Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.09.2016, Az.: 4 LC 99/15

Mietkaution; Sparvertrag; wirtschaftliche Verfügungsmacht; Wohngeld; Zinsen; Zufluss; Zuflussprinzip

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.09.2016
Aktenzeichen
4 LC 99/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.02.2015 - AZ: 3 A 166/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die in § 14 Abs. 1 WoGG festgelegten einkommensteuerrechtlichen Grundsätze der Einkommensermittlung gelten auch für die in § 14 Abs. 2 WoGG genannten Einkünfte. Regelmäßige Einzahlungen von Sparraten durch einen Angehörigen auf einen laufzeitgebundenen Sparvertrag, der im Namen des Wohngeldberechtigten abgeschlossen wurde, sind Bezüge i. S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG.

2. Zuflusszeitpunkt der Sparraten ist bei einkommensteuerrechtlicher Betrachtungsweise das Kalenderjahr, in dem sie auf seinem Konto gutgeschrieben worden sind. Dies gilt auch, wenn der Wohngeldberechtigte vor Ende der Laufzeit des Sparvertrages nicht auf sein Sparguthaben zugreifen kann.

3. Mit dem Zufluss der Sparraten auf das Konto des Wohngeldberechtigten sind diese ihm nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG gewährt worden.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 26. Februar 2015 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme eines Wohngeldbescheides für den Bewilligungszeitraum 1. November 2013 bis 30. April 2014 und die Rückforderung zu viel erbrachter Wohngeldleistung für diesen Zeitraum. Für den Bewilligungszeitraum 1. Mai 2014 bis 30. September 2014 begehrt er eine Neufestsetzung von Wohngeldleistungen in größerer Höhe ohne die Berücksichtigung von Kapitalerträgen und monatlichen Spareinlagen.

Der Kläger beantragte im November 2013 erstmalig Wohngeld bei der Beklagten für eine von ihm allein angemietete und bewohnte Einzimmerwohnung im C. D. in E.. In seinem Antrag gab er u.a. an, Leistungen zur Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme beantragt zu haben und noch über ein Sparguthaben zu verfügen, welches er für seinen Lebensunterhalt verwende. Bewilligungsbescheide über Arbeitslosengeld I ab dem 21. Oktober 2013 reichte der Kläger im Dezember 2013 nach.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 (Wohngeldbescheid Nr. 1) gewährte die Beklagte dem Kläger Wohngeldleistungen in Höhe von monatlich 159,00 EUR für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014. Als Einkommen des Klägers rechnete sie Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 519,90 EUR an.

Der automatisierte Datenabgleich nach § 33 Wohngeldgesetz ergab für das 4. Quartal 2013, dass dem Kläger für ein Konto bei der F. in G. und für ein Konto bei der H. I. (J.) Zinsen gutgeschrieben worden waren. Mit Schreiben vom 11. März 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, Nachweise über Zinsen 2012 und 2013 bei der F. und der J. vorzulegen, und gab ihm Gelegenheit zu einer möglichen Neufestsetzung der Wohngeldleistungen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 23. März 2014 erläuterte der Kläger, dass seine Großmutter im Jahr 2005 einen Sparvertrag „für eine erste Aussteuer“ für ihn angelegt habe, den er nicht als Einkommen angesehen habe, weil er auf das Geld keinen Zugriff habe. Zinseinkünfte aus der Mietkaution habe er ebenfalls nicht als Einkommen angesehen, weil er darauf auch keinen Zugriff habe. Zinseinkünfte von der Sparkasse habe er deshalb nicht angegeben, weil das Sparkonto bei der Beantragung des Wohngeldes bereits aufgelöst gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass er bei der Antragstellung vollständige und richtige Angaben gemacht habe.

Der Kläger legte zugleich eine Bestätigung der F. über die Eröffnung eines Sparkontos zwecks Einrichtung eines Sparvertrages zu seinen Gunsten durch seine Großmutter K. L. mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer monatlichen Sparrate in Höhe von 200,00 EUR ab dem 1. März 2005 vor. Weiter überreichte er zwei Kontoauszüge für dieses Sparkonto aus den Jahren 2013 und 2014, aus denen sich vertragsjährliche Einzahlungen in Höhe von 2.400,00 EUR und jeweils zum 28. Februar des Jahres gutgeschriebene Habenzinsen in Höhe von 846,44 EUR (2013) und 978,79 EUR (2014) ergaben. Der Kläger fügte ein Schreiben der F. bei, welches das Laufzeitende des Sparvertrages zum 28. Februar 2015 angab und die Bestätigung enthielt, dass eine vorzeitige Verfügung ausgeschlossen sei. Zudem legte er eine Bescheinigung der J. über Zinsen in Höhe von 13,66 EUR für das Kalenderjahr 2012, eine Bescheinigung der M. (ehemals J.) über Zinsen in Höhe von 0,89 EUR für das Kalenderjahr 2013 und eine Bescheinigung der M. über Zinsen in Höhe von 2,94 EUR für das Kalenderjahr 2013 für ein Treuhandkonto vor. Auf diesem Treuhandkonto war die Mietkaution des Klägers hinterlegt worden.

Mit Bescheid vom 2. April 2014 (Wohngeldbescheid Nr. 2) stellte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014 den Wohngeldanspruch des Klägers mit monatlich 57,00 EUR neu fest. Als Einkommen des Klägers rechnete sie neben dem Arbeitslosengeld in Höhe von 519,90 EUR monatlich (Jahresbetrag: 6.238,80 EUR) Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 860,10 EUR (846,44 EUR + 13,99 EUR) jährlich abzüglich eines Freibetrags von 100,00 EUR und Zuwendungen in Höhe von 2.400,00 EUR jährlich an. Durch einen weiteren Bescheid vom selben Tag nahm die Beklagte den Wohngeldbescheid Nr. 1 zurück, soweit ein höheres Wohngeld als 57,00 EUR monatlich bewilligt worden war, und forderte einen Überzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 510,00 EUR vom Kläger zurück. Ferner rechnete sie den Teilbetrag von 57,00 EUR gegen seinen Wohngeldanspruch für den Monat April 2014 auf und reduzierte die Rückzahlung auf 453,00 EUR. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger entgegen den ausdrücklichen Hinweisen im Wohngeldantrag seine zusätzlichen Einnahmen nicht mitgeteilt habe. Die Ansparungen der Großmutter seien als wiederkehrende Zuwendungen ebenso zu berücksichtigen wie die Kapitalerträge, die aus dem Sparvertrag in seinem Namen erwirtschaftet würden.

Am 2. April 2014 beantragte der Kläger die Weiterleistung von Wohngeld. In seinem Antrag gab er einen Verdienst von monatlich 680,00 EUR sowie Zinseinkünfte an. Seinem Antrag lag ein befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2014 über eine Mindestarbeitszeit von 80 Stunden im Monat und einem Tarifstundenlohn von 8,50 EUR brutto bei. Weiter legte der Kläger einen Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld I ab dem 1. April 2014 vor.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 (Wohngeldbescheid Nr. 3) gewährte die Beklagte dem Kläger Wohngeldleistungen in Höhe von monatlich 105,00 EUR für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 30. September 2014. Als Einkommen des Klägers rechnete sie Arbeitseinkommen in Höhe von 680,00 EUR monatlich (Jahresbetrag: 8.160,00 EUR), Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 982,62 EUR (978,79 EUR + 0,89 EUR + 2,94 EUR) jährlich abzüglich eines Freibetrags von 100,00 EUR und Zuwendungen in Höhe von 200,00 EUR monatlich (Jahresbetrag: 2.400,00 EUR) an.

