Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 29.04.2024, Az.: 2 B 175/24
Artenschutz; Ausgleichsmaßnahme; Bebauungsplan; Klimaschutz; Surfpark; Umweltverträglichkeitsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 29.04.2024
- Aktenzeichen
- 2 B 175/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 14879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2024:0429.2B175.24.00
Rechtsgrundlagen
- BauGB § 1 Abs. 5
- BauGB § 2 Abs. 4
- BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 3
- BNatSchG § 44 Abs. 5
- KSG § 13 Abs. 1
- VwGO § 80 Abs. 5
- VwGO § 80a Abs. 3
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.03.2023 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, eine nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Vereinigung, wendet sich mit dem gegenständlichen Eilantrag gegen eine von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines ca. 2 Hektar großen Wasserbeckens mit Wellenmaschine und Technikgebäuden.
Am 17. September 2018 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung des Angebotsbebauungsplans Nr. J. "K.". Der Beschluss wurde am 9. April 2020 bekanntgemacht.
Das ca. 16,6 ha große Plangebiet umfasst die Flurstücke L., M., N. der Flur O. der Gemarkung P. und die Flurstücke Q., R., S. der Flur T. der Gemarkung U.. Im Osten und Süden wird es von der Kreisstraße V. begrenzt, an der südöstlichen Seite befindet sich ein Verkehrskreisel mit drei Abfahrten (Norden: W. Richtung U.; Westen: W. Richtung X.; Osten: Y. Richtung Z.). Das Plangebiet wird intensiv ackerbaulich genutzt.
Mit der Planung soll der Bau und Betrieb einer Anlage für künstliche Wellen unter freiem Himmel (im Folgenden: Surfpark) ermöglicht werden (Sondergebiet "Surfpark und freizeitbezogenes Gewerbe). Neben der Wellenmaschine, dem Wasserbecken und den zum Betrieb erforderlichen Haupt- und Nebengebäuden (Technik, Umkleiden, Personal) sollen auch Flächen für Parkplätze, betriebsbezogenen Einzelhandel und Gastronomie geschaffen werden (Teilgebiet 1). In den Teilgebieten 2, 3 und 4 sollen jeweils unter anderem Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Standplätze für Wohnmobile und sonstige freizeitbezogene Gewerbebetriebe und sonstige Anlagen für sportliche und kulturelle Zwecke zulässig sein, in den Teilgebieten 2 und 4 zusätzlich Konferenz- und Tagungsstätten bzw. Einrichtungen zur Fort- und Weiterbildung und im Teilgebiet 4 weiter zusätzlich Hotels mit einer Gästezimmeranzahl von bis zu 100 pro Betrieb. Die Nutzungen sind jeweils erst zulässig, nachdem eine Anlage zum Wellenreiten in Form eines offenen Wasserbeckens mit Wellenerzeuger im Teilgebiet 1 errichtet worden ist.
Im Norden des Plangebiets sieht der Bebauungsplan allgemeine Gewerbeflächen unter Ausschluss diverser Betriebsarten vor.
Zum vollständigen Inhalt des Bebauungsplans, den textlichen Festsetzungen und dem Planverfahren wird auf die zum Verfahren beigezogenen Planakten Bezug genommen.
Am 13. Januar 2020 schlossen die Antragsgegnerin (gemeinsam mit ihrem Eigenbetrieb für Abwasserentsorgung), die AA. (Amtsgericht AB.; HRB AC., bis 08/23 "AD.") und die AE. (Amtsgericht AB. HRA AF.) einen städtebaulichen Vertrag, den sie als "Grundlagenvereinbarung für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. J. "K." (einschl. AG. Änderung des Flächennutzungsplanes)" betitelten.
Mit dem Vertrag verpflichtete sich die AA. die Entwürfe für den o.g. Bebauungsplan und die Änderung des Flächennutzungsplans inklusive aller erforderlicher Gutachten und Untersuchungen erstellen zu lassen. Dem Vertrag waren diverse Entwürfe für weitere städtebauliche Verträge beigefügt. Die AA. hält AH. der Gesellschaftsanteile der Beigeladenen.
Vom 29. November 2021 bis zum 7. Januar 2022 wurden die Planunterlagen - ohne vertragliche Vereinbarungen - öffentlich ausgelegt. Es wurden über 300 Stellungnahmen abgegeben.
Am 21. Juni 2022 schlossen die o.g. Vertragsparteien eine erneute Grundlagenvereinbarung, die den o.g. Vertrag aufhob bzw. modifizierte. Der Vertrag verpflichtet die AA. bei Inbetriebnahme des Surfparks zur Einrichtung eines Shuttleverkehrs (§ 16), zur ausschließlichen Nutzung von erneuerbaren Energien (§ 16a Abs. 1 a)) und zur Errichtung einer Photovoltaikanlage mit 100 kWp (§ 16a Abs. 2).
Am 11. Juli 2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. J. "K.". Parallel beschloss der Rat die 39. Änderung des Flächennutzungsplans.
Am 10. Februar 2023 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Bau eines 22.000 m2 großen Wasserbeckens mit Wellenmaschine und Technikgebäuden.
In der Baugenehmigung heißt es, jeweils als Hinweis gekennzeichnet unter der Nr. 72 und 73:
"Der Bericht zur Allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit nach UVPG zum AI., Neubau einer Sportanlage für Oberflächenwassersport vom 20.06.2022 von Dipl.-Ing. AJ. (Landschaftsarchitektin BDA) im AK. in AL. liegt in den Bauantragsunterlagen vor. Entsprechend des Ergebnisses steht das Bauvorhaben den umweltfachlichen Belangen nicht entgegen.
Die 1. Ergänzung des Berichts zur Allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit nach UVPG zum AI., Neubau einer Sportanlage für Oberflächenwassersport vom 27.01.2023 von Dipl.-Ing. AJ. (Landschaftsarchitektin BDA) im AK. in AL., liegt den Bauantragsunterlagen vor. Entsprechend des Ergebnisses steht das Bauvorhaben den umweltfachlichen Belangen nicht entgegen."
Mit weiterer Baugenehmigung vom selben Tag erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Haupt- und Multifunktionsgebäudes mit Nebengebäuden, Hauptparkplatz und Zusatzparkplatz.
Am 23. Februar 2023 wurde der Bebauungsplan Nr. J. öffentlich bekanntgemacht.
Am 10. März 2023 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigungen ein und beantragte sogleich die Aussetzung der Vollziehung.
Ebenfalls am 10. März 2023 stellte der Antragsteller beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag wegen des Bebauungsplans. Das Normenkontrollverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen AM. geführt.
Bezüglich der Begründungen von Widerspruch und Normenkontrollantrag wird auf die jeweiligen vom Antragsteller vorgelegten Schriftsätze verwiesen, die auch im hiesigen Verfahren vorgelegt wurden.
Am 14. Juli 2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Außervollzugsetzung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Im Dezember 2023 begann die Beigeladene mit Erdarbeiten für das Wasserbecken.
Am 31. Januar 2024 fügte die Antragsgegnerin der Bauakte einen Vermerk vom selben Tag hinzu. Danach sei das Vorhaben kein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Anlage 1 UVPG. Die Gutachter hätten den Sachverhalt und die Umweltauswirkungen des Vorhabens vollständig und richtig dargestellt. Die beteiligten Fachbehörden hätten dem Gutachten zugestimmt. Von dem Neubauvorhaben gingen demnach keine erheblichen Umwelteinwirkungen aus.
Bereits am 15. Januar 2024 hat der Antragsteller bezüglich der Baugenehmigung für das Wasserbecken mit Technikgebäuden den vorliegenden Antrag gestellt und zugleich beantragt,im Wege einer Zwischenverfügung der Beigeladenen für die Dauer des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Fortsetzung der Bauarbeiten zu untersagen.
Zur Begründung des Antrags führt der Antragsteller aus, die Baugenehmigung erweise sich als offensichtlich rechtswidrig. Der Widerspruch werde aller Voraussicht nach Erfolg haben, sodass die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei.
Schon der Bebauungsplan, auf dem die Baugenehmigung beruhe, erweise sich aus mehreren Gründen, auf die sich der Antragsteller jeweils als eingetragene Umweltvereinigung berufen könne, als rechtswidrig.
So hätten die städtebaulichen Verträge gemeinsam mit den sonstigen Planunterlagen ausgelegt werden müssen. Die Verträge würden wichtige Informationen zu Kompensationsmaßnahmen, der Regenwassernutzung und des Energiekonzepts enthalten, ohne die der Plan nicht durch die Öffentlichkeit bewertet werden könne.
Zudem habe es Änderungen zwischen Auslage und Satzungsbeschluss gegeben, aufgrund derer eine erneute Auslegung hätte stattfinden müssen. Insbesondere sei eine neue zeichnerische und textliche Begrenzung von 400 m2 Einzelhandelsfläche auf eine "Unterfläche e" im Teilgebiet 1 hinzugekommen. Die Festsetzung "Einzelhandel" sei zudem gegenstandslos, da sie nach § 16b des städtebaulichen Vertrages von vorneherein ohne Regelungswirkung sei, da die Antragsgegnerin in dem Vertrag zugesichert habe, diesbezüglich eine Befreiung zu erteilen.
Weiter werde gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen. Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) sehe für die Flächen eine großindustrielle Anlage vor. Vorliegend würde schon eine beschränkte Überplanung des 165 ha großen Vorranggebiets mit Gewerbeflächen dazu führen, dass im Ergebnis eine Überplanung der verbliebenen Flächen mit typischen Industrieanlagen ausscheide, da diese nicht mehr die erforderlichen Abstände zu anderer Bebauung einhalten könnten.
Die Bebauung der Teilgebiete 2 bis 4 sei zudem durch die vorherige Errichtung der Surfanlage aufschiebend bedingt. Rechtliche Grundlage für eine derartige Festsetzung sei § 9 Abs. 2 BauGB. Hierbei handele es sich aber um eine Ausnahme für besondere Einzelfälle. Die Besonderheit müsse sich aus städtebaulichen Gründen, also im Prinzip solchen des BauGB ergeben. Nach der Planbegründung würden den Festsetzungen aber nicht städtebauliche, sondern raumordnerische Gesichtspunkte zugrundeliegen.
Auch soweit der Plan im nördlichen Plangebiet ein Gewerbegebiet ausweise, enthalte er rechtswidrige Festsetzungen. So sei ein Ausschluss von Störfallbetrieben (textliche Festsetzung Nr. 1.8) nach dem vom Plangeber herangezogenen § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO nicht möglich. Diese Norm eröffne nur die Möglichkeit einer inneren Gliederung von Baugebieten, ein Ausschluss einzelner Betriebsarten sei nicht möglich.
Die Planung verstoße zudem gegen den gesetzlichen Artenschutz. Es gingen unter anderem zwei Brutreviere der besonders geschützten Feldlerche verloren. Dieser Eingriff werde durch die Kompensationsmaßnahmen nicht vollständig und rechtsfehlerfrei abgearbeitet. So seien die vorgesehenen Ausgleichsflächen zu weit vom Vorhaben entfernt, um die betroffenen Lebensstätten zu kompensieren. Es sei allein § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BNatSchG von Bedeutung und maßgeblicher Bezugspunkt des § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BNatSchG sei allein die ökologische Funktionswahrung der betroffenen Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang. Der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Kompensationsmaßnahme fehle auch der nötige zeitliche Zusammenhang. Die Maßnahme sei bereits in den Jahren 2018 bzw. 2019 umgesetzt worden. Es handele sich zudem um eine Wiedervernässung von Flächen und die Schaffung von naturnahen Waldbeständen. Dabei sei schon fraglich, ob dieses Habitat für die Feldlerche überhaupt geeignet sei. Jedenfalls aber dürfte es - eine Geeignetheit vorausgesetzt - zwischenzeitlich bereits belegt sein, sodass eine Umsiedlung der von der Planung konkret betroffenen Tiere nicht möglich sei.
Ein mehrjähriges zeitliches Vorziehen von Ausgleichsmaßnahmen sei nicht von § 135a Abs. 2 S. 2 BauGB gedeckt. Zwar könnten hiernach Maßnahmen bereits vor Baubeginn durchgeführt werden. Die Vorschrift beziehe sich ebenso wie der § 200a S. 2 BauGB aber ausschließlich auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Dies ergebe sich aus § 135a Abs. 1 BauGB, der auf § 1a Abs. 3 BauGB verweise. Die Vorschrift betreffe daher nur § 15 Abs. 2 BNatSchG, nicht aber artenschutzrechtliche Maßnahmen auf Grundlage von § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG. Auch § 16 BNatSchG - Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen - beziehe sich auf die Eingriffsregelung. Einen "artenschutzrechtlichen Ökopool" gebe es nicht. Überdies dürften auch nach § 16 BNatSchG keine "Doppelbelegungen" stattfinden sowie keine Fördermittel eingesetzt worden sein, was in den Unterlagen nicht dargelegt werde.
Nicht ausreichend sei auch die für die Dorngrasmücke und die Goldammer vorgesehenen planinternen Ausgleichsmaßnahme. Die Verkleinerung ihres Brut- und Nahrungs-reviers solle durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet selbst kompensiert werden. Dies sei ungeeignet, weil die Tiere dort durch den Auto- und Publikumsverkehr gestört würden und deshalb diese Bereiche zumindest nicht als Brutrevier akzeptieren würden. Der zu erwartende Nutzungsdruck durch das Vorhaben werde dazu führen, dass das Habitat weniger geeignet sein würde als jetzt.
Ebenso unzureichend sei die Ausgleichsmaßnahme für den durch die Planung in Anspruch genommenen Boden. Die Antragsgegnerin halte einen Ausgleich im Faktor 1:0,5 für ausreichend, dieser müsse aber 1:2 betragen. Die Ausgleichsmaßnahme als solche sei bereits ungeeignet, da der durch die Planung verursachten Versiegelung keine Entsiegelung entgegenstellt werde.
Zuletzt habe die Antragsgegnerin auch die Belange des Klimaschutzes nicht ausreichend berücksichtigt. Es fehle schon an einer ordnungsgemäßen Berechnung der durch das Projekt hervorgerufenen THG-Emissionen. Die Antragsgegnerin habe lediglich festgestellt, dass es zu vermehrten THG-Emissionen kommen würde. Eine Quantifizierung sei aber für eine ordnungsgemäße Abwägung unerlässlich. Es mangele auch nicht an technischen Daten bzw. Anleitungen für eine Bilanzierung der THG-Emissionen einer Bauleitplanung bzw. eines Bauvorhabens. Andere Plangeber in Deutschland hätten bei vergleichbaren Anlagen desselben Herstellers THG-Bilanzen erstellt. Zudem sei fraglich, ob die Annahmen der Antragsgegnerin zum Verkehr und insbesondere zur Vermeidung von Fernreisen zutreffend seien. Auch das Energiekonzept sei nicht plausibel. Vertraglich sei lediglich die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit 100 kWp vereinbart worden. Der Bebauungsplan ermögliche zwar Anlagen zur CO2-neutralen Erzeugung von elektrischer Energie, enthalte hierzu allerdings keine Verpflichtung. Dem Energiekonzept wiederum liege eine weit größere Photovoltaikanlage zugrunde, als vertraglich vereinbart und nunmehr beantragt und genehmigt worden sei. Soweit für den Bezug von Reststrom aus dem Netz der öffentlichen Versorgung der Einsatz von CO2-neutralem Strom vorgeschrieben sei, verkenne dies, dass weiterhin elektrische Energie aus fossilen Energieträgern gewonnen werde und daher ein erhöhter Bedarf an elektrischer Energie - auch wenn diese aus CO2-neutralen Quellen stamme - klimaschädliche Auswirkungen habe.
Ohne rechtmäßigen Bebauungsplan sei das Vorhaben der Beigeladenen im Außenbereich unter keinen denkbaren Gesichtspunkten zulässig.
Selbst wenn die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes unterstellt würde, sei die Baugenehmigung rechtswidrig. Denn die Antragsgegnerin habe im Zulassungsverfahren keine eigene Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchgeführt. Die Bezugnahme auf ein Gutachten sei hierfür nicht ausreichend. Dabei könne sich die Antragsgegnerin auch nicht darauf berufen, dass sie bereits auf Planungsebene eine Vorprüfung sowie einen einer Vollprüfung entsprechenden Umweltbericht durchgeführt habe. Denn eine Ableitung sei für eine Vorprüfung nicht möglich. Im Übrigen komme eine Ableitung auch nur dann in Betracht, wenn die Prüfung auf Planebene ordnungsgemäß erfolgt sei. Hier leide die Prüfung auf Planebene aber an gravierenden Mängeln. Insbesondere seien die Ausgleichsmaßnahmen teilweise offensichtlich ungeeignet, um die gutachterlich festgestellten Umwelteingriffe auszugleichen.
Auf Zulassungsebene müsse eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass eine Vollprüfung erforderlich sei. Dabei sei zu beachten, dass die konkret streitgegenständliche Baugenehmigung nicht alleine betrachtet werden könne. Es handele sich bei dem Surfpark um eine Gesamtanlage, die nur einheitlich verwirklicht werden könne. Insoweit seien bei einer Prüfung nicht nur die Umweltauswirkungen der Errichtung des Beckens, sondern auch jene der Hauptgebäude, der Parkplätze und der Erschließung zu berücksichtigen. Insgesamt würde sich die Dimension des Gesamtprojekts so nah an der Schwelle zu einer regelhaften Umweltverträglichkeitsprüfung bewegen, dass das Ergebnis der Vorprüfung indiziert sei. Das Gutachten zur Vorprüfung könne diese Vermutung nicht entkräften, sondern komme vielmehr zum Ergebnis, dass vom Vorhaben Eingriffe in die Umwelt ausgingen, die durch Ausgleichsmaßnahmen zwingend auszugleichen seien. Insofern hätte die Antragsgegnerin auch auf Zulassungsebene eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen müssen.
Dies ergebe sich auch aufgrund der geänderten Flutlichtanlage. Durch sie komme es zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen in Form einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets "AN.". Die Planung sei ursprünglich von acht Lichtmasten á 24 m Höhe ausgegangen. Durch die nunmehr genehmigten 12 m hohen Masten würde es aufgrund des flacheren Abstrahlwinkels unter anderem am "AN." zu Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte kommen. Eine solche Grenzwertüberschreitung könne ausweislich des Fachgutachtens nur vermieden werden, wenn die Leistung der Lichtanlage nach 22:00 Uhr auf 10 % vermindert würde. Eine solche Betriebseinschränkung sei der Baugenehmigung nicht zu entnehmen. Das genehmigte Betriebskonzept gehe von einer Öffnungszeit mit Surfbetrieb bis 24:00 Uhr aus. Insofern würden die Annahmen aus dem Gutachten und der genehmigte Betrieb in einer Weise auseinanderfallen, die deutlich mache, dass nachteilige Umwelteinwirkungen - hier insbesondere in Gestalt einer Beeinträchtigung des Lebensraums von Insekten, Bodenbrütern und Fledermäusen - gerade nicht ausgeschlossen werden könnten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. März 2023 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2023 für die Errichtung des AO. - Bauantrag 2 - Neubau einer Sportanlage für Oberflächen-Wassersport - Surfbecken mit Technikbereich in U., Gemarkung P., Flur O., Flurstücke Trennstücke aus L., aus M. und aus AP., anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Verfahren des Normenkontrollantrages und führt aus, der Widerspruch des Antragstellers werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Bebauungsplan und Baugenehmigung seien rechtmäßig. Soweit der Antragsgegner die Rechtmäßigkeit einzelner Festsetzungen bezüglich der Einzelhandelsfläche im Teilgebiet I des Sondergebiets, den zulässigen Betrieben im Gewerbegebiet und Belange der Raumordnung rüge, fehle es ich hierzu schon an der Antragsbefugnis. Denn diese Aspekte lägen außerhalb der von der Satzung des Antragstellers erfassten Belange des Natur- und Umweltschutzes.
