Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.09.2016, Az.: 5 ME 104/16
Anschein; Beeinträchtigung; Besorgnis; dienstliche Interessen; Erwerbstätigkeit; Integrität; Interessenabwägung; Loyalitätskonflikt; Rechtsanwalt; Richter; Ruhestand; Ruhestandsbeamter; Ruhestandsrichter; Untersagung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.09.2016
- Aktenzeichen
- 5 ME 104/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 26.07.2016 - AZ: 2 B 3650/16
Rechtsgrundlagen
- § 41 BeamtStG
- § 71 DRiG
- Art 12 Abs 1 GG
- Art 2 Abs 1 GG
- § 79 BG ND
- § 2 RiG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen einem Ruhestandsbeamten das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstausübung zu untersagen ist.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 26. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1954 geborene Antragsteller war seit 1983 als Richter am Amtsgericht B. tätig. Er war dort vornehmlich für Strafsachen zuständig. Mit Ablauf des 31. Mai 2015 wurde er auf seinen Antrag in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Am 27. Oktober 2015 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen. Der Antragsteller hat sich einer Kanzlei mit Sitz in B. angeschlossen.
Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte der Antragsteller dem Direktor des Amtsgerichts B. mit, dass er in einer vor diesem Amtsgericht anhängigen Strafsache als Verteidiger auftreten werde. Am 7. April 2016 nahm er das Mandat in der strafrechtlichen Angelegenheit am Amtsgericht B. wahr.
Mit Bescheid vom 14. April 2016 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass er verpflichtet gewesen sei, ihm seine Tätigkeit als Rechtsanwalt anzuzeigen. Außerdem untersagte er dem Antragsteller gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG, vor seinem früheren „Dienstgericht“, dem Amtsgericht B., als Rechtsanwalt aufzutreten. Diese Einschränkung gelte nur für ein Auftreten vor dem Amtsgericht B. und rückwirkend ab Beginn seines vorzeitigen Ruhestands für die Dauer von fünf Jahren, d. h. bis zum 31. Mai 2020. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt stehe im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Richter beim Amtsgericht B. und beeinträchtige dienstliche Interessen.
Am 2. Mai 2016 hat der Antragsteller Klage erhoben (2 A 2858/16), über die noch nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 hörte der Antragsgegner den Antragsteller nachträglich zu der bereits erlassenen Untersagungsverfügung an. Am 16. Juni 2016 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an.
Am 30. Juni 2016 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Seinen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2016 abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschusses nicht.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse des Antragstellers, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, abzuwägen mit dem Interesse der Behörde, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können. Diese Interessenabwägung ist in erster Linie orientiert an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich der zu vollziehende Verwaltungsakt im Rahmen des auf eine summarische Prüfung beschränkten Eilverfahrens als offensichtlich rechtswidrig, ist regelmäßig von einem überwiegenden Aussetzungsinteresse auszugehen, denn an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Lässt demgegenüber die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu und sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache deshalb offen, hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners ausfalle, weil bei der im gerichtlichen Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür spreche, dass die angefochtene Untersagungsverfügung rechtmäßig sei und weil auch eine weitere Interessenabwägung, die über die Betrachtung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung hinausgehe, kein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers erkennen lasse, von dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben
Diese beiden Feststellungen hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht zu entkräften vermocht.
1. Der beschließende Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Untersagungsverfügung bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als materiell rechtmäßig erweisen wird.
a) Rechtsgrundlage für die streitige Untersagungsanordnung, vor dem Amtsgericht B. als Rechtsanwalt aufzutreten, ist § 41 Satz 2 BeamtStG, der gemäß §§ 71 DRiG, 2 NRiG entsprechend für die Rechtsverhältnisse der Richter gilt.