Gegen den Wohngeldbescheid Nr. 2 und den damit zusammenhängenden Rücknahme- und Rückforderungsbescheid hat der Kläger am 2. Mai 2014, gegen den Wohngeldbescheid Nr. 3 am 12. Juni 2014 Klage erhoben. Er hat seine Klagen maßgeblich damit begründet, dass er auf das Sparkonto bei der F. keinen Zugriff habe und sich auf die Rechtsprechung zum Ausbildungsförderungsrecht berufe. Es sei nicht gesichert, dass er das Geld jemals erhalten werde, weil seine Großmutter die Sparurkunde besitze und notfalls darüber verfügen könne. Durch den Wohngeldbescheid Nr. 2 werde er zudem hilfsbedürftig.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht beide Klageverfahren verbunden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, soweit er beantragt hatte festzustellen, dass die von seiner Großmutter eingezahlten Beträge sowie sich hieraus ergebende Zinsen wohngeldrechtlich nicht anrechenbar sind.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung der Wohngeldbescheide der Beklagten vom 2. April 2014 und vom 9. Mai 2014 die Beklagte zu verpflichten, ihm Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen, ohne Zinseinkünfte aus dem Sparvertrag bei der F. sowie die Spareinlagen seiner Großmutter auf diesem Konto und auch ohne die Zinsen aus dem Mietkautionskonto bei der M. als Einkommen zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, dass es sich bei den Einzahlungen durch die Großmutter um wiederkehrende Bezüge handele, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG anzurechnen seien. Da das Sparkonto auf den Namen des Klägers laufe, sei ihm das Guthaben rechtlich zuzurechnen. Bei der Berücksichtigung von Einnahmen sei allein die steuerrechtliche Zuordnung maßgeblich und nicht die im Einzelfall vorhandene Verfügbarkeit. Es komme auch im Wohngeldrecht seit der Einführung des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs auf den steuerrechtlichen Zufluss an. Festgeldsparverträge seien mit Bausparverträgen vergleichbar, so dass die Verfügbarkeit von Guthaben und Zinsen erst zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt nicht daran hindere, Einzahlungen und Kapitalerträge bereits mit der Gutschrift als Einkommen zu berücksichtigen. Auch Einkünfte, die der Betroffene nicht direkt erhalte, seien wohngeldrechtlich zu berücksichtigende Einnahmen, wenn die Zahlung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit führe.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 26. Februar 2015 das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, den Wohngeldbescheid Nr. 2 der Beklagten vom 2. April 2014 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Wohngeldbescheides Nr. 3 vom 9. Mai 2014 verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung der Spareinlagen seiner Großmutter auf sein Sparkonto bei der F. sowie der daraus fließenden Zinseinkünfte und der   Zinseinkünfte aus dem Mietkautionskonto bei der M. zu bewilligen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der aufgehobene Wohngeldbescheid Nr. 1 nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X habe aufgehoben werden dürfen, weil er rechtmäßig gewesen sei. In diesem Bescheid habe die Beklagte zutreffend allein das dem Kläger nach § 136 SGB III bewilligte Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 519,90 EUR als Einkommen berücksichtigt. Bei den Spareinlagen der Großmutter handele es sich zwar dem Grunde nach um regelmäßig wiederkehrende freiwillige Zuwendungen einer nicht im Haushalt des Klägers lebenden Person. Denn der Kläger sei Inhaber des Sparkontos gewesen und habe keinen ernsthaften Zweifel daran gelassen, dass er selbst von seiner Inhaberschaft ausgehe und dies im Verhältnis zur Großmutter stets klar gewesen sei. Allerdings seien die Zuwendungen dem Kläger nicht im Bewilligungszeitraum im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG gewährt worden, weil der Kläger durch den bloßen Zufluss auf das Sparkonto während der Laufzeit des Sparvertrages keinen Zugriff auf das Geld erhalten habe. Unter Gewährung i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG sei der reale vermögenswerte Zufluss zu verstehen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Zweckbestimmung und unabhängig davon, ob der Zufluss direkt beim Wohngeldberechtigten oder bei einem Dritten anfalle. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Wohngeldgewährung, angemessenes Wohnen zu sichern (§ 1 Abs. 1 WoGG), könne eine Mittelgewährung im wohngeldrechtlichen Sinne aber nur angenommen werden, wenn die Zuwendungen den Wohngeldberechtigten im Bewilligungszeitraum tatsächlich erreichten und er hierdurch einen in diesem Zeitraum tatsächlich nutzbaren, wirtschaftlichen Vorteil erhalte. Die Zahlungen der Großmutter hätten den Kläger weder von einer Verbindlichkeit gegenüber der F. befreit noch hätten sie ihn tatsächlich erreicht. Denn eine Auszahlung vor dem Ende der Laufzeit des Sparvertrages sei vertraglich ausgeschlossen gewesen. Die Zinseinnahmen sowohl aus dem Sparkonto bei der F. als auch aus dem Treuhandkonto, auf dem seine Mietkaution angelegt worden sei, seien zwar steuerrechtliche Einkünfte des Klägers. Sie seien aber ebenfalls nicht als im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG anzusehen. Nach dem steuerrechtlichen Zuflussprinzip seien Einnahmen in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld erlange. Im allgemeinen Sprachgebrauch sei das „Einkommen“ nur bzw. erst dann gegeben, wenn es für den Empfänger tatsächlich verfügbar sei, und nicht etwa bereits mit Entstehen des erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich befriedigten Anspruchs. Sparzinsen und auf ein Mietkautionskonto gewährte Zinsen seien nach der finanz- und zivilgerichtlichen Rechtsprechung steuerrechtlich zwar in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie gutgeschrieben würden. Diese rein steuerrechtliche Betrachtungsweise werde dem Sinn und Zweck des Wohngeldrechts aber nicht gerecht, wenn - wie hier - Einkünfte im Bewilligungszeitraum nicht verwendet und damit nicht zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens eingesetzt werden könnten. Auch ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Vermögensanrechnung im Bundesausbildungsförderungsrecht, wonach rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung unerheblich seien, scheide aus. Einen Grundsatz der Nachrangigkeit wie in § 1 BAföG kenne das Wohngeldrecht nicht. Zudem sei die Ausbildung planbar, so dass Vermögensdispositionen rechtzeitig getroffen werden könnten. Dies sei beim Wohngeld nicht der Fall, wirtschaftliche Engpässe seien hier weniger vorhersehbar. Insofern sei das Wohngeld eher mit der Sozialhilfe zu vergleichen. Hier sei ebenfalls der tatsächliche Zufluss maßgeblich, die Anrechnung fiktiver Einnahmen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeschlossen. Auch jährlich zufließende Bausparzinsen berücksichtige die sozialgerichtliche Rechtsprechung erst in dem Zeitpunkt als Einkommen, in dem sie tatsächlich ausgezahlt würden und zur Verfügung stünden. Der Hinweis im Wohngeldformular, auch Zinsen aus Bausparverträgen seien anzugeben, stehe dem nicht entgegen. Es sei zudem nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs die Zielrichtung des Wohngeldgesetzes habe verkürzen wollen. Dies habe lediglich der Rechtsanpassung und -vereinheitlichung gedient. Der Gesetzgeber habe weiter allgemein den Zweck betont, Haushalten mit niedrigem Einkommen angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu ermöglichen und auf Dauer zu sichern. Dieser gesetzgeberischen Absicht stehe die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung der Zinsen als Einkommen entgegen. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diesen in der Praxis selten zu erwartenden Ausnahmefall nicht bedacht oder eine gesonderte Regelung aufgrund der Auslegungsmöglichkeit nicht für nötig erachtet habe. Eine Anrechnung von Mietkautionszinsen sei widersprüchlich, weil sie demselben Zweck wie das Wohngeld dienten und nicht auf einer freiwilligen Vermögensanlage beruhten. Dies gelte auch für die Spareinlage, welche die Großmutter für den Kläger veranlasst habe. Mangels rechtmäßiger Rücknahme des Wohngeldbescheides Nr. 1 habe der Beklagte den Kläger zu Unrecht zur teilweisen Erstattung des Wohngeldes aufgefordert und gegen einen Wohngeldanspruch für April 2014 aufgerechnet. Schließlich sei auch der Wohngeldbescheid Nr. 3 rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, soweit die Spareinlagen und Zinseinkünfte angerechnet worden seien, weil der Kläger einen Anspruch darauf gehabt habe, dass die Beklagte das Wohngeld ohne deren Anrechnung berechne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Verwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen Folgendes vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstoße gegen Bestimmungen im Wohngeldgesetz, die keinen Raum für eine andere als die steuerrechtliche Berücksichtigung von Einnahmen böten. Steuerrechtlich - und damit auch wohngeldrechtlich - sei nach § 11 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG für das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen entscheidend, dass und wann die Einnahmen dem betreffenden Haushaltsmitglied voraussichtlich zuflössen. Für den Zufluss sei allein der wirtschaftliche Gesichtspunkt entscheidend, zivilrechtliche Vorgaben seien von untergeordneter Bedeutung. Weder sei das „Behaltendürfen“ des Zugeflossenen ein Merkmal des Zuflusses noch hinderten Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich den Zufluss. Dies gelte sowohl für nachträgliche als auch für im Leistungszeitpunkt bestehende Beschränkungen. Bei einer Zahlung per Banküberweisung erlange der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Bankkonto. Auf die Fälligkeit der Leistung komme es regelmäßig nicht an. Das Wohngeldrecht enthalte - anders als etwa § 11 SGB II - bewusst keine speziellen Regelungen zum Zufluss von Einnahmen in einem bestimmten Bewilligungszeitraum, sondern beziehe sich durch den Verweis in § 14 Abs. 1 WoGG auf das Einkommenssteuergesetz und damit auf das zur Ermittlung der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG geltende Zuflussprinzip. Eine Ausnahmeregelung sei lediglich für die Berücksichtigung von einmaligem Einkommen in §§ 15 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 4 WoGG getroffen worden. Die Reduzierung der Einkommensermittlung auf einen „realen vermögenswerten“ Zufluss, wie sie das Verwaltungsgericht vornehme, führte in nicht unerheblichen Fällen zu einer abweichenden Bearbeitung. Dies habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Es täten sich - die Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt - Probleme und Wertungswidersprüche auf. So führte die Auszahlung einer größeren Spareinlage zu einer rückwirkenden Neuberechnung gemäß § 27 WoGG und regelmäßig zu erheblichen Rückforderungen. Dies entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen. Unklar wäre auch, ob steuerrechtlich zugeflossene Zinseinnahmen bei nur mit Kosten kündbaren Sparverträgen berücksichtigt werden dürften. Ferner habe der Gesetzgeber sich durch die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG, wonach steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge als Einkommen zu berücksichtigen seien, bewusst gegen die Voraussetzung eines realen vermögenswerten Einkommenszuflusses im Bewilligungszeitraum entschieden. Im Übrigen könne es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, dass durch die selbst bestimmte Festlegung von Geldern oder die Bildung von Rücklagen höhere Sozialleistungen gewährt werden müssten. Die Großmutter hätte das Geld dem Kläger auch in anderer Weise zukommen lassen können.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 26. Februar 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen,