Die Belange des Klimaschutzes seien ausreichend berücksichtigt worden. Zwar sei grundsätzlich zu ermitteln, inwieweit eine Planung Auswirkungen auf den Klimaschutz haben könne. Eine Konkretisierung dieser allgemeinen Ermittlungspflicht sei seitens des Gesetz- und Verordnungsgebers jedoch bislang noch nicht erfolgt. Entsprechend könne auch keine konkrete Pflicht zur Ermittlung der Auswirkungen bestehen, denn es sei schon unklar, welche Emissionen einem Vorhaben überhaupt zuzurechnen seien. Fachliche Standards zur Ermittlung konkreter Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) von Planungen oder Vorhaben gebe es nicht.
Gemessen hieran seien die Klimaauswirkungen ausreichend ermittelt worden. Maßgeblich sei allein, dass es durch die Planung bzw. das Vorhaben der Beigeladenen zu THG-Emissionen kommen werde. Dies sei jedoch selbstverständlich und werde im Umweltbericht auch so wiedergegeben. Zudem habe die Antragsgegnerin berücksichtigt, dass durch die Planung (Fern-)Reisen zu alternativen Surfangeboten an in- und ausländischen Küsten vermieden würden. Auch werde eine Reduktion von Treibhausgasemissionen dadurch erreicht, dass die Nutzung erneuerbarer Energie vorgesehen sei. Insbesondere werde der Vorhabenträger für den Surfpark über den städtebaulichen Vertrag dazu verpflichtet, eine Photovoltaikanlage mit mindestens 100 kWp zu installieren.
Zwar könne verbal-argumentativ ausgeführt werden, dass durch Bauarbeiten THG-Emissionen verursacht werden. Über die Höhe der Emissionen könne aber nichts ausgesagt werden. Damit würden sich die Ausführungen in Allgemeinplätzen erschöpfen - Bautätigkeiten verursachen Treibhausgasemissionen -, ohne dass daraus konkrete Folgerungen abgeleitet werden könnten.
Ein Umweltverträglichkeitsvorprüfungsvermerk im Zulassungsverfahren sei nicht erforderlich. Die Antragstellerin habe eine eigenständige Vorprüfung unter Bezugnahme auch auf die von der Beigeladenen vorgelegte gutachterliche Stellungnahme durchgeführt. Dies sei aus der Baugenehmigung ersichtlich und dort auch dokumentiert worden. Der Antragsteller beschränke sich bei seinem Vortrag nicht auf die streitgegenständliche Baugenehmigung für ein Surfbecken mit Technikbereich, sondern konstruiere ein fiktives Gesamtvorhaben unter Einbeziehung von Erschließungs- und Erweiterungsflächen. Es könnten vorliegend aber nur die Umweltauswirkungen Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung sein, die von den Anlagen ausgehen, die mit der konkret angegriffenen Baugenehmigung genehmigt wurden.
Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf die Stellungnahmen der Beigeladenen und macht sie sich zu eigen.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2024 hat das Gericht die Vorhabenträgerin beigeladen.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf das Vorbringen der Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren sowie im Normenkontrollverfahren.
Ergänzend führt sie aus, dass das Vorbringen des Antragstellers im Wesentlichen auf die vorgebliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans abziele. Soweit er sich daneben auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beziehe, sei diese nach Maßgabe des planerischen Abwägungsgebots auf Planebene abgearbeitet worden und finde auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Anwendung. Ausgleich und Ersatz seien nur nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie gemäß den ergänzenden Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag zu leisten.
Es könne dahinstehen, ob es einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt bedürfe. Jedenfalls sei die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführte Prüfung ausreichend. Insbesondere habe die Vorprüfung nicht zu dem Ergebnis führen müssen, dass eine Vollprüfung erforderlich sei. Die diesbezüglich vorgebrachten Argumente des Antragstellers stützten sich im Wesentlichen darauf, dass er in unzulässiger Weise Aspekte, die außerhalb des hier konkret zugelassenen Vorhabens lägen, dem Vorhaben und damit dem Prüfungsumfang zurechne. Überdies seien die vom Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen bereits auf Planebene abgearbeitet worden. Dies gelte auch für das Schutzgut Boden.
Die mit den Lichtmasten des Surfparks einhergehenden Umweltauswirkungen seien ebenfalls bereits in der Umweltprüfung auf Planebene ermittelt und bewertet worden. Die nunmehr geringere Höhe der Masten (12 m statt 24 m) lasse keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen erwarten und sei in einem ergänzenden Gutachten gesondert betrachtet worden. Zwar würden die Immissionsrichtwerte bei voller Leuchtleistung nach 22:00 Uhr an zwei Immissionsorten überschritten, dies sei hier aber nicht entscheidend, denn bei den Immissionswerten für Licht handele es sich nur um Hinweise und nicht um gesetzliche Grenzwerte. Die Werte seien zudem nur zur Beurteilung der Wirkung von Lichtimmissionen auf Menschen anzuwenden. Für die Wirkung von Lichtimmissionen auf Tiere seien hingegen keine Richtwerte festgelegt. Eine fachliche Einzelfallbetrachtung habe hier in nachvollziehbarer Weise ergeben, dass nur eine sehr geringe Sichtbarkeit der Lichtquellen an den Immissionsorten vorliege und mithin eine erhebliche Umweltauswirkung ausgeschlossen werden könne.
Eine Verletzung des Verbots der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungsstätten besonders geschützter Arten liege nicht vor, weil deren ökologische Funktion unter Berücksichtigung der bereits umgesetzten CEF-Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde.
Für den räumlichen Zusammenhang sei die Verbreitung der gesamten lokalen Population im Einzelfall in den Blick zu nehmen. Es gehe nicht um die an einem bestimmten Ort anzutreffende Fortpflanzungsgemeinschaft und deren Aktionsradius. Vielmehr gehe es um die Gesamtheit der Individuen einer Art, die in einem abgrenzbaren Raum vorkomme. Eine lokale Population umfasse daher diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang zwischen der Eingriffsfläche und der Maßnahmenfläche liege hier ausweislich der fachgutachterlichen Stellungnahmen vor.
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2024 hat die Beigeladene erklärt, bis zum 18. März 2024 keine weiteren Bauarbeiten durchzuführen. Mit weiterem Schriftsatz vom 4. März 2024 hat die Beigeladene erneut erklärt, bis zum 15. April 2024 keine weiteren Bauarbeiten durchzuführen. Mit weiterem Schriftsatz vom 15. April 2024 hat die Beigeladene den Baustopp bis zum 29. April 2024 verlängert.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
1.
Der Antrag ist zulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG einlegen, wenn die unter Nr. 1 - 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Antragsteller ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung,
Die streitgegenständliche Baugenehmigung stellt eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, jedenfalls nach Nr. 5 UmwRG, dar.
2.
Der Antrag ist begründet.
Gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in dem hier einschlägigen Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines ihn belastenden Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollzieh- bzw. Ausnutzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die im Eilrechtsschutzverfahren allein gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers ist indessen zu verneinen, wenn nach dem o.g. Prüfungsmaßstab der Rechtsbehelf voraussichtlich nach erfolglos bleiben wird. In diesem Fall steht dem Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Vollziehung eines rechtmäßigen Bescheides bis zur Hauptsacheentscheidung über seinen unbegründeten Rechtsbehelf zu verzögern. Ergibt die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen sind, ist die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit gleichwohl gerechtfertigt, wenn aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen folgt, dass das öffentliche Interesse oder das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Ausnutzung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Aufschub der Vollziehung überwiegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Antragsteller in eigenen subjektiven Rechten i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - hier in Verbindung mit den einschlägigen Normen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes - verletzt ist.
Die Kammer kommt nach diesem Prüfungsmaßstab zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist voraussichtlich rechtswidrig und die Rechtswidrigkeit schlägt auf die Baugenehmigung durch (A.). Gleichzeitig und die Entscheidung insoweit selbstständig tragend erweist sich die Baugenehmigung auch dann als voraussichtlich rechtswidrig, wenn der Bebauungsplan als rechtmäßig vorausgesetzt wird (B.).
A. Nach der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich der Bebauungsplan Nr. 500/3 "Gewerbe- und Surfpark Stade" als rechtswidrig.
