Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.09.2016, Az.: 11 OB 133/16

einfache Beiladung; Beiladung; notwendige Beiladung; Sportwette; Veranstaltung; Vermittlung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.09.2016
Aktenzeichen
11 OB 133/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.06.2016 - AZ: 4 A 1634/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Im Klageverfahren eines Vermittlers von Sportwetten gegen eine behördliche Untersagungsverfügung ist der Veranstalter von Sportwetten weder gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig noch nach § 65 Abs. 1 VwGO einfach beizuladen.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Berichterstatter der 4. Kammer - vom 9. Juni 2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin erstrebt als Vermittlerin von Sportwetten in dem vorliegenden Klageverfahren die Beiladung der Firma C. Ltd./Malta (im Folgenden: Fa. C.) als Veranstalterin von Sportwetten.

Die Klägerin betreibt in der D. Straße 85 in E. eine Betriebsstätte zur Vermittlung von Sportwetten. Im Rahmen einer Betriebskontrolle am 18. Februar 2015 wurde festgestellt, dass sie Sportwetten der Fa. C. vermittelt. In dem Angebot dieser Veranstalterin von Sportwetten befinden sich nach Ansicht des Beklagten auch nicht erlaubnisfähige Wetten wie Ereigniswetten. Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 untersagte der Beklagte der Klägerin daher die Vermittlung von Ereigniswetten und als Live-Wetten während laufender Sportereignisse auch alle sonstigen Wetten, die nicht Wetten auf das Endergebnis sind, in der genannten Betriebsstätte und sonst in Niedersachsen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 8. April 2015 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2016 hat die Klägerin beantragt, die Fa. C. beizuladen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, da weder der Fall einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO vorliege und das Gericht sein Ermessen nach § 65 Abs. 1 VwGO dahin ausübe, dass für eine einfache Beiladung der Fa. C. keine Veranlassung bestehe. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde erhoben.

II.

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Es liegt weder ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vor (dazu 1.), noch besteht Anlass, die Fa. C. im Wege einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Klageverfahren einzubeziehen (dazu 2.).

1. Eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann gegeben, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2013 - 4 C 1.13 -, juris, Rdnr. 7, v. 4.10.2012 - 8 B 92.11 -, juris, Rdnr. 18, und v. 7.2.2011 - 6 C 11.10 -, juris, Rdnr. 2, jeweils m. w. N.; Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 65, Rdnr. 11). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Zum einen kommt nach dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 2 VwGO eine notwendige Beiladung nur in Betracht, wenn der Klageantrag und damit das streitgegenständliche Klageziel den Dritten in negativer Weise betrifft. Dies ist regelmäßig bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte mit Drittwirkung zu bejahen. Denn wegen der rechtsgestaltenden Wirkung des den belastenden Verwaltungsakt aufhebenden Urteils ist es im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes geboten, dem Dritten im Verwaltungsprozess die Möglichkeit einzuräumen, seine dem Klageziel entgegenstehenden Interessen zu wahren. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des Dritten nicht gegeben, wenn das Anfechtungsurteil diesem gegenüber keine rechtsgestaltende Wirkung entfaltet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Dritte, der nicht Adressat des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, lediglich ein - in der Regel - wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (Kintz, in: Posser/Wolff, a. a. O., § 65, Rdnr. 14 m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn die Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des beizuladenden Dritten gleichgelagert sind (Bay. VGH, Beschl. v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 -, juris, Rdnr. 18). Deshalb besteht kein Anlass, einen Dritten zu seinem Schutz zwingend als notwendig Beigeladenen in den Anfechtungsprozess einzubeziehen, wenn eine hoheitliche Maßnahme verschiedene Rechtsträger gleichermaßen belastet und jeder dieser Rechtsträger die Möglichkeit hat, sich dagegen zur Wehr zu setzen (BVerwG, Beschl. v. 27.9.1995 - 3 C 11.94 -, NVwZ-RR 1996, 299, juris, Rdnr. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 -, juris, Rdnr. 8 f.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65, Rdnr. 113 ff., jeweils m. w. N.; vgl. auch VG Saarland, Beschl. v. 21.1.2015 - 6 L 1188/14 -, juris, Rdnr. 70). Die von der Klägerin im Klageverfahren begehrte Aufhebungsentscheidung kann ihr als Vermittlerin und der Fa. C. als Veranstalterin von Sportwetten gegenüber nicht nur einheitlich ergehen. Durch die gerichtliche Entscheidung wird unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten gestaltet.

Zum anderen ist das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung nicht schon dann erfüllt, wenn eine solche Entscheidung auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse oder gar logisch notwendig erscheint (BVerwG, Urt. v. 25.10.1977 -1 C 31.74 -, BVerwGE 55, 8, juris, Rdnr. 25). Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung aus Rechtsgründen einheitlich sein muss. Dass ein Dritter geltend machen kann, durch den in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsakt auch in seinen Rechten verletzt zu sein, begründet nicht die rechtliche Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung. Dass die Fa. C. durch die gegenüber der Klägerin ergangene Untersagungsverfügung des Beklagten faktisch betroffen ist, weil die Klägerin nicht mehr alle von dieser Veranstalterin angebotenen Wetten vermitteln darf und sich die streitgegenständliche Untersagung auf die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit der Fa. C. auswirkt, reicht ebenfalls nicht aus (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 -, juris, Rdnr. 10 f.; Bay. VGH, Beschl. v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 -, juris, Rdnr. 16, jeweils m. w. N.).

2. Die Fa. C. ist auch nicht im Wege der einfachen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO in das Klageverfahren als Beteiligte einzubeziehen.

Durch die Entscheidung im Klageverfahren gegen die streitgegenständliche Untersagungsverfügung des Beklagten werden zwar Interessen der Fa. C. berührt. Darin kann durchaus eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus Art. 56 AEUV liegen, zumal der Beklagte der Klägerin gerade die Unzulässigkeit des Wettangebots dieser Firma entgegenhält. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass das dem Gericht in § 65 Abs. 1 VwGO eingeräumte Ermessen gerade im Sinne einer Beiladung auszuüben ist.

Vorrangiger Sinn der Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es, Dritten die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen, also insbesondere sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Hierzu gehört auch die von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung hervorgehobene Möglichkeit der umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Streitstoffs, damit das Gericht den Anforderungen des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO genügen kann. Diese Möglichkeit ist aber lediglich eine Folge der Beiladung und stellt sich daher als bloßer Nebenzweck dar, der eine Beiladung nur dann rechtfertigt, wenn hierdurch zugleich rechtliche Interessen eines Dritten berührt werden und die Beiladung deswegen auch im Interesse ihres primären Zwecks - nämlich dem Dritten die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen und die Darlegung seines Rechtsstandpunktes zu ermöglichen - geboten erscheint. Hieran fehlt es indes. Da die Klägerin Sportwetten der Fa. C. vermittelt, kann die Veranstalterin zwar in ihren rechtlichen Interessen berührt werden. Eine Beiladung ist aber nicht zweckmäßig, da die Klägerin und die Fa. C. nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin „ein und dasselbe Interesse“ verfolgen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die umfangreiche Klagebegründung der Klägerin die für das vorliegende Klageverfahren maßgeblichen Gesichtspunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig anführt. Vor diesem Hintergrund sprechen Gründe der Prozess- und Verfahrensökonomie nicht dafür, das dem Gericht eingeräumte Ermessen zwingend zugunsten einer Beiladung der Fa. C. auszuüben.

Die von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung angeführte Problematik im Konzessionsverfahren ist für das allein streitgegenständliche Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.