Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.08.2016, Az.: 10 LC 29/15
Erhebung einer (Sonder-)Umlage gegenüber selbstständigen Hoheitsträgern als Zwangsmitglieder einer öffentlich rechtlichen Körperschaft (hier: des Niedersächsischen Sparkassenverbandes); Hinreichende Bestimmtheit der Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Sonderumlage (hier: sog. LBBH-Umlage); Förderung der Belange der niedersächsischen Mitgliedssparkassen durch den Niedersächsischen Sparkassenverband
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.08.2016
- Aktenzeichen
- 10 LC 29/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 24057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2016:0803.10LC29.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 31.03.2015
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 2016, 1401-1407
- GewArch 2016, 486
- NZG 2016, 6
- NdsVBl 2016, 7
- NdsVBl 2017, 147-156
- NordÖR 2017, 71
- WM 2017, 175-188
- WuB 2017, 340-342
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Erhebung einer (Sonder )Umlage gegenüber selbstständigen Hoheitsträgern als Zwangsmitglieder einer öffentlich rechtlichen Körperschaft hier des Niedersächsischen Sparkassenverbandes bedarf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage.
- 2.
Eine solche fehlt für die Erhebung einer nur von einzelnen Mitgliedssparkassen des Niedersächsischen Sparkassenverbandes zu zahlenden Sonderumlage.
- 3.
Über die Erhebung einer Sonderumlage von erheblichem finanziellen Gewicht hätte zudem die Verbandsversammlung des Niedersächsischen Sparkassenverbandes und nicht dessen Vorstand zu entscheiden.
- 4.
Eine Begrenzung des Kreises der Umlagepflichtigen auf einzelne Mitgliedssparkassen verstößt in der vorliegenden Fallgestaltung gegen höherrangiges Recht. Die Verluste aus einer beim Niedersächsischen Sparkassenverband verbliebenen (Unter )Beteiligung haben alle Mitgliedssparkassen zu tragen.
- 5.
Ob ein Beteiligungserwerb den gesetzlichen Aufgaben des Niedersächsischen Sparkassenverbandes entspricht, ist im Prozess gegen die Umlage zur Refinanzierung der Beteiligung inzident gerichtlich zu überprüfen.
- 6.
Der Niedersächsische Sparkassenverband hat die Belange seiner niedersächsischen Mitgliedssparkassen zu fördern. Er darf sich daher nur an Unternehmen in anderen Bundesländern beteiligen, wenn damit konkrete Kooperationsvorteile seiner Mitgliedssparkassen in ihrem regional begrenzten Geschäftsbereich verbunden sind.
- 7.
Der Erwerb einer mittelbaren Unterbeteiligung an der Landesbank Berlin Holding AG vermittelte den niedersächsischen Sparkassen keine entsprechenden Vorteile.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 31. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege einer für mehrere Jahre erhobenen verbandsrechtlichen Sonderumlage die anteilige Übernahme von Kosten, die ihm bislang aus seiner mittelbaren Unterbeteiligung an der Landesbank Berlin Holding AG (LBBH-AG) entstanden sind.
Der öffentlich-rechtliche Aufbau des Sparkassensystems in Niedersachsen bzw. im Bund ist mehrstufig (vgl. auch die (ältere) Darstellung bei Püttner (Hrsg.), HbkWP, 2. Aufl., Band 5, S. 492 f.; 507 f.): Die unterste Stufe bilden die Sparkassen der kommunalen Träger nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NSpG als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; hierzu gehört die Beklagte, die vom Landkreis A. getragen wird und deren Geschäftsgebiet somit der Landkreis A. ist. Die niedersächsischen Sparkassen und ihre Träger bilden wiederum nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NSpG den Kläger als niedersächsischen "Dachverband". Daneben existiert auf Landesebene nach § 27 Satz 1 NSpG die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - u.a. als zentrales Kreditinstitut für die Sparkassen des Landes Niedersachsen (vgl. ergänzend den NORD/LB - Staatsvertrag).
Schließlich besteht als Zusammenschluss der regionalen Sparkassen- und Giroverbände auf Bundesebene der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV), und zwar ebenso wie der Kläger (§ 28 Abs. 2 Satz 1 NSpG) als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. RGBl. 1933 I S. 166), abgekürzt "ö.K." Der Bundesverband DSGV ö.K. ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 seiner Satzung Träger der DGZ Deka Bank und kann sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 seiner Satzung zur Förderung des Sparkassenwesens an weiteren Einrichtungen beteiligen.
Daneben existiert auf privatrechtlicher Grundlage, d.h. als eingetragener Verein, mit dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. (DGSV e.V.) ein weiterer bundesrechtlicher Zusammenschluss der sog. Sparkassen-Finanzgruppe, zu der wiederum insbesondere alle deutschen (öffentlich-rechtlichen) Sparkassen, und ergänzend die Landesbanken bzw. Landesbankkonzerne und -bausparkassen, öffentliche Versicherungen, die o.a. Deka Bank (Anstalt des öffentlichen Rechts) sowie privatrechtliche Einrichtungen (Finanzdienstleistungsunternehmen) der Gruppe gehören. Ziel des DSGV e. V. ist die Vertretung der Interessen der Sparkassen-Finanzgruppe und die Organisation der Willensbildung innerhalb dieser Gruppe. Zudem wird deren sog. strategische Ausrichtung erarbeitet und werden Sicherungseinrichtungen unterhalten (vgl. zur historischen Entwicklung des DGSV ö.K. und des DGSV e.V.: Henneke, VBlBW 2010, 173, 181 ff.).
In Berlin entwickelte sich der Aufbau der öffentlich-rechtlichen und der hier betroffenen privaten Kreditinstitute wie folgt (nach Berger, NSpG, 2. Aufl., 2006, § 3, Rn. 55 ff., Wikipedia, Geschäftsberichten aus dem Internet sowie den Angaben der Beteiligten):
1994 wurde die Bankgesellschaft Berlin AG als Zusammenschluss der Landesbank Berlin (inklusive der Berliner Sparkasse), der Berliner Bank AG und der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG gegründet. Diese Gesellschaft war ein "Unikum" in der deutschen "Bankenlandschaft", da private und öffentliche Institute zusammengeschlossen wurden. Öffentlich-rechtlich war dabei die Landesbank Berlin als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR), in die wiederum als eine Abteilung die Berliner Sparkasse eingegliedert war. Die Bankgesellschaft diente hierbei sowohl als Holding als auch als eigene Bank. Ziel der Gründung war es, in Berlin wieder mit einer Großbank vertreten zu sein, oder wie es im Geschäftsbericht 1994 der Bankgesellschaft Berlin AG zu lesen war: "Mit der Gründung ... wurde eine Vision verwirklicht - die Vision, wieder eine große und leistungsfähige Bank mit Sitz und Verwaltung in Berlin zu etablieren."
Bereits kurz nach der Geschäftsaufnahme wurden jedoch Risiken im Kreditgeschäft der Berliner Bank AG bekannt, die erhebliche Wertberichtigungen erforderten. Des Weiteren baute der Konzern ein sehr umfang- und risikoreiches Immobiliendienstleistungsgeschäft auf. Zusammen mit den hohen Wertberichtigungen im Kreditgeschäft brachten diese Risiken die Bankgesellschaft in eine existenzgefährdende Situation. Als deren Folge wurde ein Sanierungsprogramm eingeleitet. Im August des Jahres 2001 wurde eine Kapitalerhöhung um 1,997 Mrd. EUR durchgeführt, wovon das Land Berlin einen Anteil in Höhe von 1,755 Mrd. EUR übernahm. Der Anteilsbesitz des Landes Berlin erhöhte sich dadurch von 56,8 % auf 80,95 %. Verschiedene Vereinbarungen mit dem Land Berlin (in einem Garantieumfang von bis zu 21,6 Mrd. EUR) regelten die sog. Abschirmung des Konzerns gegenüber den hohen Risiken, welche die Tochtergesellschaften der Bank mit ihrem Immobiliendienstleistungsgeschäft verursacht hatten. Da es sich bei beidem - Kapitalerhöhung und sog. Risikoabschirmung - um staatliche Beihilfen handelte, bedurften sie der Genehmigung durch die EU-Kommission. Diese genehmigte die Beihilfe am 18. Februar 2004 u.a. unter der Bedingung, dass sich das Land Berlin bis 2007 von seinen Anteilen an der Bankgesellschaft Berlin AG trennen müsse. Der Verbleib der Berliner Sparkasse im Konzern wurde allerdings nicht ausdrücklich vorgeschrieben.
Noch vor dem Verkauf wurden zum Jahresbeginn 2006 die Landesbank Berlin (LBB) von der AöR in eine AG und die Berliner Sparkasse von einer unselbstständigen Abteilung der LBB AöR in eine eigene teilrechtsfähige Anstalt umgewandelt sowie landesgesetzlich die Möglichkeit geschaffen, einen Privaten mit der Trägerschaft der Berliner Sparkasse zu beleihen. Die Beleihung erfolgte dann an die (neue) LBB AG.
Die Bankgesellschaft Berlin AG wurde am 29. August 2006 in Landesbank Berlin Holding AG (= LBBH-AG) umbenannt. Das Vermögen der Bankgesellschaft wurde in die Landesbank Berlin AG eingebracht, im Gegenzug erhielt die Bankgesellschaft die Aktien an der Landesbank.
An dem folgenden Bieterverfahren um den o.a. Landesanteil von 80,95 % an der LBBH-AG beteiligten sich 19 nationale und internationale Kaufinteressenten einschließlich privater Banken und Investoren (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.12.2012 - II ZR 198/11 -, , Rn. 2).
Um sich an diesem Bieterverfahren für die "Sparkassen" zu beteiligen, wurde - wohl vor allem aus steuerlichen Gründen - eine Erwerbsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Erwerbsgesellschaft) gegründet. Kommanditist dieser Erwerbsgesellschaft ist der DSGV ö.K. Persönlich haftende Gesellschafterin ist eine zu diesem Zweck neu gegründete Regionalverbandsgesellschaft der Sparkassen-Finanzgruppe mbH. Gesellschafter dieser GmbH sind wiederum regionale Sparkassenverbände einschließlich des Klägers (aber ohne finanzielle Beteiligung von Berlin) sowie der DSGV ö.K., der als "Vehikel" für den Auftritt der sog. Sparkassen-Finanzgruppe diente. Die regionalen Sparkassenverbände sollten an der Erwerbsgesellschaft noch in weiterer Form mittelbar beteiligt werden, und zwar durch die (vorübergehende) Übernahme einer Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil der DSGV ö.K. Da sich nicht alle regionalen Verbände im vorgesehenen Umfang beteiligten, ergab sich für den Kläger (d.h. für Niedersachsen) letztlich eine Beteiligungsquote von rd. B. %.
Der Kläger schloss dementsprechend am 9./25. Mai 2007 mit dem DSGV ö.K. einen Unterbeteiligungsvertrag gegen Gewährung einer entsprechenden Einlage. Nach dem Unterbeteiligungsvertrag hat der DSGV ö.K. gegen den Kläger (nach Maßgabe dessen Unterbeteiligungsquote) Anspruch auf Ersatz sämtlicher bei ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung des Kommanditanteils anfallenden Kosten. Dem Kläger steht dafür anteilig nach Maßgabe seiner Unterbeteiligungsquote gegen den DSGV ö.K. ein Anspruch auf Ausschüttung sämtlicher Beträge (Ausschüttungen und Entnahmen) zu, die der DSGV ö.K. selbst bezieht oder entnimmt. Der Kläger kann seine Unterbeteiligung ganz oder teilweise durch Vertragsübernahme u.a. an seine Mitglieder übertragen, d.h. an die örtlichen Sparkassen - wie die Beklagte, dem Wortlaut nach aber auch an andere Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe; nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung war insoweit in Niedersachsen allerdings aus historischen Gründen nur eine Beteiligung der in die NORD/LB eingegliederten Braunschweigischen Landessparkasse vorgesehen.
Am 15. Juni 2007 einigten sich das Land Berlin, der DSGV ö.K. und die Erwerbsgesellschaft als Käuferin über den Verkauf der Anteile des Landes an der LBBH-AG an die Erwerbsgesellschaft. Der Preis betrug 4,62 Milliarden EUR zzgl. der Verpflichtung zur Übernahme einer Stillen Einlage des Landes Berlin in Höhe von 723 Mio. EUR und 147 Mio. EUR für ein Provisionsrecht des Landes. Die Aktien wurden auf die Erwerbsgesellschaft übertragen. Der DSGV ö.K. nahm zur Finanzierung des Anteilserwerbs Darlehen auf. Der Kläger finanzierte seine Unterbeteiligung ebenfalls über ein Darlehen; zur Leitungsmacht innerhalb der o.a. Gesellschaften wird auf die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 5. März 2015 verwiesen.
Innerhalb des klägerischen Verbandes, der nach § 10 seiner Verbandssatzung (= VBS) als Organe die Verbandsversammlung als Vertretungsorgan der Mitglieder, den Verbandsvorstand sowie den Verbandsvorsteher, dem die Leitung des laufenden Geschäftsbetriebs obliegt, vorsieht, gestaltete sich die Willensbildung wie folgt:
Am 7. Februar 2007 fand eine Verbandsversammlung statt. Diese fasste mehrheitlich den Beschluss, den DSGV ö.K. bei dem Erwerb der Berliner Landesbank zu unterstützen. So solle insbesondere sichergestellt werden, dass sich die Berliner Sparkasse dauerhaft in öffentlicher Trägerschaft befinde und Teil der Sparkassen-Finanzgruppe sowie Berlin selbst Absatzgebiet für die Verbundunternehmen der Sparkassen bleibe. Andernfalls könne ein nicht der Sparkassen-Finanzgruppe angehörender Erwerber das Recht auf Weiterführung der Bezeichnung "Berliner Sparkasse" durchsetzen; es gelte aus Sicht des DSGV e.V., für die Gesamtheit der Sparkassen die Reputation der Marke zu schützen.
Die Verbandsversammlung stimmte in dieser Sitzung dem Finanzierungskonzept in Form eines Finanzierungsbeitrages zu, der "im Rahmen einer Unterbeteiligung der Sparkassen" erfolgen sollte, und beschloss, dass der Kläger an dem Kommanditanteil des DSGV ö.K. an der Erwerbsgesellschaft eine Unterbeteiligung in Höhe von C.. EUR eingehen dürfe. Hierzu dürfe der Verband ein Darlehen aufnehmen. Diese Finanzierungskosten sollten durch eine sog. Verbandsumlage auf die Mitgliedssparkassen verteilt werden. Über Höhe und Verteilung der Umlage solle der Vorstand des Verbandes entscheiden. Einer Übertragung der Unterbeteiligung vom Kläger auf die niedersächsischen Sparkassen dürfe vorab zugestimmt werden. Beschlossen wurde weiter, es sei sicherzustellen, dass sämtliche künftige Nutzen und Lasten nach der gleichen Quote ("DSGV e.V.-Schlüssel") verteilt und vom sonstigen Vermögen des DSGV ö.K. separiert würden. In einer weiteren Verbandsversammlung am 25. April 2007 wurde einer erhöhten Quote für die Unterbeteiligung von B. % bei gleichbleibender Beteiligung in Höhe von insgesamt C.. EUR zugestimmt.
Für die Beklagte ergab sich nach dem DSGV e.V.-Schlüssel eine Beteiligungsquote von 1,55 % am niedersächsischen Finanzierungsanteil des Klägers.
Der Vorstand des Klägers entschied am 11. Juli 2007, die endgültige Zeichnung der Unterbeteiligungsverträge mit Wirkung zum 1. November 2007 durch die Sparkassen zu empfehlen. Er beschloss zudem mehrheitlich die gesonderte Umlage "der durch die Unterzeichnung des Unterbeteiligungsvertrages entstehenden Kosten auf die Mitglieder des Verbandes gemäß den Ausführungen unter den Ziffern II 3.2 und 3.3.2" der Sitzungsvorlage. Unter Ziffer II 3.2 dieser Vorlage heißt es u. a.:
"Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 i.V. mit den Sätzen 4 und 5 der Satzung ist für diesen besonderen Fall eine gesonderte Verbandsumlage für alle Sparkassen vorgesehen. Hierfür ist ein entsprechender Beschluss des Verbandsvorstandes notwendig.
Abweichend vom satzungsmäßigen Verteilungsschlüssel nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des SVN wird dem Verbandsvorstand vorgeschlagen, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 der Satzung des SVN den unter Ziffer 3.3.2 der Vorlage zur Verbandsversammlung am 7. Februar 2007 beschlossenen Verteilungsschlüssel zu bestätigen. ....
Die Mitglieder in den Gremien des SVN hatten sich für diesen Schlüssel ausgesprochen, weil er die Durchgängigkeit der Bemessungsgrundlage der Finanzierungsbeiträge von der DSGV-Ebene auf die Regionalverbandsebene und auf die Sparkassenebene gewährleistet."
Unter Ziffer 3.3.2. der in Bezug genommenen Vorlage wird ergänzend ausgeführt:
"Die Übertragung der Unterbeteiligung vom SVN auf die Sparkassen soll mit Wirkung vom 1. November 2007 erfolgen. Bis zu diesem Stichtag beim SVN anfallende Aufwendungen ... werden den Sparkassen gemäß Ziffer II.3.2 nach der dort genannten Bemessungsgrundlage (DSGV e.V.-Umlage) belastet. Über den 1. November 2007 hinaus entstehende Aufwendungen aus der Nichtzeichnung der anteiligen Unterbeteiligung durch einzelne Sparkassen werden nur auf diese Häuser nach dem genannten Schlüssel umgelegt."
Dementsprechend übertrug der Kläger zum 1. November 2007 den ganz überwiegenden Teil seiner Unterbeteiligung auf seine Mitgliedssparkassen, indem diese im Wege einer teilweisen Vertragsübernahme anteilig in seine Rechte und Pflichten aus dem Unterbeteiligungsvertrag zwischen ihm und dem DSGV ö.K. eintraten. Die Beklagte übernahm wegen Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit keine Unterbeteiligung. Ebenso verhielten sich zunächst drei, nachfolgend ab dem 29. November 2011 noch zwei weitere niedersächsische Sparkassen.
Die restliche Unterbeteiligung verblieb damit beim Kläger und führte bei ihm zu Verlusten, die er unter Bezug auf den genannten Vorstandsbeschluss sowie entsprechende Beschlüsse in den Folgejahren als Sonderumlage (sog. LBBH-Umlage) anteilig nur von der Beklagten und den anderen drei, später noch zwei Mitgliedssparkassen, die sich nicht unterbeteiligt haben, geltend macht. Für die Beklagte ergab sich danach aus Sicht des Klägers ein Anteil von zunächst 25,36 % und nachfolgend von 32,25 %.
Die Umlage setzt sich im Wesentlichen aus drei Positionen zusammen, wobei wegen der Einzelheiten auf die Darstellung des Klägers zuletzt in seinen Schriftsätzen vom 5. März 2015 (Anlage K 30) und vom 1. August 2016 (Anlage BK8) sowie in der Anlage seines an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 10. Februar 2016 verwiesen wird:
- den eigenen sog. Refinanzierungsaufwendungen des Klägers,
- den Zahlungen, die er nach dem Unterbeteiligungsvertrag dem DSGV ö.K. zu erstatten hat,
- und insbesondere den stufenweisen Abschreibungen auf den Buchwert der bei ihm verbliebenen Unterbeteiligung; vorübergehend betrug der Buchwert aus Sicht des Klägers nur noch 14,8 %, zuletzt aber wieder 22,2 %. Aus Sicht des Klägers ist damit für seine Mitglieder ein "positiver Wert" verblieben. Nach den Angaben der Beklagten soll die "große Mehrheit" der Sparkassen, die eine Unterbeteiligung übernommen haben, diese Beteiligung inzwischen vollständig abgeschrieben haben.
Zwischenzeitliche Erträge sind den nicht zeichnenden Sparkassen gutgeschrieben worden und führten damit im Ergebnis zu einer Minderung der LBBH-Umlage.
Die Beklagte erbrachte für das Jahr 2007 zunächst den ihr in Rechnung gestellten Anteil an der LBBH-Umlage, bezweifelte die Rechtmäßigkeit der Umlage aber der Höhe nach. Ihr Finanzierungsanteil belaufe sich nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels des DSGV e.V. nur auf 1,54 % statt auf 25,36 %. Denn nach § 9 Abs. 2 Satz 5 VBS müsse sich der Schlüssel auf die Gesamtheit der Sparkassen beziehen. Die freiwillige Entscheidung einzelner Sparkassen, eine direkte Unterbeteiligung an der Erwerbsgesellschaft zu erwerben, rechtfertige keinen Beschluss des Verbandsvorstandes, wonach die Aufwendungen des Sparkassenverbandes aus der Unterbeteiligung nur auf die verbleibenden, sog. nicht zeichnenden Sparkassen - wie sie - umgelegt würden.
Der Kläger erwiderte, dass nur die Abwälzung von Kosten, die vor dem 1. November 2007 entstanden seien, auf § 9 Abs. 2 Satz 5 VBS beruhe. Die Kostenverteilung über den 1. November 2007 hinaus ergebe sich aus § 9 Abs. 2 Satz 4 VBS, wonach der Vorstand besondere Fälle abweichend regeln könne. Letztlich werde eine Sparkasse, die - wie die Beklagte - die Übernahme einer anteiligen Unterbeteiligung ablehne, durch eine auf den Kreis der ablehnenden Sparkassen beschränkte Umlage nicht schlechter gestellt, als sie stünde, wenn sämtliche Mitgliedssparkassen des Klägers eine Übernahme der Unterbeteiligung abgelehnt hätten. Eine sachgerechte Umlage der Finanzierungskosten des Verbandes könne aber nicht allein dadurch unzulässig werden, dass einzelne oder die Mehrheit der Sparkassen anstelle der anteiligen Finanzierungskosten die Erwerbskosten für die Übertragung der anteiligen Unterbeteiligung zahlen würden.
Der Kläger erhob die sog. LBBH-Umlage von den nicht zeichnenden Sparkassen auch in den Folgejahren, allein die Beklagte lehnte nach den Angaben des Klägers in der Verhandlung vor dem Senat die Zahlung jedoch beginnend mit dem Jahr 2008 ab.
Da die Beklagte die sog. LBBH-Umlage nicht mehr freiwillig zahlte, versuchte der Kläger seine Forderung ersatzweise zu befriedigen, indem er die ihm seiner Ansicht nach zustehende LBBH-Umlage 2008 zzgl. Verzugszinsen mit einem Anspruch der Beklagten gegen ihn aus der Dividendenzahlung der NORD/LB für das Geschäftsjahr 2010 aufrechnete. Die Beklagte widersprach der Aufrechnung.
Für das Jahr 2012 wollte der Kläger eine Verbandsumlage zur Stärkung der Reserven für die NORD/LB, d.h. eine andere Sonderumlage, von (anteilig) 1.815.112,51 EUR von der Beklagten einziehen. Die Beklagte erklärte daraufhin ihrerseits die teilweise Aufrechnung gegen diese Umlageforderung. Sie rechnete auf mit der Forderung aus der Dividendenzahlung der NORD/LB für das Geschäftsjahr 2010, die bereits zuvor Gegenstand der Aufrechnung durch den Kläger gewesen war, zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 36.768,36 EUR. Der Kläger erkannte diese Aufrechnung seinerseits nicht an.
Am 21. Dezember 2012 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten, dabei zunächst die LBBH-Umlage für die Jahre 2008 bis 2012 geltend gemacht, nachfolgend die Klage um die LBBH-Umlage für die Jahre 2013 und 2014 erweitert und ergänzend den seiner Ansicht nach nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschenen Teil der NORD/LB - Sonderumlage 2012 einbezogen (erstinstanzlich insgesamt 6.247.130,03 EUR).
Zur Begründung hat sich der Kläger darauf berufen, dass Rechtsgrundlage für die LBBH-Umlage der Beschluss des Verbandsvorstandes vom 11. Juli 2007 i. V. m. § 9 Abs. 2 VBS sei, wobei die Rechtsgrundlage für die Umlage nicht den strengeren abgabenrechtlichen Grundsätzen an die Bestimmtheit genügen müsse. Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 VBS dürften besondere Kosten, die über den in seinem Haushaltsplan festgestellten Bedarf hinausgingen, gesondert umgelegt werden. Die LBBH-Umlage betreffe solche Kosten, sei jedoch zumindest durch § 9 Abs. 2 Satz 5 VBS gedeckt. Es handele sich dann um besondere Kosten im Sinne dieser Vorschrift, die die Gesamtheit der Sparkassen in Niedersachsen beträfen. Danach seien nach dem 1. November 2007 nur die nicht zeichnenden Sparkassen umlagepflichtig gewesen. Denn jene Sparkassen, die eine Unterbeteiligung selbst übernommen hätten, hätten bereits hierdurch ihren Finanzierungsbeitrag erbracht.
Hilfsweise werde eine satzungsrechtliche Rechtsgrundlage (§ 9) rückwirkend erlassen.
Die Organkompetenz für die Erhebung der Sonderumlage habe nach § 16 Abs. 1 f) VBS beim Verbandsvorstand gelegen, während die Verbandsversammlung nach § 13 Abs. 1 i) VBS vorab zu Recht über den Beteiligungserwerb an sich entschieden habe, und zwar allein für den Verband.
Die Wahl des Verteilungsschlüssels der Umlage unter den verbleibenden umlagepflichtigen Mitgliedssparkassen liege in seinem pflichtgemäßen, weiten Ermessen. Der angewandte Verteilungsschlüssel gewährleiste, dass von der DSGV-Ebene über die Ebene der Regionalverbände bis auf die Sparkassenebene dieselbe Bemessungsgrundlage gelte. Seine Mitgliedssparkassen könnten "ihre Umlageverpflichtung dadurch erfüllen, dass sie ihre anteilige Unterbeteiligung an der LBBH-AG übernehmen", und zwar "an Erfüllung statt". Bei Anwendung des DSGV ö.K. (statt e.V.) - Schlüssels hätte sich für die Beklagte eine höhere Umlage ergeben.
Für die Rechtmäßigkeit der hier streitigen verbandsrechtlichen Umlage sei wie bei der Kreisumlage allein maßgeblich, ob die Einnahmen der umlageerhebenden Körperschaft ohne die Umlage die haushaltsplanmäßigen Ausgaben nicht decken würden. Dies folge aus dem im Steuer- und Abgabenrecht allgemein anerkannten Grundsatz, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenverwendung die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung nicht berührten. Amtstätigkeit in Wahrnehmung einer Sachaufgabe sei eben nicht nur rechtmäßiges, sondern auch rechtswidriges Handeln. Deshalb sei nicht inzident zu prüfen, ob der - die LBBH-Umlage auslösende - Beteiligungserwerb überhaupt von dem gesetzlichen Aufgabenbereich des Verbandes gedeckt sei.
Im Übrigen sei dies der Fall. Hierbei komme es maßgeblich auf seine Aufgaben als selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts an, nicht auf die Aufgaben seiner Mitgliedssparkassen. Danach müsse der Erwerb der Beteiligung einer Förderung des Sparkassenwesens im Sinne der für ihn, den Kläger, geltenden Aufgabennorm dienen. Seine Aufgabe sei dabei auf das Gesamtinteresse aller Mitgliedssparkassen bezogen, nicht hingegen auf die individuellen Interessen jeder einzelnen Mitgliedssparkasse. Die Mitwirkung an dem Erwerb von Beteiligungen der Sparkassen-Finanzgruppe an anderen juristischen Personen sei grundsätzlich Teil der traditionellen Befugnisse der Sparkassen- und Giroverbände und nicht auf eine Beteiligung an juristischen Personen des öffentlichen Rechts beschränkt. Dies ergebe auch eine Auslegung des § 6 VBS. Der darin verwandte Begriff der "Einrichtung" müsse - entsprechend seiner Beteiligungspraxis - auch auf juristische Personen privaten Rechts einschließlich solcher erstreckt werden, die keine traditionellen Aufgaben der Landesbanken für die Sparkassen des betreffenden Verbandes wahrnehmen. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die Beteiligung - "auf welche Weise auch immer" - den Interessen seiner Mitgliedssparkassen zugutekomme. Regionale Beschränkungen, etwa auf das Verbandsgebiet, bestünden nicht. Entscheidend sei allein, dass das mit dem Beteiligungserwerb verfolgte Ziel, für die Sparkassen maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftszweck eines Unternehmens zu erhalten oder zu bewahren, dazu beitrage, die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitgliedssparkassen in Niedersachsen zu verbessern. Einen solchen Beitrag könne auch eine Beteiligung außerhalb des Verbandgebietes leisten, wie schon die Beteiligung des Klägers z.B. an der Bremer Landesbank und der Deka-Bank zeige. Auch die teilweise länderübergreifenden Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe würden sehr deutlich belegen, dass die für das Interesse der Mitgliedssparkassen förderlichen Unternehmensbeteiligungen nicht auf Unternehmen im Sitzland des jeweiligen Verbandes beschränkt seien. Das Ziel, maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftszweck eines Unternehmens zu erhalten, welches Funktionen anbiete, die dem Nutzen der Mitgliedssparkassen dienen, sei als solches von der Aufgabe der Förderung der Mitgliedssparkassen gedeckt. Dies umfasse auch solche Maßnahmen, mit denen erreicht werden solle, dass dieses Unternehmen keine Geschäftspolitik verfolge, die den Interessen der Mitgliedssparkassen abträglich sei. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben gewesen.
