Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.05.2011, Az.: 4 PA 108/11

Kein Abzug von Schulden vom Einkommen des Auszubildenden nach dem BAföG; Zulässigkeit des Abzugs von Schulden vom Einkommen des Auszubildenden nach dem BAföG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.05.2011
Aktenzeichen
4 PA 108/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 19300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0510.4PA108.11.0A

Fundstellen

  • DVBl 2011, 1050
  • DÖV 2011, 744

Amtlicher Leitsatz

Die Bestimmungen des Ausbildungsförderungsgesetzes lassen einen Abzug von Schulden von dem Einkommen des Auszubildenden - anders als von dessen Vermögen - nicht zu.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass der Rechtsverfolgung die nach§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg fehle.

2

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Nachzahlung der Waisenrente in Höhe von 1.600,93 EUR, die am 8. Juli 2010 erfolgt ist, als auf den Bedarf anzurechnendes Einkommen des Klägers in dem Bewilligungszeitraum vom 1. September 2009 bis zu 31. August 2010 zu berücksichtigen gewesen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz geben die Rechtslage zutreffend wieder.

3

Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung des im September 2009 aufgenommenen Darlehens in Höhe von 1.500,- EUR das anzurechnende Einkommen nicht mindert. Die Bestimmungen desBundesausbildungsförderungsgesetzes lassen einen Abzug von Schulden von dem Einkommen des Auszubildenden - anders als von dessen Vermögen (vgl.§ 28 Abs. 3 BAföG) - nämlich nicht zu. Die Außerachtlassung der Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens stellt im Übrigen entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift auch keine unzulässige Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Empfängern von Ausbildungsförderung, die kein Darlehen zur Vorfinanzierung ihres Bedarfs in Anspruch genommen haben, dar. Der Kläger übersieht, dass er nicht nur zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet gewesen ist, sondern das Darlehen in dem Bewilligungszeitraum auch erhalten hat, ohne dass der Darlehensbetrag als Einkommen auf seinen Bedarf angerechnet worden ist. Das Darlehen ist von der Beklagten daher weder einkommenserhöhend noch einkommensmindernd berücksichtigt worden. Ist das Darlehen aber gänzlich unberücksichtigt geblieben, kann von einer Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Empfängern von Ausbildungsförderung, die kein Darlehen in Anspruch genommen haben, keine Rede sein.