Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 10.05.2022, Az.: 1 A 3809/19

Frontlängenmaßstab; Frontmetermaßstab; Quadratwurzelmaßstab; Straßenreinigungsgebühr

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
10.05.2022
Aktenzeichen
1 A 3809/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Bemessung von Straßenreinigungsgebühren in einer Gebührensatzung muss nicht mit Blick auf die konkrete "Kehrstrecke" vor einem Grundstück zwingend anhand eines Frontmetermaßstabs erfolgen. Höherrangiges Recht lässt dem Grunde nach auch eine Bemessung nach der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche zu.
2. Im innerörtlichen Bereich bietet der Quadratwurzelmaßstab Gerechtigkeitsvorteile, da Zufälligkeiten, die sich aus der Form der Grundstücke und ihrer Ausrichtung zur Straße ergeben, keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe haben. Das Ziehen der Quadratwurzel führt zu "idealisierten Frontmetern".
3. Bei "übergroßen" land- und forstwirtschaftlich genutzten und nur zum Teil an einer innerörtlich gelegenen Straße anliegenden Grundstücken ist der Abgabengerechtigkeit beim Quadratwurzelmaßstab jedenfalls dann Genüge getan, wenn insoweit eine flächenmäßige Begrenzung vorgenommen wird (hier in Gestalt einer von Amts wegen bereits im Festsetzungsverfahren zu prüfenden Billigkeitsregelung bei mindestens 10.000 Quadratmeter großen Grundstücken).

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung (Winterdienst).

Sie ist als Forstinteressentenschaft u. a. Eigentümerin eines 162,4138 ha großen Waldgrundstücks im E., welches sich von der Ortslage Barsinghausens in südwestlicher Richtung bis zum E. kamm erstreckt. Es ist im Liegenschaftskataster als Landschaftsschutzgebiet verzeichnet. Die F., die D. sowie die Straßen G. und H. reichen jeweils an das Waldgrundstück heran. Sie werden von der Beklagten nicht gereinigt, aber im Winter geräumt. Von den genannten Straßen gehen Wirtschafts- und Waldwege ab.

Für das Grundstück wurden mit Abgabenbescheid vom 9. Januar 2019 für 2018 und 2019 neben der Grundsteuer Straßenreinigungsgebühren i. H. v. insgesamt 4.994,08 EUR für vier Straßen ("Straßenreinigung – Winterdienst Grundstücksfläche: 1624138 m2" und dreimal "Straßenreinigung – Winterdienst weitere Straße") festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage wurden für jede der vier Straßen 1.274 m in Ansatz gebracht, so dass sich mit dem Gebührensatz von 0,49 EUR je Straße eine Jahresgebühr von 624,24 EUR ergab. In den Hinweisen zu den Festsetzungen heißt es, dass Berechnungsgrundlage für die Straßenreinigungsgebühren die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche sei, die in Metern angegeben und auf ganze Zahlen abgerundet werde. Der Tatbestand "weitere Straße" gebe an, dass das Grundstück an mehr als einer zu reinigenden Straße angrenze; die maßgebliche Reinigungsklasse sei unter "Abgabeart und Maßstab" aufgeführt.

Die Festsetzung erfolgte nach dem ab 2018 geltenden Satzungsrecht – später kam noch eine rückwirkend ab 2017 geltende Satzung hinzu – erstmalig auf Basis der Quadratwurzel der Grundstücksfläche. Zuvor wurden Straßenreinigungsgebühren bei der Beklagten auf Basis eines Frontmetermaßstabes berechnet, dessen konkrete Ausgestaltung vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 216/16 -) als rechtsfehlerhaft beanstandet wurde. Am 14. November 2019 beschloss der Rat der Beklagten rückwirkend zum 1. Januar 2018 die "Richtlinie zur abweichenden Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren und deren Erlass aus Billigkeitsgründen ohne Antrag im Festsetzungsverfahren" (nachfolgend: Billigkeitsrichtlinie). Danach wird unter bestimmten Voraussetzungen von einer objektiven Unbilligkeit bei einem mindestens 10.000 m2 großen Grundstück ausgegangen; Folge ist dann, dass über 10.000 m2 hinausgehende Flächenanteile nur mit 10 % berücksichtigt werden.

Die Klägerin erhob gegen den Abgabenbescheid unter dem 1. Februar 2019 Widerspruch.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. Juli 2019 zurück. Die Straßenreinigungsgebühr errechne sich nach der Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche eines Grundstücks. Die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche betrage 1.274 m. Da das Grundstück an vier Straßen angrenze, für die die Beklagte die Winterreinigungspflicht trage, sei die Klägerin für jede Straße heranzuziehen. Dies sehe der Berechnungsmaßstab vor. Der Berechnungsmaßstab sei sachgerecht. Es sei nicht erforderlich, dass der zweckmäßigste, vernünftigste oder der Wirklichkeit am nächsten kommende Maßstab gewählt werde. Mit der Wahl des Quadratwurzelmaßstabs sei sichergestellt, dass die Bemessungsgrundlage für jedermann objektiv feststehe und nachvollzogen werden könne. Eine vom Satzungsgeber nicht bedachte Atypik sei vorliegend allein aufgrund der Größe oder der Nutzung des Grundstücks nicht gegeben. Eine Bevorteilung großer, nicht mit ihrer Gesamtheit an der Straße anliegender Grundstücke gegenüber kleineren Grundstücken sei nicht gewollt gewesen. In 2017 sei die Frontmeterlänge maßgeblich gewesen; das Grundstück grenze mit einer gesamten Frontmeterlänge von 419 m an die Straßen F., D., G. und H. an.

