Landgericht Hannover
Beschl. v. 29.01.2004, Az.: 16 T 86/03
Unrichtige Belehrung über Notarkosten; Auftraggeber des Notars als Gesamtschuldner
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 29.01.2004
- Aktenzeichen
- 16 T 86/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 34693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2004:0129.16T86.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 156 KostO
- § 16 KostO
- § 143 KostO
- § 2 Nr. 1 InsO
- § 141 KostO
Fundstellen
- JurBüro 2004, 314 (amtl. Leitsatz)
- JurBüro 2004, 313 (Kurzinformation)
- JurBüro 2004, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Die Kostenrechnung des Notars, vom 18.6.2003 über 751,82 EUR zu Urkunden-Nr.G 147/2003.
Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat
am 29.1.2004
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht und
die Richterinnen am Landgericht
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Kostenschuldners und Beschwerdeführers gegen die oben genannte Kostenrechnung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gem. § 156 KostO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die von dem Beschwerdeführer vorgelegte Kostenrechnung lässt aus sich heraus keine Fehler erkennen und ist auch nicht ersichtlich unrichtig. Der Beschwerdeführer hat sich darauf berufen, der Beschwerdegegner habe die Kosten mit lediglich ca. 370 EUR beziffert, was dieser auch nicht in Abrede stellt und angibt, sich geirrt zu haben. Zwar kann grundsätzlich eine unrichtige Belehrung über die Kosten zu einer Nichterhebung der Kosten nach § 16 i.V.m. § 143 KostO führen. Jedoch ist dies, worauf der Präsident des Landgerichtes in seiner Stellungnahme vom 27.10.2003 unter Berufung auf zahlreiche Zitatstellen zutreffend hinweist, nur der Fall, wenn die Beteiligten bei richtiger Auskunft von der Vornahme des Geschäfts Abstand genommen hätten bzw. die Tätigkeit des Notars bei richtiger Belehrung nicht weiter in Anspruch genommen worden wäre. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10.9. 2003 ausdrücklich erklärt hat, der Vertrag wäre auch zustandegekommen, wenn der Beschwerdegegner die richtige Gebühr genannt hätte. Für die Erhebung der Notargebühren ist es auch unerheblich, wenn der Beschwerdeführer im Falle der Kenntnis der tatsächlichen Höhe der Gebühren die Kosten nicht alleine übernommen, sondern mit seinem Bruder geteilt hätte. Denn der Notar kann gem. §§ 2 Nr.1, 5, 141 KostO von jedem Auftraggeber als Gesamtschuldner die volle Höhe der Gebühren verlangen und ist nicht an das zwischen den Auftraggebern schuldrechtlich bestehende Innenverhältnis gebunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 13 a Abs. 1 FGG.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO).