Landgericht Hannover
Beschl. v. 05.02.2004, Az.: 16 T 4/03

Belehrungspflicht des Notars bei auftragsgemäßer Verwendung eines Fremdentwurfs über einen Gesellschafterversammlungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
05.02.2004
Aktenzeichen
16 T 4/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 34254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2004:0205.16T4.03.0A

Fundstellen

  • JurBüro 2004, 423-424 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2004, 439 (Volltext mit amtl. LS)
  • RENOpraxis 2005, 27
  • ZAP 2005, 118 (amtl. Leitsatz)
  • ZAP EN-Nr. 104/2005

Verfahrensgegenstand

Die Kostenrechnungen des Notars ... vom 16.8.2000 über insgesamt 23.298,60 DM zu Urkunden-Nr. 185/99 und 186/99

Amtlicher Leitsatz

Bei auftragsgemäßer Verwendung eines Fremdentwurfs über einen Gesellschafterversammlungsbeschluss trifft den Notar bei der Beurkundung keine Belehrungspflicht nach § 17 BeurkG.

In der Notarkostensache
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 5.2.2004
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... und
die Richterinnen am Landgericht und, ...
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Beschwerdeführerin gegen die Kostenrechnung-Nr. 185/99 wird als unzulässig verworfen und gegen die Kostenrechnung UR-Nr. 186/99 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Kostenrechnung UR-Nr. 185/99 ist nicht gem. § 156 KostO zulässig. In seiner Stellungnahme vom 19.9.2002 weist der Präsident des Landgerichtes zutreffend darauf hin, dass hinsichtlich obiger Kostenrechnung nicht ersichtlich ist, inwieweit die Beschwerdeführerin Kostenschuldnerin ist, da sich die Rechnung an eine andere Firma richtet. Damit fehlt ihr die Beschwerdebefugnis.

2

Die Beschwerde gegen die Kostenrechnung UR-Nr. 186/99 ist zwar gem. § 156 KostO zulässig, jedoch nicht begründet.

3

Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere darauf, dass der Beschwerdegegner nicht auf das Erfordernis der Erstellung der Bilanz und die daraus folgende Nichtigkeit gem. § 241 Nr. 3 AktG hingewiesen hat. Grds. kann eine Amtspflichtverletzung mit der Folge der Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ( §§ 16, 143 KostO ) auch vorliegen, wenn der Notar seine Pflichten zur Belehrung aus § 17 BeurkG verletzt hat. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdegegner hat sich darauf berufen, er sei davon ausgegangen, dass eine Bilanz vorliege. Die Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat die Verträge selbst vorentworfen, die auch dem Steuerberater ... vorlagen, der auch bei der Beurkundung anwesend war. In einem solchen Fall, wenn der Entwurf dem Notar übersandt wird, liegt die Feststellung und Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit letztlich nicht beim Notar, sondern bei den Beteiligten oder sonstigen eingeschalteten Personen (vgl. Winkler, BeurkG, 15. Aufl. § 17 Rdn.208 ). Insoweit hätten der Steuerberater ... und die Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin den Notar darauf hinweisen müssen, dass eine Bilanz noch nicht erstellt war, was aber Voraussetzung für eine Kapitalerhöhung und Umwandlung nach dem Aktiengesetz war. Das gilt umso mehr, als der Notar während der Beurkundung darauf hingewiesen hat, dass er eine inhaltliche Prüfung nicht mehr vornehmen konnte und sich auf die Entwürfe verlassen muss.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 13 a Abs. 1 FGG.

5

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO).