Landgericht Hannover
Beschl. v. 02.12.2004, Az.: 28 T 56/04

Rechtmäßigkeit der Abschiebehaft eines jemenitischen Staatsangehörigen; Unmöglichkeit der Rücküberstellung des Betroffenen nach Schweden

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
02.12.2004
Aktenzeichen
28 T 56/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 34528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2004:1202.28T56.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 02.12.2004

Fundstelle

  • InfAuslR 2005, 116 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Die Abschiebehaftsache des jemenitischen Staatsangehörigen ...

Die Zivilkammer 28 des Landgerichts Hannover hat
auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover
am 2.12.2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
die Richterin am Landgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen in Abschiebungshaft seit dem 19.3.2004 rechtswidrig war.

Der Landkreis Ito trägt die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... gewährt.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Hannover den Antrag des Betroffenen vom 13.4.2004 in der Form des Feststellungsantrags vom 23.4.2004 zurückgewiesen. Der Betroffene hatte am 13.4.2004 beantragt, den Beschluss vom 26.2.2004 aufzuheben und ihn umgehend freizulassen. Nachdem am 22.4.2004 unter Aufhebung des Beschlusses die sofortige Entlassung des Betroffenen aus der Haft angeordnet worden war, hat der Betroffene beantragt festzustellen, dass seine Inhaftierung jedenfalls seit dem 1.3.2004 rechtswidrig war. Die Beschwerde gegen den darauf ergangenen Beschluss, mit der der Betroffene nunmehr begehrt festzustellen, dass seine Inhaftierung seit dem 19.3.2004 rechtswidrig war, ist zulässig und begründet.

2

Die Inhaftierung des Betroffenen in Abschiebungshaft war seit 19.3.2004 rechtswidrig. Seit diesem Tag stand fest, dass eine Rücküberstellung des Betroffenen nach Schweden nicht möglich war - mit der Folge, dass die Inhaftierung des Betroffenen in Abschiebungshaft an diesem Tage nicht mehr zulässig war und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 26.2.2004 hätte aufgehoben werden müssen. Die schwedischen Behörden hatten die Übernahme des Betroffenen am 26.2.2004 abgelehnt. Gegen diesen ablehnenden Bescheid hätte gemäß Art. 5 Abs. 2 EG-VO Nr. 1560/2003 binnen 3 Wochen um erneute Prüfung des Rückübernahmegesuchs nachgesucht werden müssen. Diese Frist ist vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht eingehalten worden, so dass die schwedischen Behörden die Rückübernahme des Betroffenen unter dem 8.4.2004 unter Berufung auf die "Rechtskraft" des ablehnenden Bescheids vom 26.2.2004 nochmals abgelehnt haben.

3

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich ausschließlich aus der Ausländerakte des Landkreises ..., deren Beiziehung die Kammer nicht veranlasst hätte, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Betroffenen nicht darauf gedrungen hätte. Die Kammer war bislang der Überzeugung, dass die Ausländerbehörden Sachverhalte vollständig mitteilen, so dass diese ohne Beiziehung der Ausländerakten umfassend geprüft und beurteilt werden können. Im vorliegenden Fall muss nun allerdings festgestellt werden, dass zu den Gerichtsakten lediglich mitgeteilt worden ist, dass der Betroffene nicht nach Schweden übernommen werde. Eine Mitteilung, dass die Rückübernahme wegen der nach Fristablauf eingetretenen "Rechtskraft" des ablehnenden Bescheids nicht mehr in Betracht kam, ist hingegen nicht erfolgt. Vielmehr ist von der Ausländerbehörde noch in der Stellungnahme vom 14.6.2004 lediglich erklärt worden, der Sachbearbeiter beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe am 21.4.2004 auf Anfrage mitgeteilt, dass der Betroffene nicht von Schweden übernommen werde. Der ablehnende Bescheid vom 16.2.2004 und die Gründe für die Ablehnung der Rückübernahme sind mit keinem Wort erwähnt worden.

4

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 16 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in Verbindung mit § 13a FGG.