Denn man habe für den Fall, dass ein privater Dritter die Anteile an der LBBH-AG erworben hätte, den Verlust eines bedeutenden Absatzgebietes für Verbundunternehmen (LBS Nord, die FinanzIT sowie die DekaBank) befürchtet. Dies hätte zu einem eindeutigen wirtschaftlichen Nachteil sowohl für die niedersächsischen Sparkassen insgesamt als auch für die Beklagte geführt. Denn an den bezeichneten Verbundunternehmen sei die Beklagte über den Kläger zum Nutzen der niedersächsischen Sparkassen beteiligt. Darüber hinaus habe man eine Verwässerung der bundesweiten Marke "Sparkasse" befürchtet. Eine solche zu verhindern, liege auch im Interesse der Mitgliedssparkassen, denn sie hätte Nachteile für alle Sparkassen im Bundesgebiet, die bisher vom hohen Stellenwert der Marke profitiert hätten.
Zudem sei es auch legitimes Ziel sämtlicher Sparkassenverbände, das Sparkassenwesen in Deutschland als ein öffentlich-rechtliches zu erhalten. Dies liege im Interesse der Sparkassen-Finanzgruppe in ihrer Gesamtheit. Ein Gegensatz zwischen der Gesamtheit der Interessen der Sparkassen-Finanzgruppe und der Gesamtheit der Interessen der niedersächsischen Sparkassen bestehe nicht.
Auch ein Gegensatz zwischen den Aufgaben des DSGV e.V. bzw. des DSGV ö.K. auf der einen Seite und den eigenen gesetzlichen Verbandsaufgaben des Klägers sei künstlich und trage weder den rechtlichen Vorgaben des § 29 Abs. 1 Satz 1 NSpG noch den auf dieser Grundlage längst entstandenen wirtschaftlichen Realitäten Rechnung. Soweit er, der Kläger, im DSGV e.V. und DSGV ö.K. Mitglied sei und bundesweit mit anderen Sparkassen zusammenwirke, diene dies den Sparkassen insgesamt, also auch den Sparkassen in den jeweiligen Ländern. Jedenfalls solche bundesweiten Maßnahmen, die der Wahrnehmung des (bundesweiten) Gesamtinteresses der Sparkassen in Deutschland dienten, würden in aller Regel auch dem regionalen Gesamtinteresse der Mitgliedssparkassen der Regionalverbände dienen. Abweichendes würde nur gelten, wenn die Maßnahmen des Bundesverbandes der Willensbildung im Regionalverband widersprächen, was hier nicht der Fall sei. Ein besonders instruktives Beispiel dafür, dass die Aufgabe des Klägers zur Förderung des niedersächsischen Sparkassenwesens nicht an den Landesgrenzen von Niedersachsen halt mache, sei die Beteiligung und Mitgliedschaft des Klägers in den Sicherungseinrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe (vgl. dazu die Darstellung auf der DSGV (e.V.) - Homepage zum Stichwort: Sicherungssystem). Die Mittel der überregionalen Stützungseinrichtungen auf der Ebene des DSGV e.V. würden aus den Sparkassenstützungsfonds der Regionalverbände aufgebracht. Im Ergebnis werde so auch der bei dem Kläger eingerichtete Sparkassenstützungsfonds an dem finanziellen Ausgleich von Stützungsfällen solcher Sparkassen beteiligt, die nicht Mitglied des eigenen Sparkassen- und Giroverbandes seien. Dennoch diene diese Beteiligung auch dem Interesse der Gesamtheit der niedersächsischen Sparkassen. Denn durch die überregionale Sicherungseinrichtung werde auch für ihn, den Kläger, und seine Mitgliedssparkassen die Möglichkeit geschaffen, bei Stützungsfällen in seinem Verbandsbereich solidarische Unterstützung durch die anderen Sparkassen- und Giroverbände zu erhalten. Über diesen Stützungsfonds habe er, der Kläger, und hierüber mittelbar die Beklagte auch schon vor Erwerb der Unterbeteiligung an der LBBH-AG für die LBB-AG mitgehaftet.
Mögliche unternehmerische Risiken, die mit dem Erwerb der Unterbeteiligung verbunden seien, führten nicht zu einer Überschreitung seiner gesetzlichen Aufgaben. Es sei allein eine Frage der ökonomischen Bewertung, ob die durch den Erwerb erhofften und vorausgesehenen Vorteile die Risiken überwögen. Rechtlich sei maßgeblich, ob das in der Prognose liegende Wahrscheinlichkeitsurteil vertretbar sei. Insoweit verfüge er, der Kläger, über einen weiten, hier gewahrten Beurteilungs- und Prognosespielraum.
Im Übrigen hätte aufgrund seiner Beteiligung am DSGV e.V. und DSGV ö.K. auch ein alleiniger Erwerb der Unterbeteiligung durch den DSGV ö.K. dazu führen müssen, dass er, der Kläger, die hierfür entstehenden Aufwendungen im Wege der Umlagefinanzierung durch den DSGV ö.K. hätte anteilig tragen müssen. Die daraus entstehenden Kosten hätte er wiederum auf seine Mitgliedssparkassen - und damit auf die Beklagte - umlegen müssen. Der Umstand, dass der DSGV ö.K. insbesondere aus steuerrechtlichen Gründen stattdessen eine Erwerbsgesellschaft mit entsprechenden Unterbeteiligungen der Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe vorgesehen habe, stelle insoweit keine Benachteiligung für die Beklagte dar.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.247.130,03 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 15.303,67 EUR seit dem 8. April 2011, aus 178.305,38 EUR seit dem 25. Februar 2009, aus 4.336,00 EUR seit dem 12. Dezember 2009, aus 174.141,98 EUR seit dem 12. Dezember 2009, aus 73.017,35 EUR seit dem 1. Februar 2011, aus 532.264,03 EUR seit dem 1. Februar 2011, aus 100.309,17 EUR seit dem 8. Februar 2012, aus 1.194.799,41 EUR seit dem 8. Februar 2012, aus 179.616,61 EUR seit dem 8. Februar 2012, aus 322.362,28 EUR seit dem 18. Dezember 2012, aus 1.057.720,63 EUR seit dem 9. Februar 2013 sowie aus 2.414.953,52 EUR seit dem 18. Februar 2014
zu zahlen,
hilfsweise
6.247.130,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und sich zur Begründung neben der Wirksamkeit ihrer Aufrechnung gegen die NORD/LB - Umlage auf die Rechtswidrigkeit der Erhebung der LBBH-Umlage berufen.
Es mangele schon an der erforderlichen satzungsrechtlichen Rechtsgrundlage. § 9 Abs. 2 Satz 4 VBS stelle systematisch nur eine Ausnahme zu den vorhergehenden Sätzen 2 und 3 dar, beziehe sich also nur auf eine abweichende Kostenverteilung, um Besonderheiten beim Ein- und Austritt von Sparkassen regeln zu können - ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Satz 5 beziehe sich ausdrücklich auf Kosten, die die Gesamtheit der Sparkassen betreffen, während der Kläger gerade geltend mache, die LBBH-Umlage betreffe nur die nicht zeichnenden Mitgliedssparkassen.
Unabhängig hiervon sei die LBBH-Umlage verfahrensfehlerhaft, insbesondere von den unzuständigen Organen des Klägers beschlossen worden.
Die Verbandsversammlung habe keine (Grundsatz-)Beschlüsse über eine Beteiligung der Mitgliedssparkassen fassen und diese damit auch faktisch nicht so stellen dürfen, als seien sie selbst unterbeteiligt. Dies sei aber mit den Grundsatzbeschlüssen vom 7. Februar 2007 über die Erhebung der LBBH-Umlage nur von den nichtzeichnenden Sparkassen erfolgt. Die Vertreter der Beklagten hätten der Unterbeteiligung des Klägers an der LBBH-AG widersprochen.
Ebenso wenig habe der Verbandsvorstand über die Einzelheiten der LBBH-Umlage entscheiden dürfen. Die Verbandssatzung der Beklagten gewähre ihm keine Zuständigkeiten zur Bestimmung des tatsächlich angewandten Verteilungsschlüssels.
Dieser Schlüssel des DSGV e.V. sei außerdem nicht nachvollziehbar und widerspreche dem Äquivalenzprinzip.
Die Erhebung von Umlagen gegenüber Zwangsmitgliedern einer Körperschaft öffentlichen Rechts setze im Übrigen inhaltlich voraus, dass die Umlage der Erfüllung eines gesetzlichen und satzungsmäßigen Zwecks der Körperschaft diene. Dies sei hier jedoch nicht der Fall und müsse im Rahmen der Klage überprüft werden. Aufgabe des Klägers sei gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 NSpG die Förderung des Sparkassenwesens. Hierunter sei das Sparkassenwesen der im Kläger zwangsweise vereinigten Sparkassen zu verstehen, so wie es insbesondere in der für die Sparkassen selbst geltenden Aufgabennorm beschrieben werde. Die Mitgliedssparkassen unterlägen danach dem Regionalprinzip. Der Kläger nehme die Summe der Aufgaben seiner Mitgliedssparkassen wahr. Daraus ergebe sich gerade nicht eine übergeordnete, über das Land Niedersachsen hinausgehende nationale Aufgabenstellung, sondern letztlich auch eine ungeschriebene räumliche/instanzielle Begrenzung der Aufgaben des Klägers. Auf das Bundesgebiet bezogene Aufgaben seien den Institutionen des niedersächsischen Sparkassenwesens weder landesgesetzlich zugewiesen worden noch wäre der Landesgesetzgeber dazu befugt gewesen - solche Aufgaben oblägen stattdessen dem DSGV ö.K. bzw. dem DSGV e. V.. Dem entspreche die Verbandssatzung des Klägers, wie etwa der nicht abschließende Aufgabenkatalog in § 5 VBS zeige. Das Recht des Klägers, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, stehe nach § 6 VBS unter dem Vorbehalt der Förderung der Belange der Mitgliedssparkassen und damit unter dem Vorbehalt der Aufgabennorm des § 29 NSpG. Finanzielle Umlage- sowie Risikolasten aus Beteiligungsengagements dürfe der Verband seinen Mitgliedssparkassen und Trägern daher nur insoweit aufbürden, als damit die Mitgliedssparkassen ihre öffentlichen Aufgaben, insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit günstigen Finanzdienstleistungen, in ihrem kommunal begrenzten Geschäftsbereich wirksam wahrnehmen können; ihnen müssten ortsbezogen konkrete Kooperationsvorteile entstehen (unter Bezug auf Koenig, GewArch 1995, 353, 360).
Die vom Kläger vertretene Position, seine Tätigkeit müsse nur irgendwie einen Bezug zu den vermeintlichen Gesamtinteressen seiner Mitglieder haben, sei zu weitgehend und damit fehlerhaft.
Hieran gemessen sei der Erwerb der Unterbeteiligung an der LBBH-AG selbst nach den vom Kläger dafür angeführten Gründen weder vom gesetzlichen Aufgabenkreis des Klägers noch von den §§ 5, 6 VBS gedeckt. Die Tätigkeit der Mitgliedssparkassen des Klägers würde hierdurch nicht - wie erforderlich - unmittelbar gefördert.
Soweit die flächendeckende Präsenz der Sparkassen in Deutschland angestrebt werde, sei dies ein auf Deutschland insgesamt bezogenes Interesse. Für dessen Wahrnehmung sei der DSGV e.V. zuständig. Es handele sich nicht um eine auf das Land Niedersachsen bezogene Interessenvertretung. Gleiches gelte für das Ziel der Erhaltung des Marktes Berlin. Es gehöre nicht zu den Aufgaben der Mitgliedssparkassen, daran mitzuwirken, dass in einem anderen Bundesland ein Markt nicht kampflos Dritten überlassen werde. Auch das vermeintliche Reputationsrisiko für die Marke "Berliner Sparkasse" betreffe nicht die Zwangsmitglieder des Klägers. Die Klärung eines vom DSGV e.V. geführten Rechtsstreites um die Nutzungsrechte an der Kollektivmarke Sparkasse liege ebenfalls im Interesse der Sparkassen-Finanzgruppe in ihrer Gesamtheit.
Hilfsweise werde bezweifelt, dass es zu den Aufgaben des DSGV ö.K. gehöre, sich an Erwerbsgesellschaften zu beteiligen, so dass auch die konkret gewählte Form des Beteiligungserwerbs unter Mitwirkung des DSGV ö. K. rechtswidrig gewesen sei.
Schließlich sei sie, die Beklagte, wegen der erheblichen wirtschaftlichen Risiken jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, selbst eine Unterbeteiligung zu übernehmen. Ihr Verwaltungsrat habe dies abgelehnt. Sie sehe sich durch die erfolgte Abwertung der Beteiligung in ihrer Einschätzung bestärkt und bezweifele im Übrigen, dass die gegenteilige Mehrheitsentscheidung des Klägers auf hinreichend aussagekräftigen Unterlagen beruht habe; jedenfalls seien diese Informationen nicht hinreichend bekannt gegeben worden.
Das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer - hat die Klage durch Urteil vom 31. März 2015 im Wesentlichen abgewiesen und ihr nur hinsichtlich der von der Beklagten im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Verzugszinsen entsprochen.
Rechtsgrundlage für die LBBH-Umlage könne allein § 9 Abs. 2 VBS sein, und insoweit nur Satz 5. Satz 4 ermächtigte hingegen nach seiner Systematik nicht "generell zu einer von dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 VBS vorgesehenen Schlüssel abweichenden Umlageverteilung". Aber auch die Voraussetzungen des danach allenfalls verbleibenden Satz 5 seien nicht gegeben. Zu der Frage, ob es sich vorliegend überhaupt um Kosten handelt, welche die "Gesamtheit der Sparkassen betreffen", hat sich das Verwaltungsgericht nicht näher geäußert, ebenso wenig zur Frage der Organkompetenz des Vorstandes für die Beschlussfassung über die Erhebung der LBBH-Umlage und zur Rechtmäßigkeit des Verteilungsschlüssels.
Es hat stattdessen darauf abgestellt, dass es sich bei den umgelegten Kosten aus anderen Gründen nicht um solche i. S. d. Satzes 5 handele. Denn sie müssten bei der Wahrnehmung der Aufgaben entstanden sein, die dem Kläger nach seiner Satzung (VBS) und nach § 29 NSpG obliegen. Eine Zweck- bzw. Sonderumlage - wie hier die LBBH-Umlage - könne hingegen nicht für Kosten aus rechtswidriger Aufgabenwahrnehmung entstehen; eine hierauf gerichtete gerichtliche Kontrolle sei auch zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten. Da § 22 Abs. 2 VBS eine besondere Ausfallhaftungsregelung enthalte, entstünden so auch keine Finanzierungslücken.
Welche Aufgaben der Kläger wahrnehmen dürfe, ergebe sich vorrangig aus § 6 Satz 2 VBS. Danach könne er sich zwar auch an Einrichtungen privaten Rechts beteiligen. Dazu müsse die Einrichtung aber selbst (und nicht lediglich die Beteiligung) der Förderung der Belange der Mitgliedssparkassen (und nicht lediglich des Sparkassenwesens allgemein) dienen; ob dies der Fall sei, sei im vollem Umfang gerichtlich zu überprüfen. Aus der abgeleiteten Legitimation des Klägers folge eine entsprechend sachlichinhaltliche Einschränkung seines ("allerdings nicht strikt auf das Verbandsgebiet beschränkten") Verbandshandelns dahingehend, dass dadurch die eigene Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder (bzw. der Mitgliedssparkassen) gefördert werden müsse. Aus der vom Kläger vorgetragenen Beteiligungspraxis ergebe sich nichts anderes.
