Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.05.2011, Az.: 4 ME 60/11

Verkehrsgeräusche aus Zugangsverkehr und Abgangsverkehr sind im Zusammenhang mit dem Betrieb einer genehmigten Anlage zu berücksichtigen; Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen aus Zugangsverkehr und Abgangsverkehr im Zusammenhang mit dem Betrieb einer genehmigten Anlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.05.2011
Aktenzeichen
4 ME 60/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 19293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0519.4ME60.11.0A

Fundstellen

  • AUR 2011, 445-447
  • FStNds 2011, 533-537
  • NVwZ-RR 2011, 677-678
  • ZUR 2011, 484-486

Amtlicher Leitsatz

Zur Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen im Zusammenhang mit dem Betrieb der genehmigten Anlage (Zu- und Abgangsverkehr)

Gründe

1

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Bodenabbaugenehmigung des Antragsgegners vom 6. September 2010 wiederherzustellen, mit der Begründung stattgegeben, der Antrag sei nicht nur zulässig, sondern habe auch in der Sache Erfolg. Dem Gericht sei es im Rahmen der summarischen Prüfung zwar nicht möglich, abschließend zu beurteilen, ob der Widerspruch des Antragstellers gegen die Bodenabbaugenehmigung offensichtlich begründet oder unbegründet sei. Insbesondere könne es nicht abschließend entscheiden, ob von dem genehmigten Vorhaben unzumutbare Lärmimmissionen auf das Grundstück des Antragstellers einwirkten. Der Antragsgegner habe jedoch im Hinblick auf den Lärm des An- und Abfahrtsverkehrs die Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm fehlerhaft ausgelegt und infolgedessen die gebotene Prüfung, in welchem Umfang Lärm auf das Grundstück des Antragstellers einwirkt, unterlassen. Deshalb sei es im Rahmen einer Interessenabwägung sachgerecht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bodenabbaugenehmigung wiederherzustellen.

3

Diese Entscheidung kann nach dem gegenwärtigen Sachstand unter Berücksichtigung des von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Berichts des TÜV D. vom 21. März 2011 zur Beurteilung der Geräuschimmissionen durch den Betriebsverkehr der Kiesgrube der Beigeladenen und der ergänzenden Stellungnahme des TÜV D. vom 3. Mai 2011 keinen Bestand haben.

4

Die gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297; Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - 11 VR 31.95 -; Senatsbeschl. v. 27.10.2010 - 4 ME 243/10 - u. v. 23.10.2006 - 4 ME 208/06 -; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rdnr. 964). Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 - 1 VR 1.95 -; Senatsbeschl. v. 27.10.2010 - 4 ME 243/10 - u. v. 23.10.2006 - 4 ME 208/06 -). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - 11 VR 6.98 -) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 - IV C 21.74 -, DVBl. 1974, 566; Senatsbeschl. v. 27.10.2010 - 4 ME 243/10 - u. v. 23.10.2006 - 4 ME 208/06 -).

5

Nach diesen Maßstäben muss dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Erfolg versagt bleiben, weil bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass der von ihm eingelegte Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Bodenabbaugenehmigung vom 6. September 2010 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.

6

Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist davon auszugehen, dass die Bodenabbaugenehmigung, die die Baugenehmigung einschließt, Rechte des Antragstellers nicht verletzt, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.

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Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind im Außenbereich auch privilegierte Vorhaben, zu denen das Vorhaben der Beigeladenen gehört (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB), nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, der eine gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes darstellt, die für unzumutbar betroffene Nachbarn wehrfähig ist, (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 -, NVwZ 1994, 686) verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter welchen Voraussetzungen Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene TA Lärm vom 26. August 1998 bestimmt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Für die Prüfung baurechtlicher Vorschriften - hier des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB - misst sich die TA Lärm als an die Immissionsschutzbehörden gerichtete Verwaltungsvorschrift zwar keine Geltung bei; dass sie auch insoweit zu beachten ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber aus dem Baurecht, das mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Immissionsschutzrecht verweist (BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2/01 -, BVerwGE 129, 209 [BVerwG 29.08.2007 - BVerwG 4 C 2.07]).

8

Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523 m.w.N.). Im Zusammenhang damit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, dass die TA Lärm für die Bemessung der Zumutbarkeit der mit einem solchen anlagenbezogenen Verkehr verbundenen Lärmbeeinträchtigungen brauchbare Anhaltspunkte bietet (BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4 C 5/98 -, a.a.O.).

9

Die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer genehmigten Anlage stehen, regelt die TA Lärm in Nr. 7.4 Abs. 1 bis 3 wie folgt:

"Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten die Absätze 2 bis 4.

Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art sowie wie möglich vermindert werden, soweit

- sie dem Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,

- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und

- die Immissionsgrenzwerte der Lärmverkehrsschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden.

Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekanntgemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79. ..."

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Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Transportverkehr der Beigeladenen im Bereich der Einmündung der Straße "E. " in die Kreisstrasse F. nicht nach Abs. 1, sondern nach Abs. 2 und 3 der Nr. 7.4 TA Lärm zu beurteilen ist. Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm betrifft nämlich ausschließlich die Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie bei der Ein- und Ausfahrt und erfasst damit die Verkehrsgeräusche im Bereich der Einmündung der Straße "E. " in die Kreisstrasse F. nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind zutreffend. Der vom Antragsteller dagegen erhobene Einwand, dass es sich bei dem Einmündungsbereich um die Ein- und Ausfahrt des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen handele, ist ebenso wenig begründet wie die Auffassung des Antragstellers, dass die Straße "E. " Teil des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen im Sinne der Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm sei. Dem steht schon entgegen, dass die Straße "E. " sowohl dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist als auch nicht ausschließlich der Zufahrt zu dem Bodenabbaugelände dient und somit eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der Nr. 7.4 TA Lärm darstellt. Diese Verwaltungsvorschrift differenziert ausdrücklich zwischen Verkehrsgeräuschen auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die Abs. 1 erfasst, und Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen, für die die Abs. 2 und 3 gelten. Dass grundsätzlich zwischen dem Verkehr auf dem Betriebsgelände selbst und auf angrenzenden öffentlichen Straße zu unterscheiden ist, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4 C 5/98 -, a.a.O.). Wäre die für den Zu- und Abgangsverkehr der Anlage in Anspruch genommene öffentliche Straße Teil des Betriebsgrundstücks, wäre der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz nämlich überflüssig, weil der Verkehr auf einem Teil des Betriebsgrundstücks ohnehin der Anlage zuzurechnen ist.

11

Ist Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm im vorliegenden Fall demnach nicht einschlägig, ist die Annahme des Antragstellers, dass bei der Beurteilung, ob der genehmigte Bodenabbau schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann, das Beurteilungsverfahren und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm anzuwenden seien, nicht zutreffend.

12

Dass das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben aufgrund des über die Straße "E. " laufenden Zu- und Abgangsverkehrs schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt unzumutbarer Lärmimmissionen auf das Grundstück des Antragstellers an der Kreisstrasse F. hervorrufen kann, lässt sich bei summarischer Prüfung auch nicht nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm feststellen.

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Zunächst ist schon fraglich, ob Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs, die im Bereich der Einmündung der Straße "E. " auf die Kreisstraße F. entstehen, überhaupt erfasst. Nach dieser Verwaltungsvorschrift sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nämlich nur in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm unter den nachfolgenden Voraussetzungen "durch Maßnahmen organisatorischer Art sowie wie möglich" vermindert werden. Der Abstand zwischen dem o. g. Einmündungsbereich und dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen dürfte aber mehr als 500 m betragen.

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Aber selbst wenn dieser Abstand geringer wäre oder die Abstandsgrenze von 500 m aus den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen angeführten Gründen entgegen dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift keine absolute Obergrenze für die Anwendung von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm darstellen würde, ergäbe sich aus Nr. 7.4 Abs. 2 TA keine Geräuschminderungspflicht, weil die hier in Rede stehenden Geräusche nach dem Bericht des TÜV D. keine Überschreitung der hier maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Lärmschutzverordnung (16. BImSchV) erwarten lassen.

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Dem Bericht ist zu entnehmen, dass sich ausgehend von einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von 80 Lkw-Fahrten pro Tag ein Beurteilungspegel für die Wohnhäuser auf dem Grundstück des Antragstellers von maximal 53,9 dB(A) errechnet, der auch unter Berücksichtigung der übrigen Verkehrsbelastung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, die nach § 2 Abs. 1 der Verordnung in Dorf- und Mischgebieten 64 dB(A) und in allgemeinen Wohngebieten 59 dB(A) tagsüber betragen, nicht überschreiten. Aus dem Bericht ergibt sich des weiteren, dass bei der Berechnung des Beurteilungspegels das durchschnittliche Verkehrsaufkommen der Kiesgrube von täglich 80 Fahrten an 220 Arbeitstagen pro Jahr nicht - wie in der 16. BImSchV vorgesehen - auf 365 Tage bezogen worden ist, was sich, wenn es erfolgt wäre, zu Gunsten des Antragstellers ausgewirkt, d.h. zu einem niedrigeren Beurteilungspegel geführt hätte. Ist eine Überschreitung der für Dorf- und Mischgebiete sowie für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsgrenzwerte der Lärmschutzverordnung mithin nicht zu erwarten, kann dahinstehen, ob es sich bei dem Baugebiet, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt, um ein Dorfgebiet oder ein allgemeines Wohngebiet handelt, was zwischen den Beteiligten umstritten ist.

