Landgericht Hannover
Urt. v. 07.01.2004, Az.: 12 S 53/03
Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung; Vertraglich vereinbarte Zuordnung der Abwassergebühr zu den "Kosten für Wasser"; Änderung der Gebührenstruktur durch die Stadt Hannover; Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse bei Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 07.01.2004
- Aktenzeichen
- 12 S 53/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 34689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2004:0107.12S53.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 26.05.2003 - AZ: 503 C 18923/02
Rechtsgrundlage
- § 242 BGB
Fundstellen
- NJW-RR 2004, 730-731 (Volltext mit red. LS)
- NZM 2004, 343 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 26.05.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.480,91 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2002 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf anteilige Erstattung der gegen sie von der Landeshauptstadt erhobenen Niederschlagsgebühr in Höhe von 1.480,91 EUR aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung des Wortlautes der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 5 Nr. 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages derzeit nicht verpflichtet ist, die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung zu tragen, da diese Kosten sich eben auf Grund der bebauten und befestigten Grundstücksfläche und damit nicht auf Grund des Zählerstandes ergeben.
Der Klägerin steht allerdings ein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrages an die geänderten Umstände gem. § 242 BGB nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu.
Ausweislich des zwischen der Parteien abgeschlossenen Mietvertrages sollten die Kosten für "Heizung, Wasser und Elektrizität", mithin sämtliche Betriebskosten von der Beklagten bezahlt werden. Die Parteien waren sich darüber einig, dass unter dem Oberbegriff "Kosten für Wasser" auch die Abwassergebühr fallen sollte. Dies ergibt sich daraus, dass die Abwassergebühr, die vor Einführung der Veränderung der Gebührenstruktur allein nach dem Wasserbezug berechnet wurde, seit Abschluss des Mietvertrages im Jahre 1982 von der Beklagten getragen wurde. Mithin entsprach es den gemeinsamen Vorstellung beider Parteien, dass die Abwassergebühr von der Beklagten gezahlt werden sollte und ist mithin Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden.
Allein die nicht vorhersehbare Änderung der Gebührenstruktur durch die Stadt Hannover, wonach nunmehr die bisher allein nach dem Wasserbezug berechnete Abwassergebühr in eine Gebühr für Schmutzwasser und eine Gebühr für Niederschlagswasser aufgeteilt wurde und die Veranlagung zur Niederschlagswassergebühr auf der Basis der überbauten und befestigten Flächen eines Grundstücks vorgenommen wurde, vermag nicht dazu zu führen, dass die Niederschlagswassergebühr, die vor der Neugestaltung der Abwassergebühr - dem gemeinsamen Willen der Parteien entsprechend - von der Beklagten getragen wurde, nunmehr von der Klägerin zu tragen ist. Das Risiko der Änderung der Gebührenstruktur hat in diesem Fall diejenige Partei zu tragen, die grundsätzlich verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen. Zwar waren die Parteien sich bei Abschluss des Mietvertrages darüber einig, dass die Wasserkosten nach Verbrauch abgerechnet werden sollten. Eine andere Regelung kam allerdings auch nicht in Betracht, da die Wasserkosten vor der Änderung der Gebührenstruktur von der Stadt Hannover nach dem Wasserbezug, mithin verbrauchsabhängig, abgerechnet wurden.
Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage führen grundsätzlich zu Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse. Die Anpassung tritt kraft Gesetzes ein, (vgl. BGH, NJW 72 Seite 151) sodass die Klägerin im vorliegenden Fall nicht darauf verwiesen werden kann, die Klägerin zunächst auf Anpassung des Mietvertrages zu verklagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EG ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen; die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.), noch bedarf es zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO n.F.).