Die inzidente Prüfung der Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans ist nicht auf offensichtliche Rechtsfehler beschränkt. Zwar sind Bebauungspläne im Regelfall in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als rechtmäßig vorauszusetzen und nur bei offensichtlichen Rechtsfehlern für nicht anwendbar zu erklären. In Fällen, in denen - wie hier - ein Normenkontrolleilantrag nicht möglich ist und zu keinem Zeitpunkt möglich war, weil eine den Bebauungsplan im Wesentlichen ausnutzende Baugenehmigung bereits vor der Bekanntgabe des Planes erteilt wurde (siehe hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 MN 94/19 -; Beschluss vom 04.10.2004 - 1 MN 225/04 -; Beschluss vom 05.06.2008 - 1 MN 328/08 -), darf aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes die inzidente Prüfung eines Bebauungsplans im Eilverfahren der Baugenehmigung nicht auf offensichtliche Fehler beschränkt werden.
a) Es ist zunächst unbedenklich, dass die Antragsgegnerin hier anstelle eines ebenfalls in Betracht kommenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen Angebotsbebauungsplan beschlossen hat. Beim Verhältnis des normalen Bebauungsplans i. S. d. § 10 BauGB zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan i. S. d. § 12 BauGB gibt es keine Rangfolge. Vielmehr kann die Gemeinde sich für den einen oder anderen Weg entscheiden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2010 - 8 C 10725/09.OVG; BeckOK BauGB/Busse, 60. Ed. 1.10.2023, BauGB § 12 Rn. 2a). Das Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen macht die Planung nicht rechtswidrig. Dies wird schon durch die Ermächtigung zum Erlass eines - auf der Initiative eines Investors beruhenden - Vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1/86 - Planung aufgrund des Projektentwurfs des künftigen Bauherrn). Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung allein (ausschließlich) private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen"Gefälligkeitsplanung"(BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15-99). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung (auch) städtebauliche Ziele. So hat sie in der Begründung zum Bebauungsplan in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass das Vorhaben der Beigeladenen zwar den Anstoß zur Planung gegeben habe. Mit dem geplanten Sondergebiet verfolge die Antragsgegnerin aber auch das Ziel, das lokale und regionale Angebot für Sport, Freizeit und Tourismus wesentlich zu erweitern und den Wirtschafts- und Tourismusstandort zu sichern und weiterzuentwickeln. Das angeschlossene Gewerbegebiet diene der Befriedigung der weiterhin hohen Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen im Stadtgebiet.
Für den weiteren Prüfungsmaßstab bedeutet dies jedoch, dass auch wenn das Vorgehen der Antragsgegnerin grundsätzlich zulässig ist und es sich um einen zulässigen Angebotsbebauungsplan handelt, die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung nicht nur von einer maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgehen muss (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2024 - 15 NE 23.1455 -, Rn. 53, juris; mit Verweis auf Urteil vom 12.04.2023 - 15 N 22.1678 - Rn. 28, juris). Sie muss auch das konkrete Vorhaben der Beigeladenen bereits auf Planebene mit der gebotenen Detailtiefe berücksichtigen. Denn messen lassen muss sich die Abwägungsentscheidung nicht an dem konkret verwendeten stadtplanerischen Instrument, sondern den tatsächlich bei der Planung bekannten bzw. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbaren Auswirkungen. Denn es handelt sich gerade nicht um einen klassischen Bebauungsplan, bei dem die konkrete bauliche Nutzung und damit Beeinträchtigung von zu berücksichtigenden Belangen bei Planfassung nur abstrakt anhand einzelner Festsetzungen abschätzbar ist.
b) Die Kammer lässt offen, ob die Antragsgegnerin die mit der AA. geschlossenen Verträge bzw. Vertragsmuster gemeinsam mit den Planunterlagen hätte auslegen müssen. Denn die Verträge wurden nicht mit der Begünstigten der Baugenehmigung und hiesigen Beigeladenen geschlossen. Soweit ersichtlich, ist die hiesige Beigeladene bei der Ausnutzung der Baugenehmigung nicht an die Verträge gebunden. Mit dem Entschluss zum Erlass eines Angebotsbebauungsplans hat die Antragsgegnerin verbindliche städtebauliche Vereinbarungen mit zukünftigen Bauherren weitgehend aus der Hand gegeben und ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans begrenzt. Die in den städtebaulichen Verträgen festgehaltenen Verpflichtungen wirken nur zwischen den damaligen Vertragsparteien und sie können, soweit sie nicht durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wiedergespiegelt werden, anderen Bauwilligen nicht auferlegt werden. Dies gilt auch, soweit in den städtebaulichen Verträgen Rechtsnachfolgeklauseln bezüglich der Veräußerung von Grundstücken im Plangebiet vorhanden sind. Denn auch diese Klauseln gelten nur zwischen den Vertragsparteien, sodass die als Vorhabenträger bezeichneten Beteiligten im Außenverhältnis ungehindert sind, die Grundstücke ohne wirksamen Eintritt des Käufers in den Vertrag zu veräußern oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtungen wie die zur Errichtung einer Photovoltaikanlage mit 100 kWp oder zur Einrichtung eines Shuttleservice sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung und können Bauwilligen nicht ohne Weiteres auferlegt werden.
c) Die Planung verstößt jedoch gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. § 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG bestimmt ergänzend Folgendes: Für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a) der FFH-Richtlinie aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot nach Absatz 1 Nr. 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Satz 2). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (Satz 3).
Der Begriff der "Fortpflanzungsstätte" ist eng auszulegen. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht. Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelegt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt (BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, juris, Rn. 66; Nds. OVG, Urteil vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris, Rn. 408). Zum Schutzobjekt gehört daher nicht das gesamte Jagd- oder Nahrungsrevier einer Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64/07 -, juris, Rn. 68). In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung derselben Lebensstätte (z. B. einem konkreten Nest) zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.112013 - 9 A 14/12 -, juris, Rn. 114). Unter Brutstätten sind deswegen nicht nur von Vögeln gerade besetzte, sondern auch regelmäßig benutzte Brutplätze zu verstehen, selbst wenn sie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28/05 -, juris, Rn. 33). Das Verbot ist dagegen infolge der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG nicht erfüllt, wenn z. B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64/07 -, juris, Rn. 68). Dasselbe gilt z. B. für Fledermausarten, die einen Verbund von mehreren Höhlenbäumen nutzen, zwischen denen sie regelmäßig wechseln, wenn im Falle der Rodung einzelner Bäume dieses Verbundes deren Funktion von den verbleibenden Bäumen oder durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64/07 -, juris, Rn. 68).
Nach diesem Maßstab liegt im Streitfall eine Verwirklichung des Beschädigungs- oder Zerstörungsverbots durch die Planung vor. Denn die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen treffen - zumindest hinsichtlich der Feldlerche - nicht die erforderlichen Vorkehrungen, um einer Beschädigung bzw. Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten entgegenzuwirken.
Hinsichtlich der Feldlerche gehen durch die Planung ausweislich der faunistischen Untersuchung zwei Bruthabitate in Gänze verloren. Bei diesem Verlust von Lebensraum handelt es sich um eine Zerstörung von Lebensstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Die Antragsgegnerin sieht insoweit eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG ca. 4,5 km nordwestlich der Eingriffsfläche vor, die einen Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG entfallen lassen soll.
Auf den dortigen Grünlandflächen hat die Antragsgegnerin bereits in den Jahren 2018 und 2019 Bioptopaufwertungen vorgenommen, die nunmehr dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zugeordnet werden sollen. Konkret für die Feldlerche werden zwei Hektar mesophiles Grünland benannt, die um zwei Biotopwertstufen aufgewertet wurden.
Die Kammer lässt offen, ob diese Maßnahme grundsätzlich geeignet wäre, den Verlust des Lebensraums der Feldlerche zu kompensieren, insbesondere ob die Ausgleichsflächen qualitativ für die Feldlerche als Lebensraum in Frage kommen und ob diese im unmittelbar räumlichen Zusammenhang im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG liegen und so der räumliche Zusammenhang für die lokale Population der Feldlerche bezogen auf das Plangebiet gewahrt ist.
Der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme fehlt es bereits an einem zeitlich-funktionalen Zusammenhang zu dem zu kompensierenden Eingriff. Dass nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG, soweit erforderlich, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden können, bedeutet nicht, dass eine Maßnahme zeitlich beliebig vor einem Eingriff umgesetzt werden kann. Insbesondere kann der Norm nicht entnommen werden, dass sie einen "Artenschutz auf Vorrat" ermöglicht, in dessen Rahmen planungs- bzw. eingriffsunabhängig Maßnahmen zum Artenschutz getroffen werden, die dann einem späteren, bei Umsetzung der Maßnahme im Zweifel noch gar nicht abzusehenden, Eingriff zugeordnet werden können, um diesen zu kompensieren. Auch der Gesetzgeber geht von einem zeitlich-funktionalen Zusammenhang zwischen artenschutzrechtlichem Eingriff und Ausgleichsmaßnahme aus. In der Gesetzesbegründung zu § 44 BNatschG wird ausdrücklich ausgeführt, dass an der ökologischen Gesamtsituation des von dem Vorhaben betroffenen Bereichs im Hinblick auf seine Funktion als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte keine Verschlechterung eintreten dürfe. Dazu könne es erforderlich sein, funktionserhaltende oder konfliktmindernde Maßnahmen zu treffen, die unmittelbar am voraussichtlich betroffenen Bestand ansetzen, mit diesem räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass zwischen dem Erfolg der Maßnahmen und dem vorgesehenen Eingriff keine zeitliche Lücke entstehe. Um dies zu gewährleisten, sollen neben Vermeidungsmaßnahmen auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen angeordnet werden können (vgl. hierzu Bt.-Drs. 16/5100 S. 12). Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme kommt nur in Betracht, wenn der Eingriff nur auf diese Weise kompensiert werden kann, etwa wenn ein Ersatzlebensraum vor Zerstörung des bisherigen Habitats zu schaffen ist, damit die betroffenen Individuen ohne zeitliche Lücke in den neuen Lebensraum umsiedeln können. Eine Ausgleichsmaßnahme, die soweit vorgezogen ist, dass sie schlechthin keinerlei Bezug mehr zur Planung aufweist, ist von vorneherein ungeeignet, einen durch die Planung verursachten artenschutzrechtlichen Eingriff zu kompensieren.
So liegt es hier. Zum Zeitpunkt der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme bestand kein artenschutzrechtlicher Kompensationsbedarf, insbesondere gab es keine Individuen, die aufgrund von Eingriffen von ihrem bisherigen Habitat vertrieben wurden und die im Maßnahmengebiet ein neues Habitat hätten finden können, denn damals lag der Verlust des Habitats der Feldlerche noch in unbestimmter Zukunft. Selbst wenn unterstellt würde, dass die beschriebenen Maßnahmen aus dem Jahr 2018 schon damals dazu dienen sollten, die hier streitgegenständliche Baumaßnahme zu kompensieren, hätte der zu kompensierende Eingriff damals mehrere Jahre in der Zukunft gelegen.
Ergänzend stellt die Kammer klar, dass eine Kompensationsfunktion nicht beliebig in die Zukunft ausgedehnt werden kann. Ein ohne Zusammenhang zum Eingriff zeitlich weit vorgezogener, neu geschaffener Lebensraum kann nicht als Ausweichlebensraum für einen späteren Eingriff dienen. Denn es ist - eine grundsätzliche Geeignetheit der Flächen als Habitat vorausgesetzt - davon auszugehen, dass bereits nach kurzer Zeit der durch die Maßnahme geschaffene Lebensraum besetzt ist und nicht mehr für eine Kompensation zur Verfügung steht (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 - 9 C 6/12 -, juris, Rn. 61). Dabei kann eine solche Besetzung entweder durch Artgenossen oder durch andere Arten, die einen ähnlichen Lebensraum nutzen, erfolgen. Jedenfalls aber steht die Ausgleichsfläche in diesen Fällen typischerweise nicht den vom auszugleichenden Eingriff betroffenen Tieren zur Verfügung.
d) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung die Belange des Klimaschutzes nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Pflicht zur Ermittlung der Klimaauswirkungen im Rahmen der Bebauungsplanung ergibt sich aus § 1 Abs. 5 S. 2 und § 2 Abs. 4 BauGB i. V. m. Nr. 2 b) gg) Anlage 1 BauGB. Danach müssen im Rahmen der Umweltprüfung unter anderem die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) prognostiziert werden. § 13 Abs. 1 S. 1 KSG verpflichtet ebenfalls zur Ermittlung der Klimaauswirkungen eines Vorhabens. Demnach haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des KSG und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Es ist zu ermitteln, ob und inwieweit die in Rede stehende Planung Auswirkungen auf den Klimaschutz haben kann, und zwar insbesondere, ob durch sie eine Erhöhung oder Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu erwarten ist (Fellenberg, in: Fellenberg/Guckelberger, KSG, 1. Auflage, 2022, § 13 Rn. 23). Dem Klimaschutz kommt dabei keine Sonderrolle zu. Er steht gleichberechtigt neben den weiteren zu berücksichtigenden Belangen. Daran ändern auch die allgemeinen Zielsetzungen aus Art. 20a GG und den §§ 1 und 3 des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) nichts (Oberverwaltungsgericht B-Stadt-G.enburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 10 S 17/21 -, Rn. 49, juris). Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte ist, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 -, juris, Rn. 207).
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass mangels konkretisierender Vorschriften die Anforderungen an die Ermittlung von klimarelevanten Auswirkungen nicht überspannt werden dürfen und "mit Augenmaß" inhaltlich zu bestimmen und konkretisieren sind und der Behörde keinen unzumutbaren Aufwand abverlangen dürfen (BVerwG, Urteil vom 04.05.2022 - 9 A 7/21 -, juris, Rn. 80). Andererseits geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG von der Planfeststellungsbehörde verlange, mit einem - bezogen auf die konkrete Planungssituation - vertretbaren Aufwand zu ermitteln, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ergeben (BVerwG, Urteil vom 04.05.2022 - 9 A 7/21 -, juris, Rn. 82).
In neueren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt klargestellt, dass eine Behörde verpflichtet ist, die zu erwartende Menge an Treibhausgasen, welche aufgrund des von ihr geplanten Projekts emittiert werden, zu ermitteln und nur bei unverhältnismäßigem Ermittlungsaufwand eine Schätzung in Betracht komme (BVerwG, Beschluss vom 22.06.2023 - 7 VR 3.23, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 15.09.2023 - 7 VR 6/23 -, juris, Rn. 42 ff.).
Angesichts dieser Maßstäbe können die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht mit dem Argument durchdringen, eine konkrete Bilanz der THG-Emissionen sei mangels konkretisierender Normen und aufgrund des praktischen Aufwands entbehrlich.
Eine Quantifizierung von zu erwartenden THG-Emissionen ist im Planverfahren sowohl geboten, als auch im Regelfall ohne unzumutbaren Aufwand möglich. Wie bei allen Prognosen ist dabei eine gewisse Unsicherheit weder vermeidbar, noch für das Ergebnis schädlich. Grundsätzlich sind die jeweiligen Emissionen so genau wie ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich zu bestimmen. Maßgeblich ist, dass sich der Plangeber die Größenordnung der von der Planung hervorgerufenen THG-Emissionen und etwaiger Einsparungen vor Augen führt. Dabei kann zur Vereinfachung auf die Maßeinheit Tonnen CO2-Äquivalent zurückgegriffen werden. Ohne eine solche Quantifizierung ist eine Abwägung der Auswirkungen der Planung auf den Klimawandel nicht möglich. Die bloße Feststellung, dass die Planung (netto) zu zusätzlichen Emissionen führt, ist für eine Abschätzung nicht ausreichend. Soweit eine Differenzierung von verschiedenen Emittenten, etwa Daueremissionen aufgrund des Betriebes oder einmalige Emissionen aufgrund von Bau- oder Erschließungsmaßnahmen ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist auch diese erforderlich. Denn gerade fortdauernde Emissionen haben im Rahmen der langfristigen Bekämpfung des Klimawandels, die eine schrittweise Reduktion bis hin zu einer klimaneutralen Gesellschaft erfordert, eine besondere Bedeutung. Unverhältnismäßig ist ein Aufwand dann, wenn er im Verhältnis zum sonstigen Aufwand der Planerstellung, insbesondere bezüglich des Aufwandes anderer Abwägungen wie etwa des Artenschutzes, besondere zeitliche, personelle oder finanzielle Ressourcen erfordert. Je komplexer die Planung insgesamt ist, desto mehr Aufwand kann der Plangeberin bei der Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf den Klimaschutz zugemutet werden. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere nicht schon dann vor, wenn für die Erstellung einer Bilanz der THG-Emissionen weitere Unterlagen angefordert, externe Gutachten ergänzt oder in Auftrag gegeben (Fellenberg/Guckelberger/Fellenberg, 1. Aufl. 2022, KSG § 13 Rn. 24) oder Erkenntnisse zu THG-Emissionen recherchiert werden müssen. Denn all diese Maßnahmen sind auch für die Abwägung anderer Belange regelmäßig erforderlich und stellen keine besondere Belastung bei der Bauleitplanung dar.
Es bestehen auch keine durchgreifenden Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zuordnung von THG-Emissionen im Rahmen einer städtebaulichen Planung. Nach der Nr. 2 b) gg) der Anlage 1 zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4a BauGB soll sich die Beschreibung der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken.
Angesichts dieser weiten gesetzlichen Vorgaben gibt es aus Sicht der Kammer keinen Grund, THG-Emissionen im Planungsrecht nicht auf mehreren Ebenen zu berücksichtigen. Städtebaulich können und müssen Emissionen sowohl dort berücksichtigt werden, wo eine THG-emissionsträchtige Produktion planerisch ermöglicht wird, als auch dort, wo die entsprechende Genehmigung umgesetzt wird.
Es handelt sich bei § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 4 BauGB i. V. m. der Nr. 2 b) gg) Anlage 1 BauGB und dem § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG um Regelungen zur Abwägung staatlichen Handelns im Einzelfall. Dieses soll auf seine Klimawirksamkeit hin analysiert und ggf. optimiert werden. Es geht gerade nicht um die individuelle Emission ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent - auch wenn diese Maßeinheit zur Veranschaulichung bzw. Quantifizierung genutzt wird -, sondern um die Auswirkungen auf die Klimaziele und ihre Erfüllung. Für diese Frage ist es irrelevant, ob eine Planung auf der Seite des Angebots oder der Nachfrage wirkt, ob Emissionen einem bestimmten Sektor zugeordnet werden können, ob sie unter das TEHG oder BEHG fallen oder ob sie bereits bei anderen Planungen berücksichtigt wurden. Anknüpfungspunkt ist allein die öffentliche Planung bzw. Entscheidung im Kontext der Ursache-Wirkungszusammenhänge des globalen Klimawandels.
Auch eine Berechnung der zugeordneten THG-Emissionen ist vorliegend ohne unzumutbaren Aufwand möglich.