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Die Spareinlage sei ihm nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG gewährt worden, weil dies seine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit voraussetze. Diese sei aber nicht gegeben, weil eine Auszahlung des Sparguthabens vor Ende der Laufzeit ausgeschlossen gewesen sei. Er habe keine Möglichkeit zur Selbsthilfe, so dass der Bezug von Sozialleistungen gerechtfertigt und vom Gesetzgeber gewollt sei. Der Sache nach gelte das auch für die in Streit stehenden Zinseinkünfte. Die Widersprüche, welche die Beklagte aufzeige, halte er nicht für gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist begründet.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als notwendig erachtet.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Wohngeldbescheid Nr. 2 und den damit zusammenhängenden Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 2. April 2014 zu Unrecht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben. Denn im Ergebnis sind diese Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat geht davon aus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil sich auf sämtliche Bescheide der Beklagten an den Kläger vom 2. April 2014 bezieht, obwohl lediglich der „Wohngeldbescheid Nr. 02“ im Urteilstenor bezeichnet worden ist. Dieses Verständnis ist mit Blick auf die Entscheidungsgründe geboten, in denen das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass durch die Aufhebung des Wohngeldbescheides Nr. 2 der Wohngeldbescheid Nr. 1 wieder auflebt. Dieses Ergebnis war nur durch die Aufhebung sämtlicher an den Kläger gerichteten Bescheide der Beklagten vom 2. April 2014 zu erreichen.

Die Rücknahme eines bereits bei Erlass rechtswidrigen Bescheides über die Gewährung von Wohngeldleistungen erfolgt nach § 45 SGB X (vgl. Senatsbeschl. v. 2.7.2012 - 4 LA 316/10 -). § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht vor, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf, soweit er rechtswidrig ist. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf den Wohngeldbescheid Nr. 1 vom 17. Dezember 2013 erfüllt gewesen.

Der Wohngeldbescheid Nr. 1 ist rechtswidrig gewesen, soweit die Beklagte dem Kläger Wohngeld für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014 ohne die Berücksichtigung von Einkommen in Gestalt von monatlichen Spareinlagen in Höhe von 200,00 EUR und von für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden Zinseinkünften des Klägers von mehr als 100,-- EUR bewilligt hat.

Gemäß § 4 Wohngeldgesetz (WoGG) in der hier anzuwenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl I S. 610), richtet sich das Wohngeld (1.) nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8), (2.) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und (3.) dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18) und ist nach § 19 zu berechnen. Nach § 13 Abs. 1 WoGG ist das Gesamteinkommen die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). § 13 Abs. 2 WoGG bestimmt, dass das monatliche Gesamteinkommen ein Zwölftel des Gesamteinkommens ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.

Bei den Spareinlagen in Höhe von 200,00 EUR monatlich, welche die Großmutter des Klägers auf das auf seinen Namen eröffnete Konto mit der IBAN N. bei der F. geleistet hat, handelt es sich um Einkommen des Klägers i. S. von § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19 WoGG.

In § 14 Abs. 1 WoGG wird eine am Einkommenssteuerrecht ausgerichtete Betrachtungsweise zur Ermittlung des Jahreseinkommens festgelegt, da diese Vorschrift grundsätzlich auf die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abstellt. Das wohngeldrechtlich zu berücksichtigende Einkommen wird allerdings durch die im Katalog des § 14 Abs. 2 WoGG genannten, nach dem Einkommenssteuergesetz steuerfreien und nicht steuerbaren Einnahmen und Beträge erweitert, um Begünstigungen, die auf besonderen steuerrechtlichen Erwägungen beruhen, beim Wohngeld zu vermeiden (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, 73. EL Stand April 2016, § 14 Rn. 471). Die nach § 14 Abs. 1 WoGG geltenden einkommenssteuerrechtlichen Grundsätze der Einkommensermittlung werden hierdurch jedoch nicht modifiziert.

