Landgericht Hannover
Urt. v. 06.05.2004, Az.: 22 O 19/04

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
06.05.2004
Aktenzeichen
22 O 19/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 42605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2004:0506.22O19.04.0A

In dem Rechtsstreit

...

wegenUnterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2004 durch ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

    es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher gerichteter Werbung

    a)

    Kopplungsangebote für die Anfertigung von Farbbildern oder einer Farbentwicklung in der Weise zu bewerben, dass der Preis für das anzufertigende Farbbild blickfangmäßig herausgestellt wird, die Filmentwicklungskosten demgegenüber nur in sehr viel kleinerer Schrift angegeben werden, insbesondere dann, wenn dies geschieht, wie aus den diesem Urteil angehefteten Anlagen 1 und 2 ersichtlich;

    b)

    für die Entwicklung von Farbbildabzügen in der Größe 9 x 13 cm vom Kleinbild-Negativ mit der Aussage "Preis-Skandal! ab * -.01", insbesondere wie dies in den diesem Urteil angehefteten Anlagen 1 und 2 ersichtlich ist, zu werben.

    Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger 189,- € zu zahlen.

    Der Beklagten wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250. 000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein anerkannter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, nimmt die Beklagte auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Handelns und auf Zahlung angemessenen Aufwendungsersatzes für vorgerichtliche Abmahntätigkeit in Anspruch.

2

Die Beklagte betreibt in Norddeutschland und in den neuen Bundesländern zahlreiche Drogeriemärkte. Sie wirbt u.a. in ihrer Filiale in Gera, aber auch an anderen Orten, für die Anfertigung von Farbbildabzügen, wie dies aus den diesem Urteil angehefteten Anlagen 1 und 2 ersichtlich ist. Der Text lautet wie folgt:

3

" Preis-Skandal!

4

ab -*. 01

5

Farbbild 9 x 13"

6

Darunter heißt es in Kleinst-Schrift:

7

" *Bei Erstbestellung je Color-Abzug vom Kleinbild-Negativ auf Markenpapier zuzügl. Filmentwicklungskosten € 2,55 incl. Fotoindex. "

8

In dieser Weise wirbt die Beklagte in den Schaufenstern ihrer Märkte auf Plakaten ebenso wie auf Straßenstoppern vor dem Geschäft.

9

Diese Werbung hat der Kläger zum Anlaß genommen, die Beklagte mit Schreiben vom

10

4. Dezember 2003 abzumahnen, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Abmahnkosten aufzufordern. Die Beklagte hat dieses Ansinnen abgelehnt.

11

Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 1 Abs. 5 Preisangabenverordnung und § 3 UWG. Es bestehe die Gefahr der Täuschung oder unzureichenden Information von Kunden. Die Werbung verstoße gegen den auch heute noch maßgeblichen Grundsatz, wonach Werbung klar und unmißverständlich ausfallen müsse und sie den Gesamtpreis anzugeben habe. Insbesondere müsse in klarer Zuordnung und leicht erkennbar sowie deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass der Preis für ein einzelnes Farbbild nur in Verbindung mit einem anderen Entgelt, nämlich desjenigen für die Filmentwicklung, maßgeblich sei.

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Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

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1.

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher gerichteter Werbung

14

a)

Kopplungsangebote für die Anfertigung von Farbbildern oder einer Farbentwicklung in der Weise zu bewerben, dass der Preis für das anzufertigende Farbbild blickfangmäßig herausgestellt wird, die Filmentwicklungskosten demgegenüber nur in sehr viel kleinerer Schrift angegeben werden, insbesondere dann, wenn dies geschieht, wie aus den beigefügten Anlagen 1 und 2 ersichtlich;

15

b)

für die Entwicklung von Farbbildabzügen in der Größe 9 x 13 cm vom Kleinbild-Negativ mit der Aussage "Preis-Skandal! ab * -,0l", insbesondere wie dies in den beanstandeten Anlagen 1 und 2 ersichtlich ist, zu werben;

16

2.

an den Kläger  189 € zu zahlen;

17

II.

der Beklagten wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

18

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Sie meint, ihre Werbung sei nicht irreführend. Die Klage gehe unzutreffend von einem antiquierten Leitbild des Verbrauchers aus, nämlich dem flüchtigen und unkritischen Konsumenten. Richtigerweise sei heutzutage auf den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen. Dieser sei ohne weiteres in der Lage, die Werbung zu verstehen und den Preis für die Farbbilder zu erfassen.

20

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist begründet.

22

Der Kläger ist gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt, was die Beklagte auch nicht in Zweifel zieht.

23

Die beanstandete Werbung der Beklagten verstößt nach Auffassung der Kammer jedenfalls zur Zeit noch gegen geltende Regeln des Wettbewerbsrechts, und zwar konkret gegen §§1,3 UWG, § 1 Abs. 6 der Preisangabenverordnung.

