BeamtStG, 9 NBG fremd.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (29. Juli 2016) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 6.364,62 EUR (1.060,77 EUR x 6); eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).