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Dieser Beurteilung kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bei der Berechnung des Beurteilungspegels an den beiden Immissionsorten die besondere Lärmintensität, die mit dem von jedem Schwerlasttransporter durchzuführenden Brems- und Anfahrvorgang verbunden ist, nicht berücksichtigt worden sei. Denn die RLS-90, nach deren Maßgaben der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen gemäß Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm zu berechnen ist, sieht eine besondere Berücksichtigung der durch das Abbremsen und Anfahren im Einmündungsbereich verursachten kurzzeitigen Geräuschspitzen nicht vor. Im Übrigen wären diese Geräuschspitzen selbst dann hinzunehmen, wenn sie anhand der Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm zu beurteilen wären. Nach dieser Vorschrift dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte, die in Dorf- und Mischgebieten tagsüber 60 dB(A) und in allgemeinen Wohngebieten tagsüber 55 dB(A) betragen, zwar nicht um mehr als 30 dB(A) überschreiten. Ausweislich der Stellungnahme des TÜV D. vom 3. Mai 2011 beträgt der von den Bremsen der LKW verursachte Schallpegeldruck an dem der Kreisstraße F. nächstgelegenen Wohnhaus des Antragstellers aber lediglich 77 dB(A). Daher ist davon auszugehen, dass der nach Nr. 6.1 TA Lärm zulässige Spitzenpegel von hier mindestens 85 dB(A) selbst bei Berücksichtigung der Brems- und Anfahrgeräusche deutlich eingehalten wird. Demzufolge besteht kein hinreichender Grund für die Annahme, die anlagenbezogenen Verkehrsgeräusche seien insbesondere wegen der Geräuschspitzen gesundheitsgefährdend und stellten deshalb schädliche Umwelteinwirkungen dar. Dagegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass der durch das Bremsen und Anfahren der LKW vor seinem Grundstück zu erwartende Lärm nicht als einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne der Nr. 6.1 TA Lärm angesehen werden könne. Nach der Begriffsbestimmung in Nr. 2.8 TA Lärm sind kurzzeitige Geräuschspitzen durch einzelne Ereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels, die im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten. Darunter fallen auch die hier in Rede stehenden Geräusche.

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Schließlich kann der Antragsteller bei summarischer Prüfung auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. August 1998 (4 C 5/98) deutlich gemacht habe, dass Lärm, der durch Zu- und Abfahrtsverkehr entsteht, nicht nach der 16. BImSchV zu beurteilen sei, soweit er seinem Charakter nach dem Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen, der sich durch Geräusche des fließenden Verkehrs auszeichne, nicht ohne weiteres vergleichbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem vom Kläger angesprochenen Urteil ausgeführt, dass es nicht angemessen erscheine, bei Parkplatzlärm, der sich durch spezifische Merkmale, insbesondere unregelmäßige Geräusche mit hohem Informationsgehalt, auszeichnet, auf die Verkehrslärmschutzverordnung abzustellen. Der vorliegende Fall ist mit dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall aber nicht vergleichbar, weil es hier um typische Geräusche des Straßenverkehrs beim Abbiegen in eine andere Strasse im Rahmen des fließenden Verkehrs geht. Außerdem trägt die Orientierung an den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV, die Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorschreibt, den Besonderheiten des Straßenverkehrs Rechnung und berücksichtigt auch die durch Pegelspitzen geprägte Geräuschcharakteristik des Straßenverkehrslärms (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.1.2003 - 8 A 4230/01 - ZUR 2003, 368).

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Ist demnach bei summarischer Prüfung weder davon auszugehen, dass die mit dem An- und Abfahrtverkehr im Einmündungsbereich der Straße "E. " auf die Kreisstraße F. verbundenen Lärmimmissionen so hoch sind, dass sie nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art vermindert werden sollen, noch anzunehmen, dass die kurzzeitigen Geräuschspitzen den in Nr. 6.1 TA Lärm gesetzten Rahmen übersteigen, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das genehmigte Bodenabbauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt unzumutbarer Lärmimmissionen zu Lasten des Antragstellers hervorrufen kann. Folglich ist davon auszugehen, dass die der Beigeladenen erteilte Bodenabbaugenehmigung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Daher kann dem Antragsteller der beantragte vorläufige Rechtschutz nicht gewährt werden.