Nach § 41 Satz 1 BeamtStG haben Ruhestandsbeamte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist nach § 41 Satz 2 BeamtStG zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Nach der Gesetzesbegründung sind dienstliche Interessen solche Interessen, die in der jeweiligen Verwaltung begründet sind, in der der Beamte in dem genannten Zeitraum tätig war, nicht aber sonstige öffentliche Belange. Die Regelung soll verhindern, dass durch die private Verwertung von Amtswissen nach Ausscheiden aus dem Amt oder durch eine Tätigkeit bei einem unter den früheren Amtsbereich fallenden Interessenten das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt wird (BT-Drucks. 16/4027, S. 33).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 1989 (- BVerwG 6 C 52.87 -, juris Rn. 18) zur Parallelvorschrift des § 20 a SG ausgeführt, dass Schutzzweck des § 20 a SG primär ist, die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften zu wahren. Dabei geht es - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Soldaten, namentlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte betrifft. Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere „Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil (a. a. O., Rn. 19) weiter ausgeführt, dass daneben - über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend - aber auch verhindert werden soll, dass das „Amtswissen" eines früheren Soldaten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich „für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt" wird. Dieses „Amtswissen" schließt die Kenntnis dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die im allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sowie auch kollegiale Kontakte zu anderen Angehörigen der Streitkräfte ein. Hiervon zu unterscheiden ist die Nutzung der im Dienst erworbenen allgemeinen und besonderen Fachkunde wie auch der Berufserfahrung in dem Fachgebiet (BVerwG, Urteil vom 6.12.1989, a. a. O., Rn. 19).
Hieran hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 1996 (- BVerwG 2 C 37.95 -, juris Rn. 18) festgehalten und festgestellt, § 20 a SG diene der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeit, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte.
Unter Berücksichtigung dieser Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 41 BeamtStG nach ihrem Sinn und Zweck im Grundsatz darauf abzielt, mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte im Dienstbereich der Behörde zu vermeiden und auf diese Weise die Integrität des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens in diesen zu schützen, was wiederum der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 52; s. a. Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, juris Rn. 26, 37; OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014 - 1 A 379/13 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2010 - 5 ME 78/10 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012 - 3 CS 12.1241 -, juris Rn. 18, 20; VG Saarland, Beschluss vom 16.7.2012 - 2 L 419/12 -, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.5.2016 - 13 L 1024/16 -, juris Rn. 11 ff; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6.6.1990 - 2 A 119/89 -, juris Rn. 21 f. zu § 77 a LBG; siehe die Darstellung des Schrifttums in: OVG NRW, Beschluss vom 2.3. 2016, a. a. O., Rn. 64, 65). § 41 BeamtStG soll der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeit, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte dienen (Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2010, a. a. O., Rn. 9). Zu den schützenswerten Belangen gehört es einerseits, aktive Mitarbeiter der Verwaltung nicht einem Loyalitätskonflikt auszusetzen, und andererseits, das Ansehen der Verwaltung in der Öffentlichkeit zu schützen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012, a. a. O., Rn. 20).
Ausreichend für eine Untersagung ist bereits das Hervorrufen eines Anscheins, der Anlass zur Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange gibt. Maßstab hierfür ist die Sichtweise des sachlich denkenden Bürgers (BVerwG, Urteil vom 6.12.1989, a. a. O., Rn. 29 ff.). Der Schutz der Integrität der Gerichtsbarkeit setzt demgemäß nicht den begründeten Verdacht persönlicher Befangenheit und Parteilichkeit voraus. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände der Anschein erweckt werden kann, dass Amtswissen und persönliche Beziehungen zu Lasten dienstlicher Belange genutzt werden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013, a. a. O., Rn. 37). Es ist nicht entscheidend, ob tatsächlich ein Loyalitätskonflikt besteht (OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O., Rn. 12).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, in dem er früher tätig war, geeignet sein kann, den Anschein zu erwecken, dass seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache - von ihm nicht steuerbar - in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 66 [früherer Richter am Landgericht]; siehe auch die Auflistung der Rechtsprechung in: OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015 - 1 B 472/15 -, [früherer Richter] juris Rn. 26, nämlich: OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O. [früherer Direktor eines Arbeitsgerichts]; Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013, a. a. O. [früherer Vorsitzender einer Kammer für Patentstreitigkeiten am Landgericht]; VG München, Urteil vom 7.5.2014 - M 5 K 12.6498 -, juris [früherer Vorsitzender am Landgericht]; ferner OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2014 - 6 B 34/14 -, juris [früherer Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt]; Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012, a. a. O. [teilweise Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit eines im Ruhestand befindlichen ehemaligen Landrats]).
