Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 14.10.2015, Az.: 1 A 241/13

anderweitige Verwendung; Bundesbeamter; Bundesbehörde; Dienstunfähigkeit; geringerwertige Tätigkeit; Suchpflicht; Telekom; Versetzung in den Ruhestand

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
14.10.2015
Aktenzeichen
1 A 241/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die vor der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit durchzuführende Suche nach einer anderweitigen Verwendung (§ 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG) beschränkt sich bei Bundesbeamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, auf den Bereich des Konzerns. Die Suche muss sich nicht auf Bundesbehörden erstrecken.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Die XXX geborene Klägerin steht als Beamtin im Dienst des Bundes und ist der H. zugeordnet. Ihr ist ein Grad der Behinderung von 60 v.H. zuerkannt. Zuletzt stand sie im Amt einer Fernmeldeobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7 BBesO). An ihrem Wohnort in E. arbeitete sie bis etwa Mitte 2008 für die Beklagte. Seitdem ist sie beschäftigungslos. Seit dem Jahr 2011 wurde sie mehrfach ärztlich untersucht, zum einen zur Feststellung der Eignung für eine neue Tätigkeit, zum anderen zur Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit.

Im Februar 2011 sah der für die R. arbeitende Dr. S. die Klägerin als nicht leistungsfähig an.

Unter dem 16.05.2011 untersuchte ein weiterer Arzt des R., Dr. T., die Klägerin auf ihre Eignung für eine Tätigkeit bei der U. in V.. Er führte aus, ihr seien keine Arbeiten unter Zeitdruck und keine „Front-office“-Tätigkeiten mit telefonischem Kundenkontakt möglich. Leisten könne sie - mit  bestimmten - Einschränkungen „Backoffice“-Tätigkeiten ohne telefonischen Kundenkontakt. Die tägliche Wegestrecke solle 30 Minuten (einfache Strecke) nicht überschreiten. Ein Wohnortwechsel sei ihr derzeit nicht zumutbar.

Die Amtsärztin des Gesundheitsamtes E., Frau Dr. W., untersuchte die Klägerin ebenfalls auf ihre Eignung für eine Backoffice-Tätigkeit ohne telefonischen Kundenkontakt. Sie führte unter dem 20.09.2011 aus, die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei wegen verschiedener Krankheitsbilder eingeschränkt. Das Leistungsbild sei vor allem zu beschreiben mit: vollschichtig, Tagschicht ohne Wechsel- und Nachtschicht, ständig leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Auszuschließen seien insbesondere Arbeiten unter Zeitdruck sowie Publikumsverkehr. Des Weiteren solle bei der Arbeitshaltung ein selbstbestimmter Positionswechsel möglich sein. Die Klägerin sei in der Lage, die Backoffice-Tätigkeit in einem Mehrpersonenbüro auszuüben. Sie benötige einen wohnortnahen Arbeitsplatz. Eine einfache Wegstrecke zum Arbeitsplatz von mehr als 30 Minuten sei ihr nicht zumutbar.

Mit Verfügung vom 29.11.2011 wies die Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG mit Wirkung vom 19.12.2011 im Unternehmen U. in V. dauerhaft eine Tätigkeit zu. Ihr wurde als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die nach der Besoldungsgruppe A 9 bewertete Tätigkeit einer „Sachbearbeiterin" übertragen. Ihre konkret wahrzunehmenden Aufgaben seien die einer „Sachbearbeiterin Backoffice". Beide Aufgabenkreise sind in der Verfügung im Einzelnen umschrieben. Der gegen die Zuweisung gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (3 B 273/11) blieb erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 28.12.2011). Über die unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen erhobene Klage (1 A 210/12) ist noch nicht entschieden.

Auch nach der Arbeitsplatzzuweisung mit Wirkung vom 19.12.2011 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Zur Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit wurde sie wiederum durch den R. sozialmedizinisch untersucht.

Dr. T. führte in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 11.04.2012 (Bl. 8-12 Beiakte 001) aus, die Dienstunfähigkeitsbescheinigung beziehe sich auf den zugewiesenen Arbeitsplatz in V.. Wenn der Klägerin ein ihren Einschränkungen Rechnung tragender Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, könne sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt über eine stufenweise Widereingliederung wieder eine Tätigkeit aufnehmen. Er beschrieb ihre Leistungsminderungen und wies auf die notwendige Begrenzung des Arbeitsweges hin.

Die weiteren bei den Akten befindlichen ärztlichen Stellungnahmen sprechen sich ebenfalls gegen eine Überschreitung der Fahrzeit zum Arbeitsplatz von mehr als 30 Minuten oder einen Umzug aus (Hausärztin X. vom 06.03.2012, Dr. T. vom 27.06. und 01.08.2012, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. Y., vom 01.08.2012; Anlagen K 13 bis K 16 zur Klageschrift in dem Verfahren 1 A 210/12).

In der Zeit vom 20.08. bis 28.09.2012 führte die Klägerin eine Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Z., AA., in E. durch. Sie hatte im Zuge der Umstellung auf die elektronische Aktenführung die Aufgabe, Verträge aufzuarbeiten, zu erfassen und zu archivieren. Den in V. zur Verfügung stehenden Wiedereingliederungsplatz wies die Beklagte ihr wegen der zu langen Fahrzeit nicht zu. Zu einer von der Klägerin beantragten Verlängerung der Wiedereingliederung kam es nicht, da ihr unter dem 19.09.2012 verfasster Antrag erst am 08.10.2012 bei der Beklagten einging.

Da die Klägerin nach der Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin dienstunfähig erkrankt war, forderte die Beklagte erneut eine sozialmedizinische Untersuchung zur Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit an.

