Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 4 LC 191/10
§ 15 Abs. 2 S. 2 und 3 WoGG 2009 sind verfassungsgemäß; Verfassungsmäßigkeit von § 15 Abs. 2 S. 2 und 3 WoGG 2009
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.05.2011
- Aktenzeichen
- 4 LC 191/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 19292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0503.4LC191.10.0A
Rechtsgrundlage
- § 15 Abs. 2 S. 2, 3 WoGG
Fundstellen
- DVBl 2011, 1051
- DWW 2011, 303-305
Amtlicher Leitsatz
§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WoGG 2009 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Wohngeld.
Am 21. August 2008 beantragte der Kläger für sich und seine fünfköpfige Familie Wohngeld für eine ca. 109 m2 große Wohnung, die sich im Erdgeschoß eines in seinem Eigentum stehenden Mehrfamilienhauses in B. befindet. Dabei gab der Kläger an, dass er die übrigen Wohnungen in dem Haus, für das er seit 2001 eine Eigenheimzulage erhalte, vermietet habe und Mieteinnahmen in Höhe von 1.250,- EUR erziele. Daneben beziehe er einen Bruttolohn in Höhe von monatlich 1.497,96 EUR aus einem bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Arbeitsverhältnis. Das vormalige Arbeitsverhältnis mit der Fa. C. sei zum 30. Juni 2008 einvernehmlich beendet worden. Im Zusammenhang damit habe er von seinem ehemaligen Arbeitgeber im Juli 2008 eine Abfindung in Höhe von 26.000,- EUR erhalten.
Mit Schreiben vom 4. September 2008 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 60 Abs. 1 SGB I auf, bis zum 9. Oktober 2008 verschiedene für die Bearbeitung des Wohngeldantrags noch benötigte Unterlagen einzureichen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Wohngeld durch Bescheid vom 17. Oktober 2008 (Wohngeldbescheid Nr. 15) gemäß § 66 Abs. 1 SGB I ab.
In der Folgezeit legte der Kläger der Beklagten die zunächst vergeblich angeforderten Unterlagen zur Bearbeitung seines Wohngeldantrags vor. Daraufhin nahm die Beklagte durch Bescheid vom 28. Mai 2009 (Wohngeldbescheid Nr. 16) ihren Bescheid vom 17. Oktober 2008 zurück. Zugleich lehnte sie den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mit der Begründung ab, dass das anzurechnende Einkommen im Verhältnis zur berücksichtigungsfähigen Miete keinen Anspruch auf Wohngeld ergebe. Mit weiterem Bescheid vom 28. Mai 2009 (Wohngeldbescheid Nr. 17) lehnte die Beklagte den Wohngeldantrag auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 19 WoGG kein Anspruch des Klägers auf Wohngeld bestehe.
Daraufhin hat der Kläger am 26. Juni 2009 Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Bescheide der Beklagten vom 28. Mai 2009 seien formell rechtswidrig, weil die Beklagte sie nicht hinreichend begründet habe; insbesondere fehle es an einer konkreten Berechnung des Wohngeldanspruchs. Darüber hinaus seien die Bescheide auch materiell rechtswidrig. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte in dem Wohngeldbescheid Nr. 16 von einem Mietwert von 457,84 EUR, in dem Wohngeldbescheid Nr. 17 aber von einem Mietwert von 770,- EUR ausgegangen sei. Ferner sei zu beanstanden, dass die Beklagte für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 die ihm im Juli 2008 gezahlte Abfindung anteilig als Einkommen berücksichtigt habe. Dies empfinde er als unbillig, weil er bewusst erst im August 2008 Wohngeld beantragt habe, da bekannt gewesen sei, dass ihm aufgrund der im Juli 2008 gezahlten Abfindung für den Monat Juli 2008 kein Wohngeld zugestanden habe. Wenn er damals von der späteren Änderung des Wohngeldgesetzes Kenntnis gehabt hätte, hätte er den Wohngeldantrag bereits im Juli 2008 gestellt. In diesem Fall hätte die Abfindung ab dem 1. Januar 2009 nicht anteilig als Einkommen angerechnet werden können, weil sie dann nach § 11 Abs. 4 Satz 2 WoGG im Juli 2008 berücksichtigt worden und damit "verbraucht" gewesen wäre. Seine Unkenntnis dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, da die Abfindung ansonsten doppelt angerechnet würde. Hinsichtlich der Anwendung des Wohngeldgesetzes in der Fassung 2008 stehe ihm Vertrauensschutz zu. Schließlich sei auch zu beanstanden, dass die Beklagte die ihm gewährte Abfindung in voller Höhe berücksichtigt habe, weil von der Abfindung 14.000,- EUR in die Tilgung eines Darlehens und weitere 5.000,- EUR in den Erwerb einer Lebensversicherung geflossen seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihrer Bescheide vom 28. Mai 2009 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 27. Mai 2010 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage zurückzuweisen,
