Landgericht Hannover
Beschl. v. 29.03.2004, Az.: 16 T 1/03

Kostenrechnungen eines Notars; Bewilligung der Eintragung einer Erbteilsübertragung im Grundbuch im Wege der Berichtigung; Bewilligung der Belastung von Grundstücken; Unrichtige Sachbehandlung in Form der Nichtaufklärung über die Formfreiheit

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
29.03.2004
Aktenzeichen
16 T 1/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 34695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2004:0329.16T1.03.0A

Fundstellen

  • JurBüro 2004, 373 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2004, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kostenrechnungen des Notars, zu Urkundsrolle Nr. 76/2001 über insgesamt 206,80 DM vom 23. Oktober 2001

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... und
die Richterinnen am Landgericht ... und ...
am 29. März 2004
beschlossen:

Tenor:

Die oben bezeichneten Kostenrechnungen werden aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die gemäß § 156 KostO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

2

Der Notar hat zu Urkundenrollen-Nummer 76/2001 die Unterschriften der Frau ... und des Herrn ... beglaubigt. Die Urkunde enthält zum einen die Bewilligung der Eintragung einer Erbteilsübertragung im Grundbuch im Wege der Berichtigung, zum anderen die Bewilligung der Belastung von Grundstücken. Hintergrund der Unterschriftsbeglaubigung war ein Erbauseinandersetzungsvergleich vor dem Landgericht Hannover zwischen den Kostenschuldnern und Beschwerdeführern auf der einen Seite und Frau ... und Herrn ... auf der anderen Seite. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Kopie überreichten Vergleich vom 18. Juli 2001 (Az.: ... - LG ..., Bl. 4 d.A.) Bezug genommen. In dem Vergleich verpflichteten sich die Beschwerdeführer, die entstehenden Kosten beim Notar zu tragen. Infolge dessen hat der Notar die für die Unterschriftsbeglaubigung entstandenen Kosten je zur Hälfte bei den Beschwerdeführern geltend gemacht.

3

Die Kostenrechnungen waren jedoch aufzuheben, da der Notar vor Beglaubigung der Unterschriften nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich um nichtformbedürftige Erklärungen handelte. In dem fehlenden Hinweis des Notars auf die Formfreiheit liegt eine unrichtige Sachbehandlung, die dazu führt, dass die hierdurch entstandenen Kosten nicht erhoben werden dürfen. Hierauf hat auch der Präsident des Landgerichts in seiner Stellungnahme vom 2.6.2003 zu Recht hingewiesen, auf die Bezug genommen wird.

4

Die Parteien des Vergleichs haben vor dem Landgericht eine Erbteilsübertragung gemäß § 2033 BGB erklärt. Diese bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung, die vorliegend jedoch gemäß § 127 a BGB durch den gerichtlichen Vergleich wirksam ersetzt wurde. Diese Erbteilsübertragung war sodann im Wege der Berichtigung im Grundbuch einzutragen (Palandt, 61. Aufl., § 2033, Rdnr. 13). Hierfür bedarf es jedoch keiner notariellen Beglaubigung. Vielmehr ist ein privatschriftlicher Antrag gemäß §§ 22, 30 GBO ausreichend. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Präsidenten des Landgerichts in seiner Stellungnahme vom 2.6.2003 Bezug genommen.

5

Im Vergleich vor dem Landgericht haben sich die Parteien des dortigen Rechtsstreits darüber hinaus über eine Belastung der Nachlassgrundstücke geeinigt. Auch hierbei hat (vgl. auch hierzu die zutreffende Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts) der gerichtliche Vergleich gemäß § 127 a BGB die notwendige notarielle Beurkundung ersetzt. Einer weiteren Beglaubigung der Unterschriften der Kläger des landgerichtlichen Verfahrens bedurfte es daher auch insoweit nicht mehr.

6

Da der Notar vor der Beglaubigung unstreitig nicht darauf hingewiesen hat, dass die von ihm vorgenommene Beglaubigung entbehrlich war, liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor, die zur Aufhebung der Kostenrechnungen führte. Weiterer Tatsachenfeststellungen durch das Gericht bedurfte es nach alledem nicht mehr. Der Notar war auch nicht deshalb von der Pflicht befreit, auf die Formfreiheit der Erklärungen hinzuweisen, weil die Parteien des landgerichtlichen Verfahrens offenbar irrtümlich davon ausgingen, dass eine weitere notarielle Beurkundung erforderlich sei. Vielmehr war er gehalten, diesen Irrtum aufzuklären und auf die Formfreiheit hinzuweisen. Nur wenn nach dem erfolgten Hinweis weiterhin eine notarielle Beglaubigung bzw. Beurkundung ausdrücklich gewünscht worden wäre, stünden ihm die erhobenen Kosten zu. Der Hinweis auf die Formfreiheit war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Parteien des Vergleichs in jedem Fall eine Beurkundung wünschten. Denn dem Vergleichstext kann nicht entnommen werden, dass dem Notar ein Auftrag zur Beurkundung bzw. Beglaubigung auch für den Fall, dass es dieser Form gar nicht mehr bedurfte, erteilt werden sollte.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 KostO und § 13 a FGG.

8

Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 KostO liegen nicht vor.