Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.05.2011, Az.: 1 ME 14/11

Die Androhung der Vollstreckung einer Beseitungsverfügung muss nicht gegenüber allen Eigentümern eines Grundstücks erfolgen; Erfordernis einer Bekanntgabe der Androhung der Vollstreckung einer Beseitungsverfügung gegenüber allen Eigentümern eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.05.2011
Aktenzeichen
1 ME 14/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 17219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0506.1ME14.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 12.01.2011 - AZ: 2 B 1404/10

Fundstellen

  • BRS-ID 2011, 22-24
  • BauR 2011, 1374
  • BauR 2011, 1487-1489
  • DVBl 2011, 915
  • FStNds 2011, 580-583
  • Life&Law 2012, 53-55
  • NJW 2011, 2228-2229
  • NZM 2012, 358-359
  • NdsVBl 2011, 260-261
  • RÜ 2011, 600-604

Verfahrensgegenstand

  • Beseitigungsanordnung

  • Zwangsmittelandrohung

  • Beschwerde im Verfahren des vorl. Rechtsschutzes

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat -
am 6. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.250,--EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Verfügung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2010, mit der er als Rechtsnachfolger des Adressaten einer Verfügung vom 14. September 2006 festgestellt und die Festsetzung von Zwangsmitteln zur Vollstreckung dieser Verfügung angedroht wurde.

2

Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau seit Oktober 2007 als Eigentümer für das Grundstück Bremer Damm 103 in A. im Grundbuch eingetragen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude, das in seinen Ursprüngen im Jahr 1957 als Wochenendhaus mit einem flach geneigten Dach genehmigt wurde. Im Jahr 1985 wurde der Anbau einer Garage an das Gebäude durchgeführt. Im Jahr 2004 erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon, dass das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude mittlerweile erheblich vergrößert worden war und von den Ausmaßen des ursprünglich genehmigten Gebäudes sowohl in seiner Grundfläche als auch in der Dachgestaltung abwich. Unter dem 14. September 2006 erließ der Antragsgegner gegen den Voreigentümer eine Beseitigungsverfügung für das Gebäude sowie weitere Nebenanlagen auf dem Grundstück mit der Maßgabe, dass diese Beseitigung frühestens zum 1. Januar 2011 durchgeführt werden müsse und im Übrigen ein Austauschmittel angeboten werden könne. Voreigentümer war seinerzeit eine Erbengemeinschaft, von der der Antragsgegner einen der beiden in Anspruch nahm und dem anderen die Verfügung bekannt gab. Dieser verzichtete mit Schreiben vom 21. September 2006 auf den Widerspruch gegen die Verfügung. Eine später unter dem 7. November 2006 an diesen gerichtete Duldungsverfügung wurde nach Rücknahme des dagegen eingelegten Widerspruchs bestandskräftig. Gegen die Beseitigungsverfügung wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom anderen Erben Klage erhoben; diese nahm er im Hinblick auf die Veräußerung des Grundstücks an den Antragsteller und seine Ehefrau zurück.

3

Der Antragsteller hatte bereits vor Erwerb des Grundstücks beim Antragsgegner angefragt welche Nutzungsmöglichkeiten für das Grundstück und das Gebäude bestünden. Unter dem 9. Juli 2007 hatte der Antragsteller einen Bauantrag für den Umbau eines Wochenendhauses gestellt, auf den mit Bescheid vom 13. September 2007 der Antragsgegner eine Baugenehmigung erteilte. Unter Hinweis auf die Beseitigungsverfügung vom 14. September 2006 war darin dargestellt worden, welche Teile des Gebäudes zu beseitigen seien (Arbeitszimmer, Erweiterung Wohnzimmer/EG). Genehmigt waren der veränderte Dachgeschossausbau und seine Nutzung im Hinblick darauf, dass damit optisch eine Erweiterung des Gebäudes nicht erkennbar sei. Im Übrigen könne nur eine Nutzung als Wochenend-/Ferienhaus genehmigt werden. Für die zu beseitigenden Bauteile wurde unter Ziffer 2 der Baugenehmigung eine Frist bis spätestens 1. Januar 2011 gesetzt und im Übrigen auf die Verfügung vom 14. September 2006 verwiesen.

4

Unter dem 23. Juli 2010 stellte der Antragsteller einen Bauantrag auf Genehmigung der in der Baugenehmigung vom 13. September 2007 als abzubrechen bezeichneten Bauteile. Daraufhin erließ der Antragsgegner unter dem 18. Oktober 2010 die hier angefochtene Verfügung, gegen die der Antragsteller Widerspruch erhob und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz stellte. Dieser ist vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Unanfechtbarkeit der Verfügung 14. September 2006 auch gegenüber dem Rechtsnachfolger gelte. Einwendungen gegen die Vollstreckung aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage seien nicht erkennbar. Die Möglichkeit, ein Austauschmittel anzubieten, sei sowohl dem Voreigentümer gegenüber als auch dem Antragsteller durch die ihm unter dem 13. September 2007 erteilte Baugenehmigung gewährt worden. In dieser Baugenehmigung seien die zu beseitigenden Teile ausdrücklich nicht legalisiert worden. Eventuell weitere bestehende Vollstreckungshindernisse durch Rechte Dritter könnten kurzfristig durch Duldungsverfügungen beseitigt werden.

5

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, zu deren Begründung er vorträgt, mit der angegriffenen Verfügung verstoße der Antragsgegner gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil gegen vergleichbare Grundstücke nicht in gleicher Weise vorgegangen werde. Ein sachlicher Grund für ein einseitiges Vorgehen sei nicht erkennbar, es handele sich deshalb um ein höchstpersönliches Recht des Antragstellers, in das hier eingegriffen werde. Ein Totalabriss sei auch unverhältnismäßig, weil damit auch genehmigte Teile erfasst würden. Ein Austauschmittel hätte von der Behörde und nicht vom Betroffenen ausgewählt werden müssen. Die Teilbarkeit sei technisch möglich und hätte deshalb von der Behörde angeordnet werden können. Das Ermessen für die Rücknahme des zu vollstreckenden Ausgangsbescheids sei damit auf null reduziert.

6

Dem tritt der Antragsgegner entgegen und verweist insbesondere darauf, dass gegen vergleichbare Fälle, sofern sie bekannt würden, sofort eingeschritten werde. Vom Antragsteller genannte Vergleichsfälle, gegen die nicht eingeschritten werde, seien eben gerade nicht vergleichbar, weil sie entweder zu weit entfernt lägen oder es sich um bestandsgeschützte Bauten handele.

7

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist rechtfertigt nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.

8

Soweit sich die Einwendungen des Antragstellers inhaltlich auf die ursprüngliche Beseitigungsanordnung vom 14. September 2006 beziehen, kann er schon deshalb damit nicht durchdringen, weil Einwendungen gegen die bestandskräftige Grundverfügung, um deren Vollstreckung es geht, im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen sind, sofern sie sich nicht aus einer zwischenzeitlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage ergeben. Anhaltspunkte dafür sind jedoch nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass der Antragsgegner seine Vorgehensweise seit dem Jahr 2006 grundsätzlich geändert habe. Zu substantiiert angesprochenen Fällen hat der Antragsgegner jeweils Stellung genommen und im Einzelnen dargelegt, warum diese mit dem hier zu entscheidenden Fall im Einzelnen nicht vergleichbar sind. Eine grundsätzliche Änderung des Vorgehens ist nicht erkennbar. Eine an die Person des Antragstellers anknüpfende Ungleichbehandlung ist jedenfalls nicht ersichtlich, wenn es um Fragen der Erfassung der baulichen Situation auf mehr oder weniger naheliegenden Grundstücken der Umgebung geht. Diese Fragen knüpfen gerade nicht an die Person des jeweiligen Eigentümers, sondern an die Grundstücksverhältnisse an. Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf vor Jahren erteilte Baugenehmigungen hin, die in diesen Rahmen zu berücksichtigen sind und unterschiedliche Behandlungen rechtfertigen. Von der im Jahr 1957 erteilten Baugenehmigung für ein Wochenendhaus auf seinem Grundstück profitierte im Übrigen auch der Antragsteller. Bei Erteilung der Baugenehmigung im September 2007, die den - zuvor bereits durchgeführten - Um- und Ausbau des Dachgeschosses, trotz der massiven Abweichung des vorhandenen Gebäudes von der Ursprungsbaugenehmigung legalisierte, berücksichtigte der Antragsgegner das Bestehen der "alten Genehmigung", wenn und weil durch die Beseitigung der Anbauten im Erdgeschoss - wenigstens - das Maß der Grundfläche des ursprünglichen Baukörpers gewahrt würde und durch die Dachveränderung keine optisch ins Auge fallende Erweiterung entstehe. Gegen die Nutzung als Ferienhaus in der verkleinerten Form bestanden keine Bedenken. Die von der Baugenehmigung für ein Wochenend-/Ferienhaus abweichende Vergrößerung und Nutzung zu Wohnzwecken - und nicht zu Wochenend-/Ferienzwecken - war von der Bestandsschutz vermittelnden Baugenehmigung von 1957 dagegen nicht - mehr - erfasst und daher entsprechend der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung vom 14. September 2006 zu verhindern. Da die Baugenehmigung vom September 2007 unter Einbeziehung der Beseitigungsanordnung erteilt wurde - insoweit als Austauschmittel -, steht sie der Vollstreckung aus der Beseitigungsanordnung, die ausdrücklich auf die Möglichkeit des Austauschmittels verweist, nicht entgegen, weil der Genehmigungsinhaber mit seinem Bauantrag vom 23.7.2010 gerade auf diese Möglichkeit des Austauschmittels verzichtet und den darin geforderten Teilabriss nicht durchführen will.