Die Klägerin hat am 14. August 2019 Klage erhoben. Die mit dem angegriffenen Bescheid erhobenen Grundstücksabgaben von über 5.000,00 EUR seien ca. ein Viertel des Überschusses, der jährlich mit der Flächenbewirtschaftung verdient werde. Vor der Satzungsänderung hätten bei der Abrechnung nach Frontmetern jährliche Gebühren von ca. 449,00 EUR gezahlt werden müssen. Vereinfacht gerechnet erbringe 1 Hektar Mischwald einen Ertrag von 50,00 EUR, der auch für Wiederaufforstungsmaßnahmen erforderlich sei. Die Steuern und Abgaben der Beklagten beliefen sich auf 16,00 EUR pro Hektar. Das Umland der Stadt Barsinghausen sei dadurch geprägt, dass unmittelbar an die Bebauung riesige Waldgebiete grenzten, die bei der Ermittlung der Winterdienstgebühren mitberücksichtigt würden. Das klägerische Grundstück sei mit seinem Endpunkt ca. 3 km vom Ortsrand entfernt. Die Straßen tangierten das Grundstück ausschließlich im nordwestlichen Bereich. Eine Räumung erfolge nur bis zum jeweils letzten bebauten Grundstück. Die Straßen selbst führten teilweise als Wege durch das klägerische Grundstück, hier finde eine Räumung durch die Beklagte jedoch nicht statt. In der Kommentierung werde vertreten, dass eine Gebührenverteilung nach der Quadratwurzel der Grundstücksfläche nicht mit § 5 Abs. 1 und Abs. 3 NKAG vereinbar sei. Die Fläche eines angrenzenden Grundstückes lasse keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Größe der Reinigungsfläche und die unterschiedliche Reinigungshäufigkeit, die den Grad der Verschmutzung ausdrücke, zu. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht deute zwar an, dass auch ein anderer Gebührenmaßstab als die Frontmeterlänge in Betracht komme. Die Ausführungen zur Lage innerhalb der geschlossenen Ortslage beträfen aber nur Fälle, in denen nach dem Frontmetermaßstab abgerechnet worden sei. Es werde im vorliegenden Fall deutlich, dass der Quadratwurzelmaßstab zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem Umfang der Inanspruchnahme führe. Die Straßen würden lediglich am nordwestlichen Zipfel geräumt. Das Grundstück der Klägerin habe größtenteils keine Vorteile. Die Beklagte sei darüber hinaus inkonsequent bei der Herausrechnung des Anteils der Kosten des Winterdienstes außerhalb der geschlossenen Ortschaften; dieser werde anhand der Länge der außerhalb der geschlossenen Ortschaft gereinigten Straße ermittelt. In 2018 und 2019 sei der Waldbestand der Klägerin aufgrund von Trockenheit und Borkenkäferkalamität deutlich beeinträchtigt worden. Ein Verlust habe nur durch eine Förderung zur Neuanpflanzung vermieden werden können. Die Beklagte schöpfe im Ergebnis Fördergelder des Bundes für die Waldschadensbewältigung ab. Soweit in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass auch landwirtschaftliche Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden könnten, beziehe sich dies im Wesentlichen auf die Straßenreinigung, weil auch landwirtschaftliche Grundstücke die Straße verschmutzen könnten. Auf die Winterdienstgebühren sei dies nicht übertragbar. Der Winterdienst werde nicht im Interesse der Klägerin durchgeführt, sondern zugunsten der Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die Klägerin benötige selbst bei notwendigen Fällarbeiten keine geräumte Straße. Die eingesetzten geländegängigen Geräte könnten auch auf einer Schnee-, Matsch oder Eisschicht fahren. In den Wald gelangten sie über selbst unterhaltene Forstwege und arbeiteten dann sozusagen von innen. In 2020 seien die Gebühren erneut gestiegen, weil drei der Straßen mit erhöhter Priorität geräumt würden. Die Schneeräumung sei in den vergangenen Jahren aber nicht bis zum Grundstück der Klägerin erfolgt, so dass auch deshalb fraglich sei, ob sie zum Kreis der Gebührenschuldner rechne.

Im Laufe des Verfahrens ist in Anwendung der Billigkeitsrichtlinie die Gebührenfestsetzung von 4.994,08 EUR für die Jahre 2018 und 2019 auf 1.622,96 EUR ermäßigt worden (jeweils 811,48 EUR für die Jahre 2018 und 2019). Soweit die Gebühren im Billigkeitswege ermäßigt worden sind, ist der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie auch nach der Billigkeitsregelung, die jederzeit änderbar und in der Satzung nicht verankert sei, immer noch mit 171.413,80 m² zu Gebühren veranlagt werde und damit einer der größten Gebührenzahler sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2019 aufzuheben, soweit Straßenreinigungsgebühren festgesetzt werden und soweit das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen die Begründung ihres Widerspruchsbescheides. Ergänzend macht sie geltend, dass das Anliegen eines Grundstücks im geringen Umfang an der zu reinigenden Straße im Rahmen des von der Beklagten gewählten Gebührenmaßstabs nicht differenziert behandelt werden könne; solange die Straßenreinigungsgebührenpflicht an ein grundstücksbezogenes Merkmal anknüpfe, sei dies als hinreichend vorteils- und leistungsgerecht anzusehen. Darauf, ob das Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortslage liege, komme es nicht an. Dem Gleichheitssatz sei Genüge getan. Es komme darauf an, sich einer möglichst großen Gerechtigkeit mit möglichst einfachem und unproblematischem Verwaltungshandeln zu nähern. Weder die Art und Weise der Nutzung noch deren Intensität stünden zum Reinigungsbedürfnis in einer derart evidenten Beziehung, dass eine Vernachlässigung dieses Faktors als willkürlich angesehen werden müsse. Von einer Ackerfläche könne gleichermaßen eine Verschmutzung ausgehen. Eine Gebührenermäßigung oder die Anwendung eines anderen Maßstabs für solche Grundstücke, die lediglich mit einer geringen Länge an der Straße angrenzen, würde dem Sinn und Zweck eines Maßstabs zuwiderlaufen, der an die Gesamtfläche des Grundstücks anknüpfe. Der Beklagten sei die Gebührenbelastung, die sich auch infolge des Maßstabswechsels ergeben habe, durchaus bewusst. Deshalb habe der Rat für die großen Grundstücke im Stadtgebiet eine Billigkeitsregelung getroffen. Eine Einigung mit der Klosterkammer sei nicht bekannt und könne sich nur innerhalb der ortsgesetzlichen Regelung bewegen. Ein grundlegender Ausschluss von der Gebührenpflicht wäre nur möglich, wenn der Gesetzgeber die Gebührenpflicht auf Baugrundstücke beschränken würde. Die Differenzierung zwischen Straßenreinigung und Winterdienst gehe fehl, da die Satzung und das niedersächsische Straßengesetz nur ein einheitliches Entstehen der Gebührenpflicht kenne und keine separaten Tatbestandsmerkmale für die beiden Leistungsdaten eingeführt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist einzustellen, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

Die verbliebene Klage ist unbegründet, da sich die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren in dem angegriffenen Bescheid in Höhe des nach Anwendung der Billigkeitsregelung verbliebenen Betrages als rechtmäßig darstellt und daher die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

a) Für die von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebene Straßenreinigung werden nach § 1 Satz 2 ihrer ab 2018 geltenden Straßenreinigungsgebührensatzung – StrRGS – Gebühren erhoben. Der Gebührenpflicht unterliegen nach § 3 Abs. 1 StrRGS die Grundstücke, die nach dem Straßenverzeichnis in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung – StrRS – an gereinigten Straßen, Wegen und Plätzen liegen. Gebührenschuldner sind insbesondere die Eigentümer der Anliegergrundstücke und der Hinterliegergrundstücke (§ 3 Abs. 2 StrRGS). Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 StrRGS nach der Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstücks in Quadratmetern und der Reinigungsklasse der zu reinigenden Straße nach dem Straßenverzeichnis; die auf eine ganze Zahl abgerundete Quadratwurzel bildet den Berechnungsfaktor. Bei Grundstücken, die an mehreren Straßen anliegen, werden alle Straßen zur Berechnung herangezogen (§ 4 Abs. 2 StrRGS). Den Kostenanteil, der auf das allgemeine Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile, für die eine Reinigungspflicht nicht besteht, entfällt, trägt die Stadt; er beträgt in der Straßenreinigung und im Winterdienst ab 2018 einheitlich 25 % der gesamten Straßenreinigungs- und Winterdienstkosten (§ 4 Abs. 5 StrRGS). § 4 Abs. 6 StrRGS regelt die Reinigungsklassen; gesonderte Winterdienstklassen sind nicht vorgesehen, sondern erst in der ab 2020 geltenden Fassung der Straßenreinigungsgebührensatzung. § 5 StrRGS regelt den Gebührensatz je Meter des Berechnungsfaktors nach den Reinigungsklassen und für den Winterdienst. In §§ 8 und 9 StrRGS sind Bestimmungen über das Entstehen, den Erhebungszeitraum und die Erhebung sowie die Veranlagung und Fälligkeit der Gebühren getroffen. Die satzungsrechtlichen Gebührenregelungen beruhen auf den gesetzlichen Grundlagen in §§ 1, 2 NKAG (Satzungsermächtigung, allgemeine Anforderungen an kommunale Abgabensatzungen) sowie in § 52 Abs. 3 NStrG und den dort für ergänzend anwendbar erklärten abgabenrechtlichen Vorgaben für Benutzungsgebühren in § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 bis 8 NKAG. Führen die Gemeinden die Straßenreinigung durch, so gelten gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG für die der Reinigung unterliegenden Straßen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. Nach Satz 2 dieser Bestimmung können die Gemeinden in der Straßenreinigungsgebührensatzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke und die Inhaber besonders bezeichneter dinglicher Nutzungsrechte gleichstellen. § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG regelt seit dem rückwirkenden Inkrafttreten des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. 4/2017, S. 48 ff.) mit Wirkung vom 1. Januar 2017, dass die Kosten der öffentlichen Einrichtung zu 75 % durch Benutzungsgebühren gedeckt werden, während die restlichen 25 % der Kosten der Träger der öffentlichen Einrichtung trägt (Anteil der Allgemeinheit).