Der untersuchende R. -Arzt, Herr AB., führte in seiner Stellungnahme vom 12.11.2012 aus, dass bei der Klägerin verschiedene voraussichtlich dauerhafte Leistungseinschränkungen bestünden. Die tägliche (einfache) Wegstrecke zur Arbeit solle 30 Minuten nicht überschreiten. Ein Wohnortwechsel oder eine wöchentliche Aushäusigkeit seien der Klägerin nicht zumutbar. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen sei sie kurzfristig wieder dienst- und einsatzfähig. Wegen der Details wird auf das Gutachten (Bl. 35-39 Beiakte 001) verwiesen.

Da die Personalabteilung der H. den Standort der U. in V. wegen der zu langen Wegstrecke für eine weitere Wiedereingliederung für ungeeignet hielt, bat sie mit Schreiben vom 23.11.2012 um Prüfung, ob bei einer Organisationseinheit der AC. oder in einem Betrieb der AD. geeignete Tätigkeiten vorhanden sein (Bl. 40-44 Beiakte 001). Ein Ergebnis der Anfrage ist den Akten nicht zu entnehmen.

Am 08.01.2013 forderte die Personalabteilung der H., Sachbearbeiterin Frau AE., alle in der Region E. ansässigen Organisationseinheiten des Konzerns auf, eine anderweitige Verwendung der Klägerin zu prüfen. Namentlich richtete sich die Anfrage an die AF. (AF.; Bl. 45-50 Beiakte 001), die AG. (AG.; Bl. 51-53 Beiakte 001), die AH. (AH.; Bl. 54-58 Beiakte 001); die AI., Bereich Vertrieb Service Deutschland (VSD; Bl. 59-63 Beiakte 001); die AJ. (Bl. 64-69 Beiakte 001), den Bereich Group Headquarters & Group Services (HR AD.; Bl. 70-76 Beiakte 001) und die Z.(Bl. 77-79 Beiakte 001). In der einheitlich versandten E-Mail der Sachbearbeiterin (s. Bl. 45 Beiakte 001) hieß es, dass alle freien beziehungsweise zukünftig frei werdenden Arbeitsposten zu prüfen seien. Sie übersandte den Betrieben einen mit Ausnahme der Anlage ausgefüllten Vordruck „Prüfung anderweitige Verwendung gemäß § 44 Abs. 2-4 bzw. § 45 BBG“, eine Beschreibung der Leistungseinschränkungen (Anlage 2 des letzten ärztlichen Gutachtens) und des derzeitigen Arbeitsplatzes der Klägerin. Weiter übersandte sie eine Liste der in dem jeweiligen Betrieb in Frage kommenden freien Arbeitsposten beziehungsweise eine Liste der Betriebseinheiten, die im geografischen Einzugsgebiet der Klägerin lägen. Wegen der genauen Inhalte wird auf den Verwaltungsvorgang Bezug genommen (Bl. 45 ff. Beiakte 001; Beiakte 002). Die einzelnen Unternehmen gaben in ihren Antworten jeweils an, in ihrer Organisationseinheit sei kein Arbeitsplatz vorhanden, der die gravierenden Leistungseinschränkungen der Klägerin berücksichtige. Mit Ausnahme der Z. begründeten sie diese Einschätzung kurz.

Unter dem 08.04.2013 stellte die Beklagte die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin fest. Die Ausführungen des R. -Arztes AB. im Gutachten vom 12.11.2012, dessen fortdauernde Gültigkeit er mit Stellungnahme 28.03.2013 (Bl. 80 f. Beiakte 001) bestätigt habe, verdeutlichten, dass die Klägerin weder in einer dem Amt der Fernmeldeobersekretärin zugeordneten Funktion noch in einer entsprechenden gleichbesoldeten oder geringerwertigen Tätigkeit eingesetzt werden könne. Auch eine Beschäftigung im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit sei wegen der Leistungsdefizite ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom selben Tag hörte die Beklagte sie zu der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an. Auf Grund der Suche nach einer anderweitigen Verwendung sei festzustellen, dass im Konzern H. kein dem Leistungsvermögen der Klägerin entsprechender Arbeitsplatz vorhanden sei. Unter dem 03.05.2013 wandte die Klägerin ein, sie sei dienstfähig - entfernungsbedingt allerdings nicht für eine Verwendung in V.. Sie bezweifle, dass in dem Konzern kein ihrem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz existiere und gehe davon aus, dass künftig in E. solcher zur Verfügung stehe. Auch werde sie wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt. Sie beantrage die Beteiligung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung.

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung erhob durch Schreiben vom 06.05.2013 Einwendungen gegen die Zurruhesetzung, da die Wiedereingliederung positiv verlaufen sei. Die Klägerin sei erneut dem R. vorzustellen. Auch der örtliche Schwerbehindertenvertreter, der Betriebsrat AK. und der Betriebsrat des Betriebes AL. sahen die Klägerin als dienstfähig an und befürworteten ihre Weiterbeschäftigung.

Auf Grund der Einwände veranlasste die Beklagte eine weitere sozialmedizinische Untersuchung. Dr. T. beschrieb in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 12.06.2013 das verbleibende Leistungsvermögen der Klägerin und gelangte zu dem Ergebnis, sie sei zurzeit nicht dienstfähig. Dies gelte auch für eine Teilschichtigkeit und für unterhalbschichtige Tätigkeiten. Wenn ihr ein Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, der ihren gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung trage, könnte sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder eine Tätigkeit aufnehmen. Die definierten Einschränkungen hätten voraussichtlich längerfristigen Bestand. Insbesondere die tägliche Wegestrecke solle nicht mehr als eine halbe Stunde je Strecke überschreiten. Im Übrigen wird auf das Gutachten verwiesen (Bl. 109-113 Beiakte 001).