9

Die Androhung der Vollstreckung, mit der das eigentliche Vollstreckungsverfahren bereits begonnen wird, leidet nicht deshalb an einem Fehler, weil eine Duldungsverfügung gegenüber weiteren an dem Grundstück Berechtigten notwendig ist, aber nicht rechtzeitig erlassen worden wäre. Eine Duldungsverfügung gegenüber der Ehefrau des Antragstellers als Miteigentümerin war hier nicht notwendig. Zweck einer Duldungsverfügung ist es, einen von einer auf § 89 NBauO basierenden Beseitigungsanordnung nicht Betroffenen, aber am Grundstück Berechtigten in Kenntnis zu setzten von der zu vollstreckenden Verfügung und zugleich Vollstreckungshindernisse, die sich durch dessen Weigerung, das hinzunehmen ergeben könnten, rechtzeitig zu beseitigen. Hier liegt der Fall jedoch anders. Der Antragsteller und seine Ehefrau sind je zur ideellen Hälfte Rechtsnachfolger der Voreigentümer geworden. Die diesen gegenüber erlassenen Verfügung vom 14. September 2006 entfaltet unmittelbar kraft Gesetzes gem. § 89 Abs. 2 Satz 3 NBauO gegenüber beiden Rechtsnachfolgern Wirkung, d.h. gegenüber dem Antragsteller und zugleich seiner Ehefrau. Dies gilt auch und gerade im Fall des Eigentumserwerbs durch Kauf (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl., § 89 Rn. 90 ff.) Der Rechtsnachfolger tritt in die verfahrensrechtliche Position seines Rechtsvorgängers ein (Große-Suchsdorf a.a.O.. Rn 94). Dies gilt daher sowohl für den Antragsteller als auch für seine Ehefrau, die zusammen Rechtsnachfolger der Voreigentümer - einer Erbengemeinschaft geworden sind. Nicht erfasst ist von der Regelung des § 89 Abs. 2 Satz 3 NBauO nur die Androhung von Zwangsmitteln, die deshalb dem Rechtsnachfolger "persönlich" angedroht werden müssen. Daneben muss die Behörde dem Rechtsnachfolger die Verfügung bekanntgeben, um deren Verbindlichkeit ihm gegenüber für den Fall der Vollstreckung geltend zu machen (Große-Suchsdorf a.a.O., Rn 94 und 128). Es kann dahinstehen, ob diesem Erfordernis nicht bereits durch die Aufnahme der Verfügung vom 16. September 2006 in die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2007 genügt worden ist, weil der Antragsgegner in der Verfügung vom 18. Oktober 2010 nochmals auf die Beseitigungsverfügung hingewiesen hat. Jedenfalls war eine weitere (Überleitungs-) Verfügung gegenüber der Miteigentümerin, der Ehefrau des Antragstellers, nicht erforderlich, weil dieser gegenüber Zwangsmittel nicht angedroht worden sind und die "Überleitung" oder Bekanntgabe der Beseitigungsanordnung nur als Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmitteln im Hinblick auf deren höchstpersönlichen Charakter als notwendig angesehen wird. Ermessensfehler bei der Auswahl des Antragstellers für die Inanspruchnahme durch die Vollstreckung der auf ihn und seine Ehefrau gem. § 89 Abs. 2 Satz 3 NBauO übergegangenen Beseitigungsanordnung sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hatte jeweils allein unter seinem Namen Verhandlungen geführt, die Bauanträge (2007 und 2010) gestellt und sich damit als der - alleinige - Ansprechpartner im Hinblick auf die baurechtlichen Fragen dargestellt. Dementsprechend durfte der Antragsgegner gerade den Antragsteller als Adressaten für die Vollstreckung der auf ihn und seine Ehefrau übergegangenen Verfügung auswählen.

10

Auf das Fehlen weiterer Duldungsverfügungen gegenüber dem Grundstücksnachbarn oder der Sparkasse kann sich der Antragsteller nicht berufen. Der Grundstücksnachbar sieht sich nach dem Vortrag des Antragstellers dadurch betroffen, dass Materialien aus dem Abbruch über sein Grundstück transportiert werden müssten. Die Erschließung des Grundstücks des Antragstellers ist durch Baulast gesichert (Blatt 12 Beiakte E). Nach dem Inhalt dieser Baulast hat der Baulastgeber - der Grundstücksnachbar - die Benutzung des Wegs zu dulden. Die Rechte der Sparkasse werden nur insoweit berührt, als sich die Beseitigung des auf dem durch Grundpfandrechte belasteten Grundstück stehenden Gebäudes auf dessen Wert auswirkt. Daraus ergeben sich zivilrechtliche Folgen für das Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Sparkasse, worauf diese in dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben auch hinweist (Blatt 68 Gerichtsakte). Ein der Vollstreckung der Verfügung entgegenstehende Nutzungsrecht durch die Sparkasse ist dagegen nicht vorgetragen oder ersichtlich (vgl. zum Nachbarschutz Große-Suchsdorf usw., a.a.O., § 72 Rn. 6).

11

Grundsätzliche Bedenken, die Beseitigungsanordnung vom 14. September 2006 nunmehr durchzusetzen, bestehen nicht. Gerade weil diese bestandskräftig ist, ist die Bauaufsichtsbehörde nicht verpflichtet, auf die wegen § 64 Abs. 4 Satz 1 NSOG gegebene sofortige Vollziehbarkeit zu verzichten. Das wäre den Voreigentümern gegenüber nicht veranlasst. Dasselbe gilt wegen § 89 Abs. 2 Satz 3 NBauO hinsichtlich des Antragstellers und seiner Ehefrau.

12

Die Vollstreckung der unanfechtbaren Beseitigungsanordnung vom 14. September 2006 ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil eine Teilbeseitigung ausreichend gewesen wäre und deshalb nur diese hätte gefordert werden dürfen. Abgesehen davon, dass die Verfügung vom 14. September 2006 hier nicht - mehr - zu überprüfen ist, ist auch ein Fehler insoweit nicht zu erkennen. Der Behörde ist es wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sogar verwehrt, dem Eigentümer verbindlich vorzugeben, in welcher Weise er ein Bauwerk verändern soll, das in seiner Gesamtheit so nicht genehmigungsfähig ist (Große-Suchsdorf a.a.O., § 89 Rn. 46; BVerwG Beschl. v. 4.3.1991 - 4 B 22/91 - zitiert nach [...], unter Hinweis auf B. v. 29.9.1965 - IV B 214.65 -, DÖV 1966, 249 = Bay VBl. 1966, 58). Dem Eigentümer ist die Prüfung, welche anderen Maßnahmen konkret in Betracht kommen, kraft Art. 14 GG zugewiesen, zudem leichter möglich als der Bauaufsichtsbehörde. Er hat deshalb entsprechende Vorschläge als Austauschmittel anzubieten. Darauf geht bereits die Beseitigungsanordnung vom 14. September 2006 hinreichend ein. Ein solches Austauschmittel hat der Antragsteller auch mit seinem Bauantrag vom Juli 2007 und der Annahme der Baugenehmigung vom September 2007 anerkannt. Mit seinem Bauantrag vom 23. Juli 2010 hatte er allerdings zu erkennen gegeben, dass er diese Möglichkeit, den genehmigungsfähigen Teil eines in der Grundfläche der Baugenehmigung von 1957 entsprechenden Wochenendhauses zu erhalten und die über diese Grundfläche hinausgehende Anbauten zu beseitigen, nun nicht mehr akzeptieren will. Verzichtet er auf das -von der Behörde akzeptierte - Austauschmittel, bleibt der Bauaufsichtsbehörde nur die Möglichkeit, den Gesamtabriss anzuordnen und gegebenenfalls durchzusetzen, da es nicht Sache der Behörde ist, dem Eigentümer eigene - andere - Vorschläge für einen Umbau zu oktroyieren, andererseits eine Genehmigungsfähigkeit der abzubrechenden Teile und damit des Gebäudes in den jetzt vorhandenen Maßen nicht ersichtlich ist.

13

Weitere Ausführungen zur Beschwerde sind nicht veranlasst.

14

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 GKG.

15

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Claus
Dr. Berner-Peschau
Bremer