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es spreche im vorliegenden Fall Überwiegendes dafür, dass durch die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht B., an dem er jahrelang tätig gewesen sei, dienstliche Interessen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG beeinträchtigt werden könnten, weil das Auftreten des Antragstellers vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung ohne Weiteres geeignet sei, aus Sicht eines Bürgers den Anschein zu erwecken, dass durch die persönlichen Beziehungen des früheren Richters zu aktiven Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache in einer nicht sachgerechten Weise gefördert werden könne, nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 (- BVerwG 2 C 23.13 -, juris) und des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. November 2015 (- 4 L 1081/15 -, juris), wonach die Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten nur dann wegen Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt werden könnten, wenn sie nachteilige Rückschlüsse auf deren frühere Amtsführung zuließen. Eine solche Beeinträchtigung sei hier nicht zu besorgen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 (a. a. O., Rn. 25) allerdings zu § 41 Satz 2 BeamtStG festgestellt, dass Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten nur untersagt werden könnten, wenn dies notwendig sei, um das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erhalten, und dies sei anzunehmen - so das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil weiter -, wenn die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten zulasse. Nur dieser Gesichtspunkt stelle ein dienstliches Interesse dar, das die Untersagung rechtfertigen könne. Die Besorgnis der Interessensbeeinträchtigung erscheine in zwei Fallgestaltungen regelmäßig als begründet: Zum einen dürfe die Erwerbstätigkeit nicht den Eindruck erwecken, der Ruhestandsbeamte beachte eine im Ruhestand nachwirkende Dienstpflicht - wie etwa die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit - nicht. Dies sei anzunehmen, wenn er durch die Tätigkeit dienstlich erworbene, der Amtsverschwiegenheit unterliegende Kenntnisse verwerte. Zum anderen dürfe die Erwerbstätigkeit im Ruhestand nicht den Anschein begründen, der Beamte habe bereits während des Dienstes die Integrität der Amtsführung, d. h. die Pflichten zur unparteilichen und uneigennützigen Amtsführung, zurückgestellt, um sich die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu eröffnen oder nicht zu verbauen. Letzteres sei anzunehmen, wenn der Ruhestandsbeamte für Personen oder Unternehmen tätig werde, auf deren Angelegenheiten er in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum dienstlich habe Einfluss nehmen können (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 26, 27; vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 21.6.2011 - OVG 4 S 9.11 -, juris Rn. 5).
Der beschließende Senat ist aber mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-West-falen der Auffassung, dass das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 (a. a. O.) nicht dahin verstanden werden kann, vom Schutzzweck des § 41 BeamtStG sei nicht auch das Ziel mit umfasst, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden werde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 63, mit dem der Beschluss des VG Münster vom 10.11.2015, a. a. O., auf den sich der Antragsteller beruft, geändert worden ist; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015, a. a. O., Rn. 19 ff.).
Denn das Bundesverwaltungsgericht weicht den Grundsatz, „nur" der Gesichtspunkt, dass „die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten" zulasse, stelle ein dienstliches Interesse dar, das die Untersagung rechtfertigen könne, in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 (a. a. O.) sogleich wieder auf, indem es dem Schutzzweck der Norm auch das Verhindern des Eindrucks der Nichtbeachtung einer nachwirkenden Dienstpflicht des Ruhestandsbeamten (beispielhaft wird die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit benannt) zurechnet. Dieser Aspekt betrifft nicht unmittelbar dessen frühere Amtsführung und nimmt zudem die Amtsführung noch aktiver Beamter bzw. Richter in den Blick, auf die präventiv eingewirkt werden solle (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 63 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.6.2014, a. a. O., Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015, a. a. O., Rn. 21, 25).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner in den Urteilen vom 6. Dezember 1989 (a. a. O., Rn. 19) und vom 12. Dezember 1996 (a. a. O., Rn. 18) vertretenen Auffassung abweichen wollte, wonach sowohl die Integrität der früheren Tätigkeit desjenigen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch der Tätigkeit der gegenwärtig Aktiven geschützt werden und - über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinaus - verhindert werden soll, dass das Amtswissen bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt wird. Das Bundesverwaltungsgericht benennt in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 (a. a. O., Rn. 26) als nachwirkende Dienstpflicht nur beispielhaft die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
Der Senat hält es wie das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht für einleuchtend, wenn man den einschlägigen Untersagungstatbeständen nicht auch den Zweck entnehmen würde, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung u. a. auch dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 63).