In einem Schreiben der Beklagten an den Betriebsrat AL. und die Gesamtschwerbehindertenvertretung vom 28.06.2013 heißt es, dass die anderweitige Verwendung erneut geprüft worden sei. Es stehe aber kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Klägerin werde daher als dienstunfähig angesehen und das Zwangspensionierungsverfahren fortgeführt. Trotz Widerspruch der Gesamtschwerbehindertenvertretung entschied sich die Beklagte am 04.07.2013, das Zurruhesetzungsverfahren fortzuführen. Der Vorstand erteilte sein Einvernehmen. Die AM. erhob keine Einwendungen.

Mit Bescheid vom 18.07.2013 versetzte die Beklagte die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Ihre Einwände seien geprüft und dem ärztlichen Dienst vorgelegt worden. Dr. T. habe in seiner erneuten Stellungnahme keine neuen gesundheitlichen Aspekte dargelegt. Nach intensiver Suche sei festzuhalten, dass im Konzern H. kein dem Leistungsvermögen der Klägerin entsprechender, dauerhafter Arbeitsplatz vorhanden gewesen sei. Zwischen der Zurruhesetzung und der Schwerbehinderung bestehe kein Kausalzusammenhang. Eine Verlagerung des Standortes der U. nach E. sei nicht geplant. Die Klägerin sei dienstunfähig. Ihre Einwendungen seien nicht geeignet, Zweifel an der Dienstunfähigkeit aufkommen zu lassen. Die Zuweisung nach V. werde zeitgleich mit der Versetzung in den Ruhestand beendet.

Unter dem 29.07.2013 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie sei - wenn auch eingeschränkt - arbeitsfähig. Sie wolle in E. arbeiten. Dort gebe es noch Dienststellen unter dem Dach der H.. Sie würde auch bei anderen öffentlichen Stellen arbeiten.

Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 zurück. Die Prüfung der anderweitigen Verwendung gemäß § 44 Abs. 2 bis 4 bzw. § 45 BBG unter Berücksichtigung der Leistungsminderung und dem noch verbliebenen Leistungsvermögen der Klägerin habe sich auf alle freien sowie zukünftig frei werdenden Arbeitsplätze in ihrer Laufbahngruppe erstreckt. Da die Suche erfolglos geblieben sei, werde die Klägerin nicht auf Grund ihrer Schwerbehinderung benachteiligt. Zugleich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Versetzung in den Ruhestand an.

Am 27.08.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Der zunächst bei dem Verwaltungsgericht V. anhängige Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 24.10.2013 an das erkennende Gericht verwiesen worden.

Ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren ergänzend trägt die Klägerin insbesondere vor: Die Versetzung in den Ruhestand sei formell rechtswidrig, weil Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung nicht zugestimmt hätten. Die Zwangspensionierung sei auch materiell rechtswidrig, weil sie - die Klägerin - dienst- und arbeitsfähig sei. Hierzu beruft sie sich auf die Stellungnahmen des Betriebsrates, der Amtsärztin, den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme sowie eine ärztliche Bescheinigung der Fachärzte für Innere Medizin, X. und Dr. AN., vom 28.08.2013 und ein ärztliches Attest der Hausärztin, Dr. AO., vom 22.09.2015. Ihre Dienstunfähigkeit sei nicht amtsärztlich festgestellt worden. Vielmehr hätten die Stellungnahmen des R. sowie das - vorrangige - amtsärztliche Gutachten ihre Dienstfähigkeit bestätigt. Die Zurruhesetzungsverfügung sei ferner rechtswidrig, weil die Beklagte die medizinischen Erkenntnisse falsch bewertet und nicht geprüft habe, ob mit einer Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Die Möglichkeiten des betrieblichen Eingliederungsmanagements seien nicht ausgeschöpft worden. Ihre dort wahrgenommenen Aufgaben seien nicht abgeschlossen gewesen. Sie hätte dort weiterhin vollschichtig eingesetzt werden können, so dass sie ihre Leistungsfähigkeit hätte beweisen können. Die Beklagte suche neue Mitarbeiter. Sie habe nicht ordnungsgemäß geprüft, ob für sie - die Klägerin - ein anderer Dienstposten oder eine geringerwertige Tätigkeit in E. oder der näheren Umgebung zur Verfügung gestanden hätten. Insoweit hätte insbesondere die Außenstelle des AP. in AQ. in die Prüfung einbezogen werden müssen. Bei der Prüfung einer anderweitigen Verwendung habe die Beklagte zudem die Leistungsminderungen zu gravierend dargestellt. Zu Unrecht sei die Beklagte auch der Frage der begrenzten Dienstfähigkeit nicht nachgegangen. Die von der Amtsärztin und den R. -Ärzten festgestellten Einschränkungen beträfen nur eine vollschichtige Tätigkeit. Eine halbschichtige Tätigkeit sei ihr hingegen uneingeschränkt möglich. Schließlich verstoße die Zurruhesetzung gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, weil Schwerbehinderte einen Anspruch auf Beschäftigung hätten, bei der sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten verwerten könnten. Die Fürsorgepflicht gebiete es, notfalls einen geeigneten Arbeitsplatz zu schaffen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die im November 2012 eingeleitete Suche nach einem weiteren Wiedereingliederungsplatz sei erfolglos verlaufen, so dass sie anschließend die Prüfung einer anderweitigen Verwendung eingeleitet habe. Die Klägerin verkenne, dass die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit dem Dienstherrn obliege - nicht dem begutachtenden Arzt. Aus den bei der Klägerin diagnostizierten Leistungseinschränkungen ergebe sich, dass ihre Belastbarkeit in einem mit den gesundheitlichen Anforderungen nicht zu vereinbarenden Maß reduziert sei. Die Anforderungen an das Leistungsvermögen eines Beamten des mittleren Dienstes erforderten ein hohes Maß an Flexibilität und Stressresistenz. Die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit habe durch einen als Gutachter zugelassenen Arzt - wie Herrn AB. und Dr. T. - erfolgen können. Die Prüfung der anderweitigen Verwendung habe ergeben, dass ein den Leistungseinschränkungen der Klägerin entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden gewesen sei, wobei die örtliche Beschränkung auf einen Arbeitsweg von 30 Minuten bestanden habe. Darüber hinaus wiesen sämtliche Tätigkeiten im Bereich des mittleren Dienstes ein gewisses Maß an Zeit- und Verkaufsdruck auf. Auch erforderten sämtliche Tätigkeiten einen direkten bzw. telefonischen Kundenkontakt, der zum Teil ein Konfliktpotenzial aufweise. Da jeder Dienstposten ein hohes Maß an Flexibilität, Effizienz, und Belastbarkeit erfordere und es Dienstposten ohne diese Anforderungen in der heutigen Zeit nicht mehr gebe, sei eine Tätigkeit der Klägerin praktisch ausgeschlossen. Der Arbeitsplatz, den die Klägerin während der Wiedereingliederungsmaßnahme bekleidet  habe, sei kein dauerhafter Arbeitsplatz gewesen, sondern ihr dort nur für die Dauer der Maßnahme kurzfristig zur Verfügung gestellt und individuell ausgestaltet worden. Er sei auch nicht amtsangemessen gewesen. Eine geringerwertige Tätigkeit habe der Klägerin nicht übertragen werden können, weil sie auch diesen Anforderungen voraussichtlich gesundheitlich nicht genügt hätte. Eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit sei ebenfalls ausgeschieden, weil sich die Leistungseinschränkungen, insbesondere laut Dr. T., auch auf halbschichtige Tätigkeiten bezogen hätten. Sie - die Beklagte - habe keinen Bedarf an neuen Mitarbeitern, die solche gesundheitlichen Einschränkungen hätten wie die Klägerin.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, auch zum beigezogenen Verfahren 1 A 210/12, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 18.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - in der Fassung vom 05.02.2009. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (st.Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22.13 –, BVerwGE 150, 1 = juris, Rn. 10 m.w.N.).

