Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.03.2015, Az.: 5 OA 31/15

Beförderungsstelle; Streitwert; vorläufiger Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.03.2015
Aktenzeichen
5 OA 31/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.02.2015 - AZ: 2 B 13239/14

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 2. Februar 2015 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.111,80 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere waren die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG hierzu berechtigt.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Der Streitwert ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf 20.055,90 EUR, sondern auf 40.111,80 EUR festzusetzen (6 x 6.685,30 EUR <Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 in Höhe von 6.471,94 EUR zuzüglich der Amtszulage in Höhe von monatlich 213,36 EUR> = 40.111,80 EUR).

Die Streitwertfestsetzung folgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG.

Eine Halbierung des sich in Anwendung der genannten Vorschriften ergebenden Betrages hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um Beförderungsstellen nicht zu erfolgen (vgl. dazu ausführlich Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn 28 - 30; vgl. auch Beschluss vom 5.9.2014 - 5 ME 135/14 -, juris Rn 18). Insoweit ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners unerheblich, aus welchen Gründen ein Verwaltungsgericht eine Auswahlentscheidung, die in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einem unterlegenen Bewerber angegriffen worden ist, als rechtswidrig eingestuft hat.

Der Senat hält aus den in seinem Beschluss vom 16. Mai 2013 (a. a. O.) niedergelegten Gründen weiterhin an seiner Festsetzungspraxis fest (vgl. ebenso OVG Saarl., Beschluss vom 21.6.2013 - 1 B 311/13 -, juris Rn 4; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13 -, juris Rn 26 f.; OVG LSA, Beschluss vom 15.4.2014 - 1 M 31/14 -, juris Rn 21; a. A. z. B. Hamb. OVG, Beschluss vom 10.6.2014 - 1 So 45/14 -, juris Rn 6; Hess. VGH, Beschluss vom 20.6.2014 - 1 E 970/14 -, juris Rn 11; OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2014 - 6 E 1045/14 -, juris Rn 5). Für den Senat ist insoweit nach wie vor ausschlaggebend, dass  das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Streitigkeiten um Beförderungsstellen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf (siehe hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn 31 f.). Dies rechtfertigt es, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren anzulehnen und davon abzusehen, den Streitwert in einem solchen Verfahren im Hinblick auf den lediglich angestrebten vorläufigen Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).