Einkünfte sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) bei den - im Fall des Klägers allein einschlägigen - Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG verweist für sonstige Einkünfte auf § 22 EStG. Nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte solche aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören. Eine steuerrechtliche Ausnahme ergibt sich aus § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG, wonach Bezüge, wenn sie freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, grundsätzlich nicht dem Empfänger zuzurechnen sind. Dies beruht auf der Erwägung, dass die dort genannten Bezüge für den Empfänger nicht steuerbar und ihm daher nicht zuzurechnen sind (vgl. Kirchhof, EStG, 15, Aufl. 2016, § 22 Rn. 8; Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, § 22 Rn. 66). Eine wohngeldrechtlich begründete Gegenausnahme zu § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG statuiert § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG, wonach zum Jahreseinkommen die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger oder der Empfängerin nicht zuzurechnenden Bezüge gehören, die ihm oder ihr von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, gewährt werden, mit Ausnahme bestimmter - hier nicht einschlägiger - Bezüge für eine Pflegeperson oder Pflegekraft zum Zwecke der eigenen Pflege. Begrifflich knüpfen diese Bezüge nach der einkommenssteuerrechtlichen Gesetzessystematik, auf die § 14 Abs. 1 WoGG verweist, an die in § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG genannten Einkünfte an, meinen also erstens nur wiederkehrende Bezüge und zweitens nur solche, die nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören. Wiederkehrend sind Bezüge, die aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechtsanspruchs wiederholt, d. h. mehr als einmal, mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden (zum Ganzen Stadler/Gutekunst/Dietrich/ Fröba, WoGG, 73. EL Stand April 2016, § 14 Rn. 540 b] m.w.N.).

Die von der Großmutter monatlich geleisteten Spareinlagen auf das Konto des Klägers sind wiederkehrende Einkünfte des Klägers in diesem Sinne. Es handelt sich um sonstige Einkünfte, weil sie nicht einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsart zugehören. Diese sind dem Kläger auch freiwillig und wiederkehrend gewährt worden. Die Großmutter hat die Sparrate nämlich regelmäßig monatlich und freiwillig aufgrund ihres Entschlusses, dem Kläger ein „Startkapital für eine erste Aussteuer“ zukommen zu lassen, erbracht. Die Sparraten sind auch dem Kläger zugeflossen und ihm damit im Sinne der §§ 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG und 22 Nr. 1 Satz 2 EStG gewährt worden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger Inhaber des von der Großmutter zu seinen Gunsten eröffneten Sparkontos bei der F. gewesen ist. Grundsätzlich ist Inhaber eines Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 -, BVerwGE 132, 21 Rn. 12 m.w.N.). Dies ist hier der Kläger. Aus dem an ihn persönlich gerichteten Anschreiben der F. vom 9. Februar 2005 lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass der Sparvertrag mit dem dazugehörigen Konto von seiner Großmutter zu seinen Gunsten eingerichtet worden ist. Auch die Angaben des Klägers lassen keinen anderen Schluss zu. Danach hat seine Großmutter den Sparvertrag mit der Absicht eingerichtet, ihm ein „Startkapital für eine erste Aussteuer“ zukommen zu lassen. Dies lässt darauf schließen, dass sie bei Eröffnung des Kontos auf seinen Namen bereits eine der Höhe nach bestimmte, feste Vermögensdisposition für ihren Enkel getroffen hat. Schließlich spricht für seine Inhaberschaft ebenfalls, dass die F. Schriftverkehr über das Konto mit ihm direkt geführt hat.

Zuflusszeitpunkt der Sparraten ist bei der nach § 14 Abs. 1 WoGG grundsätzlich gebotenen einkommenssteuerrechtlichen Betrachtungsweise das Kalenderjahr, in dem sie auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden sind. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG bestehende Ausnahme für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, ist vorliegend nicht einschlägig. Zufluss von Einnahmen i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ist dann gegeben, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld bzw. die Güter in Geldeswert erlangt (Kirchhof, a.a.O., § 11 EStG Rn. 10; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 14 Rn. 42; BFH, Urt. v. 21.11.1989 - IX R 170/85 m.w.N.). Wirtschaftlich über Einnahmen verfügen kann der Empfänger, wenn sie in sein Vermögen übergegangen sind; erforderlich ist der wirtschaftliche Übergang des Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber (Schmidt, a.a.O., § 11 Rn. 15). Verfügungsbeschränkungen hindern den Zufluss grundsätzlich nicht. Dies gilt nicht nur für nachträgliche Verfügungsbeschränkungen, sondern auch für im Leistungszeitpunkt bereits bestehende (BFH, Urt. v. 1.10.1993 - III R 32/92 -). Auch die Fälligkeit einer Schuld ist für den Zufluss grundsätzlich ohne Bedeutung; die Einnahme kann vor, bei oder nach Fälligkeit zufließen, auch wenn die Fälligkeit einer Schuld als Beweisanzeichen für den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht von Bedeutung ist (BFH, Urt. v. 21.10.1981 - I R 230/78 -; vgl. auch BFH, Urt. v. 23.9.1999 - IV R 1/99 -; Schmidt, a.a.O., § 11 Rn. 50). Entscheidend ist eine an den Gesamtumständen orientierte Betrachtungsweise; bei Unklarheiten bezüglich des Inhabers der objektiven wirtschaftlichen Verfügungsmacht kann auch das subjektive Interesse an der gewählten Anlagenform eine Rolle spielen (vgl. BFH, Urt. v. 14.5.1982 - VI R 124/77 -). Hier bestehen in objektiver Hinsicht keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Eingang der Monatsrate auf dem Sparkonto des Klägers den einkommenssteuerrechtlichen Zuflusszeitpunkt darstellt. Entscheidend ist, dass das Geld dem Kläger monatlich auf einem Konto gutgeschrieben worden ist, dessen Inhaber er war, und so in sein Vermögen übergegangen ist. Seine Großmutter hat sich durch die monatliche Einzahlung auf das Sparkonto bei der F. ihrer wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Geld jedenfalls vollständig begeben. Dass der Kläger aufgrund des Sparvertrages möglicherweise vor Ablauf der Laufzeit nicht oder nur unter Inkaufnahme von finanziellen Abschlägen auf sein Guthaben zugreifen konnte, führt nicht dazu, dass die Sparraten ihm erst nach Ablauf der Laufzeit des Sparvertrages zugeflossen sind. Denn weder die Fälligkeit einer Leistung noch Verfügungsbeschränkungen beeinflussen regelmäßig den Zufluss bzw. dessen Zeitpunkt. Darüber hinaus sprechen die bekannten Umstände auch in subjektiver Hinsicht dafür, den Zuflusszeitpunkt in der Gutschrift der monatlichen Sparrate auf dem klägerischen Konto zu sehen. Denn die Großmutter hat die Anlageform nicht in ihrem eigenen Interesse, sondern im Interesse des Klägers bestimmt, um Geld für „eine erste Aussteuer“ anzusparen. Die Wahl der Anlagenform, die einen langfristig gesicherten Zinssatz mit einer bestimmten Laufzeitlänge „erkauft“ hat, stellt eine persönliche Präferenz dar, ist aber einkommenssteuerrechtlich nicht von entscheidendem Gewicht. Die Entscheidung der Großmutter über die Art der Investition ist dem Kläger zuzurechnen, weil die Zahlungen ausschließlich ihn begünstigen sollten, also allein seinem Interesse dienten.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt daraus, dass nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht zuzurechnenden Bezüge gewährt werden müssen (Hervorhebung durch den Senat), kein von der einkommenssteuerrechtlichen Betrachtungsweise abweichender Zuflusszeitpunkt. Für eine teleologische Reduktion des § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG dergestalt, dass die dort genannten Bezüge nur dann als zugeflossen gelten würden, wenn sie für den Wohngeldberechtigten auch tatsächlich zur Deckung seiner Wohnkosten bereitstünden, besteht kein Anlass. Sie ist auch nicht mit Blick auf die nach § 1 Abs. 1 WoGG bezweckte wirtschaftliche Sicherung des angemessenen und familiengerechten Wohnens geboten. Denn erstens folgt allein daraus, dass der Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG die Formulierung „gewährt werden“ verwendet hat, nicht, dass er vom einkommenssteuerrechtlichen Zuflussprinzip, dessen Geltung für das Wohngeldrecht § 14 Abs. 1 WoGG bestimmt, abweichen wollte. In den Gesetzgebungsmaterialen finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Auch der Umstand, dass die in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG verwendete Formulierung der „gewährten Bezüge“ den Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgreift, der diese Formulierung ebenfalls enthält, spricht dagegen, aus dieser Formulierung auf ein vom Einkommenssteuerrecht abweichendes Verständnis des Zuflusszeitpunktes zu schließen. Zweitens wahrt die zweckbestimmungsunabhängige Zurechnung gerade die Funktion des Wohngeldes. Zuwendende, die Geld nicht zur Deckung des elementaren Wohnbedarfs, sondern zu anderen Zwecken geben, können nicht damit rechnen, dass die Allgemeinheit den Wohnbedarf in Form des Wohngeldes trägt. Die indirekte Finanzierung wohngeldfremder Zwecke ist nicht Aufgabe des Wohngeldes (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 14 Rn. 540 d]). Für zweckgebundene Zuwendungen in Form der Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule ist das in der Rechtsprechung anerkannt (VG Hannover, Urt. v. 27.10.2008 - 3 A 255/07 -; VG München, Urt. v. 18.4.2013 - M 22 K 11.3070 und Urt. v. 26.4.2007 - M 22 K 06.98 -). Es gilt genauso im Fall des Klägers, weil kein im Wohngeldrecht anerkennenswerter Grund dafür ersichtlich ist, dass seine Großmutter ihm die monatliche Rate nicht auch direkt auf sein Girokonto anstelle des Sparvertrages hätte zahlen können. Bei der gewählten Anlageform handelt es sich - wie auch bei der Schulgeldzahlung - um eine persönliche Präferenz des Leistenden, die wohngeldrechtliche keine Berücksichtigung finden kann. Daher ist es auch ohne Bedeutung, wenn der Kläger einwendet, dass er bei einer Berücksichtigung der Sparraten seiner Großmutter hilfebedürftig werde. Es hätte ihm freigestanden, anstelle von Wohngeld Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Hierin liegt auch kein Wertungswiderspruch zu § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG. Zwar dient diese Vorschrift der Vermeidung von Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II, des § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII oder des § 27 a BVG durch die Bewilligung von Wohngeld. Dies führt aber nicht dazu, dass die materiellen Voraussetzungen der Bewilligung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz denen anderer sozialer Leistungssysteme anzupassen sind.

Die Sparraten sind angesichts der zuverlässigen monatlichen Zahlung der Großmutter auch in dem streitigen Bewilligungszeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014 zu erwartendes Einkommen gewesen, das nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG bei der Wohngeldbewilligung für diesen Zeitraum zu Grunde zu legen war.

Bei den Zinsen, welche dem Kläger auf das Sparkonto bei der F. gutgeschrieben worden sind, handelt es sich, soweit diese 100,-- EUR übersteigen, ebenfalls um Einkommen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 15 WoGG. Denn Zinsen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 7, 8 Abs. 1 EStG, soweit sie über dem Sparer-Pauschbetrag von 801,-- EUR (§ 20     Abs. 9 EStG) liegen, steuerrechtlich zu berücksichtigen. In Höhe des nach § 20 Abs. 9 EStG steuerfreien Betrags (Sparer-Pauschbetrag) folgt die Berücksichtigung der Kapitalerträge aus § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG, soweit sie 100,-- Euro übersteigen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind diese Zinseinkünfte des Klägers, soweit sie über 100,-- EUR liegen, auch als im Bewilligungszeitraum zu erwartendes Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG anzusehen. Denn auch hier gilt die steuerrechtliche Betrachtungsweise, die auf den Zufluss des Vermögenswerts abstellt. Bestehende oder nachträgliche Verfügungsbeschränkungen stehen dem steuerrechtlichen Zufluss nicht entgegen (BFH, Urt. v. 1.10.1993, a.a.O.; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 15 Rn. 35, 37). Auch die Fälligkeit einer Schuld ist für den Zufluss unerheblich. Für Bausparzinsen und Zinsen aus vergleichbaren Sparanlagen, die nicht sofort ausgezahlt, sondern bis zum Laufzeitende dem eingezahlten Kapital zugeschlagen und weiterverzinst werden, gilt, dass sie mit der Gutschrift auf dem Konto Einnahmen des Kontoinhabers sind und nicht erst mit der Auszahlung der Bausparsumme (Stadler/Gutekunst/Dietrich/ Fröba, a.a.O., § 14 Rn. 42; VG Ansbach, Urt. v. 30.11.2006 - AN 14 K 05.02281 -). Eine Korrektur dieser Betrachtungsweise unter Heranziehung eines einzelnen sozialgerichtlichen Urteils, wie sie das Verwaltungsgericht vornimmt, ist nicht geboten. Sie liefe darauf hinaus, dass durch eine entsprechende zivilrechtliche Vertragsgestaltungen indirekt wohngeldfremde Zwecke gefördert werden würden. Der Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts zur Nichtanrechnung „fiktiver Einnahmen“ (BSG, Urt. v. 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R) geht zudem fehl, weil sich das Bundessozialgericht hier nicht zu tatsächlich zugeflossenen Zinseinkünften, sondern zu einem Anspruch des Leistungsempfängers auf Mietzins geäußert hat, der im Bewilligungszeitraum aber nicht erfüllt worden war. Auch steuerrechtlich ist anerkannt, dass der bloße Anspruch auf eine Leistung nicht zum Zufluss führt, es vielmehr auf den Leistungserfolg ankommt. (Kirchhof, a.a.O., § 11 Rn. 10; Schmidt, a.a.O., § 11 Rn. 15; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 15 Rn. 36, 41). Es kann auch, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber einen Fall wie den vorliegenden nicht bedacht oder eine gesonderte Regelung aufgrund von Auslegungsmöglichkeiten nicht für nötig erachtet hat. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auch Zinseinkünfte in Betracht gezogen hat, auf die der Empfänger keinen sofortigen Zugriff hat. Dies ergibt sich aus der Begründung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der Zweiten Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 24. April 2004 zu § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG (BT-Drs. 16/8918, S. 51). Dort heißt es:

„Kapitalerträge in Höhe von bis zu 100 Euro sollen wohngeldrechtlich nicht als Einkommen erfasst werden. Dies dient bei geringen Kapitaleinträgen der Verwaltungsvereinfachung und verhindert insbesondere Ermittlungen der Wohngeldbehörde wegen verschwiegener Kapitalerträge, die offenkundig nur in geringer Höhe angefallen sind, wie etwa bei der Verzinsung von Mietkautionen oder bei Genossenschaftsanteilen.“

Die ausdrückliche Erwähnung der „Verzinsung von Mietkautionen“ legt nahe, dass der Gesetzgeber im Wohngeldrecht auch bei Zinseinkünften nicht vom steuerrechtlichen Zuflussprinzip abweichen wollte. Denn typischerweise hat ein Mieter auf die hinterlegte Mietkaution und auf die anfallenden Zinsen vor Ende des Mietvertrages keinen Zugriff. Beabsichtigt war lediglich eine Privilegierung von Zinseinkünften bis zu einem Betrag von jährlich 100,00 EUR und dies in erster Linie aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Entscheidend für diese Privilegierung war ausweislich der o.a. Begründung zum Gesetzentwurf nicht der fehlende sofortige Zugriff auf die Kapitalerträge, sondern ihre offenkundig geringe Höhe. Eine Abweichung vom Zuflussprinzip ist hierin nicht zu erblicken.

Die Neuberechnung des Wohngeldes, die die Beklagte im Wohngeldbescheid Nr. 2 vom 2. April 2014 vorgenommen und dem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom gleichen Tage zu Grunde gelegt hat, begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Einwänden. Die Beklagte durfte bei ihrer Berechnung zunächst die Kapitalerträge des Kontos der F. aus dem Jahr 2013 in Höhe von 846,44 EUR, die nach Ende des Vertragsjahres am 28. Februar 2013 gutgeschrieben worden waren, berücksichtigen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten war. Einnahmeerhöhungen nach der Antragstellung sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sowohl deren Beginn als auch deren Ausmaß auf der Grundlage der der zuständigen Wohngeldbehörde im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Daten von ihr verlässlich prognostiziert werden können (BVerwG, Urt. v. 23.1.1990 - 8 C 58.89 -). Grundsätzlich ist es sachgerecht, die im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Kapitalerträge mittels der Jahresbescheinigung des kontoführenden Institutes aus dem Vorjahr zu erstellen, wie es die Beklagte bei der Berechnung des Wohngeldes im Wohngeldbescheid Nr. 2 auch getan hat. Ob es hier geboten gewesen wäre, für den streitigen Bewilligungszeitraum von einem höheren Kapitalstock und dementsprechend höheren Zinserträgen auszugehen, kann dahinstehen, weil es sich allenfalls zu Lasten des Klägers ausgewirkt hätte. Nicht zutreffend sein dürfte es allerdings, dass die Beklagte im Wohngeldbescheid Nr. 2 prognostisch auch Kapitalerträge für das Sparkonto bei der M. (vormals J.) in Höhe von 13,66 EUR jährlich auf der Grundlage der Zinsbescheinigung für das Jahr 2012 als Einkommen berücksichtigt hat. Denn der Kläger hatte bei Antragstellung angegeben, dass er sein Sparguthaben für seinen Lebensunterhalt teilweise bereits verbraucht habe und noch verbrauche. Allerdings fällt dieser Fehler im Ergebnis nicht ins Gewicht, weil er sich nicht auf das nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WoGG i. V. m. Nr. 2 der Anlage 2 zu § 19 Abs. 2 WoGG zu berechnende gerundete monatliche Gesamteinkommen des Klägers auswirkt. Im Übrigen entspricht die Berechnung den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hat die Beklagte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG den Betrag von 100,00 EUR von den Kapitalerträgen des Klägers in Abzug gebracht.

