Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.09.2016, Az.: 7 LA 74/16
Achslast; Bekanntmachung; Seitenstreifen; Widmung; Widmungsbeschränkung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.09.2016
- Aktenzeichen
- 7 LA 74/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 09.03.2016 - AZ: 5 A 2872/11
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Unbefestigte Seitenstreifen gehören nicht zur Fahrbahn und sind nicht zum Befahren bestimmt.
2. Eine Widmungsbeschränkung, die die Benutzung der Straße auf Fahrzeuge mit einer bestimmten Achslast beschränkt, ist zum Schutz der unbefestigten Seitenstreifen nicht geeignet, da diese generell nicht zum Befahren bestimmt sind.
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 09. März 2016 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zuzulassen, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem genannten Urteil der Klage des Klägers stattgegeben und die im Wege der Allgemeinverfügung vom 01. Dezember 2011 vorgenommene Widmung der A-Straße aufgehoben, soweit mit ihr die Benutzung der Straße auf Fahrzeuge mit Achslasten bis 8 t beschränkt worden ist.
Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor oder sind von der Beklagten bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.
1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, und vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062). Für die Zulassung der Berufung genügt es aber nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2012 - 5 LA 85/10 -, juris).
Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, dass die bereits am 16. Oktober 2006 vom Rat der Beklagten im Zusammenhang mit der Widmung erfolgte Widmungsbeschränkung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergebe sich nicht, dass die beschlossene Widmung sowie deren Beschränkung gemäß der seinerzeit geltenden Hauptsatzung der Beklagten in allen Bekanntmachungskästen der Gemeinde ausgehängt worden sei. Vorgelegt worden sei allein die Kopie einer einzelnen Bekanntmachung, die einem Bekanntmachungskasten jedoch nicht zugeordnet werden könne. Die vorgesehene Aktenkundigkeit der öffentlichen Bekanntmachung sei nicht gegeben. Abgesehen davon handele es sich bei der im Dezember 2011 erfolgten Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Leer nicht lediglich um eine vorsichtshalber wiederholende Bekanntmachung. Dieser Bekanntmachung sei ein erneuter Widmungsakt durch ein anderes Organ vorausgegangen. Während die Widmung im Jahr 2011 vom Verwaltungsausschuss beschlossen worden sei, sei die Widmung im Jahr 2006 durch den Rat der Gemeinde beschlossen worden. Dass damit in der Sache ein erneuter Entscheidungsprozess innerhalb der Gemeinde stattgefunden habe, schließe die Annahme einer bloß wiederholenden Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt aus. Maßgeblich für den Lauf der Klagefrist sei daher die Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Leer vom 01. Dezember 2011 gewesen. Die Klage sei auch begründet. Die Beschränkung der Benutzung der Straße auf Fahrzeuge mit Achslasten bis 8 t sei rechtswidrig. Denn die Beschränkung sei nicht erforderlich. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die A-Straße für die Benutzung von Fahrzeugen geeignet sei, die eine Achslast von 8 t überschritten, ohne dass es zu Beschädigungen des Straßenkörpers komme. Der Ausbau der Strecke sei durch das Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung Niedersachsen als schwere bituminöse Befestigung genehmigt worden, die nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau 2005 eine Befahrung mit einer Achslast von 11,5 t zulasse. Herr D. von der Straßenbau Prüfstelle GmbH (StraPs) sei in seinem Untersuchungsbericht vom 25. November 2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Straßenaufbau die Anforderungen für eine Straße nach der Bauklasse V der RStO 2001 erfülle. Da die prognostizierte zukünftige Nutzung der Straße aber lediglich einen Bedarf für eine Straße der Bauklasse VI verlange, werde empfohlen, die Beschränkung auf Fahrzeuge mit einer Achslast bis zu 8 t aufzuheben und stattdessen die Geschwindigkeit auf 20 km/h zu begrenzen. In der mündlichen Verhandlung habe Herr D. ergänzende Ausführungen gemacht. Nach seiner fachlichen Einschätzung sei die vorgenommene Achslastbeschränkung auf 8 t grundsätzlich nicht notwendig. Die Ausführungen des Gutachters seien auch durch die ergänzenden Fragen des Beklagtenvertreters zu den vorgenommenen Rammkernsondierungen nicht in Zweifel gezogen worden. Hiernach bestehe für die von der Beklagten vorgenommene Widmungsbeschränkung keine Notwendigkeit. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, die vorgenommene Achslastbeschränkung diene dazu, zu verhindern, dass die nicht befestigten Seitenstreifen befahren werden. Die als Bermen angelegten unbefestigten Seitenstreifen gehörten zwar zum Straßenkörper, jedoch nicht zur Fahrbahn und seien auch nicht zum Befahren bestimmt. Die vorgenommene Widmungsbeschränkung habe demgemäß auf den Schutz der Bermen keinen Einfluss.