Schließlich hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 (a. a. O.) mit der besonderen Konstellation eines emeritierten Hochschullehrers und Ruhestandsbeamten befasst, der eine Tätigkeit fortgesetzt hat, die ihm während seiner aktiven Zeit als Nebentätigkeit genehmigt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil herausgestellt, dass sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur aus einer vormals im Hauptamt ausgeübten Tätigkeit, nicht aber aus einer Nebentätigkeit ergeben kann, sowie, dass der Schutz vor Konkurrenz durch den Ruhestandsbeamten für sich genommen kein eine Untersagungsverfügung rechtfertigendes dienstliches Interesse darstellt. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen aber nicht aus einer Nebentätigkeit, sondern aus dem früheren Hauptamt des Antragstellers. Es geht hier auch nicht um eine Erwerbstätigkeit des Antragstellers in Konkurrenz zum Dienstherrn.
Aus alledem folgt für den beschließenden Senat, dass der Schutz der loyalen Amtsausübung einerseits bereits im Vorfeld möglicher Interessenkonflikte angesiedelt ist und die Integrität der vorherigen Dienstleistung gesichert werden soll. Andererseits umfasst § 41 BeamtStG aufgrund der nachwirkenden Pflichten von Ruhestandsbeamten aus dem beendeten Beamtenverhältnis aber auch einen präventiven Schutz der Integrität der Tätigkeiten der noch aktiven Beamten bzw. Richter.
Die Ansicht des Antragstellers, im Hauptsacheverfahren bestehe die Revisionsmöglichkeit gemäß §§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, zumindest bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung, denn mit großer Wahrscheinlichkeit werde das Bundesverwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangen als das Verwaltungsgericht, vermag der beschließende Senat angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht zu teilen.
Das Verwaltungsgericht hat überzeugend unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls dargetan, dass Überwiegendes dafür spricht, dass durch die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er jahrelang tätig war, dem Amtsgericht B., dienstliche Interessen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG beeinträchtigt werden können.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen hat in seinem Beschluss vom 2. März 2016 (a. a. O., Rn. 66) ausgeführt, dass das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung generell aus der Sicht eines vernünftigen Bürgers geeignet sei, den Anschein zu erwecken, dass durch persönliche Beziehungen des früheren Richters zu den aktiven Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache - von dem früheren Richter nicht steuerbar - in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert werden könnte. Das gelte unabhängig davon, ob der frühere Richter die Funktion eines Dienstvorgesetzten ausgeübt habe oder nicht. Da es insoweit nur auf die Eignung ankomme, den genannten Anschein zu erzeugen, sei es ferner unerheblich, dass die Bediensteten selbstverständlich zu pflichtgemäßem Verhalten verpflichtet seien. Ebenso wenig komme es darauf an, wie viele Bedienstete aus der aktiven Zeit des betroffenen früheren Richters an dem Gericht noch ihren Dienst versehen würden. Denn für Außenstehende sei dieser Umstand regelmäßig nicht erkennbar. Schließlich könne der frühere Richter auch nichts gegen eine etwaige Bevorteilung unternehmen, weil er auf das Handeln der aktiv Beschäftigten keinen unmittelbaren Einfluss habe. Erst recht könne er dem Anschein einer etwaigen Bevorteilung nicht wirksam entgegentreten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch die Anzahl der vor dem Gericht der früheren Dienstleistung vertretenen Fälle, ihre wirtschaftliche Bedeutung oder ihre rechtliche Komplexität. All dies seien Umstände, die Außenstehende nicht zuverlässig beurteilen könnten. Abgesehen davon wäre schon ein einziger und zugleich wirtschaftlich unbedeutender sowie juristisch einfach gelagerter Fall geeignet, den Anschein einer womöglich ungebührlichen Förderung der Rechtssache hervorzurufen.
Es kann dahinstehen, ob bereits diese generellen Erwägungen im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen rechtfertigen. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zutreffend angenommen, dass die dem Antragsteller untersagte Tätigkeit den Anschein einer womöglich ungebührlichen Förderung der Rechtssache hervorrufen kann und deshalb dienstliche Interessen beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere gewürdigt, dass der Antragsteller über 30 Jahre lang am Amtsgericht B. tätig gewesen ist und nach den Angaben des Antragsgegners in der Klageerwiderung eine fast durchgehende Alleinzuständigkeit bei dem mit etwa sechs Richterplanstellen besetzten Amtsgericht für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht hatte. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es liege wegen der überschaubaren Größe des Amtsgerichts B. und der jahrzehntelangen engen dienstlichen Verbundenheit nahe, dass bei einem vernünftigen Bürger der Eindruck entstehen könne, der Antragsteller nutze kollegiale Kontakte zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle, ist überzeugend.Angesichts dieses besonders engen Zusammenhangs zwischen der langjährigen früheren Tätigkeit als einziger Strafrichter und der bereits ein halbes Jahr nach der Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Tätigkeit als Rechtsanwalt an dem relativ kleinen Amtsgericht B. ist auch die weitere Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass sich Mitarbeiter des Amtsgerichts, die viele Jahre mit dem Antragsteller zusammengearbeitet hätten, einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt sähen, wenn dieser nun auf Anwaltsseite vor dem Amtsgericht auftrete, nachvollziehbar.
Der Berichterstattung in der Presse lässt sich zudem entnehmen, dass die langjährige Tätigkeit als Strafrichter am Amtsgericht B. einer breiten Öffentlichkeit bekannt ist (…). Wenn der Antragsteller als ehemaliger „Kult-Richter“ nach der Versetzung in den Ruhestand vor demselben Amtsgericht als Anwalt auftritt, ist dies besonders geeignet, für Außenstehende den Anschein einer womöglich ungebührlichen Förderung der Rechtssache zu erwecken sowie bei den aktiven Mitarbeitern des Amtsgerichts B. einen Loyalitätskonflikt hervorzurufen.
Zudem teilt der Antragsteller auf der Homepage der Kanzlei mit, dass er von 1983 bis 2015 als Strafrichter beim Amtsgericht B. tätig gewesen sei. Zwar ist die Wiedergabe von Lebensläufen von Rechtsanwälten heute zur Information der Internetnutzer nicht unüblich; auf der Homepage der Kanzlei werden auch die Lebensläufe der Anwaltskollegen des Antragstellers dargestellt. Gleichwohl ist die Darstellung des Lebenslaufs im besonderen Falle des Antragstellers geeignet, bei einem Außenstehenden den Anschein zu erwecken, dass Kenntnisse über dienstliche Vorgänge und dass persönliche Beziehungen zu den Behördenbediensteten eine am Amtsgericht anhängige Rechtssache in unsachgemäßer Weise beeinflussen können.
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, allein der Umstand, dass er sein durch seine aktive Dienstzeit als Richter am Amtsgericht B. erworbenes Wissen um die von ihm bearbeiteten Rechtsmaterien in seine Tätigkeit als Rechtsanwalt einbringe und davon auch bei seiner Prozessvertretung vor diesem Gericht Gebrauch mache, lasse eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht besorgen. Dies wird dem Antragsteller auch nicht vorgehalten. Vielmehr kann er berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verwerten, die er aufgrund einer langjährigen beruflichen Tätigkeit als Richter erworben und vertieft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 26).
Der Antragsteller rügt erfolglos, die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der richterlichen Amtsführung sei allein eine Amtspflicht der aktiven Richter, nicht aber des nunmehr als Rechtsanwalt auftretenden Richters. Wäre eine Interessenkollision des jeweiligen Richters am Amtsgericht B. bei einem dortigen Auftreten des Antragstellers zu besorgen - so der Antragsteller weiter -, bestünden mit den §§ 22 StPO, 41 ff. ZPO ausreichende und effektive Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen.Die Ausschlussvorschriften reichen jedoch nicht aus, einem Vertrauensverlust entgegenzuwirken. Sie kommen nur in den in jenen Vorschriften bezeichneten Ausschlussgründen zum Tragen. Auch die Befangenheitsvorschriften sind nicht geeignet, einem Vertrauensverlust in jedem Fall entgegenzuwirken. Denn sie setzen voraus, dass der betroffene aktive Bedienstete eine Selbstablehnung formuliert oder ein Ablehnungsberechtigter die näheren Umstände kennt und einen Befangenheitsantrag stellt. Für das Rechtspublikum, also die interessierte Öffentlichkeit, scheidet dieser Weg offenkundig aus (OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 80).