Der Erwerbsgesellschaft fehle der demnach notwendige Bezug zu den Belangen der Mitgliedssparkassen des Klägers. Denn nach ihrer maßgebenden tatsächlichen Funktion habe die erworbene Beteiligung an der LBBH-AG vor allem Bezüge zum bundesweiten und im Übrigen zum Berliner Markt, nicht aber zu Niedersachsen. Dies ist im Urteil anhand der Beschlussvorlage für die Verbandsversammlung vom 7. Februar 2007 näher ausgeführt worden.
Die vom Kläger zusätzlich erhobene Forderung aus der NORD/LB-Umlage 2012 sei damit in Höhe von D. EUR durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte habe insoweit zu Recht mit einem Anspruch in dieser Höhe aus ihrer anteiligen Dividende der NORD/LB für das Jahr 2010 aufgerechnet. Denn die zuvor vom Kläger erklärte Aufrechnung mit einem Teil der hier streitigen LBBH-Umlage sei aus den vorgenannten Gründen ins Leere gegangen. Allerdings habe die Beklagte zu Unrecht auch noch Verzugszinsen in Höhe von 36.768,36 EUR geltend gemacht. Die dafür erforderliche besondere Rechtsgrundlage fehle. Auf die demnach noch offenen 36.768,38 EUR seien dem Kläger (nur) Prozesszinsen zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Sowohl der Auslegung von § 6 VBS als auch der Frage, ob die Rechtmäßigkeit der (Sonder-)Umlagenerhebung von der Rechtmäßigkeit der Wahrnehmung der zu finanzierenden Aufgabe abhängig sei, kämen grundsätzliche Bedeutung zu.
Gegen das am 15. Juni 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Juli 2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 17. September 2015 begründet. Er macht im Berufungsverfahren unter Abzug zwischenzeitlicher Leistungen der Beklagten sowie verrechneter Erträge insgesamt noch 5.840.253,19 EUR geltend, wobei ein Betrag in Höhe von 285.593,92 EUR auf die gesonderte, hier als solche nicht streitige sog. NORD/LB-Umlage entfällt.
Die Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 7. Februar und 25. April 2007 seien nicht zu beanstanden, insbesondere habe es sich auch bei dem beabsichtigten vorübergehenden Zwischenerwerb um eine "Beteiligung" i. S. v. § 13 Abs. 1 i) VBS gehandelt.
Das Verwaltungsgericht habe § 9 Abs. 2 Satz 4 VBS fehlerhaft ausgelegt. Er erfasse nach Wortlaut und Systematik - "anders als etwa in Satz 5 vorgesehen" - gerade auch eine Sonderumlage gegenüber einzelnen Mitgliedssparkassen. Andernfalls mangele es für Satz 5 an einem eigenen Anwendungsbereich.
Aus § 16 Abs. 1 f) VBS ergebe sich keine Beschränkung der Kompetenzen des Vorstandes auf Regelungen zur abweichenden "Berechnung" einer Umlage; die Entscheidungskompetenz des Vorstandes nach § 16 Abs. 1 f) VBS erstrecke sich vielmehr auch auf den Fall des § 9 Abs. 2 VBS und auf die Deckung eines außerordentlichen Bedarfs i. S. d. § 9 Abs. 2 VBS. Ein Vorrang der Finanzierung aus dem Stammkapital bestehe - auch nach § 21 Abs. 1 VBS - nicht.
Wenn sich aus der Unterbeteiligung an der LBBH-AG Gewinne für den Kläger ergäben, so würden diese innerhalb des Verbandes ebenfalls nur noch an die nichtzeichnenden Mitgliedssparkassen verteilt. Einer besonderen, über § 16 Abs. 1 f) VBS hinausgehenden Rechtsgrundlage bedürfe es dafür nicht; so sei auch bereits in einzelnen Jahren verfahren worden.
Eine Gesamtbelastung durch die LBBH-Umlage in Höhe von (bislang) rd. 6 Mio. EUR schränke die Beklagte nicht wesentlich in ihrer Handlungsfähigkeit ein. Denn sie habe ungeachtet dessen in den Jahren 2007 bis 2014 einen Gesamtüberschuss von mehr als E.. EUR erzielt.
Das Verwaltungsgericht sei außerdem zu Unrecht davon ausgegangen, dass Kosten i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 5 VBS nur für eine rechtmäßige Aufgabenwahrnehmung erhoben werden könnten; umfasst seien vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen auch die Kosten für rechtswidriges Verwaltungshandeln, soweit das Fachrecht keine abweichende Regelung enthalte. Dies gelte auch für eine Sonderumlage. Dass gegen die Aufgabenwahrnehmung als solche kein Rechtsschutz gegeben sei, sei unerheblich; im Übrigen hätte hier eine solche Möglichkeit bestanden. Zudem stehe ihm auch bei der Frage, ob die Erwerbsgesellschaft ein zulässiges Beteiligungsobjekt sein könne, ein vom Verwaltungsgericht zu Unrecht verneinter Beurteilungsspielraum zu. Dabei sei nicht zwischen der Einrichtung selbst und der Beteiligung an ihr zu differenzieren, sondern jeweils eine "wirtschaftliche und politische Prognose" erforderlich, die bewusst der Verbandsversammlung übertragen und damit insoweit der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Im Übrigen habe die Unterbeteiligung - wie lediglich erforderlich - (mehrfach) mittelbar, etwa über weitere Konzerngesellschaften, den Interessen der Mitgliedssparkassen des Klägers gedient. So seien bereits im Erwerbszeitpunkt von Gesellschaften innerhalb des LBBH-AG Konzerns zahlreiche sog. Verbundleistungen angeboten und "unter der Leitungsmacht der Sparkassen-Finanzgruppe" kontinuierlich ausgebaut worden. Es handele sich u.a. um Angebote für Auto- und Konsumentenkredite durch die 2011 gegründete S-Kreditpartner GmbH, deren Leistungen auch von der Beklagten in Anspruch genommen würden, der S-Servicepartner GmbH und der Berlin Hyp AG als "selbstständiger Immobilienfinanzierer", spezialisiert auf "großvolumige Immobilienfinanzierungen für professionelle Investoren und Wohnungsunternehmen" im Bundesgebiet. Zudem habe er, der Kläger, durch den Zwischenerwerb den geordneten Erwerb der Unterbeteiligung durch seine Mitgliedssparkassen ermöglicht. Außerdem würden so den niedersächsischen Sparkassen gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten auf die LBBH-AG und deren Konzerngesellschaften vermittelt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehe weder ein Gegensatz zwischen den Interessen des Bundes- bzw. der beiden Bundesverbände und den Regionalverbänden der Sparkassen noch eine jeweilige Exklusivität noch eine regionale Bindung; vielmehr bestünden sich überlagernde Zuständigkeiten, so dass es auch im Interesse der Mitglieder des Klägers liege, dass die Berliner Sparkasse Teil der Sparkassen-Finanzgruppe sowie Berlin Absatzgebiet für Verbundunternehmen bleibe und so die Marke "Sparkasse" gestärkt werde. Außerdem habe ein Haftungsfall für den Sparkassenstützungsfonds und die Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen vermieden werden sollen. Schließlich widerspräche das Urteil auch der weitergehenden Beteiligungspraxis. Durch Berliner Landesgesetz sei der Erhalt der dortigen öffentlich-rechtlichen Sparkasse hingegen nicht gesichert gewesen. Dass es ggf. auch andere Möglichkeiten zur Sicherung der Berliner Sparkasse gegeben hätte, sei unerheblich.
Im Übrigen stünden ihm auch Verzugszinsen zu, da er und seine Mitglieder sich "gleichgeordnet" gegenüber stünden.
Vorsorglich sei im Übrigen eine von der Aufsichtsbehörde noch nicht genehmigte rückwirkende Änderung der Satzung beschlossen worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 31. März 2015 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.840.253,19 EUR nebst (Verzugs-)Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem (näher bezeichneten) jeweiligen Zeitpunkt des Verzugseintritts der jeweiligen Teilforderungen zu zahlen,
hilfsweise
5.840.253,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz jeweils seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Verbandsversammlung am 7. Februar 2007 zahlreiche Beschlüsse gefasst habe, für die sie unzuständig gewesen sei; in der Folge seien auch die späteren, hierauf bezogenen Vorstandsbeschlüsse rechtswidrig.
So habe die Verbandsversammlung nach § 13 Abs. 1 i) VBS nur über auf Dauer angelegte Beteiligungen und nicht über bloße Durchgangserwerbe - wie hier - zu entscheiden. Weiterhin dürften die Aufgaben des Klägers und der Beklagten nicht mit den wirtschaftlichen Interessen der Sparkassen-Finanzgruppe gleichgesetzt werden, die aber mit den hier maßgebenden Beschlüssen des Jahres 2007 verfolgt worden seien. Zudem würden die Mitglieder des Klägers in dessen Verbandsversammlung durch ihren jeweiligen Vorstand und ihren Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten; dies führe zu einer unzulässigen "Entmachtung" des allein für das operative Geschäft des Mitglieds zuständigen Vorstandes der jeweiligen Mitgliedssparkasse. Schließlich seien die Mitgliedssparkassen durch die Beschlüsse des Klägers zu Unrecht wirtschaftlich so gestellt worden, als hätten sie unmittelbar eine Beteiligung übernommen.
Für die LBBH-Umlageerhebung mangele es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Gemäß § 16 Abs. 1 f) i. V. m. § 9 Abs. 2 VBS könne der Verbandsvorstand nur die Umlageberechnung festsetzen, nicht aber eine Sonderumlage originär beschließen. Die Beteiligungen des Klägers würden stattdessen durch Stammkapital finanziert, wie sich - bis zu der im Jahr 2008 erfolgten Änderung - auch eindeutig aus § 21 Abs. 1 VBS ergeben habe. § 9 Abs. 2 Satz 4 VBS lasse nur eine abweichende Verteilung (der allgemeinen Kosten) für Sparkassen zu, die im Laufe eines Jahres ausschieden oder hinzuträten. Satz 5 dieser Norm scheide als Rechtsgrundlage für die LBBH-Umlage ebenfalls aus, weil gerade nicht Kosten "der Gesamtheit der Sparkassen" umgelegt würden, sondern nur bezüglich der nicht zeichnenden Sparkassen. Schließlich spreche für dieses Verständnis auch, dass es an der erforderlichen Rechtsgrundlage in der VBS fehle, um etwaige Gewinne nur an nicht zeichnende Sparkassen zu verteilen. Außerdem sei eine Umlage unverhältnismäßig, die - wie die LBBH-Umlage bei ihr - zu einem Verlust von 6 Mio. EUR führe.
Der Kläger verkürze zu Unrecht den Rechtsschutz der Beklagten, indem er annehme, seine Mitgliedssparkassen hätten auch die Kosten rechtswidriger Beschlüsse zu tragen, und weiter, dass ihm eine umfassende Einschätzungsprärogative zustünde und er wirtschaftliche Interessen der Sparkassen auch auf Bundesebene umfassend wahrnehmen dürfe. Letzteres sei jedoch weder nach § 29 NSpG noch nach § 6 VBS der Fall. Zur Wahrnehmung der den Sparkassen in Niedersachsen obliegenden Aufgaben sei der Erwerb der Anteile an der LBBH-AG nicht erforderlich gewesen. Dazu könne entgegen der Annahme des Klägers nicht jeder "irgendwie geartete Vorteil" ausreichen; ebenso wenig bestehe die von ihm in Anspruch genommene Allzuständigkeit des Klägers. Vielmehr hätte dem Gebot funktionsadäquater Aufgabenzuordnung entsprochen werden müssen, es also einen konkreten Bezug zu Niedersachsen geben müssen. Zumindest dürfe der Kläger (und andere regionale Sparkassenverbände) keine über die Grenzen des jeweiligen Bundeslandes hinausgehenden Aufgaben übernehmen. Die nationalen Interessen der Sparkassen vertrete vielmehr der DSGV ö.K.. Bei dem streitigen Anteilserwerb habe es sich aber um eine unternehmensstrategische Maßnahme auf Bundesebene gehandelt. Vertragliche Vereinbarungen über abweichende Zuständigkeiten seien unwirksam. Vom Kläger werde eine demnach unzulässige öffentlich-rechtliche Mehrfachzuständigkeit zu Unrecht durch eine rein gesellschafts-rechtliche Betrachtung in Abrede gestellt.
Die beim Kläger bestehende Zwangsmitgliedschaft stehe der - für die Geltendmachung von Verzugszinsen erforderlichen - Annahme eines Gleichordnungsverhältnisses entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers richtet sich nur gegen die Abweisung der Leistungsklage durch das Verwaltungsgericht. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I. Dem Kläger steht aus den folgenden, jeweils selbstständig tragenden Gründen kein Anspruch auf Zahlung der sog. LBBH-Umlage zu. Hierfür mangelt es schon an der erforderlichen satzungsrechtlichen Rechtsgrundlage (1.). Zudem hätte über die Einführung einer Sonderumlage von diesem finanziellen Gewicht aufgrund eindeutiger satzungsrechtlicher Regelung die Verbandsversammlung und nicht der Verbandsvorstand entscheiden müssen (2.). Weiterhin ist der allein auf die sog. nicht zeichnenden Mitgliedssparkassen zielende Verteilungsschlüssel rechtswidrig und damit unwirksam (3.). Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung, die allein mit der Sonderumlage finanziert werden soll - hier also die Unterbeteiligung an der LBBH-AG -, inzident zu überprüfen, hier aber zu verneinen ist (4.).
1. Die Verbandssatzung des Klägers stellt keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Zahlung der sog. LBBH-Umlage für die Jahre 2008 bis 2014 dar.
a) Für die Forderung der LBBH-Umlage als sog. Verbandslast gegenüber den Verbandsmitgliedern bedarf es zumindest einer satzungsrechtlichen Grundlage.
Zwar folgt dies mangels Grundrechtsträgerschaft der Beklagten (vgl. nur Berger, NSpG, a.a.O., § 28, Rn. 4) nicht bereits aus dem grundrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes; der (materielle) Gesetzesvorbehalt gilt jedoch darüber hinaus für alle Fälle der Eingriffsverwaltung (vgl. etwa Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 44, Rn. 47). Unabhängig hiervon ergibt sich landesrechtlich aus den §§ 28, 29 NSpG, dass der Kläger gegenüber seinen Zwangsmitgliedern, zu denen insbesondere die Mitgliedssparkassen gehören, nur zu den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen legitimiert ist und die Aufgabenumschreibung in § 29 Abs. 1 NSpG insoweit einfachrechtlich formell und materiell drittschützend zu Gunsten der Mitglieder des Klägers ist (vgl. Berger, a.a.O., § 29, Rn. 3, sowie i. E. ebenso Koenig, GewArch 1995, 353, 354 ff.; Böhm, DÖV 2008, 547, 551 f.). Zu den Rechtsverhältnissen, die der Verband gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 NSpG durch Satzung zu regeln hat, gehört auch die Finanzierung der von ihm wahrgenommenen Aufgaben. Soweit die Finanzierung durch Abgaben von den Mitgliedern erfolgt, müssen die Grundzüge in der Satzung festgelegt sein.
b) Die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage muss ihrerseits hinreichend bestimmt sein, d.h. soweit eine Umlagepflicht nur gegenüber einzelnen Verbandsmitgliedern begründet werden soll, ist dies eindeutig zu regeln.