auf die Begründung ihrer Bescheide verwiesen und ergänzend Folgendes vorgetragen: Eventuelle Formfehler des Wohngeldbescheides Nr. 16 seien durch die Nachholung der fehlenden Begründung im Schriftsatz vom 1. Oktober 2009 geheilt worden. Der Wohngeldbescheid Nr. 17 sei formell rechtmäßig, weil er alle für die Wohngeldberechnung relevanten Bestandteile enthalte. Im Übrigen komme es hierauf nicht an, weil der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld habe und daher nicht in seinen Rechten verletzt sei. Im Jahr 2008 habe er allein aufgrund seiner sonstigen Einkünfte keinen Anspruch auf Wohngeld gehabt. Dass für diesen Zeitraum ein Mietwert von 457,84 EUR, für den Bewilligungszeitraum ab dem 1. Januar 2009 hingegen ein Mietwert von 770,- EUR ermittelt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass die Eigenheimzulage im Jahr 2009 entfallen sei und nach dem Wohngeldgesetz 2009 eine Heizkostenpauschale berücksichtigt werden musste. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 könne der Kläger nach § 15 Abs. 2 WoGG 2009 kein Wohngeld beanspruchen, weil nach dieser Vorschrift die ihm im Juli 2008 ausgezahlte Abfindung in den auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachfolgenden 36 Monaten anteilig seinem Einkommen anzurechnen sei. Die Abfindung sei nach einem pauschalen Abzug von 6% gemäß § 12 Abs. 2 WoGG 2009 auch in vollem Umfang zu berücksichtigen gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. Mai 2010 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Bescheide der Beklagten vom 28. Mai 2009 rechtmäßig seien und der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld für die Zeit ab dem 1. August 2008 habe. Der Kläger könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Wohngeldbescheide formell rechtswidrig seien. Denn selbst wenn die Bescheide den Anforderungen an eine Begründung nach § 35 Abs. 1 SGB X nicht genügt haben sollten, wäre dieser Mangel nach § 41 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 SGB X durch die Erläuterungen im Klageverfahren geheilt worden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 und für die Zeit ab dem 1. Januar 2009. Für den ersten Zeitraum scheitere das Begehren des Klägers bereits daran, dass ihm aufgrund seines in diesem Zeitraum anzurechnenden Einkommens im Verhältnis zur berücksichtigungsfähigen Miete nach § 2 Abs. 1 WoGG i.V.m. den Anlagen zum Wohngeldgesetz kein Wohngeldanspruch zustehe. Die Beklagte habe das maßgebliche Gesamteinkommen des Klägers für diesen Zeitraum zutreffend mit 2.085,37 EUR monatlich ermittelt und rechtsfehlerfrei einen Mietwert von 457,84 EUR berücksichtigt. Der Kläger könne für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ebenfalls kein Wohngeld beanspruchen. Für diesen Zeitraum habe die Beklagte zu Recht nach § 42 Abs. 1 WoGG auf die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 - WoGG 2009 - abgestellt und nach § 15 Abs. 2 WoGG 2009 die am Kläger im Juli 2008 gezahlte Abfindung anteilig mit monatlich 722,22 EUR berücksichtigt. Denn nach dieser Vorschrift sei eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zufließe, den folgenden drei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen, wenn nicht in der der Entschädigungsleistung zugrunde liegenden Vereinbarung ein anderer Zurechnungszeitraum bestimmt sei. Der Anrechnung der Abfindung stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber § 15 Abs. 2 WoGG 2009 erst zum 1. Januar 2009 eingeführt habe und der Kläger bei der Stellung des Wohngeldantrags im August 2008 hiervon noch keine Kenntnis gehabt habe bzw. vorgebe, im Vertrauen auf die alte Rechtslage den Wohngeldantrag erst im August 2008 gestellt zu haben. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er erst im August 2008 um Wohngeld nachgesucht habe und ihm im Bewilligungszeitraum von August 2008 bis Dezember 2008 schon aufgrund seiner sonstigen Einkünfte kein Anspruch auf Wohngeld zugestanden habe. Daher finde auch keine "Doppelanrechnung" seiner Abfindung statt, weil die Abfindung nur bei einem Wohngeldantrag im Juli 2008 überhaupt als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Neuregelung des § 15 Abs. 2 WoGG sei zudem mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar. Im vorliegenden Fall habe der Gesetzgeber lediglich eine unechte Rückwirkung vorgenommen. Im Bereich der Leistungsverwaltung sei eine derartige Rückwirkung immer dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Interessen der Betroffenen überwiege oder die Rechtslage so unklar und verworren gewesen sei, dass eine Klärung erwartet werden musste. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Zum einen ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien das Anliegen des Gesetzgebers, angesichts knapper werdender Haushaltsmittel Kosten einzusparen. Zum anderen sei es auch Ziel des Gesetzgebers gewesen, die wegen der vielfach schwierigen Sachaufklärung unklare Rechtslage eindeutig zu gestalten. Außerdem habe der Gesetzgeber in den §§ 42 und 43 WoGG 2009 Übergangsvorschriften geschaffen. Dem Kläger könne auch Vertrauensschutz nicht zugebilligt werden, weil das bloße Vertrauen auf den Fortbestand einer Rechtsnorm dafür nicht ausreiche. Die Beklagte habe die Abfindung des Klägers ferner zu Recht in voller Höhe angerechnet. Da nach § 14 Abs. 1 WoGG 2009 das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG gelte, sei der Umstand, dass ein Teil des Geldes zur Tilgung eines Darlehens und für eine Lebensversicherung eingesetzt worden sei, nicht relevant. Schließlich könne auch unerörtert bleiben, ob die Beklagte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 WoGG 2009 von dem zu berücksichtigenden Einkommen des Klägers einen zehnprozentigen Abzug hätte vornehmen müssen, weil sich auch dann kein Anspruch auf Wohngeld für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ergeben hätte.
Gegen dieses ihm am 8. Juni 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Juli 2010 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe einen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zumindest ab dem 1. Januar 2009. Denn die Beklagte hätte die Abfindung, die er Ende Juli 2008 erhalten habe, nicht anteilig nach § 15 Abs. 2 WoGG 2009 bei der Bemessung des Wohngeldanspruchs berücksichtigen dürfen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte für den Bewilligungszeitraum ab dem 1. Januar 2009 zu Recht auf die Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 abgestellt habe, sei unzutreffend, weil die Übergangsvorschrift des § 42 Abs. 1 WoGG 2009 es nicht rechtfertige, die Abfindung für das Jahr 2009 nach dem neuen Wohngeldgesetz zu berücksichtigen. Die Abfindung hätte vielmehr schon bei der Wohngeldberechnung für das Jahr 2008 Berücksichtigung finden müssen. Das wäre auch geschehen, wenn er den Wohngeldantrag bereits im Juli 2008 gestellt hätte. Er habe jedoch im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage und die Unkenntnis der Rechtsänderung erst im August 2008 Wohngeld beantragt und genieße insoweit Vertrauensschutz im Hinblick auf den Fortbestand der im Jahre 2008 geltenden Rechtslage. Es könne auch nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, eine Anrechnung von Abfindungen einmal nach alter Rechtslage im Jahr 2008 und noch einmal nach neuer Rechtslage im Jahr 2009 vorzunehmen. Ansonsten würde gewissermaßen eine Doppelanrechnung erfolgen, was nicht gewollt sein könne. § 42 WoGG 2009 stelle insoweit keine geeignete Überleitungsvorschrift dar. Das Vertrauen auf die damals geltende Rechtslage könne ihm auch nicht zu seinem Nachteil gereichen. Hätte er gewusst, dass sich die Rechtslage zum 1. Januar 2009 ändert, hätte er den Antrag bereits im Juli 2008 gestellt, weil die Abfindung dann für das Jahr 2009 "verbraucht" gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe seinen Vertrauensschutz nicht ausreichend berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege auch eine verfassungsrechtlich verbotene echte Rückwirkung vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 27. Mai 2010 zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Mai 2009 zu verpflichten, ihm für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht sich die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als erforderlich ansieht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf das beantragte Wohngeld für diesen Zeitraum, so dass der Wohngeldbescheid Nr. 17 vom 28. Mai 2009, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 abgelehnt worden ist, rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung, ob der Kläger für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 Wohngeld beanspruchen kann, auf die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) - WoGG 2009 - abzustellen ist. Dies ergibt sich aus § 42 Abs. 1 WoGG 2009, der ausdrücklich bestimmt, dass in den Fällen, in denen - wie hier - bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden worden ist, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden ist.
Nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 24. September 2008 - WoGG 2009 - steht dem Kläger das beantragte Wohngeld ab dem 1. Januar 2009 nicht zu.
Nach § 4 WoGG 2009 richtet sich das nach § 19 WoGG 2009 zu berechnende Wohngeld nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG 2009), der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 WoGG 2009) und dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG 2009). Danach kann der Kläger bei einem monatlichen Gesamteinkommen von ca. 2.710,- EUR, einer zu berücksichtigenden Miete inklusive Heizkostenpauschale von 770,- EUR und sechs zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern Wohngeld für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bis zum 27. Mai 2010 nicht beanspruchen.
Die Beklagte hat das Gesamteinkommen des Klägers zutreffend ermittelt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sie die dem Kläger im Juli 2008 ausgezahlte Abfindung seines früheren Arbeitgebers in Höhe von 26.000,- EUR brutto anteilig mit monatlich 722,22 EUR berücksichtigt hat.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG 2009 ist eine Abfindung, eine Entschädigung oder eine sonst ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zufließt (Entlassungsentschädigung), den folgenden drei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen, wenn nicht in der Vereinbarung, die der Entlassungsentschädigung zu Grunde liegt, ein anderer Zurechnungszeitraum bestimmt ist. Ist eine Entschädigungsleistung vor der Antragstellung zugeflossen, ist sie nach § 15 Abs. 2 Satz 3 WoGG 2009 nur dann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG 2009 zuzurechnen, wenn sie innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hat im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber im Juli 2008 eine Abfindung erhalten. Diese Abfindung, bei der es sich um einmaliges Einkommen des Klägers handelt, ist ihm damit innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung im August/September 2008 zugeflossen. In der der Abfindung zugrunde liegenden Vereinbarung ist auch kein Zurechnungszeitraum bestimmt worden. Dies hat zur Folge, dass die Abfindung den der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden drei Jahren zuzurechnen ist. Daher hat die Beklagte die Abfindung in dem hier relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 27. Mai 2010 zu Recht anteilig als Einkommen des Klägers berücksichtigt.
§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WoGG 2009 ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, obwohl diese Bestimmung Rückwirkung besitzt, soweit sie vor dem 1. Januar 2009 gezahlte Abfindungen erfasst.