Der Anwendung des Bundesbeamtengesetzes steht nicht entgegen, dass die Klägerin zuletzt bei der H. und nicht in der Bundesverwaltung tätig war. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG - in der hier maßgeblichen Fassung vom 05.02.2009 stehen die dort beschäftigten Beamten im Dienste des Bundes; sie sind Bundesbeamte und auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).

II. Nach § 44 Abs. 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist und nicht anderweitig verwendbar ist. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist damit zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (§ 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 bis 5 BBG). Für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn. Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, ist er für begrenzt dienstfähig zu erklären (§ 45 Abs. 1 BBG; zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 05.06.2014, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).

§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG begrenzt den Kreis der möglichen Ursachen der Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf den körperlichen Zustand des Beamten sowie auf gesundheitliche Gründe. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinn gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers. Es ist daher maßgebend, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl.: Nds. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 5 ME 236/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200). Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 45.89 -, DVBl 1992, 912) nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind die Auswirkungen seiner körperlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Beeinträchtigungen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit dar (BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O., m.w.N.). Dabei ist für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht erforderlich, dass dem Beamten die Fähigkeit zur Dienstleistung vollständig verloren gegangen ist. Er ist auch dann dienstunfähig, wenn er seinen Dienstpflichten infolge der gesundheitlichen Mängel nur unter Umständen nachkommen kann, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, und hierdurch der ordnungsgemäße Ablauf der Dienstgeschäfte unzumutbar erschwert wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.03.2009 - 6 A 2615/05 -, ZBR 2009, 347 m.w.N.). Eine zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führende Beeinträchtigung kann deshalb beispielsweise bereits vorliegen, wenn der Beamte wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung nicht mehr imstande ist, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten oder seinen Vorgesetzen zu erfüllen, und dadurch den Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtigt.

Prüfungsmaßstab der vom Dienstherrn zu stellenden Prognose sind die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amts im abstrakt-funktionellen Sinn, begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört. Nicht entscheidend ist, dass der Beamte die Aufgaben bewältigen kann, die ihm das konkret-funktionelle Amt, d.h. der Dienstposten, stellt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 27.03 -, BVerwGE 122, 53, m.w.N.). Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014, a.a.O., Rn. 13 f., 22 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 –, BVerwGE 133, 297 = juris, Rn. 14).

Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der H. gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht, vielmehr gilt eine gleichwertige Tätigkeit bei der Aktiengesellschaft nach § 8 PostPersRG als amtsgemäße Funktion (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten (§ 48) gestützt sein muss (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014, a.a.O., Rn. 17 f. m.w.N.).

Dauernde Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten nach den Erkenntnissen der Behörde in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. Hingegen ist nicht die Feststellung erforderlich, dass der Beamte für alle Zukunft oder etwa jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig ist (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2014, § 26 BeamtStG Rn. 36). Denn einer eventuell günstigen Entwicklung wird durch die Reaktivierungsmöglichkeit des § 46 BBG Rechnung getragen. Zur Beantwortung, was als „dauernd“ im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG anzusehen ist, kann § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG herangezogen werden, sodass das Tatbestandsmerkmal vorliegt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in den nächsten sechs Monaten nicht zu rechnen ist (vgl. Kümmel, Beamtenrecht, Stand: April 2015, § 26 BeamtStG Rn. 15).

II. Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses Widerspruchsbescheids am 07.08.2013 dauernd dienstunfähig (1.). Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (§ 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG) und der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 44 Abs. 3 BBG) erfüllt (2., 3.). Sie musste die Klägerin nicht für begrenzt dienstfähig erklären (4.). Schließlich genügt die Versetzung in den Ruhestand auch den formellen Voraussetzungen (5.).

1. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Erlasses Widerspruchsbescheids am 07.08.2013 dauernd dienstunfähig.

Die Beklagte hat beanstandungsfrei prognostiziert, dass die Klägerin auf Grund ihrer körperlichen Einschränkungen den Anforderungen ihres möglichen Aufgabenkreises als Sachbearbeiterin bei ihrer Beschäftigungsbehörde in den nächsten sechs Monaten nicht mehr gerecht werden würde.

a) Beschäftigungsbehörde der Klägerin war die U. in V.. Die Zuweisung dorthin war bis zu ihrer Aufhebung durch den Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 wirksam und vollziehbar - wenn auch nicht bestandskräftig. Wegen der mehrjährigen Beschäftigungslosigkeit kann auch aus praktischen Gründen nur an die U. in V. angeknüpft werden. Der Klägerin war dort sowohl ein „abstraktes" Tätigkeitsfeld als Sachbearbeiterin als auch ein „konkreter" Arbeitsposten als „Sachbearbeiterin Backoffice“ in einer hinreichend bestimmten Weise zugewiesen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.05.2011 – 5 ME 5/11 –, juris, Rn. 15 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.: „Bei einer Zuweisung zu der Personalserviceagentur AJ. ist den Betroffenen nach den Erkenntnissen des erkennenden Senats jedenfalls in der Vergangenheit ein Aufgabenbereich nicht zugewiesen worden“; BVerwG, Beschluss vom 03.04.2014 – 2 B 70.12 –, juris, Rn. 21). Würde man im Falle der Zuweisung zu AJ. hingegen - vergleichbar der Rechtsprechung zum Wegfall der einstigen Dienstbehörde - auf die Beschäftigungsmöglichkeiten bei der nächsthöheren Behörde (also der H.) abstellen (so: VG Ansbach, Urteil vom 18.03.2015 – AN 11 K 14.00206 –, juris, Rn. 38-40), wäre die Klägerin ebenfalls dienstunfähig, weil auch im Konzern kein für sie geeigneter Dienstposten zur Verfügung stand (vgl. unter 2.).

b) Aus den ärztlichen Gutachten folgt, dass die Klägerin bei vollschichtiger Tätigkeit krankheitsbedingt von ihrem Wohnort aus ihre Beschäftigungsbehörde nicht erreichen konnte und ihr ein Wohnortwechsel oder eine wöchentliche Aushäusigkeit unzumutbar waren. Die Ärzte AB. (Gutachten vom 12.11.2012 und 28.03.2013) und Dr. T. (Gutachten vom 21.06.2013) haben die bei der Klägerin bestehenden Diagnosen berücksichtigt, ihre Leistungsminderungen festgestellt und sie als längerfristig prognostiziert.

Als Diagnosen nannten sie übereinstimmend und ohne Widerspruch zu den Vorgutachten insbesondere ein chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Hals- und Lendenwirbelsäulenveränderungen, den Zustand nach einer Versteifung von Wirbelsäulensegmenten im Jahre 2002 durch eine Operation, den Zustand nach einer Herzmuskelentzündung unklarer Herkunft im November 2010 und eine depressive Störung.

Beide Ärzte gaben an, das Leistungsvermögen der Klägerin sei verschiedentlich eingeschränkt, wobei die Einschränkungen voraussichtlich dauerhaft seien. Leistungsminderungen sahen sie übereinstimmend in Bezug auf allgemeine Bürotätigkeiten, Arbeiten unter Zeit- oder Verkaufsdruck, Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, Konzen-trationsfähigkeit und Bildschirmtauglichkeit. Bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sei Leistungsvermögen für eine vollschichtige Tätigkeit in der Tagschicht vorhanden, nicht für Wechsel- oder Nachtschicht. Zu einer halb- bis untervollschichtigen Tätigkeit bzw. einer unterhalbschichtigen Tätigkeit könne keine Aussage getroffen werden, wobei Dr. T. im Fließtext angab, dass der Klägerin auch teilschichtige und unterhalbschichtige Tätigkeiten nicht möglich seien. Bezogen auf direkten oder telefonischen Kundenkontakt bestehe eine Leistungsminderung. Konfliktbehafteter Kundenkontakt sei nicht leistbar. Schließlich bestünden Einschränkungen bezüglich der Arbeitshaltung, Heben und Tragen.

Zum  ergänzenden Leistungsbild heißt es zusammenfassend bei Herrn AB.:

„Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms und der geminderten psychischen Belastbarkeit sollten Arbeiten unter Zeit- und Verkaufsdruck sowie Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an Konzentrationsvermögen, Flexibilität und Anpassungsfähigkeit erfordern möglichst vermieden werden.

Unter Einhaltung regelmäßiger, selbstbestimmter Pausen ist ein vollschichtiges Leistungsvermögen im Tagschichtbetrieb möglich. Für Wechsel- und Nachtschichttätigkeit besteht kein Leistungsvermögen.

Direkte und telefonische Kundenkontakte sind zumutbar, jedoch ohne starr vorgegebene Zeit-Taktung und nicht konfliktbehaftet.

Die Arbeitshaltung sollte im stetigen Wechsel von stehen, gehen und sitzen nach eigenem Ermessen möglich sein. Der Arbeitsplatz sollte eine entsprechende flexible Höhenverstellung bieten.

Die tägliche (einfache) Wegstrecke zur Arbeit sollte 30 min. nicht überschreiten. Ein Wohnortwechsel oder eine wöchentliche Aushäusigkeit ist der Beamtin nicht zumutbar.

