Landgericht Hannover
Urt. v. 26.11.2004, Az.: 8 S 48/04
Haftungsverteilung bei Unfallschäden an einem Bahnübergang wegen Niveauunebenheiten zwischen Straßenkörper und Gleisanlagen
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 26.11.2004
- Aktenzeichen
- 8 S 48/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 35941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2004:1126.8S48.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 13.05.2004 - AZ: 529 C 5726/03
Rechtsgrundlagen
- § 540 ZPO
- § 708 Nr. 10 ZPO
Fundstelle
- VersR 2005, 1590 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz
In dem Rechtsstreit
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2004
durch ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Mai 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover - 529 C 5726/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Gemäß § 540 ZPO
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zunächst wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Rechtsfehler, auf die die Berufung allein gestützt werden könnte, sind nicht ersichtlich (§ 513 ZPO).
Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden am Fahrzeug der Klägerin ausgegangen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei Unfallschäden, die sich an einem Bahnübergang wegen Niveauunebenheiten zwischen Straßenkörper und Gleisanlagen ereignen, nebeneinander sowohl eine Haftung der Bahn als auch des jeweiligen Trägers der Straßenverkehrssicherungspflicht (vgl. BGH NJW-RR 94, Seite 603 ff.). Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer uneingeschränkt, so dass die Beklagte grundsätzlich für den eingetretenen Schaden aufzukommen hat.
Der Klägerin ist auch kein Mitverschulden anzulasten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Müller vom 13.11.2002 ist der Bahnübergang für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer allein unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Sichtweite usw.) mit einer angemessenen Geschwindigkeit von 20 bis 35 km/h zu passieren. Aber auch bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit erfolgt zumindest bei einem Fahrzeug, wie es die Klägerin benutzte (Mercedes Benz Typ E 220) ein Aufsetzen des Fahrzeugs im Bereich Straßenbelag-Gleise. Diese überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hat die Beklagte auch nicht ansatzweise entkräftet.
Der Sachverständige hat darüber hinaus in seiner Gutachtenergänzung vom 17.12.2003 weiter erklärt, dass die am Fahrzeug der Klägerin eingetretenen Schäden uneingeschränkt dem Unfallereignis vom 8.11.2001 zuzuordnen sind. Auch hat er die von der Klägerin gefahrene Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt mit technisch hoher Wahrscheinlichkeit im Bereich von 30 km/h angesiedelt.
Durfte aber ein Verkehrsteilnehmer von einem gefahrlosen Überqueren des Bahnübergangs mit einer Geschwindigkeit bis 35 km/h ausgehen (wie es der Sachverständige ausgeführt hat), ist der Klägerin beim Passieren mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h kein Mitverschulden anzulasten.
Entsprechend ist die Klage in vollem Umfang begründet und die Berufung erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO in analoger Anwendung.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO waren nicht gegeben.