Landgericht Hannover
Beschl. v. 26.07.2004, Az.: 16 T 55/03
Aufhebung einer geänderten Kostenrechnung eines Notars; Vollstreckbarkeitserklärung eines Notars in Bezug auf eine von ihm geänderte Kostenrechnung vor Mitteilung der geänderte Kostenrechnung gegenüber den Kostenschuldnern
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 26.07.2004
- Aktenzeichen
- 16 T 55/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 34859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2004:0726.16T55.03.0A
Rechtsgrundlage
- § 156 KostO
Fundstelle
- JurBüro 2004, 665-666 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Die geänderte Rechnung des Notar ...
vom 10. Oktober 2002
zu Urkundsnummer 299/2000
über insgesamt 1.879,53 EUR
In der Notarkostenbeschwerdesache
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... und
die Richterinnen am Landgericht ... und ...
am 26. Juli 2004
beschlossen:
Tenor:
Die angefochtene Kostenrechnung wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 156 KostO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Notar hat für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "GbR" eine Reihe von Verträgen beurkundet und die hierfür anfallenden Kosten - Urkunden Nummer 297/2000 bis 303/2000 - in einer Rechnung vom 13.10.2000 zusammengefasst. Auf die Beschwerde der Kostenschuldner hat der Notar mit Datum vom 10. Oktober 2002 hinsichtlich der Urkunden Nummer 297/2000 bis Nummer 302/2000 unter Hinzufügung der Urkundsrolle Nummer 183/2000 eine neue Rechnung erstellt, in der die Kosten der Urkunde Nummer 303/2000 nicht mehr enthalten sind. Diese neue Rechnung (Bl. 55 ff d.A.), die sich an Frau ... und Herrn ... richtet, ist vom Notar mit Datum vom 10. Oktober 2002 für vollstreckbar erklärt worden, und zwar gegen Frau und Herrn ... - als Gesamtschuldner. Diese Kostenrechnung ist vom Notar sofort für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, ohne dass die Kostenschuldner zuvor die geänderte Rechnung erhalten hätten.
Zur Begründung ihrer Beschwerde gegenüber dieser geänderten Rechnung - vor liegend geht es lediglich um die Rechnung bezüglich der Urkundsrolle Nummer 301/00 - haben die Beschwerdeführer sich lediglich auf die Ausführung in dem Vorverfahren ... des Landgerichts Hannover bezogen. In jenem Verfahren ist die ursprüngliche Rechnung des Notars angegriffen worden. Da diese Rechnung durch die spätere Rechnung des Notars vom 10.10.2002 geändert worden ist, reicht es nicht aus, sich hinsichtlich der geänderten Rechnung auf die ursprünglichen Ausführungen im ersten Beschwerdeverfahren zu beziehen. Es hätte schon genauer ausgeführt werden müssen, welche Punkte nunmehr noch angegriffen werden sollen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Präsidenten des Landgerichts in seiner Stellungnahme vom 21.1,2004 Bezug genommen.
Dennoch war die Kostenrechnung aufzuheben, denn die geänderte Kostenrechnung ist den Beschwerdeführern nicht mitgeteilt worden, bevor sie vom Notar für vollstreckbar erklärt worden ist. Damit ist ihnen insoweit kein rechtliches Gehör gewährt worden. Außerdem hält die Kammer es auch nicht für zulässig, eine ganze Reihe unterschiedlicher Kostenrechnungen mit einer Klausel in einem Schriftstück für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Auch insoweit wird auf die nach Überzeugung des Beschwerdegerichts zutreffenden Ausführungen des Präsidenten des Landgerichts in seiner Stellungnahme vom 20.1.2004 Bezug genommen. Nach Auffassung der Kammer wäre es erforderlich gewesen, jede einzelne Kostenrechnung mit einer entsprechenden Vollstreckungsklausel zu versehen.
Im Übrigen werden in der für vollstreckbar erklärten Kostenrechnung die Kostenschuldner "als Gesamtschuldner" in Anspruch genommen. Dies genügt nicht der Form des § 154 KostO. Bei einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung hätte angegeben werden müssen, welcher Betrag von den einzelnen Gesamtschuldnern gefordert wird und ob sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften sollen. Auch dies geht aus der geänderten Kostenrechnung nicht hervor.
Soweit der Vertrag Nummer 299/2000 betroffen ist, war die für vollstreckbar erklärte Kostenrechnung des Notars vom 10.10.2002 danach aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs.5 KostO in Verbindung mit § 13 a FGG.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 156 Abs.2 KostO zugelassen worden.