Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.09.2016, Az.: 2 LA 125/16

Abiturprüfung; Aushang; Prüfungstermin; Terminsbekanntgabe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.09.2016
Aktenzeichen
2 LA 125/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.05.2016 - AZ: 5 A 4722/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Bekanntmachung von Terminen zur mündlichen Abiturprüfung.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer (Einzelrichter) - vom 12. Mai 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Kläger will seine für nicht bestanden erklärte Abiturprüfung unter erneuter mündlicher Prüfung im Fach Deutsch und erneuter mündlicher Nachprüfung im Fach Erdkunde fortführen.

Das Verwaltungsgericht hat seine darauf gerichtete Klage mit Urteil vom 12. Mai 2016 (- 5 A 4722/15 -, juris) abgewiesen; auf die Gründe im Einzelnen wird Bezug genommen.

Mit seinem dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel und einen Verfahrensmangel geltend. Bei der Deutschprüfung sei die Aufgabenstellung missverständlich gewesen. Die Erdkundeprüfung habe am angesetzten Termin nicht stattfinden dürfen, weil ihm bei fernmündlicher Anfrage nach den Terminen mitgeteilt worden sei, die Erdkundeprüfung finde erst am Tag nach seiner Biologieprüfung statt, nicht am gleichen Tag.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht erst vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, sondern bereits dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634; Beschl. d. 2. K. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; vgl. Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Das ist dem Kläger nicht gelungen.

Das Vorbringen im Zulassungsantrag gibt Anlass nur zu folgenden ergänzenden Bemerkungen zu den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils:

1. Die Bewertung der mündlichen Deutschprüfung durch die Prüfer ist im Hinblick auf die im Zulassungsantrag aufgeführten Gründe nicht zu beanstanden. Die dem Kläger erteilte Aufgabe war nicht missverständlich. Der Kläger sollte in erster Linie Inhalt, argumentativen Aufbau und sprachliche Form eines ihm vorgelegten Radiokommentars analysieren. Im Kopf des ausgedruckten Radiokommentars hieß es

„UNWORT DES JAHRES 2014

‚Lügenpresse‘ - Pegidas völkische Fratze entlarvt“

Beigefügt waren auf einem besonderen Blatt kurze Begriffserklärungen für das „Unwort des Jahres“ und „PEGIDA“. Der Kläger ging nach seinen Notizen und der Prüfungsniederschrift zunächst davon aus, dass als Unwort des Jahres „Pegida“ ausgewählt worden sei; der Niederschrift zufolge wurde er umgehend darauf hingewiesen, dass es dabei tatsächlich um das Wort „Lügenpresse“ gehe.

Der Kläger meint, sein Missverständnis sei durch den Umstand hervorgerufen worden, dass es sich um einen verschriftlichten Radiokommentar handele, dem der sonst übliche Zusammenhang mit einer Anmoderation oder einer Berichterstattung abgegangen sei. Dieses Missverständnis könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden; jedenfalls hätte ihm die Prüfungskommission nach Erkennen des Fehlers zusätzliche Vorbereitungszeit einräumen müssen.

Dem folgt der Senat nicht. Schon dadurch, dass das Wort „Lügenpresse“ in Anführungszeichen gesetzt worden war, ergab sich in diesem Sinnzusammenhang eindeutig, dass gerade und nur dieses Wort in dem Kommentar als Unwort des Jahres 2014 abgehandelt wurde. Auch der eigentliche Kommentartext ließ daran nicht einmal ansatzweise Zweifel zu. Das Missverständnis des Klägers war unter diesen Umständen nicht von der Aufgabenstellung hervorgerufen, sondern Ausdruck dessen, dass er nicht in der Lage war, den sachlichen Gehalt des Textes angemessen zu erfassen. Gerade dies war jedoch Kern der ihm erteilten Aufgabe. Dass er daran zunächst - bis zum entsprechenden Hinweis der Prüfer - gescheitert ist, war selbstverständlich - negativ - in die Bewertung einzubeziehen und gab keinen Anlass für die Einräumung einer weiteren Vorbereitungszeit.

2. Die Durchführung der Erdkundeprüfung am angesetzten Termin ist gleichfalls nicht zu beanstanden, selbst wenn als wahr unterstellt wird, dass der Kläger fernmündlich die unzutreffende Auskunft erhalten hat, diese Prüfung werde erst am Folgetag stattfinden.

a) Der Beklagte hat die Prüfungstermine ordnungsgemäß bekannt gemacht, was inzwischen auch der Kläger offenbar nicht mehr in Abrede stellt.

Welche Anforderungen an eine solche Bekanntgabe zu stellen sind, ergibt sich nicht einheitlich aus allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts, sondern kann für das jeweilige Prüfungsverfahren nach den Eigenheiten des jeweiligen Prüfungsrechtsverhältnisses gesondert geregelt werden oder auch ungeregelt bleiben. Entsprechende Regelungen finden sich in der Praxis eher für Prüfungsrechtsverhältnisse, bei welchen sich die Kandidaten typischerweise nicht am Ort der Prüfungsbehörde aufhalten. Beispiele sind etwa § 17 der Approbationsordnung für Ärzte, wonach Ladungen zu Prüfungen mit bestimmten Mindestfristen „zuzustellen“ sind (vgl. dazu VGH München, Urt. v. 31.5.2001 - 7 B 00.2774 -, juris), § 16 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen, wonach lediglich der „Zugang“ der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten verlangt wird (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 10.4.2008 - 6 B 1685/08 -, juris) und § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (Nds. GVBl. 2009, 502), wonach der Prüfling zu den einzelnen Prüfungsleistungen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu laden ist (vgl. ferner auch VG Berlin, Urt. v. 5.4.2016 - 3 K 170.15 -, juris zum Abitur für Nichtschüler). Auch wenn danach eine „Ladung“ zu ergehen hat, handelt es sich beim Ladungsschreiben zu einer Prüfung nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.7.2015 - 10 M 11.15 -, juris); die für die Handlungsform des Verwaltungsakts geltenden Bestimmungen - etwa des § 41 VwVfG - sind mithin nicht anwendbar.

Das Fehlen entsprechender Bestimmungen in anderen Prüfungsordnungen lässt diese nicht ohne Weiteres - etwa unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts oder des Rechtsstaatsgebots in seiner Ausprägung als Gebot zur Gewährlistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = NVwZ 2011, 441) - als defizitär erscheinen, jedenfalls dann nicht, wenn für die Bekanntgabe der Prüfungstermine herkömmliche, lange bewährte Methoden genutzt werden und im Regelfall keine besonders schwierigen Aufgaben der Informationsübermittlung zu bewältigen sind. Zwar wird auch für solche Formen der Bekanntgabe in anderen Rechtszusammenhängen zum Teil angenommen, dass sie normativer Regelung bedürfen; so sind etwa Aushänge als Form der „ortsüblichen Bekanntmachung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB (vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Urt. v. 14.8.2009 - 1 KN 219/07 -, NVwZ-RR 2010, 91 [OLG Düsseldorf 27.05.2009 - VI-3 Kart 45/08 (V)]; Urt. v. 10.2.2015 - 1 KN 124/13 -, NVwZ-RR 2015, 449) in der Hauptsatzung der betreffenden Gemeinden zu regeln. Dies beruht jedoch darauf, dass die entsprechenden Bekanntmachungen selbst Teil von Rechtssetzungsverfahren darstellen und daher besonderen rechtsförmlichen Ansprüchen genügen müssen; das ist auf schulische Ladungen zu Prüfungsterminen nicht übertragbar.

Rechtlich unbedenklich ist deshalb, dass die hier maßgebliche Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) vom 19. Mai 2005 in ihrer jetzt geltenden Fassung die Bekanntgabe der Prüfungstermine nicht eigens regelt. Ins Gewicht fällt insoweit zunächst, dass für die Prüfungstermine - wenn auch ohne normative Grundlage - dadurch ein verlässlicher Rahmen bereitgestellt wird, dass bestimmte Termine nach Nr. 3.1 der Ergänzenden Bestimmungen zu der oben genannten Verordnung (EB-AVO-GOBAK) von der obersten Schulbehörde festgesetzt werden. Für die Abiturprüfungen 2015 ergaben sich diese Termine aus einer Bekanntmachung des MK vom 1.7.2013 (SVBl. 301). Hiernach hatten mündliche Nachprüfungen in den schriftlichen Prüfungsfächern im Zeitraum zwischen dem 29. Juni und dem 1. Juli 2015 stattzufinden. Die Kandidaten konnten sich hierauf langfristig vorbereiten. Offen blieb danach nur, an welchem dieser drei Tage ihre konkreten mündlichen Nachprüfungen stattfanden; die verbleibende Ungewissheit war mithin von vornherein nur marginal.