b) Am 14. November 2019 beschloss der Rat der Beklagten rückwirkend zum 1. Januar 2018 – also letztlich mit zeitgleicher Wirkung zum Inkrafttreten der geänderten Straßenreinigungsgebührensatzung – die Billigkeitsrichtlinie. Nach § 2 Buchst. a der Billigkeitsrichtlinie wird von einer objektiven Unbilligkeit ausgegangen, wenn aa) die Grundstücksgröße mindestens 10.000 m2 beträgt, das Grundstück vom innerörtlichen Bereich in den außerorts befindlichen Bereich verläuft und die außerorts befindliche Fläche durch weitere öffentliche und/oder private Straßen oder Wege erschlossen wird und – kumulativ – bb) eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten für das Grundstück bestehen, weil eine wohnbauliche, gewerbliche Nutzung oder Gemeinbedarfsnutzung des Grundstücks nicht zulässig ist. Rechtsfolge des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist nach § 3 der Billigkeitsrichtlinie, dass in der Regel die Ermessensentscheidung über den Billigkeitserlass nach § 11 Abs. 1 Nr. 4b NKAG i. V. m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO dergestalt getroffen werden kann, dass Flächenanteile, die über 10.000 m2 hinausgehen, für die Gebührenberechnung nur mit 10% der Flächenanteile berücksichtigt und im Übrigen erlassen werden. Auf die mit Beschluss vom 30. August 2018 für das Jahr 2017 rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung bezieht sich die Billigkeitsrichtlinie nicht; allerdings sieht § 12 Abs. 2 dieser Satzung vor, dass die nach dem Quadratwurzelmaßstab zu berechnende Gebühr der Höhe nach auf die sich aus der Satzung vom 2. Juni 2016 ergebende Gebührenhöhe beschränkt ist.

2.

Die skizzierten und der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren gegenüber der Klägerin zugrundeliegenden satzungsrechtlichen Regelungen sind in Kombination mit der Billigkeitsrichtlinie nicht zu beanstanden. Satzungsrechtliche Mängel sowie solche auf Ebene der den Gebührensätzen zugrundeliegenden Kalkulation sind bei der gebotenen Prüfungsdichte, bei der das Gericht gehalten ist, sich nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -, juris Rn. 43; Beschl. v. 21.10.2020 - 4 BN 16/20 -, juris Rn. 4), im Ergebnis nicht erkennbar geworden. Das Satzungsrecht erscheint jedenfalls aufgrund des Zusammenwirkens von Gebührensatzung und Billigkeitsrichtlinie auch im Hinblick auf die Straßenreinigungsgebührenpflicht "übergroßer" Grundstücke in Ortsrandlage tragfähig.

a) Mit der grundlegenden Änderung des Gebührenmaßstabs vom Frontmetermaßstab zum Quadratwurzelmaßstab reagierte die Beklagte auf die jüngere Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 214/16 – juris) zur Ausgestaltung des Frontmetermaßstabs in ihrem bisherigen Satzungsrecht, das ab der erstmaligen Einführung von Straßenreinigungsgebühren ab 2012 bis zu der vorliegend maßgeblichen Satzungsänderung Geltung beanspruchte. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte insoweit ausgeführt (a. a. O. Rn. 28):

"Bezüglich der Maßstabsregelung in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten ist vor allem zu bemängeln, dass bei Anliegergrundstücken allein auf die an der Straße "anliegende" und nicht auch zusätzlich auf die der Straße "zugewandte" Grundstücksseite abgestellt wird. Dies führt bei sog. Hammergrundstücken (sie grenzen nur mit einer schmalen Zuwegung an die gereinigte Straße an und liegen im Übrigen ganz überwiegend hinter einem anderen Anliegergrundstück) dazu, dass sie - völlig unabhängig von ihrer Größe - nur mit der Breite der Zufahrt an der gereinigten Straße veranlagt werden, was eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber "normalen" Anliegergrundstücken darstellt. Im Verhältnis zu Letzteren werden ferner solche Anliegergrundstücke ungerechtfertigt bevorteilt, die nur mit einer relativ geringen Strecke unmittelbar an die Straße angrenzen, sich im weiteren Verlauf in der Tiefe deutlich verbreitern und dabei eine der gereinigten Straße zugewandte Seite haben; die Nichtberücksichtigung der zugewandten Seite lässt ohne sachliche Rechtfertigung außer Acht, dass beide Gruppen von Anliegergrundstücken keine erkennbaren Unterschiede im Hinblick auf das Interesse der Anlieger aufweisen, dass sich die Straße vor ihren Grundstücken in einem gereinigten Zustand befindet. Die Vernachlässigung der zugewandten Grundstücksseite bei Anliegergrundstücken ist weiterhin gleichheitswidrig im Blick darauf, dass die zugewandte Grundstücksseite bei Hinterliegergrundstücken sehr wohl berücksichtigt wird, nämlich gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SRGS, soweit sie zur gereinigten Straße in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad verläuft; eine sachliche Rechtfertigung dafür, im Winkel von 45 Grad zugewandte Grundstücksseiten nicht bei Anliegergrundstücken, wohl aber bei Hinterliegergrundstücken zu berücksichtigen, lässt sich im Blick auf das maßgebliche Kriterium des Vorteils von der Straßenreinigung und der damit einhergehenden Inanspruchnahme nicht erkennen. Vielmehr müssen Anlieger- und Hinterliegergrundstücke bei der Berechnung der zugrunde zu legenden Frontmeter grundsätzlich gleichbehandelt werden (vgl. z. B. Mildner in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 814 - Seite 566 -)."

Die Überlegungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beruhen nicht lediglich auf der Annahme einer nicht sachgerechten Privilegierung von (bebauten) "Hammergrundstücken", die nur mit einer schmalen Zuwegung an die gereinigte Straße angrenzen und im Übrigen ganz überwiegend hinter einem anderen Anliegergrundstück liegen, sondern beziehen sich insbesondere auch auf den Vergleich mit Hinterliegergrundstücken, bei denen nach dem früheren Satzungsrecht der Beklagten im Rahmen des Frontmetermaßstabs zugewandte Grundstücksseiten berücksichtigt wurden, soweit sie zur gereinigten Straße in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad verlaufen. Letztlich musste damit für Vollanlieger, Teilanlieger und Hinterlieger ein gleichermaßen geeigneter Maßstab gefunden werden; insbesondere ein "reiner" Frontmetermaßstab ohne Modifikationen wird den Anforderungen nicht gerecht (vgl. Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz, Stand: Oktober 2020, § 5 Rn. 947). Die Überlegungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beschränken sich dabei auch nicht lediglich auf bebaute Grundstücke, sondern waren von der konkreten Nutzung unabhängig. Weiterhin wurde gefordert, einen Ersatzmaßstab für Hinterliegergrundstücke zu schaffen, die keine der gereinigten Straße im Winkel von bis 45 Grad zugewandte Grundstücksseite haben (vgl. Nds. OVG, Urteile v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 214/16 -, juris Rn. 29). Kritisch betrachtet wurde auch die Regelung, wonach "die Grundstücksbreite abgeschrägter oder abgerundeter Grundstücksgrenzen… vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien aus gerechnet" werden sollte (vgl. Nds. OVG, Urteile v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 214/16 -, juris Rn. 29).

b) Die zum früheren Satzungsrecht der Beklagten postulierten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung führten landesweit zur Notwendigkeit der Überarbeitung von Straßenreinigungsgebührensatzungen. Unter der Federführung des Niedersächsischen Städtetages wurden zwei Mustersatzungen erarbeitet (abgedruckt bei Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O, Anhang II.6 und II.7). Eine Mustersatzung schlägt die Fortentwicklung des Frontmetermaßstabs zur Anpassung an die skizzierten Anforderungen vor (vgl. zu einer derart angepassten Satzung etwa Urteile d. Einzelrichters d. Kammer v. 31.05.2021 - 1 A 3436/18 und 1 A 1807/19 -, juris); die andere Mustersatzung stellt auf einen Flächen- oder Quadratwurzelmaßstab ab. Die Beklagte entschloss sich – wie zahlreiche andere Städte und Gemeinden in Niedersachsen – zur Implementierung des Quadratwurzelmaßstabs, der in der skizzierten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteile v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 214/16 -, juris Rn. 29) als "in letzter Zeit" verwendete Alternative bereits Erwähnung fand. Tatsächlich ist der Quadratwurzelmaßstab nicht etwa jüngst entwickelt worden, sondern war in anderen Bundesländern schon seit Längerem gängig und wurde von der obergerichtlichen Rechtsprechung sogar als besonders geeignet angesehen. So führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof 1996 aus, dass dieser Maßstab gegenüber dem Frontmetermaßstab "vielleicht sogar vorzuziehen sei", da er die aus der Lage des Grundstücks zur Straße folgenden Zufälligkeiten ausschalte (Urt. v. 03.07.1996 - 5 UE 4078/95 -, juris Rn. 26). Auch im Vergleich zu einem reinen Flächenmaßstab wurde der Quadratwurzelmaßstab favorisiert; so führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits 1984 aus, dass die Unzulänglichkeiten, die wiederum einem reinen Grundflächenmaßstab bei besonders großen Grundstücken anhafteten, durch eine Tiefenbegrenzungsregelung oder – noch besser – durch den Maßstab der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche vermieden oder zumindest begrenzt werden könnten (Beschl. v. 16.10.1985 - 5 N 1/83 -, juris Rn. 138). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg war in seiner älteren Rechtsprechung (Urt. v. 14.01.1988 - 3 C 8/87 -, NST-N 1988, S. 254) demgegenüber zurückhaltend und hatte ausgeführt:

"Eine Gebührenverteilung nach der Quadratwurzel der durch die gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke würde voraussichtlich nicht mit § 5 Abs. 1 und Abs. 3 NKAG vereinbar sein, wonach das zu zahlende Entgelt Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung […] sein soll und nach Art und Umfang ihrer Inanspruchnahme zu bemessen ist. Da die […] erbrachte Leistung allein in der Reinigung eines Straßenabschnitts gesehen werden kann, kann die Gebührenverteilung auch nur an einen Maßstab anknüpfen, der eine hinreichende Aussage über die Größe der Reinigungsfläche und die – den Grad der Verschmutzung ausdrückende – unterschiedliche Reinigungshäufigkeit wiedergibt. Die Fläche eines angrenzenden Grundstücks lässt hierauf, ebenso wie etwa Umfang und Maß seiner baulichen oder sonstigen Nutzung, keinen hinreichenden Rückschluss zu."

Diese Sichtweise der älteren Rechtsprechung, die den Fokus letztlich nach dem Prinzip "jeder kehre vor seiner Türe" auf die vor einem Grundstück liegende "Kehrstrecke" richtet, teilt die Kammer nicht. In der Rechtsprechung ist schon seit Langem geklärt, dass sich der der Vorteil (das Interesse) des Anliegers nicht auf die Sauberhaltung des unmittelbar vor seinem Grundstück befindlichen Straßenstücks beschränkt, sondern auf die gesamte Straße zu beziehen ist (BVerwG, Urt. v. 25.05.1984 - 8 C 55/82 -, juris Rn. 16, so auch Nds. OVG, Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 214/16 - juris Rn. 22; nicht weniger, aber auch nicht mehr als die einzelne Straße: Hess. VGH, Beschl. v. 16.10.1985 - 5 N 1/83 -, juris Rn. 133). Schon dem widerspricht ein fokussierter Blick auf die vor einem Grundstück liegende "Kehrstrecke". Gerade auch in seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zudem schon im Rahmen des Frontmetermaßstabs auch auf die Grundstücksgröße geachtet, weil beanstandet wurde, dass Hammergrundstücke "völlig unabhängig von ihrer Größe" nur mit der Breite ihrer Zufahrt veranlagt würden. Bei Lichte betrachtet wurde sowohl die Frontlänge als auch die Größe eines Grundstücks in den Blick genommen, ohne dass aber ein (denkbarer) noch weitergehender Schritt zur Berücksichtigung von Art und Maß der Nutzung vollzogen wurde. Die Kammer versteht die Entwicklung der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts deshalb keineswegs dahingehend, dass nur ein (modifizierter) Frontmetermaßstab akzeptabel sei, flächenbasierende Maßstäbe hingegen nicht.

c) Letztlich ist entscheidend, ob der von der Beklagten in Abkehr vom (modifizierten) Frontmetermaßstab gewählte Quadratwurzelmaßstab dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügt. Das ist nach Auffassung der Kammer im Grundsatz der Fall. Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit wird vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht für die Straßenreinigungsgebühren wie folgt umschrieben (Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 214/16 - juris Rn. 22):

"Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordert eine Gleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte und eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten, die sich in wesentlicher Hinsicht unterscheiden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG darf der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu Art und Umfang der Inanspruchnahme stehen. Bei der Straßenreinigung entspricht die "Inanspruchnahme" dem Vorteil, den ein Grundstück davon erfährt, dass die vor dem Grundstück verlaufende Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage auf ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten wird (vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: Juli 2016, § 6 Rdnr. 474; Wagner, in: Driehaus: a. a. O., § 6 Rdnr. 698 b). Die Inanspruchnahme nimmt also mit steigendem Vorteil zu bzw. - umgekehrt - mit sinkendem Vorteil ab. Da eine so verstandene Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung nicht exakt bemessen werden kann, wird den Kommunen bei der Wahl des Maßstabs, der Inanspruchnahme und Vorteil von der Reinigung sachgerecht abbilden soll, ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der solange reicht, wie der Maßstab noch hinreichend grundstücksbezogen ist (vgl. Brüning, a. a. O., § 6 Rdnrn. 479 und 486)."