Dies folgt aus dem auch für die Satzungen eines Hoheitsträgers als materiellem Gesetz geltenden, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot. Es verlangt vom Gesetzgeber, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 8.2.2006 - 8 BN 3/05 -, , Rn. 18, m. w. N.). Der Gesetzgeber braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Behörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit macht eine Norm nicht unbestimmt (BVerfG, Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 396 f.). Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung fordert, dass eine Eingriffsnorm nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass der Eingriff messbar und in gewissem Umfang für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar wird. Das Gesetz muss die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren und darf sich nicht darauf beschränken, allgemein gehaltene Grundsätze aufzustellen und es damit dem Ermessen der Verwaltung überlassen, die Grenzen der Freiheit im Einzelnen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 34/94 - Buchholz 451.73 § 19 BPflV Nr. 1 S. 1, 6).
Hieran gemessen muss sich aus der Verbandssatzung des Klägers - als Gesetz im materiellen Sinn - zumindest die Berechtigung des Klägers zur Erhebung von Sonderumlagen gegenüber seinen Zwangsmitgliedern sowie weiterhin der mögliche Kreis der Umlagepflichtigen, das Verbandsorgan, das über die Erhebung beschließt, sowie schließlich im gewissen Umfang die Voraussehbarkeit der möglichen Anwendungsfälle einer solchen Sonderumlage und deren Höhe ergeben.
c) Eine Satzungsnorm, die diesen Anforderungen entspricht und den Kläger zur Forderung der LBBH-Umlage gegenüber einzelnen Mitgliedssparkassen ermächtigt, enthält die Verbandssatzung des Klägers (VBS) hinsichtlich der LBBH-Umlage nicht.
Zur Deckung der Verbandskosten durch Umlagen seiner Verbandsmitglieder regelt § 9 Abs. 2 VBS in der hier maßgeblichen Fassung:
Der im Haushaltsplan des Verbandes festgestellte Bedarf wird auf die Mitgliedssparkassen nach dem Verhältnis ihrer Gesamteinlagebestände und der Erlöse aus dem Verkauf von Sparkassenbriefen und Sparkassenobligationen nach dem Stande des dem Rechnungsjahre vorangehenden 30. September umgelegt. Sparkassen, die im Laufe eines Rechnungsjahres als Mitglieder hinzukommen, bleiben für dieses Rechnungsjahr von der Umlage frei. Sparkassen, deren Mitgliedschaft im Laufe eines Rechnungsjahres erlischt, sind für dieses Rechnungsjahr voll beitragspflichtig. Der Vorstand kann besondere Fälle abweichend regeln. Besondere, die Gesamtheit der Sparkassen betreffende Kosten, können gesondert umgelegt werden.
aa) Es kann offen bleiben, ob der als Rechtsgrundlage für die LBBH-Umlage allein in Betracht kommende § 9 Abs. 2 VBS überhaupt auf die Kosten anwendbar ist, die für den Erwerb und die Verwaltung einer übernommenen Beteiligung entstehen, oder es sich insoweit um einen "außerordentlichen Bedarf" handelt, der nur nach Maßgabe der Vorgaben des §§ 9 Abs. 3, 21 VBS, d.h. durch Rückgriff auf Verbandsvermögen und hilfsweise eine Darlehnsaufnahme, gedeckt werden kann, sodass eine Umlageerhebung schon grundsätzlich ausscheiden könnte.
Selbst wenn man von der (ergänzenden) Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 VBS für die verbandsinterne (Re-)Finanzierung eines Beteiligungserwerbs durch Erhebung einer Sonderumlage ausgeht, so handelt es sich bei der LBBH-Umlage um eine Sonderumlage gegenüber nur einzelnen statt allen Mitgliedssparkassen, die weder nach § 9 Abs. 2 Satz 4 VBS (bb) noch nach Satz 5 (cc) erlaubt ist.
Denn nicht nur die § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBS, sondern auch die beiden folgenden Sätze 4 und 5 gehen vom dem in Satz 1 genannten Grundsatz aus, dass der im Haushaltsplan des Verbandes festgestellte Bedarf auf alle Mitgliedssparkassen umgelegt wird. Damit wird einerseits eine Zahlungspflicht der Kommunen als Träger der Sparkassen und weiterer Verbandsmitglieder nach § 3 Abs. 1 VBS ausgeschlossen. Zugleich ist aber jedenfalls nach dem genannten Grundsatz eine hinreichend bestimmte Sonderumlagepflicht nur einzelner Mitgliedssparkassen nicht vorgesehen.
bb) Aus Satz 4 ergibt sich insoweit nichts anderes. Die Ermächtigung zur Regelung besonderer Fälle durch den Vorstand des Verbandes rechtfertigt nicht die Festlegung anderer, von der allgemeinen Verbandsumlage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VBS abweichender Umlagen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht Satz 4 nach dem systematischen Zusammenhang sowie nach seinem Sinn und Zweck in Abweichung von den vorhergehenden Sätzen 2 und 3 vielmehr lediglich eine Sonderregelung hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der allgemeinen Verbandsumlage von Mitgliedssparkassen, die im Laufe des Rechnungsjahres ein- oder austreten (vgl. in diesem Sinne bei gleichem Wortlaut systematisch klarer: § 26 Abs. 3 der Satzung des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz). Nach den vorhergehenden Sätzen kommt es für die Veranlagung zur Verbandsumlage bei einem Mitgliederwechsel grundsätzlich auf die Sachlage zu Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres an. Um insoweit im Einzelfall auftretende Besonderheiten angemessen berücksichtigen und damit Ungerechtigkeiten vermeiden zu können, ermächtigt Satz 4 den Vorstand, insoweit "besondere Fälle" abweichend zu regeln, d.h. etwa auch eine erst im Laufe des Jahres eintretende Mitgliedssparkasse, die z. B. von besonders kostenintensiven Maßnahmen des Verbandes im Laufe des Jahres profitiert hat, ganz oder zumindest anteilig an der allgemeinen Umlage bereits für das laufende Eintrittsjahr zu beteiligen, oder umgekehrt eine Mitgliedssparkasse zumindest teilweise zu befreien, die frühzeitig im Jahr ohne entsprechende Sondervorteile ausgeschieden ist. Mit diesem - auch der Höhe nach - eng begrenzten Regelungsinhalt des Satzes 4 ist die Zuweisung der Entscheidungskompetenz für konkrete Einzelfälle an den Vorstand sachgerecht und steht systematisch auch mit § 16 Abs. 1 f) VBS in Einklang, wonach dem Vorstand die Festsetzung der Umlageberechnung obliegt.
Hingegen kann nicht mit dem Kläger angenommen werden, § 9 Abs. 2 Satz 4 VBS ermächtige in (allen) besonderen Fällen zu der Einführung einer anderen Umlage als der allgemeinen Verbandsumlage nach Satz 1 durch Vorstandsbeschluss. Ein solches Verständnis lässt zunächst keinen sinnvollen Raum mehr für die Anwendung des folgenden Satzes 5 und hätte andernfalls systematisch an dessen Stelle treten müssen. Zudem wäre unverständlich, warum eine so weitreichende und nach dem Verständnis des Klägers auch der Höhe nach unbegrenzte Berechtigung zur abweichenden Umlageerhebung vom Vorstand und nicht von der für entsprechend weitreichende Entscheidungen zuständigen Verbandsversammlung zu beschließen wäre. Im Einklang damit sieht § 16 Abs. 1 f) VBS die Zuständigkeit des Vorstandes nur für die Beschlussfassung über die Festsetzung der Umlageberechnung vor, nicht aber die Begrenzung des Kreises der Umlagepflichtigen auf lediglich einen Bruchteil der Mitgliedssparkassen. Ebenso wenig kann eine solche Kompetenz aus dem außerdem in § 16 Abs. 1 f) VBS enthaltenen Verweis auf die Zuständigkeit des Vorstandes für die Deckung eines außerordentlichen Bedarfs u.a. nach § 9 Abs. 2 VBS entnommen werden. Damit sind vielmehr die Fälle des Satzes 5 gemeint. Schließlich würde ein allein am Wortlaut des Satzes 4 haftendes Verständnis der Norm ihre notwendige Bestimmtheit nehmen. Denn dann ließe sie - wie vorliegend praktiziert - über Jahre eine Umlageerhebung auch nur von einzelnen Mitgliedssparkassen in unbegrenzter Höhe zu, ohne dass dieser Befugnis in der Satzung erkennbar vorhersehbare Grenzen gezogen wären. Dies stünde zudem im auffälligen Kontrast zu den sehr detaillierten Regelungen über den jeweiligen Einzelanteil am Stammkapital nach §§ 3 Abs. 3, 8 VBS, an den grundsätzlich für die Gewinnverteilung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 VBS und die Haftung nach § 22 Abs. 2a VBS angeknüpft wird.
Systematisch spricht für dieses Verständnis zusätzlich, dass die Verteilung von Gewinnen und Verlusten aus einer Beteiligung des Verbandes nicht auf einen unterschiedlichen Kreis seiner Mitglieder erfolgen darf. Würde man aber - wie vom Kläger vorgetragen - Satz 4 als geeignete Rechtsgrundlage für eine Sonderumlagepflicht nur gegenüber einzelnen Mitgliedssparkassen ansehen, so müssten folgerichtig - wie vom Kläger eingestanden und praktiziert - außerdem die entsprechenden Vorteile, d.h. Gewinne aus einer zunächst verlustbringenden Beteiligung, nur an diese Sparkassen "ausgeschüttet" bzw. ihnen gutgeschrieben werden. Bis zur Änderung des § 21 VBS durch den Beschluss der Verbandsversammlung vom 7. Dezember 2007 (Nds. MBl. 2008, S. 346 f.) hätte eine solche Verfahrensweise jedoch schon im Widerspruch zu der ausdrücklichen Regelung in dieser Norm gestanden, wonach von den "dem Verbande aus seinen Beteiligungen jährlich zufließenden Einnahmen zunächst eine Sicherheitsrücklage gebildet, dann eine Erstattung nach § 22 Abs. 2 erbrachter Beträge und schließlich eine Verzinsung aller Einzelanteile der Mitgliedssparkassen erfolgt". Nach der Begrenzung des Regelungsinhalts von § 21 VBS auf Einnahmen aus solchen Beteiligungen, die ganz oder teilweise durch Stammkapital der Sparkassen am Verband refinanziert worden sind, fehlt eine notwendige Regelung über die Verwendung von Erlösen aus Beteiligungen im Übrigen. Um Überschüsse i. S. d. § 13 Abs. 1 e) VBS handelt es sich nicht (zwingend). Wie diese Sonderregelungen zu Überschüssen zeigt, ermächtigt auch die Feststellung des Haushaltsplanes und der -rechnung durch den Vorstand nach § 16 Abs. 1 f) VBS nicht dazu, über die Verwendung solcher Beteiligungseinnahmen frei zu befinden. Die damit gegebene Lücke wäre dann durch eine gleichmäßige Verteilung an alle Mitgliedssparkassen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zu schließen.
cc) Die LBBH-Umlage kann auch nicht erfolgreich auf § 9 Abs. 2 Satz 5 VBS gestützt werden. Soweit danach "besondere, die Gesamtheit der Sparkassen betreffende Kosten(,) gesondert umgelegt werden können," ermächtigt die Norm zwar grundsätzlich zu einer von der allgemeinen Verbandsumlage abweichenden Sonderumlage, jedoch nur für bestimmte Kosten zu einem von Satz 1 abweichenden Verteilungsschlüssel für alle Mitgliedssparkassen (etwa nach dem jeweiligen Risiko der Sparkassen für den "Beitrag"/die Umlage hinsichtlich des Sparkassenstützungsfonds, vgl. Berger, a. a. O., § 5, Rn. 14, oder für sonstige vom Kläger für seine Mitglieder betriebenen Einrichtungen), nicht aber zu einer, zumal ganz erheblichen Begrenzung des Kreises der umlagepflichtigen Sparkassen auf einzelne Mitglieder. Ansonsten hätte statt des Tatbestandsmerkmals "die Gesamtheit der Sparkassen betreffende Kosten" auf die Kostenverursachung bzw. den Nutzen gerade nur für einzelne und deshalb allein umlagepflichtige Sparkassen verwiesen werden müssen. Das tatsächlich verwendete Tatbestandsmerkmal verdeutlicht hingegen, dass auch nach Satz 5 keine Sonderumlage allein für einzelne Mitglieder erhoben werden darf.
Soweit der Kläger im Übrigen vorgetragen hat, die zeichnenden Mitgliedssparkassen hätten durch die Übernahme von Unterbeteiligungen an Erfüllung Statt ihre Umlagepflicht erfüllt, sodass es sich bei der Umlage nicht um eine auf einzelne Mitglieder beschränkte Sonderumlage handeln würde, trifft dies nicht zu. Die vertragliche Übernahme einer Unterbeteiligung stellt vielmehr im Verhältnis zur jährlichen Zahlung von Umlagen bzw. der Entgegennahme von Gewinnen rechtlich und wirtschaftlich ein Aliud dar.
2. Über die Einführung einer Sonderumlage von dem finanziellen Gewicht der LBBH-Umlage hätte außerdem aufgrund eindeutiger satzungsrechtlicher Regelung die Verbandsversammlung und nicht der Verbandsvorstand entscheiden müssen.
Die Verbandssatzung des Klägers beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung in § 28 Abs. 2 Satz 2 NSpG. Die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Verbandsversammlung sind in den §§ 11 und 13 VBS geregelt. Danach handelt es sich bei ihr um das Verbandsorgan, in dem nach § 11 Abs. 1, 2 VBS im Wesentlichen die Mitglieder vertreten sind und dem deshalb nach Maßgabe des § 13 VBS die für den Verband und dessen Mitgliedssparkassen grundlegenden Entscheidungen des Verbandes vorbehalten sind. Dazu gehören nicht nur die organisatorischen Grundentscheidungen etwa über die Existenz des Verbandes (Abs. 1 m und Abs. 2) und dessen Satzung (Abs. 1 h) oder die Trägerschaft von Sparkassen (Abs. 1 l), sondern auch die finanziell für den Verband und seine Mitglieder grundlegenden Entscheidungen, wie aus § 13 Abs. 1 a), e), f), i), k) VBS, aber auch aus der nach § 9 Abs. 3 VBS notwendigen Beschlussfassung der Verbandsversammlung zur Finanzierung eines außerordentlichen Bedarfs deutlich wird. Eine entsprechende Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Organen nach Wertgrenzen ist im Übrigen für die innere Organisation der Mitgliedssparkassen selbst in § 16 Abs. 4 Nr. 4 (für Beteiligungen) und Nr. 5 (für Grundstücke) NSpG ausdrücklich vorgeschrieben.
Zu den Entscheidungen des Verbandes mit grundlegender finanzieller Bedeutung für einzelne Mitgliedssparkassen des Klägers gehört die Einführung von Sonderumlagen abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 VBS, die mit jährlich wiederkehrenden erheblichen finanziellen Lasten verbunden sind; eine solche Entscheidung hat dementsprechend die Verbandsversammlung und nicht der Vorstand zu treffen (vgl. auch - wenn auch ohne nähere Begründung - Koenig, GewArch 1995, 353, 354, 356). Aus § 16 Abs. 1 f) VBS ergibt sich nichts anderes. Denn weder die dort angeführte "Festsetzung der Umlageberechnung" noch die "Deckung eines außerordentlichen Bedarfs nach § 9 Abs. 2 und 3" schließen nach den vorherigen Ausführungen die Kompetenz zur Einführung einer Sonderumlage gegenüber einzelnen Mitgliedern zur Finanzierung des Erwerbs einer Beteiligung mit einem Gesamtaufwand für den Verband von mehr als F.. EUR ein. Zudem machte es auch inhaltlich wenig Sinn, die Entscheidung über den Erwerb einer solchen, zumindest partiell dauerhaften Beteiligung nach § 13 Abs. 1 i) VBS ausdrücklich der Versammlung zuzuschreiben, die Beschlussfassung über die Finanzierung des Erwerbs aber einem anderen Organ - dem Vorstand - zu überlassen. In der Verbandssatzung fehlt demnach auch eine erforderliche, hinreichend klare Regelung, wonach die Verbandsversammlung über die Erhebung einer Sonderumlage anlässlich des Erwerbs einer Beteiligung entscheiden oder diese Kompetenz auf den Verbandsvorstand übertragen kann. Ein Grundsatzbeschluss über den Erwerb und die Finanzierung, wie er im Februar 2007 von der Versammlung befasst worden ist, kompensiert diesen Mangel nicht.
3. Dem Anspruch des Klägers auf die LBBH-Umlage steht zusätzlich entgegen, dass die jedenfalls ab dem Jahr 2008 erfolgte Beschränkung des Kreises der Umlagepflichtigen auf die nicht zeichnenden Mitgliedssparkassen auch deshalb rechtswidrig ist, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt.
Wie zuvor ausgeführt, enthält die Verbandssatzung des Klägers schon keine Ermächtigung, den Kreis der Umlagepflichtigen nach § 9 VBS auf einzelne Sparkassen einzuschränken. Unabhängig von der fehlenden satzungsrechtlichen Ermächtigung wäre eine solche Satzungsregelung aber für die vorliegende Fallgestaltung auch nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, denn sie verstieße gegen das grundlegende, von allen Normgebern auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167 ff.; , Rn. 253 f., m. w. N.) zu beachtende rechtsstaatliche Prinzip der Gleichbehandlung, hier bezogen auf alle Mitgliedssparkassen des Klägers. Danach hat gerade ein Pflichtverband wie der Kläger, dessen Mitgliedschaft sich die einzelne Sparkasse nicht entziehen kann, grundsätzlich alle Mitgliedssparkassen gleich zu behandeln (vgl. Schlierbach, Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik Deutschland Deutschland und in Berlin West, 2. Aufl., 1985, S. 258); dies gilt insbesondere auch bei der Heranziehung zu den finanziellen Lasten des Verbandes. Unter Durchbrechung dieses Prinzips der Gleichbehandlung mag zwar das Verursachungsprinzip grundsätzlich eine unterschiedliche Verteilung finanzieller Lasten auf die Verbandsmitglieder rechtfertigen, wenn sie in unterschiedlichem Umfang zu der Entstehung der Lasten beigetragen haben. Dazu müsste die Ursache der unterschiedlichen Behandlung aber im mitgliedschaftlichen und nicht im sonstigen Verhalten einer Sparkasse als autonomer Hoheitsträger liegen. Dies verkennt der Kläger mit seiner allein wirtschaftlichen Betrachtungsweise und dem darauf beruhenden Beschluss, die LBBH-Umlage nur von den nicht zeichnenden Mitgliedssparkassen zu erheben. Denn die entsprechenden Aufwendungen sind dem Kläger durch die von seiner Verbandsversammlung mehrheitlich - und gerade nicht mit Zustimmung der Vertreter der Beklagten - beschlossene Übernahme der mittelbaren Beteiligung an der LBBH-AG entstanden. Ob eine Mitgliedssparkasse dem Kläger diese Beteiligung anteilig abnimmt, hat jede Mitgliedssparkasse als autonomer Hoheitsträger eigenständig für sich zu entscheiden. Sie trifft diese Entscheidung weder aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim Kläger noch kann sie ihr durch eine Mehrheitsentscheidung des Verbandes bzw. eines seiner Organe aufgezwungen werden.
Die nicht zeichnenden Mitgliedssparkassen - wie die Beklagte - durften auch deshalb nicht so behandelt werden, als hätten sie eine Unterbeteiligung übernommen, weil nach dem Unterbeteiligungsvertrag statt ihrer auch andere Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe eine solche Unterbeteiligung hätten übernehmen können. Mit der Begrenzung der Umlagepflicht auf die nicht zeichnenden Mitgliedssparkassen behandelt der Kläger diese daher zu Unrecht so wie die anderen zeichnenden Mitgliedssparkassen, obwohl sie nicht einmal die mit der Beteiligung verbundenen Rechte eigenständig wahrnehmen können. Der vom Kläger gezogene Vergleich mit dem Fall, in dem keine Mitgliedssparkasse eine Unterbeteiligung übernommen hätte, ist fiktiv und rechtfertigt es nicht, bei einer überwiegenden, aber gerade nicht vollständigen Übernahme der Unterbeteiligung die zeichnenden Mitgliedssparkassen hinsichtlich des beim Kläger verbliebenen Anteils und der damit bislang verbundenen Verluste aus ihrer mitgliedschaftlichen Verantwortung zu entlassen und diese Verantwortung stattdessen allein den nicht zeichnenden Sparkassen zuzuweisen.
4. Unabhängig davon, dass der Kläger schon nach den vorherigen Ausführungen zur Finanzierung eines Beteiligungserwerbs keine Sonderumlage von einzelnen Mitgliedssparkassen erheben durfte, setzt die Rechtmäßigkeit der LBBH-Umlage zudem voraus, dass sie für Aufwendungen des Verbandes verlangt wird, die diesem im Rahmen einer rechtmäßigen Aufgabenwahrnehmung entstanden sind.
Ob dies bei der vom Verband übernommenen Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil des DGSV ö.K. an der Erwerbsgesellschaft und damit mittelbar an der LBBH-AG der Fall ist, ist verwaltungsgerichtlich inzident zu überprüfen (a), hier aber zu verneinen (b).
a) Grundsätzlich sind die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer Rechtswegzuständigkeit auch zur Entscheidung über alle, auch rechtswegfremde Vorfragen befugt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Entscheidung durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen ist, über die Vorfrage bereits anderweitig bindend entschieden worden und der Prüfungsumfang des Gerichts ausnahmsweise insoweit begrenzt ist (vgl. allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 40, Rn. 42 f., m. w. N.).
Vorliegend ist keiner dieser Ausnahmefälle gegeben. Entgegen des klägerischen Vorbringens ist insbesondere auch der gerichtliche Prüfungsumfang insoweit nicht begrenzt.
aa) Der Kläger verweist zunächst auf einen vermeintlich allgemein im Steuer- und Abgabenrecht anerkannten Grundsatz, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenverwendung die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung nicht berührten. Amtstätigkeit in Wahrnehmung einer Sachaufgabe sei eben nicht nur rechtmäßiges, sondern auch rechtswidriges Handeln (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 24.11.2015 - 2 BvR 355/12 -, , Leitsatz 5).
Inwieweit ein solcher allgemeiner Grundsatz besteht, mag offen bleiben. Jedenfalls gilt er nicht für Sonderumlagen wie die vorliegende. Zunächst geht es schon nicht darum, ob der Kläger die von einzelnen Mitgliedssparkassen erhobene Umlage rechtmäßig verwendet, sondern darum, ob die Voraussetzungen für die Erhebung der Umlage gegeben sind. Hierzu gehört auch die gerichtliche Überprüfung des mit der Umlagenerhebung nach Maßgabe höherrangigen Rechts verfolgten Zwecks. Denn der Verband darf Umlagen von seinen Mitgliedern nur zur Deckung des Aufwandes erheben, der sich aus seiner gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt (vgl. etwa Böhm, DÖV 2008, 547, 550; Berger, a.a.O., § 29, Rn. 30). Die LBBH-Umlage ist zweckgebunden, denn sie wird gerade nur für die Finanzierung einer einzigen Aufgabe erhoben, nämlich für den Erwerb und das Halten bzw. Verwalten der mittelbaren Beteiligung an der LBBH-AG. Anders als bei Steuern, die ohnehin nicht im Gegenleistungsverhältnis stehen und nicht zweckgebunden erhoben werden, aber auch anders als bei sonstigen Abgaben zur allgemeinen Finanzierung eines Verbandshaushaltes gilt es also nicht, eine Vielzahl von Aufgaben, zu deren Finanzierung sonstige allgemeine Abgaben dienen, inzident zu prüfen. Ebenso wenig stellt sich das vom Kläger in den Vordergrund seiner Überlegungen gerückte Problem, dass Behörden bei der Wahrnehmung von rechtmäßigen Aufgaben im Einzelfall wiederkehrend Fehler unterlaufen, aber auch die Kosten solcher Fehler umlagepflichtig sein können. Würde man die gerichtliche Kontrolle in dem vom Kläger gewünschten Maße zurücknehmen und bei der Forderung von Umlagen eines Sparkassenverbandes die Rechtmäßigkeit der durch die Umlageerhebung zu finanzierenden Aufgabenwahrnehmung generell gerichtlich nicht mehr überprüfen, so würde nicht einmal mehr geklärt werden, ob es sich überhaupt noch um eine Sonderumlage bzw. Verbandslast handelt. Dies würde zu einer uneingeschränkten und unkontrollierten Verlagerung finanzieller Lasten des Klägers auf einen u. U. eingeschränkten Kreis seiner Mitglieder als eigenständige Hoheitsträger und damit zu einer rechtsstaatlich nicht hinnehmbaren Rechtsschutzlücke führen.
bb) Ebenso wenig scheidet eine gerichtliche Überprüfung der rechtmäßigen Aufgabenwahrnehmung durch den Kläger deshalb aus, weil die Beklagte insoweit auf eine Klage gegen die Übernahme einer Unterbeteiligung an der LBBH-AG durch den Kläger verwiesen werden müsste. Denn es ist mangels ausdrücklicher Regelung schon fraglich, ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen der Beklagten überhaupt eine solche Klagemöglichkeit gegen die durch die Umlage zu refinanzierende Übernahme einer Beteiligung offen stünde. Selbst wenn dies der Fall wäre, schließt dies jedenfalls nicht die gerichtliche Kompetenz zur Inzidentprüfung von Vorfragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit einer Sonderumlage aus. Insoweit besteht kein Exklusivitätsverhältnis. Das Mitglied eines Verbandes muss im Prozess gegen eine Umlage zur Deckung von Aufwendungen des Verbandes die Ansätze des Haushaltsplanes nicht generell als gegeben hinnehmen, sondern kann im Haushaltsplan gesondert ausgewiesenen Bedarf gerichtlich überprüfen lassen (vgl. zuletzt BVerwG zur Überprüfung von Kammerbeiträgen, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, , Rn.15); dies gilt vorliegend auch hinsichtlich des durch die LBBH-Umlage allein zu finanzierenden Ansatzes im Haushaltsplan des Klägers hinsichtlich der Kosten dieser Beteiligung.
cc) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich schließlich bei der Tatbestandsvoraussetzung "Förderung des Sparkassenwesens" i. S. d. § 29 NSpG bzw. der "Belange der Mitgliedssparkassen" i. S. d. § 6 VBS um gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe, soweit es um die Feststellung geht, ob die in Rede stehende Aufgabe überhaupt diesen Zwecken dient, oder konkret bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung, ob der Kläger sich überhaupt über eine Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil des DSGV ö.K. an der Erwerbsgesellschaft und damit mittelbar an der LBBH-AG beteiligen darf. Erst wenn diese Frage dem Grunde nach zu bejahen ist, stellt sich die weitere, von wirtschaftlichen Prognosen abhängige Frage, ob die Übernahme dieser gesetzlichen Aufgabe auch im Einzelfall finanziell bzw. politisch sinnvoll ist; nur hinsichtlich der zweiten - hier wegen Verneinung der ersten Frage unerheblichen - Stufe steht der Verbandsversammlung des Klägers ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 22.6.2009 - 16 A 3137/08 -, , Rn. 35 ff.).
b) Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, war der Erwerb der mittelbaren Beteiligung an der LBBH-AG jedoch schon nicht von den gesetzlichen Aufgaben des Klägers umfasst.
Als gesetzliche Grundlage kommt nur § 29 Abs. 1 Satz 1 NSpG in Betracht, dessen Grenzen der Kläger durch den Erwerb der mittelbaren Beteiligung an der LBBH-AG überschritten hat.
Danach hat der Kläger die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern. Nach der Entstehungsgeschichte sowie der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm ist damit aber nicht - wie vom Kläger sinngemäß geltend gemacht - die allgemeine Förderung des Sparkassenwesens an sich, sondern - enger - nur die Förderung seiner eigenen Mitglieder, d.h. der niedersächsischen Sparkassen gemeint.
Denn in dem o.a. dreistufigen Aufbau des Sparkassenwesens nehmen die regionalen Sparkassen- und Giroverbände eine Mittlerfunktion zwischen dem Zentralverband und den örtlichen Sparkassen als ihren Mitgliedern wahr. Sie haben auf regionaler Ebene die allgemeinen Aufgaben wahrzunehmen, die "der" DSGV auf zentraler Ebene wahrnimmt, wobei hier die Aufteilung zwischen dem DSGV ö.K. und dem DSGV e.V. jeweils als Zentralverbände offen bleiben kann. Gegenüber ihren Mitgliedern erfüllen die Regionalverbände somit eine dienende Aufgabe, die erst ihre Existenz berechtigt (vgl. Böhm, DÖV 2008, 547, 549; Koenig, GewArch 1995, 353, 360); sie sind dabei auf Dezentralität ausgerichtet.
Kennzeichnend für die Ordnung des Sparkassenwesens sind weiterhin das Regional- (§ 4 Abs. 2 NSpG) und das Subsidiaritätsprinzip.
Das (sparkassenrechtliche) Regionalprinzip betrifft die Arbeitsteilung der Sparkassen untereinander auf horizontaler Ebene und beschränkt ihre Geschäftstätigkeit räumlich. Seinen normativen Niederschlag findet es nicht abschließend, aber bezogen auf die Kerntätigkeit der Sparkassen in § 4 Abs. 2 NSpG. Danach dürfen sie nur in ihrem Geschäftsgebiet Zweigstellen errichten und werbend tätig werden (vgl. nur Berger, a.a.O., § 4, Rn. 9 ff., 24; Senatsurt. v. 30.6.2011 - 10 LB 987/07 -, , Rn. 85, m. w. N.). Es begründet damit den dezentralen Aufbau der Sparkassenorganisation und ist auch Grundlage für das Verhältnis zwischen den Sparkassen und den Landesbanken in der Weise, dass grundsätzlich - vorbehaltlich spezieller abweichender Regelungen - die Sparkassen jeweils nur mit der für sie zuständigen Landesbank kooperieren. Das Regionalprinzip soll nicht nur eine Konkurrenz zwischen den einzelnen Sparkassen verhindern, sondern eine gleichmäßige Entwicklung innerhalb des Bundesgebiets gewährleisten sowie den Träger bzw. heute die einzelne Sparkasse vor einer Inanspruchnahme aus Risiken in trägerfremden Gebieten schützen. Es ist deshalb auch bei der Übernahme von Beteiligungen durch Sparkassen bzw. Sparkassenverbände begrenzend zu beachten (vgl. Lohmiller, Kapitalbeteiligungsgesellschaften der Sparkassen: Eine Untersuchung über die Rechtsgrundlagen der Beteiligungsfinanzierung durch kommunale Sparkassen, 2000, S. 55 f., m. w. N.).
Während das Regionalprinzip die horizontale Ebene betrifft, gilt für die vertikale Zuständigkeitsabgrenzung innerhalb der Sparkassenorganisation das gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Subsidiaritätsprinzip mit Vorgaben für die inhaltliche Abgrenzung der Tätigkeitsfelder der Mitglieder der Sparkassenorganisation. Bankgeschäfte, die unter Risiko- oder Kostengesichtspunkten nicht lokal begrenzt werden können, werden möglichst durch regionale Gemeinschaftslösungen im Verbund, ggf. auch durch zentrale Einrichtungen oder von einzelnen privaten Gesellschaften für alle übernommen. Diese Übernahme wird durch das Subsidiaritätsprinzip in der Weise begrenzt, dass etwa die Landesbanken/Girozentralen (nur) die Geschäfte übernehmen, die die Sparkassen allein nicht oder nicht ausreichend erfüllen können (vgl. Böhm, DÖV 2008, 547, 549, sowie Berger, a.a.O., § 4, Rn. 24).
Zudem ist bei der Geschäftsbetätigung der Sparkassen das Demokratieprinzip zu beachten. Die Ausübung von Staatsgewalt, als die sich auch das Betreiben einer Sparkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und damit als Hoheitsträger in kommunaler Trägerschaft darstellt, ist nur demokratisch legitimiert, wenn sie auf die (stimmberechtigte) Bevölkerung der agierenden kommunalen Gebietskörperschaft zurückzuführen ist; damit sind einem gebietsüberschreitenden Handeln einer Sparkasse auch in der Form der Beteiligung an juristischen Personen des privaten Rechts insoweit Grenzen gesetzt (vgl. Meyer, NJW 2004, 1700, 1703; Berger, a.a.O., § 3, Rn. 27; Henneke, DVBl. 2010, 472, 477 f.; Schink/Karpenstein, DVBl. 2014, 481, 485 f.).
Im Übrigen gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Pflichtverband die Eigenverantwortung seiner Mitgliedssparkassen und das Recht der kommunalen Träger, den Umfang ihrer sparkassenwirtschaftlichen Tätigkeiten autonom zu bestimmen, nicht unzumutbar beeinträchtigt (vgl. Berger, a.a.O., § 6, Rn. 2). Daraus wird in der Literatur eine Rücksichtnahmepflicht des öffentlich-rechtlichen Pflichtverbandes gegenüber seinen Mitgliedern bei der Eingehung von Beteiligungen als körperschaftsrechtliche Treuepflicht abgeleitet (vgl. Koenig, GewArch 1999, 353 ff. (355, 356)).
Wie für die allgemeine Verwaltung gilt damit auch für die Organisation des Sparkassenwesens der Grundsatz, dass den verschiedenen Hoheitsträgern jeweils eigenständige Aufgaben zugewiesen sind; es steht ihnen damit anders als juristischen Personen des privaten Rechts nicht frei, nach ihrem Ermessen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten Aufgaben eines anderen Trägers allein oder in "beliebiger Trägerpluralität" (Schink/Karpenstein, DVBl. 2014, 481, 487) zu übernehmen oder in privater Form durch Dritte wahrnehmen zu lassen. Durch eine Zusammenarbeit im Verbund (vgl. Berger, a.a.O., § 4, Rn. 17) werden diese Kompetenzen nicht erweitert. Insoweit gilt auch für die sparkassenrechtliche Zusammenarbeit in der Sparkassen-Finanzgruppe nichts anders als das, was nach den zuvor geschilderten Grundsätzen für die Landesbanken gilt: Angesichts des gesetzlich beschränkten regionalen Aufgabenbereichs der Sparkassen und der Vorgaben des Subsidiaritätsprinzips für eine vertikale Arbeitsteilung im Verbund ist es unzulässig, über die Sparkassen-Finanzgruppe neue Aufgaben und Betätigungsfelder zu suchen sowie faktische Konzernstrukturen aufzubauen; stattdessen ist von der zu erfüllenden Aufgabe auf die zulässige Organisation zu schließen (vgl. Henneke, DVBl. 2010, 472, 476 ff. sowie - wenn auch überwiegend aus wettbewerbsrechtlicher Sicht - kritisch zur Ausweitung des sparkassenrechtlichen Verbunds: Monopolkommission, Hauptgutachten XX (2012/2013), Rn. 1865, zu den (zulässigen) Aufgaben der Verbände im Verbund).
Damit ist dem Kläger als Regionalverband nur eine Beteiligungspolitik an erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen erlaubt, auf Grund derer seine Mitgliedssparkassen in ihrem kommunal begrenzten Wirkungskreis ihre öffentlichen Aufgaben, insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit günstigen Finanzdienstleistungen, wirksam wahrnehmen können (vgl. Koenig, a. a. O., S. 360, sowie für die IHK: BVerwG, Urt. v. 23.3.2016 - 10 C 4/15 -, Rn. 29: "spezifische Wirkungen auf die Wirtschaft im Kammerbezirk"), und eine solche verschlossen, bei denen den Finanzierungslasten keine konkreten Kooperationsvorteile seiner Mitgliedssparkassen in ihrem regional begrenzten Geschäftsbereich gegenüberstehen (vgl. auch Lohmiller, a.a.O., S. 220 f.; S. 154).
Aus § 16 Abs. 4 Nr. 4 NSpG folgt insoweit nichts anderes. Danach beschließt der Verwaltungsrat der Sparkasse u.a. über das Eingehen von Beteiligungen an Unternehmen, die nicht der Sparkassenfinanzgruppe angehören, nach Maßgabe der Wertgrenzen seiner Geschäftsordnung. Unmittelbar ergibt sich aus dieser Norm schon deshalb keine Aussage über die Zulässigkeit von Beteiligungen des Klägers, weil sie sich nicht auf ihn als Verband, sondern auf seine Mitgliedssparkassen bezieht, und insoweit wiederum auch nicht deren zulässige Aufgaben umschreibt, sondern nur ihre Organzuständigkeiten regelt. Aber auch mittelbar lässt sich der Regelung nur entnehmen, dass eine Beteiligung an Unternehmen, die der Sparkassenfinanzgruppe angehören, insoweit als weniger problematisch angesehen wird. Dabei wird aber die - hier gerade umstrittene - Zulässigkeit einer solchen Beteiligung vorausgesetzt, die jedoch im Einzelfall zu überprüfen ist und nicht ohne weiteres unterstellt werden kann. Denn zu der Sparkassenfinanzgruppe gehören insbesondere alle öffentlich-rechtlichen Sparkassen. Wie sich etwa aus den detaillierten Regelungen über die abweichende Trägerschaft von Sparkassen nach §§ 29 Abs. 3, 30 NSpG sowie über die überregionale Zusammenarbeit nach §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 3 NSpG ergibt, ist einer niedersächsischen Sparkasse die Beteiligung an einer anderen Sparkasse trotz deren Zugehörigkeit zur Sparkassenfinanzgruppe aber gerade grundsätzlich verschlossen. Erst recht kann nicht generell von der Zulässigkeit der Beteiligung einer niedersächsischen Sparkasse an einer solchen in einem anderen Bundesland ausgegangen werden. Inwieweit eine Zusammenarbeit von möglichst allen Sparkassen im Verbund durch Gemeinschaftseinrichtungen mit überregionalem Markt (vgl. Berger, § 4, Rn. 11) zulässig ist, bedarf ebenfalls der Prüfung im Einzelfall. Damit lassen sich aus § 16 Abs. 4 Nr. 4 NSpG auch mittelbar keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit der Beteiligung an landesfremden Unternehmen durch den Kläger ziehen.
Soweit im Übrigen in einzelnen landesrechtlichen Sparkassen(ver)ordnungen generell eine Beteiligung an Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe/Organisation für zulässig erklärt wird (vgl. etwa § 9 Abs. 1 der bayr. Sparkassenordnung - einschränkend aber § 7 Abs. 1 Satz 2 der sächsischen Sparkassenverordnung, der eine Beteiligung an Verbundunternehmen, insbesondere Kreditinstituten der Sparkassenorganisation, ausdrücklich nicht erlaubt), mangelt es in Niedersachsen schon für die Sparkassen an einer entsprechenden Bestimmung; der entsprechende § 23 Satz 1 NSpkVO a. F. ist ab dem 1. Januar 2005 außer Kraft getreten. Im Übrigen erscheint eine solche Regelung schon deshalb auch in der Sache verfehlt, weil der DSGV e.V. über die Errichtung weiterer Verbundunternehmen ohne hoheitliche Bindung entscheiden kann, die zulässige Reichweite der Beteiligung einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse aber hoheitlich zu bestimmen ist (vgl. ablehnend zu einer die Zulässigkeit der Beteiligung einer Sparkasse allein an die weitere Beteiligung der Landesbank knüpfenden Regelung: Lohmiller, a.a.O., 141 ff., der diese Einwände allerdings inkonsequent nicht auf die Beteiligung an Verbundunternehmen überträgt, S. 143 ff.).
Dass die Geschäftstätigkeit der Sparkassen nicht nur innerhalb Niedersachsens regional begrenzt ist, wird zudem durch § 2 Abs. 2 Satz 2 NSpG verdeutlicht. Danach bedürfen länderübergreifende Zusammenlegungen eines Staatsvertrages.
An den danach notwendigen konkreten Vorteilen für die Mitgliedssparkassen des Klägers bei der Erfüllung ihres eigenen Auftrages durch dessen mittelbare Beteiligung an der LBBH-AG mangelt es vorliegend jedoch, wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat:
Durch den Erwerb der Anteile an der LBBH AG durch den DSGV ö.K. sollte insbesondere sichergestellt werden, dass ... die Berliner Sparkasse dauerhaft in öffentlicher Trägerschaft ... und Teil der Sparkassen-Finanzgruppe bleibe .... Die Sparkassen müssten an einer flächendeckenden Präsenz in Deutschland interessiert sein. Eine fehlende Präsenz der Gruppe in einem ganzen Bundesland - noch dazu in der besonders imageträchtigen Bundeshauptstadt - sei nicht mit den Ansprüchen eines Marktführers zu vereinbaren. Die Bundeshauptstadt Berlin müsse zudem als Absatzgebiet für die Verbundunternehmen der Sparkassen (z.B. für die DekaBank) erhalten werden. Dies gelte für die Region Niedersachsen in besonderem Maße, denn das Marktgebiet Berlin sei für die LBS Nord und die FinanzIT von großer Bedeutung. So betrage der Anteil der Landesbank Berlin am Entwicklungs- und Wartungskostenetat der FinanzIT ca. 9% und am Gesamthaushalt ca. 12,5%. Für die LBS Nord sei bei der Kündigung der Vertriebsvereinbarungen durch einen Investor die Bestandsbetreuung von 78.000 Kunden neu zu regeln. Zudem sei der Zugang eines fremden Dritten zu Projektergebnissen und sonstigen Geschäftsgeheimnissen der Sparkassen-Finanzgruppe zu befürchten. Hieraus ergebe sich die Gefahr, dass ein nicht der Sparkassen-Finanzgruppe angehörender Erwerber das Recht auf Weiterführung der Bezeichnung "Berliner Sparkasse" durchsetzen könne. Aus Sicht des DSGV e.V. sei zudem zu verhindern, dass die zu dessen Gunsten eingetragenen Kollektivmarken nach einer Veräußerung einem privaten Erwerber zur Verfügung stünden. Damit bestehe für die Gesamtheit der Sparkassen ein erhebliches Reputationsrisiko für die Marke. Auch sei ein Verlust des Kundenvertrauens in die Kompetenz und Handlungsfähigkeit der Sparkassen insgesamt zu befürchten, wenn sich die Sparkassen-Finanzgruppe in einem wichtigen Fall wie Berlin nicht als ausreichend aktionsfähig zeige. Sollte sich in diesem Fall erweisen, dass die Gruppe zu einem entschlossenen und gemeinschaftlichen Handeln nicht in der Lage sei, könne die Politik sich veranlasst sehen, selbst neue, vermeintlich zukunftsfähige Strukturen zu schaffen. Schließlich bestehe auch die Gefahr, dass ein privater Eigentümer durch Aufbau von Direktbankaktivitäten unter dem Markennamen "Berliner Sparkasse" gegen das Regionalprinzip zu Lasten der deutschen Sparkassen verstoße. Diese würden unerfreuliche wirtschaftliche Folgen für die deutschen Sparkassen haben. Als besonders schwerwiegend sei auch die Gefahr der Mitgliedschaft eines Dritten im Haftungsverbund der deutschen Sparkassen zu bewerten.
Diese Ziele haben keinen hinreichenden Bezug zu den Mitgliedssparkassen des Klägers.
Dass sich die Berliner Sparkasse dauerhaft in öffentlicher Trägerschaft befinden und Teil der Sparkassen-Finanzgruppe bleiben solle, mag zwar ein legitimes Interesse des DSGV ö.K. sein, auf dessen Initiative der Erwerb der LBBH AG maßgeblich zurückgeht. Dessen Interessen sind jedoch - anders als der Kläger meint - nicht deckungsgleich mit den Belangen der Mitgliedssparkassen, auf die es im Rahmen des gewählten Finanzierungsmodells der "weitergereichten" Unterbeteiligung ankommt. Eine sachliche Beziehung dieses Ziels gerade zu den Mitgliedssparkassen des Klägers vermag die Kammer nicht auszumachen.
Teilweise lassen die Erwerbsziele zwar einen regionalen Bezug erkennen, dies allerdings zum Markt Berlin. Dies gilt insbesondere für das vom Kläger als wesentlich bezeichnete Erwerbsziel, welches sich unter dem Schlagwort "Präsenz in der Bundeshauptstadt" zusammenfassen lässt. Ein "weißer Fleck", eine fehlende Präsenz gerade in der imageträchtigen Bundeshauptstadt, lasse sich nicht mit den Ansprüchen eines Marktführers in Einklang bringen. Wesentlicher Grund für den beabsichtigten Erwerb sei daher die Notwendigkeit für die Sparkassen-Finanzgruppe und jede einzelne Sparkasse im Markt Berlin präsent zu bleiben und eine Sparkasse mit 1,9 Mio. Kunden im Verbund zu halten. Zudem würden die Geschlossenheit und Handlungsfähigkeit der Sparkassen-Finanzgruppe nach außen dokumentiert. Auch diese Absichten betreffen die Sparkassen-Finanzgruppe insgesamt. An einem irgendwie gearteten regionalen Bezug zu den niedersächsischen Sparkassen fehlt es.
Nichts anderes ergibt sich für das vom Kläger formulierte Ziel, das Absatzgebiet Berlin für die Verbundunternehmen der Sparkassengruppe (LBS Nord, FinanzIT, DekaBank) zu sichern. Der Erhalt ihrer Absatzgebiete ist ein Belang der Verbundunternehmen. Tatsächlich könnte auch der an den Verbundunternehmen beteiligte Kläger finanziell durch deren wirtschaftliche Misserfolge betroffen sein. Mittelbar - im Wege einer Umlage des Klägers - ist auch ein finanzieller Nachteil der Mitgliedssparkassen des Klägers denkbar. Dieser stünde jedoch in keinem Kontext mit deren Aufgabenwahrnehmung, sondern wäre allein Reflex der gesetzlich angeordneten Zwangsmitgliedschaft. Hierdurch entsteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Erhalt der Absatzgebiete der Verbundunternehmen der Sparkassengruppe und dem regionalen Geschäft der niedersächsischen Sparkassen. ...
Auch das Zielbündel "Stärkung der Marke Sparkasse" vermittelt keinen Bezug der Erwerbsgesellschaft zu den Mitgliedssparkassen. Durch den Erwerb der LBBH AG sollte verhindert werden, dass der gemeinsame Markenwert "Sparkasse" verwässert und damit die Anziehungskraft der Marke erheblich beeinträchtigt werde. Der Kläger befürchtete einen Vertrauensverlust in Bezug auf die Sparkassengruppe insgesamt, wenn ein Privater in Berlin unter der Bezeichnung "Berliner Sparkasse" wirtschaften könnte. Dieses Interesse ist darauf gerichtet, ein positives Image der Sparkassen-Finanzgruppe deutschlandweit zu erhalten. ...
Dasselbe gilt für die Befürchtung des Klägers, ein fremder Dritter könnte Zugang zu Projektergebnissen und sonstigen Geschäftsgeheimnissen der Sparkassen-Finanzgruppe erlangen. Soweit der Kläger für den Erwerb der Berliner Landesbank anführt, es solle verhindert werden, dass die zugunsten des DSGV e.V. eingetragenen Kollektivmarken in den Verfügungsbereich eines Konkurrenzunternehmens geraten, handelt es sich um Belange des DSGV e.V. - nicht hingegen um Belange der Mitgliedssparkassen des Klägers.
Nichts anderes ergibt sich für die vom Kläger benannte Gefahr, dass ein privater Eigentümer gegen das Regionalprinzip verstoße, z.B. durch Aufbau bundesweiter Direktbankaktivitäten unter dem Markennamen "Berliner Sparkasse".
Die Kammer zweifelt schon daran, dass Anlass für diese Befürchtung besteht, denn gem. § 1 Abs. 2 des Berliner Sparkassengesetzes ist der Geschäftsbereich der Berliner Sparkasse auf das Land Berlin auszurichten. Diese Regelung dürfte für die Berliner Sparkasse als (teilrechtsfähige) Anstalt des öffentlichen Rechts unabhängig davon gelten, wer die Anteile an ihrer Trägerin hält. Im Übrigen heißt es in der Vorlage zur Verbandsversammlung des Klägers lediglich, die Direktbankaktivitäten könnten "unerfreuliche wirtschaftliche Folgen für die deutschen Sparkassen haben". Diese abstrakte Befürchtung vermittelt ebenfalls keine sachliche Beziehung der Erwerbsgesellschaft zu den niedersächsischen Sparkassen.
An einem solchen Bezug fehlt es auch bei der vom Kläger befürchteten Mitgliedschaft eines "fremden Dritten" im Haftungsverbund der deutschen Sparkassen. Der Kläger bringt hier offenbar seine Sorge zum Ausdruck, dass für den Haftungsverbund zwischen den Sparkassenstützungsfonds und der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen sowie dem Sicherungsfonds der Landesbausparkassen das Risiko eines Stützungsfalles steigt, wenn eine formell und materiell privatisierte Landesbank Mitglied der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen ist. Dies steht jedoch in keinem Kontext zur Aufgabenwahrnehmung der Mitgliedssparkassen des Klägers. Die Berliner Landesbank in einem Stützungsfall abzusichern, ist nicht Aufgabe der niedersächsischen Sparkassen. Zwar erscheint es zumindest denkbar, dass die Mitgliedssparkassen des Klägers faktisch - wie auch alle anderen Sparkassen - über eine Umlage des Haftungsverbunds finanziell von einem Stützungsfall der LBBH AG betroffen wären. Diese mögliche wirtschaftliche Folge wäre aber allein Reflex des Systems der gegenseitigen Absicherung, innerhalb dessen die Sparkassen einen möglichen eigenen Stützungsfall - und damit ihr eigenes Geschäft - "versichern". Sie ist nicht geeignet, einen sachlichen Bezug des Erwerbs der Berliner Landesbank zu der eigenen Aufgabenwahrnehmung der Mitgliedssparkassen zu vermitteln.
Soweit der Kläger diesen Ausführungen im Berufungsverfahren entgegentritt, beruht dies auf dem zuvor abgelehnten Verständnis, dass auch eine gerade nicht regional auf sein Verbandsgebiet bezogene allgemeine Förderung des Sparkassenwesens durch Stärkung der Marke "Sparkasse", von Absatzmärkten und Verhinderung von privater Konkurrenz zu seinen Aufgaben i. S. d. § 29 Abs. 1 Satz 1 NSpG zähle. Auch wenn insoweit zwischen den Interessen der bundesweiten Dachverbände (DSGV e.V. und ö.K.) einerseits und den Regionalverbänden - wie dem Kläger - andererseits kein Gegensatz besteht, so sind die Aufgaben des Landesverbandes und des Bundesverbandes trotz sich teilweise überschneidender Zielsetzungen nicht identisch.
Der Kläger weist ergänzend auf die Vorteile hin, die seinen Mitgliedssparkassen dadurch erwachsen, dass von "Berlin" bundesweit innerhalb der Sparkassen-Finanzgruppe bestimmte sog. Verbundleistungen übernommen worden sind bzw. werden und damit u.a. von der Beklagten in Anspruch genommen werden (können). Die Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise, d.h. des Angebots von bundesweiten Verbundleistungen durch die private Gesellschaft einer regionalen Sparkasse oder Landesbank als sog. Vor-Ort-Regelung statt einer gemeinschaftlichen Einrichtung, kann offen bleiben. Denn das Angebot solcher Verbundleistungen war weder subjektiv noch objektiv ausschlaggebend für die mittelbare Beteiligung an der LBBH-AG als Konzern bzw. Holding durch den Kläger.
Aus den zuvor auszugsweise zitierten Beschlussvorlagen der Verbandsversammlung ergibt sich, dass für den Beteiligungserwerb durch den Kläger etwaige von Berlin aus zu erbringende Verbundleistungen subjektiv allenfalls eine untergeordnete Rolle spielten.
Objektiv ergibt sich dies zudem daraus, dass - wie im Einzelnen noch ausgeführt wird - die Unternehmen, die solche Verbundleistungen erbringen, in ihrer heutigen Form im Jahr 2007 noch gar nicht existierten und damit nicht den Kaufpreis der LBBH-AG von mehreren Milliarden rechtfertigen konnten.
Wie die erst im Jahr 2011 erfolgte Gründung der S-Kreditpartner GmbH mit bundesweiten, nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch von ihr in Anspruch genommenen Angeboten für Auto- und Konsumentenkredite innerhalb der Sparkassen-Finanzgruppe zeigt, hätte außerdem insoweit auch anderweitig, d.h. durch andere Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe außerhalb von Berlin eine Übernahme bzw. ein Ausbau erfolgen können.
Die S-Servicepartner GmbH als weiteres "Berliner" Verbundunternehmen besteht in der gegenwärtigen Form nach einer Umstrukturierung nach eigenen Angaben im Internet ebenfalls erst seit dem Jahr 2012. Daneben besteht zudem die S-Servicepartner Norddeutschland GmbH.
Soweit sich schließlich die ebenfalls wiederholt umstrukturierte Berlin Hyp AG u.a. "auf großvolumige Immobilienfinanzierungen für professionelle Investoren und Wohnungsunternehmen in ganz Deutschland spezialisiert hat", bestehen erhebliche Zweifel, ob damit überhaupt noch ein zulässiges Geschäftsfeld der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG auf die Versorgung der örtlichen Bevölkerung und Wirtschaft ausgerichteten Sparkassen umschrieben ist. Gleiches gilt für den von der Berlin Hyp AG ausdrücklich für die Sparkassen angebotenen sog. "ImmoKonsortial", der es nach den im Internet abrufbaren Informationen den Sparkassen ermöglichen soll, dass sie "ihre Kunden ... beispielsweise bei Vorhaben außerhalb ihres Geschäftsgebiets begleiten oder wenn die Großkreditgrenzen für diese Kunden bereits ausgeschöpft sind".
Wegen des Vorranges des Gesetzes kommt es auf das Niedersächsische Sparkassengesetz und nicht auf die, ggf. auch von der Exekutive in Form der Sparkassenaufsicht billigend zur Kenntnis genommene tatsächliche (Beteiligung-)Praxis an. Das Niedersächsische Sparkassengesetz steht aber der Übernahme der hier in Rede stehenden mittelbaren Beteiligung an der LBBH-AG entgegen. Daher kann die zwischen den Beteiligten wechselseitig streitige Rechtmäßigkeit weiterer Beteiligungen des Klägers (etwa hinsichtlich des Online Wertpapierhändlers S-Broker) bzw. der Beklagten (etwa an der Niedersächsischen Lottogesellschaft) offen bleiben.
Aus den vorgenannten Gründen kann hier außerdem offen bleiben, ob - wie der Kläger geltend macht - der Erwerb an der LBBH-AG zwingend war oder auch ein Erwerb nur der Teile des Konzerns möglich gewesen wäre, die sich auf die Wahrnehmung der Aufgaben allein der Berliner Sparkasse oder der Landesbank sowie sonstiger Teilbereiche der Sparkassen-Finanzgruppe beschränkte. Ebenso wenig ist mangels Entscheidungserheblichkeit im Berufungsverfahren zu klären, ob, wenn der Konzern nur insgesamt übernommen werden konnte, insoweit bereits die Übernahme von Teilen, die Aufgaben von Privatbanken wahrnahmen, unzulässig gewesen ist und dem Gesamterwerb entgegenstand. Weiterhin kann die vom Kläger aufgeworfene Frage unbeantwortet bleiben, ob die satzungsrechtliche Regelung in § 6 VBS hinsichtlich des Beteiligungserwerbs durch den Kläger enger als die gesetzliche Aufgabenumschreibung in § 29 Abs. 1 Satz 1 NSpG ist und falls ja, ob für die Rechtmäßigkeit der Sonderumlageerhebung auf die Aufgabenumschreibung in der Satzung oder im Gesetz abzustellen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung des Klägers ergänzend am Berliner Landesrecht zu messen ist und dessen Vorgaben beachtet worden sind (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der faktischen/rechtlichen Übertragung der Trägerschaft an einer Sparkasse an einen gebietsfremden Dritten etwa Berger, a.a.O., § 3, Rn. 5 ff. (zu Berlin) sowie allg. § 30, Rn. 7, 11; Meyer, NJW 2004, 1700, 1703; Brüning/Willers, NordÖR 2011, 62, 65 f. zu Schleswig-Holstein), sowie ob nach niedersächsischem Landesrecht unabhängig von der konkreten Aufgabe überhaupt niedersächsische juristische Personen des öffentlichen Rechts - wie der Kläger und seine Mitgliedssparkassen - mittelbar (über zwischengeschaltete, teilweise beliehene Gesellschaften) hoheitliche Befugnisse in Berlin ausüben dürfen (vgl. zu entsprechenden Kompetenzübertragungen zwischen Bundesländern allg. Rudolph, in: HBdStR, Band IV, § 105, Rn. 61 ff., sowie Hess. VGH, Beschl. v. 5.11.2015 - 8 B 1015/15 -, , Rn. 14) - hier bezogen auf die Berliner Sparkasse als teilrechtsfähige Berliner Anstalt des öffentlichen Rechts.
Steht dem Kläger schon aus den vorgenannten vier Gründen kein Anspruch auf Zahlung der LBBH-Umlage zu, so erübrigen sich schließlich auch weitere Ausführungen zu der von der Beklagten in Zweifel gezogenen Rechtmäßigkeit der Einbeziehung des DSGV ö.K. in den Beteiligungserwerb ebenso wie solche zu der Wirksamkeit der zu diesem Zweck geschlossenen Verträge.
II. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren noch Ansprüche gegenüber der Beklagten aus der NORD/LB-Umlage verfolgt, bleibt seine Klage auch insoweit erfolglos.
Wie das Verwaltungsgericht unter Ziffer 1 seiner Urteilsgründe zutreffend ausgeführt hat, steht dem Kläger mangels Anspruch auf Zahlung der LBBH-Umlage gegenüber der Beklagten auch die im Berufungsverfahren aufrecht erhaltene Forderung aus der NORD/LB-Umlage 2012 in Höhe von D. EUR nicht mehr zu; sie ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Denn die Beklagte hat insoweit zu Recht mit ihrem zuvor noch offenen Anspruch in dieser Höhe gegen den Kläger aus ihrer anteiligen Dividende an der NORD/LB für das Jahr 2010 aufgerechnet. Einen Betrag in dieser Höhe war der Kläger ihr schuldig geblieben, weil die zuvor von ihm erklärte Aufrechnung mit einem Teil der hier streitigen LBBH-Umlage aus den vorgenannten Gründen ins Leere gegangen ist.
Der erstinstanzlich vom Kläger erfolgreich geltend gemachte Anspruch aus der NORD/LB-Umlage in Höhe von weiteren G. EUR zzgl. Zinsen, d.h. insgesamt in Höhe von H. EUR ist im Berufungsverfahren nicht mehr streitig, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig geworden und die Beklagte im Übrigen diesen Anspruch am 1. Juli 2015 erfüllt hat. Der Kläger hat seinen Antrag deshalb im Berufungsverfahren zu Recht entsprechend seiner Ankündigung in der Berufungsbegründung vermindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf der Anwendung von Landesrecht, das nicht (ausnahmsweise) revisibel ist.