Unter diesen Umständen ist die Praxis der Beklagten nicht zu beanstanden, die erst kurz zuvor feststehenden Prüfungstermine im Wege des Aushangs und der gleichzeitigen Bereitstellung in einem Portalserver namens IServ bekannt zu geben. Selbst wenn zwischen schriftlichem und mündlichem Teil der Abiturprüfung ansonsten wenig Anlass für die Kandidaten bestehen dürfte, das Schulgelände aufzusuchen, ist jedenfalls das Erfordernis, die Prüfungstermine in Erfahrung zu bringen, hinreichender Anlass für eine zielgerichtete Nachschau am Aushang; angesichts der Bedeutung der Abiturprüfung für den weiteren Lebensweg wird damit nichts Unzumutbares abverlangt. Auch in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur werden höhere Anforderungen nicht postuliert, soweit nicht besondere normative Vorgaben in Rede stehen oder ein Rechtsverlust unmittelbar aus einer unsachgemäßen Handhabung der Festlegung von Prüfungsterminen folgen kann (vgl. z.B. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rdnrn. 138 ff. und Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdnrn. 412 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen; VG Cottbus, Urt. v. 27.4.2012 - 1 K 253/10 -, juris). Umso weniger bedenklich ist dies im Hinblick darauf, dass die Mitteilung per Aushang durch elektronische Übermittlung über den Portalserver flankiert wird. Nach der im Internet verfügbaren Broschüre des Herstellers der Portallösung (https://iserv.eu) wird den Nutzern im „IDesk“ auch ein E-Mail-Postfach zur Verfügung gestellt. Auf diesem Wege hat der Kläger am 25. Juni 2015 einen „Plan für die Nachprüfung“ erhalten, in welchem der gesamte Ablauf der Prüfungen vom 29. Juni 2015 - einschließlich seiner eigenen beiden Nachprüfungen am Vor- und Nachmittag - verzeichnet war (Beiakten 001 Bl. 7 ff.). Für diese Übermittlung hatte der Kläger im Sinne des (nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 NVwVfG hier anwendbaren) § 3 a VwVfG einen Zugang eröffnet, in dem er sich nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten selbst zu dem Portal angemeldet hatte. Besondere Formerfordernisse - wie Schriftform, vgl. § 3 a Abs. 2 VwVfG - waren für die Übermittlung nicht einzuhalten, zumal es hier nicht um eine Bereitstellung eines Verwaltungsakts zum Datenabruf ging (vgl. hierzu Braun Binder, NVwZ, 2016, 342). In entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB war die Nachricht bereits dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangte, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 8.1.2014 - IV ZR 206/13 -, NJW 2014, 1010), also zum Zeitpunkt, zu dem die Kenntnisnahme nach der Verkehrsanschauung zu erwarten war, d.h. beim E-Mail-Postfach spätestens am Folgetag (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 130 Rdnrn. 5 und 6 am Ende).

Dass der Kläger sein für den Portalzugang festgelegtes Passwort vergessen hatte, befreite ihn unter diesen Umständen nicht von der Obliegenheit, seinen Portalbereich auf Eingänge zu überprüfen, zumal er zwingend davon auszugehen hatte, dass ein solcher Eingang mit den Terminsangaben kurz vor den mündlichen Nachprüfungen eintreffen werde; er hätte sich deshalb umgehend um ein neues Passwort bemühen müssen. Diese Situation war entgegen der erstinstanzlich geäußerten Auffassung des Klägers nicht vergleichbar mit derjenigen, dass ein Briefkasten entwendet worden sei - gemeint ist offenbar: mit darin liegenden Postsendungen - und deshalb nicht überprüft werden könne, ob eine Mitteilung eingegangen sei, sondern mit derjenigen, dass lediglich der Schlüssel für den empfangsbereiten Briefkasten abhanden gekommen ist. In letzterem Fall ist die in den Briefkasten eingeworfene Post tatsächlich zugegangen. Auf Hindernisse aus seinem eigenen Bereich kann sich der Empfänger nicht berufen (vgl. Palandt, a.a.O., § 130 Rdnr. 5), müsste sich also in dem gedachten Fall umgehend einen Ersatzschlüssel beschaffen oder den Briefkasten auf andere Weise öffnen.

b) Standen mithin gleich zwei Wege zur Verfügung, auf denen sich der Kläger verlässlich über seine Prüfungstermine informieren konnte, kann er sich nicht darauf berufen, einen dafür nicht vorgesehenen dritten Weg genutzt zu haben, auf dem es zu einer Fehlinformation gekommen sei. Auch wenn letzteres als wahr unterstellt wird, stellt sich dies nicht als Fehler des Prüfungsverfahrens dar, sondern beruht auf Eigenverschulden des Klägers. Wer an den vorgesehenen Übermittlungswegen vorbei ohne Not eine mündliche Kommunikation vorzieht, die an sich schon wesentlich fehleranfälliger ist als schriftliche Übermittlungen, kann sich im Nachhinein nicht auf Nachteile berufen, die durch eine solche Fehlinformation verursacht worden seien (ähnlich bereits Senatsbeschl. v. 14.3.2003 - 2 ME 97/03 -, juris).