Zwar ist zuzugeben, dass es bislang an Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zur THG-Bilanzierung fehlt (etwa im Sinne einer TA-THG). Auf technischer Ebene existieren für THG-Bilanzen für Unternehmen und Produkte jedoch bereits seit vielen Jahren etablierte Standards (so etwa die ISO 14064-1:2018: Treibhausgase - Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationsebene). Die Anfertigung einer THG-Bilanz wird in vielen Bereichen seit Jahrzehnten praktiziert und gehört bei der Bewertung von Unternehmen, Projekten, aber auch bei Investitionsentscheidungen seit Langem zum etablierten Standard (siehe hierzu etwa Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Dokumentation WD 8 - 3000 - 002/21, Ökobilanzen zum Bau von Infrastrukturen des bodennahen Verkehrs, 2023, mit zahlreichen auch älteren Studien zu THG-Bilanzen). Soweit konkrete Werte vorhanden sind (etwa bzgl. der Verbrennung typisierter Stoffe wie Erdgas, oder der Klimawirksamkeit von Stoffen, wie etwa Methan), können diese Werte angesetzt werden. Insoweit ist anzumerken, dass Methoden und fachliche Standards vorhanden sind, um die bau- bzw. betriebsbedingten THG-Emissionen eines Vorhabens hinreichend genau zu bestimmen. Gerade für klassische Baumittel wie Beton oder Stahl lassen sich die THG-Emissionen relativ leicht bestimmen (etwa bzgl. Beton: LPI Ingenieurgesellschaft mbH i. A. d. Stiftung der Bauindustrie Niedersachsen-Bremen, Gesamtheitliche CO2-Bilanzierung der Betonbauweise unter besonderer Berücksichtigung der (Nach-)Nutzungsphase, A-Stadt, 10.02.2022). Ebenso lassen sich die THG-Emissionen durch Verkehr anhand von langjährigen Datenerfassungen relativ genau abschätzen (siehe etwa zum Kraftstoffverbrauch https://de.statista.com/statistik/daten/studie/484054/umfrage/durchschnittsverbrauch-pkw-in-privaten-haushalten-in-deutschland, zuletzt abgerufen am 09.02.2024, danach liegt der Verbrauch für private PKW bei 7 l/100 km (Diesel) und 7,7 l/100 km (Ottomotor); zu den Emissionen aus Herstellung, Infrastruktur und Fahrbetrieb: Öko-Institut e.V. im Auftrag des Umweltbundesamts, Treibhausgas-Emissionen durch Infrastruktur und Fahrzeuge des Straßen-, Schienen- und Luftverkehrs sowie der Binnenschifffahrt in Deutschland, Mai 2013, Seiten 50 und 52).
Im Ergebnis kann aus Sicht der Kammer aus der Abwesenheit einer konkreten Regelung zur Erstellung von THG-Bilanzen auf Planebene allenfalls abgeleitet werden, dass der Plangeberin eine gewisse Freiheit bei der Auswahl der jeweiligen Methodik zukommt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit darauf, dass die ausgewählte Methodik geeignet sein muss, der Plangeberin Art und Ausmaß der THG-Emissionen vor Augen zu führen. So kann eine Plangeberin sich aus Sicht der Kammer bezüglich des durch die Planung hervorgerufenen zusätzlichen Verkehrs auf eine Ermittlung des erwarteten Kraftstoffverbrauchs und der hieraus resultierenden THG-Emissionsmenge beschränken, auch wenn als indirekte bzw. sekundäre Folge zusätzlich die (anteiligen) Emissionen der Fahrzeugherstellung und Bereitstellung der Verkehrsinfrastruktur zu berücksichtigen wären. Da diese im Vergleich zum Kraftstoffverbrauch regelmäßig deutlich geringer ausfallen, ist es ausreichend - aber auch geboten -, sie entweder pauschal mit einem nachvollziehbaren Faktor zu berechnen, mindestens aber im Rahmen der Abwägung als zusätzliche, nicht quantifizierte Emissionsmenge geringerer Größenordnung zu berücksichtigen und so deutlich zu machen, dass es sich bei den Kraftstoffemissionen nicht um die einzigen, jedenfalls aber um die relevantesten Emissionen von Kraftfahrzeugverkehr handelt.
Ermittelt die Plangeberin die Auswirkungen der Planung auf die Belange des Klimaschutzes zutreffend unter Anwendung einer nachvollziehbaren und geeigneten Methodik, so ist auch die Abwägungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Maßgeblich ist allein, ob die Plangeberin von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, daher den Einfluss der Planung auf das Klima zutreffend ermittelt hat und ob die auf dieser Grundlage durchgeführte Abwägung nachvollziehbar ist.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Auswirkungen der Planung auf den Klimaschutz nicht ausreichend ermittelt. Eine Quantifizierung der zu erwartenden THG-Emissionen ist weder der Begründung zum Bebauungsplan noch den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen. Die Antragsgegnerin hat weder den Versuch unternommen, die THG-Emissionen der Planung unter Anwendung einer nachvollziehbaren Methodik zu quantifizieren noch hat sie die Größenordnung der Emissionen geschätzt.
Dabei kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass eine Erstellung einer Bilanz der THG-Emissionen im vorliegenden Einzelfall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich gewesen wäre.
Anders als von der Antragsgegnerin vorgetragen, spricht die geringere Regelungstiefe eines Angebotsbebauungsplans nicht gegen eine konkretere Berücksichtigung von vorhabenbezogenen THG-Emissionen. Dies ergibt sich vorliegend schon daraus, dass die Antragsgegnerin selbst ausführt, dass bei dem vorliegenden Bebauungsplan ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan ebenfalls in Betracht gekommen sei, auf diesen aber nur aus Kosten- bzw. Effizienzgründen verzichtet wurde, weil unmittelbar an das vorhabenbezogene Plangebiet ein Angebots-Gewerbegebiet angeschlossen werden sollte. Insoweit waren bereits auf Planebene zumindest für die Teile des Bebauungsplans, die dem "Surfpark" zuzurechnen sind, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine vorhabenbezogene Ermittlung von THG-Emissionen gegeben. Aber auch soweit der Bebauungsplan in Teilgebieten abstrakter gehalten ist und eher die Merkmale eines typischen Angebotsbebauungsplans aufweist, wäre die Erstellung einer THG-Bilanz möglich gewesen. Dies ergibt sich schon daraus, dass trotz der Untiefe der Planung der Antragsgegnerin auch für diese Bereiche gutachterliche Untersuchungen etwa zum konkreten Verkehrsaufkommen oder Energieverbrauch vorgelegen haben. Zumindest in Grundzügen, etwa im Sinne einer konservativen Mindestemissionsmenge, wäre eine THG-Bilanz daher auch für diese Teile mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen.
Unabhängig vom Fehlen einer THG-Emissionsbilanz und die Entscheidung insoweit selbstständig tragend erweist sich die Abwägung der Belange des Klimaschutzes auch aus anderen Gründen als unzureichend.
Eine vollständige Abwägung der Belange des Klimaschutzes erschöpft sich nicht in der Ermittlung und Berücksichtigung der THG-Emissionen. Angesichts des fortdauernden Transformationsprozesses hin zu einer klimaneutralen (Energie-)Wirtschaft müssen sowohl der prognostizierte Energieverbrauch als auch Potentiale zur Nutzung bzw. Nutzbarmachung erneuerbarer Energien berücksichtigt werden. Hieran fehlt es der Abwägung der Antragsgegnerin zumindest teilweise. Zwar hat sie die Nutzung von Photovoltaikanlagen zugelassen und zumindest versucht, im Wege eines städtebaulichen Vertrages Vorhabenträger hierzu zu verpflichten. Die Abwägung lässt jedoch nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin sich auch mit der Möglichkeit der Stromerzeugung aus Windenergie auseinandergesetzt hat. Dabei lag schon im Planverfahren ein Energiekonzept vor, dass ausdrücklich die Einbindung von Windenergie in die Eigenversorgung ins empfohlen hat (Ingenieurbüro für Entwicklung und Anwendung umweltfreundlicher Technik GmbH, Juni 2022, "Surfgarten" - Surfpark U. Energieversorgungskonzept, Seite 10). Ebenso wurde bereits im Gutachten zur Umweltverträglichkeitsvorprüfung die Errichtung von vier Kleinwindanlagen angeregt.
Ansatzpunkte dafür, dass eine Nutzung von Windenergie von vornherein offenkundig ausscheidet, sind nicht ersichtlich. Das Plangebiet liegt in einem unbebauten Bereich der norddeutschen Tiefebene auf einer exponierten Hanglage mit freier Landschaft insbesondere in der Hauptwindrichtung West bzw. Südwest. Es besteht aufgrund der langen Öffnungszeiten des Surfparks sowie der Flutlichtanlage auch außerhalb typischer Gewerbeöffnungszeiten ein signifikanter Energiebedarf, der nicht ausschließlich durch Photovoltaik gedeckt werden kann. Vor diesem Hintergrund wäre es naheliegend und für die Antragsgegnerin zumutbar gewesen, im Rahmen der Abwägung der Belange des Klimaschutzes die Möglichkeit einer Versorgung mit Windenergie, insbesondere auch aus Kleinwindanlagen, zumindest in Betracht zu ziehen. Klarstellend merkt die Kammer jedoch an, dass dies nicht bedeutet, dass für die Antragsgegnerin ein Planoptimierungsgebot besteht. Sie ist nicht dazu verpflichtet ist, alle Möglichkeiten des Klimaschutzes in ihrer Planung umzusetzen oder ihre Planung entlang des Klimaschutzes zu optimieren. Sie ist lediglich dazu verpflichtet, sich dieser Möglichkeiten gewahr zu sein und sie gegen andere Belange abzuwägen.
Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass zusätzlich hierzu gerade bei der Inanspruchnahme von Flächen des vormaligen Außenbereichs zu ermitteln ist, inwieweit die Planung die Nutzung erneuerbarer Energien durch im Außenbereich privilegiert zulässige Anlagen beeinträchtigt. Werden durch eine Planung Flächen in Anspruch genommen, auf denen andernfalls klimaneutral Energie (etwa aus Windkraftanlagen) gewonnen werden könnte, oder schließt die Planung eine Nutzung klimaneutraler Energiequellen perspektivisch auf plangebietsfremden Flächen aus, da diese innerhalb der gesetzlichen Abstandsflächen liegen, so stellt dies eine Beeinträchtigung der Belange des Klimaschutzes dar, da die Planung sich insofern in Konkurrenz um die begrenzten Flächen für eine klimaneutrale Energieversorgung befindet. Dieser Konflikt kann und muss im Rahmen einer Abwägung aufgelöst werden, die vorliegend fehlt.
Zudem begegnen die Erwägungen der Antragsgegnerin zum Energiebedarf bzw. der Energieversorgung des Plangebiets Bedenken. Auch die Kammer geht davon aus, dass für die Abwägung des Klimaschutzes regelmäßig kein vollständig ausdifferenziertes, auf alle Eventualitäten eingehendes Energiekonzept vonnöten ist. Maßgeblich ist allein, dass die Plangeberin sich den voraussichtlichen Energiebedarf des Plangebiets und mögliche Erzeugungskapazitäten vor Augen führt und diese auf ihre Klimawirksamkeit überprüft. Die Tiefe dieser Prüfung bestimmt sich dabei wiederum nach der Vorhersehbarkeit der Auswirkungen der Planung. Lässt sich der Energiebedarf bzw. die Versorgung des Plangebiets bereits im Planverfahren relativ genau vorhersehen, weil die Planung auf ein konkretes Projekt zugeschnitten ist oder weil die zu erwartende Bandbreite der zukünftigen baulichen Nutzungen in ihrem Energiebedarf wenig variiert, so muss der Plangeber auch entsprechend genaue Werte seiner Abwägung zugrunde liegen. Dies bedeutet in der Regel auch keinen unzumutbaren Mehraufwand, da die benötigten Daten oftmals bereits schon aus anderen Gründen vorliegen dürften.
So liegt es auch hier. Der Energiebedarf war bereits während der Planung im Wesentlichen absehbar. Zwar sind auch hier noch Abweichungen und Änderungen möglich. Diese fallen angesichts des erheblichen Energiebedarfs der Wellenmaschine, die über 80 % des geschätzten Gesamtbedarfs des Surfparks ausmacht, allerdings nicht wesentlich ins Gewicht. Die Antragsgegnerin konnte und musste sich daher mit einiger Genauigkeit im Rahmen ihrer Abwägung Gedanken zur Energieversorgung machen.
Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin das vom Antragsteller für unzureichend erachtete Energieversorgungskonzept der Beigeladenen zum Gegenstand ihrer Abwägung gemacht hat.
Denn jedenfalls hätte die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung nicht davon ausgehen dürfen, dass die zu beschaffenden Reststrommengen aus dem Netz der öffentlichen Versorgung klimaneutral sind. Selbst wenn diese aus regenerativen Quellen stammen, hat der Mehrbedarf eine negative Auswirkung auf die Transformation hin zu einer klimaneutralen Energiewirtschaft. Die Antragsgegnerin verkennt insofern, dass kein Energieverbrauch wirklich klimaneutral bzw. nachhaltig sein kann, sondern dass die Einsparung von Energie auch im Rahmen einer vollständigen oder teilweisen Klimaneutralität geboten bleibt. Zudem geht die Wertung der Antragsgegnerin aus ihrer Erwiderungsschrift zum Normenkontrollantrag der Antragstellerin, wonach durch die zusätzliche Nachfrage nach erneuerbaren Energien ein Ausbauanreiz geschaffen werde, fehl. Zwar kann eine erhöhte Nachfrage nach erneuerbaren Energien Ausbauanreize schaffen. Vorliegend geht es aber darum, dass ein zusätzlicher Energiebedarf geschaffen wird, welcher dann regenerativ befriedigt werden soll. Denn auch wenn dieser Effekt eintritt, wird hierdurch kein Anreiz geschaffen, bislang fossil erzeugte elektrische Energie zukünftig regenerativ zu erzeugen. Die Antragsgegnerin verkennt, dass es sich bei der zu erreichenden THG-Reduktion im Rahmen der Klimaziele nicht um relative, sondern um absolute Mengen handelt. Der Anteil an regenerativer Energieerzeugung am Strommix ist im Ergebnis irrelevant, wenn die nachgefragte Gesamtmenge zu hoch ist. Insofern ist es für den Klimaschutz nicht vorteilhaft, wenn zusätzlicher Energiebedarf geschaffen wird, selbst wenn dieser zusätzliche Bedarf vollständig von erneuerbaren Energien gedeckt ist. Der Irrtum der Antragsgegnerin wiegt umso schwerer, als in den nächsten Jahren aufgrund der Umstellung von Brenn- bzw. Kraftstoffen hin zu elektrischer Wärmeerzeugung bzw. Elektromobilität auch ohne einen sonstigen Zuwachs an Energiebedarf zu einem Mehrbedarf von mehreren hundert Terawattstunden führen wird (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Überblickspapier Osterpaket, B-Stadt, 06.04.2022, Seite 3).
Die Abwägung der Antragsgegnerin bezüglich des Reststrombezugs ist auch deswegen fehlerbehaftet, weil die von ihr angenommene Verpflichtung eines Bezugs von Energie aus regenerativen Quellen nicht Teil der planerischen Festsetzungen ist. Aus dem vorgelegten Vertragsmaterial ist kein Mechanismus erkennbar, der einen Vertragseintritt eines Vorhabenträgers in die städtebaulichen Verträge garantieren würde. Ob die Vertragspartner der Antragsgegnerin ihrer vertraglichen Verpflichtung, ihre Pflichten auf etwaige Rechtsnachfolger zu übertragen, nachkommen, kann die Antragsgegnerin nicht beeinflussen. Zwar stehen ihr gegebenenfalls Ansprüche gegen ihre Vertragspartner zur Verfügung. Rechtsnachfolgern, die ohne Eintritt in den Vertrag Grundstücke erworben haben und Bauanträge stellen, kann die Antragsgegner diesen "Vertragsbruch" aber nicht entgegenhalten. Ebenso fehlerhaft ist, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die festgesetzte Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien als positiver, der Bekämpfung des Klimawandels dienender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist. Denn bei der Zulässigkeit von den von der Antragsgegnerin benannten Erzeugungsanlagen - konkret Photovoltaik- und Kraftwärmekopplungsanlagen - handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit. Außer in atypischen Konstellationen kann die Antragsgegnerin den Bau und Betrieb solcher Anlagen stadtplanerisch gar nicht unterbinden.
e) Die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes schlägt auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung durch. Denn das Vorhaben der Beigeladenen ist im unbeplanten Außenbereich (§ 35 BauGB) unter keinen denkbaren Gesichtspunkten zulässig. Hierauf kann sich der Antragsteller auch berufen. Denn die Bebauung des besonders schützenswerten und grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Außenbereichs berührt die satzungsmäßigen Ziele des Antragstellers.
B. Wird der Bebauungsplan als rechtmäßig vorausgesetzt, erweist sich die Baugenehmigung dennoch nach der im Rahmen des Eilverfahrens gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.
Es fehlt an einer ordnungsgemäß durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht bei einem Neuvorhaben durch, wenn dieses in der Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet ist. In der Nr. 18.7.2. ist für den Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 20.000 m2 bis 100.000 m2 ein "A" in der zweiten Spalte verzeichnet.
Allein die Grundfläche des genehmigten Wasserbeckens beträgt über 20.000 m2.
Auf Zulassungsebene ist auch dann eine Vorprüfung durchzuführen, wenn im Planverfahren bereits eine Vorprüfung bzw. ein Umweltbericht durchgeführt wurde. Dem steht auch § 50 Abs. 3 UVPG nicht entgegen. Denn anders als bei § 50 Abs. 1 UVPG, der die Vorprüfung in die Umweltprüfung für die Planungsebene einbezieht, enthält Abs. 3 eine solche Regelung nicht, auch nicht in Bezug darauf, dass wie nach Abs. 1 S. 2 bei Durchführung einer Umweltprüfung eine Vorprüfung entfällt (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26.02.?2020 - 12 LB 15718, ZUR 2020, 549 (55)).
Die Vorprüfung darf nicht auf zusätzliche oder andere erhebliche Belange reduziert werden (Schink/Reidt/Mitschang/Mitschang, 2. Aufl. 2023, UVPG § 50 Rn. 82). Dies ergibt sich auch daraus, dass im Bauleitverfahren etwaige artenschutzrechtliche Hindernisse in der Regel nur von Bedeutung sind, wenn sie der Zulassung eines Vorhabens in Umsetzung des Bebauungsplans ersichtlich entgegenstehen und dessen Erlass deshalb nicht i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist; die Prüfung der Einzelheiten einschließlich der Voraussetzungen für eine etwaige Ausnahme sind damit dem Zulassungserfahren vorbehalten und können rechtmäßig, insbesondere bei einem Angebotsplan nicht bereits auf der Ebene der Bauleitplanung abgearbeitet werden (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26.02.?2020 - 12 LB 157/18 -, juris, Rn. 65). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Angebotsbebauungsplan auf Planebene durch eine stadtplanerische Kooperation eine erhebliche Konkretisierung erfahren hat, die die Auswirkungen der aufgrund der Planung zuzulassenden Vorhaben bereits vor entsprechenden Bauanträgen absehbar macht. Denn auch in diesem Fall können durch die jeweils konkret beantragten Vorhaben Umweltauswirkungen auftreten, die im Planverfahren nicht oder nicht hinreichend konkret absehbar waren. Dies wird im vorliegenden Fall umso deutlicher, als dass durch die erst im Zulassungsverfahren erfolgte Umstellung von 24 Meter hohen Flutlichtmasten auf 12 Meter hohe Masten sich eine von der ursprünglichen Planung abweichende (Licht-)Emissionslage ergeben hat.
