Landgericht Hannover
Beschl. v. 07.07.2004, Az.: 9 T 35/04
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 07.07.2004
- Aktenzeichen
- 9 T 35/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 42606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2004:0707.9T35.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - AZ: 85 III 59/04
Fundstelle
- JWO-FamR 2004, 251
Tenor:
Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 24.5.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 5.4.2004 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 Euro.
Gründe
Die nach § 49 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht Hannover hat in seinem Beschluss vom 5.4.2004 den Antrag der Beschwerdeführer, den Vornamen Emma Tiger in das Geburtenbuch des Standesamtes Hannover einzutragen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Kammer teilt die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Wahl des Vornamens Emma Tiger dem Kindeswohl widersprechen würde. Im Ergebnis kann diese Wertung aber dahinstehen, da der Name Emma Tiger als weiblicher Vorname nicht eintragungsfähig ist. Wegen der Ordnungsfunktion der Vornamen können - mit Ausnahme weniger in der Rechtsprechung im Hinblick auf kulturelle Besonderheiten akzeptierter Namen - für Mädchen lediglich weibliche und für Jungen lediglich männliche Vornamen eingetragen werden. Wenn sich aus einem Namen nicht eindeutig eine weibliche oder männliche Zuordnung ergibt, ist zwingend ein zweiter eindeutiger Name hinzuzufügen. Bei dem Wort Tiger handelt es sich im deutschen Sprachgebrauch, auf den hier abzustellen ist, aber eindeutig um eine männliche Bezeichnung. Selbst in der Kombination mit dem weiblichen Vornamen Emma ließe sich daher nicht eindeutig auf das Geschlecht des Kindes schließen, was einer Eintragung in das Geburtenbuch entgegensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 127 i.V.m. 131 KostO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes hat ihre Grundlage in § 30 KostO