Landgericht Hannover
Beschl. v. 25.02.2004, Az.: 16 T 77/04

Einbeziehung von Maklergebühren in die Beurkundungsgebühr eines Notars

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
25.02.2004
Aktenzeichen
16 T 77/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 40390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2004:0225.16T77.04.0A

Verfahrensgegenstand

Kostenrechnung des Notars über 1.169,16 EUR (Geschäftszeichen 04-00315)

In der Notarkostenbeschwerde
...
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 19.10.2005
durch
die Richterin am Landgericht ... als stellvertretende Vorsitzende,
die Richterin am ... Landgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
beschlossen:

Tenor:

Die oben bezeichnete Kostenrechnung des Notars ... wird geändert und wie folgt neu gefasst:

20/10 Beurkundungsgebühr

gem. §§ 145 Abs. 1, 36 Abs. 2 KostO von 170.000,00 EUR 624,00 EUR

1/2 Vollzugsgebühr

gem. § 146 Abs. 1 KostO von 170.000.00 EUR 156,00 EUR

1/2 Betreuungsgebühr (Einreichungssperre)

gem. §§ 147 Abs. 2, 8 Abs. 1 KostO von 51.000,00 EUR 73,50 EUR

1/2 Betreuungsgebühr (Fälligkeitsmitteilung)

gem. §§ 147 Abs. 2, 8 Abs. 1 KostO von 51.000,00 EUR 73,50 EUR

Zwischensumme 927,00 EUR

Dokumentenpauschale, § 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO (110 Seiten) 34,00 EUR

Dokumentenpauschale § 136 Abs. 3 KostO (1 Datei) 2,50 EUR

Post und Telekommunikationsgebühren, § 152 Abs. 2 KostO14,40 EUR

Gebühren und Auslagen (netto) 977,90 EUR

16,00 % MwSt, § 151a KostO156,46 EUR

Endsumme (brutto) 1.134,36 EUR

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß § 156 KostO zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

2

I.

Der Notar hat gegenüber dem Beschwerdeführer mit Kostenrechnung vom 25.02.2004 für die Beurkundung und Abwicklung eines Grundstückkaufvertrages u.a. eine 20/10 Gebühr gemäߧ§ 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 36 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 179.860,00 EUR sowie zweimal eine 1/2 Betreuungsgebühr gemäߧ§ 147 Abs. 2, 8 Abs. 1 KostO abgerechnet.

3

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dem Notar die Beurkundungsgebühr nur aus einen Geschäftswert in Höhe des Kaufpreises, nämlich in Höhe von 170.000,00 EUR zustehe. Denn die zur Erhöhung des Geschäftswerts führende Aufnahme der Maklerprovision in den Kaufvertrag stelle eine unrichtige Sachbehandlung dar. Die Aufnahme der Klausel, auf deren gebührenerhöhende Wirkung der Notar nicht hingewiesen habe, sei unnötig gewesen und habe nicht in seinem Interesse gestanden. Zudem hätte der Notar der Betreuungsgebühr einen Geschäftswert nur in Höhe von 25% und nicht von 30% des Kaufpreises zugrunde legen dürften. Schließlich sei mangels Abwicklung des Vertrages über ein Notaranderkonto die Betreuungsgebühr nur einmal angefallen.

4

Demgegenüber wendet der Notar ein, dass der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Maklerklausel spätestens im Beurkundungstermin hätte vorbringen müssen. Aufgrund der geringen Mehrbelastung von 34,80 EUR sei er, der Notar, zu einer Rückfrage auch nicht verpflichtet gewesen. Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Betreuungsgebühr sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Auch sei die Betreuungsgebühr zu Recht zweimal erhoben worden, nämlich einmal für die Überwachung der Fälligkeitsvoraussetzungen und ein weiteres Mal für die Überwachung der Umschreibungsreife.

5

II.

Die Beschwerde ist insoweit begründet, als dass der Beurkundungsgebühr gemäß §§ 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 36 Abs. 2 KostO nur ein Geschäftswert von 170.000,00 EUR zugrunde zu legen ist und die Rechnung des Notars entsprechend zu kürzen war. Der Beurkundungsgebühr ist ein Geschäftswert in Höhe der Kaufvertragssumme zugrunde zu legen. Eine Erhöhung wegen der aufgenommenen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Maklerprovision findet nicht statt, da insoweit eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt. Der Notar ist aufgrund seiner allgemeinen Betreuungspflicht gem. § 24 BNotO verpflichtet, den nach der Sachlage gebotenen und für die Beteiligten kostengünstigsten Weg zu wählen und die Entstehung unnötiger Kosten zu vermeiden (vgl. Korinten-berg/Lappe/Bengel/Reimann, § 16 KostO, Rz. 49f). Danach ist der Notar zwar nicht verpflichtet, über unvermeidbare Kosten zu belehren, die zwangsläufig bei Durchführung des Vertrages entstehen. Um solche Kosten handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Die Aufnahme der Maklerklausel, die ausweislich der Auftragserteilung vom 05.02.2004 auf Veranlassung der Maklerfirma ... erfolgt

6

ist, regelt nicht die Kostentragung der Maklergebühren zwischen den Vertragsparteien, sondern räumt dem Makler einen eigenständigen Anspruch auf Zahlung der Courtage in Höhe von 9.860,00 EUR ein. Es handelt sich hierbei um einen in den Grundstückskaufvertrag aufgenommenen Vertrag zu Gunsten Dritter, der weder beurkundungsbedürftig noch zur Durchführung des Kaufvertrages erforderlich war. Zur Vermeidung unnötiger Kosten wäre der Notar damit gehalten gewesen, den Beschwerdeführer auf die Kostenerhöhung bei Aufnahme der Maklerklausel in den Vertrag hinzuweisen (vgl. OLG Oldenburg, Nds.Rpfl 1999, 320f.), auch wenn die Kostenerhöhung mit 34,80 EUR als gering anzusehen ist. ... Da die Aufnahme eines eigenständigen Anspruchs des Maklerbüros auf Kautionszahlung nicht den Interessen der Vertragsparteien sondern denen des Maklerbüros gedient hat, ist davon auszugehen, dass die Kaufvertragsparteien nach entsprechender Belehrung durch den Notar von dieser Klausel Abstand genommen und die - nicht gebührenerhöhende - Feststellung der Kostentragung durch den Beschwerdeführer gewählt hätten.

7

Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass der Notar der Betreuungsgebühr einen Geschäftswert in Höhe von 30% des Kaufpreises, mithin von 51.000,00 EUR zugrunde gelegt hat. Der Geschäftswert der Betreuungsgebühren ist gem. § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen und unter Berücksichtigung der Mühewaltung und Verantwortung zu bestimmen. Für die Überwachung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit sowie der Umschreibungsreife ist in der Regel ein Betrag von 20-50% des Kaufpreises angemessen (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, § 147 KostO, Rz. 90, 91). Da sich der vom Notar zugrunde gelegte Geschäftswert in diesem Rahmen hält, liegt ein Ermessensfehlgebrauch nicht vor.

8

Die Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO ist sowohl für die Überwachung um Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit als auch für die Vollzugsüberwachung angefallen. Denn übernimmt der Notar den Auftrag der Beteiligen, ihnen die Fälligkeit des Kaufpreises mitzuteilen, sobald die vereinbarten Voraussetzungen vorliegen und ferner die Vollzugsüberwachung, wonach die Eigentumsumschreibung erst nach Kaufpreiszahlung erfolgen soll, handelt es sich um gebührenpflichtige Tätigkeiten gemäß § 147 Abs. 2 KostO, für die getrennte Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO zu erheben sind (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, § 147 KostO, Rz. 90a).

9

Nach § 3 Ziff. 2 des Kaufvertrags haben die Kaufvertragsparteien die Fälligkeit des Kaufpreises von der Mitteilung des Notars abhängig gemacht, dass u.a. die Auflassungsvormerkung eingetragen ist und die Löschungs- und Freigabeunterlagen bezüglich nicht übernommener Belastungen vorliegen. Dieser Überwachungs- und Mitteilungspflicht ist der Notar nachgekommen und hat mit Schreiben vom 30.03.2004 dem Beschwerdeführer gegenüber den Eintritt der in § 3 Ziff. 2.1. bis 2.3. genannten Fälligkeitsvoraussetzungen bestätigt und die Fälligkeit des Kaufpreises mitgeteilt.

10

Darüber hinaus ist eine weitere Geschäftsgebühr für die Vollzugsüberwachung angefallen. Denn nach § 10 des Kaufvertrages sollte der Notar die Eigentumsumschreibung abweichend von § 53 BeurkG erst dann vornehmen, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises nahgewiesen worden ist. Zwar ist umstritten, ob eine Geschäftsgebühr für die Vollzugsüberwachung auch dann anfällt, wenn lediglich der Käufer dem Notar den Zahlungseingang bestätigt, weil dann die risikobehaftete Feststellung der Kaufpreiszahlung der Verkäufer selbst trifft (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, § 147 KostO, Rz. 91) Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn die Kaufpreiszahlung erfolgte gemäß der vertraglichen Vereinbarung und der Fälligkeitsmitteilung des Notars nicht direkt an die Verkäuferin sondern zur Ablösung der vom Beschwerdeführer nicht übernommenen Belastungen an die Dresdner Bank. Daraufhin hat der Notar aufgrund der ihm von der Bank des Beschwerdeführers, der Hannoverschen Volksbank, sowie der Dresdner Bank als Empfängerbank vorgelegten Bestätigungen die Kaufpreiszahlung festgestellt und damit eine risikobehaftete und gemäß § 147 Abs. 2 KostO gebührenpflichtige Handlung vorgenommen. Denn unter dem 11.08.2004 erhielt der Notar ein Fax der Hausbank des Beschwerdeführers, der Hannoverschen Volksbank, vom 30.07.2004, in dem die Kaufpreiszahlung unter dem Vorbehalt bestätigt wurde, dass der Umschreibungsantrag bis zum 25.08.2004 dem Amtsgericht vorgelegt wird und die Eigentumsumschreibung bis zum 30.09.2004 durchgeführt wird. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2004 auf die Befristung der Umschreibung verzichtet hatte, teilte der Notar mit Schreiben vom 19.08.2004 sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Dresdner Bank mit, dass Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung die vorbehaltlose Kaufpreiszahlung sei. Erst auf dieses Tätigwerden des Notars hin wurde auf den Zahlungsvorbehalt verzichtete und unter dem 08.09.2004 die vorbehaltlose Kaufpreiszahlung durch die Dresdner Bank bestätigt.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 5 KostO und § 13a FGG.

12

Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 KostO liegen nicht vor.