Eine solche hinreichende Grundstücksbezogenheit ist zu bejahen; ein offensichtliches Missverhältnis der Gebührenbemessung zu Art und Umfang der Inanspruchnahme besteht nicht:

aa) Im engeren innerörtlichen Bereich liegen sogar Gerechtigkeitsvorteile des Quadratwurzelmaßstabs auf der Hand. Bei diesem Maßstab haben nämlich Zufälligkeiten, die sich aus der Form der Grundstücke, ihrer Ausrichtung oder Lage zur Straße ergeben, keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe. Der Quadratwurzelmaßstab macht die Grundstücke für die Gebührenberechnung in der Weise vergleichbar, dass aus allen Grundstücken mit ihren mannigfaltigen Zuschnitten und Lagen "idealisierte Quadrate" gebildet werden. Das Ziehen der Quadratwurzel führt dann wiederum zu "idealisierten Frontmetern", so dass sich der Quadratwurzelmaßstab auch als "fortentwickelter Frontmetermaßstab" verstehen lässt, der zugleich eine Vergleichbarkeit zu diesem traditionellen Maßstab zulässt. Dass es bei der Umstellung "Gewinner" (Längsseitenanlieger) und "Verlierer" (Schmalseitenanlieger) gibt, liegt in der Natur der Sache und ist hinzunehmen. Es kann auch nicht etwa gefordert werden, dass die Quadratwurzel auf die nach altem Satzungsrecht maßgeblichen Frontmeter gedeckelt wird, denn dadurch würden die Gerechtigkeitsvorteile des neuen flächenbezogenen Maßstabs sogleich zum Teil wieder nivelliert.

bb) In Ortsrandlagen führt der Quadratwurzelmaßstab indessen zu Verwerfungen, die bei "übergroßen" land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken besonders greifbar werden und die unter Geltung des Frontmetermaßstabs so nicht auftreten. Bei beiden Gebührenmaßstäben ist für die Straßenreinigungsgebührenpflicht nicht die Lage eines (anliegenden) Grundstücks innerhalb der geschlossenen Ortslage, sondern die Lage der zu reinigenden Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage maßgeblich (vgl. dazu und zur Heranziehung landwirtschaftlicher Grundstücke etwa: Urt. d. Einzelrichters d. Kammer v. 31.05.2021 - 1 A 1807/19 -, juris Rn. 21). Dem Frontmetermaßstab ist indessen das Korrektiv immanent, dass landwirtschaftliche Grundstücke in Ortsrandlage, bei denen sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite noch Bebauung findet, nur mit den Frontmetern der Strecke herangezogen werden, die bis zum Ende der baulichen Nutzung auf der gegenüberliegenden Straßenseite reicht. Die Grenze des letzten bebauten Grundstücks am Ortsausgang bildet sogleich die Grenze der Strecke für die Heranziehung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks auf der gegenüberliegenden Straßenseite, denn nur insoweit befindet sich die zu reinigende Straße (noch) in der maßgeblichen geschlossenen Ortslage. Dieses dem Frontmetermaßstab immanente Korrektiv greift bei der Ausgestaltung des Quadratwurzelmaßstabs im Satzungsrecht der Beklagten nicht; vielmehr reicht es danach für die Auslösung der vollen Gebührenpflicht nach der Quadratwurzel der Grundstücksfläche aus, wenn die landwirtschaftliche Fläche auf der einen Straßenseite und die bauliche Nutzung auf der anderen Straßenseite nur auf einer geringen Strecke "überlappen". Es geht hierbei dann nicht um eine Erstreckung des landwirtschaftlichen Grundstücks – von der zu reinigenden Straße aus gesehen – "in die Tiefe", sondern um eine Erstreckung des Grundstücks entlang der Straße, die sich dort bereits nicht mehr in der geschlossenen Ortslage befindet. Für den Frontmetermaßstab wurde ausgeführt, dass maßgeblich sei, wie sich das Grundstück in Bezug auf die Straße darstellt, die zur Begründung der Straßenreinigungs- und damit der Gebührenpflicht der Eigentümer der anliegenden Grundstücke in der geschlossenen Ortslage liegen muss; dabei sollen die Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zur Streckenführung ausschlaggebend sein (Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 -, juris Rn. 8, Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 -, juris Rn. 33). Eine Begrenzung auf die Teilflächen entlang der innerorts gelegenen Straße findet nach § 4 Abs. 1 StrRGS indessen nicht statt, weil danach notwendig und hinreichend ist, dass das Grundstück einen innerorts gelegenen Teil der Straße überhaupt "tangiert".

Eine solche Begrenzung unmittelbar im Rahmen des Gebührenmaßstabs hält die Kammer letztlich aber nicht für erforderlich; die von der Beklagten gewählte Billigkeitsregelung trägt den aufgezeigten Verwerfungen vielmehr hinreichend Rechnung. Würde etwa eine – recht komplexe – Regelung im Gebührenmaßstab getroffen, nach der auf der Straßenmitte eine Lotrechte ausgehend von der Grenze des letzten bebauten Grundstücks auf der gegenüberliegenden Straßenseite gezogen und der Schnitt durch die landwirtschaftliche Fläche als maßgebliche Grenze für einen heranzuziehenden und einen nicht heranzuziehenden Flächenteil betrachtet, wäre dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden, zudem würde der Bezug zum einfach zu handhabenden Buchgrundstück (mit seiner vollen Fläche) aufgegeben. Auch eine Deckelung auf die Frontmeterlänge nach dem alten Berechnungsmaßstab wäre ersichtlich mit höherem Aufwand verbunden. Insbesondere würde dies aber nicht dazu passen, dass eine solche Deckelung bei innerorts gelegenen Grundstücken ebenfalls nicht stattfindet; dies wäre jedenfalls bei diesen Grundstücken auch systemwidrig. In Rechnung zu stellen ist zudem, dass der Quadratwurzelmaßstab auch bei "übergroßen" Grundstücken im Vergleich zu einem reinen Flächenmaßstab bereits einen begrenzenden Faktor in sich trägt, denn die Wurzelfunktion stellt keine lineare Funktion dar, sondern weist eine sinkende Steigung auf. Auf ein beispielsweise 160.000 m2 großes Grundstück entfällt im Vergleich zu einem 40.000 m2 großen Grundstück nicht etwa die vierfache Berechnungsgrundlage für den Gebührensatz, sondern lediglich die doppelte Berechnungsgrundlage (Quadratwurzel aus 160.000 m2 = 400 m; Quadratwurzel aus 40.000 m2 = 200 m). Bei einem Maßstab, der direkt auf die Fläche abstellt, würde sich in dem Beispiel hingegen die vierfache Berechnungsgrundlage ergeben. Der begrenzende Faktor des Quadratwurzelmaßstabs trägt der Vorstellung Rechnung, dass der Vorteil der Inanspruchnahme nicht linear mit Zunahme der Flächengröße eines Grundstücks steigt; letztlich zeigt sich auch hier wieder, dass es sich um einen "idealisierten Frontmetermaßstab" handelt. Zuzugestehen ist allerdings, dass damit zwar das Problem "übergroßer" Grundstücke, die sich insgesamt entlang einer innerörtlichen Straße erstrecken, als befriedigend gelöst betrachtet werden kann, nicht aber zugleich zwingend auch die Situation, in der sich Grundstück und zu reinigende innerörtliche Straße nur auf einer kurzen Strecke berühren.