Die Vorprüfung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchzuführen. Auf dieser Grundlage soll der Behörde eine begründete - eigene - Einschätzung darüber ermöglicht, aber auch abverlangt werden, ob das Vorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann. Zulässig kann in diesem Rahmen sein, dass die Behörde von ihr oder auch vom Vorhabenträger in Auftrag gegebene Gutachten auswertet; die Entscheidung über das Erfordernis in der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt aber stets eine solche der Behörde selbst (vgl. BR-Drs. 164/17, S. 88; Dienes in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 7 UVPG, Rn. 2; Tepperwien in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, UmwRG, 2018, § 7 UVPG, Rn. 6). Sie kann sich nicht darauf beschränken, ihr von Dritten vorgelegte Unterlagen lediglich zu prüfen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 09.11.2016 - 13 LC 71/14 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 07.08.2019 - 6 A 159/17 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 7 KS 87/18 -, Rn. 36, juris).
Vorliegend ist eine von der Antragsgegnerin selbst vorgenommene Prüfung und eine auf Grundlage einer solchen Prüfung getroffene Entscheidung über das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ersichtlich.
Die Ziffern 72 und 73 der Baugenehmigung stellen keine solche Prüfung dar. Denn sie enthalten jeweils nur einen Bezug zu den von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachten und deren Ergebnissen, was jeweils darauf schließen lässt, dass die Antragsgegnerin die gutachterliche Stellungnahme bereits als vollständige UVP-Vorprüfung gewertet und keine eigenständige Entscheidung getroffen hat.
Auch die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte zur streitgegenständlichen Planfeststellung enthält kein Dokument, dem sich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch sie selbst entnehmen ließe, auch wenn die Antragsgegnerin den Verwaltungsvorgang zur Baugenehmigung um einen Vermerk vom 31. Januar 2024 ergänzt hat.
Die Nachholbarkeit einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens ist im Regelfall möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.02.2020 - 12 LB 157/18 -, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 07.06.2018 - 1 Bs 248/17 -, juris; Seibert, NVwZ 2019, 97, 101) und auch hier nicht durch besondere Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen (OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juli 2021 - 7 KS 87/18 -, Rn. 52, juris).
Der Vermerk stellt jedoch keinen Nachweis für eine erfolgte Umweltverträglichkeitsvorprüfung dar.
Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG berücksichtigt die Behörde bei der Vorprüfung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers - namentlich Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen - offensichtlich ausgeschlossen werden. Ein solch offensichtlicher Ausschluss ist nicht stets (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17/11 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.08.2015 - 22 ZB 15.458 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris), aber doch regelmäßig nicht möglich, wenn Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG durchzuführen sind. Zwar ist der naturschutzrechtliche Begriff der Beeinträchtigung nicht zwingend deckungsgleich mit demjenigen der "erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" im Sinne des UVPG; dennoch kann - und wird in der Regel - eine Beeinträchtigung im naturschutzrechtlichen Sinne regelmäßig auch eine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, juris; die Erforderlichkeit einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme indiziert die Erheblichkeit einer nachteiligen Umweltauswirkung: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.02.2020 - 12 LB 157/18 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris; Tepperwien in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, UmwRG, § 7 UVPG, Rn. 10). Jedenfalls nicht möglich ist, nach Art eines mathematischen Subtraktionsverfahrens zu dem Ergebnis zu gelangen, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen seien aufgrund durchzuführender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht zu erwarten, wenn zuvor festgestellt wurde, dass ohne die Maßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu bejahen wären (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 79; Dienes in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 7, Rn. 17; Tepperwien in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, UmwRG, § 7 UVPG, Rn. 10; Nds. OVG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 7 KS 87/18 -, Rn. 49, juris).
Der Vermerk der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2024 wird dem nicht gerecht. Auch in diesem Vermerk findet keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen umweltrechtlichen Fragestellungen statt. Der Vermerk beschränkt sich darauf, dass die Antragsgegnerin das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Gutachten zur Kenntnis genommen und für zutreffend erachtet hat. Ein Gutachten ist jedoch keine Umweltverträglichkeitsvorprüfung, es reicht daher nicht, wenn die Genehmigungsbehörde ein solches Gutachten auf Plausibilität und Vollständigkeit prüft. Denn das Gutachten kann lediglich Beeinträchtigungen der Umwelt feststellen und für deren Kompensation Vorschläge machen. Die Bewertung, wie gravierend diese Eingriffe sind und ob, welche und wie Kompensationsmaßnahmen durchzuführen sind, ist Sache der Behörde. Nur diese kann dementsprechend im Rahmen der Vorprüfung auch feststellen, ob bestimmte erforderliche Maßnahmen nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen, es also trotz (möglicher) nachteiliger Umweltauswirkungen durch das Vorhaben aufgrund von Kompensationsmaßnahmen keiner vollen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
Hinzu kommt, die Entscheidung insoweit selbstständig tragend, dass das Gutachten zur Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch dann keine taugliche Vorprüfung wäre, wenn man eine reine Plausibilitätskontrolle durch die Genehmigungsbehörde ausreichen lassen würde. Denn im Gutachten werden mehrfach Auswirkungen des Vorhabens als "möglicherweise erhebliche" bzw. jeweils mit "nicht erheblich mit Vorkehrungen" klassifiziert, so z. B. bezüglich des Wasserhaushalts, der Landschaft und der Tiere, Pflanzen und biologischen Vielfalt. Eine Feststellung, dass die Vorkehrungen offensichtlich geeignet sind, eine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung auszuschließen, enthält das Gutachten nicht. Insofern fehlt es dem Gutachten an einer für die Berücksichtigungsfähigkeit von Ausgleichsmaßnahmen unerlässlichen Feststellung.
Auch soweit das Gutachten zur Umweltverträglichkeitsvorprüfung die vom Vorhaben ausgehenden Lichtimmissionen betrachtet, erweist es sich als keine taugliche Vorprüfung. So wird im Gutachten unter Verweis auf die durchgeführten lichttechnischen Untersuchungen ausgeführt, dass die Einwirkungen im Umfeld des Vorhabens durch die Verwendung von 12 m hohen Masten gegenüber den ursprünglich geplanten 24 m hohen Masten höher ausfallen würde. Sodann wird weiter ausgeführt, dass die regelmäßige Betriebszeit bis 22:00 Uhr gehe und dass für die Zeit ab 22:00 Uhr die notwendige Beleuchtung im Regelfall nur 10 % betrage. Laut dem Gutachten gewährleistet dies einen Dunkelkorridor entlang der Kreisstraße V. für Fledermäuse. Weiter führt das Gutachten aus, dass sich im Falle einer Masthöhe von 24 Metern auch im Zeitraum nach 22:00 Uhr und bei voller Leistung der Anlage außerhalb des Plangebiets keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) ergebe und die für Tiere wichtigen Leitstrukturen für Jagdgebiete somit nicht durch Lichtemissionen erheblich beeinträchtigt würden.
Diese Betrachtungsweise ist weder mit den lichttechnischen Untersuchungen noch mit dem genehmigten Betrieb der Anlage in Übereinstimmungen zu bringen.
Das Gutachten bildet nicht den genehmigten Betrieb der Anlage ab. Insbesondere darf es nicht von einer beschränkten Leistung der Lichtanlage nach 22:00 Uhr ausgehen. Ausweislich des genehmigten Betriebskonzepts ist der Surfbetrieb uneingeschränkt bis mindestens 24:00 Uhr genehmigt. Zwar soll nach dem Betriebskonzept ein Betrieb nach 22:00 Uhr die Ausnahme bilden. Eine Beschränkung der Tage, an denen auch nach 22:00 Uhr ein Surfbetrieb stattfinden darf, ist aber weder Gegenstand der Baugenehmigung, noch geht eine solche Regelung aus dem Betriebskonzept hervor. Der Surfbetrieb kann nach dem Betriebskonzept bei Dunkelheit nur bei voller Beleuchtung sicher durchgeführt werden.
Das Gutachten widerspricht auch der durchgeführten lichttechnischen Untersuchung. Die lichttechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Masthöhe von 12 m an zwei Immissionsorten - darunter das FFH-Gebiet "AQ." - die Immissionswerte der LAI bei 100 % Leistung nach 22:00 Uhr nicht eingehalten werden würden. Insoweit weist die Untersuchung ausdrücklich darauf hin, dass die Hinweise der LAI zur schädlichen Einwirkung von Lichtimmissionen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - nicht abschließend sind und einer naturschutzfachlichen Einschätzung bedürfen. Konkret heißt es in der Untersuchung, dass durch eine naturschutzfachliche Einschätzung die Einwirkung insbesondere im Bereich des FFH-Gebiets "AQ." bewertet werden sollte. Eine solche naturschutzfachliche Auseinandersetzung ist dem Gutachten an keiner Stelle zu entnehmen. Vielmehr wird an diversen Stellen auf die nicht genehmigte und damit für die Einwirkungen des Vorhabens auf die Umwelt irrelevante Variante mit 24 m hohen Masten rekurriert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Kostentragungspflicht der Beigeladenen folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Ziffern 1.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (NordÖR 2014, 11), wonach der hier anzunehmende Hauptsachestreitwert von 15.000,00 Euro wegen der Vorläufigkeit des hiesigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.