3. Auch ein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel liegt unter diesen Umständen nicht vor. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise unter Beweis gestellt hat, dass ihm fernmündlich bestimmte Termine für die Prüfung benannt worden seien, findet die Ablehnung dieses Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht im Prozessrecht hinreichende Stütze. Auszugehen ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, selbst wenn er verfehlt sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat hier zugrunde gelegt, dass der Kläger ordnungsgemäß geladen worden sei, jedoch seine eigenen Mitwirkungspflichten verletzt habe und die eventuelle Falschauskunft sich daher nicht ursächlich ausgewirkt habe; vor diesem Hintergrund durfte es die unter Beweis gestellte Tatsache als nicht entscheidungserheblich ansehen.

Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht gemeint hat, auf die Zeugenvernehmung komme es auch wegen fehlender rechtzeitiger Rüge des behaupteten Verfahrensmangels nicht an, zumindest aber, weil der Kläger nach Erörterung seiner Fehlvorstellung mit der Prüferin vorbehaltlos zur Durchführung der Prüfung bereit gewesen sei. Jedenfalls letzterer Gesichtspunkt greift durch, unabhängig von der Frage, ob eine Rügepflicht bestanden hat. Denn wenn die behaupteten Mängel des Prüfungsverfahrens im Vorfeld der Prüfung offen angesprochen worden sind und der Kandidat - wie hier - vor die Entscheidung gestellt worden ist, an der angesetzten Prüfung teilzunehmen oder sich ihr im Hinblick auf den behaupteten Mangel zu verweigern, kann er allenfalls noch in engen Grenzen geltend machen, sein Einverständnis mit der Durchführung der Prüfung dürfe ihm nicht entgegengehalten werden. Hier ist aus den gesamten Unterlagen - insbesondere auch den in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts abgegebenen Erklärungen - nicht hervorgetreten, dass die Prüfer besonderen Druck auf den Kläger ausgeübt hätten. Der Kläger ist seiner eigenen Aussage nach von der Prüferin im Fach Erdkunde darauf angesprochen worden, dass es Probleme mit dem Termin gegeben habe. Er habe bestätigt, dass er von dem Termin erst gerade erfahren habe. Daraufhin habe die Prüferin gesagt: „Na ja, dann starten wir gleich!“ und er habe dann gesagt: Ja.“ Das spricht nicht dafür, dass er seinerzeit selbst größere Probleme gesehen oder diese zur Sprache gebracht hätte. Die Prüferin musste auch nicht besonders in Rechnung stellen, dass ihm Vorbereitungszeit fehle, denn das Prüfungsthema zielte nicht auf die Wiedergabe präsenten Wissens ab, sondern auf Verständnis für geographische, politische, wirtschaftliche, soziale und ökologische Zusammenhänge, das anhand konkreter Unterlagen und Angaben und gezielten Fragestellungen zu einem Staudammprojekt nachwiesen werden sollte. Dass allein der Überraschungseffekt den Kläger in einen Zustand versetzte, in dem er sein „normales“ Leistungsvermögen nicht abrufen konnte, hat er seinerzeit nicht geltend gemacht.

Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, worauf der Zulassungsantrag mit seinem Vorbringen abzielt, der Beklagte sei zu einer zeitnahen Aufklärung des gerügten Mangels verpflichtet gewesen. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es aus Prüfersicht schon deshalb nicht, weil nicht in Zweifel gezogen wurde, dass sich der Kläger auf einen Prüfungstermin am Folgetag eingestellt hatte; auch der Zulassungsantrag geht davon aus, dass dies für die Prüfungskommission „offenkundig“ war. Der Fürsorgepflicht war schon damit Genüge getan, dass der Kläger befragt wurde, ob er sich gleichwohl in der Lage fühle, die Prüfung durchzuführen, und diese nach der nicht in Zweifel gezogenen Aussage der Schulleiterin bestätigt hat.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).