Nach 5 Arbeitstagen sollten wenigstens 2 zusammenhängende Tage frei sein“

und bei Dr. T.:

„Die tägliche Wegestrecke sollte nicht mehr als 30min (einfache Strecke) von Tür zur Tür überschreiten. Ein Wohnortwechsel oder außerhäusige Tätigkeit unterhalb der Woche ist gesundheitlich nicht zumutbar. Vermieden werden sollten eine Taktbindung (zeitliche Vorgabe/Stunde), Publikumsverkehr und ein konfliktbehafteter Kundenkontakt. [Der Klägerin] sollte es möglich sein, selbstbestimmte Kurzpause von ca. 5-10min (pro Stunde) wahrzunehmen. Ein Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen und entsprechend ein höhenverstellbarer Arbeitstisch ist erforderlich.“

Beide Ärzte meinten, wenn der Klägerin ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könne, der den genannten Einschränkungen Rechnung trage, könne sie dort eingesetzt werden.

Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, sind widerspruchsfrei und geben keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln. Die Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass der bereits mehrere Monate andauernde Zustand der Klägerin sich in den nächsten sechs Monaten nicht verbessern würde.

Die Kammer bezweifelt nicht, dass der Klägerin eine Wegstrecke von mehr als 30 Minuten oder ein Umzug bzw. eine wöchentliche Außerhäusigkeit unzumutbar waren. Zwar hat das Gericht in dem Eilverfahren betreffend die Zuweisung (3 B 273/11) eine andere Auffassung vertreten, jedoch ist die Unzumutbarkeit zwischen den Beteiligten unstreitig. Hinzu kommt, dass sich nach dem Eilbeschluss vom 28.12.2011 verschiedene Ärzte zu der Arbeitsstrecke äußerten. Auch die von der Beklagten zur Feststellung der Dienstunfähigkeit herangezogenen Gutachten datieren nach dem Eilbeschluss. Da die Klägerin ihre Beschäftigungsbehörde längerfristig nicht erreichen kann, ist sie auf absehbare Zeit nicht in der Lage, ihre Dienstpflichten zu erfüllen.

Der Annahme der Dienstunfähigkeit steht nicht entgegen, dass die Beklagte kein amtsärztliches Gutachten einholte. Die R. -Ärzte AB. und Dr. T. sind ausweislich der mit Schriftsatz vom 08.09.2014 vorgelegten Liste (Bl. 68 ff. der Gerichtsakte) als Gutachter i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG von der Beklagten zugelassen. Relevante Widersprüche zwischen den ärztlichen Gutachten, die ggf. nach dem Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Gutachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.) aufzulösen wären, bestehen nicht. Die R. -Ärzte und die von der Klägerin vorgelegten (fach-)ärztlichen Stellungnahmen gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin die U. in V. nicht erreichen konnte.

Soweit die Klägerin darauf abhebt, die Ärzte hätten sie gerade für dienstfähig gehalten, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Dienstfähigkeit sich nicht nur auf die Person des Beamten bezieht und keine rein medizinische Frage ist. Vielmehr müssen die gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug zu dem amtsangemessenen Aufgabenkreis bei der Beschäftigungsbehörde gesetzt werden. Aus diesem Grund haben die nach der letzten Verwaltungsentscheidung datierenden ärztlichen Stellungnahmen (Frau X. vom 28.08.2013 und Frau Dr. AO. vom 22.09.2015: Die Klägerin sei wieder arbeitsfähig) keine entscheidende Bedeutung für die Frage der Dienstunfähigkeit am 07.08.2013. Die Klägerin hat daher keine überzeugenden Einwände gegen die Richtigkeit der von der Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahmen geltend gemacht. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit bedarf es daher nicht. Eine Begutachtung der aktuellen Dienstfähigkeit der Klägerin kommt darüber hinaus nicht in Betracht, da auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist.

Schließlich steht die durchgeführte Wiedereingliederung der Annahme der Dienstunfähigkeit nicht entgegen. Zwar gab Dr. T. an, dass bei der Klägerin während der Wiedereingliederung keine gesundheitlichen Probleme aufgetreten seien, jedoch erfolgte die Eingliederung stufenweise, mit einfachen Aufgaben und in Wohnortnähe der Klägerin.

2. Die Beklagte ist ihrer Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (§ 44 Abs. 1 Satz 3, 2 BBG) nachgekommen.

a) Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken; im Einzelfall kann sich insbesondere unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung ergeben. Außerdem muss die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden (BVerwG, Beschluss vom 06.03.2012 – 2 A 5.10 –, juris, Rn. 4).

b) Die Beklagte hat die Suche nach einer anderweitigen Verwendung der Klägerin innerhalb des Konzerns der H. ordnungsgemäß durchgeführt. Sie hat ihre Anfrage an alle Unternehmen mit Standorten gerichtet, die die Klägerin binnen 30 Minuten von ihrem Wohnort erreichen kann. Die räumliche Eingrenzung ist wegen der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin nicht zu beanstanden. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn zur Anordnung ämterwirksamer Maßnahmen wie der Versetzung, Abordnung oder Umsetzung durch die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten begrenzt, in deren Rahmen auch gesundheitliche oder psychische Auswirkungen auf den Beamten zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2013 – 2 B 51.12 –, juris, Rn 10; VG Ansbach, Urteil vom 18.03.2015 – AN 11 K 14.00206 –, juris, Rn. 41 m.w.N.). Die Suche erstreckte sich auf alle in Frage kommenden Stellen, auch zukünftig freiwerdende. Alle Unternehmen gaben an, dass in ihrer Organisationseinheit kein Arbeitsplatz vorhanden sei, der den Einschränkungen der Klägerin Rechnung trage. Zudem wurde diese Einschätzung von allen Unternehmen mit Ausnahme der  Z. kurz begründet. Weitere Nachforschungspflichten der Beklagten bestanden insoweit nicht.

