Landgericht Hannover
Urt. v. 17.06.2004, Az.: 3 O 100/04

Ausübung eines Vorkaufsrechts durch den "jeweiligen Eigentümer"; Begriffs des "Dritten" in einem Gemeinschaftsverhältnis; Veräußerung des ideellen Bruchteils eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten Gegenstandes an einen oder mehrere der Gemeinschafter als Verkauf an Dritte; Bestehen einer "engen Verbundenheit" zwischen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück oder Wohnungseigentum

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
17.06.2004
Aktenzeichen
3 O 100/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 34653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2004:0617.3O100.04.0A

Fundstellen

  • ZMR 2004, U 3 (Kurzinformation)
  • ZMR 2004, 865-866 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können im Verhältnis zur Gemeinschaft nicht als "Dritte" im Sinne der §§ 463, 1098 Abs. 1 BGB angesehen werden.

In dem Rechtsstreit
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2004
durch
die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2), Frau ... und Frau ..., sind in

2

Erbengemeinschaft Eigentümerinnen des im Grundbuch des Amtsgerichts Hannover von Emmerberg Blatt 2173 eingetragenen Wohnungseigentums, die Beklagte zu 3) ist Käuferin dieser Wohnung und darüber hinaus Verwalterin der Eigentümergemeinschaft Höltystraße 2, außerdem ist sie Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts Hannover von Emmerberg Blatt 4450 und 2175 eingetragenen Eigentumswohnungen. Der Kläger ist Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Hannover von Emmerberg Blatt 2176 eingetragenen Wohnung. In dem für die streitgegenständliche Wohnung angelegten Wohnungsgrundbuch ist in Abteilung II ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die jeweiligen Wohnungs- und Teileigentümer des in Hannover-Emmerberg Blätter 2171, 2172, 2174, 2175, 2176 sowie Blatt 4450 eingetragenen Wohnungs- und Teileigentums eingetragen und zwar unter Bezugnahme auf die Bewilligung in der notariellen Urkunde vom 10.10.1961 (UR.-Nr. 1043/61 des Notars , Hannover, Bl. 24 ff. d.A.). In der vorgenannten Urkunde, in. welcher die Einräumung des Vorkaufsrechts erläutert worden ist, ist wiederum Bezug genommen worden auf die notarielle Urkunde vom 16.8.1957 (UR.-Nr. 688/57 des Notars , Bl. 6 ff. d.A.), welche die Teilungserklärung enthält und in deren § 2 das Verhältnis der Miteigentümer untereinander geregelt ist. In Absatz 5 heißt es zu dem Vorkaufsrecht: "Falls mehrere Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht ausüben wollen, entscheidet das Los". Durch notariellen Kaufvertrag vom 3.2.2004 wurde die in Blatt 2173 eingetragene Wohnung von den Beklagten zu 1) und 2) an die Beklagte zu 3) veräußert (Bl. 30 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 12.2.2004 zeigte der Notar dem Kläger den Abschluss des Kaufvertrages an (Bl. 45 f d.A.). Dieser erklärte durch anwaltliches Schreiben vom 19.2.2004 (Bl. 47 ff. d.A.) den Beklagten zu 1) und 2) gegenüber, dass er das Vorkaufsrecht an der Streitgegenstand liehen Wohnung ausübe. Zwei ihm übersandte vorbereitete Erklärungen über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums sowie den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts (Bl. 54, 55 d.A.) unterzeichnete der Kläger nicht.

3

Der Kläger trägt vor, er habe ein Interesse an dem Kauf der genannten Wohnung. Er vertritt die Ansicht, dass diesbezüglich das Losverfahren durchgeführt werden müsse, da mehrere Vorkaufsberechtigte die Wohnung kaufen wollten. Zudem begehrt er die Untersagung von Umbaumaßnahmen, mit welchen die Beklagte zu 3) in der Wohnung inzwischen begonnen hat.