Eine befriedigende Lösung ist nach Auffassung der Kammer aber durch die Kombination aus "reinem Quadratwurzelmaßstab" und Billigkeitsregelung gefunden worden. Im Grundsatz muss sich ein Satzungsgeber bei Schaffung eines Gebührenmaßstabs für eine flächenbasierte Gebühr auf die im Geltungsbereich der Satzung vorhandenen Grundstücke einstellen und kann nicht etwa "darauf setzen", dass sich Gebührenpflichtige möglicherweise durch Grundstücksteilungen einer als überhöht empfundenen Gebührenbelastung entziehen könnten. Ein Gebührenmaßstab darf sich aber nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit damit begnügen, typische Fallgestaltungen zu erfassen. Dem Normgeber ist es gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu typisieren und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ", also dem Regelfall, widersprechen (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.05.2015 - 6 A 11005/14 -, juris Rn. 33; BVerfG, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 -, juris Rn. 50). In der Begründung der Billigkeitsrichtlinie der Beklagten wird ausgeführt, dass in ihrem Gebiet "Grundstücksgrößencluster" gebildet worden seien und 42,74 % aller Grundstücke bis 600 m2 (Cluster 1), 43,22 % aller Grundstücke 601 bis 1.300 m2 (Cluster 2), 7,87 % aller Grundstücke 1.301 bis 2.500 m2 (Cluster 3), 4,23 % aller Grundstücke 2.501 bis 9.999 m2 (Cluster 4) und 1,94 % aller Grundstücke über 10.000 m2 (Cluster 5) groß seien; dabei wichen die Grundstücke des letzten Clusters erheblich vom Durchschnitt aller anderen Grundstücke ab. Geht es mithin bei den "übergroßen" land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Ortsrandlage nur um einen deutlich unter 10 % liegenden Teil der Grundstücke, hält es die Kammer für sachgerecht, dafür nicht den gewählten Quadratwurzelmaßstab selbst zu modifizieren, sondern eine Kappung vorzusehen. Ob dies in der Regelung zum Gebührenmaßstab selbst geschieht – so wie es etwa § 4 Abs. 2 der Mustersatzung vorschlägt – oder einer Billigkeitsregelung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b NKAG i. V. m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO überlassen bleibt, erscheint dabei zweitrangig (vgl. zur Kombination eines Flächenmaßstabs mit Kappungsgrenze bei 4000 m2 bei ca. 11.500 m² großen Grundstück, dass mit einer Frontlänge von ca. 12 m angrenzt: VG Stade, Urt. v. 23.03.2010 - 4 A 1432/08 -, juris Rn. 2). Zwar kann eine Billigkeitsregelung zu einer verkappten Erhöhung des auf 25 % fixierten öffentlichen Anteils an den Kosten führen, weil die Kalkulation anhand des Gebührenmaßstabs zu erfolgen hat und demzufolge dadurch bedingte Ausfälle nicht auf andere Gebührenpflichtige umgelegt werden können. Auch dies kann aber in Anbetracht der nur geringen Zahl der für eine Billigkeitsregelung in Betracht kommenden Grundstücke hingenommen werden. Die Kammer hält es für wichtiger, dass der Besonderheit von "übergroßen" Grundstücken in Ortsrandlage überhaupt Rechnung getragen wird. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, wie die Gebührensatzung "isoliert" zu beurteilen wäre; ob also der von der Beklagten gewählte Quadratwurzelmaßstab aufgrund des Grundsatzes der Typengerechtigkeit auch ohne jegliche Kappung Bestand hätte. Prüfungsgegenstand der Kammer ist nämlich die tatsächliche Gebührenfestsetzung, die sich aus der Anwendung der Gebührensatzung und der Billigkeitsrichtlinie ergeben hat.

Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dahingehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen Satzungsgeber gewählten Lösung zu setzen (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2002 - 9 B 16/02 -, juris Rn. 7). Auch unabhängig von der Einordnung der Gebührenhöhe im "Bagatellbereich" steht dem örtlichen Satzungsgeber bei der Wahl des Gebührenmaßstabs für eine kommunale Abgabe ein satzungsgeberisches Ermessen zu, hinsichtlich dessen das Gericht nur überprüfen kann und darf, ob die rechtlichen Grenzen in Gestalt der Vorgaben höherrangigen Rechts beachtet worden sind. Das ist der Fall, weil der Satzungsgeber einen tragfähigen und in sich schlüssigen Maßstab für die Umlage der durch die öffentliche Einrichtung "Straßenreinigung" im Stadtgebiet insgesamt entstehenden Kosten entwickelt hat. Dies ist durch die Wahl des Quadratwurzelmaßstabs in Kombination mit der Billigkeitsregelung geschehen. Die in der Billigkeitsrichtlinie genannten Voraussetzungen der objektiven Unbilligkeit unter § 2 Buchst. a) aa. versteht die Kammer indessen dem erkennbaren Sinn und Zweck entsprechend nicht wortlautgetreu dahingehend, dass es darauf ankommt, ob das Grundstück vom innerörtlichen in den außerorts befindlichen Bereich verläuft. Würde man die Regelung wortlautgetreu anwenden, wären gerade die typischen landwirtschaftlichen Grundstücke, denen nur auf der anderen Straßenseite noch Bebauung gegenüberliegt, die sich aber selbst insgesamt im Außenbereich befinden, von der Begünstigung nicht erfasst. Dies ist ersichtlich nicht gewollt (vgl. dazu Urt. d. Einzelrichters d. Kammer v. 10.05.2022 - 1 A 4085/19 -). Die Voraussetzung unter § 2 Buchst. a) bb. ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls nach Sinn und Zweck korrigierend auszulegen: Es kann für die Annahme eingeschränkter Nutzungsmöglichkeiten nicht darauf ankommen, ob eine der genannten Nutzungen auf einem noch innerörtlich gelegenen Teil des Grundstücks möglich ist, wenn gerade der außerorts gelegene Teil das Grundstück prägt und dort nur eine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist. Nach der Begründung der Billigkeitsrichtlinie sollen Grundstücke mit "stadttypischer Nutzung" – als stadttypisch wird eine wohnbauliche, gewerbliche oder Gemeinbedarfsnutzung angesehen – von der Begünstigung durch eine Kappung der Fläche ausgeschlossen sein. Es liegt nach Auffassung der Kammer auf der Hand, dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit einer Größe ab 10.000 m2 – also überhaupt nur 1,94 % aller Grundstücke – auch dann nicht als "stadttypische Nutzung" betrachtet werden können, wenn sich auf Ihnen auf einem kleineren Flächenanteil etwa eine alte Hofstelle und landwirtschaftliche Nutzgebäude befinden. Eine solche Betrachtung würde eine Herausnahme von Grundstücken aus der Begünstigung bewirken, die gerade nicht "billig" erscheint und deshalb auch die rechtliche Tragfähigkeit der Kombination aus Gebührensatzung und Billigkeitsregelung in Frage stellen würde (vgl. dazu auch Urt. d. Einzelrichters d. Kammer v. 10.05.2022 - 1 A 3888/19 -).