Aus dem hiergegen gerichteten Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Die Beklagte macht zunächst geltend, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend von einer Zulässigkeit der Klage ausgegangen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei von einer Aktenkundigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im Jahr 2006 auszugehen. Ausweislich der Bekanntmachungsanordnung sei die Auslegung ortsüblich vom 28. Oktober 2006 bis zum 13. November 2006 erfolgt. Der Kläger habe dies nur unsubstantiiert in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen Bekanntmachung und erkenne nicht seine Pflicht zur Amtsermittlung. Es komme eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der für die öffentlichen Bekanntmachungen zuständigen Verwaltungsangestellten der Beklagten, Frau E., sowie der damaligen Ortsvorsteher in der Berufungsinstanz in Betracht. Des Weiteren gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem erneuten Beschluss über die Widmung und die erneute Bekanntmachung im Jahr 2011 um eine eigenständige, neue Widmung handele. Dagegen spreche bereits der identische Widmungsinhalt. Sie, die Beklagte, habe aus Gründen der Rechtssicherheit die Verfügung lediglich ohne eigenen Regelungsgehalt wiederholen und erneut bekanntmachen wollen. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht erkannt, dass in dem abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren eine konkludente Widmung / Widmungsfiktion eingetreten sei, die Bestandskraft erlangt habe. Schließlich fehle dem Kläger jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, da er sein Klagerecht verwirkt habe. Der Kläger habe sich sowohl mit der straßen- als auch mit der widmungsrechtlichen Beschränkung über Jahre abgefunden. Erst nach Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung habe er die Hindernisse für die Erschließung aus dem Wege räumen wollen. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von dem Verwaltungsgericht aufgehoben worden sei, habe der Kläger kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Widmungsverfügung mehr.
Nach diesen Darlegungen der Beklagten sind keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Es kann insoweit offen bleiben, ob die bereits am 16. Oktober 2006 vom Rat der Beklagten im Zusammenhang mit der Widmung erfolgte Widmungsbeschränkung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Denn unabhängig davon ist für den Lauf der Klagefrist die Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Leer vom 01. Dezember 2011 maßgeblich. Dies hat auch das Verwaltungsgericht gesehen und seine Entscheidung selbständig tragend auf diese Begründung gestützt („Abgesehen davon …“). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem erneuten Beschluss über die Widmung und die erneute Bekanntmachung im Jahr 2011 nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt. Weder aus der Vorlage für den Verwaltungsausschuss für seine Sitzung am 21. November 2011 noch aus dem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsausschusses ergeben sich Anhaltspunkte für eine bloße Wiederholung einer bereits getroffenen Regelung. Auf den vorangegangenen Ratsbeschluss vom 16. Oktober 2006, d. h. eine bereits erfolgte Widmung nehmen weder die Sitzungsvorlage noch der Beschluss des Verwaltungsausschusses Bezug. Vielmehr wird ausgeführt, dass die Straßen zu widmen seien und die Widmung öffentlich bekannt zu machen sei. Es wird damit erkennbar eine eigene Entscheidung getroffen. Auch in dem Text der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Leer vom 01. Dezember 2011 wird ausgeführt, dass die Straßen „mit sofortiger Wirkung … gewidmet“ werden. Auf eine bereits erfolgte Widmung wird nicht hingewiesen. Dementsprechend nimmt auch die Anordnung des Sofortvollzuges der Widmung vom 28. Juni 2012 ausschließlich auf die Verfügung vom 01. Dezember 2011 Bezug, nicht jedoch auf eine frühere Widmung aus dem Jahr 2006. Entscheidend kommt hinzu, dass die Bekanntmachung der Widmung im Amtsblatt für den Landkreis Leer vom 01. Dezember 2011 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, wonach gegen die Widmung innerhalb eines Monats Klage erhoben werden kann. Damit wird - unabhängig von einer bereits erfolgten Widmung und Bekanntmachung im Jahr 2006 - eine Klagemöglichkeit eröffnet und die Klagefrist (erneut) in Gang gesetzt. Aus diesem Grund kann die Beklagte auch mit ihrem - pauschalen und nicht näher belegten - Vorbringen, in dem abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren sei eine konkludente Widmung / Widmungsfiktion eingetreten, die Bestandskraft erlangt habe, nicht durchdringen. Schließlich kann dem Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nicht abgesprochen werden. Auch wenn das Verwaltungsgericht in einem Parallelverfahren die dem Kläger erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgehoben hat, hat er nach wie vor ein Interesse an der Aufhebung der Widmungsverfügung, da sein Hof unabhängig davon von landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Futtermittelwagen, Molkereiwagen) angefahren wird, die eine Achslast von mehr als 8 t haben können. Für eine Verwirkung seiner Klagerechte durch Zeitablauf ist angesichts der durch die Bekanntmachung vom 01. Dezember 2011 eröffneten Klagemöglichkeit kein Raum.
b) Die Beklagte trägt des Weiteren vor, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Begründetheit der Klage ausgegangen sei. Das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung von § 114 VwGO den ihr - der Beklagten - zukommenden Ermessensspielraum verletzt. Es liege im Ermessen des Straßenbaulastträgers, wie er den Umfang der Widmung bestimme. Die gerichtliche Kontrolle sei auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Hiergegen habe das Verwaltungsgericht verstoßen, indem es die Achslastbeschränkung der Widmung nicht für erforderlich halte und stattdessen der Empfehlung des Gutachters D. folge. In tatsächlicher Hinsicht sei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf das unzureichende Gutachten des Herrn D. gestützt. Es seien lediglich drei Rammkernsondierungen auf einer Strecke von 450 m vorgenommen worden, so dass eine zuverlässige Aussage über die Tragfähigkeit der Fahrbahn auf gesamter Länge hierauf nicht gestützt werden könne. Im Übrigen seien sogenannte Moorlinsen nachgewiesen worden, die die Belastbarkeit des Straßenkörpers in Frage stellten. In rechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass Gegenstand der Widmung immer der gesamte Straßenkörper sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die vorgenommene Widmungsbeschränkung habe auf den Schutz der Bermen keinen Einfluss, sei rechtsfehlerhaft. Beim Begegnungsverkehr komme es zwangsläufig zum Befahren derselben. Deswegen sei es rechtmäßig, dass sie - die Beklagte - bei ihrer Widmungsverfügung die Achslastbeschränkung nicht nur im Hinblick auf die Tragfähigkeit der Fahrbahn, sondern auch wegen der übermäßigen Inanspruchnahme der Bermen bei dem Auftreten von Begegnungsverkehren getroffen habe.
Auch nach diesen Darlegungen der Beklagten sind keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen § 114 VwGO verstoßen, sondern hat sich auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Es handelt sich um einen Ermessensfehlgebrauch der Beklagten, die Benutzung der A-Straße auf Fahrzeuge mit Achslasten bis 8 t zu beschränken, obwohl Gründe für eine solche Beschränkung tatsächlich nicht gegeben sind.
In tatsächlicher Hinsicht ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Erforderlichkeit der Widmungsbeschränkung nicht zu beanstanden. Zunächst hat sich das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich auf das vom Landkreis Leer in Auftrag gegebene Gutachten „Beurteilung der Tragfähigkeit der A-Straße, Gemeinde J. - Untersuchungsbericht“ der Straßenbau Prüfstelle GmbH vom 25. November 2011 gestützt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zusätzlich die Informationen des Landesamtes für Geoinformation und Landesentwicklung Niedersachsen herangezogen. Danach wurde der Ausbau der Strecke als schwere bituminöse Befestigung genehmigt, die nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau 2005 eine Befahrung mit einer Achslast von 11,5 t zulässt. Dies hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Abrede gestellt. Sie kritisiert ausschließlich das Gutachten der Straßenbau Prüfstelle GmbH als „unzureichend“, da lediglich drei Rammkernsondierungen vorgenommen und sogenannte Moorlinsen nachgewiesen worden seien. Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter D. hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit der Kritik der Beklagten auseinandergesetzt. Er hat erläutert, dass die Proben an unterschiedlichen Stellen entnommen worden seien. Er hat bestätigt, dass der Aufbau der Straße an unterschiedlichen Stellen unterschiedlich stark sei. Die Probe 2 sei in ihrer Gesamtdicke am geringmächtigsten mit 15 cm, liege aber immer noch über den Aufbauforderungen nach der RStO in der alten Fassung aus 2001. Hinsichtlich der festgestellten 30 cm mächtigen Torflinse sei aufgrund der vorkonsolidierten Tragschicht eine Schädigung nicht zu erwarten. Er bleibe bei seiner Beurteilung, auch wenn die drei festgestellten Proben auf einen unterschiedlichen Aufbau hinwiesen. Zusätzlich zu den vor Ort festgestellten Funden/Laborwerten kämen auch Erfahrungswerte hinzu sowie ein Sicherheitszuschlag. Mit diesen Ausführungen, denen das Verwaltungsgericht in seinem Urteil gefolgt ist, setzt sich die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht näher auseinander, sondern wiederholt lediglich pauschal die erstinstanzlich geäußerte Kritik. Dies vermag die sachverständig begründete, fachliche Einschätzung, die vorgenommene Achslastbeschränkung auf 8 t sei nicht erforderlich, nicht zu erschüttern, zumal die Beklagte selbst keinerlei sachverständige Stellungnahmen oder Gutachten vorgelegt hat, die eine andere Einschätzung nahe legen und damit eine entsprechende Achslastbeschränkung rechtfertigen könnten.
In rechtlicher Hinsicht kann dem Vorbringen der Beklagten, die Achslastbeschränkung könne nicht nur im Hinblick auf die Tragfähigkeit der Fahrbahn, sondern auch wegen der übermäßigen Inanspruchnahme der Bermen bei dem Auftreten von Begegnungsverkehren getroffen werden, nicht gefolgt werden. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die unbefestigten, mit einer Grasnarbe bedeckten Seitenstreifen die bautechnische Funktion haben, den beim Befahren der Straße auftretenden seitlichen Druck aufzufangen, die befestigten Teile des Straßenkörpers zu stützen und im Übrigen auch das Oberflächenwasser abzuleiten. Die unbefestigten Seitenstreifen grenzen den Verkehrsraum gegen die Böschung ab. Sie gehören zwar zum Straßenkörper, nicht jedoch zur Fahrbahn und sind nicht zum Befahren bestimmt. Es kann daher nicht gefordert werden, dass die unbefestigten Seitenstreifen tragfähig sein müssen und Fahrzeuge aufnehmen können (vgl. Herber in: Kodal, Straßenrecht Handbuch, 7. Auflage, Kapitel 7 Rn. 6). Nach § 2 Abs. 1 StVO stehen dem Fahrzeugverkehr lediglich die Fahrbahn und nicht auch die anderen Teile des Straßenkörpers zur Verfügung. Insbesondere ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO der Seitenstreifen kein Bestandteil der Fahrbahn (vgl. Herber in: Kodal, a. a. O., Kapitel 42 Rn. 64; BGH, Beschluss vom 27.01.2005 - III ZR 176/04 -, NVwZ-RR 2005, 362). Rand- und