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Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Teilungserklärung vom 16. August 1957 (UR.-Nr. 688/57) nebst Ergänzungen vom 10.10.1961 und 2.11.1993 das Losverfahren bezüglich des im Grundbuch des Amtsgerichts Hannover von Emmerberg Blatt 2173 eingetragenen Wohnungseigentums, Gemarkung Hannover, Flur 29, Flurstück 842/544, Höltystraße 2 durchzuführen ist, da mehrere Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht ausüben,

  2. 2.

    der Beklagten zu 3) aufzugeben, die Baumaßnahmen in der Wohnung Höltystraße 2 - Flur 29, Flurstück 842/544, 2. OG, Grundbuch des Amtsgerichts Hannover von Emmerberg Blatt 2173 - einzustellen.

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Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

6

Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass für den hier streitigen Verkaufsfall kein Vorkaufsrecht des Klägers bestehe. Da die Beklagte zu 3) bereits zwei Wohnungen in dem Haus Höltystraße 2 besitze, sei sie nicht als Dritte im Sinne von § 463 BGB n.F. anzusehen. Der Kläger habe darüber hinaus auf ein etwaiges Vorkaufsrecht verzichtet, da die Beklagten zu 1) und 2) ihm die Wohnung im Mai/Juni 2003 vergeblich zum Kauf angeboten hätten; die jetzige Ausübung des Vorkaufsrechts verstoße unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls gegen Treu und Glauben. Die Beklagten vertreten ferner die Ansicht, dass das Losverfahren, da es - unstreitig - nicht im Grundbuch eingetragen ist und in der Urkunde von 1961, mit welcher die Teilung die Grundbesitzes überhaupt erst vollzogen wurde, nicht erwähnt ist, nur schuldrechtlich unter den damaligen Urkundsbeteiligten gegolten habe. Es sei im Übrigen mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.

7

Der Kläger hat zunächst keine Klage vor dem Prozessgericht erhoben, sondern entsprechende Anträge bei dem Amtsgericht Hannover, Abteilung für Wohnungseigentumsachen, gestellt/Die Beklagten zu 1) und 2) haben einen Gegenantrag gestellt dahingehend, dem Antragsteller aufzugeben, die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums an die Beklagte zu 3) zu erteilen. Durch Beschluss vom 23.3.2004 (70 II 91/04, Bl. 66 f d.A.) hat sich die Abteilung für Wohnungseigentumssachen des Amtsgerichts Hannover für unzuständig nach § 46 WEG erklärt und das Verfahren bezüglich der Anträge aus der Antragsschrift an das Landgericht Hannover - Zivilprozessabteilung - abgegeben.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, auch steht ihm gegen die Beklagte zu 3) kein Anspruch auf Einstellung der Baumaßnahmen in der Streitgegenstand liehen Eigentumswohnung zu.

9

Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kann es dahingestellt bleiben, ob das in der Urkunde vom 16.8.1957 in § 2 Absatz 5 geregelte Vorkaufsrecht lediglich schuld rechtliche Wirkungen unter den damaligen Urkundsbeteiligten zu 1), 3), 4) und 5) entfaltet hat, welche sich, so die Beklagten, seinerzeit persönlich, nicht aber für ihre Rechtsnachfolger, gegenseitig ein Vorkaufsrecht eingeräumt hätten, und ob die Regelung nicht mit dinglicher Wirkung in das Grundbuch übernommen worden ist, weshalb sie die Rechtsnachfolger der Urkundsbeteiligten nicht bindet. Die von den Beklagten vertretene Auffassung könnte deshalb zweifelhaft sein, weil in der Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs auf die Bewilligung vom 10.10.1961 (UR.-Nr. 1043/61 des Notars Dr. Never) Bezug genommen worden ist und in der Bewilligung wiederum Bezug genommen worden ist auf die Urkunde vom 16.8.1957 (UR.-Nr. 688/57 des Notars ... . Auch ist in der Urkunde von 1961 in Bezug auf das Vorkaufsrecht von dem "jeweiligen Eigentümer" die Rede, was dafür spricht, dass das Vorkaufsrecht auch den Rechtsnachfolgern der einzelnen Wohnungseigentümer zustehen sollte. Auf diese Frage kommt es vorliegend jedoch nicht an, da der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch bereits aus einem anderen Rechtsgrund nicht gegeben ist.

10

Nach Ansicht des Gerichts stellt die hier streitige Veräußerung des in dem Grundbuch des Amtsgerichts Hannover von Emmerberg Blatt 2173 eingetragenen Wohnungseigentums keinen den Kläger zum Vorkauf berechtigenden Verkaufsfall dar, weil die Erwerberin, die Beklagte zu 3), nicht als "Dritter" im Sinne der §§ 463, 1098 Abs. 1 BGB angesehen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Problem, wie bei Gemeinschaftsverhältnissen der Begriff des "Dritten" im Sinne der genannten Vorschriften abzugrenzen sei, in mehreren Entscheidungen beschäftigt. Danach soll die Veräußerung eines ideellen Bruchteils eines mit einem Vorkaufsrechts belasteten Gegenstandes an einen oder mehrere der übrigen Gemeinschafter nicht als Verkauf an Dritte gelten (BGHZ 13, Seite 133 ff., 139), ebenfalls nicht die Veräußerung eines mit einem (dinglichen) Vorkaufsrecht belasteten Nachlassgrundstücks durch die Erbengemeinschaft an einen der Miterben. Ebenso sei die Rechtslage zu beurteilen im Falle der Veräußerung an eine Person, an die zuvor ein Miterbe seinen Erbanteil übertragen hatte, es sei denn, die Übertragung sei zum Zwecke der Vereitelung des Vorkaufsrechts erfolgt (BGH WM 1957, Seite 1162 ff.). Der Bundesgerichts leitet dieses Ergebnis im Wesentlichen aus einer vergleichenden Betrachtung der verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen über Gemeinschaftsverhältnisse (vgl. etwa die §§ 742 ff., 1011, 2034 BGB) ab, die erkennen lasse, dass der Gesetzgeber von einer engen Verbundenheit der einzelnen gemeinschaftlich Berechtigten ausgehe und als "Dritte" nur solche Personen behandle, die an der Gemeinschaft nicht beteiligt sind. Der im Gesetz zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers gehe dahin, den Kreis der Mitberechtigten gegen das Eintreten einer fremden Person, eines "Dritten" im Sinne der angeführten Bestimmungen, möglichst zu schützen (wenn er dies auch nicht völlig ausschließe). Eine derartige enge Verbundenheit, wie sie der Bundesgerichtshof danach etwa für die Gemeinschaft nach Bruchteilen und die Erbengemeinschaft angenommen hat, besteht nach Überzeugung des Gerichts auch zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft enthält sowohl Elemente der Bruchteilsgemeinschaft (Bruchteilsmiteigentum im Sinne der §§ 1008 ff. BGB am Gemeinschaftseigentum) als auch Annäherungen an die (Gesamthands-) Gemeinschaft. Dies zeigt sich insbesondere in der Unauflösbarkeit (§ 11 WEG), in den Folgen der Zerstörung (§ 22 WEG), der Untrennbarkeit, der wechselseitigen Akzessorietät, den Folgen von Rechtsmängeln der Begründung usw. (vgl. dazu im Einzelnen Bärmann, NJW 1989, Seite 10,57, 1060 ff.). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bewirkt nicht nur gegenseitige Schutz- und Treuepflichten (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 63. Aufl., Überblick vor WEG Rdn. 5), aus ihr ergeben sich vielmehr ganz besondere Rechtsfolgen, die weitergehen als bei einer reinen Bruchteilsgemeinschaft. So ist die Bruchteilsgemeinschaft nicht auf Bestand gerichtet: grundsätzlich kann jeder Teilhaber die Auflösung der Gemeinschaft verlangen. Selbst der Ausschluss des Aufhebungsanspruchs durch Vereinbarung hindert nicht das Verlangen nach einer Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund, § 749 Abs. 2 BGB. Dagegen schließt das WEG ein Aufhebungsverlangen, aber auch Teilungsvorschriften aus: § 11 bestimmt die Unauflösbarkeit der Gemeinschaft. Auch ein Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück oder Wohnungseigentum ist