Bei der Suche nach der anderweitigen Verwendung hat die Beklagte die Leistungseinschränkungen der Klägerin zutreffend beschrieben. Dabei musste sie die jeweiligen ärztlichen Stellungnahmen nicht im Wortlaut wiedergeben. Vielmehr genügte es, die Ausführungen der verschiedenen Ärzte in einer Gesamtschau zusammenzufassen. Insbesondere findet sich der in der Beschreibung verwendete Ausdruck „keine Arbeiten unter Zeitdruck“ in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 20.09.2011 und dem Gutachten des Herrn AB. vom 12.11.2012 wider, wonach Arbeiten unter Zeitdruck „möglichst vermieden werden“ sollten. Herr AB. empfahl auch, Arbeiten unter Verkaufsdruck möglichst zu vermeiden, so dass die Formulierung „keine Arbeiten unter Verkaufsdruck“ ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

Die Klägerin hat demgegenüber nicht konkret aufgezeigt, dass innerhalb des Konzerns H. tatsächlich ein für sie in Frage kommender Arbeitsplatz vorhanden wäre. Die stufenweise Wiedereingliederung bei der Z. erfolgte nicht auf einem dauerhaft vorhandenen Arbeitsplatz, sondern in einem besonders geschaffenen Aufgabenfeld. Selbst wenn die dort von ihr wahrgenommenen Aufgaben nach Ablauf der Maßnahme noch nicht beendet gewesen seien sollten und später ausgelagert wurden, konnte die Klägerin nicht verlangen, dass ein für sie individuell leidensgerechter Dauerarbeitsplatz geschaffen wird. Darüber hinaus war das für die Wiedereingliederung zugewiesene Tätigkeitsfeld nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten nicht amtsangemessen. Aus den Aussagen Dritter oder aus Informationsmaterialien konnte die Klägerin ebenfalls nicht auf das Vorhandensein eines freien Dienstpostens schließen, der gerade ihren Leistungseinschränkungen angemessen ist.

Dass die Beklagte in dem Schreiben an den Betriebsrat vom 28.06.2013 - wohl zu Unrecht - behauptete, die anderweitige Verwendung der Klägerin sei nach dem ärztlichen Gutachten vom 12.06.2013 „erneut“ geprüft worden, ist nicht entscheidend.

c) Die Beklagte musste die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch nicht über den Konzern hinaus auf Bundesbehörden mit Standorten in dem von der Klägerin erreichbaren Umfeld erstrecken.

Die Suche hat sich grundsätzlich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG). Daher sind bei Bundesbeamten alle Bundesbehörden und bei Landesbeamten alle Landesbehörden in den Blick zu nehmen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.10.2014 – 3 ZB 12.1740 –, juris, Rn. 10; VG Osnabrück, Beschluss vom 15.12.2014 – 3 B 15/14 –, Beschlussabdruck S. 30, V.n.b.). Dienstherr der Klägerin als Bundesbeamtin ist nach dem PostPersRG der Bund (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG in der Fassung vom 05.02.2009; § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 PostPersRG derzeitige Fassung). Nach Überzeugung der Kammer muss als „Dienstherr“ i.S.d. § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG vorliegend jedoch die H. angesehen werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die H. nimmt grundsätzlich alle dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr (§ 1 Abs. 2 PostPersRG). Damit sind die personalrechtlichen Befugnisse insgesamt der Aktiengesellschaft zugewiesen. Anders als bei Bundesbehörden ist kein Bundesminister für die bei der H. beschäftigten Beamten zuständig. Die Verwaltungsspitze des Postnachfolgeunternehmens ist damit von derjenigen des Bundes klar getrennt. Hinzu kommt, dass der Vorstand die Entscheidung trifft, einen Beamten gemäß § 44 BBG in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 BBG herabzusetzen (§ 1 Abs. 6 PostPersRG). Er hat die insoweit erforderliche Prüfung - einschließlich der Frage der anderweitigen Verwendung - umfassend vorzunehmen. Die Rechtmäßigkeitskontrolle durch die   AM. Deutsche Bundespost erfolgt zwar vor der Versetzung in den Ruhestand, jedoch nach Abschluss der Prüfung durch den Vorstand. Zudem hat die zuständige Stelle der jeweiligen Aktiengesellschaft dem Prüfungsergebnis der AM. lediglich „Rechnung zu tragen“. Ferner obliegen die Zahlungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten letztlich der Aktiengesellschaft (§ 2 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 PostPersRG derzeitige Fassung; § 2 Abs. 3 Satz 3 und 5 PostPersRG in der Fassung vom 05.02.2009). Der auch auf finanziellen Erwägungen beruhende Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ betrifft damit ebenfalls nur das Kapital der Aktiengesellschaft.

Daher muss sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung vor der Zurruhesetzung von Beamten, die bei der H. beschäftigt sind, nur auf den Bereich des Konzerns und nicht darüber hinaus erstrecken (i.E. ebenso: VG Bayreuth, Urteil vom 13.10.2006 – B 5 K 05.560 –, juris, Rn. 42; nicht entscheidungserheblich bei VG Saarland, Urteil vom 10.02.2015 – 2 K 924/13 –, juris, Rn. 74).