d) Ein rechtlicher Fehler auf Ebene der Satzung bzw. der Kalkulation liegt auch nicht darin, dass in § 4 Abs. 8 StrRGS der Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung nicht – wie vom Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollurteil vom 16. Februar 2016 (9 KN 288/13) gerade für das Gebührenrecht der Beklagten gefordert – vom Ortsgesetzgeber individuell ermittelt, sondern pauschal auf 25 % festgelegt worden ist. Der Allgemeinanteil in Höhe von 25 % ist nämlich zwischenzeitlich in § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG gesetzlich festgeschrieben worden, wobei diese Änderung mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. den Schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze, LT-Drs. 17/7477) geht hervor, dass mit dem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Januar 2017 beabsichtigt war, den Kommunen nach Möglichkeit die von der neueren Rechtsprechung verlangten aufwendigen Sachverhaltsermittlungen zu ersparen und auch die Verwaltungsgerichte von dem drohenden Anstieg der Fallzahlen aus diesem Bereich zu entlasten. Dies stellt sich als tragfähig dar, obwohl das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht seine Argumentation, der Gemeindeanteil sei im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall zu ermitteln, auf die Annahme eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gestützt hat. Es ist davon auszugehen, dass dem Landesgesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens ein weitergehendes Maß an Pauschalierungsmöglichkeiten für eine landesweit einheitliche Regelung zusteht, als es bei einem örtlichen Satzungsgeber für eine nur die jeweilige Kommune betreffende Regelung der Fall ist (vgl. Urt. d. Einzelrichters d. Kammer v. 31.05.2021 - 1 A 1807/19 -, juris Rn. 19). Ein in Anknüpfung an § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG festgelegter pauschaler Anteil des Allgemeininteresses in Höhe von 25 % ist zudem im Normenkontrollurteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Göttingen unbeanstandet geblieben, ohne dass der Senat von seiner Wertung im Normenkontrollurteil vom 16. Februar 2016 ausdrücklich abgerückt wäre (Urt. v. 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -, juris Rn. 227 ff.); damit kann zwar eine pauschalierende Regelung in einer Satzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wohingegen exakt dieselbe Regelung in einem Gesetz nicht zu einem solchen Verstoß führen muss.

e) Einen rechtserheblichen Fehler in der Kalkulation vermag die Kammer entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darin zu erblicken, dass der Anteil der Kosten des Winterdienstes außerhalb der geschlossenen Ortschaften anhand der Länge der außerhalb der geschlossenen Ortschaft gereinigten Straße ermittelt wurde und nicht anhand der Quadratwurzel der Flächen, die vom Winterdienst außerhalb der geschlossenen Ortschaft begünstigt sind. Für eine gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG betriebswirtschaftlichen Grundsätzen genügende Kostenermittlung ist es nicht geboten, dass die gesamte Kalkulation vom Quadratwurzelmaßstab durchdrungen wird und auch die Ausgrenzung von Kosten, die nicht Gegenstand der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" sind, anhand von Flächen und nicht anhand der "Kehrstrecken" vorgenommen wird. Beim Gebührenmaßstab geht es allein um eine sachgerechte Verteilung der Gesamtkosten der Einrichtung auf die Gebührenpflichtigen, nicht um die Ermittlung der Kosten selbst. Die der Klägerin vorschwebende Variante der "konsequenten" Kostenabgrenzung nach der Quadratwurzel aus begünstigten Flächen hätte zudem zur Folge, dass in erheblichem Umfang Berechnungsgrößen ermittelt werden müssten, die für die Kostenverteilung überhaupt keine Rolle spielen.

3.

Die mithin als wirksam anzusehenden satzungsrechtlichen Regelungen und die Billigkeitsregelung sind bei der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für das klägerische Grundstück zutreffend zur Anwendung gelangt.

a) Der Heranziehung steht nicht etwa entgegen, dass sich das klägerische Grundstück – jedenfalls zum größten Teil – nicht mehr selbst innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet und sich drei Kilometer vom Ortsrand in den E. erstreckt. Auf die Lage des an die zu reinigende Straße angrenzenden Grundstücks innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortslage oder dessen Nutzung kommt es nicht an (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 6). Auch eine rein landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks bzw. eines Teils davon hindert die Gebührenpflicht nicht. Aufgrund der in § 52 Abs. 1 Satz 1 NStrG getroffenen Regelung ist nur die Stellung der Straße, an der das Grundstück anliegt, maßgeblich; auf den Begriff der Erschließung kommt es dagegen – anders als etwa in Nordrhein-Westfalen – nicht an (vgl. Nds. OVG, Urt. 30.11.2009 - 9 LB 415/07 -, juris Rn. 25). Diese Problematik ist vor einigen Jahren Gegenstand einer Kleinen Anfrage an die Niedersächsische Landesregierung gewesen. Die Landesregierung, die in der Beantwortung der Anfrage die geltende Rechtslage zutreffend dargestellt hat, sieht insoweit keinen Änderungsbedarf (vgl. LT-Drs. 17/4119). Entsprechendes gilt für eine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche. Soweit die Klägerin ausführt, sie habe keinen Vorteil von den erbrachten Winterdienstleistungen, weil diese ohnehin nur im Interesse der bebauten Grundstücke erbracht würden und sie selbst Gerät im Einsatz habe, das auch auf Schnee und Eis fahren könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin muss sich vor Augen halten, dass auch sie auf eine Anbindung an die Gemeindestraßen angewiesen ist, denn ohne diese könnte das eingesetzte Gerät nicht oder nur unter Umwegen in den Wald gelangen und auch eine Abfuhr der Holzernte wäre nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich. In der mündlichen Verhandlung ist in diesem Zusammenhang deutlich geworden, dass zwei der Straßen (D. und insbesondere H.) auch tatsächlich für den Holzabtransport genutzt werden. Einer besonderen Rechtfertigung für die Gebührenpflicht im Winterdienst bedarf es ohnehin nicht. Weist nämlich ein Grundstück die erforderliche objektive Beziehung zur Straße auf, die zur allgemeinen Straßenreinigungsgebührenpflicht des Grundstückseigentümers führt, so folgt daraus – da es sich beim Winterdienst um einen Teil der Straßenreinigung handelt – zugleich auch die Winterdienstgebührenpflicht, ohne dass es darauf ankommt, ob von dem Grundstück Schnee und Eis auf die Straße gelangen können. An der erforderlichen objektiven Beziehung zwischen einem Anliegergrundstück und der zu reinigenden Straße fehlt es nur dann, wenn ein Zugang vom Grundstück zur Straße tatsächlich nicht vorhanden und rechtlich nicht möglich ist und wenn eine mehr als nur völlig unerhebliche Straßenverschmutzung durch das Grundstück ausgeschlossen erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 8). Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn eine Straße nur dem öffentlichen Winterdienst unterliegt und die "Sommerreinigung" den Anliegern übertragen ist. Für die Situation der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Reinigung der Straßen von den Bürgern vorgenommen wird, obwohl mit Sicherheit eine Straßenverschmutzung durch die Waldfläche selbst und durch die Nutzung der Straßen durch die Klägerin etwa durch forstwirtschaftliches Gerät oder den Holzabtransport stattfindet. Im Winter mag der unmittelbare Nutzen des öffentlichen Winterdienstes für die Klägerin nicht stark spürbar sein, weil sie mit eigenem Gerät auch über Schnee und Eis gelangen kann. Das Gerät ist aber sicherlich auch in besonderer Weise geeignet, Schnee festzufahren und dadurch Eis gegebenenfalls überhaupt erst zur Entstehung gelangen zu lassen. Es zeigt sich, dass auch die Klägerin mit den übrigen Anliegern der Wohngrundstücke eine Art "Schicksalsgemeinschaft" für die Reinigung und Räumung bildet.