Die Rücknahme des Wohngeldbescheides Nr. 1, soweit er aufgrund der fehlerhaften Einkommensermittlung rechtswidrig war, scheitert auch nicht an § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X. Der Kläger genießt insbesondere keinen Vertrauensschutz. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger hat trotz seiner Mitwirkungspflicht nach §§ 23 Abs. 5 WoGG i. V. m. 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I und trotz der Hinweise im Antragsformular zu den Angaben zum Einkommen, die ausdrücklich „Zinsen aus Kapitalvermögen (u.a. aus Sparbüchern und Bausparverträgen)“ benennen, keine Angaben zu dem Sparvertrag bei der F. gemacht. Dass er im Verwaltungsverfahren in seinem Schreiben vom 23. März 2014 angegeben hat, sich im Vorwege im Internet darüber informiert zu haben, dass Vermögen in Höhe von bis zu 60.000,00 EUR dem Wohngeldbezug nicht entgegenstehe, lässt zudem darauf schließen, dass er sich durchaus einer möglichen wohngeldrechtlichen Relevanz des Sparvertrages, der das einzige nennenswerte Vermögen des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung gewesen sein dürfte, bewusst gewesen ist. Die Beklagte durfte den Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zurücknehmen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X); sie hat die Jahresfrist eingehalten (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).

Die Beklagte hat das ihr nach § 45 Abs. 1 SGB X zustehende Rücknahmeermessen schließlich auch fehlerfrei ausgeübt. Sie hat erkannt, dass ihr Ermessen zusteht und sich bei der Ausübung des Ermessens am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung orientiert, wobei sie das öffentliche Interesse an der Beseitigung der rechtswidrigen Wohngeldbewilligung mit dem Interesse des Klägers unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Anhörungsverfahren abgewogen hat. Dass sie dem öffentlichen Interesse den Vorzug gegeben hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2013 - 5 C 10.12 -, NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 40).

Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 510,00 EUR und die teilweise Aufrechnung gegen den Wohngeldanspruch des Klägers für April 2014 sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie finden in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bzw. §§ 51 Abs. 1 SGB I, 29 Abs. 2 WoGG ihre Rechtsgrundlage.

2. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Wohngeldbescheid Nr. 3 vom 9. Mai 2014 aufgehoben und die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, dem Kläger im streitigen Bewilligungszeitraum Wohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung der Spareinlagen seiner Großmutter auf sein Sparkonto bei der F. sowie der daraus fließenden Zinseinkünfte und der Zinseinkünfte aus dem Mietkautionskonto bei der M. zu bewilligen. Denn auch der Wohngeldbescheid Nr. 3 der Beklagten vom 9. Mai 2014 für den Bewilligungszeitraum 1. Mai 2014 bis zum 30. September 2014 steht im Ergebnis in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeldleistungen in größerer Höhe.

Die Beklagte hat zu Recht die monatlichen Zahlungen der Großmutter in Höhe von 200,00 EUR auf das Sparkonto bei der F. und die Zinseinkünfte dieses Kontos als Einkommen des Klägers berücksichtigt. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, auf die Bezug genommen werden kann. In Einklang mit § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG hat die Beklagte zunächst Zinsen in Höhe von 978,79 EUR gemäß dem Kontoauszug für dieses Sparkonto vom 28. Februar 2014 für den Bewilligungszeitraum als Jahresbetrag zu Grunde gelegt. Ebenfalls in Einklang mit § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG hat die Beklagte auch die Zinseinnahmen aus dem Mietkautionskonto (Treuhandkonto des Klägers) bei der M. in Höhe von 2,94 EUR berücksichtigt. Dass es sich auch hierbei grundsätzlich um „zu erwartendes Einkommen“ im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG handelt, steht nach den obigen Ausführungen fest. Eine Nichtberücksichtigung als Einkommen ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht daraus, dass eine Anrechnung der Zinsen eines Mietkautionskontos bereits deshalb widersprüchlich erschiene, weil sie demselben Zweck wie das Wohngeld dienten und letztlich nicht auf einer freiwilligen Vermögensanlage im engeren Sinne beruhten. Vielmehr trägt der Gesetzgeber diesen Fällen durch die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG Rechnung, wonach Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 100,00 EUR nicht zum Jahreseinkommen gehören. Diese Vorschrift hat die Beklagte bei der Berechnung des klägerischen Einkommens im Wohngeldbescheid Nr. 3 auch berücksichtigt. Ob sie möglicherweise irrig Zinseinkünfte in Höhe von 0,89 EUR jährlich des - nach Angaben des Klägers mittlerweile aufgelösten - Sparkontos bei der M. (vormals H.) als Einkommen zu Grunde gelegt hat, kann dahinstehen. Denn dieser Betrag hat keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Berechnung. Im Übrigen liegen keine Berechnungsfehler vor. Der gewählte Bewilligungszeitraum ist angesichts der Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.