3. Die Beklagte ist ihrer Pflicht zur Suche nach einer geringerwertigen Tätigkeit nachgekommen und hat eine Ermessensentscheidung nach § 44 Abs. 3 BBG getroffen.

a) Die Suchpflicht des Dienstherrn gilt nicht nur für eine anderweitige Verwendung, sondern wenn der dienstunfähige Beamte nicht auf einem gleichwertigen Dienstposten anderweitig verwendet werden kann, auch für geringerwertige Tätigkeiten (zu § 26 Abs. 3 BeamtStG: VG Minden, Urteil vom 26.03.2015 – 4 K 3170/13 –, juris, Rn. 48; zu § 44 Abs. 3, 4 BBG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2015 – 1 A 2111/13 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; s.a. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.: BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 –, BVerwGE 133, 297 = juris, Rn. 19 ff.).

b) Die Beklagte hat geprüft, ob der Klägerin zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand eine geringerwertige Tätigkeit in und um E. hätte übertragen werden können. Die im Januar 2013 durchgeführte Suche nach einer anderweitigen Verwendung erstreckte sich ausweislich der Überschrift des verwendeten Vordrucks auch auf geringerwertige Tätigkeiten. Auch insoweit verlief die Suche erfolglos. Es gab keinen Arbeitsplatz, der den Leistungsminderungen der Klägerin Rechnung trug, weil alle Arbeitsplätze mit einem gewissen Maß an Stress verbunden waren. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte entschied, die Klägerin nicht auf einem geringerwertigen Dienstposten einzusetzen. Da es keinen entsprechenden Arbeitsplatz gab, verblieb kein Raum für eine weitergehende Ermessensausübung (zu diesem Erfordernis: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 26 BeamtStG Rn. 110; VG Göttingen, Urteil vom 12.08.2013 – 1 A 274/12 –, Rn. 25, juris; nachfolgend: Nds. OVG, Beschluss vom 30.04.2014 – 5 LA 233/13 – V.n.b.).

4. Die Beklagte musste von der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand auch nicht absehen, weil sie begrenzt dienstfähig (§ 45 BBG) gewesen wäre.

Die Behauptung der Klägerin, kein Arzt habe geprüft, ob ihre Leistungsminderungen auch für eine halbschichtige Tätigkeit gelten würden, überzeugt nicht. Dr. T. hat in seinem der Versetzung in den Ruhestand zu Grunde liegenden Gutachten vom 12.06.2013 ausgeführt:

„[Die Klägerin] ist zurzeit nicht dienstfähig. Dies gilt auch für eine Teilschichtigkeit und unterhalbschichtige Tätigkeiten.“

Damit hat er sich zu der Frage geäußert, ob die Klägerin ihre Dienstpflichten nach seiner Einschätzung noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Es erscheint der Kammer auch plausibel, dass die Leistungseinschränkungen der Klägerin nicht nur für vollschichtige Tätigkeiten gelten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Beschäftigung im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit für die Klägerin grundsätzlich mit weniger Druck verbunden wäre. Eine herabgesetzte Arbeitszeit führt zwar zu mehr Freizeit; die Abläufe innerhalb der Arbeitszeit verändern sich jedoch nicht entscheidend. Es leuchtet auch nicht ein, dass die Klägerin aus medizinischer Sicht maximal 30 Minuten zu einer Vollzeitstelle pendeln kann, zu einer Teilzeitstelle hingegen längere Wege auf sich nehmen kann. Schließlich hat die Klägerin selbst keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen könnte.

5. Die Versetzung in den Ruhestand war schließlich formell rechtmäßig.

Die Klägerin wurde ordnungsgemäß angehört. Der Betriebsrat wurde auf ihren Antrag hin (§ 29 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG) beteiligt. Das Gesetz sieht seine Beteiligung nur in Form der Mitwirkung, nicht aber der Zustimmung vor (§ 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG). Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde gesetzeskonform angehört und unterrichtet (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Weitergehende Rechte stehen ihr nicht zu. Die Beklagte hat ferner ordnungsgemäß über die von der Klägerin erhobenen Einwendungen nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG befunden. Der Vorstand der H. (§ 1 Abs. 2 PostPersRG) und die AM. Deutsche Bundespost (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 16 BAPostG in der am 07.08.2013 geltenden Fassung; BVerwG, Urteil vom 05.06.2014, a.a.O., Rn. 57) haben der Zurruhesetzung zugestimmt  bzw. keine Einwände erhoben. Ob das betriebliche Eingliederungsmanagement für die Klägerin hätte verlängert werden müssen, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit unerheblich (s. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014, a.a.O., Rn. 46).

6. Da die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand den gesetzlichen Anforderungen entsprach, ist sie nicht fürsorgepflichtwidrig und benachteiligt die Klägerin nicht wegen ihrer Schwerbehinderung.

III. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass eine erneute Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis jederzeit möglich ist, wenn ihre Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. Die Klägerin kann ihre Reaktivierung beantragen und beispielsweise eine Abordnung an eine Bundesbehörde anstreben, wenn dort ein für sie geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2  S. 2 GVG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

C. Die Kammer lässt auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zunächst dann zu, wenn sie in rechtlicher Hinsicht eine Grundsatzfrage (Nds. OVG, Beschluss vom 22.01.2008, – 5 LA 19/07 –, juris) aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss (Nds. OVG, Beschluss vom 24.03.2003, – 12 LA 19/03 –, juris, Rn. 12; Kopp / Schenke, VwGO, § 124 Rn. 10). Es muss zu erwarten sein, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterbildung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig / Rudisile, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 124 VwGO Rn. 30). Diese Voraussetzung liegt vor, da es grundsätzlicher Klärung bedarf, ob sich die vor der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit durchzuführende Suche nach einer anderweitigen Verwendung (§ 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG) bei Bundesbeamten, die bei der H. beschäftigt sind, auf den Bereich des Konzerns beschränkt oder ob sie auch Bundesbehörden umfassen muss.