Eine Rechtsnorm entfaltet eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 -, NJW 2010, 3629 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil die Rechtsfolge des § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG 2009, nämlich die Zurechnung der Entlassungsentschädigung, nicht schon vor der Verkündung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 für abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Vielmehr besteht hier lediglich eine "unechte" Rückwirkung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die belastenden Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 -, a.a.O.; BVerfG Urt. v. 22.3.1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerwGE 63, 343). Eine solche unechte Rückwirkung ist im Bereich der Leistungsverwaltung verfassungsrechtlich zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit gegenüber dem Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bestehenden Lage Vorrang verdient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.1978 - 2 BvR 71/76 -, BVerfGE 48, 403, 416 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Veränderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 28. September 2009 (BT-Drs. 16, 6543) soll mit der lückenlosen Zurechnungsregelung in § 15 Abs. 2 WoGG 2009 gewährleistet werden, dass die zumeist erheblichen Geldbeträge aus Entlassungsentschädigungen, die den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zur Verfügung stehen, stets als Einnahmen über einen angemessenen Zeitraum verteilt anzurechnen sind. Damit soll verhindert werden, dass trotz vorhandener ausreichender finanzieller Mittel öffentlich finanzierte Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können. Außerdem soll es zukünftig zur Verwaltungsvereinfachung nicht mehr darauf ankommen, ob die Abfindungen allein zur Sicherung des Lebensunterhalts oder auch zu anderen Zwecken bestimmt sind. Das darin zum Ausdruck kommende Anliegen des Gesetzgebers, das insbesondere darauf abzielt, angesichts knapper werdender Haushaltsmittel die Bewilligung von öffentlich finanziertem Wohngeld dann einzuschränken, wenn den Antragstellern aufgrund von Abfindungen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, verdient den Vorrang vor dem Interesse der betroffenen Wohngeldantragsteller an der Fortgeltung der alten Rechtslage. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber den Interessen der Wohngeldempfänger durch die Übergangsregelung in § 42 WoGG 2009 weitgehend Rechnung getragen hat. § 42 Abs. 1 Satz 2 WoGG 2009 begründet nämlich in den Fällen, in denen das ab dem 1. Januar 2009 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2008 zu bewilligende Wohngeld ist, einen Bestandsschutz dergestalt, dass es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2009 - vorbehaltlich der §§ 24 Abs. 2 und 27 Abs. 2 WoGG 2009 - bei dem höheren Wohngeld verbleibt.
Ist die teilweise Rückwirkung der Regelung in § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WoGG 2009 somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz in Bezug auf die Fortgeltung der alten Rechtslage berufen.
Entgegen der Auffassung des Klägers findet auch keine Doppelanrechnung seiner Abfindung statt. Von einer Doppelanrechnung könnte allenfalls dann die Rede sein, wenn die Abfindung, die ab dem 1. Januar 2009 anteilig als Einkommen des Klägers berücksichtigt wird, bereits in einem früheren Bewilligungszeitraum dem Einkommen des Klägers in vollem Umfang hinzugerechnet worden wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall gewesen, weil eine auch nur teilweise Anrechung der Abfindung in dem Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nicht erfolgt ist. Eine solche Anrechung wäre im Übrigen auch nicht zulässig gewesen, weil die Abfindung schon im Juli 2008 und damit vor dem genannten Zeitraum angefallen ist und diesem Zeitraum - mangels entsprechender Anhaltspunkte - auch nicht nach § 11 Abs. 4 WoGG a.F. zuzurechnen war. Der o. a. Einwand des Klägers greift daher nicht durch.
Die Beklagte hat bei der anteiligen Anrechnung der Abfindung in dem hier relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 27. Mai 2010 ferner zu Recht unberücksichtigt gelassen hat, dass der Kläger die Abfindung teilweise zur Tilgung eines Darlehens und für eine Lebensversicherung eingesetzt hat. Maßgeblich ist nach § 15 Abs. 2 WoGG 2009 nämlich allein, dass dem Kläger die Abfindung in Höhe von 26.000 EUR innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist. Dass er einen Teil des Geldes für die o. g. Zwecke eingesetzt und damit verbraucht hat, ist wohngeldrechtlich hingegen nicht relevant.
Schließlich kann dahinstehen, ob der von der Beklagten vorgenommene Abzug von 6% vom Jahreseinkommen nach § 16 Abs. 2 WoGG 2009 korrekt gewesen ist oder ob im Hinblick darauf, dass die Abfindung dem Kläger als steuerpflichtiges Einkommen zugeflossen sein dürfte, nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG 2009 ein 10%iger Abzug vom Einkommen hätte erfolgen müssen. Denn auch bei einem Abzug von 10% wäre die im vorliegenden Fall maßgebliche Einkommensgrenze von monatlich 2.340,- EUR - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - nicht unterschritten.