Der Einwand des Antragstellers, bei Gerichtsprozessen träfen immer wieder Menschen auf verschiedenen Beteiligtenseiten aufeinander, die sich aus Studium, Ausbildung, früherer gemeinsamer Tätigkeit oder mitunter auch durch private Kontakte kennen würden, greift ebenfalls nicht durch. Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht es hier nicht darum, den betroffenen Richtern, aber auch den weiteren Prozessbeteiligten jedwede Professionalität abzusprechen und zu unterstellen, nicht in korrekter Weise und loyal ihren beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Maßgeblich ist vielmehr wie dargelegt, dass für Außenstehende der Anschein erweckt wird, die besonderen Kenntnisse und/oder Kontakte des Ruhestandsrichters könnten die korrekte Willensbildung der jetzigen Amtsinhaber beeinflussen. Der frühere Richter kann auch nichts gegen eine etwaige Bevorteilung unternehmen, weil er auf das Handeln der aktiv Beschäftigten keinen unmittelbaren Einfluss hat.
Der Antragsteller trägt erfolglos vor, es sei im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG für Ruhestandsbeamte ebenso für Ruhestandsrichter eine verfassungskonforme Auslegung der Rechtsfolgen in § 41 BeamtStG nur dann gewährleistet, wenn bei den denkbaren Verboten eine restriktive Handhabung dieser einschneidenden Maßnahmen gepflogen werde. Die Freiheit der Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG wird durch die Vorschrift nicht berührt, denn dem Ruhestandsbeamten bzw. -richter bleibt es unbenommen, beruflich auf den Feldern seines allgemeinen und besonderen Fachwissens tätig zu werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6.12.1989, a. a. O., Rn. 23 ff. zu § 20 a SG). Nach Freigabe der Postulationsfähigkeit vor den Amts- und Landgerichten ist es einem Rechtsanwalt möglich, einen Kanzleisitz außerhalb seines früheren Tätigkeitsbereichs als Richter zu wählen. Die einschränkende Regelung der Berufsausübung ist gerechtfertigt; denn die Gewährleistung der Integrität des öffentlichen Dienstes ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1989, a. a. O., Rn. 25). Aufgrund der Nachwirkungen des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses kann der Dienstherr nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses eine Rücksichtnahme auf die Wahrung dienstlicher Belange erwarten (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6.6.1990, a. a. O., Rn. 21).
Zwar erfordert § 41 BeamtStG angesichts dessen, dass der Ruhestandsbeamte nur noch wenigen nachwirkenden Verpflichtungen aus einem beendeten Beamtenverhältnis unterliegt, eine enge, an dem allein zulässigen Sicherungszweck orientierte Auslegung. Die Auslegung des § 41 BeamtStG darf insbesondere nicht zu einer allgemein vorgesehenen Einschränkung einer neuen Berufstätigkeit aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen führen (vgl. zu § 89 a BBG a. F.: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2016, Band 1 a, § 69 a BBG alt, Rn. 2). Die Untersagung beruht hier jedoch nicht auf wirtschafts-oder arbeitsmarktpolitischen Gründen etwa aufgrund einer Konkurrenzsituation, sondern sie dient der Gewährleistung der Integrität der Justiz.
Mit seinem Einwand, eine solche enge Auslegung habe der Gesetzgeber nicht für Beamte, die auf eigenen Antrag entlassen würden, sichergestellt, dies wäre aber angebracht gewesen, weil das Pflichtenband bei diesen Beamten anders als bei Ruhestandsbeamten und -richtern wegen ihres Versorgungsbezuges und disziplinarer Nachwirkungsmöglichkeiten nicht erhalten bleibe, dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass die Regelung des § 41 BeamtStG auch auf eigenen Antrag entlassene Beamte anwendbar ist, wenn sie z. B. ein Übergangsgeld erhalten, ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr bei Ruhestandsbeamten bzw. -richtern, die Versorgungbezüge erhalten, aufgrund der Nachwirkungen des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses nach Beendigung des aktiven Beamten- bzw. Richterverhältnisses eine Rücksichtnahme auf die Wahrung dienstlicher Belange erwartet.
b) Die Festsetzung der Untersagungsdauer begegnet bei summarischer Prüfung eben-falls keinen rechtlichen Bedenken.