unwirksam. Zwar ist auch bei einer Bruchteilsgemeinschaft ein Verzicht auf einen Anteil rechtlich ausgeschlossen, er lässt sich aber mit dem Willen der verbleibenden Teilhaber, der auch konkludent oder stillschweigend erklärt werden kann, durch quotenändernde Anteilsübertragungen aufrechterhalten (MüKo-Schmidt, BGB. 4. Aufl., § 747 Rn. 16). Ferner endet die Bruchteilsgemeinschaft, sobald keine Bruchteilszuständigkeit mehr besteht, also zum Beispiel mit dem ersatzlosen Untergang des gemeinschaftlichen Gegenstandes. Mangels abweichender Vereinbarung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 WEG) hebt aber selbst die gänzliche Zerstörung das Wohnungseigentum nicht auf, vielmehr besteht es als ideelle Berechtigung weiter. Während außerdem bei der Gemeinschaft verfügungsbeschränkende Vereinbarungen unter den Teilhabern nur schuldrechtlich wirken, wegen fehlender Wirksamkeit gegen Dritte mithin nicht in das Grundbuch eingetragen werden können und die in § 747 BGB geregelte Verfügungsbefugnis nicht berühren (MüKo-Schmidt, a.a.O., Rn. 8), sind bei Wohnungseigentümern Veräußerungsbeschränkungen nach § 12 WEG mit dinglicher Wirkung möglich; hierdurch sollen Mitbestimmungsrechte der Wohnungseigentümer bei dem Wechsel eines Eigentümers gewahrt werden, da die übrigen Wohnungseigentümer in einem solchen Fall wegen der Unauflösbarkeit der Gemeinschaft ein gesteigertes Interesse daran haben, erkennbar problematischen Eintritten in die Gemeinschaft (etwa bei wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit) zu begegnen. Nach alledem besteht deshalb eine mindestens vergleichbar enge Bindung der einzelnen Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft wie eine Verbundenheit der einzelnen Bruchteilseigentümer. Die von dem Bundesgerichtshof getroffene Entscheidung, dass bei der Auseinandersetzung von Bruchteilsgemeinschaften die Veräußerung eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten gemeinschaftlichen Grundstücks an einen Mitberechtigten nicht einen zum Vorkaufs berechtigenden Verkaufsfall darstellt, weil der Mitberechtigte nicht als "Dritter" angesehen werden kann, ist darum entsprechend auf die Fälle zu erstrecken, in denen ein Wohnungseigentumsrecht an ein anderes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, (welches also selbst schon Wohnungseigentum in der Gemeinschaft besitzt und ihr deshalb ohnehin bereits angehört) veräußert wird.

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Entgegen der von dem Kläger offenbar vertretenen Auffassung geht sein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht durch den streitgegenständlichen Verkaufsfall auch nicht "ein für alle Mal" unter. Denn das Vorkaufsrecht ist im Grundbuch in Abteilung II "für alle Verkaufsfälle" eingetragen, beschränkt sich also nicht gemäß § 1097 BGB auf den ersten Verkauf.

12

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Antrag auf Untersagung der Baumaßnahmen in der streitgegenständlichen Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses Höltystraße 2 nicht begründet ist. Diesen hat der Kläger ausschließlich darauf gestützt, dass bezüglich des Verkaufs der Wohnung das Losverfahren durchzuführen sei, da mehrere Verkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht ausüben. Da ein solcher Anspruch des Klägers aber nicht gegeben ist, entfällt gleichzeitig auch die Grundlage für den Anspruch, die Bautätigkeiten zu untersagen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 281 Abs. 3, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.