Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.11.1997, Az.: 4 M 5015/97

Ermessensentscheidung; Einstweilige Anordnung; Sozialhilfe; Vorläufiger Rechtschutz; Aufbauhilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.11.1997
Aktenzeichen
4 M 5015/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12928
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:1121.4M5015.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück 22.09.1997 - 4 B 201/97

Fundstelle

  • FEVS 1948, 514

Amtlicher Leitsatz

1. Die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO setzt auch bei einer zugrundeliegenden Ermessensentscheidung der Behörde eine Prüfung dieser Entscheidung anhand der Kriterien der §§ 113f VwGO - allerdings nur summarisch - voraus. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt danach als (voraussichtlich) fehlerhaft, trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung - und zwar nach § 123 VwGO und nicht nach den einschlägigen Vorschriften des materiellen Rechts -, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Gebots der Effektivität des Rechtsschutzes zur Sicherung der Rechte des Antragstellers und unter Abwägung mit den Interessen des Antragsgegners erforderlich sind. Dabei ist ein wesentlicher Gesichtspunkt die Prognose, wie eine von der Verwaltung neu zu treffende Entscheidung wahrscheinlich aussehen wird; nur insoweit stellt das Gericht hypothetische Ermessenserwägungen anstelle der Verwaltung an.

2. Die Bestimmungen des § 30 BSHG müssen im Zusammenhang, dh § 30 Abs 1 BSHG muß unter Berücksichtigung des Inhalts seines Absatzes 2, ausgelegt werden. Daraus ergibt sich, daß nur derjenige Anspruch auf diese Hilfe hat, der sich auf Dauer/in absehbarer Zukunft durch den Einsatz seiner Arbeitskraft nicht wird selbst helfen können. Ferner muß die begründete Aussicht bestehen, daß die in Aussicht genommene selbständige berufliche Tätigkeit die Sicherung einer ausreichenden Lebensgrundlage gewährleistet.