Das Verbot der Ausübung der Erwerbstätigkeit endet gemäß § 41 Satz 3 BeamtStG spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Nach der ergänzenden Bestimmung des § 79 NBG beträgt der Zeitraum gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG für Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, drei Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, für Beamte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, fünf Jahre.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die hier verfügte Frist im Einklang mit den Fristen für die Anzeigepflicht nach § 79 NBG steht und fünf Jahre beträgt, weil der Antragsteller deutlich vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist.
2. Die weitere Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts, die es über die Betrachtung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung hinausgehend vorgenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass seine Berufsfreiheit massiv beeinträchtigt sei. Er trägt hierzu im Wesentlichen vor, es sei praxisfremd anzunehmen, dass Mandate akquiriert werden könnten, bei denen von vornherein feststehe, dass der Rechtsanwalt nur eine vorgerichtliche Beratung vornehmen könne. Er werde in eine disziplinarrelevante Ecke gestellt. Für die gesamte Kanzlei und ihren tadellosen Ruf sei es nicht von Vorteil, mit diesem gewissen Makel und der eingeschränkten Betätigungsmöglichkeit des Antragstellers behaftet zu sein. Eine gelegentliche Mandatsübernahme in seinem Freundes- und Bekanntenkreis sei nicht möglich. Die Zahl seiner strafrechtlichen Mandate habe sich seit dem Vollzug der Untersagungsverfügung durch die lokale Presseberichterstattung und die Flüsterpropaganda in einer relativ kleinen Stadt wie B. insgesamt ganz nachhaltig reduziert.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Einzelnen gewürdigt (S. 9 BA), dass der Antragsteller durch die angefochtene Verfügung in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit nicht unerheblich eingeschränkt werde. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage keinen Vorrang eingeräumt, weil die Vorschrift des § 41 BeamtStG die Integrität des öffentlichen Dienstes schützen und damit letztlich die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wahren solle und diesem Gesetzeszweck eine so überragende Bedeutung zukomme, dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung eines solchen Anscheins bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege.
Mit seinem Einwand, eine solche Konstellation sei in ganz vielen Klage-/Eilverfahren anzutreffen und führe gleichwohl nicht zu einer Umkehr der verwaltungsgerichtlichen Prozessmaxime des § 80 Abs. 1 VwGO, anderenfalls hätte der Gesetzgeber wie z. B. bei den Regelungen der Abordnung und Versetzung in §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 105 Abs. 2 NBG einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgesehen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Erweist sich die Untersagungsverfügung voraussichtlich als rechtmäßig, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Die angefochtene Verfügung bezweckt zu verhindern, dass das Ansehen der Justiz in den Augen der Öffentlichkeit dadurch Schaden nimmt, dass der Eindruck entstehen könnte, die von dem Antragsteller als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er früher tätig war, vertretenen Sachen könnten in irgendeiner Weise bevorzugt behandelt werden. Das kann die Verfügung nicht erreichen, wenn der Antragsteller seinen Inhalt erst nach Abschluss eines ggf. mehrjährigen Rechtsbehelfsverfahrens zu befolgen hätte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 100).
Soweit der Antragsteller vorträgt, er dürfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der einzige Richter im Oberlandesgerichtsbezirk D. sein, dem „dieses stigmatisierend wirkende Verbot“ auferlegt worden sei, kann aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden, dass eine Verwaltungsbehörde einen möglicherweise in der Vergangenheit begangenen Fehler wiederholt („keine Gleichheit im Unrecht"; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2010, a. a. O., Rn. 15; s. a. BVerwG, Urteil vom 6.12.1989, a. a. O., Rn. 40).
Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu prüfen gehabt, ob durch die Untersagungsverfügung nicht auch das Recht jedes potentiellen Mandanten beschnitten werde. Denn ein Rechtssuchender kann sich auch von einem anderen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache hält der Senat eine Halbierung dieses Wertes nicht für angemessen (s. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen, abgedruckt in: Kopp/Schenke, 21. Aufl. 2015, Anh § 164 Rn. 14).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).