Landgericht Hannover
Beschl. v. 25.11.2004, Az.: 16 T 27/04

Notwendigkeit einer erneuten Beurkundung wegen fehlender Berichtigung des Grundbuchs nach Eintritt eines Erbfalls

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
25.11.2004
Aktenzeichen
16 T 27/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 39535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2004:1125.16T27.04.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2005, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Die Rechnung des Notars ... zur Urkundsrolle Nr. 8/2004 vom 5.2.2004 über insgesamt 164,20 EUR

...
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... und
die Richterinnen am Landgericht ... und ...
am 25. November 2004
beschlossen:

Tenor:

Die angefochtene Kostenrechnung wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gem. § 156 Abs. 1 KostO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2

Mit notariellem Vertrag des Notars ..., zu seiner Urkundsrolle Nr. 1537/2002 wurde am 23.5.2002 ein Vertrag beurkundet zur Änderung der Gemeinschaftsordnung hinsichtlich der Wohnungseigentümergemeinschaft. Da nicht alle Wohnungseigentümer anwesend waren, wurde die Zustimmung zu dieser Vereinbarung hinsichtlich der übrigen Wohnungseigentümer gesondert beurkundet. Das Einverständnis der Miteigentümerin ... wurde am 20.6.2003 zur Urkundsrolle Nr. 1021/2003 des Notars ... beurkundet. Zu diesem Zeitpunkt stand der Ehemann von Frau noch im Grundbuch, obwohl er, was zwischen den Parteien unstreitig ist, zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben und von seiner Ehefrau ... beerbt worden war.

3

Dies war dem Notar zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht bekannt. Nachdem ... nachgewiesen war, dass Frau ... ihren verstorbenen Ehemann beerbt hatte, hielt der Notar eine weitere Beurkundung des Einverständnisses der Frau mit den in der Urkunde vom 23.5.2002 (Urkundsrolle 1537/02 des Notars ...) niedergelegten Regelungen als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes für erforderlich.

4

Diese Beurkundung fand am 5.2.2004 zur Urkundsrolle Nr. 8/2004 des Notars statt. Hierfür erstellte der Notar am gleichen Tag eine Rechnung über 164,20 EUR. Gegen diese Rechnung richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, dass eine weitere Beurkundung des Einverständnisses der Frau ... nicht erforderlich gewesen sei, weil sie bei der ersten Einverständniserklärung vom 20.6.2003 bereits Erbin ihres Ehemannes gewesen sei und deshalb schon in dieser Einverständniserklärung auch ihr Einverständnis als Erbin ihres Ehemannes zu sehen sei.

5

Das Gericht hält diese vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung für zutreffend, der Ehemann der Frau ... war vor dem 20.6.2003 verstorben und mit dem Tod ihres Ehemannes ist Frau ... gem. § 1922 Abs. 1 BGB Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes geworden und konnte deshalb auch als dessen Rechtsnachfolgerin entsprechende rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Wenn sie dann mit Urkunde Nr. 1021/2003 des Notars ... ihr Einverständnis mit den in der Urkunde Nr. 1537/2002 getroffenen Regelungen erklärt hat, so hat sie dies Einverständnis für sich selbst und als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes erklärt. Es war eine weitere Beurkundung ihres Einverständnisses hinsichtlich der Rechtsnachfolge ihres Ehemannes nicht mehr erforderlich, so dass die Erklärung in der Urkunde Nr. 8/04 überflüssig war und damit eine unrichtige Sachbehandlung des Notars beinhaltete, wofür gem. § 16 i.V.m. § 143 KostO Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Da bei richtiger Sachbehandlung die gesamte Urkunde nicht erstellt worden wäre, stehen dem Notar die mit der angefochtenen Rechnung geltend gemachten Gebühren nicht zu.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 KostO i.V.m. § 13 a FGG.

7

Die weitere Beschwerde war gem. § 156 Abs. 2 KostO nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.