b) Es entspricht dem – nicht zu beanstandenden – Satzungsrecht, dass das klägerische Grundstück für vier Straßen zu Gebühren für den Winterdienst herangezogen wurde. Nach § 4 Abs. 2 StrRGS werden bei Grundstücken, die an mehreren Straßen anliegen, alle Straßen zur Berechnung herangezogen (§ 4 Abs. 2). Das "Anliegen" ist schon dann gegeben, wenn – wie vorliegend – das Grundstück nicht etwa von vier Straßen vollständig eingerahmt wird, sondern alle Straßen nur zu einem kleinen Teil am Grundstück angrenzen bzw. es "tangieren". Die Klägerin wird durch die Heranziehung zu vier Straßen auch nicht überbordend belastet. Vielmehr ist zu konstatieren, dass sich in 2018 und 2019 unter Berücksichtigung der Ermäßigung im Billigkeitswege eine Gebühr pro Jahr i. H. v. 811,48 EUR ergibt, während sie sich in den Vorjahren nach Angaben der Klägerin auf etwa 449,00 EUR belaufen hatte. Dass die (nicht streitgegenständlichen) Gebühren für 2020 auch nach Anwendung der Billigkeitsrichtlinie höher ausfallen, beruht auf neu gebildeten Winterdienstklassen, die bei drei der vier Straßen einen deutlich höheren Gebührensatz zur Folge haben.

c) Der Hinweis der Klägerin darauf, dass bei den Winterdiensten "der vergangenen Jahre" eine Räumung nicht unmittelbar bis zur Grenze ihres Grundstücks erfolgt sei, lässt die Gebührenpflicht nicht entfallen. Zum einen dürften die vorgelegten Fotos, die eine unzureichende Räumung belegen sollen, wohl eher nicht aus den streitgegenständlichen Gebührenjahren 2018 und 2019 stammen. Davon abgesehen kann eine gebührenmindernde oder zu einem Erstattungsanspruch führende Schlechtleistung im Einzelfall nicht schon bei einem einzelnen Ausbleiben des Räumdienstes in einer Nebenstraße oder bei einer nicht vollständigen Beseitigung einer Schneedecke auf der Fahrbahn angenommen werden. Auch wenn man sich im Ansatz an die zivilrechtlichen Regelungen zu Schlechtleistungen als Voraussetzung eines Minderungs- oder Erstattungsanspruchs wird anlehnen können (vgl. etwa VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 26.06.2014 - 4 K 1119/13.NW -, juris Rn. 24), sind die dafür geltenden Maßstäbe hinsichtlich eines privaten Winterdienstvertrages (vgl. zu dessen rechtlicher Einordnung und zu Leistungsstörungen: BGH, Urt. v. 06.06.2013 - VII ZR 355/12 -, juris) nicht ohne weiteres auf das Gebührenschuldverhältnis übertragbar. Da bei einer Gebührenerhebung mittels eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs lediglich eine generalisierende und pauschalierende Bemessung der Abgabe nach der Leistung stattfindet, kann bei Benutzungsgebühren nicht jede behördliche Minder- oder Schlechtleistung einen Anspruch auf Gebührenermäßigung oder den Wegfall der Gebühr nach sich ziehen. Vielmehr muss – um für die Höhe des Gebührenanspruchs erheblich zu sein – eine Leistungsstörung von (nach Art, Dauer und/oder Umfang) gewissem Gewicht vorliegen (Nds. OVG, Beschl. v. 13.01.2010 - 9 LA 205/08 -, juris Rn. 5). Das Äquivalenzprinzip ist erst verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung "gröblich" gestört ist (Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 9), was bei der Straßenreinigung außerhalb des Winterdienstes angenommen wurde, wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reinigungsmängel festzustellen sind, so dass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden kann. An solche "gröblichen" Störungen knüpfen auch die in den meisten Gebührensatzungen enthaltenen Vorschriften zum Ausschluss von Minderungs- oder Erstattungsansprüchen an (so auch § 6 der Gebührensatzung der Beklagten). "Erhebliche" Mängel liegen im Hinblick auf die Straßenreinigung außerhalb des Winterdienstes " etwa dann vor, wenn die unzureichende Straßenreinigung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder mit den allgemeinen Hygienebedürfnissen unvereinbar ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13.01.2010 - 9 LA 205/08 -, juris Rn. 7; Urt. d. Kammer v. 05.06.2009 - 1 A 2303/08 -, juris). Dieser Maßstab ist im Hinblick auf den Winterdienst zu modifizieren: Erst, wenn auf der Fahrbahn einer Nebenstraße auch mit situationsgerecht ausgestatteten Fahrzeugen die Leichtigkeit des Verkehrs erheblich erschwert ist, wird man von einer gröblichen Störung des Austauschverhältnisses und einer damit einhergehenden Verletzung des Äquivalenzprinzips ausgehen können. Zunächst ist nämlich zu berücksichtigen, dass über konkret erbrachte Beseitigungs- und Streumaßnahmen hinaus die in Anspruch genommene gebührenpflichtige Leistung zudem in der Bereitstellung der Leistungen bei Bedarf liegt, die den Aufwand umfasst, der erforderlich ist, um Personal und Material für Zwecke des Winterdienstes vorzuhalten (Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 9); mit der Gebühr wird also auch die Vorsorge für die Fälle abgegolten, in denen der Winterdienst unabdingbar notwendig ist, um überhaupt einen Verkehrsfluss zu ermöglichen. Daneben ist mit erheblichem Gewicht in Rechnung zu stellen, dass durch den städtischen Winterdienst die Anlieger von einer diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung hinsichtlich der Fahrbahnen freigestellt bleiben. Es gibt straßenrechtlich (§ 52 Abs. 2-4 NStrG) nur die Alternative, dass entweder die Anlieger (und Hinterlieger) oder aber die Gemeinde für den Winterdienst öffentlich-rechtlich verantwortlich sind. Damit verbunden ist auch die zivilrechtliche Verantwortlichkeit im Falle der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Auch wenn eine Räumung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, bleiben die Anlieger im Falle der städtischen Zuständigkeit von dieser Verantwortlichkeit frei. Dies hat einen nicht zu unterschätzenden Geldwert. Wenn auch schon geringe Mengen Schnee und Eis auf der Fahrbahn die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, ist damit nicht sogleich stets die Leichtigkeit des Verkehrs bei angepasster Fahrweise und mit Winterbereifung im Ergebnis in Frage gestellt. Daraus und aus den bei der Stadt in jedem Falle verbleibenden Pflichten erschließt sich, dass nicht jegliches Defizit bei der Räumung von Schnee oder dem Streuen bei Glätte sogleich zu einer Gebührenminderung oder -erstattung führen kann. Es kommt hinzu, dass es dem Gebührenpflichtigen obliegt, eine unzureichende Räumung bei der Beklagten geltend zu machen und diese zur Nachbesserung aufzufordern. Geschieht dies nicht, kann eine Schlechtleistung nicht ohne weiteres zu einem Entfall der Gebührenpflicht führen.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils entspricht eine Kostentragung der Beklagten billigem Ermessen, weil diese in Anwendung der Billigkeitsrichtlinie die Gebühren nach § 11 Abs. 1 Nr. 4b NKAG i. V. m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO reduziert hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Zwar ist schon vom Verwaltungsgericht Lüneburg eine Zulassung der Berufung zur Klärung der Frage erfolgt, ob der Quadratwurzelmaßstab ein zulässiger grundstücksbezogener Maßstab zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr ist (Urt. v. 27.05.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 103); eine entsprechende Berufung ist auch beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg hatte sich allerdings nicht mit der Heranziehung "übergroßer" Grundstücke in Ortsrandlage zu befassen, die sich nur zum Teil entlang einer innerorts gelegenen und gereinigten Straße erstrecken. Der vorliegende Fall gibt dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Gelegenheit, sich mit dieser Problematik zu befassen.