Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.04.2000, Az.: 12 M 1216/00

Entziehung; Fahrerlaubnis; Methadonprogramm

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.04.2000
Aktenzeichen
12 M 1216/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 7 B 663/00

Gründe

1

Diesem Maßstab wird der Zulassungsantrag nicht gerecht, der meint, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorläufigen Rechtsschutz gegen die mit Sofortvollzug ausgestattete Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Februar 2000 zu gewähren, nachdem der Antragsteller, der an einem Methadon-Substitutions-Programm teilnimmt, ein von ihm gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hat.

2

Die Einwände, die der Antragsteller vorträgt, beruhen durchweg nicht auf einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss und der Rechtslage, da sie nicht mehr als Rechtsbehauptungen enthalten, für die eine Rechtsgrundlage nicht vermittelt wird, und die im Tatsächlichen nicht zutreffen.

3

Das gilt zunächst für die Rüge, der Antragsgegner habe nur bestimmte medizinisch-psychologische Untersuchungsstellen in der Aufforderung vom 19. August 1999, das Gutachten beizubringen, bezeichnet, obwohl es dem Antragsteller freistehe, ein Gutachten von einer Untersuchungsstelle seiner Wahl beizubringen. Das Aufforderungsschreiben vom 19. August 1999 enthält indessen nur die Aufforderung, das Gutachten beizubringen und verweist im Übrigen darauf, eine bestimmte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle werde den Kläger zur Untersuchung "vorladen", es könne aber auch einem anderen Institut der Untersuchungsauftrag erteilt werden. Die dem Aufforderungsschreiben vom 19. August 1999 beigefügte (Formular-)"Erklärung" bezeichnet allerdings eine bestimmte Anzahl von medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen, indessen ist aus dem Gesamtzusammenhang des Aufforderungsschreibens und der Formularerklärung zweifelsfrei, dass die Aufzählung in dem Formular nur beispielhaft ist.

4

Auch soweit der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe ein Gutachten beigezogen, ohne eine Schweigepflichtsentbindungserklärung von dem Antragsteller erhalten zu haben, belässt es bei der schlichten Rechtsbehauptung, diese Vorgehensweise, die das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt habe, führe auf die Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, ohne indessen hierfür eine Rechtsgrundlage zu benennen. Abgesehen davon trifft - wiederum - dieser Vortrag im Tatsächlichen nicht zu. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird lediglich eine Passage des Gutachtens erwähnt, die der Kläger selbst im Schriftverkehr mit dem Antragsgegner wiedergegeben hat, abgesehen davon stützt sich der angefochtene Bescheid nicht entscheidungserheblich auf diese Erwägung, sondern vielmehr darauf, dass ein Gutachten zur Eignung nicht beigebracht worden ist.

5

Unzulänglich ist ferner der Zulassungsantrag, soweit er - ohne weitere Ausführungen hierzu - rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit der "ärztlichen und auch psychiatrischen Stellungnahme" auseinandergesetzt, wonach der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Auch insoweit belässt es der Zulassungsantrag bei einer schlichten Rechtsbehauptung, ohne im Einzelnen anzugeben, welche ärztlichen und psychiatrischen Stellungnahmen er meint und welche Angaben im Einzelnen die Stellungnahmen enthalten. Im Übrigen befasst sich der Zulassungsantrag insoweit auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, der aufgrund genereller Überlegungen zu dem Ergebnis gelangt, bei einer Methadon-Substitution sei in jedem Falle eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszumitteln.

6

Schließlich besteht die - sinngemäße - Beanstandung des Zulassungsantrages, der Sofortvollzug sei nicht geboten gewesen, in nicht mehr als in einer schlichten Behauptung die daran anknüpft, der Antragsteller habe in letzter Zeit im Straßenverkehr beanstandungsfrei ein Kraftfahrzeug geführt, indessen geht der Zulassungsantrag nicht einmal im Ansatz darauf ein, dass es im Interesse der hier in Rede stehenden Gefahrenabwehr erforderlich sein kann, den ungeeigneten Kraftfahrer von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, auch wenn er bisher im Straßenverkehr nicht aufgefallen ist. Auf die weiter - ohne einen rechtlichen Ansatz zu vermitteln - von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, wie sein Angebot zu bewerten sei, ein weiteres Gutachten beizubringen, kommt es nicht an, da es in der Regel erforderlich ist, einen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber sofort von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Davon abgesehen befasst sich der Antragsteller auch insoweit nicht hinreichend mit dem geltenden Recht. Die streitige Fahrerlaubnisentziehungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 1 StVG, 46, 11 ff. FeV; insbesondere sieht § 14 Abs. 2 Nr. 2 iVm Abs. 1 FeV vor, der Fahrerlaubnisinhaber habe zur Klärung der Eignungsfrage ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, wenn er Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, hierzu zählt - unstreitig - Methadon.

7

Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass der Antragsteller, solange er nicht ein für ihn positives medizinisch-psychologisches Gutachten in Bezug auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beibringt, als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen ist, wie § 11 Abs. 8 FeV erschließt, wonach die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich weigert, das von ihm - zu Recht - geforderte Gutachten beizubringen. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, ein solches positives medizinisch-psychologisches Gutachten noch im Laufe des Widerspruchsverfahrens oder im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens beizubringen.