Seitenstreifen dienen nicht der Aufnahme des fließenden Verkehrs (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage, Rn. 19). Dies zugrunde gelegt, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die vorgenommene Widmungsbeschränkung auf Fahrzeuge mit Achslasten bis 8 t habe auf den Schutz der unbefestigten Seitenstreifen (Bermen) keinen Einfluss, nicht zu beanstanden. Denn auch wenn es nach dem Vortrag der Beklagten beim Begegnungsverkehr zwangsläufig zum Befahren der unbefestigten Seitenstreifen kommt, ändert diese tatsächliche Gegebenheit nichts an der rechtlichen Prämisse, dass die unbefestigten Seitenstreifen nicht zum Befahren bestimmt sind. Sind die unbefestigten Seitenstreifen jedoch generell nicht zum Befahren bestimmt, geht eine Widmungsbeschränkung hinsichtlich der Befahrbarkeit insoweit ins Leere. Denn die getroffene Widmungsbeschränkung zur eingeschränkten Befahrbarkeit kann sich lediglich auf diejenigen Teile des Straßenkörpers beziehen, die auch zum Befahren bestimmt sind. Dem Schutz der Seitenstreifen kann auf andere Weise - etwa durch ein entsprechendes Hinweisschild oder die Schaffung einer Ausweichbucht - Rechnung getragen werden, nicht jedoch durch die getroffene Widmungsbeschränkung.
2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist von der Beklagten nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.
Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben. Dem Darlegungserfordernis ist nicht genügt, wenn „besondere Schwierigkeiten" nur allgemein oder unter Beifügung einer abstrakten Definition dieses Rechtsbegriffs behauptet werden und der Zulassungsantragsteller seiner Behauptung lediglich eine Kritik an der angefochtenen Entscheidung folgen lässt, die nicht einmal zwischen der Geltendmachung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten einerseits und besonderer rechtlicher Schwierigkeiten andererseits unterscheidet, sondern insoweit undifferenziert und nach Art einer Berufungsbegründung vorgenommen wird (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.07.2008 - 5 LA 174/05 -, juris, m. w. N.).
Die Beklagte trägt insoweit lediglich vor, dass aus ihren Ausführungen zu dem Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch folge, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Damit differenziert sie weder zwischen der Geltendmachung besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten, noch legt sie dar, aus welchen Gründen sich die Schwierigkeiten von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben sollen. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Unabhängig davon liegen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auch in der Sache nicht vor; dies belegen die Ausführungen unter 1.
3. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss des Senats vom 19.10.2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR 2013, 28). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2013 - 7 LA 181/11 -, juris). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (vgl. Beschluss des Senats vom 19.10.2012, a. a. O.) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2013, a. a. O.).
Die von der Beklagten formulierte Frage,
„welche tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang bei einer Gemeinde mit mehreren Ortsteilen und damit mehreren Aushangkästen zu stellen sind“,
ist ausweislich der Ausführungen unter 1. nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Klärung im Berufungsverfahren.
Die weitere von der Beklagten formulierte Frage,
„ob unbefestigte Seitenstreifen (Bermen), deren Befahren bei Begegnungsverkehr zwangsläufig auftritt, bei schmalen Fahrbahnen von nur 3 m Breite eine Widmungsbeschränkung hinsichtlich der zulässigen Achslast rechtfertigen können“,
lässt sich unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur beantworten und ist daher nicht klärungsbedürftig. Eine Entscheidung in einem Berufungsverfahren erscheint weder zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).