24

Mit der Überschrift "Preis-Skandal !" - womit in vermeintlich moderner Form auf einen besonders günstigen Preis hingewiesen werden soll - kündigt die Beklagte auf ihrem etwa 59 cm x 83 cm großen Werbeplakat durch mehr als 40 cm hohen Zahlen an, dass ein Farbbild 9x13 "ab -,01" (ob Euro oder Cent wird nicht angegeben) koste. Diese Werbung ist selbst unter Berücksichtigung des durchaus deutlich erkennbaren, oberen "Sternchens" (Höhe 3,5 cm), das auf eine Kopplung mit den in einer Schriftgröße von nur 7 mm angegebenen Entwicklungskosten von 2,55 EUR hinweisen soll, irreführend im Sinne des Rechts zur Regelung des lauteren Wettbewerbs.

25

Ein Preis von "ab -,01", mit dem die Betrachter des Plakates angelockt werden, ist nämlich von diesen unter keinen Umständen für ein Farbbild zu verwirklichen. Selbst bei einem Film mit 36 Aufnahmen, bei dem die Entwicklungskosten anteilig noch am Geringsten zu Buche schlagen, kostet das einzelne Bild 0,08 EUR.

26

Auch die aufgeklärten, verständigen Verbraucher erwarten bei einem Preis von "ab ...", dass dieser irgendwie erreichbar ist und sei es, dass dabei nur eine Minimalleistung des Anbieters in Anspruch genommen wird. Derartiges ist hier nicht möglich, weil der angegebene Mindestpreis ausschließlich für die Erstbestellung und auch nur in Kopplung mit einer Filmentwicklung gilt. Dies bedeutet, dass in jedem Falle ein weiterer Preis von 2,55 EUR zu bezahlen ist, wenn die Verbraucherin / der Verbraucher Farbbilder bei der Beklagten für -,01 in Auftrag gibt. Insofern begegnet schon der angegebene Preis von "ab -,01" erheblichen Bedenken, weil er in Wahrheit nur einen Bestandteil für die Berechnung des tatsächlichen Preises darstellt.

27

Die als solche nicht zu beanstandende Kopplung mehrerer Leistungen und mehrerer Preise ist auf dem Werbeplakat nicht ausreichend deutlich dargestellt worden. Der auf die Entwicklungskosten hinweisende Zusatz am unteren Rand des Plakates ist von dem im oberen Teil eingefügten "Sternchen" optisch weit entfernt und vor allem in einer derart kleinen Schrift - optisch wie eine Unterstreichung der Aussage "Farbbild 9x13" wirkend - formuliert, dass der Betrachter den Inhalt dieses Zusatzes nur aus der Nähe erkennen kann. Das in dieser Zeile vorhandene weitere "Sternchen", das wohl auf das obere Sternchen Bezug nehmen soll, ist mit einer Größe von etwa 2 mm kaum wahrnehmbar. Alle anderen Angaben, insbesondere der Mindestpreis von -,01, sind auch noch aus größerer Entfernung gut lesbar. Hierdurch entsteht die Gefahr einer unzureichenden Unterrichtung der durch die Werbung angelockten Passanten oder Kunden, deren Blick schon von Weitem auf das Wort "Preis-Skandal!" und die Preisangabe gelenkt wird und die erst im Falle des Herantretens an das Werbeplakat in die Lage versetzt werden, die Berechnung des weiteren Entgeltes für die Entwicklung zur Kenntnis zu nehmen.

28

Über die dritte Komponente der Preisbildung besagt das Plakat überhaupt nichts. Der letztlich für das einzelne Farbbild zu zahlende Betrag wird davon bestimmt, welche Art von Film zur Entwicklung abgegeben wird. Da auf dam Fotomarkt Filme höchst unterschiedlicher Länge erhältlich sind, die Kosten der Entwicklung hier aber immer dieselben sind, richtet sich der tatsächliche Preis des Einzelbildes nach der Gesamtzahl der Bilder auf dem Film. Darüber hinaus hängt die Zahl der zu entwickelnden Farbbilder auch davon ab, in welchem Umfang die gefertigten Fotografien gelungen sind. Diese vollends unbestimmte Größe läßt den wahren Endpreis des einzelnen entwickelten Farbbildes als zufällig erscheinen. Spätestens damit wird deutlich, dass der geradezu "marktschreierisch" hervorgehobene Betrag von -,01 unrealistisch und damit letztlich ohne Aussagekraft ist. Das Plakat der Beklagten klärt hierüber nicht auf.

29

In dieser Art und Weise der Werbung liegt auch ein Verstoß gegen die nach wie vor gültige Preisangabenverordnung, die in § 1 Abs. 6 bestimmt: "Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben."

30

Diesen Anforderungen entspricht das Werbeplakat der Beklagten nicht.

31

Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch ihre Mitbewerber in entsprechender Weise Werbung für sich in Anspruch nähmen. Damit läßt sich der hier festgestellte Wettbewerbsverstoß nicht rechtfertigen. Es ist der Kammer auch nicht erkennbar, dass die beanstandete Werbung mittlerweile zu einer selbstverständlichen Gewohnheit auf dem Fotomarkt geworden ist. Dass die Konsumentinnen für diese Form der Werbung Verständnis aufbringen, liegt zumindest nicht auf der Hand und ist der Kammer auch nicht dargetan worden.

32

Gem. § 683 BGB kann der Kläger eine angemessene Kostenerstattung für die Abmahnung der Beklagten als Aufwendungsersatz verlangen. Der geltend gemachte Betrag erscheint hinnehmbar.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gem. § 709 ZPO getroffen worden.